Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewie- sen. B. Am 10. Oktober 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) und am 9. November 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er habe aufgrund seiner Ethnie in der Schule und im Be- rufsleben immer wieder «unangenehme Sachen» erlebt (Kündigung, Er- werbstätigkeit ohne Sozialversicherung, Zusammenarbeit mit Flüchtlin- gen). Sein Cousin (M.A.S.) habe sich im Jahr 2014 der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union (YPG) angeschlossen und sei am
28. August 2019 im Kampf gefallen. Seither würden er und seine Familie von der Polizei belästigt. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit von seinem Vater beschimpft und geschlagen worden, weswegen er im Jahr 2018 einen Selbstmordversuch begangen habe. Im Jahr 2022 habe er die Familie nach einem Streit mit ihm verlassen, um in Marmaris zu arbeiten. Alsdann äussere er sich seit dem Jahr 2017 kritisch in den Sozialen Me- dien, lösche jedoch aus Angst die Beiträge jeweils umgehend wieder. Im Dezember 2022 sei er einige Tage nach einem Beitrag gegen Erdogan von der Polizei abgeholt und für etwas mehr als 24 Stunden auf dem Polizei- posten festgehalten worden, wobei er ein Papier mit ihm unbekanntem In- halt habe unterzeichnen müssen. Man habe ihm erzählt, das sei ein übli- ches Vorgehen der Polizei zur Einschüchterung der Bevölkerung. In e-De- vlet seien keine Einträge ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe alsdann aufgrund seiner Ethnie nicht in den Militärdienst einrücken wollen und sei am 12. September 2023 illegal aus der Türkei aus- und via Bosnien sowie Italien am 23. September 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, es gehe ihm nebst gelegentlichen Schmerzen gut und er habe für eine Verletzung im Rücken- bereich eine Salbe erhalten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine gültige Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen vier Fotos von
D-2781/2024 Seite 3 Kundgebungen zum Tod des Cousins sowie Sozialversicherungs-, Militär- dienst- und UYAP-Auszüge mit sachfremden Verfahren. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 16. November 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde am 24. November 2023 dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Mit am 2. April 2024 eröffnetem Entscheid vom 28. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 24. September 2023 ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 2. Mai 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 28. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und aufgrund Un- zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerde- führers. Zunächst seien die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Vater keine Nachteile aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Die Schutz- willigkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden sei grundsätzlich gege- ben, wobei der Beschwerdeführer sich den familiären Problemen durch den Weggang von der Familie entzogen habe, ohne den behördlichen Schutz in Anspruch nehmen zu wollen beziehungsweise gar nicht darauf angewiesen sei. Alsdann würden in Bezug auf seine Ethnie die geltend ge- machten Schikanen in der Schule und im Berufsleben in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Dies treffe auch auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst des Beschwerdeführers als staat- liche Massnahme zu, die der Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflich- ten diene. Personen, die wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, seien keine Flüchtlinge. Was die Kritik Erdogans auf Instagram und die darauffolgende vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers im Dezember 2022 anbelange, sei er nach ungefähr 24 Stunden freigelassen worden, ohne eine Vorladung oder sonstige Papiere zu einem weiteren, möglichen Vorgehen erhalten zu ha- ben. Seither sei hierzu nichts weiter passiert und auch aus dem von ihm eingereichten UYAP-Auszug gehe nebst einem darin verzeichneten sach- fremden Verfahren kein Eintrag dazu hervor. Gemäss seinen Angaben sei das erwähnte Ereignis nicht der Hauptgrund seiner neun Monate später erfolgten Ausreise gewesen, sondern vielmehr die Diskriminierungen und Ungerechtigkeiten, die er wegen des Cousins erlitten habe. Bei einer Rück- kehr in die Türkei sei aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten.
E. 5.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Vorbringen (pauschal) wie- derholt und geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die Asylrelevanz der staatlichen Massnahmen und der familiären Bedrohung durch seinen Va- ter. So zweifle er – aufgrund der vielen Opfer von Gewalt in der Türkei (Kin- der, Frauen), denen nicht geholfen werde – daran, vom türkischen Staat Schutz zu erhalten. Die Familienehre sei für den Vater von grosser
D-2781/2024 Seite 6 Bedeutung und die Gewalt ihm gegenüber hätte sich verstärkt, wenn er um Schutz ersucht hätte. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er in ständi- ger Angst vor dem Vater leben. Zudem sei der Beschwerdeführer als Kurde von der Polizei «behelligt» beziehungsweise «belästigt» worden und er habe aufgrund seines Cousins von seinem Arbeitgeber die Kündigung er- halten. Dies seien intensivere Massnahmen, als andere Kurden erleiden müssten. Im Weiteren sei er grundsätzlich bereit, Militärdienst zu leisten, jedoch würden Kurden im Militär ungerecht behandelt und er wolle nicht dasselbe wie sein Cousin erleben. Alsdann habe er in den Sozialen Medien kritische Beiträge veröffentlicht und sei deswegen sogar festgenommen worden, was der Beweis für (s)eine Fichierung sei. Das Ereignis habe ihn traumatisiert und es könne ihm ein Strafverfahren drohen, bei dem das Ri- siko zu gross sei, dass es nicht wieder eingestellt würde.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E.) 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben bei den türkischen Behörden nie um Schutz vor seinem Vater ersucht (Beschwerde, S. 2). Dies wäre aber entgegen der Beschwerde «nicht zu viel verlangt», sondern ihm auch in Berücksichtigung seiner Erklärungsversuche (Familienehre, Angst) zumutbar und möglich gewesen, zumal die Türkei über Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur verfügt und das Nötige hätte vorkehren können (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten den türkischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Die blosse Behauptung einer fehlenden oder mangelhaften Schutzgewährung für Gewaltopfer ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
D-2781/2024 Seite 7 mit seinem Wegzug im Jahr 2022 selbst für Abhilfe der familiären Probleme gesorgt und alsdann keine weiteren mehr vorgebracht. Hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie behauptungsweise erfolgten Schikanen (Polizeibelästigungen, Kündigung, Ungerechtigkeiten im Militärdienst) hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, diese gehen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers der diesbezüglichen Asylrelevanz ist unbehelflich. Entgegen den Zweifeln des Beschwerdeführers an den Erwägungen der Vorinstanz (Beschwerde, S. 3 f.) hat sie in Bezug auf die – vorliegend rein hypothetische – Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Türkei zutreffend festgehalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Beschwerdeführer aufgrund kritischer Beiträge in den Sozialen Medien ermittelt beziehungsweise es sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-872/2024 E. 7.2 vom 18. März 2024). Es ist im Übrigen entgegen der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, dass ein eigentliches Datenblatt angelegt worden ist. Bei einer Gesamtbeurteilung gehen alsdann weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor.
E. 6.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise und vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Sie lassen seine subjektive Furcht vor asyl- bezie- hungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht be- gründet erscheinen.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig.
D-2781/2024 Seite 9 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
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E. 8.4.2 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbeben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Be- einträchtigung der Wohnsituation hervor noch macht der Beschwerdefüh- rer eine solche geltend. In dieser Hinsicht kann ohne Weiteres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden (vgl. BVGer Urteil D- 1529/2024 vom 19. April 2024).
E. 8.4.3 Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen Gym- nasiumabschluss und konnte seit 2019 vielfältige Berufserfahrung im Tou- rismusbereich sammeln (A15/15, F 20 f.; F39). Zudem hat er mit seiner im Heimatstaat lebenden Mutter und den fünf Geschwistern Kontakt, welchen es «normal» geht (A15/15, F30 f.). Entgegen der Beschwerde (S. 4) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie, zählen kann und es ihm – auch angesichts seines Lebenslaufs – nötigenfalls zumutbar ist, eine innerstaatliche Wohn- sitzalternative wahrzunehmen, zumal er in der Türkei vor seiner Ausreise bereits eineinhalb Jahre auf eigenen Beinen stand und sowohl in Marmaris als auch in Istanbul lebte (A15/15, F 13 ff., F23). Bei weiteren Problemen mit seinem Vater ist es ihm alsdann zumutbar, sich an die zuständigen tür- kischen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. In Berücksichtigung der Erwägungen (E.) 6.2 zur ethnischen Diskriminierung ist entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers (Beschwerde, S. 4: Arbeitsplatzbedingungen, Militär- dienstleistung, Asylgesuch) nicht davon auszugehen, er werde nach seiner Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten. Aus der blossen Behauptung, vom türkischen Gesundheitssystem sei selten Hilfe zu erwarten, und dem unbelegten Vorbringen, er sei durch die jahrelangen Schikanen psychisch sehr angeschlagen und befinde sich als Gewaltopfer in einem Teufelskreis, der ihm das Leben erschwere, kann der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Medizinische – insbesondere psychiatrische, psy- chotherapeutische oder psychologische – Behandlung ist in der Türkei ver- fügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäi- schen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr in die Türkei zumutbar.
E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
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E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die neben seinen aktuellen Ausweispa- pieren für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2781/2024 Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 10. Oktober 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) und am 9. November 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe aufgrund seiner Ethnie in der Schule und im Berufsleben immer wieder «unangenehme Sachen» erlebt (Kündigung, Erwerbstätigkeit ohne Sozialversicherung, Zusammenarbeit mit Flüchtlingen). Sein Cousin (M.A.S.) habe sich im Jahr 2014 der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union (YPG) angeschlossen und sei am 28. August 2019 im Kampf gefallen. Seither würden er und seine Familie von der Polizei belästigt. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit von seinem Vater beschimpft und geschlagen worden, weswegen er im Jahr 2018 einen Selbstmordversuch begangen habe. Im Jahr 2022 habe er die Familie nach einem Streit mit ihm verlassen, um in Marmaris zu arbeiten. Alsdann äussere er sich seit dem Jahr 2017 kritisch in den Sozialen Medien, lösche jedoch aus Angst die Beiträge jeweils umgehend wieder. Im Dezember 2022 sei er einige Tage nach einem Beitrag gegen Erdogan von der Polizei abgeholt und für etwas mehr als 24 Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden, wobei er ein Papier mit ihm unbekanntem Inhalt habe unterzeichnen müssen. Man habe ihm erzählt, das sei ein übliches Vorgehen der Polizei zur Einschüchterung der Bevölkerung. In e-Devlet seien keine Einträge ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe alsdann aufgrund seiner Ethnie nicht in den Militärdienst einrücken wollen und sei am 12. September 2023 illegal aus der Türkei aus- und via Bosnien sowie Italien am 23. September 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, es gehe ihm nebst gelegentlichen Schmerzen gut und er habe für eine Verletzung im Rückenbereich eine Salbe erhalten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine gültige Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen vier Fotos von Kundgebungen zum Tod des Cousins sowie Sozialversicherungs-, Militärdienst- und UYAP-Auszüge mit sachfremden Verfahren. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 16. November 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde am 24. November 2023 dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Mit am 2. April 2024 eröffnetem Entscheid vom 28. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 2. Mai 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 28. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zunächst seien die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Vater keine Nachteile aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden sei grundsätzlich gegeben, wobei der Beschwerdeführer sich den familiären Problemen durch den Weggang von der Familie entzogen habe, ohne den behördlichen Schutz in Anspruch nehmen zu wollen beziehungsweise gar nicht darauf angewiesen sei. Alsdann würden in Bezug auf seine Ethnie die geltend gemachten Schikanen in der Schule und im Berufsleben in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Dies treffe auch auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst des Beschwerdeführers als staatliche Massnahme zu, die der Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflichten diene. Personen, die wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, seien keine Flüchtlinge. Was die Kritik Erdogans auf Instagram und die darauffolgende vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers im Dezember 2022 anbelange, sei er nach ungefähr 24 Stunden freigelassen worden, ohne eine Vorladung oder sonstige Papiere zu einem weiteren, möglichen Vorgehen erhalten zu haben. Seither sei hierzu nichts weiter passiert und auch aus dem von ihm eingereichten UYAP-Auszug gehe nebst einem darin verzeichneten sachfremden Verfahren kein Eintrag dazu hervor. Gemäss seinen Angaben sei das erwähnte Ereignis nicht der Hauptgrund seiner neun Monate später erfolgten Ausreise gewesen, sondern vielmehr die Diskriminierungen und Ungerechtigkeiten, die er wegen des Cousins erlitten habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 5.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Vorbringen (pauschal) wiederholt und geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die Asylrelevanz der staatlichen Massnahmen und der familiären Bedrohung durch seinen Vater. So zweifle er - aufgrund der vielen Opfer von Gewalt in der Türkei (Kinder, Frauen), denen nicht geholfen werde - daran, vom türkischen Staat Schutz zu erhalten. Die Familienehre sei für den Vater von grosser Bedeutung und die Gewalt ihm gegenüber hätte sich verstärkt, wenn er um Schutz ersucht hätte. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er in ständiger Angst vor dem Vater leben. Zudem sei der Beschwerdeführer als Kurde von der Polizei «behelligt» beziehungsweise «belästigt» worden und er habe aufgrund seines Cousins von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Dies seien intensivere Massnahmen, als andere Kurden erleiden müssten. Im Weiteren sei er grundsätzlich bereit, Militärdienst zu leisten, jedoch würden Kurden im Militär ungerecht behandelt und er wolle nicht dasselbe wie sein Cousin erleben. Alsdann habe er in den Sozialen Medien kritische Beiträge veröffentlicht und sei deswegen sogar festgenommen worden, was der Beweis für (s)eine Fichierung sei. Das Ereignis habe ihn traumatisiert und es könne ihm ein Strafverfahren drohen, bei dem das Risiko zu gross sei, dass es nicht wieder eingestellt würde. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E.) 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben bei den türkischen Behörden nie um Schutz vor seinem Vater ersucht (Beschwerde, S. 2). Dies wäre aber entgegen der Beschwerde «nicht zu viel verlangt», sondern ihm auch in Berücksichtigung seiner Erklärungsversuche (Familienehre, Angst) zumutbar und möglich gewesen, zumal die Türkei über Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur verfügt und das Nötige hätte vorkehren können (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten den türkischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Die blosse Behauptung einer fehlenden oder mangelhaften Schutzgewährung für Gewaltopfer ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit seinem Wegzug im Jahr 2022 selbst für Abhilfe der familiären Probleme gesorgt und alsdann keine weiteren mehr vorgebracht. Hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie behauptungsweise erfolgten Schikanen (Polizeibelästigungen, Kündigung, Ungerechtigkeiten im Militärdienst) hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, diese gehen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers der diesbezüglichen Asylrelevanz ist unbehelflich. Entgegen den Zweifeln des Beschwerdeführers an den Erwägungen der Vorinstanz (Beschwerde, S. 3 f.) hat sie in Bezug auf die - vorliegend rein hypothetische - Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Türkei zutreffend festgehalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Beschwerdeführer aufgrund kritischer Beiträge in den Sozialen Medien ermittelt beziehungsweise es sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-872/2024 E. 7.2 vom 18. März 2024). Es ist im Übrigen entgegen der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, dass ein eigentliches Datenblatt angelegt worden ist. Bei einer Gesamtbeurteilung gehen alsdann weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor. 6.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Sie lassen seine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4.2 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbeben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der Wohnsituation hervor noch macht der Beschwerdeführer eine solche geltend. In dieser Hinsicht kann ohne Weiteres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden (vgl. BVGer Urteil D-1529/2024 vom 19. April 2024). 8.4.3 Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen Gymnasiumabschluss und konnte seit 2019 vielfältige Berufserfahrung im Tourismusbereich sammeln (A15/15, F 20 f.; F39). Zudem hat er mit seiner im Heimatstaat lebenden Mutter und den fünf Geschwistern Kontakt, welchen es «normal» geht (A15/15, F30 f.). Entgegen der Beschwerde (S. 4) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie, zählen kann und es ihm - auch angesichts seines Lebenslaufs - nötigenfalls zumutbar ist, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen, zumal er in der Türkei vor seiner Ausreise bereits eineinhalb Jahre auf eigenen Beinen stand und sowohl in Marmaris als auch in Istanbul lebte (A15/15, F 13 ff., F23). Bei weiteren Problemen mit seinem Vater ist es ihm alsdann zumutbar, sich an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. In Berücksichtigung der Erwägungen (E.) 6.2 zur ethnischen Diskriminierung ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4: Arbeitsplatzbedingungen, Militärdienstleistung, Asylgesuch) nicht davon auszugehen, er werde nach seiner Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten. Aus der blossen Behauptung, vom türkischen Gesundheitssystem sei selten Hilfe zu erwarten, und dem unbelegten Vorbringen, er sei durch die jahrelangen Schikanen psychisch sehr angeschlagen und befinde sich als Gewaltopfer in einem Teufelskreis, der ihm das Leben erschwere, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Medizinische - insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische - Behandlung ist in der Türkei verfügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr in die Türkei zumutbar. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die neben seinen aktuellen Ausweispapieren für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: