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D-3593/2024

D-3593/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 14. Oktober 2022 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 16. Mai 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) an- gehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, es sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen unbefugten Ein- dringens in ein militärisches Gelände eingeleitet worden, nachdem sein Bruder im April 2022 mit seiner Identitätskarte in Edirne aufgegriffen wor- den sei. Bei der diesbezüglichen Befragung auf dem Polizeiposten in Is- tanbul sei er beschimpft sowie tätlich angegriffen worden und man habe ihm vorgeworfen, seinem Bruder mit seiner Identitätskarte zur Flucht ver- holfen zu haben. Der diesbezüglich im Juni 2022 angesetzten Gerichtsver- handlung in Uzunköprü sei er alsdann aus Furcht vor einer Verhaftung fern- geblieben. Im Weiteren habe er sich in der Türkei für die Demokratische Partei der Völker (HDP) eingesetzt, im Parteilokal Kinder in kurdischer Sprache unterrichtet und Nachhilfestunden gegeben. Ferner sei er an der Universität aufgrund seiner politischen Gesinnung Diskriminierungen, Be- schimpfungen und Tätlichkeiten ausgesetzt gewesen. Am 29. September 2022 sei er legal mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort mit dem LKW am 8. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise seien aufgrund seiner Social Media-Aktivitäten zwei weitere Straf- verfahren (Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda) gegen ihn eingelei- tet worden. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden zu haben beziehungsweise gesund zu sein. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er beim SEM zahlreiche fremdsprachige Dokumente ein (gültige Identitäts- karte, Zivilstandsregisterauszug, UYAP Screenshot, E-Devletauszug vom

10. Mai 2024, Untersuchungsbericht vom 20. August 2023 [Cyberkrimina- lität], Unzuständigkeitsbeschluss vom 6. Januar 2023, Anklageschriften vom 10. Mai 2022, 1. Dezember 2023 und 22. April 2024, Verhandlungs- protokoll Verfahren-Nr. 2022/236, Vorführbefehlsanträge und -beschlüsse

D-3593/2024 Seite 3 vom 10. Mai 2023 und 11. Mai 2023 beziehungsweise 18. Oktober 2023 und 24. Oktober 2023, Eintretensbeschlüsse betreffend Verfahren- Nr. 2023/1175 vom 14. Dezember 2023 und Verfahren-Nr. 2024/259 vom

3. Mai 2024, HDP-Mitgliedschafts-Anmeldeformular, Foto einer Demonst- rationsteilnahme). C. Das SEM verfügte am 1. November 2022 den vorzeitigen Austritt des Be- schwerdeführers aus dem BAZ und teilte ihn dem Kanton Solothurn zu. D. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. Mai 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 8. Oktober 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Juni 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 28. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragt. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs («Abschiebeanordnung»). Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung zahlreiche fremdsprachige Dokumente bei (türkische Anwaltsvollmacht vom 29. Mai 2024 (1), Unterlagen zum Verfahren-Nr. 2022/236 (2), Untersuchungsbe- richte vom 20. August 2023, 23. Dezember 2022, 13. Dezember 2023 und

11. März 2024 betreffend Social Media (3 bis 6), Unzuständigkeitsbe- schluss vom 6. Januar 2023 (7), Ermittlungsverfahren betreffend Präsiden- tenbeleidigung und Terrorpropaganda (8, 9), undatierte HDP-Mitglied- schaftsbestätigung (10), Haftbefehlsdokumente (11 bis 14), Ersuchen um roten Steckbrief (Anhang 15), Hinweise auf öffentliche Berichte und

D-3593/2024 Seite 4 Internetlinks (16 bis 26), Dokumente zur Prozessgeschichte (27 bis 29) und eine Universitätsbestätigung (30)). G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

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E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter Of- fenlassung der Glaubhaftigkeit mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers. Verfahren, wie das gegen den Beschwerdeführer, in welchem fälschlicher- weise Anklage gegen ihn wegen unbefugten Eindringens in ein militäri- sches Gelände in Erdine erhoben worden sei (Verfahren-Nr. 2022/236), würden in der Türkei formal korrekt beziehungsweise in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen geführt. Der Beschwerdeführer habe mit sei- ner Abwesenheit an der diesbezüglichen Gerichtsverhandlung vom 8. Juni 2022 auf die Gelegenheit der Klarstellung der Identitätsverwechslung mit seinem Bruder verzichtet. In diesem Strafverfahren sei ein Freispruch sehr wahrscheinlich. In Bezug auf die beiden Strafverfahren Nr. 2023/1175 und Nr. 2024/259 wegen Präsidentenbeleidigung sei festzustellen, dass Personen mit einem Vorführbefehl beziehungsweise -beschluss zwar bei der Einreise angehal- ten und zwecks Einvernahme dem Staatsanwalt oder dem Gericht zuge- führt würden. In der Regel lasse man sie jedoch danach wieder frei, was auch aus den Beschlüssen hervorgehe. Im Weiteren sei keine Untersu- chungshaft zu befürchten, weil es sich nicht um Delikte mit einem Haft- grund nach Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) handle. Der Beschwerdeführer gelte bisher als strafrechtlich unbescholten und weise kein politisches Profil auf. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder we- niger. Angesichts der wenigen Twitter-Einträge als Gegenstand der gegen ihn eröffneten Verfahren sowie der dem SEM bekannten verschiedenen türkischen Gerichtsverfahren in solchen Fällen, sei entweder von der Aus- fällung einer bedingten Freiheitsstrafe oder der Aufschiebung der

D-3593/2024 Seite 6 Verkündung des Urteil auszugehen. Eine Verurteilung zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe sei wenig wahrscheinlich. Allfällige angeordnete Bewäh- rungsauflagen seien zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant (zeitliche Be- grenzung, fehlende Intensität). Sollte dennoch eine unbedingte Freiheits- strafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, sei aufgrund des Strafmasses die direkte Entlassung in den offenen Strafvollzug zu erwarten (kein Gefängnisaufenthalt). Die hängigen Strafverfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung seien asylrechtlich nicht relevant. Zu diesen falle zudem ge- stützt auf die Anklageschriften vom 1. Dezember 2023 und 22. April 2024 der enge zeitliche Zusammenhang der Tatzeitpunkte beziehungsweise der Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer mit dem Zeit- punkt der Ausreise und des Asylgesuchs in der Schweiz auf. Die Tatzeit- punkte seien allesamt nach der Ausreise erfolgt. Im Wesentlichen seien – wenn überhaupt – mit kurzen Kommentaren versehene Fotos Tatbestand und es entstehe nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten, zumal die Beiträge auch auf keine grosse Resonanz gestossen seien (wenige bis keine «Likes»), was auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden erken- nen würden. Diese Feststellungen wie auch die gesamte Aktenlage würden mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine nach der Ausreise bewusste Inkauf- nahme der Einleitung von Strafverfahren sprechen, um subjektive Nach- fluchtgründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlan- gen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht vor- schnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Zudem nehme er mit der rechtsmissbräuchlichen Provozie- rung strafrechtlicher Ermittlungen offenkundig bewusst mögliche Unan- nehmlichkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei in Kauf und es sei anzu- nehmen, er sei in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile, wie eine – unwahrscheinliche – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheits- strafe, auf geeignetem Weg abzuwenden. Hinsichtlich des dritten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda habe der Beschwerdeführer einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwalt- schaft Kocaeli vom 6. Januar 2023 eingereicht, ohne Anklageschrift. Es sei nicht hinreichend erstellt, ob ein Vorführ- beziehungsweise Festnahmebe- fehl erlassen worden sei. Im jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die diesbezüg- lichen mutmasslichen Ermittlungen zu einer Anklageerhebung, einer Eröff- nung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund führen würden. Daher sei auch auf- grund von diesem Vorbringen – unabhängig vom Bestehen objektiver Fäl- schungsmerkmale der Dokumente – nicht mit erheblicher

D-3593/2024 Seite 7 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Betreffend die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP sei es zu keinen behördlichen Aufgriffen gekommen und ein Interesse der Behörden an ihm aufgrund seiner vorgebrachten Aktivitäten genüge für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung nicht. Aus seinen Angaben gehe keine expo- nierte Stellung bei der HDP hervor und im Parteilokal habe er nur während ein paar Monaten vor seiner Ausreise unterrichtet. Aufgrund des geringfü- gigen politischen Profils bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, we- gen der Parteizugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu wer- den. Was die – insbesondere im dritten Studienjahr an der Universität – vorge- brachten Diskriminierungen und tätlichen Angriffe anbelange, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schi- kanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könn- ten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung für sich allein gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aufgrund der hängigen Strafverfahren darum ersucht, mit dem Entscheid zuzuwarten, was jedoch unbegründet sei, wenn der Sachverhalt im Zeit- punkt des Entscheids als rechtsgenügend erstellt erachtet werde. Insofern sie vorbringe, im Verfahren wegen unerlaubten Betretens militärischen Ge- bietes sei die Anklage des Bruders und einer weiteren Person ungenügend berücksichtigt worden und die insgesamt vier hängigen Verfahren würden das Risiko einer asylrelevanten Haftstrafe erhöhen, werde auf das bisher Erwogene verwiesen. Zudem sei der Ausgang der Strafverfahren offen und im Verfahren der Identitätsverwechslung seien die Chancen auf einen Frei- spruch hoch einzuschätzen. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismit- tel vorgelegt worden, welche eine Änderung an der vorgenommenen Ein- schätzung rechtfertigen würden. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

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E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer habe sich auf die Suche nach ergänzenden Informationen und Dokumenten zur Untermauerung seiner bisherigen Vorbringen gemacht und dafür einen türkischen Rechtsanwalt beauftragt. In Bezug auf das Verfahren-Nr. 2022/236 (Betreten militärischer Sperrzone in Edirne) befürchte er aufgrund seiner Ethnie ein unfaires Verfahren. Des- halb könne er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht mit einem Freispruch rechnen, selbst wenn er sich im Verfahren vor dem Strafgericht verteidigen würde. Ferner sei die türkische Justiz unter Kontrolle der Re- gierung und er nehme dieses Risiko nicht auf sich. Denn er habe grosse Opfer gebracht und viel Geld ausgegeben, um vor einer möglichen Verfol- gung zu fliehen. Betreffend Social Media-Aktivitäten habe er sich erst in der Schweiz sicher genug gefühlt, um die kurdische politische Bewegung auf seinen Twitter und Facebook Konten mit regierungskritischen Beiträgen zu unterstützen. Er habe in Ausübung seiner eigenen freien Meinung und nicht in rechts- missbräuchlicher Absicht gehandelt, weil er nicht mit Ermittlungen des tür- kischen Staates gerechnet habe. Hinsichtlich der Inhalte der Beschwerdebeilagen führte der Beschwerde- führer aus, die Polizei habe nach seinen Social Media-Beiträgen Ermitt- lungsberichte zur Analyse seiner Twitter- und Facebook Konti erstellt (Be- schwerdebeilagen 3, 4, 5, 6). Alsdann sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Verfahrens Nr. 2023/710) eingeleitet worden und aufgrund seines Wohnsitzes in Istanbul habe die Staatsanwaltschaft Kocaeli einen Unzuständigkeitsentscheid vom 6. Ja- nuar 2023 erlassen (Beschwerdebeilage 7). Die Ermittlungen wegen Prä- sidentenbeleidigung und der Propaganda für eine terroristische Organisa- tion würden in Istanbul in den Akten-Nummern 2023/27843 und 2023/204694 geführt (Beschwerdebeilagen 8, 9). Hierzu seien zwei Ankla- geschriften mit den Verfahrensnummern 2024/259 beziehungsweise 2023/1175 gegen ihn verfasst und zwei Haftbefehle zwecks Einvernahme erlassen worden (Beschwerdebeilagen 11, 12). Die Ermittlungen betref- fend Präsidentenbeleidigung würden von Gesetzes wegen getrennt vonei- nander geführt, während jene wegen Terrorpropaganda zusammengelegt worden seien (2024/72069, 2024/13643 beziehungsweise 2023/266559; Beschwerdebeilage 13). Im Verfahren wegen Terrorpropaganda sei zwar ein Haftbefehl auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erlassen (Beschwerdebeilage 14), jedoch ein Antrag auf einen roten Steckbrief

D-3593/2024 Seite 9 abgewiesen worden (Beschwerde, S. 15, Beschwerdebeilage 15). Die zu- gestellten Kopien des Anwaltes würden das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung bestätigen und seine Befürchtung, deswegen in- haftiert zu werden, werde durch öffentliche Berichte und Statistiken sowie aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gestützt (Beschwerdebeilagen 16 bis 26). Aus den Anwaltsdokumenten gehe her- vor, dass das Ministerium bei der Staatsanwaltschaft um Kopien des zu erlassenden Urteils wegen Präsidentenbeleidigung ersucht und das Presi- dental Legal Centre die weitere Verfahrensverfolgung erklärt habe sowie der Rechtsanwalt des ehemaligen Innenministers mittels Petition eine Be- strafung fordere (Beschwerdebeilagen 27, 28, 29). Die Social Media-Kon- ten des Beschwerdeführers würden ständig überwacht, obwohl seine Bei- träge weder Beleidigung, Bedrohung noch Straftat darstellen würden. Die Ermittlungen beziehungsweise Strafverfahren und Haftbefehle würden subjektiv für ihn eine ernsthafte Verfolgungsmöglichkeit darstellen. In An- betracht der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungen müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe rechnen. In politischer Hinsicht sei er seit Anfang 2020 Mitglied der HDP (Beschwer- debeilage 10), welche ihn zum potenziellen Opfer von Verfolgung mache. Man könne nicht sagen, seine vorsichtigen politischen Aktivitäten würden nicht verfolgt werden, denn der türkische Staat könne sie auch mit anderen Handlungen in Verbindung bringen, wie beispielsweise mit einer Mitglied- schaft beziehungsweise Unterstützung einer Terrororganisation.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ergänzt in der Beschwerde hauptsächlich mit zahlreichen – bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen, aber auch neuen – Beweismitteln die bisherigen Vorbringen und seine Ausführungen beziehen sich überwiegend auf den Inhalt der Beschwerdebeilagen. Aus der detaillierten Beschreibung dessen gehen

D-3593/2024 Seite 10 einzig – zu den bereits aktenkundigen Verfahrenskenntnissen– zusätzliche Formalien beziehungsweise administrative Abläufe der türkischen Behörden hervor. So weist er beispielsweise auf Aktenzeichen von Ermittlungsakten und Verfahrensnummern der bisher aktenkundigen Strafverfahren wie auch auf Parteibehauptungen und -anträge in den diesbezüglichen Prozessen hin. Insoweit er geltend macht, mit den ergänzenden Informationen und zahlreichen Dokumenten beweisen zu wollen, dass tatsächlich strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet wurden, Anklage erhoben und auch Haftbefehle zwecks Einvernahme erlassen wurden, so beschlagen diese Ausführungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz offengelassen und die Asylrelevanz der Vorbringen verneint. In der Beschwerde werden für die Einschätzung der Asylrelevanz keine neuen, massgeblichen Erkenntnisse vorgebracht. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfahren (wegen Eindringens in eine militärische Sperrzone, Präsidentenbeleidigung, Terropropaganda) aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offengelassen werden kann, auch wenn der Beweiswert der zahlreichen Fotoausdrucke beziehungsweise der Kopien von Dokumenten, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit bereits niedrig ist. Die Entgegnung einer Verschärfung der Situation aufgrund mehrerer Straftatbestände beziehungsweise Verfahren vermag angesichts der ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu diesen und ihrem Strafmass nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteile des BVGer D-2781/2024 E. 6.2 vom 6. Juni 2024 und E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Auch die Haftbefehle zwecks Einvernahme – und nicht zwecks Verhaftung an sich – sind nicht ungewöhnlich, da der Beschwerdeführer aufgrund der Landesabwesenheit für eine Anhörung nicht angetroffen werden konnte. Im Weiteren sind auch allfällige Schreiben oder Bestätigungen von türkischen Rechtsanwälten von niedrigem Beweiswert, da die Möglichkeit einer Gefälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Aus den Hinweisen auf zahlreiche öffentliche Berichte, Internetlinks und Statistiken (Beschwerdebeilagen 16 bis 26) kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit ebensowenig etwas zu seinen Gunsten ableiten wie aus der zitierten

D-3593/2024 Seite 11 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Gefängnisstrafe ein Hindernis für die Meinungsfreiheit darstelle (Beschwerde, S. 10, Beschwerdebeilage 21). Die mit der Beschwerde eingereichten ergänzenden Unterlagen zu den bisherigen Vorbringen sind insgesamt unbehelflich. Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe An- haltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder ein expo- niertes politisches Profil hervor, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der HDP-Aktivitäten selbst von einem vorsichtigen und vorausschauenden Agieren spricht (Beschwerde, Ziff. 4.5 / S. 15) und die Mitgliedschaft der HDP keine exponierte politische Stellung begründet. Deshalb und weil seine Befürchtungen, der Staat könnte ihm aufgrund der Parteimitglied- schaft irgendwelche andere Handlungen unterstellen, rein hypothetischer Natur sind, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als- dann gehen die hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie behaup- tungsweise erfolgten Schikanen in ihrer Intensität nicht über diejenige hin- aus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Aus seiner subjektiven Furcht vor Ver- folgung lässt sich jedenfalls keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ableiten. Alsdann sind die Be- fürchtung des Beschwerdeführers vor hypothetisch unfairen Verfahren und die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung der Asylrelevanz ebenso unbehelflich, wie seine Ausführungen zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten in Bezug auf das Schutzersuchen.

E. 6.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich hauptsächlich in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz – auch in Voraussicht auf den zukünftigen möglichen Verfahrensgang in der Türkei (Haftbefehl, Anklageerhebung, offenes Verfahrensergebnis) – überzeugend gewürdigt wurden. Die neuen Dokumente vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und die Vorbringen lassen keine Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen.

E. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im

D-3593/2024 Seite 13 vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von

D-3593/2024 Seite 14 Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.4.2 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbeben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Be- einträchtigung der Wohnsituation hervor noch macht der Beschwerdefüh- rer eine solche geltend. Da er aus Istanbul stammt, das nicht von den Er- beben betroffen war, kann ohne Weiteres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden (vgl. BVGer Urteil D-2781/2024 vom 6. Juni 2024).

E. 8.4.3 In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung (21/16, F11 ff., F15 f.) verfügt. Er lebte bis zu seiner Aus- reise im gleichen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern in Istanbul und steht in täglichem Kontakt zu ihnen (A21/16, F5 ff., F31). Alsdann be- finden sich noch weitere Familienmitglieder in der Türkei (drei Onkel, zwei Tanten; A21/16, F35). Es ist davon auszugehen, ihm gelinge bei einer Rückkehr eine Wiedereingliederung, nötigenfalls mit Unterstützung seines sozialen und familiären Netzwerkes, problemlos.

E. 8.4.4 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner tür- kischen Identitätskarte im Original ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3593/2024 Seite 15

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Anordnung eines Voll- zugsstopps («Aussetzung der Abschiebeanordnung») gegenstandslos ge- worden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwie- sen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuwei- sen sind.

E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3593/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3593/2024 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 14. Oktober 2022 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 16. Mai 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen unbefugten Eindringens in ein militärisches Gelände eingeleitet worden, nachdem sein Bruder im April 2022 mit seiner Identitätskarte in Edirne aufgegriffen worden sei. Bei der diesbezüglichen Befragung auf dem Polizeiposten in Istanbul sei er beschimpft sowie tätlich angegriffen worden und man habe ihm vorgeworfen, seinem Bruder mit seiner Identitätskarte zur Flucht verholfen zu haben. Der diesbezüglich im Juni 2022 angesetzten Gerichtsverhandlung in Uzunköprü sei er alsdann aus Furcht vor einer Verhaftung ferngeblieben. Im Weiteren habe er sich in der Türkei für die Demokratische Partei der Völker (HDP) eingesetzt, im Parteilokal Kinder in kurdischer Sprache unterrichtet und Nachhilfestunden gegeben. Ferner sei er an der Universität aufgrund seiner politischen Gesinnung Diskriminierungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten ausgesetzt gewesen. Am 29. September 2022 sei er legal mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort mit dem LKW am 8. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise seien aufgrund seiner Social Media-Aktivitäten zwei weitere Strafverfahren (Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda) gegen ihn eingeleitet worden. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden zu haben beziehungsweise gesund zu sein. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er beim SEM zahlreiche fremdsprachige Dokumente ein (gültige Identitätskarte, Zivilstandsregisterauszug, UYAP Screenshot, E-Devletauszug vom 10. Mai 2024, Untersuchungsbericht vom 20. August 2023 [Cyberkriminalität], Unzuständigkeitsbeschluss vom 6. Januar 2023, Anklageschriften vom 10. Mai 2022, 1. Dezember 2023 und 22. April 2024, Verhandlungsprotokoll Verfahren-Nr. 2022/236, Vorführbefehlsanträge und -beschlüsse vom 10. Mai 2023 und 11. Mai 2023 beziehungsweise 18. Oktober 2023 und 24. Oktober 2023, Eintretensbeschlüsse betreffend Verfahren-Nr. 2023/1175 vom 14. Dezember 2023 und Verfahren-Nr. 2024/259 vom 3. Mai 2024, HDP-Mitgliedschafts-Anmeldeformular, Foto einer Demonstrationsteilnahme). C. Das SEM verfügte am 1. November 2022 den vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers aus dem BAZ und teilte ihn dem Kanton Solothurn zu. D. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. Mai 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Juni 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 28. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs («Abschiebeanordnung»). Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung zahlreiche fremdsprachige Dokumente bei (türkische Anwaltsvollmacht vom 29. Mai 2024 (1), Unterlagen zum Verfahren-Nr. 2022/236 (2), Untersuchungsberichte vom 20. August 2023, 23. Dezember 2022, 13. Dezember 2023 und 11. März 2024 betreffend Social Media (3 bis 6), Unzuständigkeitsbeschluss vom 6. Januar 2023 (7), Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda (8, 9), undatierte HDP-Mitgliedschaftsbestätigung (10), Haftbefehlsdokumente (11 bis 14), Ersuchen um roten Steckbrief (Anhang 15), Hinweise auf öffentliche Berichte und Internetlinks (16 bis 26), Dokumente zur Prozessgeschichte (27 bis 29) und eine Universitätsbestätigung (30)). G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter Offenlassung der Glaubhaftigkeit mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Verfahren, wie das gegen den Beschwerdeführer, in welchem fälschlicherweise Anklage gegen ihn wegen unbefugten Eindringens in ein militärisches Gelände in Erdine erhoben worden sei (Verfahren-Nr. 2022/236), würden in der Türkei formal korrekt beziehungsweise in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen geführt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Abwesenheit an der diesbezüglichen Gerichtsverhandlung vom 8. Juni 2022 auf die Gelegenheit der Klarstellung der Identitätsverwechslung mit seinem Bruder verzichtet. In diesem Strafverfahren sei ein Freispruch sehr wahrscheinlich. In Bezug auf die beiden Strafverfahren Nr. 2023/1175 und Nr. 2024/259 wegen Präsidentenbeleidigung sei festzustellen, dass Personen mit einem Vorführbefehl beziehungsweise -beschluss zwar bei der Einreise angehalten und zwecks Einvernahme dem Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt würden. In der Regel lasse man sie jedoch danach wieder frei, was auch aus den Beschlüssen hervorgehe. Im Weiteren sei keine Untersuchungshaft zu befürchten, weil es sich nicht um Delikte mit einem Haftgrund nach Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) handle. Der Beschwerdeführer gelte bisher als strafrechtlich unbescholten und weise kein politisches Profil auf. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Angesichts der wenigen Twitter-Einträge als Gegenstand der gegen ihn eröffneten Verfahren sowie der dem SEM bekannten verschiedenen türkischen Gerichtsverfahren in solchen Fällen, sei entweder von der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe oder der Aufschiebung der Verkündung des Urteil auszugehen. Eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sei wenig wahrscheinlich. Allfällige angeordnete Bewährungsauflagen seien zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant (zeitliche Begrenzung, fehlende Intensität). Sollte dennoch eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, sei aufgrund des Strafmasses die direkte Entlassung in den offenen Strafvollzug zu erwarten (kein Gefängnisaufenthalt). Die hängigen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung seien asylrechtlich nicht relevant. Zu diesen falle zudem gestützt auf die Anklageschriften vom 1. Dezember 2023 und 22. April 2024 der enge zeitliche Zusammenhang der Tatzeitpunkte beziehungsweise der Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Ausreise und des Asylgesuchs in der Schweiz auf. Die Tatzeitpunkte seien allesamt nach der Ausreise erfolgt. Im Wesentlichen seien - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versehene Fotos Tatbestand und es entstehe nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten, zumal die Beiträge auch auf keine grosse Resonanz gestossen seien (wenige bis keine «Likes»), was auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden erkennen würden. Diese Feststellungen wie auch die gesamte Aktenlage würden mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine nach der Ausreise bewusste Inkaufnahme der Einleitung von Strafverfahren sprechen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Zudem nehme er mit der rechtsmissbräuchlichen Provozierung strafrechtlicher Ermittlungen offenkundig bewusst mögliche Unannehmlichkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei in Kauf und es sei anzunehmen, er sei in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile, wie eine - unwahrscheinliche - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, auf geeignetem Weg abzuwenden. Hinsichtlich des dritten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda habe der Beschwerdeführer einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Kocaeli vom 6. Januar 2023 eingereicht, ohne Anklageschrift. Es sei nicht hinreichend erstellt, ob ein Vorführ- beziehungsweise Festnahmebefehl erlassen worden sei. Im jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die diesbezüglichen mutmasslichen Ermittlungen zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund führen würden. Daher sei auch aufgrund von diesem Vorbringen - unabhängig vom Bestehen objektiver Fälschungsmerkmale der Dokumente - nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Betreffend die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP sei es zu keinen behördlichen Aufgriffen gekommen und ein Interesse der Behörden an ihm aufgrund seiner vorgebrachten Aktivitäten genüge für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht. Aus seinen Angaben gehe keine exponierte Stellung bei der HDP hervor und im Parteilokal habe er nur während ein paar Monaten vor seiner Ausreise unterrichtet. Aufgrund des geringfügigen politischen Profils bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, wegen der Parteizugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Was die - insbesondere im dritten Studienjahr an der Universität - vorgebrachten Diskriminierungen und tätlichen Angriffe anbelange, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung für sich allein gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aufgrund der hängigen Strafverfahren darum ersucht, mit dem Entscheid zuzuwarten, was jedoch unbegründet sei, wenn der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids als rechtsgenügend erstellt erachtet werde. Insofern sie vorbringe, im Verfahren wegen unerlaubten Betretens militärischen Gebietes sei die Anklage des Bruders und einer weiteren Person ungenügend berücksichtigt worden und die insgesamt vier hängigen Verfahren würden das Risiko einer asylrelevanten Haftstrafe erhöhen, werde auf das bisher Erwogene verwiesen. Zudem sei der Ausgang der Strafverfahren offen und im Verfahren der Identitätsverwechslung seien die Chancen auf einen Freispruch hoch einzuschätzen. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung an der vorgenommenen Einschätzung rechtfertigen würden. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich auf die Suche nach ergänzenden Informationen und Dokumenten zur Untermauerung seiner bisherigen Vorbringen gemacht und dafür einen türkischen Rechtsanwalt beauftragt. In Bezug auf das Verfahren-Nr. 2022/236 (Betreten militärischer Sperrzone in Edirne) befürchte er aufgrund seiner Ethnie ein unfaires Verfahren. Deshalb könne er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht mit einem Freispruch rechnen, selbst wenn er sich im Verfahren vor dem Strafgericht verteidigen würde. Ferner sei die türkische Justiz unter Kontrolle der Regierung und er nehme dieses Risiko nicht auf sich. Denn er habe grosse Opfer gebracht und viel Geld ausgegeben, um vor einer möglichen Verfolgung zu fliehen. Betreffend Social Media-Aktivitäten habe er sich erst in der Schweiz sicher genug gefühlt, um die kurdische politische Bewegung auf seinen Twitter und Facebook Konten mit regierungskritischen Beiträgen zu unterstützen. Er habe in Ausübung seiner eigenen freien Meinung und nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht gehandelt, weil er nicht mit Ermittlungen des türkischen Staates gerechnet habe. Hinsichtlich der Inhalte der Beschwerdebeilagen führte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe nach seinen Social Media-Beiträgen Ermittlungsberichte zur Analyse seiner Twitter- und Facebook Konti erstellt (Beschwerdebeilagen 3, 4, 5, 6). Alsdann sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Verfahrens Nr. 2023/710) eingeleitet worden und aufgrund seines Wohnsitzes in Istanbul habe die Staatsanwaltschaft Kocaeli einen Unzuständigkeitsentscheid vom 6. Januar 2023 erlassen (Beschwerdebeilage 7). Die Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung und der Propaganda für eine terroristische Organisation würden in Istanbul in den Akten-Nummern 2023/27843 und 2023/204694 geführt (Beschwerdebeilagen 8, 9). Hierzu seien zwei Anklageschriften mit den Verfahrensnummern 2024/259 beziehungsweise 2023/1175 gegen ihn verfasst und zwei Haftbefehle zwecks Einvernahme erlassen worden (Beschwerdebeilagen 11, 12). Die Ermittlungen betreffend Präsidentenbeleidigung würden von Gesetzes wegen getrennt voneinander geführt, während jene wegen Terrorpropaganda zusammengelegt worden seien (2024/72069, 2024/13643 beziehungsweise 2023/266559; Beschwerdebeilage 13). Im Verfahren wegen Terrorpropaganda sei zwar ein Haftbefehl auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erlassen (Beschwerdebeilage 14), jedoch ein Antrag auf einen roten Steckbrief abgewiesen worden (Beschwerde, S. 15, Beschwerdebeilage 15). Die zugestellten Kopien des Anwaltes würden das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung bestätigen und seine Befürchtung, deswegen inhaftiert zu werden, werde durch öffentliche Berichte und Statistiken sowie aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gestützt (Beschwerdebeilagen 16 bis 26). Aus den Anwaltsdokumenten gehe hervor, dass das Ministerium bei der Staatsanwaltschaft um Kopien des zu erlassenden Urteils wegen Präsidentenbeleidigung ersucht und das Presidental Legal Centre die weitere Verfahrensverfolgung erklärt habe sowie der Rechtsanwalt des ehemaligen Innenministers mittels Petition eine Bestrafung fordere (Beschwerdebeilagen 27, 28, 29). Die Social Media-Konten des Beschwerdeführers würden ständig überwacht, obwohl seine Beiträge weder Beleidigung, Bedrohung noch Straftat darstellen würden. Die Ermittlungen beziehungsweise Strafverfahren und Haftbefehle würden subjektiv für ihn eine ernsthafte Verfolgungsmöglichkeit darstellen. In Anbetracht der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungen müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe rechnen. In politischer Hinsicht sei er seit Anfang 2020 Mitglied der HDP (Beschwerdebeilage 10), welche ihn zum potenziellen Opfer von Verfolgung mache. Man könne nicht sagen, seine vorsichtigen politischen Aktivitäten würden nicht verfolgt werden, denn der türkische Staat könne sie auch mit anderen Handlungen in Verbindung bringen, wie beispielsweise mit einer Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung einer Terrororganisation. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer ergänzt in der Beschwerde hauptsächlich mit zahlreichen - bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen, aber auch neuen - Beweismitteln die bisherigen Vorbringen und seine Ausführungen beziehen sich überwiegend auf den Inhalt der Beschwerdebeilagen. Aus der detaillierten Beschreibung dessen gehen einzig - zu den bereits aktenkundigen Verfahrenskenntnissen- zusätzliche Formalien beziehungsweise administrative Abläufe der türkischen Behörden hervor. So weist er beispielsweise auf Aktenzeichen von Ermittlungsakten und Verfahrensnummern der bisher aktenkundigen Strafverfahren wie auch auf Parteibehauptungen und -anträge in den diesbezüglichen Prozessen hin. Insoweit er geltend macht, mit den ergänzenden Informationen und zahlreichen Dokumenten beweisen zu wollen, dass tatsächlich strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet wurden, Anklage erhoben und auch Haftbefehle zwecks Einvernahme erlassen wurden, so beschlagen diese Ausführungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz offengelassen und die Asylrelevanz der Vorbringen verneint. In der Beschwerde werden für die Einschätzung der Asylrelevanz keine neuen, massgeblichen Erkenntnisse vorgebracht. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfahren (wegen Eindringens in eine militärische Sperrzone, Präsidentenbeleidigung, Terropropaganda) aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offengelassen werden kann, auch wenn der Beweiswert der zahlreichen Fotoausdrucke beziehungsweise der Kopien von Dokumenten, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit bereits niedrig ist. Die Entgegnung einer Verschärfung der Situation aufgrund mehrerer Straftatbestände beziehungsweise Verfahren vermag angesichts der ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu diesen und ihrem Strafmass nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteile des BVGer D-2781/2024 E. 6.2 vom 6. Juni 2024 und E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Auch die Haftbefehle zwecks Einvernahme - und nicht zwecks Verhaftung an sich - sind nicht ungewöhnlich, da der Beschwerdeführer aufgrund der Landesabwesenheit für eine Anhörung nicht angetroffen werden konnte. Im Weiteren sind auch allfällige Schreiben oder Bestätigungen von türkischen Rechtsanwälten von niedrigem Beweiswert, da die Möglichkeit einer Gefälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Aus den Hinweisen auf zahlreiche öffentliche Berichte, Internetlinks und Statistiken (Beschwerdebeilagen 16 bis 26) kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit ebensowenig etwas zu seinen Gunsten ableiten wie aus der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Gefängnisstrafe ein Hindernis für die Meinungsfreiheit darstelle (Beschwerde, S. 10, Beschwerdebeilage 21). Die mit der Beschwerde eingereichten ergänzenden Unterlagen zu den bisherigen Vorbringen sind insgesamt unbehelflich. Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder ein exponiertes politisches Profil hervor, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der HDP-Aktivitäten selbst von einem vorsichtigen und vorausschauenden Agieren spricht (Beschwerde, Ziff. 4.5 / S. 15) und die Mitgliedschaft der HDP keine exponierte politische Stellung begründet. Deshalb und weil seine Befürchtungen, der Staat könnte ihm aufgrund der Parteimitgliedschaft irgendwelche andere Handlungen unterstellen, rein hypothetischer Natur sind, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Alsdann gehen die hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie behauptungsweise erfolgten Schikanen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Aus seiner subjektiven Furcht vor Verfolgung lässt sich jedenfalls keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ableiten. Alsdann sind die Befürchtung des Beschwerdeführers vor hypothetisch unfairen Verfahren und die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung der Asylrelevanz ebenso unbehelflich, wie seine Ausführungen zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten in Bezug auf das Schutzersuchen. 6.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich hauptsächlich in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz - auch in Voraussicht auf den zukünftigen möglichen Verfahrensgang in der Türkei (Haftbefehl, Anklageerhebung, offenes Verfahrensergebnis) - überzeugend gewürdigt wurden. Die neuen Dokumente vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und die Vorbringen lassen keine Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4.2 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbeben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der Wohnsituation hervor noch macht der Beschwerdeführer eine solche geltend. Da er aus Istanbul stammt, das nicht von den Erbeben betroffen war, kann ohne Weiteres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden (vgl. BVGer Urteil D-2781/2024 vom 6. Juni 2024). 8.4.3 In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung (21/16, F11 ff., F15 f.) verfügt. Er lebte bis zu seiner Ausreise im gleichen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern in Istanbul und steht in täglichem Kontakt zu ihnen (A21/16, F5 ff., F31). Alsdann befinden sich noch weitere Familienmitglieder in der Türkei (drei Onkel, zwei Tanten; A21/16, F35). Es ist davon auszugehen, ihm gelinge bei einer Rückkehr eine Wiedereingliederung, nötigenfalls mit Unterstützung seines sozialen und familiären Netzwerkes, problemlos. 8.4.4 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner türkischen Identitätskarte im Original ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps («Aussetzung der Abschiebeanordnung») gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: