Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2023 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
22. August 2023 befragte das SEM ihn gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und zwei Schwestern in B._______, einer Ortschaft im (…) gelebt. In der Türkei habe er das Berufsgymnasium abgeschlossen und später in Fabri- ken gearbeitet sowie an der Universität ein Praktikum als (…) abgeschlos- sen. Er sei (…). Die Türkei habe er am 3. Juni 2023 mit einem internatio- nalen Strassengütertransport verlassen, wobei er nicht gewusst habe, dass er in die Schweiz gebracht werde. Am 12. Juni 2023 sei er in der Schweiz angekommen. Er habe auf Twitter (heute: X) Beiträge zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), zu den Kurden, zu religiösen Gruppierungen, zu politischen Häftlin- gen sowie Artikel betreffend die Erdbeben in der Türkei gepostet. Vorüber- gehend sei sein Konto gesperrt gewesen. Danach sei er über Nachrichten auf seinem Handy bedroht, beschimpft und bedrängt worden, wobei auch seine Wohnadresse sowie seine Handynummer geteilt worden seien. Zu- dem sei er auch von unbekannten Personen persönlich gesucht worden. Diese hätten ihn aber nie gefunden. Er vermute, dass es sich um Mitglieder der Ülkü Ocaklari (Graue Wölfe) und der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) gehandelt habe. Im (…) 2022 hätten ihn Zivilpolizisten in der Nähe seines Hauses mit einem Fahrzeug abgefangen und ihm ein Video gezeigt, auf welchem er selbst am Newroz-Fest Slogans zur PKK gerufen habe. Er sei geohrfeigt, beschimpft und bedroht worden. Schliesslich habe er gestan- den, die Person auf dem Video zu sein und habe eingewilligt, die Polizisten zukünftig mit Informationen über andere Personen zu beliefern. Im (…) oder (…) 2022 habe man ihn dann kontaktiert, wobei er um mehr Zeit ge- beten habe. Seither sei er nicht mehr kontaktiert worden. Am (…) 2023 habe er erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die Polizei habe ihn zu Hause gesucht, sich bei seiner Mutter nach ihm erkun- digt und ihn mitnehmen wollen. Zudem sei zwischenzeitlich sein Vater zweimal auf den Polizeiposten zum Verhör mitgenommen worden. Am
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3. Juni 2023 sei er dann aufgrund des Wahlsieges der AKP und auf Anraten seiner Familie aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise in die Schweiz seien zwei unbekannte Personen bei ihm zu Hause in der Türkei vorbeigegangen und hätten sich bei seiner Mut- ter nach ihm erkundigt. Sein Leben sei in Gefahr, weil er regelmässig be- droht werde. Bei seiner Rückkehr in die Türkei würde man ihn zudem direkt am Flughafen festnehmen und er käme möglicherweise für 10 bis 15 Jahre ins Gefängnis. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Doku- mente, insbesondere zu gegen ihn in der Türkei laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ein (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM, Akte 1/248). C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 – eröffnet am 7. Februar 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Be- schwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. D.a Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D.b Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit nachfolgendem Inhalt ein: - Zwei Screenshots von Protokollen von Gerichtsverhandlungen der Verfah- ren (…) vom (…) 2025 und (…) vom (…) 2025; - sechs Fotos und ein Video betreffend seine politischen Tätigkeiten; - eine undatierte Arbeitsbestätigung eines ehemaligen Arbeitgebers; - zwei Screenshots von Drohungen in den Sozialen Medien; - Referenzschreiben eines türkischen Anwalts vom 28. Februar 2025;
E-1521/2025 Seite 4 - ein Foto einer Zustellungsbestätigung vom (…) 2023; - zwei Dokumente betreffend den Schulwechsel seiner Schwester vom (…) 2024; - ein in Englisch verfasster Wikipedia-Artikel zur Lage in der Türkei; - ein TikTok-Video zur Lage in den türkischen Gefängnissen; - drei Dokumente betreffend das Strafverfahren seines (…); - Sozialversicherungsauszug vom (…) 2025; - zwei Bilder seines kranken Grossvaters. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2025 wies der zuständige Instrukti- onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und erhob einen Kos- tenvorschuss. F. Mit vom Bundesamt für Justiz und anschliessend vom SEM weitergeleite- ter E-Mail vom 26. März 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und wies im Wesentlichen darauf hin, dass ge- gen ihn in der Türkei Verfahren aufgrund seiner Social-Media-Beiträge ein- geleitet worden seien, gegenüber seinen Familienangehörigen Druck aus- geübt werde und Drohungen ausgesprochen worden seien. G. Am 31. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Verwal- tungsbeschwerde» betitelten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Neue Begehren stellte er damit nicht. An der bisherigen Beschwerdebe- gründung hielt er fest. Als Beweismittel reichte er nachfolgende, allesamt in deutscher Sprache abgefasste Dokumente ein: - Screenshot einer Zahlung von Fr. 750.– an das Bundesverwaltungsgericht mit Ausführungsdatum 31. März 2025 (Fotokopie); - undatierte Arbeitsbestätigung eines ehemaligen Arbeitgebers (Fotokopie); - Screenshot einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2024 (Fotokopie); - Screenshot einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2024 (Fotokopie); - Screenshot einer Zwangsvorladung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2023 (Fotokopie);
E-1521/2025 Seite 5 - Screenshot einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2024 (Fotokopie); - Screenshot eines Beschlusses in sonstiger Sache der (…). Friedensstraf- richterschaft D._______ vom (…) 2023 (Fotokopie); - begründetes Urteil (Vereinigungsbeschluss) der (…). Kammer für leichtere Straftaten D._______ vom (…) 2024 (Fotokopie); - Screenshot der Dossier-Abfrage vom 31. März 2025 (Fotokopie); - Screenshot des UYAP-Auszugs vom 31. März 2025 (Fotokopie); - undatierte Dossier-Abfrage der Verfahren (…), (…), (…) und (…); - Referenzschreiben eines türkischen Anwalts vom 28. Februar 2025. Gleichentags leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristge- recht. H. Am 3., 4., 5. und 6. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit diversen Stellungnahmen per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Am 4. April 2025 reichte er zudem fünf Videos zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 9. April 2025 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er tags zuvor telefonisch vom türkischen Geheimdienst kontaktiert und zu einer Agententätigkeit aufgefordert worden sei. Hierzu reichte er einen USB-Stick mit zwei Videos von einem mitgeschnittenen Anruf sowie einen Screenshot des Anrufers ein. J. Am 22. April 2025 reichte der Beschwerdeführer als Nachtrag zu seiner Eingabe vom 9. April 2025 die Fotokopie eines undatierten Screenshots eines WhatsApp-Nachrichtenverlaufs ein. K. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ein- gaben vom 9. und 22. April 2025 und führte im Wesentlichen aus, er sei betreffend die Handynummer des türkischen Geheimdienstes zur Kantons- polizei St. Gallen gegangen. Eine Recherche ihrerseits habe ergeben, dass die Nummer im System blockiert sei. Sie hätten ihm dies jedoch nicht schriftlich bestätigt. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit einem Video seines Handybildschirmes ein, worauf ersichtlich sein soll, dass un- ter der unbekannten Handynummer keine persönlichen Daten registriert
E-1521/2025 Seite 6 sind. Im Weiteren reichte er einen Screenshot des Protokolls der Gerichts- verhandlung im Verfahren (…) vom 9. Mai 2025 (Fotokopie) ein. L. (…).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-1521/2025 Seite 7 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es gehe aus den eingereichten türkischen Dokumenten betreffend die Er- mittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hervor, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei zum jetzigen Zeitpunkt of- fen, ob die Ermittlung vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur
E-1521/2025 Seite 8 Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Ebenso sei bei einer Rückkehr die Anordnung einer Unter- suchungshaft wenig wahrscheinlich, da es sich bei dem ihm vorgeworfe- nen Delikt nicht um eines handle, bei dem das Vorliegen eines Haftgrundes nach der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne. Betreffend die angeführten, pendenten Gerichtsverfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung, öffentliche Verbreitung irreführender Informationen sowie Beleidigung des Andenkens des Atatürk führte das SEM aus, dass Perso- nen mit Festnahme- respektive Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zuge- führt werden müssten. Jedoch sei auch hier bei einer Rückkehr die Anord- nung einer Untersuchungshaft wenig wahrscheinlich, da es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorlie- gen eines Haftgrundes nach der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbe- lastet und weise kein politisches Profil auf. Zudem handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen um solche, bei denen das Strafmass in der Regel zwei oder weniger Jahre betrage. Deshalb sei die Wahrschein- lichkeit gering, dass im Falle einer allfälligen Verurteilung eine unbedingte Freiheits- beziehungsweise Haftstrafe ausgesprochen werde. Die mit einer Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem mangels Intensität als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant einzustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn er- hobenen Vorwürfe könne aus den Akten geschlossen werden, dass diese zweifelsohne ehrverletzend sein können und die Einleitung eines Gerichts- verfahrens daher als rechtsstaatlich legitim erachtet werden könne. Schliesslich sei aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Veröffentlichung der Beiträge und seiner Ausreise aus der Türkei sowie aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und so einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dafür spreche auch der Umstand, dass ihm ausschliesslich ab (…) 2023 veröffentlichte Bei- träge vorgeworfen würden, wobei er zu diesem Zeitpunkt die Türkei nach- weislich bereits schon am (…) 2023 legal über den Grenzübergang Edirne
E-1521/2025 Seite 9 Kapıkule verlassen habe. Daher seien auch die im Zusammenhang mit den Beiträgen vorgebrachten Bedrohungen und Begegnungen als nicht flücht- lingsrelevant zu werten.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, auf- grund der Mehrzahl von Strafverfahren erfolge bei einer Verurteilung eine Kumulation der Strafen, weshalb von der Verhängung einer Höchststrafe auszugehen sei. Seine Beiträge habe er nicht rechtsmissbräuchlich ver- fasst, da er diese bereits seit dem Jahr 2021 im privaten Modus tätige. In Bezug auf die Rechtmässigkeit seiner Beiträge in den Sozialen Medien verkenne das SEM, dass diese Äusserungen der Wahrheit entsprechen würden und daher Teil seiner Meinungsäusserungsfreiheit seien. Zudem habe er durch seinen türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Ver- fahren wegen «Mitgliedschaft in einer Organisation» aus dem Jahre 2021 eröffnet worden sei. Zu seiner politischen Identität führte er aus, dass er sich seit seinem sechzehnten Lebensjahr im organisierten Kampf befinde und diesen «weiterhin aktiv unter dem Dach» der Halkların Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker; HDP) führe. Zudem habe er nahe Angehörige, welche in der Schweiz leben und eine politische Identität be- sässen. Darüber hinaus sei sein (…) wegen Mitgliedschaft in einer Organi- sation zu (…) Jahren Haft verurteilt worden und die Polizei sei bei seiner Familie zu Hause aufgetaucht und habe auch bei seiner Schwester in der Nacht illegal eine Razzia durchgeführt. In den weiteren Eingaben (vgl. oben Bst. F-K) führte der Beschwerdeführer ergänzend an, seine Familie seien Aleviten, er sei Deist und habe in seiner Schulzeit Gewalt und Ausgrenzung erfahren. Zudem sei er in der Schweiz durch eine unbekannte Person des türkischen Geheimdienstes bezie- hungsweise der türkischen Behörden kontaktiert worden und man habe ihm erklärt, dass er bei der Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis käme, es sei denn, er würde mit ihnen als Agent zusammenarbeiten. Dies habe er abgelehnt.
E. 6 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Be- gründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
E-1521/2025 Seite 10 der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1; vgl. SEM-Akte 42/14 Ziff. II).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom
E. 6.2.1 Vorliegend sind gegen den Beschwerdeführer gemäss seinen Anga- ben ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Or- ganisation eingeleitet sowie vier Gerichtsverfahren, unter anderem wegen Präsidentenbeleidigung, öffentlicher Verbreitung irreführender Informatio- nen und Beleidigung des Andenkens des Atatürk (Verfahrens-Nrn. […], […], […], […]), eröffnet worden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Über ein relevantes po- litisches Profil verfügt er nicht. Aus den Akten geht hervor, dass er in den Sozialen Medien im Wesentlichen Videoinhalte und Fotografien aus ande- ren Quellen entnommen und diese nur teilweise mit kurzen Kommentaren versehen hat. Diese Beiträge, soweit das Jahr aus den Akten ersichtlich ist, stammen aus dem Jahr 2023. Auch die Teilnahme an den politischen Veranstaltungen in der Schweiz und am (…) lassen gemäss den Akten keine exponierte Stellung des Beschwerdeführers erkennen. Folglich ver- mittelt er dadurch nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zur poli- tischen Aktivität seiner Verwandten bleiben die Aussagen unsubstantiiert. Das politische Profil des Beschwerdeführers ist daher als niederschwellig zu bezeichnen, was im Zusammenhang mit den laufenden Strafverfahren in der Türkei gegen die Annahme eines Politmalus spricht. Das Risiko ei- nes mit einem Politmalus behafteten Verfahrens, das zu einer längerfristi- gen Freiheitsstrafe führen könnte, ist deshalb erheblich zu relativieren.
E-1521/2025 Seite 11
E. 6.2.2 Demnach kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, mit den eingereichten Dokumenten – falls von ihrer Echt- heit auszugehen wäre (zur Möglichkeit des käuflichen Erwerbs gefälschter Justizdokumente siehe etwa Urteil des BVGer D-1074/2025 vom 15. April 2025 E. 6.2.3) – im Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nur die Phase eines Ermittlungsstadiums belegen und es ist ungewiss, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Die angeführten Gerichtsverfah- ren befinden sich allesamt noch im Anfangsstadium der Prozessphase (vgl. Urteil des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 6.2.2). Daher ist auch diesbezüglich weiter offen, ob der Beschwerde- führer durch die Gerichte aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe verurteilt würde. Da er weder vorbestraft ist noch ein massge- bliches politisches Profil aufweist, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund eines individuellen Politmalus zu einer Strafe von einem flücht- lingsrechtlich relevanten Ausmass verurteilt würde. Daran ändert vorlie- gend nichts, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mehrere Gerichtsverfahren pendent sind und eine Kumulation der Haftstrafen im Raume steht (vgl. Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 6.3.2; D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2). Allein die Anklageerhe- bung und Einleitung von Gerichtsverfahren genügen vorliegend bei fehlen- dem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7; Urteile des BVGer E-2064/2025 vom 15. April 2025 E. 7.1.2; E-4011/2023 vom 28. April 2025 E. 6.3; E-8019/2024 E. 6.2.1 und E. 6.3.2).
E. 6.2.3 Das Schreiben seines türkischen Anwalts – bei dem nicht auszu- schliessen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt – vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Verfasser nur oberflächlich zur individuellen Situation des Beschwerdeführers äussert und auf ein allgemeines Risiko in Bezug auf die eröffneten Strafverfahren hinweist. Weiter lassen sich auch aus den verschiedenen Stellungnahmen und Beweismitteln (vgl. oben Bst. B, D.b und G) keine substantiellen res- pektive ausschlaggebenden Argumente für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen entnehmen.
E. 6.3 Betreffend den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Einleitung der tür- kischen Strafverfahren ist sodann den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach die den Ermittlungen zugrunde liegenden Beiträge in den Sozialen Medien scheinbar erst nach der Ausreise des
E-1521/2025 Seite 12 Beschwerdeführers aus der Türkei geteilt worden sind, mit dem mutmass- lichen Zweck, einen Asylgrund zu konstruieren (wobei diesfalls die Gewäh- rung von Asyl gemäss Art. 54 AsylG ohnehin ausgeschlossen wäre). Seine Erklärungen, sowie die eingereichten Dokumente vermögen das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal aus den Unterlagen entweder nicht ersichtlich ist, aus welchem Jahr seine Beiträge in den Sozialen Me- dien stammen, oder es handelt sich um das Jahr 2023. Es darf denn auch vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafge- richte der Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylver- fahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7).
E. 6.4 Im Weiteren vermögen die beschwerdeweise vorgetragene Razzia bei seiner Schwester und die Hausbesuche bei seiner Familie, die seit seiner Ausreise aus der Türkei durch die Polizei durchgeführt worden sein sollen, keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich an, seine Schwester habe in der Folge aufgrund des psychischen Drucks ihr Studium nach zwei Jahren abgebrochen. Aus den eingereichten Doku- menten ist aber ersichtlich, dass diese sich zwar am (…) 2024 bei der alten Universität abgemeldet, jedoch bereits vorher am (…) 2024 an einer neuen Universität angemeldet hatte. Zur eigentlichen Razzia oder den Folgen der Hausbesuche machte der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen und reichte keine Belege ein. Er legte folglich nicht glaubhaft dar, dass diese behördlichen Massnahmen für ihn oder seine Familie weitere Kon- sequenzen gehabt hätten.
E. 6.5 Weiter vermag das Beschwerdevorbringen des Verfahrens wegen Mit- gliedschaft in einer Organisation aus dem Jahre 2021 nichts an der flücht- lingsrechtlichen Relevanz zu ändern. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausführt, liegen ihm keine Unterlagen vor und er macht auch keine substantiierten Angaben. Das Vorbringen erweist sich damit als ungenügend dargelegt.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er sei Deist und habe als Kurde Ausgrenzung und Gewalt in der Schulzeit erlebt, so ist festzuhalten, dass er nicht genauer darlegt, welcher Art und Intensität diese Nachteile gewe- sen sein sollen. Das Vorbringen bleibt somit unsubstantiiert. Das Bundes- verwaltungsgericht stellt zudem praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse, wie die erfahrene Ausgrenzung und Gewalt in der Schule sowie auch der im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Vorfall mit der Zivilpolizei, in der Regel und auch vorliegend nicht derart
E-1521/2025 Seite 13 intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehm- bar machen würden. Es handelt sich nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2027/2024 vom
14. April 2025 E. 6.6; E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3; je m.w.H.).
E. 6.7 Die beschwerdeweise geltend gemachte Verurteilung seines (…) zu ei- ner (…)jährigen Haftstrafe in der Türkei ist ebenfalls nicht asylrelevant, zu- mal der Beschwerdeführer die Aufnahme dieser angeblichen Fotos und Vi- deos aus dem Handy seines (…), wo er auf Aktivitäten und Veranstaltungen zu sehen sei, in seine eigenen türkischen Strafverfahren nicht hinreichend darzulegen vermochte. Wie er selbst in der Beschwerde ausführt, habe er diesbezüglich keine Informationen oder Akten. Eine Reflexverfolgung wird weder konkret geltend gemacht noch substantiiert dargelegt.
E. 6.8 (…).
E. 6.9 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat. 7. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Sachver- haltsabklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung beantragt, ist dieses ungenügend begründete Rechtsbegehren abzuwei- sen, zumal das Gericht keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Begründungspflicht feststellen kann.
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung beantragt, ist dieses ungenügend begründete Rechtsbegehren abzuweisen, zumal das Gericht keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Begründungspflicht feststellen kann.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-1521/2025 Seite 14 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welches den Wegwei- sungsvollzug im Wesentlichen unter Verweis auf das junge Alter, die feh- lenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Berufserfahrung und das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft hat. Die beschwerdeweisen Vorbringen rechtferti- gen keine andere Einschätzung.
E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 31. März 2025 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1521/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1521/2025 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2023 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. August 2023 befragte das SEM ihn gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und zwei Schwestern in B._______, einer Ortschaft im (...) gelebt. In der Türkei habe er das Berufsgymnasium abgeschlossen und später in Fabriken gearbeitet sowie an der Universität ein Praktikum als (...) abgeschlossen. Er sei (...). Die Türkei habe er am 3. Juni 2023 mit einem internationalen Strassengütertransport verlassen, wobei er nicht gewusst habe, dass er in die Schweiz gebracht werde. Am 12. Juni 2023 sei er in der Schweiz angekommen. Er habe auf Twitter (heute: X) Beiträge zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), zu den Kurden, zu religiösen Gruppierungen, zu politischen Häftlingen sowie Artikel betreffend die Erdbeben in der Türkei gepostet. Vorübergehend sei sein Konto gesperrt gewesen. Danach sei er über Nachrichten auf seinem Handy bedroht, beschimpft und bedrängt worden, wobei auch seine Wohnadresse sowie seine Handynummer geteilt worden seien. Zudem sei er auch von unbekannten Personen persönlich gesucht worden. Diese hätten ihn aber nie gefunden. Er vermute, dass es sich um Mitglieder der Ülkü Ocaklari (Graue Wölfe) und der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) gehandelt habe. Im (...) 2022 hätten ihn Zivilpolizisten in der Nähe seines Hauses mit einem Fahrzeug abgefangen und ihm ein Video gezeigt, auf welchem er selbst am Newroz-Fest Slogans zur PKK gerufen habe. Er sei geohrfeigt, beschimpft und bedroht worden. Schliesslich habe er gestanden, die Person auf dem Video zu sein und habe eingewilligt, die Polizisten zukünftig mit Informationen über andere Personen zu beliefern. Im (...) oder (...) 2022 habe man ihn dann kontaktiert, wobei er um mehr Zeit gebeten habe. Seither sei er nicht mehr kontaktiert worden. Am (...) 2023 habe er erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die Polizei habe ihn zu Hause gesucht, sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt und ihn mitnehmen wollen. Zudem sei zwischenzeitlich sein Vater zweimal auf den Polizeiposten zum Verhör mitgenommen worden. Am 3. Juni 2023 sei er dann aufgrund des Wahlsieges der AKP und auf Anraten seiner Familie aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise in die Schweiz seien zwei unbekannte Personen bei ihm zu Hause in der Türkei vorbeigegangen und hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Sein Leben sei in Gefahr, weil er regelmässig bedroht werde. Bei seiner Rückkehr in die Türkei würde man ihn zudem direkt am Flughafen festnehmen und er käme möglicherweise für 10 bis 15 Jahre ins Gefängnis. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente, insbesondere zu gegen ihn in der Türkei laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ein (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM, Akte 1/248). C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 - eröffnet am 7. Februar 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. D.a Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D.b Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit nachfolgendem Inhalt ein:
- Zwei Screenshots von Protokollen von Gerichtsverhandlungen der Verfahren (...) vom (...) 2025 und (...) vom (...) 2025;
- sechs Fotos und ein Video betreffend seine politischen Tätigkeiten;
- eine undatierte Arbeitsbestätigung eines ehemaligen Arbeitgebers;
- zwei Screenshots von Drohungen in den Sozialen Medien;
- Referenzschreiben eines türkischen Anwalts vom 28. Februar 2025;
- ein Foto einer Zustellungsbestätigung vom (...) 2023;
- zwei Dokumente betreffend den Schulwechsel seiner Schwester vom (...) 2024;
- ein in Englisch verfasster Wikipedia-Artikel zur Lage in der Türkei;
- ein TikTok-Video zur Lage in den türkischen Gefängnissen;
- drei Dokumente betreffend das Strafverfahren seines (...);
- Sozialversicherungsauszug vom (...) 2025;
- zwei Bilder seines kranken Grossvaters. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Mit vom Bundesamt für Justiz und anschliessend vom SEM weitergeleiteter E-Mail vom 26. März 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und wies im Wesentlichen darauf hin, dass gegen ihn in der Türkei Verfahren aufgrund seiner Social-Media-Beiträge eingeleitet worden seien, gegenüber seinen Familienangehörigen Druck ausgeübt werde und Drohungen ausgesprochen worden seien. G. Am 31. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Verwaltungsbeschwerde» betitelten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Neue Begehren stellte er damit nicht. An der bisherigen Beschwerdebegründung hielt er fest. Als Beweismittel reichte er nachfolgende, allesamt in deutscher Sprache abgefasste Dokumente ein:
- Screenshot einer Zahlung von Fr. 750.- an das Bundesverwaltungsgericht mit Ausführungsdatum 31. März 2025 (Fotokopie);
- undatierte Arbeitsbestätigung eines ehemaligen Arbeitgebers (Fotokopie);
- Screenshot einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2024 (Fotokopie);
- Screenshot einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2024 (Fotokopie);
- Screenshot einer Zwangsvorladung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023 (Fotokopie);
- Screenshot einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2024 (Fotokopie);
- Screenshot eines Beschlusses in sonstiger Sache der (...). Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (...) 2023 (Fotokopie);
- begründetes Urteil (Vereinigungsbeschluss) der (...). Kammer für leichtere Straftaten D._______ vom (...) 2024 (Fotokopie);
- Screenshot der Dossier-Abfrage vom 31. März 2025 (Fotokopie);
- Screenshot des UYAP-Auszugs vom 31. März 2025 (Fotokopie);
- undatierte Dossier-Abfrage der Verfahren (...), (...), (...) und (...);
- Referenzschreiben eines türkischen Anwalts vom 28. Februar 2025. Gleichentags leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. H. Am 3., 4., 5. und 6. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit diversen Stellungnahmen per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Am 4. April 2025 reichte er zudem fünf Videos zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 9. April 2025 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er tags zuvor telefonisch vom türkischen Geheimdienst kontaktiert und zu einer Agententätigkeit aufgefordert worden sei. Hierzu reichte er einen USB-Stick mit zwei Videos von einem mitgeschnittenen Anruf sowie einen Screenshot des Anrufers ein. J. Am 22. April 2025 reichte der Beschwerdeführer als Nachtrag zu seiner Eingabe vom 9. April 2025 die Fotokopie eines undatierten Screenshots eines WhatsApp-Nachrichtenverlaufs ein. K. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingaben vom 9. und 22. April 2025 und führte im Wesentlichen aus, er sei betreffend die Handynummer des türkischen Geheimdienstes zur Kantonspolizei St. Gallen gegangen. Eine Recherche ihrerseits habe ergeben, dass die Nummer im System blockiert sei. Sie hätten ihm dies jedoch nicht schriftlich bestätigt. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit einem Video seines Handybildschirmes ein, worauf ersichtlich sein soll, dass unter der unbekannten Handynummer keine persönlichen Daten registriert sind. Im Weiteren reichte er einen Screenshot des Protokolls der Gerichtsverhandlung im Verfahren (...) vom 9. Mai 2025 (Fotokopie) ein. L. (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es gehe aus den eingereichten türkischen Dokumenten betreffend die Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hervor, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlung vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Ebenso sei bei einer Rückkehr die Anordnung einer Untersuchungshaft wenig wahrscheinlich, da es sich bei dem ihm vorgeworfenen Delikt nicht um eines handle, bei dem das Vorliegen eines Haftgrundes nach der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne. Betreffend die angeführten, pendenten Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, öffentliche Verbreitung irreführender Informationen sowie Beleidigung des Andenkens des Atatürk führte das SEM aus, dass Personen mit Festnahme- respektive Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden müssten. Jedoch sei auch hier bei einer Rückkehr die Anordnung einer Untersuchungshaft wenig wahrscheinlich, da es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes nach der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf. Zudem handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen um solche, bei denen das Strafmass in der Regel zwei oder weniger Jahre betrage. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass im Falle einer allfälligen Verurteilung eine unbedingte Freiheits- beziehungsweise Haftstrafe ausgesprochen werde. Die mit einer Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem mangels Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten geschlossen werden, dass diese zweifelsohne ehrverletzend sein können und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens daher als rechtsstaatlich legitim erachtet werden könne. Schliesslich sei aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Veröffentlichung der Beiträge und seiner Ausreise aus der Türkei sowie aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und so einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dafür spreche auch der Umstand, dass ihm ausschliesslich ab (...) 2023 veröffentlichte Beiträge vorgeworfen würden, wobei er zu diesem Zeitpunkt die Türkei nachweislich bereits schon am (...) 2023 legal über den Grenzübergang Edirne Kapikule verlassen habe. Daher seien auch die im Zusammenhang mit den Beiträgen vorgebrachten Bedrohungen und Begegnungen als nicht flüchtlingsrelevant zu werten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Mehrzahl von Strafverfahren erfolge bei einer Verurteilung eine Kumulation der Strafen, weshalb von der Verhängung einer Höchststrafe auszugehen sei. Seine Beiträge habe er nicht rechtsmissbräuchlich verfasst, da er diese bereits seit dem Jahr 2021 im privaten Modus tätige. In Bezug auf die Rechtmässigkeit seiner Beiträge in den Sozialen Medien verkenne das SEM, dass diese Äusserungen der Wahrheit entsprechen würden und daher Teil seiner Meinungsäusserungsfreiheit seien. Zudem habe er durch seinen türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren wegen «Mitgliedschaft in einer Organisation» aus dem Jahre 2021 eröffnet worden sei. Zu seiner politischen Identität führte er aus, dass er sich seit seinem sechzehnten Lebensjahr im organisierten Kampf befinde und diesen «weiterhin aktiv unter dem Dach» der Halklarin Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker; HDP) führe. Zudem habe er nahe Angehörige, welche in der Schweiz leben und eine politische Identität besässen. Darüber hinaus sei sein (...) wegen Mitgliedschaft in einer Organisation zu (...) Jahren Haft verurteilt worden und die Polizei sei bei seiner Familie zu Hause aufgetaucht und habe auch bei seiner Schwester in der Nacht illegal eine Razzia durchgeführt. In den weiteren Eingaben (vgl. oben Bst. F-K) führte der Beschwerdeführer ergänzend an, seine Familie seien Aleviten, er sei Deist und habe in seiner Schulzeit Gewalt und Ausgrenzung erfahren. Zudem sei er in der Schweiz durch eine unbekannte Person des türkischen Geheimdienstes beziehungsweise der türkischen Behörden kontaktiert worden und man habe ihm erklärt, dass er bei der Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis käme, es sei denn, er würde mit ihnen als Agent zusammenarbeiten. Dies habe er abgelehnt.
6. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1; vgl. SEM-Akte 42/14 Ziff. II). 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht generell dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden. Aufgrund der tiefen (statistischen) Verurteilungsquote sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden die Vorwürfe undifferenziert aburteilten. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die betroffenen Personen im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus zu fürchten hätten. Im Einzelfall sei indes zu prüfen, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten. Risikofaktoren stellten dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. a.a.O. E. 8.7 f.). 6.2 6.2.1 Vorliegend sind gegen den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet sowie vier Gerichtsverfahren, unter anderem wegen Präsidentenbeleidigung, öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen und Beleidigung des Andenkens des Atatürk (Verfahrens-Nrn. [...], [...], [...], [...]), eröffnet worden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Über ein relevantes politisches Profil verfügt er nicht. Aus den Akten geht hervor, dass er in den Sozialen Medien im Wesentlichen Videoinhalte und Fotografien aus anderen Quellen entnommen und diese nur teilweise mit kurzen Kommentaren versehen hat. Diese Beiträge, soweit das Jahr aus den Akten ersichtlich ist, stammen aus dem Jahr 2023. Auch die Teilnahme an den politischen Veranstaltungen in der Schweiz und am (...) lassen gemäss den Akten keine exponierte Stellung des Beschwerdeführers erkennen. Folglich vermittelt er dadurch nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zur politischen Aktivität seiner Verwandten bleiben die Aussagen unsubstantiiert. Das politische Profil des Beschwerdeführers ist daher als niederschwellig zu bezeichnen, was im Zusammenhang mit den laufenden Strafverfahren in der Türkei gegen die Annahme eines Politmalus spricht. Das Risiko eines mit einem Politmalus behafteten Verfahrens, das zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe führen könnte, ist deshalb erheblich zu relativieren. 6.2.2 Demnach kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, mit den eingereichten Dokumenten - falls von ihrer Echtheit auszugehen wäre (zur Möglichkeit des käuflichen Erwerbs gefälschter Justizdokumente siehe etwa Urteil des BVGer D-1074/2025 vom 15. April 2025 E. 6.2.3) - im Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nur die Phase eines Ermittlungsstadiums belegen und es ist ungewiss, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Die angeführten Gerichtsverfahren befinden sich allesamt noch im Anfangsstadium der Prozessphase (vgl. Urteil des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 6.2.2). Daher ist auch diesbezüglich weiter offen, ob der Beschwerdeführer durch die Gerichte aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe verurteilt würde. Da er weder vorbestraft ist noch ein massgebliches politisches Profil aufweist, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund eines individuellen Politmalus zu einer Strafe von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass verurteilt würde. Daran ändert vorliegend nichts, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mehrere Gerichtsverfahren pendent sind und eine Kumulation der Haftstrafen im Raume steht (vgl. Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 6.3.2; D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2). Allein die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren genügen vorliegend bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7; Urteile des BVGer E-2064/2025 vom 15. April 2025 E. 7.1.2; E-4011/2023 vom 28. April 2025 E. 6.3; E-8019/2024 E. 6.2.1 und E. 6.3.2). 6.2.3 Das Schreiben seines türkischen Anwalts - bei dem nicht auszuschliessen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Verfasser nur oberflächlich zur individuellen Situation des Beschwerdeführers äussert und auf ein allgemeines Risiko in Bezug auf die eröffneten Strafverfahren hinweist. Weiter lassen sich auch aus den verschiedenen Stellungnahmen und Beweismitteln (vgl. oben Bst. B, D.b und G) keine substantiellen respektive ausschlaggebenden Argumente für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen entnehmen. 6.3 Betreffend den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Einleitung der türkischen Strafverfahren ist sodann den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach die den Ermittlungen zugrunde liegenden Beiträge in den Sozialen Medien scheinbar erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei geteilt worden sind, mit dem mutmasslichen Zweck, einen Asylgrund zu konstruieren (wobei diesfalls die Gewährung von Asyl gemäss Art. 54 AsylG ohnehin ausgeschlossen wäre). Seine Erklärungen, sowie die eingereichten Dokumente vermögen das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal aus den Unterlagen entweder nicht ersichtlich ist, aus welchem Jahr seine Beiträge in den Sozialen Medien stammen, oder es handelt sich um das Jahr 2023. Es darf denn auch vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte der Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylverfahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7). 6.4 Im Weiteren vermögen die beschwerdeweise vorgetragene Razzia bei seiner Schwester und die Hausbesuche bei seiner Familie, die seit seiner Ausreise aus der Türkei durch die Polizei durchgeführt worden sein sollen, keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich an, seine Schwester habe in der Folge aufgrund des psychischen Drucks ihr Studium nach zwei Jahren abgebrochen. Aus den eingereichten Dokumenten ist aber ersichtlich, dass diese sich zwar am (...) 2024 bei der alten Universität abgemeldet, jedoch bereits vorher am (...) 2024 an einer neuen Universität angemeldet hatte. Zur eigentlichen Razzia oder den Folgen der Hausbesuche machte der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen und reichte keine Belege ein. Er legte folglich nicht glaubhaft dar, dass diese behördlichen Massnahmen für ihn oder seine Familie weitere Konsequenzen gehabt hätten. 6.5 Weiter vermag das Beschwerdevorbringen des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer Organisation aus dem Jahre 2021 nichts an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu ändern. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausführt, liegen ihm keine Unterlagen vor und er macht auch keine substantiierten Angaben. Das Vorbringen erweist sich damit als ungenügend dargelegt. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er sei Deist und habe als Kurde Ausgrenzung und Gewalt in der Schulzeit erlebt, so ist festzuhalten, dass er nicht genauer darlegt, welcher Art und Intensität diese Nachteile gewesen sein sollen. Das Vorbringen bleibt somit unsubstantiiert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse, wie die erfahrene Ausgrenzung und Gewalt in der Schule sowie auch der im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Vorfall mit der Zivilpolizei, in der Regel und auch vorliegend nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Es handelt sich nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2027/2024 vom 14. April 2025 E. 6.6; E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3; je m.w.H.). 6.7 Die beschwerdeweise geltend gemachte Verurteilung seines (...) zu einer (...)jährigen Haftstrafe in der Türkei ist ebenfalls nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer die Aufnahme dieser angeblichen Fotos und Videos aus dem Handy seines (...), wo er auf Aktivitäten und Veranstaltungen zu sehen sei, in seine eigenen türkischen Strafverfahren nicht hinreichend darzulegen vermochte. Wie er selbst in der Beschwerde ausführt, habe er diesbezüglich keine Informationen oder Akten. Eine Reflexverfolgung wird weder konkret geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. 6.8 (...). 6.9 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
7. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung beantragt, ist dieses ungenügend begründete Rechtsbegehren abzuweisen, zumal das Gericht keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Begründungspflicht feststellen kann.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welches den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen unter Verweis auf das junge Alter, die fehlenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Berufserfahrung und das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft hat. Die beschwerdeweisen Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 31. März 2025 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: