Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie – suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 16. Oktober 2023 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt, am 25. Ja- nuar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) und am 16. Mai 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen aus, sie sei als Dreizehnjährige von ihrem Vater mit einem Be- fürworter der «Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung» (AKP), religiös und im Jahr 2006 zivilrechtlich zwangsverheiratet worden. Sie habe ihre älteste Tochter in die Obhut ihres Bruders gegeben, welcher sie aufgezo- gen habe. Ihr Ehemann sei im Jahr 2007 gestorben. Der Bruder ihres Man- nes, S.B., habe daraufhin gemäss dem Sippengesetz von ihr verlangt, ihn zu heiraten, was sie jedoch verweigert habe. In den Jahren 2015 und 2016 sei es in Cizre zu einer Ausgangssperre gekommen, was für sie psychisch sehr belastend gewesen sei. Die Familie ihres Ehemannes habe sie und ihre Kinder stets schlecht behandelt und ihnen später auch die Schuld am Tod der Schwiegermutter infolge eines Herzinfarktes Ende Dezember 2023 gegeben. Nachdem S.B. im Jahr 2022 ihre Tochter E. ohne ihre Kenntnis habe zwangsverheiraten wollen, sei es zu einer gewalttätigen Auseinan- dersetzung zwischen ihrem E. unterstützenden Sohn (M.A.) und S.B. ge- kommen. Am 2. August 2022 seien sie von Cizre nach Istanbul in das Haus ihres Bruders gezogen und am 15. September 2022 aufgrund gegenüber ihrem Sohn erfolgter Drohungen zurückgekehrt. Ihr Sohn habe S.B. gebe- ten, mit der Zwangsverheiratung seiner Zwillingsschwester E. bis zu ihrem
19. Altersjahr zuzuwarten. Wegen der familiären Probleme sei die Be- schwerdeführerin einzig in den Jahren 2010 und 2011 zur Polizei gegan- gen, jedoch sei daraufhin lediglich S.B., «als Mann des Staates», benach- richtigt worden. In Istanbul, wo sie von ihrem Bruder und ihrem Neffen un- terstützt worden sei, sei sie nie zur Polizei gegangen. Am 24. September 2023 sei sie mit ihren Kindern nach Bosnien geflogen und via Italien in die Schweiz eingereist. Auf Nachfrage gab sie zu ihrer gesundheitlichen Situation an, sie habe be- reits mehrfach Suizid begehen wollen und sei in der Türkei «wegen ihrer Psyche» in Behandlung gewesen.
D-5986/2024 Seite 3 Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie beim SEM ihre gültige Identitäts- karte sowie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Wohnsitzbescheinigung des Sohnes, ein Strafgerichtsurteil vom 17. Juni 1998, Fotos, Zeitungsartikel und einen Auszug aus einem Bericht einer Menschenrechtsorganisation, ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separa- ter Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Mit am 27. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 ge- gen den Entscheid des SEM vom 26. August 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuali- ter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. F. Mit Schreiben vom 24. September 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
D-5986/2024 Seite 4 Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad- ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Verfahren der volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin (B._______, D-5988/2024; C._______, D-6026/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
D-5986/2024 Seite 5 Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz und der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Zunächst verneinte die Vorinstanz das Bestehen einer aktuellen Bedro- hungslage und führte hinsichtlich Zwangsverheiratung an, das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzuma- chen, wobei ihr Schwager (S.B.), der sie und ihre Kinder misshandelt habe, gemäss ihren eigenen Angaben seit 2022 nicht mehr zu ihnen nach Hause gekommen sei.
Alsdann habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der familiären Probleme nicht plausibel erklären können, weshalb sie versuchte Übergriffe in der Nacht und die Heiratsforderungen von S.B. jahrelang erfolgreich habe ab- wenden können, jedoch die von ihm verlangte Zwangsheirat ihrer Tochter nicht. Im Weiteren seien die Angaben betreffend das mit ihrem Schwager geführte Telefongespräch in Istanbul detailarm und würden sich von den diesbezüglichen Darlegungen ihrer Kinder in deren Akten unterscheiden. Die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Art der Bezie- hung von S.B. zur AKP oder seiner Freunde zum Staat seien trotz ihres regelmässigen Aufenthaltes in dessen Haushalt unsubstantiiert und ausser zwei genannten Namen vage geblieben.
Im Zusammenhang mit den innerfamiliären Übergriffen bestünden keine Hinweise auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden. Selbst wenn die vorgebrachte polizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin (2010 oder 2011) nicht entgegengenommen worden sei, hätte sie die zur
D-5986/2024 Seite 6 Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten, nötigenfalls mit anwaltli- cher Hilfe, ausschöpfen und sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Insbesondere in Istanbul, wo sie eigens hingereist und auch in der Lage gewesen sei, ihre Ausreise zu organisieren, sei ihr die Ergreifung entsprechender Mittel zuzumuten gewesen.
Im Weiteren sei in Bezug auf die Ausgangssperre kein Zusammenhang zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] und der Beschwerdeführerin ersichtlich. Alsdann habe sich die Beschwerdeführerin siebzehnjahrelang den Forderungen von S.B. widersetzt. Vor diesem Hintergrund sei aus der Ausgangssperre, S.B. und der Schuldzuweisungen der Familie aufgrund der verstorbenen Schwiegermutter keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei abzuleiten. Mit den eingereich- ten Beweismitteln lasse sich ebenso wenig eine drohende Verfolgung be- legen.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung des Sachverhaltes und aus- führlicher Darlegung der Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit Bezug genommen. So seien die Angaben zum Alter der Zwangsverheiratung der Tochter der Beschwerdeführerin in der ersten und zweiten Anhörung identisch gewesen. Alsdann seien die Ausführungen zur erfolgreichen Abwehr der Forderungen von S.B. aufgrund dessen Scham- gefühle und der Furcht davor, die Nachbarn könnten etwas mitbekommen, doch plausibel. Zudem seien die Darlegungen zum Telefongespräch mit dem Schwager nicht detailarm und die Kinder der Beschwerdeführerin hät- ten die gleichen Angaben dazu gemacht, wer angerufen habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Angaben über die Freunde von S.B. machen und zwei Namen nennen können.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und teilweise un- glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ent- sprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene füh- ren insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
D-5986/2024 Seite 7
E. 7.2 Die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und bezieht sich dabei auf vier Sachverhaltselemente: das Alter der Tochter für eine Zwangsheirat, den Grund für die mögliche Abwehr der Forderungen von S.B., die Person des Anrufers in Istanbul und die Beziehung von S.B. zu seinen Freunden. Der hierzu knapp dargelegte Erklärungsversuch basiert auf blossen Gegen- behauptungen, teilweise in Wiederholung der von der Vorinstanz bereits gewürdigten Sachverhaltselemente (Beschwerde, S. 7 f.; vorstehende E. 6.2). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den genannten Elementen sind nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin gelingt es mit den unsubstantiierten Einwendungen, die sich einzig auf die Glaubhaftigkeit genannter Sachverhaltspunkte beziehen, in der Beschwerde nicht, ihre Einschätzung umzustossen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/2). Überdies blieben die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der türkischen Behörden in der Beschwerde unbestritten, weshalb sich vorliegend diesbezügliche Erwägungen erübrigen (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7, 2008/4 E. 6.1-6.5; EMARK 2006 Nr. 18). Weitere Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
E. 7.3 Insgesamt wurden damit auf Beschwerdeebene keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.
E. 7.4 In einer Gesamtbeurteilung kann die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung – aus dem Beizug der beziehungsweise dem Hinweis auf die Asylverfahrensakten der volljährigen Kinder, weder etwas zu ihren Gunsten für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit noch zur flüchtlings- rechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen ableiten.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
D-5986/2024 Seite 8 Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
D-5986/2024 Seite 9 dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1, bestätigt im kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.3.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus Cizre (Provinz Sirnak). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zu- mutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich an einem an- deren Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Sie lebte bereits vorher im Haus ihres Bruders in Istanbul und wurde von ihm unterstützt (2022; A30/18, F26). Sie steht sowohl mit ihm als auch mit ihren Schwestern und ihrer ältesten Tochter, welche in Izmir studiert und vom Bruder der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt wird, in Kontakt (A16/8, F5, F17f.; A30/18, F 12 ff.). Im Weiteren hat die Beschwerdeführe- rin fünf Jahre die Schule besucht und im Haushalt gearbeitet. Als arbeits- fähige Frau mit einer unterstützenden Familie (A30/F5 und F17) kann da- von ausgegangen werden, dass sie in einer anderen als ihrer Herkunftspro- vinz Fuss fassen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Aus den Hinweisen auf öffentlich
D-5986/2024 Seite 10 zugängliche Berichte, welche sich auf den Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2012 beziehen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab- leiten (Beschwerde, S. 9).
E. 9.3.1.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Sirnak abzuweisen.
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich ihrer vorbestandenen psychischen Beschwerden bereits in ihrem Heimatstaat psychologisch und medikamentös behandelt und sie erhielt in der Schweiz dieselben Medika- mente (A16/8, F19, F61; A28/1, Beilage 2). Das Beschwerdevorbringen, sie erhalte nur in der Schweiz eine angemessene Behandlung und das zu den Ärzten aufgebaute Vertrauensverhältnis sei weiterzuführen, vermag nicht zu überzeugen. In der Türkei ist eine medizinische – insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische – Behandlung verfügbar. Ferner weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäischen Standard auf (vgl. Urteile des BVGer D-3442/2024 vom
16. Juli 2024 E. 9.4.2.3 und E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Rei- sefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vor- instanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz ihrer Ori- ginal Identitätskarte ist (A11/9, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-5986/2024 Seite 11 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
E. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5986/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5986/2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 16. Oktober 2023 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt, am 25. Januar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) und am 16. Mai 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei als Dreizehnjährige von ihrem Vater mit einem Befürworter der «Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung» (AKP), religiös und im Jahr 2006 zivilrechtlich zwangsverheiratet worden. Sie habe ihre älteste Tochter in die Obhut ihres Bruders gegeben, welcher sie aufgezogen habe. Ihr Ehemann sei im Jahr 2007 gestorben. Der Bruder ihres Mannes, S.B., habe daraufhin gemäss dem Sippengesetz von ihr verlangt, ihn zu heiraten, was sie jedoch verweigert habe. In den Jahren 2015 und 2016 sei es in Cizre zu einer Ausgangssperre gekommen, was für sie psychisch sehr belastend gewesen sei. Die Familie ihres Ehemannes habe sie und ihre Kinder stets schlecht behandelt und ihnen später auch die Schuld am Tod der Schwiegermutter infolge eines Herzinfarktes Ende Dezember 2023 gegeben. Nachdem S.B. im Jahr 2022 ihre Tochter E. ohne ihre Kenntnis habe zwangsverheiraten wollen, sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ihrem E. unterstützenden Sohn (M.A.) und S.B. gekommen. Am 2. August 2022 seien sie von Cizre nach Istanbul in das Haus ihres Bruders gezogen und am 15. September 2022 aufgrund gegenüber ihrem Sohn erfolgter Drohungen zurückgekehrt. Ihr Sohn habe S.B. gebeten, mit der Zwangsverheiratung seiner Zwillingsschwester E. bis zu ihrem 19. Altersjahr zuzuwarten. Wegen der familiären Probleme sei die Beschwerdeführerin einzig in den Jahren 2010 und 2011 zur Polizei gegangen, jedoch sei daraufhin lediglich S.B., «als Mann des Staates», benachrichtigt worden. In Istanbul, wo sie von ihrem Bruder und ihrem Neffen unterstützt worden sei, sei sie nie zur Polizei gegangen. Am 24. September 2023 sei sie mit ihren Kindern nach Bosnien geflogen und via Italien in die Schweiz eingereist. Auf Nachfrage gab sie zu ihrer gesundheitlichen Situation an, sie habe bereits mehrfach Suizid begehen wollen und sei in der Türkei «wegen ihrer Psyche» in Behandlung gewesen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie beim SEM ihre gültige Identitätskarte sowie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Wohnsitzbescheinigung des Sohnes, ein Strafgerichtsurteil vom 17. Juni 1998, Fotos, Zeitungsartikel und einen Auszug aus einem Bericht einer Menschenrechtsorganisation, ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Mit am 27. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 24. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren der volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin (B._______, D-5988/2024; C._______, D-6026/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz und der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zunächst verneinte die Vorinstanz das Bestehen einer aktuellen Bedrohungslage und führte hinsichtlich Zwangsverheiratung an, das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, wobei ihr Schwager (S.B.), der sie und ihre Kinder misshandelt habe, gemäss ihren eigenen Angaben seit 2022 nicht mehr zu ihnen nach Hause gekommen sei. Alsdann habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der familiären Probleme nicht plausibel erklären können, weshalb sie versuchte Übergriffe in der Nacht und die Heiratsforderungen von S.B. jahrelang erfolgreich habe abwenden können, jedoch die von ihm verlangte Zwangsheirat ihrer Tochter nicht. Im Weiteren seien die Angaben betreffend das mit ihrem Schwager geführte Telefongespräch in Istanbul detailarm und würden sich von den diesbezüglichen Darlegungen ihrer Kinder in deren Akten unterscheiden. Die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Art der Beziehung von S.B. zur AKP oder seiner Freunde zum Staat seien trotz ihres regelmässigen Aufenthaltes in dessen Haushalt unsubstantiiert und ausser zwei genannten Namen vage geblieben. Im Zusammenhang mit den innerfamiliären Übergriffen bestünden keine Hinweise auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden. Selbst wenn die vorgebrachte polizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin (2010 oder 2011) nicht entgegengenommen worden sei, hätte sie die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ausschöpfen und sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Insbesondere in Istanbul, wo sie eigens hingereist und auch in der Lage gewesen sei, ihre Ausreise zu organisieren, sei ihr die Ergreifung entsprechender Mittel zuzumuten gewesen. Im Weiteren sei in Bezug auf die Ausgangssperre kein Zusammenhang zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] und der Beschwerdeführerin ersichtlich. Alsdann habe sich die Beschwerdeführerin siebzehnjahrelang den Forderungen von S.B. widersetzt. Vor diesem Hintergrund sei aus der Ausgangssperre, S.B. und der Schuldzuweisungen der Familie aufgrund der verstorbenen Schwiegermutter keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei abzuleiten. Mit den eingereichten Beweismitteln lasse sich ebenso wenig eine drohende Verfolgung belegen. 6.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung des Sachverhaltes und ausführlicher Darlegung der Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit Bezug genommen. So seien die Angaben zum Alter der Zwangsverheiratung der Tochter der Beschwerdeführerin in der ersten und zweiten Anhörung identisch gewesen. Alsdann seien die Ausführungen zur erfolgreichen Abwehr der Forderungen von S.B. aufgrund dessen Schamgefühle und der Furcht davor, die Nachbarn könnten etwas mitbekommen, doch plausibel. Zudem seien die Darlegungen zum Telefongespräch mit dem Schwager nicht detailarm und die Kinder der Beschwerdeführerin hätten die gleichen Angaben dazu gemacht, wer angerufen habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Angaben über die Freunde von S.B. machen und zwei Namen nennen können. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und teilweise unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und bezieht sich dabei auf vier Sachverhaltselemente: das Alter der Tochter für eine Zwangsheirat, den Grund für die mögliche Abwehr der Forderungen von S.B., die Person des Anrufers in Istanbul und die Beziehung von S.B. zu seinen Freunden. Der hierzu knapp dargelegte Erklärungsversuch basiert auf blossen Gegen-behauptungen, teilweise in Wiederholung der von der Vorinstanz bereits gewürdigten Sachverhaltselemente (Beschwerde, S. 7 f.; vorstehende E. 6.2). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den genannten Elementen sind nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin gelingt es mit den unsubstantiierten Einwendungen, die sich einzig auf die Glaubhaftigkeit genannter Sachverhaltspunkte beziehen, in der Beschwerde nicht, ihre Einschätzung umzustossen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/2). Überdies blieben die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der türkischen Behörden in der Beschwerde unbestritten, weshalb sich vorliegend diesbezügliche Erwägungen erübrigen (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7, 2008/4 E. 6.1-6.5; EMARK 2006 Nr. 18). Weitere Einwendungen wurden nicht vorgebracht. 7.3 Insgesamt wurden damit auf Beschwerdeebene keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 7.4 In einer Gesamtbeurteilung kann die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - aus dem Beizug der beziehungsweise dem Hinweis auf die Asylverfahrensakten der volljährigen Kinder, weder etwas zu ihren Gunsten für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit noch zur flüchtlings-rechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen ableiten. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1, bestätigt im kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.1 9.3.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus Cizre (Provinz Sirnak). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Sie lebte bereits vorher im Haus ihres Bruders in Istanbul und wurde von ihm unterstützt (2022; A30/18, F26). Sie steht sowohl mit ihm als auch mit ihren Schwestern und ihrer ältesten Tochter, welche in Izmir studiert und vom Bruder der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt wird, in Kontakt (A16/8, F5, F17f.; A30/18, F 12 ff.). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin fünf Jahre die Schule besucht und im Haushalt gearbeitet. Als arbeitsfähige Frau mit einer unterstützenden Familie (A30/F5 und F17) kann davon ausgegangen werden, dass sie in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss fassen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, welche sich auf den Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2012 beziehen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 9). 9.3.1.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Sirnak abzuweisen. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich ihrer vorbestandenen psychischen Beschwerden bereits in ihrem Heimatstaat psychologisch und medikamentös behandelt und sie erhielt in der Schweiz dieselben Medikamente (A16/8, F19, F61; A28/1, Beilage 2). Das Beschwerdevorbringen, sie erhalte nur in der Schweiz eine angemessene Behandlung und das zu den Ärzten aufgebaute Vertrauensverhältnis sei weiterzuführen, vermag nicht zu überzeugen. In der Türkei ist eine medizinische - insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische - Behandlung verfügbar. Ferner weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäischen Standard auf (vgl. Urteile des BVGer D-3442/2024 vom 16. Juli 2024 E. 9.4.2.3 und E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vor-instanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz ihrer Original Identitätskarte ist (A11/9, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: