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E-8019/2024

E-8019/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am (…) Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ein Schengen-Visum. Dieses wurde durch (…) in B._______ im (…) 2022 ab- gelehnt. In der Folge suchte der Beschwerdeführer am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion C._______ zugewiesen. B. Am 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien be- fragt (vgl. vorinstanzliche Akten […]-10/9 [nachfolgend act. 10]). Am

21. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. act. 19). An- schliessend wurde die Behandlung seines Asylgesuches im erweiterten Verfahren verfügt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Während seines Uni- versitätsstudiums habe er in E._______ gelebt. Er sei kein Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, habe sich aber für die HDP eingesetzt, indem er (…) aufgehängt und (…) ge- sammelt habe. Wegen dieser Aktivität sei er von einem Mitschüler und ei- nem Lehrer angefeindet worden. Er sei auch in den sozialen Medien aktiv gewesen. Am (…) Juli 2022 sei er von zwei Polizisten mitgenommen wor- den. Nachdem sie sein Telefon verlangt hätten, hätten sie seinen Account gelöscht. Die Polizisten hätten ihn physisch attackiert und bedroht. Nach einer (…) Festhaltung sei er jedoch wieder freigekommen. Am (…) 2022 sei er auf dem Luftweg legal über den Flughafen B._______ ausgereist und über F._______ nach Serbien gelangt. In Serbien habe er abgewartet und geschaut, ob ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Die Beiträge, welche zur Eröffnung des Verfahrens geführt hätten, habe er in Serbien veröffentlicht. Danach sei er in die Schweiz gereist. Die Polizei habe sich nach seiner Ausreise mehrfach nach ihm erkundigt. Die Anti-Ter- rorabteilung habe eine Razzia durchgeführt und elektronische Geräte be- schlagnahmt. Auf der Festplatte seines Computers hätten sich Bilder der kurdischen Flagge sowie von Newroz befunden.

E-8019/2024 Seite 3 Auch in der Schweiz habe er weiterhin Beiträge veröffentlicht und an den Newroz-Feiern in der Unterkunft teilgenommen. C.b Hinsichtlich der eingereichten Dokumente und Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf E. I. Ziff. 4 der angefochtenen Ver- fügung zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 20. November 2024 – eröffnet am 25. November 2024

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte die editionspflich- tigen Akten aus. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2024 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei mindestens die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren. In der Beschwerde wurde auf einzelne bereits bei der Vorinstanz einge- reichte Dokumente verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. Januar 2025 auf, welcher in der Folge am 27. Januar 2025 ein- ging. G. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 wegen Erniedrigung der türkischen Nation ein.

E-8019/2024 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter eine unda- tierte Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist begli- chen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh- end aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-8019/2024 Seite 5

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An- forderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.1.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien gegen den Be- schwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Es liege zudem ein Vorführbefehl gegen ihn vor. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Gerichtsverfahren we- gen Präsidentenbeleidigung sei in den letzten Jahren lediglich in einem Drittel aller Fälle eine Verurteilung erfolgt. Beim eingereichten Vorführbe- fehl handle es sich nicht um einen formellen Haftbefehl; er diene lediglich dazu, ihn einzuvernehmen. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, weswegen die Wahrscheinlichkeit, zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, gering sei. Im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung sei festzustellen, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Sollte trotzdem eine unbe- dingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der

E-8019/2024 Seite 6 türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen und käme direkt in den offenen Strafvollzug. Auf- grund seiner Einträge auf Twitter sei sodann ersichtlich, dass seine Bei- träge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Er vermittle mithin nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Posts seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ei- nes Strafverfahrens nicht entgehen. Es sei davon auszugehen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlich- keit bewusst selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjek- tive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuch- lich und verdiene keinen Rechtsschutz.

E. 5.1.3 Hinsichtlich seiner niederschwelligen Tätigkeit für HDP sei zwar denkbar, dass er schon mal Anfeindungen erlebt habe, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Ohnehin sei er für die HDP nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht da- von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 5.1.4 Die geltend gemachte einmalige polizeiliche Mitnahme (während […] Stunden) und die geltend gemachten Schläge erreichten die flüchtlings- rechtlich relevante Intensität nicht. Zudem hätte er auf dem Rechtsweg ge- gen die fehlbaren Beamten vorgehen können.

E. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes gel- tend gemacht: Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch exponier- ten Familie, die sich für die kurdische Sache einsetze. Bei einer Rückkehr würden ihn die türkischen Behörden als Mitglied der Familie G._______ und als Regimegegner erkennen. Gegen ihn seien auch wegen Terrorpro- paganda mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Über ihn bestehe sicher- lich ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Es bestehe sodann keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit, da mittlerweile seitens der Oberstaatsanwaltschaft D._______ gegen ihn ermittelt werde. In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen und Be- weismittel nicht analysiert und «die Sach- und Beweislage» willkürlich ge- würdigt.

E-8019/2024 Seite 7

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde- rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten, was zu einer anderen Ein- schätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- her auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. a.a.O. Ziff. II). Auf einzelne Punkte wird nachfolgend noch geson- dert eingegangen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung zur Last gelegt wird. Aus den eingereichten Justizunterlagen anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geht insbe- sondere hervor, dass die Staatsanwaltschaft D._______ am (…) 2023 ge- stützt auf Art. 299 tStGB Anklage gegen ihn erhoben hat. Zudem besteht ein Vorführbefehl datierend vom (…) 2022, gemäss welchem der Be- schwerdeführer einvernommen und anschliessend wieder freigelassen werden soll. Es ist jedoch unklar, ob das zuständige Strafgericht die Ankla- geschrift überhaupt als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Ge- richtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Zusätzlich ist auch unklar, ob er in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft überhaupt verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social-Media Ermitt- lungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 8 m.w.H.). Er vermag daher hiervon keine asylrelevante Aus- gangslage abzuleiten.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz weist weiter zu Recht darauf hin, dass der Beschwer- deführer über kein geschärftes Profil verfügt. Er gehört keiner politischen Partei an und hat die HDP lediglich in niederschwelliger Weise (durch […] und […]) unterstützt. Gestützt darauf kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass er seitens der türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird. Auch aus seiner Aktivität in den sozialen Medien (Kritik am […] sowie an der […], Erstellung einer […] des türkischen Präsidenten und dem Teilen der kurdischen […]

E-8019/2024 Seite 8 [vgl. act. 19 F60-F72]) ergibt sich keine ausgeprägte oppositionelle Hal- tung.

E. 6.2.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines famili- ären Hintergrundes eine (wenn überhaupt) unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er verwies zwar auf seinen Grossvater, der vor (…) Jahren aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen sei, sowie zwei Onkel, die inhaftiert oder respektive als Märtyrer gestorben seien (vgl. act. 19, F143-F144). Aus den Akten ist aber nicht ersichtlich, inwiefern er ihretwegen je eine konkrete Benachteiligung erlitten haben soll. Ferner liegen die entsprechenden Ereignisse mehrere Jahrzehnte zurück. Das- selbe gilt für seine Kernfamilie. Seine Eltern und zwei seiner drei Geschwis- ter leben scheinbar unbehelligt in D._______ (vgl. act. 19, F37, F41). Es erschliesst sich nicht, dass der Beschwerdeführer oder sonst irgendjemand aus seiner Kernfamilie aufgrund ihres familiären Hintergrunds flüchtlings- rechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären.

E. 6.2.4 Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betrof- fen sind, einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025, E. 6.3.3. m.w.H.]). Sodann ergeben sich vorliegend auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer nicht vorbelas- tet ist und daher als Ersttäter gilt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.4 m.w.H.).

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich keine begründete Furcht vor mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol- gungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. zum Gan- zen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).

E. 6.2.6 Für diese Sichtweise spricht im Übrigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise aus der Türkei über den gut gesicherten Flug- hafen in B._______ gereist ist und dabei seinen eigenen Pass verwendet hat.

E. 6.2.7 Auch die angeblichen Razzien, die seit der Ausreise des Beschwer- deführers aus der Türkei durchgeführt worden sein sollen, vermögen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu

E-8019/2024 Seite 9 erreichen. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass diese ohne Gewaltanwen- dung durchgeführten behördlichen Massnahmen für ihn oder seine Familie weitere Konsequenzen gehabt hätten.

E. 6.3.1 Sodann wurden im Beschwerdeverfahren zwei weitere angebliche türkische Justizdokumente eingereicht und geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organi- sation sowie Erniedrigung der türkischen Nation Anklage erhoben worden sei (vgl. Sachverhalt G und H).

E. 6.3.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Justizdokumente lediglich in Kopie vorliegen und solche einfach fälschbar sind. Der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, ist mangels Überprüfbarkeit der Echtheit generell niedrig. Bezugnehmend auf die beiden Dokumente (An- klageschriften wegen Erniedrigung der türkischen Nation sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation) fallen jedoch augen- scheinliche Ungereimtheiten bei der Formatierung und bei dem abgedruck- ten Text auf. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz kann die Frage nach de- ren Authentizität indes offenbleiben: Strafverfahren werden in der Türkei im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Wahr- unterstellung, es sei effektiv ein solche Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch die Urteile des BVGer D-2781/2024 vom 6. Juni 2024 E. 6.2 und E-6490/2023 vom 9. Ja- nuar 2024 E. 7.3). Selbst bei Unterstellung der Authentizität der Beweis- mittel entfalten diese demnach per se noch keine Asylrelevanz ([betreffend den Straftatbestand der Erniedrigung der türkischen Nation] vgl. das Urteil des BVGer E-6726/2024 vom 26. November 2024 unter Sachverhalt D und E. 6.2; [betreffend den Straftatbestand der Propaganda für eine terroristi- sche Organisation] vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8). Dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Anklagen hängig sind, vermag diese Folgerung nicht umzustossen. Wie vorhin aus- geführt wurde, weist er kein geschärftes politisches Profil auf und gilt als strafrechtlich unbescholten. Aufgrund der gesamten Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus

E-8019/2024 Seite 10 behaftete Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zu be- fürchten hat.

E. 6.4 Nach dem Gesagten (vgl. E. 6.2.2 – E. 6.2.5) vermag auch sein gel- tend gemachtes, unbelegt gebliebenes exilpolitisches Engagement (Aktivi- tät auf den sozialen Medien und Teilnahme an Newroz-Feiern) keine Nach- fluchtgründe zu begründen.

E. 6.5 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die verfügte Wegweisung enthält die Beschwerde hingegen keine Anträge. Ferner wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu- mutbar oder nicht möglich sei (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 In der Beschwerde wird der Einschätzung des SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs demzufolge nichts entgegengesetzt, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Auch aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund de- rer geschlossen werden müsste, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg- weisung zu Unrecht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet haben könnte.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der

E-8019/2024 Seite 11 vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Begehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht keine Veranlas- sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung ist so- mit abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz «wesentli- che Aussagen des Beschwerdeführers» nicht zur Kenntnis genommen und Beweismittel nicht analysiert habe. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit seinen Aussagen und den Beweismit- teln in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt hat. Ebenfalls ist die pau- schale Willkürrüge nicht zu hören (vgl. Beschwerde S. 12). Wenn sich der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden zeigt, handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-8019/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8019/2024 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Am (...) Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ein Schengen-Visum. Dieses wurde durch (...) in B._______ im (...) 2022 abgelehnt. In der Folge suchte der Beschwerdeführer am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Am 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/9 [nachfolgend act. 10]). Am 21. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. act. 19). Anschliessend wurde die Behandlung seines Asylgesuches im erweiterten Verfahren verfügt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Während seines Universitätsstudiums habe er in E._______ gelebt. Er sei kein Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, habe sich aber für die HDP eingesetzt, indem er (...) aufgehängt und (...) gesammelt habe. Wegen dieser Aktivität sei er von einem Mitschüler und einem Lehrer angefeindet worden. Er sei auch in den sozialen Medien aktiv gewesen. Am (...) Juli 2022 sei er von zwei Polizisten mitgenommen worden. Nachdem sie sein Telefon verlangt hätten, hätten sie seinen Account gelöscht. Die Polizisten hätten ihn physisch attackiert und bedroht. Nach einer (...) Festhaltung sei er jedoch wieder freigekommen. Am (...) 2022 sei er auf dem Luftweg legal über den Flughafen B._______ ausgereist und über F._______ nach Serbien gelangt. In Serbien habe er abgewartet und geschaut, ob ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Die Beiträge, welche zur Eröffnung des Verfahrens geführt hätten, habe er in Serbien veröffentlicht. Danach sei er in die Schweiz gereist. Die Polizei habe sich nach seiner Ausreise mehrfach nach ihm erkundigt. Die Anti-Terrorabteilung habe eine Razzia durchgeführt und elektronische Geräte beschlagnahmt. Auf der Festplatte seines Computers hätten sich Bilder der kurdischen Flagge sowie von Newroz befunden. Auch in der Schweiz habe er weiterhin Beiträge veröffentlicht und an den Newroz-Feiern in der Unterkunft teilgenommen. C.b Hinsichtlich der eingereichten Dokumente und Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf E. I. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 20. November 2024 - eröffnet am 25. November 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei mindestens die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In der Beschwerde wurde auf einzelne bereits bei der Vorinstanz eingereichte Dokumente verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. Januar 2025 auf, welcher in der Folge am 27. Januar 2025 einging. G. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 wegen Erniedrigung der türkischen Nation ein. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter eine undatierte Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist beglichen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh-end aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.1.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Es liege zudem ein Vorführbefehl gegen ihn vor. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei in den letzten Jahren lediglich in einem Drittel aller Fälle eine Verurteilung erfolgt. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen formellen Haftbefehl; er diene lediglich dazu, ihn einzuvernehmen. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, weswegen die Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, gering sei. Im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung sei festzustellen, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen und käme direkt in den offenen Strafvollzug. Aufgrund seiner Einträge auf Twitter sei sodann ersichtlich, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Er vermittle mithin nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Posts seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Es sei davon auszugehen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. 5.1.3 Hinsichtlich seiner niederschwelligen Tätigkeit für HDP sei zwar denkbar, dass er schon mal Anfeindungen erlebt habe, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Ohnehin sei er für die HDP nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 5.1.4 Die geltend gemachte einmalige polizeiliche Mitnahme (während [...] Stunden) und die geltend gemachten Schläge erreichten die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht. Zudem hätte er auf dem Rechtsweg gegen die fehlbaren Beamten vorgehen können. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch exponierten Familie, die sich für die kurdische Sache einsetze. Bei einer Rückkehr würden ihn die türkischen Behörden als Mitglied der Familie G._______ und als Regimegegner erkennen. Gegen ihn seien auch wegen Terrorpropaganda mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Über ihn bestehe sicherlich ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Es bestehe sodann keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit, da mittlerweile seitens der Oberstaatsanwaltschaft D._______ gegen ihn ermittelt werde. In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen und Beweismittel nicht analysiert und «die Sach- und Beweislage» willkürlich gewürdigt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). Auf einzelne Punkte wird nachfolgend noch gesondert eingegangen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung zur Last gelegt wird. Aus den eingereichten Justizunterlagen anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geht insbesondere hervor, dass die Staatsanwaltschaft D._______ am (...) 2023 gestützt auf Art. 299 tStGB Anklage gegen ihn erhoben hat. Zudem besteht ein Vorführbefehl datierend vom (...) 2022, gemäss welchem der Beschwerdeführer einvernommen und anschliessend wieder freigelassen werden soll. Es ist jedoch unklar, ob das zuständige Strafgericht die Anklageschrift überhaupt als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Zusätzlich ist auch unklar, ob er in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft überhaupt verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social-Media Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Er vermag daher hiervon keine asylrelevante Ausgangslage abzuleiten. 6.2.2 Die Vorinstanz weist weiter zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über kein geschärftes Profil verfügt. Er gehört keiner politischen Partei an und hat die HDP lediglich in niederschwelliger Weise (durch [...] und [...]) unterstützt. Gestützt darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seitens der türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird. Auch aus seiner Aktivität in den sozialen Medien (Kritik am [...] sowie an der [...], Erstellung einer [...] des türkischen Präsidenten und dem Teilen der kurdischen [...] [vgl. act. 19 F60-F72]) ergibt sich keine ausgeprägte oppositionelle Haltung. 6.2.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes eine (wenn überhaupt) unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Er verwies zwar auf seinen Grossvater, der vor (...) Jahren aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen sei, sowie zwei Onkel, die inhaftiert oder respektive als Märtyrer gestorben seien (vgl. act. 19, F143-F144). Aus den Akten ist aber nicht ersichtlich, inwiefern er ihretwegen je eine konkrete Benachteiligung erlitten haben soll. Ferner liegen die entsprechenden Ereignisse mehrere Jahrzehnte zurück. Dasselbe gilt für seine Kernfamilie. Seine Eltern und zwei seiner drei Geschwister leben scheinbar unbehelligt in D._______ (vgl. act. 19, F37, F41). Es erschliesst sich nicht, dass der Beschwerdeführer oder sonst irgendjemand aus seiner Kernfamilie aufgrund ihres familiären Hintergrunds flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. 6.2.4 Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025, E. 6.3.3. m.w.H.]). Sodann ergeben sich vorliegend auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer nicht vorbelastet ist und daher als Ersttäter gilt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.4 m.w.H.). 6.2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 6.2.6 Für diese Sichtweise spricht im Übrigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise aus der Türkei über den gut gesicherten Flughafen in B._______ gereist ist und dabei seinen eigenen Pass verwendet hat. 6.2.7 Auch die angeblichen Razzien, die seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei durchgeführt worden sein sollen, vermögen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass diese ohne Gewaltanwendung durchgeführten behördlichen Massnahmen für ihn oder seine Familie weitere Konsequenzen gehabt hätten. 6.3 6.3.1 Sodann wurden im Beschwerdeverfahren zwei weitere angebliche türkische Justizdokumente eingereicht und geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Erniedrigung der türkischen Nation Anklage erhoben worden sei (vgl. Sachverhalt G und H). 6.3.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Justizdokumente lediglich in Kopie vorliegen und solche einfach fälschbar sind. Der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, ist mangels Überprüfbarkeit der Echtheit generell niedrig. Bezugnehmend auf die beiden Dokumente (Anklageschriften wegen Erniedrigung der türkischen Nation sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation) fallen jedoch augenscheinliche Ungereimtheiten bei der Formatierung und bei dem abgedruckten Text auf. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz kann die Frage nach deren Authentizität indes offenbleiben: Strafverfahren werden in der Türkei im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Wahrunterstellung, es sei effektiv ein solche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch die Urteile des BVGer D-2781/2024 vom 6. Juni 2024 E. 6.2 und E-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3). Selbst bei Unterstellung der Authentizität der Beweismittel entfalten diese demnach per se noch keine Asylrelevanz ([betreffend den Straftatbestand der Erniedrigung der türkischen Nation] vgl. das Urteil des BVGer E-6726/2024 vom 26. November 2024 unter Sachverhalt D und E. 6.2; [betreffend den Straftatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation] vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Anklagen hängig sind, vermag diese Folgerung nicht umzustossen. Wie vorhin ausgeführt wurde, weist er kein geschärftes politisches Profil auf und gilt als strafrechtlich unbescholten. Aufgrund der gesamten Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. 6.4 Nach dem Gesagten (vgl. E. 6.2.2 - E. 6.2.5) vermag auch sein geltend gemachtes, unbelegt gebliebenes exilpolitisches Engagement (Aktivität auf den sozialen Medien und Teilnahme an Newroz-Feiern) keine Nachfluchtgründe zu begründen. 6.5 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die verfügte Wegweisung enthält die Beschwerde hingegen keine Anträge. Ferner wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich sei (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). 8.2 In der Beschwerde wird der Einschätzung des SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs demzufolge nichts entgegengesetzt, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Auch aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet haben könnte. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Begehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung ist somit abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz «wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers» nicht zur Kenntnis genommen und Beweismittel nicht analysiert habe. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit seinen Aussagen und den Beweismitteln in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt hat. Ebenfalls ist die pauschale Willkürrüge nicht zu hören (vgl. Beschwerde S. 12). Wenn sich der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden zeigt, handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: