opencaselaw.ch

E-2699/2020

E-2699/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste, eigenen Angaben zufolge, am 26. August 2017 in die Schweiz ein und ersuchte am 10. April 2018 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 18. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch sowie am 16. Januar 2020 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, tür- kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Dort sei er als (…) tätig gewesen, wobei drei- bis viermal Guerilleros der kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) zu ihm gekommen seien und sie miteinander gegessen und diskutiert hätten. Er sei dabei gesehen und angezeigt worden, woraufhin er sich ent- sprechend einer Aufforderung des Dorfvorstehers (Mukhtars) mehrere Male im Monat auf dem Gendarmerieposten habe melden müssen. Ein Dorfbewohner beziehungsweise Nachbar sei anlässlich seines Militär- dienstes erschossen worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei da- raufhin nach Istanbul gezogen und der Beschwerdeführer habe im (…) sei- ner Cousins gearbeitet, welches gleich neben dem Gebäude der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen sei. Er habe das Parteihaus zweimal besucht und Spenden gesammelt sowie Essen geliefert. Während seines Aufenthalts in Istanbul sei der Mukhtar zweimal bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt. Auf Anraten seiner Familie habe er die Türkei im August 2017 verlassen. Er habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz von August 2017 bis April 2018 bei einer Freundin mit dem Codenamen D._______ aufgehalten, die sich offenbar für die PKK engagiere. Mit dieser Frau stehe er nicht mehr in Kontakt, nach- dem er ein Angebot zum Eigenengagement abgelehnt habe. Im Weiteren sei er zwar nie Mitglied der HDP geworden, habe aber mit der Partei sym- pathisiert und teilweise an Wahlveranstaltungen teilgenommen. In der Tür- kei werde er weder gesucht noch habe er strafrechtliche Delikte begangen. Der Umstand, in seinem Heimatstaat als Kurde ausgegrenzt zu werden, habe er jedoch nicht mehr ausgehalten. Einige Monate nach seiner Aus- reise sei er für den Militärdienst aufgeboten worden. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom

24. April 2020 verneinte das SEM die

E-2699/2020 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verlet- zung der Begründungspflicht oder eventuell zur Feststellung des vollstän- digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer unter An- erkennung dessen Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewäh- ren. Eventuell sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers sowie um Bekanntgabe der Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des vormaligen Spruchkörpers unter Vorbehalt all- fälliger Wechsel mitgeteilt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela- den. E. Die Vernehmlassung des SEM vom 12. Juni 2020 wurde dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 bemängelte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die Arbeitsweise des SEM. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren per 1. Januar 2025 dem vorsitzenden Richter übertragen.

E-2699/2020 Seite 4

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-2699/2020 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).

E. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde- führer mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 bereits mitgeteilt. Die da- mals dem Beschwerdeführer mitgeteilte vorsitzende Richterin wurde auf- grund der per 1. Januar 2025 erfolgten Aufstockung von Richterstellen im vorliegenden Verfahren durch Richter Kaspar Gerber ersetzt. Der dem Be- schwerdeführer mitgeteilte Zweitrichter und die mitgeteilte Drittrichterin wurden wegen Abwesenheit stellvertretungsbedingt durch Richterin Contessina Theis und Richterin Constance Leisinger ersetzt. Die hinterleg- ten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses be- kanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manu- ell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Ge- schäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amts- sprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichts- gremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das

E-2699/2020 Seite 6 Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbil- dung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer E-3313/2021 vom 11. De- zember 2024 E. 4.1 f.).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Namentlich werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und rich- tigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungs- pflicht gerügt.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E-2699/2020 Seite 7

E. 5.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Anhörung sowie die Entscheidfällung nicht durch die gleiche Person erfolgt sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 bloss um eine Empfeh- lung von Professor Walter Kälin handelt, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. statt vieler BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte. Die Verfahrensleitung obliegt der Vor- instanz, wobei sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für diese keine Vorgaben in dem Sinne ergeben, die Verfügung müsse durch die be- fragende Person selber verfasst werden. Die protokollierten und vom Be- schwerdeführer unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen bilden Grundlage für den Entscheid. Daher müssen befragende und verfügende Person nicht zwingend identisch sein. Diese Rüge ist daher unbegründet.

E. 5.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachver- halt unvollständig abgeklärt, indem sie insbesondere das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug möglicher hängiger Strafverfahren in der Türkei, der Suche nach ihm nach dessen Abreise nach Istanbul sowie der gesamten aktuellen Lage in der Türkei unzureichend gewürdigt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschwer- deführer nach seiner Ankunft in der Schweiz von einem von der PKK be- triebenen Lager für Ausbildungs- und Rekrutierungszwecke berichtet habe. Obschon die angefochtene Verfügung tatsächlich in ihrer Begründung eher knapp ausfällt, kann festgestellt werden, dass das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund sowohl seiner persönlichen Situation als auch der aktuellen Lage in der Türkei ausreichend gewürdigt hat. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinrei- chend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Insbesondere muss sich die Vorinstanz nicht mit al- len Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zur Türkei einer ande- ren Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und deshalb auch zu

E-2699/2020 Seite 8 einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe- züglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids ma- teriell aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, er habe sich meh- rere Male auf dem Posten der Gendarmerie melden müssen, sei festzu- stellen, dass es sich bei diesen Benachteiligungen lediglich um geringfü- gige Einschränkungen und Diskriminierungen handle und dem Beschwer- deführer keine ernsthaften Nachteile dadurch erwachsen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei solche drohen würden, zumal er keiner politischen Partei angehöre, weder jemals angeklagt noch verurteilt worden sei sowie keinerlei Probleme mit der Polizei oder anderen heimatlichen Behörden geltend gemacht habe. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner kur- dischen Ethnie sei ebenso auszuschliessen.

E. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in mate- rieller Hinsicht, er sei bereits im jugendlichen Alter in Kontakt mit PKK- Kämpfern gekommen, was den türkischen Sicherheitsbehörden gemeldet worden sei. Diese hätten ihn diesbezüglich befragt, ermahnt und einge- schüchtert. Auf Anraten seiner Familie sei er nach Istanbul gezogen, wo- raufhin sich die Sicherheitskräfte zweimal bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt hätten. In den Augen der heimatlichen Behörden handle es sich beim Beschwerdeführer mithin um einen potentiellen oder tatsäch- lichen Anhänger der PKK, der mit Sicherheit in den relevanten Datenban- ken vermerkt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei verhört und gefoltert würde. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz während acht Monaten in einem PKK-Rekrutierungs- und Ausbil- dungszentrum aufgehalten, was die heimatlichen Behörden zweifellos als Unterstützung des Terrorismus auslegen würden.

E. 7.1 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21

E-2699/2020 Seite 9 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; vgl. auch ANDRÉ MOSER et al., Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – wie sogleich zu zeigen ist – nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Ergänzungen ergeben.

E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, welche im Jahre 2014 zum Wegzug aus seinem Heimatdorf geführt haben, liegen rund drei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei und sind mithin bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für dessen Flucht zu erachten (act. A20/14 F 70 ff., F90 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Behelligungen und Schikanen durch die Gendarmerie lediglich als geringfügig einzustufen sind und dem Beschwerdeführer dadurch keine ernsthaften Nachteile er- wachsen sind. Nach den Besuchen auf den Posten der Gendarmerie wurde er sodann auch ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen jeweils wieder entlassen (act. A20/14 F47 ff.), so dass nicht von einem an- haltenden Interesse der türkischen Behörden an seiner Person auszuge- hen ist. Weiter erscheint zentral, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten – vereinzelte Besuche im HDP-Gebäude und Wahlveranstaltungen – weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte (act. A20/14 F45, F57, F62 ff.). Dass er während rund drei Jahren unbehel- ligt in Istanbul lebte und keinerlei behördlichen Kontakt mehr hatte (act. A20/14 F67), bestätigt den Eindruck, die Sicherheitsbehörden hätten kein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt. Diesbezüglich ist auch festzu- halten, dass die von ihm geschilderten Polizeikontrollen und der Ausnah- mezustand ein Grossteil der Bevölkerung betraf und keine gegen seine Person gerichtete Gezieltheit ersichtlich ist (s. act. A20/14 F103 f.). Daran vermag auch das – im Übrigen weitestgehend unsubstantiiert gebliebene

– Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz von August 2017 bis April 2018 bei einer Freundin mit dem Code- namen D._______ aufgehalten, die sich offenbar für die PKK engagiere, etwas zu ändern, zumal er von ihr hauptsächlich Hilfe in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Schweiz erwartet habe und kein eigenes politisches En- gagement geltend machte (act. A7/11 F5.03; act. A20/14 F74 ff., F106). Im Zusammenhang mit besagter Freundin und seinem Aufenthalt vor der Asyl- gesuchstellung hat der Beschwerdeführer demnach weder

E-2699/2020 Seite 10 Nachfluchtgründe geltend gemacht oder angedeutet noch ausgeführt, des- wegen in Schwierigkeiten geraten zu sein oder Schwierigkeiten zu erwar- ten. Insbesondere bringt der – der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht un- terstehende – Beschwerdeführer nicht vor, er sei in einem «PKK-Camp» in der Schweiz ausgebildet beziehungsweise «radikalisiert» worden. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 11) oder dem weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben sich entsprechenden Hinweise. Die Vorinstanz hatte demnach keine Veranlassung für weitere diesbezügliche Abklärungen (vgl. auch vorstehend E. 5.4). Auch für das Bundesverwaltungsgerichts besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Erforder- nis, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Schliesslich werde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder behördlich gesucht noch strafrechtlich verfolgt (act. A7/11 F7.01; act. A20/14 F94) und habe die Türkei lediglich verlassen, weil er die allgemeine Situation als Kurde nicht mehr ertragen habe (act. A20/14 F93).

E. 7.3 Es kann aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdefüh- rers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen durch die Gendarmerie und die Polizei genügen, wie bereits erwähnt, je- doch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.).

E. 7.4 Die Beschwerde vermag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Beschwerdeführer be- gnügt sich in der Beschwerde damit, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen und in pauschaler und weitläufiger Weise die politische Lage in der Türkei zu erörtern, ohne einen Bezug zu seiner eigenen Person auf- zuzeigen. Mangels neu eingereichter Beweismittel ist – entgegen der Be- hauptung auf Beschwerdeebene – weiterhin nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Verfahren wegen des Verdachts auf PKK-Nähe eröffnet worden sind, geschweige denn eine Ver- urteilung ergangen ist.

E-2699/2020 Seite 11

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-2699/2020 Seite 12 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli- che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich bis zum heutigen Zeitpunkt weder aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei- ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-2699/2020 Seite 13 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach auch aus heutiger Sicht als generell zu- mutbar zu erachten.

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Heimat auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (s. act. A20/14 F9 ff. und F39 ff.). Zudem verfügt er über eine Schulbildung und war er stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. A7/11 F1.17.04 f.; A20/14 F17, F19, F23 ff.). Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanz- lichen Akten ferner nicht zu entnehmen beziehungsweise wurden solche auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht (act. A7/11 F8.02). Ins- gesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-2699/2020 Seite 14 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2699/2020 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2699/2020 Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste, eigenen Angaben zufolge, am 26. August 2017 in die Schweiz ein und ersuchte am 10. April 2018 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 18. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch sowie am 16. Januar 2020 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Dort sei er als (...) tätig gewesen, wobei drei- bis viermal Guerilleros der kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) zu ihm gekommen seien und sie miteinander gegessen und diskutiert hätten. Er sei dabei gesehen und angezeigt worden, woraufhin er sich entsprechend einer Aufforderung des Dorfvorstehers (Mukhtars) mehrere Male im Monat auf dem Gendarmerieposten habe melden müssen. Ein Dorfbewohner beziehungsweise Nachbar sei anlässlich seines Militärdienstes erschossen worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daraufhin nach Istanbul gezogen und der Beschwerdeführer habe im (...) seiner Cousins gearbeitet, welches gleich neben dem Gebäude der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen sei. Er habe das Parteihaus zweimal besucht und Spenden gesammelt sowie Essen geliefert. Während seines Aufenthalts in Istanbul sei der Mukhtar zweimal bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt. Auf Anraten seiner Familie habe er die Türkei im August 2017 verlassen. Er habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz von August 2017 bis April 2018 bei einer Freundin mit dem Codenamen D._______ aufgehalten, die sich offenbar für die PKK engagiere. Mit dieser Frau stehe er nicht mehr in Kontakt, nachdem er ein Angebot zum Eigenengagement abgelehnt habe. Im Weiteren sei er zwar nie Mitglied der HDP geworden, habe aber mit der Partei sympathisiert und teilweise an Wahlveranstaltungen teilgenommen. In der Türkei werde er weder gesucht noch habe er strafrechtliche Delikte begangen. Der Umstand, in seinem Heimatstaat als Kurde ausgegrenzt zu werden, habe er jedoch nicht mehr ausgehalten. Einige Monate nach seiner Ausreise sei er für den Militärdienst aufgeboten worden. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht oder eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer unter Anerkennung dessen Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers sowie um Bekanntgabe der Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des vormaligen Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vernehmlassung des SEM vom 12. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 bemängelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Arbeitsweise des SEM. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren per 1. Januar 2025 dem vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 4. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde-führer mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 bereits mitgeteilt. Die damals dem Beschwerdeführer mitgeteilte vorsitzende Richterin wurde aufgrund der per 1. Januar 2025 erfolgten Aufstockung von Richterstellen im vorliegenden Verfahren durch Richter Kaspar Gerber ersetzt. Der dem Beschwerdeführer mitgeteilte Zweitrichter und die mitgeteilte Drittrichterin wurden wegen Abwesenheit stellvertretungsbedingt durch Richterin Contessina Theis und Richterin Constance Leisinger ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer E-3313/2021 vom 11. Dezember 2024 E. 4.1 f.). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Namentlich werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht gerügt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Anhörung sowie die Entscheidfällung nicht durch die gleiche Person erfolgt sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 bloss um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin handelt, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. statt vieler BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte. Die Verfahrensleitung obliegt der Vor-instanz, wobei sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für diese keine Vorgaben in dem Sinne ergeben, die Verfügung müsse durch die befragende Person selber verfasst werden. Die protokollierten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen bilden Grundlage für den Entscheid. Daher müssen befragende und verfügende Person nicht zwingend identisch sein. Diese Rüge ist daher unbegründet. 5.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie insbesondere das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug möglicher hängiger Strafverfahren in der Türkei, der Suche nach ihm nach dessen Abreise nach Istanbul sowie der gesamten aktuellen Lage in der Türkei unzureichend gewürdigt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz von einem von der PKK betriebenen Lager für Ausbildungs- und Rekrutierungszwecke berichtet habe. Obschon die angefochtene Verfügung tatsächlich in ihrer Begründung eher knapp ausfällt, kann festgestellt werden, dass das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund sowohl seiner persönlichen Situation als auch der aktuellen Lage in der Türkei ausreichend gewürdigt hat. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Insbesondere muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids materiell aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, er habe sich mehrere Male auf dem Posten der Gendarmerie melden müssen, sei festzustellen, dass es sich bei diesen Benachteiligungen lediglich um geringfügige Einschränkungen und Diskriminierungen handle und dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile dadurch erwachsen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei solche drohen würden, zumal er keiner politischen Partei angehöre, weder jemals angeklagt noch verurteilt worden sei sowie keinerlei Probleme mit der Polizei oder anderen heimatlichen Behörden geltend gemacht habe. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei ebenso auszuschliessen. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in materieller Hinsicht, er sei bereits im jugendlichen Alter in Kontakt mit PKK-Kämpfern gekommen, was den türkischen Sicherheitsbehörden gemeldet worden sei. Diese hätten ihn diesbezüglich befragt, ermahnt und eingeschüchtert. Auf Anraten seiner Familie sei er nach Istanbul gezogen, woraufhin sich die Sicherheitskräfte zweimal bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt hätten. In den Augen der heimatlichen Behörden handle es sich beim Beschwerdeführer mithin um einen potentiellen oder tatsächlichen Anhänger der PKK, der mit Sicherheit in den relevanten Datenbanken vermerkt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei verhört und gefoltert würde. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz während acht Monaten in einem PKK-Rekrutierungs- und Ausbildungszentrum aufgehalten, was die heimatlichen Behörden zweifellos als Unterstützung des Terrorismus auslegen würden. 7. 7.1 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; vgl. auch André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie sogleich zu zeigen ist - nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Ergänzungen ergeben. 7.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, welche im Jahre 2014 zum Wegzug aus seinem Heimatdorf geführt haben, liegen rund drei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei und sind mithin bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für dessen Flucht zu erachten (act. A20/14 F 70 ff., F90 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Behelligungen und Schikanen durch die Gendarmerie lediglich als geringfügig einzustufen sind und dem Beschwerdeführer dadurch keine ernsthaften Nachteile erwachsen sind. Nach den Besuchen auf den Posten der Gendarmerie wurde er sodann auch ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen jeweils wieder entlassen (act. A20/14 F47 ff.), so dass nicht von einem anhaltenden Interesse der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen ist. Weiter erscheint zentral, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten - vereinzelte Besuche im HDP-Gebäude und Wahlveranstaltungen - weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte (act. A20/14 F45, F57, F62 ff.). Dass er während rund drei Jahren unbehelligt in Istanbul lebte und keinerlei behördlichen Kontakt mehr hatte (act. A20/14 F67), bestätigt den Eindruck, die Sicherheitsbehörden hätten kein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die von ihm geschilderten Polizeikontrollen und der Ausnahmezustand ein Grossteil der Bevölkerung betraf und keine gegen seine Person gerichtete Gezieltheit ersichtlich ist (s. act. A20/14 F103 f.). Daran vermag auch das - im Übrigen weitestgehend unsubstantiiert gebliebene - Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz von August 2017 bis April 2018 bei einer Freundin mit dem Codenamen D._______ aufgehalten, die sich offenbar für die PKK engagiere, etwas zu ändern, zumal er von ihr hauptsächlich Hilfe in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Schweiz erwartet habe und kein eigenes politisches Engagement geltend machte (act. A7/11 F5.03; act. A20/14 F74 ff., F106). Im Zusammenhang mit besagter Freundin und seinem Aufenthalt vor der Asylgesuchstellung hat der Beschwerdeführer demnach weder Nachfluchtgründe geltend gemacht oder angedeutet noch ausgeführt, deswegen in Schwierigkeiten geraten zu sein oder Schwierigkeiten zu erwarten. Insbesondere bringt der - der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterstehende - Beschwerdeführer nicht vor, er sei in einem «PKK-Camp» in der Schweiz ausgebildet beziehungsweise «radikalisiert» worden. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 11) oder dem weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben sich entsprechenden Hinweise. Die Vorinstanz hatte demnach keine Veranlassung für weitere diesbezügliche Abklärungen (vgl. auch vorstehend E. 5.4). Auch für das Bundesverwaltungsgerichts besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Erfordernis, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Schliesslich werde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder behördlich gesucht noch strafrechtlich verfolgt (act. A7/11 F7.01; act. A20/14 F94) und habe die Türkei lediglich verlassen, weil er die allgemeine Situation als Kurde nicht mehr ertragen habe (act. A20/14 F93). 7.3 Es kann aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen durch die Gendarmerie und die Polizei genügen, wie bereits erwähnt, jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). 7.4 Die Beschwerde vermag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Beschwerde damit, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen und in pauschaler und weitläufiger Weise die politische Lage in der Türkei zu erörtern, ohne einen Bezug zu seiner eigenen Person aufzuzeigen. Mangels neu eingereichter Beweismittel ist - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - weiterhin nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Verfahren wegen des Verdachts auf PKK-Nähe eröffnet worden sind, geschweige denn eine Verurteilung ergangen ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich bis zum heutigen Zeitpunkt weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach auch aus heutiger Sicht als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Heimat auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (s. act. A20/14 F9 ff. und F39 ff.). Zudem verfügt er über eine Schulbildung und war er stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. A7/11 F1.17.04 f.; A20/14 F17, F19, F23 ff.). Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ferner nicht zu entnehmen beziehungsweise wurden solche auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht (act. A7/11 F8.02). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: