Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 15. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 6. Juli 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt, am 31. Au- gust 2023 vertieft und am 14. März 2024 ergänzend zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG; SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, während seiner Schulzeit aufgrund seiner Ethnie mit Mob- bing, Provokationen und Beleidigungen konfrontiert gewesen zu sein. Ab Ende 2022 habe er sich für die damalige Partei Yeşil Sol Parti (Grüne Links- partei; YPS) als Fahrer und Parteisprecher engagiert. Mitte April 2023 sei er für einige Stunden festgenommen und danach zweimal mit dem Wahl- fahrzeug angehalten sowie bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich in seinem Heimatstaat in psychologische Behandlung bege- ben. Er leide an einer bipolaren Störung, an Depressionen und habe Symp- tome von Schizophrenie. Die dafür erhaltenen Medikamente nehme er seit einigen Monaten nicht mehr ein. Am 23. Mai 2023 hätten die Behörden aus ihm unbekannten Gründen bei seinem Vater nach ihm gesucht, weshalb er die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen habe. Am 2. August 2023 sei bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt und wiederum nach ihm ge- sucht worden. Die Gründe dafür kenne er ebenfalls nicht. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine gültige türkische Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Be- weismittel in Kopie ein: ein Weiterbildungszertifikat, E-Devlet und UYAP- Auszüge, Gerichts-, Polizei- und Protokollunterlagen, Untersuchungsbe- richte, zwei Rechtsanwaltsschreiben, ein Schreiben des Bezirksvorste- hers, zwei USB-Sticks mit Bildern und Videos, eine Wahlbeobachtungs- und Parteikarte, eine Fahrer- und zwei Vereinsbestätigungen, eine allge- meine Medikamentenliste und Rezeptinformationen, ein Diagnoseschrei- ben, beispielhafte Soziale Medien-Beiträge mit dem Profilnamen und ein Schreiben an eine lokale Menschenrechtsvereinigung. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 7. September 2023 in
D-3442/2024 Seite 3 das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfü- gung dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Mit am 30. April 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 15. Juni 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zustän- digen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Mai 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung der Sache, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts- verbeiständung mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtli- chen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem drei fremdsprachige Dokumentkop- pien vom 2. April 2024, 22. März 2024 und 24. September 2023 sowie Handy-Screenshots bei. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
D-3442/2024 Seite 4 formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Strafrechtliche Verfolgung kann unter Umstän- den flüchtlingsrechtliche Verfolgung darstellen, wenn es um die Ahndung eines politischen Delikts geht oder bei der Verfolgung eines gemeinrechtli- chen Delikts ein Politmalus vorliegt, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere Aktualität und Intensität des Nachteils erfüllt sind.
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E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG stand.
E. 5.1.1 Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen sei zunächst festzustel- len, dass sowohl die Festnahme Mitte April 2023 wie auch die geschilder- ten negativen Erlebnisse aufgrund seiner kurdischen Ethnie die Kriterien der Intensität von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, zumal er gemäss ei- genen Angaben auch nie physische Gewalt erlebt habe. Alsdann seien gemäss den eingereichten Unterlagen zwei staatsanwaltli- che Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidi- gung des Staatspräsidenten (mit Vorführbefehl) und wegen Terrorpropa- ganda eröffnet worden. Auf dem UYAP-Auszug sei – entgegen der Be- hauptung im Anwaltsschreiben – keine Anklage ersichtlich. Im jetzigen Zeit- punkt sei offen, ob die Ermittlungen zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, zumal in der Türkei solche Untersuchungsverfahren häufig wieder eingestellt würden. Im Weiteren handle es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten nicht um solche, bei denen eine Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb seine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Daran würde auch die Beweismitteleingabe zweier Videos (USB-Stick), auf denen zwei Personen an einer Haustüre klingeln würden, nichts ändern. Ein Ausreiseverbot werde ferner nur ver- mutet. Die beiden eingereichten Anträge auf einen Festnahmebefehl zwecks Einvernahme und der Vorführbefehl zwecks solcher in der Ermitt- lungsphase würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen ma- teriellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen beste- hen und liessen keine Rückschlüsse auf den konkreten Vorwurf zu. Zudem diene der Haftbefehl dem Zweck, den Beschwerdeführer anzuhören und danach wieder freizulassen. Alsdann würden die beigelegten Open- Source-Berichte der Polizei über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerk- male verfügen, weshalb sich solche Dokumente einfach fälschen liessen und als Nachweis für einen flüchtIingsrechtlich relevanten Sachverhalt le- diglich einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Es stelle sich
D-3442/2024 Seite 6 diesbezüglich aber auch die Frage, wie er in den Besitz solcher polizeili- chen Ermittlungsunterlagen habe kommen können. Mittlerweile sei öffent- lich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei von professionellen Fäl- schern oder korrupten Justizangestellten problemlos gekauft werden könn- ten. Beispielsweise seien in zwei türkischen TV-Beiträgen Angebotslisten von käuflichen Beweismitteln für Asylverfahren in Europa und Amerika ge- zeigt worden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweis- werts könne auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale der einge- reichten Dokumente verzichtet werden und ihre Echtheit offenbleiben. Im Weiteren falle im Zusammenhang mit den Strafuntersuchungsverfahren auf den eigens eingereichten Open-Source-Berichten der enge zeitliche Zusammenhang der Twitterbeiträge des Beschwerdeführers mit seiner Ausreise (23. Mai 2023), seinem Asylgesuch in der Schweiz und der Ein- leitung der Ermittlungen in der Türkei auf. Sein Twitter Account sei erst im April 2023 eröffnet worden, obwohl er in der ergänzenden Anhörung Mitte März 2024 behauptet habe, bereits seit ungefähr ein bis eineinhalb Jahren auf Twitter zu sein. Nachdem er meistens aus anderen Quellen entnom- mene und mit eigenen Kommentaren versehene Videoinhalte und Fotos teile, würden seine Twitter-Aktivitäten nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln und – wie der Beschwerdeführer selber einräume – seien auch nicht auf grosse Resonanz gestossen (beispielsweise 95 Follo- wer). Dies würde auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rah- men eines Strafverfahrens nicht entgehen. Im Weiteren beziehe sich der Bericht betreffend Terrorpropaganda auf einen Tweet des Beschwerdefüh- rers vom 27. Juli 2023 und damit auf einen Zeitpunkt, in dem er bereits fast anderthalb Monate in der Schweiz gewesen sei. Es erstaune zudem grund- sätzlich, dass er sich im Gegensatz zu seinen politischen Aktivitäten und Verbindungen (HDP/YSP) auf den sozialen Medien plötzlich mit Abdullah Öcalan identifiziere. Die Feststellungen sowie die gesamte Aktenlage wür- den mit hoher Wahrscheinlichkeit für ein bewusstes Einleiten oder Einlei- tenlassen von Strafverfolgungsverfahren in der Türkei sprechen, um sub- jektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Diese Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Mit der rechtsmissbräuchlichen Provozierung einer strafrechtlichen Untersu- chung nehme der Beschwerdeführer bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfron- tiert zu werden (beispielsweise aufgrund eines Vorführbefehls eine vo- rübergehende Festnahme zwecks Einvernahme). Vor diesem Hintergrund
D-3442/2024 Seite 7 sei er in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeigne- tem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung, die Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine allfällige – kaum wahrscheinliche – Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Bei der Strafverfolgung in Bezug auf seine Soziale Medien- Beiträge könne es sich alsdann auch um eine rechtsstaatlich legitime Mas- snahme handeln (beispielsweise potentiell ehrverletzende Äusserungen und Beschimpfung). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.
E. 5.1.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei alsdann festzu- stellen, die eigens bestätigte legale Ausreise sei bei einer tatsächlichen Fahndung nach ihm ebensowenig plausibel, wie angesichts der geschil- derten grossen Angst des Beschwerdeführers das Risiko einer Ausreise mit zwei Flügen auf sich zu nehmen (Istanbul – Izmir; Izmir - Serbien). Der Beschwerdeführer habe weder Gründe für die behördliche Suche nach ihm, welche offiziell veranlasst werden müsse, angegeben, noch Belege dafür eingereicht. Er habe auch keine möglichen Gründe für die Haus- durchsuchungen vom Mai 2023 und August 2023 gewusst, sondern auf Nachfrage eine Verschwörung vermutet, wobei ihm ein Zusammenhang mit seinem im April 2023 eröffneten Twitter-Account nicht in den Sinn ge- kommen sei. Im Weiteren gebe es erst nach seiner Einreise in die Schweiz zu den angeblichen Straftaten erste Belege in UYAP (ab Juli 2023) und die Razzia sei auch erst am 2. August 2023 durchgeführt worden. Der Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten, in Bezug auf den ein mutmassli- cher Vorführbefehl bestehe, beziehe sich ebenfalls auf eine nach der Aus- reise erfolgte Tat vom 7. Juni 2023. Ob und warum der Beschwerdeführer im Frühling 2023 von den Behörden gesucht worden sein solle, sei nicht ersichtlich, zumal die kurze politische Mitarbeit ab Ende 2022 dazu nicht genügend Anlass gegeben habe. Eine mögliche Suche nach ihm aufgrund der Beiträge in den sozialen Medien müsste in den Gerichtsunterlagen er- sichtlich sein, jedoch sei im ersten UYAP-Auszug kein einziger Eintrag ver- merkt gewesen und das danach auf dem Screenshot ersichtliche Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sei später wieder verschwun- den. Obwohl der Beschwerdeführer bei keiner Partei offizielles Mitglied ge- wesen sei, sehe er den Grund für seine Probleme in der (nicht lange an- dauernden) Arbeit für die Partei sowie in der politischen Geschichte seiner Familie als Parteimitarbeiter. Er habe nichts von sich aus über die Beiträge
D-3442/2024 Seite 8 in den Sozialen Medien erwähnt. Eines der auffälligsten Elemente sei, dass sein Anwalt im Schreiben vom 12. September 2023 nichts von einem UAYP-Eintrag wegen Terrorpropaganda betreffend eine Tat vom 7. Juli 2023 gewusst habe. Der angebliche Erklärungsversuch des Beschwerde- führers, er habe deswegen bei seinem Anwalt nachgefragt und der Grund dafür sei die Führung der Verfahren in unterschiedlichen Städten, mache in Bezug auf UYAP keinen Sinn. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund sei- nes angeblichen Gesprächs mit seinem Anwalt zudem wissen müssen, wo- rauf sich die Einträge in UYAP stützten, jedoch habe er sich immer wieder ahnungslos gezeigt. Wie erwähnt decke sich das Eröffnungsdatum des Twitter Accounts (April 2023) nicht mit seinen Angaben zum früheren Be- ginn seiner Aktivitäten. Im Weiteren sei das Vorbringen, er habe vor und nach der Ausreise immer etwa gleichviel sowie von Beginn weg politisch aktiv gepostet, angesichts seiner politischen Aktivitäten (HDP/YSP) vor der Ausreise sowie seiner erst nach der Ausreise thematisch nahen Beiträgen bei Abdullah Öcalan und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), widersprüch- lich. Alsdann hätten die Probleme mit dem türkischen Staat erst nach der Ausreise begonnen und für die Entgegnung des Beschwerdeführers, sol- che bestünden bereits seit Frühling 2023, seien keine Dokumente in UYAP ersichtlich. Solche Dokumente müssten jedoch existieren, wenn die Prob- leme mit der Polizei und der Justiz vom April 2023 und Mai 2023 ähnlich begründet wären, wie die aktuellen. Nachdem er alsdann in der Anhörung vom 31. August 2023 von einer Geheimhalteverfügung gesprochen habe, habe er in der ergänzenden Anhörung nicht mehr gewusst, was das sei. Im Weiteren habe er als Grund für den UYAP-Eintrag bezüglich des Vorwurfs der Terrorpropaganda eine politische Kundgebung vom 11. Mai 2023 ver- mutet, da am 7. Juli 2023 nichts vorgefallen sei. Der Besprechung eines möglichen Zusammenhangs mit den Beiträgen in den Sozialen Medien sei er konsequent ausgewichen.
E. 5.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhal- ten.
E. 5.2 In der Beschwerde wurden – nebst der ausführlichen Wiedergabe der Erwägungen der angefochtenen Verfügung – hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit wurde zunächst vorgebracht, das Aussageverhalten von Personen, die an psychischen Er- krankungen wie bipolaren Störungen, Depressionen und Schizophrenie lei- den würden, könne erheblich von jenem Aussageverhalten von psychisch gesunden Personen abweichen. Die Vorinstanz habe bei der Würdigung
D-3442/2024 Seite 9 der Aussagen dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen. So würde die Mehrheit der aufgeworfenen ver- meintlichen Widersprüche auf einer wortgenauen Auslegung des Gesagten basieren und den vom Beschwerdeführer tatsächlich gemeinten Sinn der Aussagen vernachlässigen. Die Tatsache, dass er nicht über gewisse Er- eignisse oder ihm gemachte Vorwürfe spekuliere, sondern sein Unwissen offen eingestehe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zudem stütze er sie auf zahlreiche, in den Akten befindliche und von UYAP stam- mende Beweismittel, welche mit dem typischen QR-Code versehen seien. Es sei von der Vorinstanz nicht dargelegt worden, weshalb die eingereich- ten Dokumente des Beschwerdeführers nicht echt sein sollten beziehungs- weise sie habe keine konkrete Fälschungsmerkmale aufgezeigt, weshalb ihrer Argumentation, die sich unter anderem auf öffentliche Quellen (Kor- ruptionsskandal der türkischen Justiz) stütze, nicht gefolgt werden könne. Im Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, einflussarme und dem Mit- telstand entstammende Bürger wie der Beschwerdeführer hätten die Mög- lichkeit, ganze «Asyldossiers» über korrupte Beamte oder Fälscherbanden zu kaufen, im Gegensatz zu derjenigen, die türkische Justiz sei immun ge- gen politische Einflussnahme, nicht nachvollziehbar, da es keine «Halbkor- ruption» gebe. Betreffend Asylrelevanz sei mit den eingereichten Gerichtsdokumenten glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich rele- vant verfolgt werde. Er habe aufgrund seiner politischen Äusserungen und seines Engagements bei einer Rückkehr in die Türkei starke staatliche Re- pressalien zu befürchten. Es sei naiv von der Vorinstanz zu glauben, die türkischen Behörden würden den Beschwerdeführer nach der mittels Vor- führbefehl erfolgten Einvernahme wieder freilassen, nachdem sie die türki- sche Justiz selbst als korrupt erachte. Die subjektive Angst des Beschwer- deführers, einer künftigen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein, sei objektiv gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer werde direkt wegen seiner politischen Aktivitäten für die kurdische Sache verfolgt, wobei der Zeitpunkt der erfolgten Einleitung von Ermittlungsverfahren – nach seiner Ausreise – nicht in seiner Hand liege, zumal strafrechtlichen Untersuchungen im Zu- sammenhang mit Terrorismus lange Zeit in Anspruch nehmen würden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht
D-3442/2024 Seite 10 flüchtlingsrechtlich relevant beziehungsweise unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 6.2 Aus den blossen, generellen Ausführungen zu möglichen Auswirkun- gen einer bipolaren Störung, von Depressionen oder Schizophrenie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 11 f.). So ist die behauptete und nicht konkret substantiierte Auswirkung auf sein Aussageverhalten als Erklärungsversuch für die unglaubhafte Dar- legung seiner Vorbringen, insbesondere für seine auffällige Ahnungslosig- keit betreffend die vorgebrachten, angeblichen Probleme mit den staatli- chen Behörden, vorliegend unbehelflich. Der Beschwerdeführer vermag die Einschätzung der Vorinstanz von unglaubhaften Vorbringen damit nicht umzustossen. Hinsichtlich der in Kopie neu eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ist festzustellen, dass die Beschwerde auf deren Inhalt Bezug nimmt und sie demgemäss das bisherige Verfahren des Vorwurfs der Terrorpropa- ganda betreffen (Beschwerde, S. 4 f., Beschwerdebeilagen 3 bis 6). Zu- nächst ist der Beweiswert von Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig. Alsdann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren gegen den Beschwer- deführer zutreffend festgehalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Es ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Be- schwerdeführer ermittelt beziehungsweise es seien Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet wie auch (in einem oder beiden Verfahren) Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3593/2024 E. 6.2 vom 19. Juni 2024). Aufgrund des Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den beigelegten Kopien der Anklageschrift wegen Terrorpropaganda vom 22. März 2024, des «Haftbefehls» vom
24. September 2023 – bei diesem handelt es sich entgegen der Bezeich- nung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl sondern um einen gerichtlichen Festnahmebefehl beziehungsweise Vorführbefehl zwecks
D-3442/2024 Seite 11 gerichtlicher Anhörung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Aufnahme der Aussage bei der Staatanwaltschaft und anschliessendem Entscheid der Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage freigelassen werde – des Protokolls des Gerichts betreffend Ver- handlungstermin und den diesbezüglichen UYAP-Screenshots nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vor diesem Hintergrund ist auch das blosse Ge- genargument zur Echtheit der Beweismittel in der Beschwerde und zu den hypothetischen Folgen einer Festnahme zwecks Einvernahme des Be- schwerdeführers nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz umzustossen. Zudem kann nicht ohne Weiteres von korrupten Ein- zelpersonen, die vorgefertigte «Asyldossiers» in der Türkei verkaufen, auf ein gesamthaft korruptes beziehungsweise willkürliches, türkisches Jus- tizsystem geschlossen werden. Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die hinsichtlich der auf- grund seiner kurdischen Ethnie behauptungsweise erfolgten Schikanen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinausgehen, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Aus seiner subjektiven Furcht vor Verfolgung lässt sich jedenfalls keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ableiten. Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbe- lastung oder ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers – oder seiner Familie – hervor, zumal seine Sympathien beispielsweise im Parteibüro einen Tee getrunken oder mit Leuten gesprochen zu haben, wie auch das kurze Engagement ab Ende 2022 als Fahrer für die YSP, kein solches zu begründen vermögen (A13/15, F37 ff., F80). Im Weiteren überzeugt der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ei- ner langen Dauer türkischer Strafverfahren zwecks Verneinung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seinerseits in Bezug auf das Schutzer- suchen, im Vergleich zu den diesbezüglichen ausführlichen, nachvollzieh- baren Feststellungen der Vorinstanz, nicht (Beschwerde, S. 16; vi-Ent- scheid, S. 7 f.).
E. 6.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise, zumal sie sich hauptsächlich in Argumenten er- schöpfen, die bereits von der Vorinstanz überzeugend gewürdigt wurden. Die neuen Dokumente vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und die Vorbringen lassen keine Furcht vor asyl- beziehungs- weise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen.
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E. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Im Sinne vorstehender Erwägungen erweist sich die formelle Rüge, die Vo- rinstanz habe die bei ihr eingereichten Dokumente ungenügend analysiert, als unbegründet (Beschwerde, S. 13). Wie sich gezeigt hat, hat die Vo- rinstanz sowohl den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt, als sich auch hinreichend differenziert mit den eingereichten Be- weismitteln und mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt. Aufgrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente konnte die Vorinstanz deren Echtheit offenlassen beziehungs- weise auf eine vertiefte Analyse verzichten. Es besteht keine Veranlas- sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualan- trag ist abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine stichhalti- gen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
D-3442/2024 Seite 14 im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.4.2.1 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbe- ben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der konkreten Wohnsituation hervor noch macht der Be- schwerdeführer eine solche geltend. In dieser Hinsicht kann ohne Weiteres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden (vgl. auch BVGer UrteilD-2781/2024 vom 6. Juni 2024 E. 8.4.2).
E. 9.4.2.2 Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung (Elektrik, Elektronik, Panamonitorik) sowie über gewisse Ar- beitserfahrung. Seinem Vater, der mehrere Geschäfte, wie beispielsweise eine Reisebus- und Immobilienfirma, besitzt, geht es finanziell gut. Der Be- schwerdeführer hat zudem in den Firmen schon aushilfsweise gearbeitet (A13/15, F 24 ff., F31, F44). Im Weiteren verfügt er mit seiner im Heimat- staat lebenden Familie, der es gut geht, über ein intaktes Beziehungsnetz und er hat regelmässig telefonischen Kontakt zu ihr (A13/15, F 46 ff., F55).
D-3442/2024 Seite 15 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (weiterhin) auf die Unterstützung seiner Familie, zählen kann.
E. 9.4.2.3 Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner vorgebrachten psychischen Störungen bereits im Heimatstaat psychologisch und medika- mentös behandelt. In der Schweiz sei er bei Medic Help wie auch stationär im Spital gewesen (A13/15, F 6). Es ist unbestritten, dass medizinische – insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische
– Behandlung in der Türkei verfügbar ist. Ferner weist das türkische Ge- sundheitssystem grundsätzlich europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Allfälligen suizi- dalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung ge- tragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.
E. 9.4.2.4 Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr in die Tür- kei zumutbar.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zu- mutbar und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die neben seiner gültigen Identitätskarte für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die
D-3442/2024 Seite 16 mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3442/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3442/2024 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, (...), Türkei, vertreten durch Sabine Eichenberger und Meret Bühlmann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Flurstrasse 50, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 15. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 6. Juli 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt, am 31. August 2023 vertieft und am 14. März 2024 ergänzend zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG; SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während seiner Schulzeit aufgrund seiner Ethnie mit Mobbing, Provokationen und Beleidigungen konfrontiert gewesen zu sein. Ab Ende 2022 habe er sich für die damalige Partei Ye il Sol Parti (Grüne Linkspartei; YPS) als Fahrer und Parteisprecher engagiert. Mitte April 2023 sei er für einige Stunden festgenommen und danach zweimal mit dem Wahlfahrzeug angehalten sowie bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich in seinem Heimatstaat in psychologische Behandlung begeben. Er leide an einer bipolaren Störung, an Depressionen und habe Symptome von Schizophrenie. Die dafür erhaltenen Medikamente nehme er seit einigen Monaten nicht mehr ein. Am 23. Mai 2023 hätten die Behörden aus ihm unbekannten Gründen bei seinem Vater nach ihm gesucht, weshalb er die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen habe. Am 2. August 2023 sei bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt und wiederum nach ihm gesucht worden. Die Gründe dafür kenne er ebenfalls nicht. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine gültige türkische Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie ein: ein Weiterbildungszertifikat, E-Devlet und UYAP-Auszüge, Gerichts-, Polizei- und Protokollunterlagen, Untersuchungsberichte, zwei Rechtsanwaltsschreiben, ein Schreiben des Bezirksvorstehers, zwei USB-Sticks mit Bildern und Videos, eine Wahlbeobachtungs- und Parteikarte, eine Fahrer- und zwei Vereinsbestätigungen, eine allgemeine Medikamentenliste und Rezeptinformationen, ein Diagnoseschreiben, beispielhafte Soziale Medien-Beiträge mit dem Profilnamen und ein Schreiben an eine lokale Menschenrechtsvereinigung. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 7. September 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfügung dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Mit am 30. April 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Mai 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung der Sache, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem drei fremdsprachige Dokumentkoppien vom 2. April 2024, 22. März 2024 und 24. September 2023 sowie Handy-Screenshots bei. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Strafrechtliche Verfolgung kann unter Umständen flüchtlingsrechtliche Verfolgung darstellen, wenn es um die Ahndung eines politischen Delikts geht oder bei der Verfolgung eines gemeinrechtlichen Delikts ein Politmalus vorliegt, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere Aktualität und Intensität des Nachteils erfüllt sind. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG stand. 5.1.1 Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen sei zunächst festzustellen, dass sowohl die Festnahme Mitte April 2023 wie auch die geschilderten negativen Erlebnisse aufgrund seiner kurdischen Ethnie die Kriterien der Intensität von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, zumal er gemäss eigenen Angaben auch nie physische Gewalt erlebt habe. Alsdann seien gemäss den eingereichten Unterlagen zwei staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (mit Vorführbefehl) und wegen Terrorpropaganda eröffnet worden. Auf dem UYAP-Auszug sei - entgegen der Behauptung im Anwaltsschreiben - keine Anklage ersichtlich. Im jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, zumal in der Türkei solche Untersuchungsverfahren häufig wieder eingestellt würden. Im Weiteren handle es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten nicht um solche, bei denen eine Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb seine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Daran würde auch die Beweismitteleingabe zweier Videos (USB-Stick), auf denen zwei Personen an einer Haustüre klingeln würden, nichts ändern. Ein Ausreiseverbot werde ferner nur vermutet. Die beiden eingereichten Anträge auf einen Festnahmebefehl zwecks Einvernahme und der Vorführbefehl zwecks solcher in der Ermittlungsphase würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und liessen keine Rückschlüsse auf den konkreten Vorwurf zu. Zudem diene der Haftbefehl dem Zweck, den Beschwerdeführer anzuhören und danach wieder freizulassen. Alsdann würden die beigelegten Open-Source-Berichte der Polizei über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sich solche Dokumente einfach fälschen liessen und als Nachweis für einen flüchtIingsrechtlich relevanten Sachverhalt lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Es stelle sich diesbezüglich aber auch die Frage, wie er in den Besitz solcher polizeilichen Ermittlungsunterlagen habe kommen können. Mittlerweile sei öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei von professionellen Fälschern oder korrupten Justizangestellten problemlos gekauft werden könnten. Beispielsweise seien in zwei türkischen TV-Beiträgen Angebotslisten von käuflichen Beweismitteln für Asylverfahren in Europa und Amerika gezeigt worden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts könne auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale der eingereichten Dokumente verzichtet werden und ihre Echtheit offenbleiben. Im Weiteren falle im Zusammenhang mit den Strafuntersuchungsverfahren auf den eigens eingereichten Open-Source-Berichten der enge zeitliche Zusammenhang der Twitterbeiträge des Beschwerdeführers mit seiner Ausreise (23. Mai 2023), seinem Asylgesuch in der Schweiz und der Einleitung der Ermittlungen in der Türkei auf. Sein Twitter Account sei erst im April 2023 eröffnet worden, obwohl er in der ergänzenden Anhörung Mitte März 2024 behauptet habe, bereits seit ungefähr ein bis eineinhalb Jahren auf Twitter zu sein. Nachdem er meistens aus anderen Quellen entnommene und mit eigenen Kommentaren versehene Videoinhalte und Fotos teile, würden seine Twitter-Aktivitäten nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln und - wie der Beschwerdeführer selber einräume - seien auch nicht auf grosse Resonanz gestossen (beispielsweise 95 Follower). Dies würde auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Im Weiteren beziehe sich der Bericht betreffend Terrorpropaganda auf einen Tweet des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2023 und damit auf einen Zeitpunkt, in dem er bereits fast anderthalb Monate in der Schweiz gewesen sei. Es erstaune zudem grundsätzlich, dass er sich im Gegensatz zu seinen politischen Aktivitäten und Verbindungen (HDP/YSP) auf den sozialen Medien plötzlich mit Abdullah Öcalan identifiziere. Die Feststellungen sowie die gesamte Aktenlage würden mit hoher Wahrscheinlichkeit für ein bewusstes Einleiten oder Einleitenlassen von Strafverfolgungsverfahren in der Türkei sprechen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Diese Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Mit der rechtsmissbräuchlichen Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden (beispielsweise aufgrund eines Vorführbefehls eine vorübergehende Festnahme zwecks Einvernahme). Vor diesem Hintergrund sei er in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung, die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine allfällige - kaum wahrscheinliche - Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Bei der Strafverfolgung in Bezug auf seine Soziale Medien-Beiträge könne es sich alsdann auch um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handeln (beispielsweise potentiell ehrverletzende Äusserungen und Beschimpfung). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. 5.1.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei alsdann festzustellen, die eigens bestätigte legale Ausreise sei bei einer tatsächlichen Fahndung nach ihm ebensowenig plausibel, wie angesichts der geschilderten grossen Angst des Beschwerdeführers das Risiko einer Ausreise mit zwei Flügen auf sich zu nehmen (Istanbul - Izmir; Izmir - Serbien). Der Beschwerdeführer habe weder Gründe für die behördliche Suche nach ihm, welche offiziell veranlasst werden müsse, angegeben, noch Belege dafür eingereicht. Er habe auch keine möglichen Gründe für die Hausdurchsuchungen vom Mai 2023 und August 2023 gewusst, sondern auf Nachfrage eine Verschwörung vermutet, wobei ihm ein Zusammenhang mit seinem im April 2023 eröffneten Twitter-Account nicht in den Sinn gekommen sei. Im Weiteren gebe es erst nach seiner Einreise in die Schweiz zu den angeblichen Straftaten erste Belege in UYAP (ab Juli 2023) und die Razzia sei auch erst am 2. August 2023 durchgeführt worden. Der Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten, in Bezug auf den ein mutmasslicher Vorführbefehl bestehe, beziehe sich ebenfalls auf eine nach der Ausreise erfolgte Tat vom 7. Juni 2023. Ob und warum der Beschwerdeführer im Frühling 2023 von den Behörden gesucht worden sein solle, sei nicht ersichtlich, zumal die kurze politische Mitarbeit ab Ende 2022 dazu nicht genügend Anlass gegeben habe. Eine mögliche Suche nach ihm aufgrund der Beiträge in den sozialen Medien müsste in den Gerichtsunterlagen ersichtlich sein, jedoch sei im ersten UYAP-Auszug kein einziger Eintrag vermerkt gewesen und das danach auf dem Screenshot ersichtliche Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sei später wieder verschwunden. Obwohl der Beschwerdeführer bei keiner Partei offizielles Mitglied gewesen sei, sehe er den Grund für seine Probleme in der (nicht lange andauernden) Arbeit für die Partei sowie in der politischen Geschichte seiner Familie als Parteimitarbeiter. Er habe nichts von sich aus über die Beiträge in den Sozialen Medien erwähnt. Eines der auffälligsten Elemente sei, dass sein Anwalt im Schreiben vom 12. September 2023 nichts von einem UAYP-Eintrag wegen Terrorpropaganda betreffend eine Tat vom 7. Juli 2023 gewusst habe. Der angebliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe deswegen bei seinem Anwalt nachgefragt und der Grund dafür sei die Führung der Verfahren in unterschiedlichen Städten, mache in Bezug auf UYAP keinen Sinn. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seines angeblichen Gesprächs mit seinem Anwalt zudem wissen müssen, worauf sich die Einträge in UYAP stützten, jedoch habe er sich immer wieder ahnungslos gezeigt. Wie erwähnt decke sich das Eröffnungsdatum des Twitter Accounts (April 2023) nicht mit seinen Angaben zum früheren Beginn seiner Aktivitäten. Im Weiteren sei das Vorbringen, er habe vor und nach der Ausreise immer etwa gleichviel sowie von Beginn weg politisch aktiv gepostet, angesichts seiner politischen Aktivitäten (HDP/YSP) vor der Ausreise sowie seiner erst nach der Ausreise thematisch nahen Beiträgen bei Abdullah Öcalan und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), widersprüchlich. Alsdann hätten die Probleme mit dem türkischen Staat erst nach der Ausreise begonnen und für die Entgegnung des Beschwerdeführers, solche bestünden bereits seit Frühling 2023, seien keine Dokumente in UYAP ersichtlich. Solche Dokumente müssten jedoch existieren, wenn die Probleme mit der Polizei und der Justiz vom April 2023 und Mai 2023 ähnlich begründet wären, wie die aktuellen. Nachdem er alsdann in der Anhörung vom 31. August 2023 von einer Geheimhalteverfügung gesprochen habe, habe er in der ergänzenden Anhörung nicht mehr gewusst, was das sei. Im Weiteren habe er als Grund für den UYAP-Eintrag bezüglich des Vorwurfs der Terrorpropaganda eine politische Kundgebung vom 11. Mai 2023 vermutet, da am 7. Juli 2023 nichts vorgefallen sei. Der Besprechung eines möglichen Zusammenhangs mit den Beiträgen in den Sozialen Medien sei er konsequent ausgewichen. 5.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhalten. 5.2 In der Beschwerde wurden - nebst der ausführlichen Wiedergabe der Erwägungen der angefochtenen Verfügung - hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit wurde zunächst vorgebracht, das Aussageverhalten von Personen, die an psychischen Erkrankungen wie bipolaren Störungen, Depressionen und Schizophrenie leiden würden, könne erheblich von jenem Aussageverhalten von psychisch gesunden Personen abweichen. Die Vorinstanz habe bei der Würdigung der Aussagen dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen. So würde die Mehrheit der aufgeworfenen vermeintlichen Widersprüche auf einer wortgenauen Auslegung des Gesagten basieren und den vom Beschwerdeführer tatsächlich gemeinten Sinn der Aussagen vernachlässigen. Die Tatsache, dass er nicht über gewisse Ereignisse oder ihm gemachte Vorwürfe spekuliere, sondern sein Unwissen offen eingestehe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zudem stütze er sie auf zahlreiche, in den Akten befindliche und von UYAP stammende Beweismittel, welche mit dem typischen QR-Code versehen seien. Es sei von der Vorinstanz nicht dargelegt worden, weshalb die eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers nicht echt sein sollten beziehungsweise sie habe keine konkrete Fälschungsmerkmale aufgezeigt, weshalb ihrer Argumentation, die sich unter anderem auf öffentliche Quellen (Korruptionsskandal der türkischen Justiz) stütze, nicht gefolgt werden könne. Im Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, einflussarme und dem Mittelstand entstammende Bürger wie der Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, ganze «Asyldossiers» über korrupte Beamte oder Fälscherbanden zu kaufen, im Gegensatz zu derjenigen, die türkische Justiz sei immun gegen politische Einflussnahme, nicht nachvollziehbar, da es keine «Halbkorruption» gebe. Betreffend Asylrelevanz sei mit den eingereichten Gerichtsdokumenten glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevant verfolgt werde. Er habe aufgrund seiner politischen Äusserungen und seines Engagements bei einer Rückkehr in die Türkei starke staatliche Repressalien zu befürchten. Es sei naiv von der Vorinstanz zu glauben, die türkischen Behörden würden den Beschwerdeführer nach der mittels Vorführbefehl erfolgten Einvernahme wieder freilassen, nachdem sie die türkische Justiz selbst als korrupt erachte. Die subjektive Angst des Beschwerdeführers, einer künftigen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein, sei objektiv gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer werde direkt wegen seiner politischen Aktivitäten für die kurdische Sache verfolgt, wobei der Zeitpunkt der erfolgten Einleitung von Ermittlungsverfahren - nach seiner Ausreise - nicht in seiner Hand liege, zumal strafrechtlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit Terrorismus lange Zeit in Anspruch nehmen würden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant beziehungsweise unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Aus den blossen, generellen Ausführungen zu möglichen Auswirkungen einer bipolaren Störung, von Depressionen oder Schizophrenie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 11 f.). So ist die behauptete und nicht konkret substantiierte Auswirkung auf sein Aussageverhalten als Erklärungsversuch für die unglaubhafte Darlegung seiner Vorbringen, insbesondere für seine auffällige Ahnungslosigkeit betreffend die vorgebrachten, angeblichen Probleme mit den staatlichen Behörden, vorliegend unbehelflich. Der Beschwerdeführer vermag die Einschätzung der Vorinstanz von unglaubhaften Vorbringen damit nicht umzustossen. Hinsichtlich der in Kopie neu eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ist festzustellen, dass die Beschwerde auf deren Inhalt Bezug nimmt und sie demgemäss das bisherige Verfahren des Vorwurfs der Terrorpropaganda betreffen (Beschwerde, S. 4 f., Beschwerdebeilagen 3 bis 6). Zunächst ist der Beweiswert von Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig. Alsdann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren gegen den Beschwerdeführer zutreffend festgehalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Es ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Beschwerdeführer ermittelt beziehungsweise es seien Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet wie auch (in einem oder beiden Verfahren) Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3593/2024 E. 6.2 vom 19. Juni 2024). Aufgrund des Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den beigelegten Kopien der Anklageschrift wegen Terrorpropaganda vom 22. März 2024, des «Haftbefehls» vom 24. September 2023 - bei diesem handelt es sich entgegen der Bezeichnung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl sondern um einen gerichtlichen Festnahmebefehl beziehungsweise Vorführbefehl zwecks gerichtlicher Anhörung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Aufnahme der Aussage bei der Staatanwaltschaft und anschliessendem Entscheid der Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage freigelassen werde - des Protokolls des Gerichts betreffend Verhandlungstermin und den diesbezüglichen UYAP-Screenshots nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vor diesem Hintergrund ist auch das blosse Gegenargument zur Echtheit der Beweismittel in der Beschwerde und zu den hypothetischen Folgen einer Festnahme zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen. Zudem kann nicht ohne Weiteres von korrupten Einzelpersonen, die vorgefertigte «Asyldossiers» in der Türkei verkaufen, auf ein gesamthaft korruptes beziehungsweise willkürliches, türkisches Justizsystem geschlossen werden. Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie behauptungsweise erfolgten Schikanen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinausgehen, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Aus seiner subjektiven Furcht vor Verfolgung lässt sich jedenfalls keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ableiten. Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers - oder seiner Familie - hervor, zumal seine Sympathien beispielsweise im Parteibüro einen Tee getrunken oder mit Leuten gesprochen zu haben, wie auch das kurze Engagement ab Ende 2022 als Fahrer für die YSP, kein solches zu begründen vermögen (A13/15, F37 ff., F80). Im Weiteren überzeugt der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers einer langen Dauer türkischer Strafverfahren zwecks Verneinung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seinerseits in Bezug auf das Schutzersuchen, im Vergleich zu den diesbezüglichen ausführlichen, nachvollziehbaren Feststellungen der Vorinstanz, nicht (Beschwerde, S. 16; vi-Entscheid, S. 7 f.). 6.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich hauptsächlich in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz überzeugend gewürdigt wurden. Die neuen Dokumente vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und die Vorbringen lassen keine Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7. Im Sinne vorstehender Erwägungen erweist sich die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die bei ihr eingereichten Dokumente ungenügend analysiert, als unbegründet (Beschwerde, S. 13). Wie sich gezeigt hat, hat die Vorinstanz sowohl den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt, als sich auch hinreichend differenziert mit den eingereichten Beweismitteln und mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aufgrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente konnte die Vorinstanz deren Echtheit offenlassen beziehungsweise auf eine vertiefte Analyse verzichten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 9.4.2.1 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbeben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der konkreten Wohnsituation hervor noch macht der Beschwerdeführer eine solche geltend. In dieser Hinsicht kann ohne Weiteres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden (vgl. auch BVGer UrteilD-2781/2024 vom 6. Juni 2024 E. 8.4.2). 9.4.2.2 Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung (Elektrik, Elektronik, Panamonitorik) sowie über gewisse Arbeitserfahrung. Seinem Vater, der mehrere Geschäfte, wie beispielsweise eine Reisebus- und Immobilienfirma, besitzt, geht es finanziell gut. Der Beschwerdeführer hat zudem in den Firmen schon aushilfsweise gearbeitet (A13/15, F 24 ff., F31, F44). Im Weiteren verfügt er mit seiner im Heimatstaat lebenden Familie, der es gut geht, über ein intaktes Beziehungsnetz und er hat regelmässig telefonischen Kontakt zu ihr (A13/15, F 46 ff., F55). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (weiterhin) auf die Unterstützung seiner Familie, zählen kann. 9.4.2.3 Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner vorgebrachten psychischen Störungen bereits im Heimatstaat psychologisch und medikamentös behandelt. In der Schweiz sei er bei Medic Help wie auch stationär im Spital gewesen (A13/15, F 6). Es ist unbestritten, dass medizinische - insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische - Behandlung in der Türkei verfügbar ist. Ferner weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 9.4.2.4 Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr in die Türkei zumutbar. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die neben seiner gültigen Identitätskarte für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser