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E-3210/2021

E-3210/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Das SEM führte am 8. Mai 2020 eine eingehende Erstbefragung durch und hörte ihn am 12. Juni 2020 erneut vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 19. Juni 2020 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, rus- sischer Staatsangehöriger russischer Ethnie zu sein und aus D._______, Halbinsel Krim, zu stammen. Im Jahre 1990 sei er mit seiner Mutter nach E._______, Republik F._______, gezogen, wo er studiert und gearbeitet habe. Er habe im Jahre 2014 geheiratet und sei Vater zweier Kinder. Im Jahre 2013 beziehungsweise 2014 habe er sich der Liberal-Demokrati- schen Partei Russlands (LDPR) angeschlossen. Er sei bisexuell und habe bis 2015 entsprechende Nachtclubs besucht. Dabei habe er O.V. kennen- gelernt, mit welchem er im Dezember 2015 eine Party organisiert habe. An der Party sei die Polizei erschienen, habe den Club geschlossen und ihn sowie O.V. mitgenommen. Sie seien eine Nacht lang festgehalten, beleidigt und bedroht worden. Ausserdem seien sie gezwungen worden, sich bei einer psychoneurologischen Anstalt registrieren zu lassen. Sie hätten von 2016 bis 2018 periodisch Urin- und Blutproben abgeben müssen, welche auf Drogen und AIDS getestet worden seien. Des Weiteren habe er (der Beschwerdeführer) einmal monatlich telefonisch und über die sozialen Me- dien anonyme Drohungen und Beleidigungen erhalten. O.V. und er hätten den Kontakt aus Vorsicht abgebrochen, wobei O.V. im Sommer 2016 um- gebracht worden sei. Er habe daraufhin ein Buch über das Leben von O.V. geschrieben und darin dem russischen Staatspräsidenten Vladimir Putin vorgeworfen, die Behörden an der Aufklärung von Verbrechen gegen An- gehörige der LGBT-Bewegung zu hindern. Die von ihm angefragten Ver- lage hätten die Publikation des Buches wegen der darin geäusserten Kritik aber abgelehnt. Von seiner Ehefrau sei er seit Oktober 2017 geschieden; diese verweigere ihm seither den Kontakt zu seinen Töchtern. Ferner habe er vor der Parlamentswahl vom 18. September 2016 und vor der Präsident- schaftswahl vom 18. März 2018 für die LDPR Flugblätter und Zeitungen verteilt, im Jahre 2018 in den sozialen Medien eine Karikatur von Vladimir Putin veröffentlicht und auf YouTube die russischen Behörden und die au- toritäre Machtausübung Putins kritisiert sowie einen Teilautonomiestatus

E-3210/2021 Seite 3 für die Krim gefordert. Er habe am 12. April 2019 seinen Heimatstaat ver- lassen. Unterwegs habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Auto in Brand gesteckt worden sei und sich zivil gekleidete Person nach ihm er- kundigt hätten. Er habe in den Niederlanden und später in Österreich um Asyl ersucht. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer ein Manuskript (des Buchs über das Leben von O.V.), eine Scheidungsurkunde vom 6. Oktober 2017, verschiedene E-Mails und Zeichnungen, seinen Asylbewerberausweis aus Österreich sowie ärztliche beziehungsweise psychiatrische Unterlagen des Universitätsspitals G._______ betreffend (…)beschwerden und (…) zu den Akten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdefüh- rer zudem geltend, er habe auf YouTube weitere Videos mit politischem Inhalt veröffentlicht. B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, mit Eingabe vom 12. Juli 2021 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Asyl- entscheids sowie die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flücht- lingseigenschaft. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom

14. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde und stellte den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 wurde das Gesuch um

E-3210/2021 Seite 4 unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2021 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2021 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 30. Juli 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Ge- legenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. H. Mit Eingabe vom 19. August 2021 replizierte der Beschwerdeführer und führte unter Beilage eines Fotos ergänzend an, im letzten Jahr in der Kirche «New Covenant Fellowship» (NFC) getauft worden zu sein. Am 20. August 2021 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Taufzertifikat nach. I. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Stand des Beschwerdeverfahrens, worauf das Bundesver- waltungsgericht am 6. August 2024 schriftlich antwortete. J. Das vorliegende Verfahren wurde per 1. Januar 2025 vom Präsidium der Abteilung V auf den vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In formeller Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh- rer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz seine Vorbringen in Bezug auf die Schwierigkeiten von LGBTQ Personen im sozialen und beruflichen Leben bei der Prüfung der Wegweisungshin- dernisgründe nicht berücksichtigt habe (Beschwerde, Rz. 33). Die Vor- instanz hat jedoch die Sichtweise des Beschwerdeführers in der hinrei- chend begründeten Verfügung gewürdigt. Demnach war dem Beschwer- deführer – wie seine Eingaben auf Beschwerdeebene zeigen – eine sach- gerechte Anfechtung möglich. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weitere Gründe für die Rückweisung des vorliegenden spruch- reifen Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung werden in der Be- schwerde weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten (E. 6.1 hinten; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). Das subeventua- liter gestellte Begehren ist mithin abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaft- machung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei zuverlässigen Quellen zu entnehmen, dass O.V., eine unter dem Namen H._______ bekannte Transsexuelle, am 1. Februar 2016 in E._______ erstochen worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien of- fenkundig durch deren Tod inspiriert; es entstehe aber anhand seiner Aus- sagen nicht der Eindruck, er habe O.V. persönlich gekannt, zumal er einer- seits zu Protokoll gegeben habe, O.V. sei im Sommer 2016 gestorben, was den Tatsachen widerspreche. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich über das Datum getäuscht habe, nachdem die Medien den Tod von O.V. im Februar 2016 bekanntgegeben hätten. Andererseits würden seine Schilderungen zu den Ereignissen im Dezember 2015 kaum Übereinstim- mungen aufweisen zu den O.V. betreffenden Medienberichten; zudem mute der Umstand, dass er stets von «I._______» gesprochen habe selt- sam an, nachdem O.V. damals offensichtlich als Frau aufgetreten sei und einen Frauennamen verwendet habe. Weitere Unstimmigkeiten ergäben sich in Bezug auf das Vorbringen, sein Auto sei in der Nacht vom 2. auf

E-3210/2021 Seite 7 den 3. Mai 2019 in Brand gesteckt worden, weswegen er sich entschlossen habe, nicht nach Russland zurückzukehren. Er habe aber bereits am

30. April 2019 in den Niederlanden um Asyl ersucht, was offenkundig nicht auf einen Vorfall vom 2./3. Mai 2019 zurückgeführt werden könne. Des Weiteren habe er nicht übereinstimmend darlegen können, wie oft er Blut- und Urinproben habe abgeben müssen (zweimal jährlich oder monatlich) und wann die telefonischen Drohungen begonnen hätten (2016, 2017 oder 2018). Die von ihm eingereichten Beweismittel würden keine Hinweise auf die geltend gemachten behördlichen Massnahmen gegen seine Person enthalten. Ausserdem sei sein Buch nie veröffentlicht worden, so dass auch nicht von zukünftig drohenden Nachteilen auszugehen sei. Selbst wenn er durch seine teilweise belegten regierungskritischen Beiträge auf YouTube und in den sozialen Medien den russischen Behörden bekannt sein könnte, habe er keine erlittenen Nachteile glaubhaft machen können. Es sei mithin nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Vor- instanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen vor- zunehmen. Es erstaune, dass er zu seiner Beziehung zu O.V. durch das SEM nicht befragt worden sei und das SEM diese dennoch als nicht glaub- haft erachtet habe. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen habe er nicht ausgesagt, O.V. sei im Sommer 2016 getötet worden; ihm seien im Übrigen keine konkreten (Nach)Fragen zum Todeszeitpunkt von O.V. ge- stellt worden. Des Weiteren habe er O.V. als I._______ kennengelernt, selbst wenn dieser sich auch H._______ genannt habe. Die Vorinstanz habe die kulturell bedingten Tabus und die Stigmatisierung verkannt und seinen Ausführungen zu seiner Verhaftung sowie dem Ablauf der Urin- und Blutkontrollen keine Beachtung geschenkt. Ausserdem habe sie seine Si- tuation vor dem Hintergrund der schwierigen Lage von LGBTQ-Personen in Russland nicht erfasst. Unter Verweis auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Russland und der Situation von LGBT vom 17. Juli 2020 seien seine Schilderungen durchaus plausibel. So sei der Druck auf ihn durch die systematische medizinische Kontrolle und Überwachung, die Verheimlichung seiner Sexualität und die Drohungen immens gewesen. Das Verheimlichen der sexuellen Orientierung bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Schliesslich sei die Nachricht, sein Auto sei verbrannt, sozusagen der letzte Tropfen auf den heissen Stein gewesen; er habe aber nie behauptet, erst

E-3210/2021 Seite 8 nach der Kenntnisnahme ein Asylgesuch in den Niederlanden gestellt zu haben.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass – selbst wenn es sich im Zusammenhang mit dem Todeszeitpunkt von O.V. um ein Missver- ständnis gehandelt hätte – die Aussagen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien. So sei nicht davon auszugehen, dass er, wie von ihm vor- gebracht, erst Monate später vom Tod von O.V. erfahren habe, da über die Tat in den Medien berichtet worden sei und sie in der LGBTQ-Szene von E._______ sicherlich für Aufsehen gesorgt haben dürfte. Dass er sich nicht nachträglich über den Todeszeitpunkt informiert habe, spreche nicht für dessen Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr gegen eine persönliche Betrof- fenheit und die Ernsthaftigkeit des Buchprojekts. Aufgrund der festgestell- ten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestehe auch im Zusammen- hang mit seiner sexueller Orientierung kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass ihm nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 5.4 In der Replik verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass sich der Beschwerdeführer nie zum Widerspruch hinsichtlich des Todeszeit- punkts von O.V. habe äussern können. Der Vorwurf der fehlenden Betrof- fenheit könne angesichts des Umstandes, dass er ein Buch über O.V. ge- schrieben habe, nicht gehört werden. Auch in der Vernehmlassung unter- lasse es die Vorinstanz, sich konkret mit der Situation von homosexuellen Personen in Russland zu befassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er sich letztes Jahr in der Kirche «New Covenant Fellowship» in Rie- hen habe taufen lassen.

E. 6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; Urteil des BVGer E-2699/2020 vom

E. 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz hegt das Bundesverwaltungsge- richt starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers hinsichtlich seiner Beziehung zu O.V. Zum einen sind gewisse Unstimmigkeiten in seinen Aussagen festzustellen. So erstaunt insbeson- dere die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung, O.V. sei im Sommer 2016 umgebracht worden (SEM-Akten […]-37/17 [nachfolgend: act. A37/17] F94), obschon O.V. gemäss verschiedenen Medienberichten bereits im Februar 2016 gestorben ist und der Beschwerdeführer durch die Presse unverzüglich davon erfahren haben dürfte. Mit Blick auf das ent- sprechende Protokoll kann der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht gefolgt werden, wonach die Aussage an der Anhörung nicht eindeutig sei beziehungsweise der Beschwerdeführer etwas anderes gemeint habe. Zum anderen erwecken seine allgemeinen Ausführungen betreffend die Beziehung zu O.V. nicht den Eindruck, dass diese – wie auf Beschwerde- ebene vorgebracht – besonders nah und prägend gewesen ist. Seine Schil- derungen des Kennenlernens und der gemeinsamen Organisation der Party sind überaus knapp, vage und ohne wesentliche Realkennzeichen ausgefallen (act. A37/17 F48). Überdies hätten sich die beiden nur wäh- rend einer kurzen Zeit gekannt, nachdem der Beschwerdeführer O.V. 2015 kennengelernt, Ende 2015 eine Party mit ihm veranstaltet und danach den Kontakt mit ihm abgebrochen haben soll (act. A37/17 F48). Auch auf Nach- frage hin vermochte er sein Verhältnis mit O.V. nicht substantiiert darzule- gen (act. A37/17 F64), was insbesondere angesichts der behaupteten Tragweite dieser Beziehung erstaunlich erscheint. Zwar lässt die Aussage, O.V. sei die erste Person gewesen, die nicht auf sein Äusseres geachtet habe, darauf schliessen, dass sich die beiden gekannt haben dürften. Ebenfalls ist, wie vom SEM dargelegt, davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer sich durchaus von der Person O.V.’s zum Verfassen sei- nes Manuskripts hat inspirieren lassen; eine nahe Freundschaft erscheint aber nach dem Gesagten nicht als glaubhaft. Des Weiteren sind mit der Vorinstanz weitere Diskrepanzen in den Aussa- gen des Beschwerdeführers festzustellen, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgeklärt werden konnten. So brachte er an der Erstbefragung ei- nerseits vor, die telefonischen Drohungen hätten im Jahre 2018 begonnen, nachdem er das Buch geschrieben habe (act. A37/17 F55), andererseits nannte er das Jahr 2017 als Beginn der Drohungen (act. A37/17 F63); an

E-3210/2021 Seite 10 der ergänzenden Anhörung hingegen führte er aus, die Drohungen hätten von 2016 bis zur Ausreise 2019 gedauert (SEM-Akten […]-45/13 [nachfol- gend: act. A45/13] F40). Des Weiteren kann – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – dem Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erst nachdem er vom Brandanschlag auf sein Auto erfahren hatte in den Niederlanden um Asyl ersucht hat (act. A37/17 F55). Entsprechend ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als dass die Chronologie der Ereignisse, wonach er nachweislich am 30. April 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hat, mit seiner Aussage, er habe nach dem 2./3. Mai 2019 durch seine Mutter vom Brandanschlag erfahren (act. A37/17 F96), nicht übereinstimmen kann. Schliesslich sind auch seine Ausführungen zur angeordneten regelmässi- gen Urin- und Blutprobenabgabe insgesamt unsubstantiiert und oberfläch- lich ausgefallen und es fehlt an individuell geprägten Aussagen (s. act. A37/17 F120), so dass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich bei dem Vorbringen um persönlich Erlebtes.

E. 6.3 Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit – die Vorbringen des Be- schwerdeführers auch den Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht genügen. So haben sich die von ihm vorgebrachten anonymen Drohungen lediglich via Telefon beziehungsweise die sozialen Medien er- eignet und haben zu keinen weiteren Nachteilen für den Beschwerdeführer oder dessen Familie geführt. Er wurde nie inhaftiert oder über längere Zeit festgehalten, sondern nach der Mitnahme auf den Polizeiposten Ende 2015 nach bloss einer Nacht wieder auf freien Fuss gesetzt. Er hielt sich bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2019 in seinem Heimatort E._______ auf und war keinen weiteren behördlichen Behelligungen oder Massnah- men ausgesetzt. Bezeichnenderweise hat er seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg mit seinem eigenen Reisepass und ei- nem gültigen Visum verlassen und ist nach Europa gereist, «um sich zu erholen und dann zurückzukehren» (act. A37/17 F55), was weder für ein anhaltendes Interesse der heimatlichen Behörden noch für das Bestehen einer tatsächlichen Verfolgungssituation spricht. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass er gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Insbesondere lassen sich den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass er wegen den von ihm geschilderten niederschwelligen politischen Aktivitäten – das zweimalige Verteilen von Propagandamaterial

E-3210/2021 Seite 11 für die LDPR im September 2016 und im März 2018, die Veröffentlichungen in den sozialen Medien und auf YouTube, seine Kritik am russischen Re- gime in seinem nicht veröffentlichten Buch – in den Fokus der russischen Behörden geraten ist und gegen ihn in Zukunft strafrechtlich ermittelt wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die erhaltenen Drohungen könnten von Dritten, beispielsweise Gegnern der LDPR, stammen, und er sei auch anderweitig von Privatpersonen «nicht wohlwollend» behandelt worden (act. A45/13 F51), macht er eine Verfolgungshandlung durch nicht- staatliche Akteure geltend. Hierzu ist auf das Subsidiaritätsprinzip zu ver- weisen, laut welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht kommt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung finden kann. Grundsätzlich ist von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des russischen Staates auszuge- hen, auch gegenüber Angehörigen der LGBTQ-Gemeinschaft, trotz der schwerwiegenden Diskriminierungen und Gewaltanwendungen, welchen homosexuelle Personen immer wieder ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3). Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er sich hinsichtlich der gel- tend gemachten Behelligungen gar nicht erst an die heimatlichen Behör- den gewandt hat.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht, in der Schweiz getauft worden und Mitglied des NCF zu sein sowie den Wunsch zu haben, Pfarrer zu werden, kann er nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Allfällige damit im Zusammenhang stehende Asylgründe hat der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

E. 6.5 In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgungslage auf- grund seiner sexuellen Orientierung ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer seine Bisexualität kaum öffentlich ausgelebt hat, weshalb diese im Heimatland kaum bekannt sein dürfte und er in dem Zusammenhang auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behör- den vorbringen konnte. So hat er eigenen Angaben zufolge zwar bis 2015 – «gewöhnliche», nicht LGBTQ-spezifische (act. A37/17 F104 f.) – Nachtclubs besucht, aber mit Ausnahme der einen Party Ende 2015 keine Veranstaltungen durchgeführt und keine Männer kennengelernt (act. A37/17 F93). Selbst die von ihm Ende 2015 organisierte Party sei nicht publik gemacht, sondern nur durch Mund-zu-Mund-Propaganda be- worben worden (act. A37/17 F110, F113). Angesichts des bisherigen ein- geschränkten Auslebens der Bisexualität kann auch nicht auf das Vorliegen

E-3210/2021 Seite 12 begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden (vgl. Ur- teil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2). Es liegen ebenso wenig Anzeichen dafür vor, dass das Nichtausleben der angebli- chen Bisexualität beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychi- schen Druck hervorgerufen hat oder ihm ein menschenwürdiges Leben in Russland verunmöglichen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Daran vermögen auch die Hinweise auf Beschwerdeebene zur schwierigen Situ- ation von LGBTQ-Angehörigen nichts zu ändern, zumal kein direkter Zu- sammenhang zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur allgemeinen Situation von LGBTQ-Personen in Russland.

E. 6.6 Abschliessend ist auf die in der Russischen Föderation bestehende verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit zu verweisen, wo- nach sich der Beschwerdeführer bestehenden lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel entziehen könnte (vgl. auch Urteil des BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 S. 24 ff.).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Russland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewär- tigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-3210/2021 Seite 13 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen

E-3210/2021 Seite 14 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). 7.5.3 Wie vom SEM ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mittleren Alters, der eigenen Angaben zufolge seinen Lebensunterhalt in E._______ als (…) und als (…) bestritt (act. A37/17 F36 ff.). Gemäss Aktenlage weist er keine massgeblichen ge- sundheitlichen Probleme auf; insbesondere geht aus den Akten nicht her- vor, dass er dringend therapeutisch oder medikamentös auf eine komplexe medizinische Behandlung angewiesen ist. Entsprechend ist mit der Vor- instanz auf die Behandlungsmöglichkeit in psychischer, psychologischer und physischer Hinsicht im Heimatstaat hinzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 f. m.w.H.). Seine Mutter, seine Ex-Ehefrau und seine Kinder leben weiterhin in E._______ (act. A37/17 F8 ff., F21 ff.). Gemäss Aussage im Rahmen des vorinstanzli- chen Verfahrens hat er, entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene,

E-3210/2021 Seite 15 ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter (act. A37/17 F20; A45/13 F13 f.). Er verfügt mithin in seiner Heimat über ein soziales und familiäres Netz und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von individuellen Umstän- den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.2 Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 7.5.3 Wie vom SEM ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mittleren Alters, der eigenen Angaben zufolge seinen Lebensunterhalt in E._______ als (...) und als (...) bestritt (act. A37/17 F36 ff.). Gemäss Aktenlage weist er keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme auf; insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass er dringend therapeutisch oder medikamentös auf eine komplexe medizinische Behandlung angewiesen ist. Entsprechend ist mit der Vor-instanz auf die Behandlungsmöglichkeit in psychischer, psychologischer und physischer Hinsicht im Heimatstaat hinzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 f. m.w.H.). Seine Mutter, seine Ex-Ehefrau und seine Kinder leben weiterhin in E._______ (act. A37/17 F8 ff., F21 ff.). Gemäss Aussage im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat er, entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene, ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter (act. A37/17 F20; A45/13 F13 f.). Er verfügt mithin in seiner Heimat über ein soziales und familiäres Netz und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe- bung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des (laut ZEMIS bis heute in der Schweiz nie erwerbstätigen) Beschwerdefüh- rers zwischenzeitlich geändert hätten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3210/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3210/2021 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM führte am 8. Mai 2020 eine eingehende Erstbefragung durch und hörte ihn am 12. Juni 2020 erneut vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 19. Juni 2020 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, russischer Staatsangehöriger russischer Ethnie zu sein und aus D._______, Halbinsel Krim, zu stammen. Im Jahre 1990 sei er mit seiner Mutter nach E._______, Republik F._______, gezogen, wo er studiert und gearbeitet habe. Er habe im Jahre 2014 geheiratet und sei Vater zweier Kinder. Im Jahre 2013 beziehungsweise 2014 habe er sich der Liberal-Demokratischen Partei Russlands (LDPR) angeschlossen. Er sei bisexuell und habe bis 2015 entsprechende Nachtclubs besucht. Dabei habe er O.V. kennengelernt, mit welchem er im Dezember 2015 eine Party organisiert habe. An der Party sei die Polizei erschienen, habe den Club geschlossen und ihn sowie O.V. mitgenommen. Sie seien eine Nacht lang festgehalten, beleidigt und bedroht worden. Ausserdem seien sie gezwungen worden, sich bei einer psychoneurologischen Anstalt registrieren zu lassen. Sie hätten von 2016 bis 2018 periodisch Urin- und Blutproben abgeben müssen, welche auf Drogen und AIDS getestet worden seien. Des Weiteren habe er (der Beschwerdeführer) einmal monatlich telefonisch und über die sozialen Medien anonyme Drohungen und Beleidigungen erhalten. O.V. und er hätten den Kontakt aus Vorsicht abgebrochen, wobei O.V. im Sommer 2016 umgebracht worden sei. Er habe daraufhin ein Buch über das Leben von O.V. geschrieben und darin dem russischen Staatspräsidenten Vladimir Putin vorgeworfen, die Behörden an der Aufklärung von Verbrechen gegen Angehörige der LGBT-Bewegung zu hindern. Die von ihm angefragten Verlage hätten die Publikation des Buches wegen der darin geäusserten Kritik aber abgelehnt. Von seiner Ehefrau sei er seit Oktober 2017 geschieden; diese verweigere ihm seither den Kontakt zu seinen Töchtern. Ferner habe er vor der Parlamentswahl vom 18. September 2016 und vor der Präsidentschaftswahl vom 18. März 2018 für die LDPR Flugblätter und Zeitungen verteilt, im Jahre 2018 in den sozialen Medien eine Karikatur von Vladimir Putin veröffentlicht und auf YouTube die russischen Behörden und die autoritäre Machtausübung Putins kritisiert sowie einen Teilautonomiestatus für die Krim gefordert. Er habe am 12. April 2019 seinen Heimatstaat verlassen. Unterwegs habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Auto in Brand gesteckt worden sei und sich zivil gekleidete Person nach ihm erkundigt hätten. Er habe in den Niederlanden und später in Österreich um Asyl ersucht. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Manuskript (des Buchs über das Leben von O.V.), eine Scheidungsurkunde vom 6. Oktober 2017, verschiedene E-Mails und Zeichnungen, seinen Asylbewerberausweis aus Österreich sowie ärztliche beziehungsweise psychiatrische Unterlagen des Universitätsspitals G._______ betreffend (...)beschwerden und (...) zu den Akten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer zudem geltend, er habe auf YouTube weitere Videos mit politischem Inhalt veröffentlicht. B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, mit Eingabe vom 12. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde und stellte den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2021 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 30. Juli 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. H. Mit Eingabe vom 19. August 2021 replizierte der Beschwerdeführer und führte unter Beilage eines Fotos ergänzend an, im letzten Jahr in der Kirche «New Covenant Fellowship» (NFC) getauft worden zu sein. Am 20. August 2021 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Taufzertifikat nach. I. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Stand des Beschwerdeverfahrens, worauf das Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2024 schriftlich antwortete. J. Das vorliegende Verfahren wurde per 1. Januar 2025 vom Präsidium der Abteilung V auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In formeller Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz seine Vorbringen in Bezug auf die Schwierigkeiten von LGBTQ Personen im sozialen und beruflichen Leben bei der Prüfung der Wegweisungshindernisgründe nicht berücksichtigt habe (Beschwerde, Rz. 33). Die Vor-instanz hat jedoch die Sichtweise des Beschwerdeführers in der hinreichend begründeten Verfügung gewürdigt. Demnach war dem Beschwerdeführer - wie seine Eingaben auf Beschwerdeebene zeigen - eine sachgerechte Anfechtung möglich. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weitere Gründe für die Rückweisung des vorliegenden spruchreifen Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung werden in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten (E. 6.1 hinten; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). Das subeventualiter gestellte Begehren ist mithin abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei zuverlässigen Quellen zu entnehmen, dass O.V., eine unter dem Namen H._______ bekannte Transsexuelle, am 1. Februar 2016 in E._______ erstochen worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien offenkundig durch deren Tod inspiriert; es entstehe aber anhand seiner Aussagen nicht der Eindruck, er habe O.V. persönlich gekannt, zumal er einerseits zu Protokoll gegeben habe, O.V. sei im Sommer 2016 gestorben, was den Tatsachen widerspreche. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich über das Datum getäuscht habe, nachdem die Medien den Tod von O.V. im Februar 2016 bekanntgegeben hätten. Andererseits würden seine Schilderungen zu den Ereignissen im Dezember 2015 kaum Übereinstimmungen aufweisen zu den O.V. betreffenden Medienberichten; zudem mute der Umstand, dass er stets von «I._______» gesprochen habe seltsam an, nachdem O.V. damals offensichtlich als Frau aufgetreten sei und einen Frauennamen verwendet habe. Weitere Unstimmigkeiten ergäben sich in Bezug auf das Vorbringen, sein Auto sei in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2019 in Brand gesteckt worden, weswegen er sich entschlossen habe, nicht nach Russland zurückzukehren. Er habe aber bereits am 30. April 2019 in den Niederlanden um Asyl ersucht, was offenkundig nicht auf einen Vorfall vom 2./3. Mai 2019 zurückgeführt werden könne. Des Weiteren habe er nicht übereinstimmend darlegen können, wie oft er Blut- und Urinproben habe abgeben müssen (zweimal jährlich oder monatlich) und wann die telefonischen Drohungen begonnen hätten (2016, 2017 oder 2018). Die von ihm eingereichten Beweismittel würden keine Hinweise auf die geltend gemachten behördlichen Massnahmen gegen seine Person enthalten. Ausserdem sei sein Buch nie veröffentlicht worden, so dass auch nicht von zukünftig drohenden Nachteilen auszugehen sei. Selbst wenn er durch seine teilweise belegten regierungskritischen Beiträge auf YouTube und in den sozialen Medien den russischen Behörden bekannt sein könnte, habe er keine erlittenen Nachteile glaubhaft machen können. Es sei mithin nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Vor-instanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen vorzunehmen. Es erstaune, dass er zu seiner Beziehung zu O.V. durch das SEM nicht befragt worden sei und das SEM diese dennoch als nicht glaubhaft erachtet habe. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen habe er nicht ausgesagt, O.V. sei im Sommer 2016 getötet worden; ihm seien im Übrigen keine konkreten (Nach)Fragen zum Todeszeitpunkt von O.V. gestellt worden. Des Weiteren habe er O.V. als I._______ kennengelernt, selbst wenn dieser sich auch H._______ genannt habe. Die Vorinstanz habe die kulturell bedingten Tabus und die Stigmatisierung verkannt und seinen Ausführungen zu seiner Verhaftung sowie dem Ablauf der Urin- und Blutkontrollen keine Beachtung geschenkt. Ausserdem habe sie seine Situation vor dem Hintergrund der schwierigen Lage von LGBTQ-Personen in Russland nicht erfasst. Unter Verweis auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Russland und der Situation von LGBT vom 17. Juli 2020 seien seine Schilderungen durchaus plausibel. So sei der Druck auf ihn durch die systematische medizinische Kontrolle und Überwachung, die Verheimlichung seiner Sexualität und die Drohungen immens gewesen. Das Verheimlichen der sexuellen Orientierung bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Schliesslich sei die Nachricht, sein Auto sei verbrannt, sozusagen der letzte Tropfen auf den heissen Stein gewesen; er habe aber nie behauptet, erst nach der Kenntnisnahme ein Asylgesuch in den Niederlanden gestellt zu haben. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass - selbst wenn es sich im Zusammenhang mit dem Todeszeitpunkt von O.V. um ein Missverständnis gehandelt hätte - die Aussagen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien. So sei nicht davon auszugehen, dass er, wie von ihm vorgebracht, erst Monate später vom Tod von O.V. erfahren habe, da über die Tat in den Medien berichtet worden sei und sie in der LGBTQ-Szene von E._______ sicherlich für Aufsehen gesorgt haben dürfte. Dass er sich nicht nachträglich über den Todeszeitpunkt informiert habe, spreche nicht für dessen Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr gegen eine persönliche Betroffenheit und die Ernsthaftigkeit des Buchprojekts. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestehe auch im Zusammenhang mit seiner sexueller Orientierung kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.4 In der Replik verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass sich der Beschwerdeführer nie zum Widerspruch hinsichtlich des Todeszeitpunkts von O.V. habe äussern können. Der Vorwurf der fehlenden Betroffenheit könne angesichts des Umstandes, dass er ein Buch über O.V. geschrieben habe, nicht gehört werden. Auch in der Vernehmlassung unterlasse es die Vorinstanz, sich konkret mit der Situation von homosexuellen Personen in Russland zu befassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er sich letztes Jahr in der Kirche «New Covenant Fellowship» in Riehen habe taufen lassen. 6. 6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; Urteil des BVGer E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.1 m.w.H.). Es gelangt - wie nachfolgend zu zeigen ist - nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 4 ff. sowie E. 5.1 und E. 5.3 vorne) verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer bis heute keine seit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 wesentlich geänderten (rechtsrelevanten) Umstände geltend. Solche sind für das Bundesverwaltungsgericht auch aus den Akten nicht ersichtlich. 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz hegt das Bundesverwaltungsgericht starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung zu O.V. Zum einen sind gewisse Unstimmigkeiten in seinen Aussagen festzustellen. So erstaunt insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung, O.V. sei im Sommer 2016 umgebracht worden (SEM-Akten [...]-37/17 [nachfolgend: act. A37/17] F94), obschon O.V. gemäss verschiedenen Medienberichten bereits im Februar 2016 gestorben ist und der Beschwerdeführer durch die Presse unverzüglich davon erfahren haben dürfte. Mit Blick auf das entsprechende Protokoll kann der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht gefolgt werden, wonach die Aussage an der Anhörung nicht eindeutig sei beziehungsweise der Beschwerdeführer etwas anderes gemeint habe. Zum anderen erwecken seine allgemeinen Ausführungen betreffend die Beziehung zu O.V. nicht den Eindruck, dass diese - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - besonders nah und prägend gewesen ist. Seine Schilderungen des Kennenlernens und der gemeinsamen Organisation der Party sind überaus knapp, vage und ohne wesentliche Realkennzeichen ausgefallen (act. A37/17 F48). Überdies hätten sich die beiden nur während einer kurzen Zeit gekannt, nachdem der Beschwerdeführer O.V. 2015 kennengelernt, Ende 2015 eine Party mit ihm veranstaltet und danach den Kontakt mit ihm abgebrochen haben soll (act. A37/17 F48). Auch auf Nachfrage hin vermochte er sein Verhältnis mit O.V. nicht substantiiert darzulegen (act. A37/17 F64), was insbesondere angesichts der behaupteten Tragweite dieser Beziehung erstaunlich erscheint. Zwar lässt die Aussage, O.V. sei die erste Person gewesen, die nicht auf sein Äusseres geachtet habe, darauf schliessen, dass sich die beiden gekannt haben dürften. Ebenfalls ist, wie vom SEM dargelegt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durchaus von der Person O.V.'s zum Verfassen seines Manuskripts hat inspirieren lassen; eine nahe Freundschaft erscheint aber nach dem Gesagten nicht als glaubhaft. Des Weiteren sind mit der Vorinstanz weitere Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgeklärt werden konnten. So brachte er an der Erstbefragung einerseits vor, die telefonischen Drohungen hätten im Jahre 2018 begonnen, nachdem er das Buch geschrieben habe (act. A37/17 F55), andererseits nannte er das Jahr 2017 als Beginn der Drohungen (act. A37/17 F63); an der ergänzenden Anhörung hingegen führte er aus, die Drohungen hätten von 2016 bis zur Ausreise 2019 gedauert (SEM-Akten [...]-45/13 [nachfolgend: act. A45/13] F40). Des Weiteren kann - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - dem Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erst nachdem er vom Brandanschlag auf sein Auto erfahren hatte in den Niederlanden um Asyl ersucht hat (act. A37/17 F55). Entsprechend ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als dass die Chronologie der Ereignisse, wonach er nachweislich am 30. April 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hat, mit seiner Aussage, er habe nach dem 2./3. Mai 2019 durch seine Mutter vom Brandanschlag erfahren (act. A37/17 F96), nicht übereinstimmen kann. Schliesslich sind auch seine Ausführungen zur angeordneten regelmässigen Urin- und Blutprobenabgabe insgesamt unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen und es fehlt an individuell geprägten Aussagen (s. act. A37/17 F120), so dass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich bei dem Vorbringen um persönlich Erlebtes. 6.3 Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit - die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht genügen. So haben sich die von ihm vorgebrachten anonymen Drohungen lediglich via Telefon beziehungsweise die sozialen Medien ereignet und haben zu keinen weiteren Nachteilen für den Beschwerdeführer oder dessen Familie geführt. Er wurde nie inhaftiert oder über längere Zeit festgehalten, sondern nach der Mitnahme auf den Polizeiposten Ende 2015 nach bloss einer Nacht wieder auf freien Fuss gesetzt. Er hielt sich bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2019 in seinem Heimatort E._______ auf und war keinen weiteren behördlichen Behelligungen oder Massnahmen ausgesetzt. Bezeichnenderweise hat er seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg mit seinem eigenen Reisepass und einem gültigen Visum verlassen und ist nach Europa gereist, «um sich zu erholen und dann zurückzukehren» (act. A37/17 F55), was weder für ein anhaltendes Interesse der heimatlichen Behörden noch für das Bestehen einer tatsächlichen Verfolgungssituation spricht. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass er gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Insbesondere lassen sich den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass er wegen den von ihm geschilderten niederschwelligen politischen Aktivitäten - das zweimalige Verteilen von Propagandamaterial für die LDPR im September 2016 und im März 2018, die Veröffentlichungen in den sozialen Medien und auf YouTube, seine Kritik am russischen Regime in seinem nicht veröffentlichten Buch - in den Fokus der russischen Behörden geraten ist und gegen ihn in Zukunft strafrechtlich ermittelt wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die erhaltenen Drohungen könnten von Dritten, beispielsweise Gegnern der LDPR, stammen, und er sei auch anderweitig von Privatpersonen «nicht wohlwollend» behandelt worden (act. A45/13 F51), macht er eine Verfolgungshandlung durch nichtstaatliche Akteure geltend. Hierzu ist auf das Subsidiaritätsprinzip zu verweisen, laut welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht kommt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung finden kann. Grundsätzlich ist von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des russischen Staates auszugehen, auch gegenüber Angehörigen der LGBTQ-Gemeinschaft, trotz der schwerwiegenden Diskriminierungen und Gewaltanwendungen, welchen homosexuelle Personen immer wieder ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3). Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er sich hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen gar nicht erst an die heimatlichen Behörden gewandt hat. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht, in der Schweiz getauft worden und Mitglied des NCF zu sein sowie den Wunsch zu haben, Pfarrer zu werden, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allfällige damit im Zusammenhang stehende Asylgründe hat der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 6.5 In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgungslage aufgrund seiner sexuellen Orientierung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Bisexualität kaum öffentlich ausgelebt hat, weshalb diese im Heimatland kaum bekannt sein dürfte und er in dem Zusammenhang auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden vorbringen konnte. So hat er eigenen Angaben zufolge zwar bis 2015 - «gewöhnliche», nicht LGBTQ-spezifische (act. A37/17 F104 f.) - Nachtclubs besucht, aber mit Ausnahme der einen Party Ende 2015 keine Veranstaltungen durchgeführt und keine Männer kennengelernt (act. A37/17 F93). Selbst die von ihm Ende 2015 organisierte Party sei nicht publik gemacht, sondern nur durch Mund-zu-Mund-Propaganda beworben worden (act. A37/17 F110, F113). Angesichts des bisherigen eingeschränkten Auslebens der Bisexualität kann auch nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2). Es liegen ebenso wenig Anzeichen dafür vor, dass das Nichtausleben der angeblichen Bisexualität beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck hervorgerufen hat oder ihm ein menschenwürdiges Leben in Russland verunmöglichen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Daran vermögen auch die Hinweise auf Beschwerdeebene zur schwierigen Situation von LGBTQ-Angehörigen nichts zu ändern, zumal kein direkter Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur allgemeinen Situation von LGBTQ-Personen in Russland. 6.6 Abschliessend ist auf die in der Russischen Föderation bestehende verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer bestehenden lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel entziehen könnte (vgl. auch Urteil des BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 S. 24 ff.). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Russland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). 7.5.3 Wie vom SEM ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mittleren Alters, der eigenen Angaben zufolge seinen Lebensunterhalt in E._______ als (...) und als (...) bestritt (act. A37/17 F36 ff.). Gemäss Aktenlage weist er keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme auf; insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass er dringend therapeutisch oder medikamentös auf eine komplexe medizinische Behandlung angewiesen ist. Entsprechend ist mit der Vor-instanz auf die Behandlungsmöglichkeit in psychischer, psychologischer und physischer Hinsicht im Heimatstaat hinzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 f. m.w.H.). Seine Mutter, seine Ex-Ehefrau und seine Kinder leben weiterhin in E._______ (act. A37/17 F8 ff., F21 ff.). Gemäss Aussage im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat er, entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene, ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter (act. A37/17 F20; A45/13 F13 f.). Er verfügt mithin in seiner Heimat über ein soziales und familiäres Netz und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des (laut ZEMIS bis heute in der Schweiz nie erwerbstätigen) Beschwerdeführers zwischenzeitlich geändert hätten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: