Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2024 in die Schweiz ein und stellte erstmals ein Asylgesuch. Auf dieses trat das SEM mit Entscheid vom
11. September 2024 nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwer- deführers nach Frankreich, da ihm zuvor durch Frankreich ein bis zum 15. September 2024 gültiges Visum ausgestellt worden war. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. Das SEM teilte den französischen Be- hörden am 30. Oktober 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat Russland zurückgekehrt sei. B. Am 21. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen B._______ ein weiteres Mal in der Schweiz um Asyl nach, wobei er seine Asylgründe auch schriftlich darlegte. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. D. Am 31. Juli 2025 fand eine Erstbefragung zur Person des Beschwerdefüh- rers durch das SEM statt. Eine einlässliche Anhörung zu den Ausreisegrün- den erfolgte am 8. August 2025. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner sexuellen Ori- entierung in seinem Heimatstaat ständigen Beleidigungen und Diskriminie- rungen ausgesetzt gewesen zu sein. Am 27. Mai 2024 sei er durch drei uniformierte Personen beleidigt und geschlagen worden, nachdem diese ihn aus einem Gay-Club hätten kommen sehen. Dabei habe er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und weitere Verletzungen zugezogen und anschlies- send psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Infolge der ver- änderten Gesetzeslage in Russland betreffend Zugehörige zur LGBTQ- Gemeinschaft habe er zudem im Frühling 2024 seine Arbeitsstelle bei einer (…)-Firma, die von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis gehabt habe, aufgeben müssen, obwohl man ihm in der Firma wohlgesinnt gewesen sei. Aufgrund dieser Ereignisse, der restriktiven Gesetzeslage gegenüber der LGBTQ-Gemeinschaft und der Tatsache, dass die russische Gesellschaft grösstenteils homophob sei, sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Denn Zu- gehörige zu dieser Gemeinschaft würden in seiner Heimat administrativ
E-6346/2025 Seite 3 verfolgt, in Clubs arrestiert, verhaftet und im Gefängnis umgebracht. Hin- zukomme, dass er wegen seines Studiums nicht verpflichtet gewesen sei, den russischen Militärdienst zu leisten und aufgrund seines Alters auch nicht mehr wehrdienstpflichtig sei. Trotz entsprechendem Gerichtsent- scheid habe sich aber die zuständige Kommission geweigert, ihm sein Mi- litärbüchlein auszuhändigen. Man habe auf diese Weise erreichen wollen, dass er einen Vertrag unterzeichne, wonach er sich freiwillig zum Dienst verpflichte, was er jedoch verweigert und daher das Militärbüchlein bis heute nicht erhalten habe. Er habe noch vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine ein militärisches Aufgebot erhalten, das entsprechende Dokument besitze er allerdings nicht mehr. Nach dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 11. September 2024 habe er aufgrund der in Frankreich herr- schenden hohen Kriminalitätsrate nicht dorthin überstellt werden wollen, weshalb er am 30. Oktober 2024 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, al- lerdings dort lediglich eine Nacht verblieben sei. Danach habe er sich nach C.______, wo sein Vater wohnhaft sei, begeben und dort einige Monate verbracht. Anschliessend habe er sich bis im Januar 2025 in Usbekistan, danach bis im März desselben Jahres in den vereinigten Arabischen Emi- raten und zudem bis im Mai 2025 in Kasachstan aufgehalten. Anschlies- send sei er in China, Thailand und in Singapur gewesen, von wo aus er am
18. Juli 2025 in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM nebst Identitätsdokumenten einen arbeitsrechtlichen Auflösungsvertrag, eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitsbüchlein, verschiedene Arztberichte und ein Gerichtsurteil, wonach er aus rechtlichen Gründen keinen Wehr- dienst leisten müsse, ein (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 8/32). E. Am 12. August 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Am gleichen Tag erklärte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Abweisung seines Gesuchs nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 14. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. Juli 2025 ab und verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungs- vollzug. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis des SEM ausgehändigt.
E-6346/2025 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 21. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter wurde sinngemäss um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ersucht und bean- tragt, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichts, um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands. Ausserdem beantragte er, das SEM sei anzuwei- sen, von der Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden eines Drittstaates, einschliesslich der Russischen Föderation, abzusehen. Bean- tragt wurde sodann das Einholen eines Gutachtens eines Experten für rus- sisches Recht zwecks Beantwortung eines – vom Beschwerdeführer er- stellten – Fragenkatalogs hinsichtlich der Praxis der Strafverfolgungsbe- hörden und der Eintrittswahrscheinlichkeit von Sanktionen gegenüber An- gehörigen der LGBTQ-Gemeinschaft sowie der Praxis der Militärkommis- sariate in dieser Hinsicht (vgl. Beschwerde S. 1, 13 f.). Der Beschwerde lagen insbesondere diverse ärztliche Berichte aus dem Jahr 2024, Dokumente betreffend den vom Beschwerdeführer genannten arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag vom Jahr 2024 und ein Gerichtsdo- kument betreffend den Wehrdienst bei (vgl. Beschwerdebeilagen S. 16 ff.). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6346/2025 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung
– einzutreten.
E. 1.4 Auf das Ersuchen um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung bis zum Entscheid in der Hauptsache ist nicht einzutreten, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzo- gen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 42 AsylG den vorliegenden Entscheid in der Schweiz abwar- ten kann.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall (vom Mai 2024) zwar zu körperlichen und seelischen Verletzungen geführt habe, dennoch sei dies ein abgeschlossenes Ereignis und es fänden sich keine Hinweise dafür, dass er im Zeitpunkt seiner erneuten Ausreise (Ende Oktober 2024) im asylrechtlichen Sinne in seinem Heimatstaat verfolgt worden sei oder eine
E-6346/2025 Seite 6 Verfolgung noch angedauert habe. Das SEM verkenne zudem seine Situ- ation nicht, in der er sich befunden habe, als das Arbeitsverhältnis (im April
2024) aufgelöst worden sei. Diese Massnahme sei indes weder von hinrei- chender Intensität noch gezielt gegen ihn persönlich gerichtet gewesen, um in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant zu sein. Auch das Vorbringen, dass er gedrängt worden sei, sich für den Ukraine-Krieg zu verpflichten, entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.2 An dieser Einschätzung würden auch seine Ausführungen in der Stel- lungnahme nichts ändern. Das SEM anerkenne zwar, dass in Russland Homophobie verbreitet sei, es zu lokalen Benachteiligungen kommen könne und diese sich in den letzten Jahren intensiviert hätten. Trotzdem stelle die Kriminalisierung von Homosexuellen kein landesweites Verfol- gungsmotiv im Heimatstaat des Beschwerdeführers dar. Ein Straftatbe- stand der homosexuellen Orientierung bestehe seit 1993 nicht mehr. Straf- bar sei seit Juni 2013 die Widerhandlungen gegen das Verbot der Propa- ganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minder- jährigen sowie solche gegen das Verbot positiver Berichterstattung über Homosexualität. Eine Verfolgung homosexueller Menschen in ganz Russ- land und eine Verhinderung der Schutzsuche sowie jeglicher Schutzge- währung durch den russischen Staat einzig aufgrund der homosexuellen Zuordnung einer Person sei damit noch nicht verbunden, wenngleich eine extensiv interpretierte Praxisanwendung der Gesetze und einer seit No- vember 2022 weiter verschärften Gesetzgebung und Rechtsprechung ge- gen LGBTQ-Propaganda feststellbar sei. Mit dieser Verschärfung gehe aber noch kein faktischer Zwang zur Geheimhaltung der sexuellen Orien- tierung einher. Auch habe bislang weder das SEM noch das Bundesver- waltungsgericht eine Kollektivverfolgung der erwähnten Personengruppe feststellen können. Es sei auf die Niederlassungsfreiheit und die dem Be- schwerdeführer zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hinzuwei- sen, zumal er gebildet, berufs- und reiseerfahren sei und daher eine inner- staatliche Wohnsitzverlegung möglich sei. In eine existenzielle Notlage würde er dadurch nicht geraten.
E. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf zahlreiche Internetlinks und Auszüge daraus erklärt, seit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. November 2023 zur Einstufung der internationalen LGBTQ-Bewegung als extremistische Organisation und der seit 2022 bis 2025 eingeführten gesetzlichen Beschränkungen sei eine Es- kalationskette von Bussen, Arresten bis hin zu mehrjährigen Freiheits-
E-6346/2025 Seite 7 strafen zu beobachten. Das Risiko einer erneuten Verfolgung sei daher für den Beschwerdeführer objektiv erhöht. Bereits alltägliche Ausdrucksfor- men sexueller Orientierung (Symbole, Online-Inhalte, Teilnahme an Com- munity-Events oder Informationssuchen auf Plattformen) würden potentiell als Propaganda erachtet und könnten strafrechtlich verfolgt werden. Er könne in seiner Heimat keine stabilen, privaten Beziehungen eingehen, keinen Partner finden oder eine Familie gründen. Sein Äusseres und seine Manierismen liessen seine Homosexualität leicht erkennen. Dass er sein Recht auf Privat- und Familienleben nicht verwirklichen könne, belaste ihn psychisch. Ausserdem sei in den Kodex der Verwaltungsordnungswidrig- keiten des Bundesgesetzes der Russischen Föderation vom 31. Juli 2025 neu die Vorschrift "Suche nach wissentlich extremistischem Material" ein- gefügt worden, welche am 1. September 2025 in Kraft treten werde. Bereits Recherchen zu LGBTQ-Organisationen oder die Nutzung von Online-Da- ting-Plattformen könne mit Geldbussen und weiteren Folgen belegt wer- den. Vor diesem Hintergrund und wegen der von ihm geschilderten Ereig- nisse bestehe eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat.
E. 5.2 Er gehöre als Homosexueller in Russland zu einer sozialen Gruppe, der Verfolgung drohe, zumal der Staat schutzunfähig sei. Der EGMR habe zudem wiederholt hervorgehoben, dass schon ein einzelner schwerer Ge- waltakt wegen sexueller Orientierung eine ausreichende Grundlage für eine begründete Verfolgungsfurcht sein könne. Die Wahrscheinlichkeit er- neuter Behelligungen sei zudem durch die verschärfte Strafrechtsnorm er- höht. Bei der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses handle es sich sodann um eine versteckte Diskriminierung und dies ent- ziehe ihm die soziale und wirtschaftliche Sicherheit. Gemäss dem Bundes- gesetz der Russischen Föderation vom 5. Dezember 2022 sei nunmehr die Propaganda nichttraditioneller sexueller Beziehungen unabhängig vom Al- ter verboten, was de facto dazu führe, dass man gezwungen sei, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen und weshalb auch keine Fluchtal- ternative bestehe.
E. 5.3 Letztlich mache das Militärkommissariat die Unterzeichnung eines frei- willigen Vertrags zur Dienstleistung zur Voraussetzung der Herausgabe von Wehrunterlagen. Sein letzter Antrag, den er zwecks Herausgabe im Jahr 2024 gestellt habe, sei unbeantwortet geblieben. Dies sei nicht nur diskriminierend, sondern unter diesen Umständen würde eine zwangs- weise Beteiligung an Kampfhandlungen gegen das Non-Refoulement-Prin- zip verstossen.
E-6346/2025 Seite 8
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Der prozessuale Antrag, das SEM sei anzuweisen, von der Übermitt- lung personenbezogener Daten an Behörden eines Drittstaates, ein- schliesslich der Russischen Föderation, abzusehen, ist unter Verweis auf Art. 97 Abs. 3 AsylG abzuweisen. Diese Norm enthält eine Liste der Perso- nendaten, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Die Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 2. Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwen- dige hinausgehen (vgl. SPESCHA/ZÜND/ BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Aus den
E-6346/2025 Seite 9 Akten ergeben sich vorliegend jedoch keine Hinweise, die auf eine Verlet- zung dieser Norm hindeuten könnten und eine solche wird in Zusammen- hang mit erwähntem Antrag denn auch nicht dargelegt.
E. 7.2 Der beweisrechtliche Antrag auf Beizug eines Gutachtens durch einen Experten für russisches Recht zwecks Risikoeinschätzung der Verfolgung von LGBTQ-Personen in Russland ist ebenfalls abzuweisen. Denn es ob- liegt den Schweizerischen Asylbehörden (vorliegend dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht), den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt (Behelligungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung, ver- schärfte Gesetzgebung gegenüber der erwähnten Gemeinschaft in Russ- land) im Kontext der asylrechtlichen Schweizerischen Gesetzgebung und Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des für die Schweiz massge- benden Völkerrechts zu prüfen. Die Schweizerischen Asylbehörden verfü- gen über die entsprechenden länderspezifischen Kenntnisse. Im vorliegen- den Fall gebietet sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Asylbe- gründung keine weiteren Abklärungen. Der Sachverhalt ist vielmehr als er- stellt zu erachten.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zwecks Vermeidung von Wieder- holungen kann daher auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-act. 27/11 Ziffer II S. 4 ff.).
E. 8.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass Homosexualität praxisgemäss zwar als Verfolgungsmotiv gelten kann, indem dieses Merkmal unter der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfasst wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneint indes in seiner Recht- sprechung und unter Berücksichtigung der Situation von homosexuellen Personen in Russland, dass diese generell eine begründete Furcht vor Ver- folgung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen hätten und damit einer landesweiten, systematischen, gezielten staatlichen Verfolgung mit- hin einer Kollektivverfolgung unterliegen würden. Zudem ist von der grund- sätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des russischen Staates auszugehen (vgl. die Urteile des BVGer E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 6.5, E-3210/2021 vom 12. August 2025 E. 6.3.2 f., E-5216/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1.1 und E. 5.2.2).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer konnte seine sexuelle Orientierung seinem letz- ten Arbeitgeber gegenüber, von dem er geschätzt worden und bei dem er
E-6346/2025 Seite 10 seit dem Jahr 2021 angestellt gewesen sei, eigenen Angaben gemäss denn auch offenbaren (vgl. SEM-act. 23/23 F57 f.). Gemäss seinen Aussa- gen war er deswegen nie einer strafrechtlichen Anzeige oder wie dies bei einigen Arbeitskollegen der Fall gewesen sei, einer Inhaftnahme ausge- setzt (vgl. a.a.O. F54). Der Auflösungsvertrag, der letztlich im gegenseiti- gen Einverständnis erfolgte, mag zwar, wie von ihm erwähnt, auf Drängen des Arbeitgebers erfolgt sein, dies jedoch einzig vor dem Hintergrund der verschärften Gesetzgebung und daher aus Imagegründen der Firma und nicht etwa aus Absicht derselben den Beschwerdeführer wegen seiner se- xuellen Orientierung persönlich und gezielt zu diskriminieren oder ihn in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht zu verfolgen. Damit kann aber auch nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – von einer versteckten Diskrimi- nierung gesprochen werden. Allein schon deshalb kommt dem Aufhe- bungsvertrag keine Asylrelevanz zu.
E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sie im Jahr 2024 durch uniformierte Personen nach seinem Besuch in einem Gay-Club zusam- mengeschlagen worden, lässt sich unabhängig von der Frage der Glaub- haftmachung Folgendes feststellen: Sollte es sich dabei um Angehörige einer Polizeibehörde gehandelt haben, muss diesen bewusst gewesen sein, dass sie keine rechtliche Handhabe zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt ha- ben, ansonsten sie ihn wohl strafrechtlich – und nicht gewaltsam – belangt hätten. Seinen Angaben ist sodann nicht zu entnehmen, dass er sich zwecks strafrechtlicher Verfolgung der Täter an die zuständigen Justizbe- hörden gewandt hätte, was ihm indes zuzumuten gewesen wäre, zumal der russische Staat – wie besehen – grundsätzlich schutzfähig und schutz- willig ist.
E. 8.4.1 Dass das Justizsystem in seiner Heimat nicht generell dysfunktional ist, zeigt sich sodann im Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden möglich war, hinsichtlich der ihm bevorstehenden Ab- solvierung des Militärdienstes respektive der Wehrpflicht gerichtlich vorzu- gehen, wobei das Gericht gemäss seinen Angaben und dem von ihm ein- gereichten Dokument zu seinen Gunsten entschieden und bereits am 14. Juni 2022 festgestellt hat, dass er keiner solchen Pflicht unterliege (vgl. SEM-act. 8/32 ID 13/7, act. 23/23 F101, vgl. Beilage P zur Beschwerde). Es ist ihm daher unbenommen, sich zwecks Durchsetzung des Gerichts- entscheides – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts – an die Justiz- behörden seines Heimatlandes zu wenden und dabei auch die Heraus- gabe des von ihm wiederholt geforderten Militärbüchleins durch das
E-6346/2025 Seite 11 zuständige Kommissariat zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass seine im Juni 2024 erfolgte Weigerung gegenüber dem Kommissariat, einen Vertrag zu unterschreiben, mit dem er sich als Volontär zum Wehrdienst verpflichte (vgl. SEM-act. 23/23 F99 ff.) bis dato offenbar keine Folgen nach sich zog. Seine Befürchtung ungerechtfertigt zum Dienst eingezogen zu werden, erscheint daher unbegründet.
E. 8.5 Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Aus den darin aufgeführten Entwicklungen zur allgemeinen Situation der LGBTQ-Gemeinschaft in Russland in jüngster Zeit lässt sich nicht auf eine individuelle begründete Furcht des Beschwerdeführers vor gezielter asylrelevanter Verfolgung schliessen.
E. 8.6 Gesamthaft ist sodann festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen aktuell nicht die erforderliche flücht- lingsrechtliche Intensität aufweisen. Praxisgemäss müsste dem Beschwer- deführer nämlich ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht mehr möglich sein, so dass er sich dieser Zwangslage nur durch Flucht ins Aus- land entziehen kann (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b; EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d). Von einer solchen Zwangslage ist im Falle des Beschwerde- führers aktuell nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer im Oktober 2024 freiwillig von der Schweiz aus in sein Heimatland zurückgekehrt ist, da er nicht in den für die Durchführung seines Asylver- fahrens zuständigen Staat Frankreich hatte überstellt werden wollen. Seine Argumentation, er habe in Frankreich nicht wohnen wollen, da er dort nicht sicher gewesen wäre (vgl. SEM-act. 20/15 Ziffer 2.07 und 8.01, act. 23/23 F74), erscheint nicht plausibel, zumal Frankreich über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und Homosexualität dort nicht verboten ist und diese auch weitestgehend offen gelebt werden kann. Seine freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat steht daher im Widerspruch zu den von ihm be- schriebenen Befürchtungen, schwerwiegende Behelligungen im Heimat- staat zu erleiden.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.
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E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumut- bar und möglich. Namentlich verfüge der gut ausgebildete, berufserfahrene Beschwerdeführer über familiäre und monetäre Ressourcen, an die er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat anknüpfen könne. Die von ihm ge- schilderten gesundheitlichen Probleme (Medikamenteneinnahme wegen der (…) und gegen Depressionen, Behandlung wegen dem erlittenen Trauma), wegen der er sich in seiner Heimat habe behandeln lassen, lies- sen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Denn auch wenn der medizinische Standard in der Russischen Föderation nicht dem schweizerischen Niveau entspreche, seien seine Leiden in sei- nem Heimatstaat behandelbar. Insbesondere sei aufgrund des Kranken- versicherungssystems in Russland der Zugang zur Behandlung psychi- scher Erkrankungen gewährleistet und diese weitgehend kostenlos. Es liege demnach auch keine medizinische Notlage vor. Dem Beschwerdefüh- rer stehe es im Übrigen frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6346/2025 Seite 13 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 AsylG) vor- liegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwi- schen Russland und der Ukraine ist weder generell von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3210/2021 vom 12. August 2025 E. 7.5.2 m.w.H.).
E. 10.4.3 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM einherzugehen, dass der junge, sehr gut ausgebildete und berufs- und unternehmenserfahrene Be- schwerdeführer in der Heimat über ein tragfähiges Familiennetz sowie über hinreichend finanzielle Ressourcen verfügt. Was die von ihm geschilderten gesundheitlichen Leiden (Probleme mit der […], Depressionen, Trauma) anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu deren Be- handelbarkeit im Heimatsaat sowie auch die darin erwähnte Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. SEM-act. 27/11 Ziffer III E. 2.).
E. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere (vgl. SEM-act. 8/32 ID002) und kann damit ohne Weiteres in den Heimat- staat zurückreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6346/2025 Seite 15
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der dargelegten Aussichts- losigkeit und ungeachtet der Frage nach der geltend gemachten prozessu- alen Bedürftigkeit abzuweisen. Infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6346/2025 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2024 in die Schweiz ein und stellte erstmals ein Asylgesuch. Auf dieses trat das SEM mit Entscheid vom 11. September 2024 nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich, da ihm zuvor durch Frankreich ein bis zum 15. September 2024 gültiges Visum ausgestellt worden war. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. Das SEM teilte den französischen Behörden am 30. Oktober 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat Russland zurückgekehrt sei. B. Am 21. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen B._______ ein weiteres Mal in der Schweiz um Asyl nach, wobei er seine Asylgründe auch schriftlich darlegte. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. D. Am 31. Juli 2025 fand eine Erstbefragung zur Person des Beschwerdeführers durch das SEM statt. Eine einlässliche Anhörung zu den Ausreisegründen erfolgte am 8. August 2025. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Heimatstaat ständigen Beleidigungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Am 27. Mai 2024 sei er durch drei uniformierte Personen beleidigt und geschlagen worden, nachdem diese ihn aus einem Gay-Club hätten kommen sehen. Dabei habe er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und weitere Verletzungen zugezogen und anschliessend psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Infolge der veränderten Gesetzeslage in Russland betreffend Zugehörige zur LGBTQ-Gemeinschaft habe er zudem im Frühling 2024 seine Arbeitsstelle bei einer (...)-Firma, die von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis gehabt habe, aufgeben müssen, obwohl man ihm in der Firma wohlgesinnt gewesen sei. Aufgrund dieser Ereignisse, der restriktiven Gesetzeslage gegenüber der LGBTQ-Gemeinschaft und der Tatsache, dass die russische Gesellschaft grösstenteils homophob sei, sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Denn Zugehörige zu dieser Gemeinschaft würden in seiner Heimat administrativ verfolgt, in Clubs arrestiert, verhaftet und im Gefängnis umgebracht. Hinzukomme, dass er wegen seines Studiums nicht verpflichtet gewesen sei, den russischen Militärdienst zu leisten und aufgrund seines Alters auch nicht mehr wehrdienstpflichtig sei. Trotz entsprechendem Gerichtsentscheid habe sich aber die zuständige Kommission geweigert, ihm sein Militärbüchlein auszuhändigen. Man habe auf diese Weise erreichen wollen, dass er einen Vertrag unterzeichne, wonach er sich freiwillig zum Dienst verpflichte, was er jedoch verweigert und daher das Militärbüchlein bis heute nicht erhalten habe. Er habe noch vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine ein militärisches Aufgebot erhalten, das entsprechende Dokument besitze er allerdings nicht mehr. Nach dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 11. September 2024 habe er aufgrund der in Frankreich herrschenden hohen Kriminalitätsrate nicht dorthin überstellt werden wollen, weshalb er am 30. Oktober 2024 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, allerdings dort lediglich eine Nacht verblieben sei. Danach habe er sich nach C.______, wo sein Vater wohnhaft sei, begeben und dort einige Monate verbracht. Anschliessend habe er sich bis im Januar 2025 in Usbekistan, danach bis im März desselben Jahres in den vereinigten Arabischen Emiraten und zudem bis im Mai 2025 in Kasachstan aufgehalten. Anschliessend sei er in China, Thailand und in Singapur gewesen, von wo aus er am 18. Juli 2025 in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM nebst Identitätsdokumenten einen arbeitsrechtlichen Auflösungsvertrag, eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitsbüchlein, verschiedene Arztberichte und ein Gerichtsurteil, wonach er aus rechtlichen Gründen keinen Wehrdienst leisten müsse, ein (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 8/32). E. Am 12. August 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Am gleichen Tag erklärte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Abweisung seines Gesuchs nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 14. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. Juli 2025 ab und verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis des SEM ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 21. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde sinngemäss um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ersucht und beantragt, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichts, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ausserdem beantragte er, das SEM sei anzuweisen, von der Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden eines Drittstaates, einschliesslich der Russischen Föderation, abzusehen. Beantragt wurde sodann das Einholen eines Gutachtens eines Experten für russisches Recht zwecks Beantwortung eines - vom Beschwerdeführer erstellten - Fragenkatalogs hinsichtlich der Praxis der Strafverfolgungsbehörden und der Eintrittswahrscheinlichkeit von Sanktionen gegenüber Angehörigen der LGBTQ-Gemeinschaft sowie der Praxis der Militärkommissariate in dieser Hinsicht (vgl. Beschwerde S. 1, 13 f.). Der Beschwerde lagen insbesondere diverse ärztliche Berichte aus dem Jahr 2024, Dokumente betreffend den vom Beschwerdeführer genannten arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag vom Jahr 2024 und ein Gerichtsdokument betreffend den Wehrdienst bei (vgl. Beschwerdebeilagen S. 16 ff.). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.4 Auf das Ersuchen um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung bis zum Entscheid in der Hauptsache ist nicht einzutreten, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG den vorliegenden Entscheid in der Schweiz abwarten kann.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall (vom Mai 2024) zwar zu körperlichen und seelischen Verletzungen geführt habe, dennoch sei dies ein abgeschlossenes Ereignis und es fänden sich keine Hinweise dafür, dass er im Zeitpunkt seiner erneuten Ausreise (Ende Oktober 2024) im asylrechtlichen Sinne in seinem Heimatstaat verfolgt worden sei oder eine Verfolgung noch angedauert habe. Das SEM verkenne zudem seine Situation nicht, in der er sich befunden habe, als das Arbeitsverhältnis (im April 2024) aufgelöst worden sei. Diese Massnahme sei indes weder von hinreichender Intensität noch gezielt gegen ihn persönlich gerichtet gewesen, um in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant zu sein. Auch das Vorbringen, dass er gedrängt worden sei, sich für den Ukraine-Krieg zu verpflichten, entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2 An dieser Einschätzung würden auch seine Ausführungen in der Stellungnahme nichts ändern. Das SEM anerkenne zwar, dass in Russland Homophobie verbreitet sei, es zu lokalen Benachteiligungen kommen könne und diese sich in den letzten Jahren intensiviert hätten. Trotzdem stelle die Kriminalisierung von Homosexuellen kein landesweites Verfolgungsmotiv im Heimatstaat des Beschwerdeführers dar. Ein Straftatbestand der homosexuellen Orientierung bestehe seit 1993 nicht mehr. Strafbar sei seit Juni 2013 die Widerhandlungen gegen das Verbot der Propaganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen sowie solche gegen das Verbot positiver Berichterstattung über Homosexualität. Eine Verfolgung homosexueller Menschen in ganz Russland und eine Verhinderung der Schutzsuche sowie jeglicher Schutzgewährung durch den russischen Staat einzig aufgrund der homosexuellen Zuordnung einer Person sei damit noch nicht verbunden, wenngleich eine extensiv interpretierte Praxisanwendung der Gesetze und einer seit November 2022 weiter verschärften Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen LGBTQ-Propaganda feststellbar sei. Mit dieser Verschärfung gehe aber noch kein faktischer Zwang zur Geheimhaltung der sexuellen Orientierung einher. Auch habe bislang weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektivverfolgung der erwähnten Personengruppe feststellen können. Es sei auf die Niederlassungsfreiheit und die dem Beschwerdeführer zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hinzuweisen, zumal er gebildet, berufs- und reiseerfahren sei und daher eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung möglich sei. In eine existenzielle Notlage würde er dadurch nicht geraten. 5. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf zahlreiche Internetlinks und Auszüge daraus erklärt, seit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. November 2023 zur Einstufung der internationalen LGBTQ-Bewegung als extremistische Organisation und der seit 2022 bis 2025 eingeführten gesetzlichen Beschränkungen sei eine Eskalationskette von Bussen, Arresten bis hin zu mehrjährigen Freiheits-strafen zu beobachten. Das Risiko einer erneuten Verfolgung sei daher für den Beschwerdeführer objektiv erhöht. Bereits alltägliche Ausdrucksformen sexueller Orientierung (Symbole, Online-Inhalte, Teilnahme an Community-Events oder Informationssuchen auf Plattformen) würden potentiell als Propaganda erachtet und könnten strafrechtlich verfolgt werden. Er könne in seiner Heimat keine stabilen, privaten Beziehungen eingehen, keinen Partner finden oder eine Familie gründen. Sein Äusseres und seine Manierismen liessen seine Homosexualität leicht erkennen. Dass er sein Recht auf Privat- und Familienleben nicht verwirklichen könne, belaste ihn psychisch. Ausserdem sei in den Kodex der Verwaltungsordnungswidrigkeiten des Bundesgesetzes der Russischen Föderation vom 31. Juli 2025 neu die Vorschrift "Suche nach wissentlich extremistischem Material" eingefügt worden, welche am 1. September 2025 in Kraft treten werde. Bereits Recherchen zu LGBTQ-Organisationen oder die Nutzung von Online-Dating-Plattformen könne mit Geldbussen und weiteren Folgen belegt werden. Vor diesem Hintergrund und wegen der von ihm geschilderten Ereignisse bestehe eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat. 5.2 Er gehöre als Homosexueller in Russland zu einer sozialen Gruppe, der Verfolgung drohe, zumal der Staat schutzunfähig sei. Der EGMR habe zudem wiederholt hervorgehoben, dass schon ein einzelner schwerer Gewaltakt wegen sexueller Orientierung eine ausreichende Grundlage für eine begründete Verfolgungsfurcht sein könne. Die Wahrscheinlichkeit erneuter Behelligungen sei zudem durch die verschärfte Strafrechtsnorm erhöht. Bei der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses handle es sich sodann um eine versteckte Diskriminierung und dies entziehe ihm die soziale und wirtschaftliche Sicherheit. Gemäss dem Bundesgesetz der Russischen Föderation vom 5. Dezember 2022 sei nunmehr die Propaganda nichttraditioneller sexueller Beziehungen unabhängig vom Alter verboten, was de facto dazu führe, dass man gezwungen sei, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen und weshalb auch keine Fluchtalternative bestehe. 5.3 Letztlich mache das Militärkommissariat die Unterzeichnung eines freiwilligen Vertrags zur Dienstleistung zur Voraussetzung der Herausgabe von Wehrunterlagen. Sein letzter Antrag, den er zwecks Herausgabe im Jahr 2024 gestellt habe, sei unbeantwortet geblieben. Dies sei nicht nur diskriminierend, sondern unter diesen Umständen würde eine zwangsweise Beteiligung an Kampfhandlungen gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Der prozessuale Antrag, das SEM sei anzuweisen, von der Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden eines Drittstaates, einschliesslich der Russischen Föderation, abzusehen, ist unter Verweis auf Art. 97 Abs. 3 AsylG abzuweisen. Diese Norm enthält eine Liste der Personendaten, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Die Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 2. Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Aus den Akten ergeben sich vorliegend jedoch keine Hinweise, die auf eine Verletzung dieser Norm hindeuten könnten und eine solche wird in Zusammenhang mit erwähntem Antrag denn auch nicht dargelegt. 7.2 Der beweisrechtliche Antrag auf Beizug eines Gutachtens durch einen Experten für russisches Recht zwecks Risikoeinschätzung der Verfolgung von LGBTQ-Personen in Russland ist ebenfalls abzuweisen. Denn es obliegt den Schweizerischen Asylbehörden (vorliegend dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht), den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt (Behelligungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung, verschärfte Gesetzgebung gegenüber der erwähnten Gemeinschaft in Russland) im Kontext der asylrechtlichen Schweizerischen Gesetzgebung und Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des für die Schweiz massgebenden Völkerrechts zu prüfen. Die Schweizerischen Asylbehörden verfügen über die entsprechenden länderspezifischen Kenntnisse. Im vorliegenden Fall gebietet sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Asylbegründung keine weiteren Abklärungen. Der Sachverhalt ist vielmehr als erstellt zu erachten. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-act. 27/11 Ziffer II S. 4 ff.). 8.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass Homosexualität praxisgemäss zwar als Verfolgungsmotiv gelten kann, indem dieses Merkmal unter der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfasst wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneint indes in seiner Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Situation von homosexuellen Personen in Russland, dass diese generell eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen hätten und damit einer landesweiten, systematischen, gezielten staatlichen Verfolgung mithin einer Kollektivverfolgung unterliegen würden. Zudem ist von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des russischen Staates auszugehen (vgl. die Urteile des BVGer E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 6.5, E-3210/2021 vom 12. August 2025 E. 6.3.2 f., E-5216/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1.1 und E. 5.2.2). 8.3 Der Beschwerdeführer konnte seine sexuelle Orientierung seinem letzten Arbeitgeber gegenüber, von dem er geschätzt worden und bei dem er seit dem Jahr 2021 angestellt gewesen sei, eigenen Angaben gemäss denn auch offenbaren (vgl. SEM-act. 23/23 F57 f.). Gemäss seinen Aussagen war er deswegen nie einer strafrechtlichen Anzeige oder wie dies bei einigen Arbeitskollegen der Fall gewesen sei, einer Inhaftnahme ausgesetzt (vgl. a.a.O. F54). Der Auflösungsvertrag, der letztlich im gegenseitigen Einverständnis erfolgte, mag zwar, wie von ihm erwähnt, auf Drängen des Arbeitgebers erfolgt sein, dies jedoch einzig vor dem Hintergrund der verschärften Gesetzgebung und daher aus Imagegründen der Firma und nicht etwa aus Absicht derselben den Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung persönlich und gezielt zu diskriminieren oder ihn in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht zu verfolgen. Damit kann aber auch nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - von einer versteckten Diskriminierung gesprochen werden. Allein schon deshalb kommt dem Aufhebungsvertrag keine Asylrelevanz zu. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sie im Jahr 2024 durch uniformierte Personen nach seinem Besuch in einem Gay-Club zusammengeschlagen worden, lässt sich unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung Folgendes feststellen: Sollte es sich dabei um Angehörige einer Polizeibehörde gehandelt haben, muss diesen bewusst gewesen sein, dass sie keine rechtliche Handhabe zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt haben, ansonsten sie ihn wohl strafrechtlich - und nicht gewaltsam - belangt hätten. Seinen Angaben ist sodann nicht zu entnehmen, dass er sich zwecks strafrechtlicher Verfolgung der Täter an die zuständigen Justizbehörden gewandt hätte, was ihm indes zuzumuten gewesen wäre, zumal der russische Staat - wie besehen - grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. 8.4.1 Dass das Justizsystem in seiner Heimat nicht generell dysfunktional ist, zeigt sich sodann im Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden möglich war, hinsichtlich der ihm bevorstehenden Absolvierung des Militärdienstes respektive der Wehrpflicht gerichtlich vorzugehen, wobei das Gericht gemäss seinen Angaben und dem von ihm eingereichten Dokument zu seinen Gunsten entschieden und bereits am 14. Juni 2022 festgestellt hat, dass er keiner solchen Pflicht unterliege (vgl. SEM-act. 8/32 ID 13/7, act. 23/23 F101, vgl. Beilage P zur Beschwerde). Es ist ihm daher unbenommen, sich zwecks Durchsetzung des Gerichtsentscheides - allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts - an die Justizbehörden seines Heimatlandes zu wenden und dabei auch die Herausgabe des von ihm wiederholt geforderten Militärbüchleins durch das zuständige Kommissariat zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seine im Juni 2024 erfolgte Weigerung gegenüber dem Kommissariat, einen Vertrag zu unterschreiben, mit dem er sich als Volontär zum Wehrdienst verpflichte (vgl. SEM-act. 23/23 F99 ff.) bis dato offenbar keine Folgen nach sich zog. Seine Befürchtung ungerechtfertigt zum Dienst eingezogen zu werden, erscheint daher unbegründet. 8.5 Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Aus den darin aufgeführten Entwicklungen zur allgemeinen Situation der LGBTQ-Gemeinschaft in Russland in jüngster Zeit lässt sich nicht auf eine individuelle begründete Furcht des Beschwerdeführers vor gezielter asylrelevanter Verfolgung schliessen. 8.6 Gesamthaft ist sodann festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen aktuell nicht die erforderliche flüchtlingsrechtliche Intensität aufweisen. Praxisgemäss müsste dem Beschwerdeführer nämlich ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht mehr möglich sein, so dass er sich dieser Zwangslage nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b; EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d). Von einer solchen Zwangslage ist im Falle des Beschwerdeführers aktuell nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2024 freiwillig von der Schweiz aus in sein Heimatland zurückgekehrt ist, da er nicht in den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat Frankreich hatte überstellt werden wollen. Seine Argumentation, er habe in Frankreich nicht wohnen wollen, da er dort nicht sicher gewesen wäre (vgl. SEM-act. 20/15 Ziffer 2.07 und 8.01, act. 23/23 F74), erscheint nicht plausibel, zumal Frankreich über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und Homosexualität dort nicht verboten ist und diese auch weitestgehend offen gelebt werden kann. Seine freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat steht daher im Widerspruch zu den von ihm beschriebenen Befürchtungen, schwerwiegende Behelligungen im Heimatstaat zu erleiden. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich verfüge der gut ausgebildete, berufserfahrene Beschwerdeführer über familiäre und monetäre Ressourcen, an die er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat anknüpfen könne. Die von ihm geschilderten gesundheitlichen Probleme (Medikamenteneinnahme wegen der (...) und gegen Depressionen, Behandlung wegen dem erlittenen Trauma), wegen der er sich in seiner Heimat habe behandeln lassen, liessen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Denn auch wenn der medizinische Standard in der Russischen Föderation nicht dem schweizerischen Niveau entspreche, seien seine Leiden in seinem Heimatstaat behandelbar. Insbesondere sei aufgrund des Krankenversicherungssystems in Russland der Zugang zur Behandlung psychischer Erkrankungen gewährleistet und diese weitgehend kostenlos. Es liege demnach auch keine medizinische Notlage vor. Dem Beschwerdeführer stehe es im Übrigen frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 AsylG) vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine ist weder generell von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3210/2021 vom 12. August 2025 E. 7.5.2 m.w.H.). 10.4.3 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM einherzugehen, dass der junge, sehr gut ausgebildete und berufs- und unternehmenserfahrene Beschwerdeführer in der Heimat über ein tragfähiges Familiennetz sowie über hinreichend finanzielle Ressourcen verfügt. Was die von ihm geschilderten gesundheitlichen Leiden (Probleme mit der [...], Depressionen, Trauma) anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu deren Behandelbarkeit im Heimatsaat sowie auch die darin erwähnte Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. SEM-act. 27/11 Ziffer III E. 2.). 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere (vgl. SEM-act. 8/32 ID002) und kann damit ohne Weiteres in den Heimatstaat zurückreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der dargelegten Aussichts-losigkeit und ungeachtet der Frage nach der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: