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E-5215/2020

E-5215/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste im Besitze seines russischen Reisepasses am (…) Oktober 2018 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am

25. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewie- sen. Am 27. Oktober 2018 fanden dort die Befragung zur Person (BzP) und am 5. November 2018 (mit Fortsetzung am 6. November 2018) die Anhö- rung zu den Asylgründen statt. Am 8. November 2018 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, wo er nach einem im Jahre 2015 abgeschlossenen (…) und einem Jahr Dienst bei der Armee für eine (…)firma in einem (…) tätig gewesen sei und zusammen mit seinem Arbeitskollegen und Lebenspartner D._______ (N […], E- 5216/2020) auch seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Sie seien seit De- zember 2016 ein Paar; er sei aber schon seit Kindheit homosexuell veran- lagt. Aufgrund seiner Homosexualität sei er in Russland in Lebensgefahr. Ende Juli 2018 seien er und ein homosexueller Freund namens E._______, mit dem er sich auf einer Sitzbank an einem schwulenfreund- lichen Ort unterhalten habe, von Polizisten zunächst verbal attackiert, als Schwule beschimpft, sodann geschlagen und aufs Revier mitgenommen worden, wo man sie getrennt habe. Er sei in eine Zelle gebracht und den dort befindlichen zwei Mithäftlingen als Homosexueller vorgestellt worden, woraufhin diese ihn geschlagen und sexuell zu missbrauchen versucht hät- ten. Beim anschliessenden Verhör habe ihm ein Untersuchungsrichter se- xuelle Handlungen in Gebüschen vorgeworfen, den (erfundenen) Haft- grund des Widerstands gegen die Polizei mitgeteilt und schliesslich gravie- rende Konsequenzen angedroht, falls er als Homosexueller erneut auffal- len sollte. Anlässlich der Freilassung am folgenden Tag sei er E._______ begegnet, der durch Schläge fürchterlich zugerichtet worden sei. Sie seien fast wortlos geblieben und dann je ihre eigenen Heimwege gegangen. Sel- ben abends habe E._______ ihm telefonisch mitgeteilt, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er sei deshalb zu diesem nach Hause gegangen, wo er E._______ blass und zeitweise bewusstlos angetroffen, erbrochenes Blut festgestellt und deshalb den Krankenwagen gerufen habe. Er habe

E-5215/2020 Seite 3 E._______ ins Spital begleitet und sei dort von der Polizei über E._______ befragt worden. Er habe wahrheitsgemäss über die Geschehnisse berich- tet und sei nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Morgen habe die Not- fallstation ihn telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass E._______ seinen Ver- letzungen erlegen sei. Dies habe ihn zur ausführlichen schriftlichen Anzei- geerstattung bei der Polizei bewogen. Ein dort diensthabender Untersu- chungsrichter habe ihn aber gewarnt, dass er mit diesem Vorgehen Schwierigkeiten bekommen werde. Dennoch habe er an der Anzeige fest- gehalten. Einige Tage später sei er von vier Polizisten zu Hause abgeholt und in Handschellen zur Polizeistation gebracht worden. Während der Fahrt hätten die Beamten ihn genötigt, eine halbe Flasche Wodka zu trin- ken, um ihn auf dem Revier als betrunkenen Schwulen darzustellen. Die Polizisten hätten ihn dort entsprechend beschimpft und geschlagen, ihm dann eine Gasmaske aufgesetzt und ihn mittels regelmässiger Blockierung der Luftzufuhr sowie mehrmaligem Hinunterdrücken seines Kopfes in die Toilettenschüssel gefoltert. Man habe ihm dringend empfohlen zu verges- sen, was ihm und E._______ zugestossen sei, wogegen ihm im Falle des Festhaltens an der Anzeige problemlos Drogenkonsum oder -handel un- tergeschoben werden könne. Am folgenden Tag sei er mit dem Hinweis, die Sache zu überdenken, freigelassen worden. Bereits ab der folgenden Nacht sei er telefonisch als Homosexueller beschimpft und bedroht wor- den, was ihm psychisch zugesetzt habe. In der Folge habe er seine Tele- fonnummer geändert und bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Anzeige per Brief erstattet. Einige Tage später sei sein Lebenspartner D._______ erst spät in die Wohnung zurückgekommen und gemäss dessen Bericht von Unbekannten, vermutlich Polizisten oder der Polizei nahestehenden Männern geschlagen, sexuell misshandelt und mit dem Hinweis bedroht worden, dass es sich um die letzte Warnung handle und man ihn (den Be- schwerdeführer) umbringen würde, sollte er an der neuerlichen Anzeige festhalten. Kurz darauf habe der Arbeitgeber von seiner und D._______’s sexueller Orientierung erfahren und ihnen im September 2018 gekündigt. Anfang Oktober 2018 sei ihre Wohnungstüre von Unbekannten in Brand gesetzt und an der Wand eine Beschimpfung als Schwule angebracht wor- den. Den Brand hätten sie beide selber löschen können. Der Vorfall habe den Vermieter am nächsten Morgen zur fristlosen Kündigung und zu ihrem Rauswurf aus der Wohnung veranlasst. Bei einem Freund namens F._______ hätten sie in der Folge Unterschlupf gefunden. Da sie beide das Gefühl gehabt hätten, dass ihnen niemand helfen könne, hätten sie sich gemeinsam für die Ausreise entschieden, bei welcher F._______ organisa- torisch behilflich gewesen sei. ln der Nacht vom (…) bis zum (…) Oktober hätten sie C._______ in Richtung G._______ verlassen. Von dort seien sie

E-5215/2020 Seite 4 nach H._______ geflogen und selben Tags nach B._______ weitergereist. Die Ausreise sei legal und kontrolliert erfolgt. Seine Familie wisse nichts über seine sexuelle Orientierung und folglich zu den Gründen seiner Aus- reise. Die Eltern und seine Schwester lebten noch immer in C._______. Der Beschwerdeführer gab abgesehen von den durch die Flughafenpolizei sichergestellten Ausweispapieren (russischer Reisepass und russischer In- landpass) keine Beweismittel zu den Akten. Die kantonspolizeiliche Doku- mentenprüfstelle erkannte in den beiden sichergestellten Pässen anläss- lich ihrer Prüfung vom 25. Oktober 2018 keine objektiven Fälschungsmerk- male. B. Mit Verfügung vom 21. September 2020 – eröffnet am 23. September 2020

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 28. September 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubri- zierte Rechtsvertretung zu seiner Vertretung in asyl- und ausländerrechtli- chen Belangen. Auf deren Gesuch vom 29. September 2020 hin gewährte das SEM am 12. Oktober 2020 Einsicht in die aus seiner Sicht editions- pflichtigen Akten. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

21. September 2020. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hin- sicht beantragte er ferner die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, die Koordination seines Verfahrens mit jenem seines Lebenspartners D._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord- nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 4. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des

E-5215/2020 Seite 5 Verfahrens fest. Ferner forderte sie ihn dahingehend zur Verbesserung der Beschwerde innert sieben Tagen auf, als er seiner Eingabe im Sinne der Erwägungen Klarheit zu verschaffen habe, wobei bei ungenutzter Frist auf die bestehenden Akten abzustellen wäre. In den Erwägungen stellte sie im Übrigen in Aussicht, dass die beiden Beschwerdeverfahren E-5215/2020 und E-5216/2020, soweit prozessual möglich und unter Vor- behalt besonderer Umstände, antragsgemäss koordiniert sowie unter Edi- tion und Beizug der jeweiligen (Vor-)Akten beider Beschwerdeführer be- handelt würden, darüber hinaus aber kein Anlass für eine Beschwerdever- einigung bestehe. F. Die Beschwerdeverbesserung wurde am 6. November 2020 (Poststempel) eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2020 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung bis zum 22. Dezember 2020 ein. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 beantragte das SEM sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Mit fristwahrend eingegangener Replik vom 2. Februar 2021 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. J. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. K. Das Urteil betreffend D._______ (E-5216/2020) ergeht ebenfalls mit heuti- gem Datum.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Im Übrigen weist die Beschwerde seit der Beschwerdeverbesserung vom

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). Bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, das heisst in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach insbesondere ergeben, weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 und E. 7.3 f., je m.w.H.). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich weiter, dass eine Person, die nur, aber immerhin in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in zumutbarer, d.h. nicht existenzbedrohender Weise in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt (a.a.O. E. 8, m.w.H.). Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten «sozialen Gruppe» erfassen (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 und E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1).

E. 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Homosexualität werde in weiten Teilen der russischen Gesellschaft nach wie vor negativ wahrgenommen, etwas weniger in den Grossstädten. Am 29. April 1993 sei zwar die bis dahin kriminalisierte Homosexualität aus dem Strafgesetzbuch gestrichen, im Juni 2013 aber ein neues Gesetz erlassen worden, welches Propaganda für «nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen» verbiete; ein weiteres Gesetz verbiete seit Juli 2013 gleichgeschlechtlichen Paaren die Adoption von Kindern. In diesem Kontext sei auch die Drangsalierung von homosexuellen Personen durch die Polizei nichts Ungewöhnliches, wobei die Opfer aus Furcht vor Exponierung, Erniedrigung oder Weiterdrangsalierung oft nicht zur Polizei gingen. Selbst wenn Aussagen aufgenommen würden, unternehme die Polizei infolge verbreiteter Homophobie in ihren Reihen oft keine angemessene Untersuchung dieser Hassverbrechen. Vorliegend schliesse das SEM bedauerlicherweise nicht aus, dass Polizisten den Beschwerdeführer und E._______ das eine oder das andere Mal kontrolliert, festgenommen beschimpft, geschlagen und sexuell belästigt hätten. Diese Ereignisse seien aber nicht als vom russischen Staat institutionell geplante und ausgeführte Verfolgungsmassnahmen, sondern als widerrechtliche Entgleisung der lokalen Polizei von C._______ zu werten. Auch allfällig erfolgte Diskriminierungen seitens des Arbeitgebers oder des Vermieters oder anonyme Denunziationen von Homosexuellen seien nicht auszuschliessen, wiesen aber vor dem geltend gemachten Kontext ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf. Abgesehen davon finde vorliegend das Subsidiaritätsprinzip Anwendung, wonach Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die angeblichen Benachteiligungen durch die Polizei C._______ seien lokal oder regional beschränkt. In Russland herrsche verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit und gesetzlich sei bloss noch eine Registrierungspflicht am Wohn- und Aufenthaltsort vorgesehen, wobei es sich nicht mehr um einen Bewilligungsakt, sondern um die blosse Kenntnisnahme der Behörde von einem souveränen Entscheid einer Bürgerin oder eines Bürgers handle. Gegen in der Praxis mitunter auftretende Schwierigkeiten beim Erhalt einer dauerhaften Registrierung hätten betroffene Bürgerinnen und Bürger erfahrungsgemäss und laut Berichten erfolgreich die Gerichte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anrufen können. Es sei dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, zumal er auch in der Schweiz über keine «Ansprechpersonen» verfüge. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb seine angeblichen Verfolger den Aufwand betreiben sollten, ihn in einem anderen Teil Russlands ausfindig zu machen und zu verfolgen. Diese Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG schliesse das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer als homosexuelle Person das eine oder das andere Mal in C._______ Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Schilderungen zur Verfolgung durch die Staatsbehörden in seiner Herkunftsstadt seien indessen nicht überzeugend und die Angaben über E._______ substanzarm ausgefallen. Weder habe er - auch auf Nachfragen hin - ausführlich, detailliert, konkret und erlebnisbasiert erklären können, aus welchem Grund er sich an jenem Tag mit E._______ getroffen habe, noch wie er diesen kennengelernt habe und weshalb er mit ihm freundschaftlich gut ausgekommen sei. Ebenso habe er die Fragen über dessen Arbeit beziehungsweise Studium, Alter, Militärdienst, Verhältnis zu Angehörigen und Kenntnis dessen Mutter über die Homosexualität ihres Sohnes sowie gleichsam das Treffen mit diesem und den Grund des polizeilichen Besuchs bei ihm zu Hause auffällig knapp und teilweise stereotyp beantwortet und diese Ungereimtheiten auf Vorhalt nicht überzeugend zu erklären oder auszuräumen vermocht. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen stichhaltig zu erklären, weshalb und mit welchem Ziel und Nutzen die Polzisten ihn und E._______ festgenommen haben sollten, selbst wenn sie beide tatsächlich beschimpft und geschlagen worden wären. Sein Bericht zur Ankunft auf dem Polizeiposten, zum Verhör mit dem Staatsanwalt und zur Haft während der Nacht präsentiere sich zwar nicht völlig substanzlos, weise aber keine Überzeugungskraft auf. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er angeblich wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt inhaftiert und daraufhin von einem Justizbeamten verhört worden sei, die Behörden aber schliesslich dennoch kein Verfahren initiiert und ihn am nächsten Tag gar ohne Weiteres freigelassen hätten. Auch erscheine es realitätsfremd, dass er nach diesen gemeinsam erlebten prägenden Schwierigkeiten anlässlich seines Treffens mit E._______ auf der Strasse vor der Polizeistation nicht darüber gesprochen haben wolle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er als Begleitperson nach E._______'s Spitaleinlieferung nicht über dessen Zustand beziehungsweise Verletzungen befragt worden sei, und dass ein Polizist ihn mit der Redaktion eines Berichts beauftragt habe, ohne die betreffenden Aussagen unterschreiben zu lassen. Darüber hinaus bleibe unklar, woher E._______'s Angehörige über die gemeinsame Freundschaft Bescheid gewusst hätten, und es erstaune, dass er nicht habe wissen wollen, ob E._______'s Eltern rechtliche Schritte betreffend dessen angeblich gewaltsamen Tod eingeleitet hätten. Bezüglich dieses angeblichen Todesfalls habe der Beschwerdeführer denn auch keine Beweismittel vorgelegt. Hinsichtlich der beiden Anzeigen seien die Aussagen zwar nicht eindeutig substanzlos. Dennoch erstaune es, dass er diesen riskanten Schritt auf dem selben Polizeiposten seiner vormaligen Inhaftierung und Misshandlung hätte wagen sollen. Seine Erklärungen hierzu, zu seiner Motivation der Anzeigeerstattung und zur angeblich unterbliebenen Aushändigung einer Anzeigebestätigung durch die Behörde und überhaupt zum Fehlen jeglicher Beweismittel in diesem Zusammenhang seien dünn, lapidar und nicht nachvollziehbar. Ferner wiesen seine Äusserungen bezüglich der zweiten Inhaftierung und deren Ziel insoweit Ungereimtheiten auf, als der Grund seiner Freilassung ohne Anzeigerückzug unklar bleibe und seine Erklärungen hierzu unlogisch, widersprüchlich und unplausibel erschienen. Dabei erstaune insbesondere auch, dass er daraufhin noch eine zweite Anzeige (betreffend telefonische Drohungen) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Schliesslich habe er auch in keiner Weise nachvollziehbar und überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er weder die Hilfe einer Menschenrechts- beziehungsweise einer LGBTIQ-Organisation (z.B. Verein «The Russian LGBT Network» mit einer Aussenstelle in C._______) noch die Dienste eines Anwalts in Anspruch genommen habe. Schliesslich spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass er - obwohl beschaffbar - keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereicht habe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zulässig. Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der politischen Situation in Russland allgemein und individuell zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig und -erfahren und verfüge in einer Heimat über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen technisch und praktisch durchführbar, wobei der Beschwerdeführer gesetzes- und praxisgemäss zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere verpflichtet sei.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und bekräftigt diesen. Unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung hält er fest, dass er seine persönlichen Erlebnisse lücken- und weitgehend widerspruchslos, detailliert, konsistent, schlüssig und lebensnah geschildert habe und diese sich in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft präsentierten. Spätere Berichtigungen oder Ergänzungen habe das SEM als nachgeschoben und damit unglaubhaft abgetan. Dies sei bei LGBTI-Asylsuchenden aber problematisch, da diese oft aus Angst oder Scham zunächst nicht offen über ihre sexuelle Orientierung, ihre geschlechtliche Identität und traumatischen Erlebnisse reden könnten; zudem habe er seine sexuelle Orientierung zuvor jahrelang konsequent verschwiegen. Betreffend den Vorwurf ungenügend substantiierter Angaben zu E._______ (Kennenlernen, Freundschaft, Treffen mit diesem), seien seine kurzen Antworten angesichts der miterlebten Verfolgung und dessen Todes sowie der damit verbundenen Belastung nachvollziehbar. Immerhin habe er auf Nachfragen durchaus auch Präzisierungen und Substanziierungen - etwa betreffend ihr Kennenlernen, gemeinsame Interessen, das ungefähre Alter von E._______ und dessen vermutlich noch nicht absolvierten Militärdienst sowie ihre Inhaftierung und das vermutlich dahinter liegende Motiv (Einschüchterung und Erniedrigung) - liefern können. Gewisse Fragen und Aussagen des Befragers deuteten auf dessen Voreingenommenheit und Ignoranz hinsichtlich Homosexualität insbesondere in Russland hin und suggerierten ein nicht normales Handeln bei ihm (Beschwerdeführer). Es gelte auch zu beachten, dass das behördliche Vorgehen in Russland nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar sei und deshalb häufig den Anschein der Abnormalität erwecke. Das SEM räume denn auch selber ein, dass die Argumente des Beschwerdeführers phasenweise nicht völlig substanzlos seien. Weiter sei die gleichzeitige Haftentlassung von ihm und E._______ entgegen dem SEM durchaus nachvollziehbar, da die Polizei schlicht keinen Grund gehabt habe, sie beide länger im Gefängnis zurückzuhalten, Häftlinge in einem Gefängnis die gleichen Weckzeiten hätten und auch die Entlassungen zeitlich festgelegt seien. Dass er vom Spitalpersonal nicht zu den Umständen von E._______'s Verletzungen befragt worden sei und die Polizei das im Spital erstellte Aussageprotokoll nicht von ihm habe unterschreiben lassen, gründe in der Unzuständigkeit des Spitalpersonals für Strafdelikte beziehungsweise im von ihm gegenüber dem befragenden Polizisten deponierten Fehlverhalten anderer Polizisten. Entgegen der Vorinstanz sei seine Unwissenheit darüber, ob E._______'s Familie Rechtsmittel betreffend dessen Tod ergriffen habe, durchaus nachvollziehbar, da gegenseitig kein Bedürfnis oder Anlass für eine Kontaktnahme bestanden habe. Weiter habe er in nachvollziehbarer Weise bei derselben Polizeistelle eine Anzeige eingereicht, in welcher seine Folter erfolgte, weil er bis dahin Vertrauen in den Staat gehabt und auch keine Alternative zu dieser Schutzsuche gesehen habe. Der ihm vom SEM vorgeworfene Mangel an Beweismitteln sei nicht gerechtfertigt, weil er von den Ereignissen überrascht worden sei und mit derartigen an ihm und E._______ begangenen staatlichen Gewaltverbrechen sowie der Kündigung von Arbeitsstelle und Wohnung nicht gerechnet habe. Die Flucht sei entsprechend schlagartig erfolgt und Gelegenheit zum Sammeln von Beweismitteln und Zeugenaussagen (von Arbeitgeber, Bekannten oder Verwandten) habe keine mehr bestanden; zudem hätte er zur Einforderung von Beweismitteln bei Polizei, Bekannten oder Ärzten seine Sexualität offenlegen müssen. Unter erheblichen Bemühungen und dem Risiko, mehrere Personen in Gefahr zu bringen, sei es ihm nun aber immerhin gelungen, E._______'s Todesanzeige sowie schriftliche Aussagen seines Vaters und von F._______ (je vom 21. Oktober 2020) erhältlich zu machen und vorzulegen. Die Beschaffung weiterer Beweismittel sei aufgrund der Homophobie in Russland, der Geheimhaltung seiner Homosexualität (auch gegenüber seiner Familie) und des Kontaktabbruchs mit sämtlichen Bekannten in Russland schwierig. Bei der Glaubhaftmachung seien aber Beweisanforderungen ohnehin herabgesetzt. Die vom SEM behaupteten Widersprüche würden weder klar benannt noch pointiert aufgezeigt, sondern als floskelhafte «Rundumschläge» und teilweise herabwürdigend und pauschalisiert präsentiert. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass LGBTI-Gruppen und -Organisationen in Russland zwar existieren, allerdings auf Grund der schwierigen Lage in Russland und der eigenen Verfolgungsgefahr nicht offen agieren könnten, was die Informationsbeschaffung und die Schutzsuche bei diesen erschwere. Gemäss verschiedenen Berichten komme es in Russland aber immer wieder zur Verfolgung, Entführung und Folterung von Homosexuellen. Die ihm vom SEM gestellten detaillierten Fragen über sein Sexualleben seien keine wirksame Methode zur Prüfung der Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung. Dennoch habe er diese unangebrachten und intimen Fragen gutherzig, offen, aufrichtig, kooperativ und konkret zu beantworten versucht. Bei seinem ebenfalls im Asylverfahren befindlichen aktuellen Partner D._______ handle es sich im Übrigen um einen direkten Zeugen für seine Vorbringen, welche mit denjenigen von D._______ direkt in Verbindung stünden. Die Aussagen seien im Rahmen der koordinierten Verfahrensführung gegenseitig bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz schliesst der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass er allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung mehrmals behördlich und insbesondere polizeilich festgehalten, inhaftiert, beschimpft, geschlagen, bedroht, sexuell und physisch missbraucht, misshandelt und gefoltert worden sei, ohne dass es zu einem formellen Verfahren gegen ihn gekommen sei, ihm in rechtsstaatlich korrekter Weise Dokumente (z.B. Strafanzeige oder Verhaftungsrapport) ausgestellt worden wären oder eine Anzeige von ihm entgegengenommen worden wäre. Durch diese massiven Eingriffe in seine physische Integrität und die verbale Erniedrigung habe er auch seelische Schmerzen erlitten. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Geschehnisse bloss eine widerrechtliche Entgleisung der lokalen Polizei darstellen würden, sei klar falsch und stattdessen als staatliche Verfolgung einzustufen, selbst wenn es sich um individuelle Handlungen einzelner Staatsbediensteter handle. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung erneut Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung durch die russischen Behörden, aber auch seitens nichtstaatlicher Akteure (z.B. Familienmitglieder, Nachbarn, Vermieter, Arbeitgeber) würde, ohne Schutzbereitschaft des russischen Staates oder wirksam verfügbarer innerstaatlicher Fluchtalternativen. Die sich auf das Subsidiaritätsprinzip und die in Russland bestehende Niederlassungsfreiheit abstützende Argumentation des SEM, wonach ihm ein Umzug in ein anderes Gebiet seines Herkunftslandes offen stehe, wo er sicher vor Verfolgung sei, verkenne, dass ein Schutz vor Verfolgung auch dort nicht effektiv wäre, denn die sexuelle Orientierung als Verfolgungsmotiv sei im ganzen Land kriminalisiert. Im Juni 2013 habe nämlich die Duma einstimmig ein föderales Verbot der «Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen» verabschiedet, wodurch Schwulen und Lesben, die sich in der Öffentlichkeit zu ihrer Orientierung bekennen, Geld- und sogar Haftstrafen drohten. Homosexualität werde hierbei mit Pädophilie gleichgesetzt und bestraft. Das Gesetz verbiete zudem jegliche positive Berichterstattung über Homosexualität. Solche Gesetze verhinderten faktisch eine Schutzsuche bei den Behörden und eine effektive staatliche Schutzgewährung. Der EGMR habe in einem Urteil vom 10. Juni 2017 klargestellt, dass Russland mit der Anwendung solcher Gesetze ein gesellschaftliches Stigma, Vorurteile und Homophobie bekräftige, was den Grundsätzen der Gleichheit, Vielfältigkeit und Toleranz in einer demokratischen Gesellschaft widerspreche und die Menschenrechtskonvention verletze. Gemäss verschiedenen Berichten sähen sich Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft in Russland Diskriminierungen im Alltag und im beruflichen Kontext sowie teilweise Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt. Aus Angst vor erneuter Erniedrigung oder gar Offenbarung der sexuellen Identität zeigten Opfer die Straftaten oft nicht an und erfolgte Anzeigen zögen keine angemessenen Untersuchungen der Behörden nach sich, zumal Homophobie innerhalb der Polizei verbreitet sei und Fälle von polizeilich drangsalierten LGBTI-Personen bekannt seien. Die Verfolgung homosexueller Menschen finde mithin in ganz Russland statt und er müsste seine sexuelle Orientierung nach seiner Rückkehr dorthin geheim halten, auch wenn er sich in einem anderen Landesteil aufhalte. Eine Rückweisung homosexueller Personen erscheine unter diesen Bedingungen nach einem Urteil des EuGH vom 7. November 2013 unzulässig, weil Homosexualität als angeborenes Merkmal nicht verändert werden könne und derart bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sei, dass der Betreffende nicht zum Verzicht auf dieses Merkmal gezwungen werden sollte. Die Schweiz könne von ihm somit nicht verlangen, seine sexuelle Orientierung geheim zu halten und anderswo in Russland ein neues Leben zu beginnen. Seine Verfolgungslage sei ferner persönlich und gezielt auf ihn gerichtet und das Verfolgungsmotiv sei seine sexuelle Orientierung, womit er gemäss dem besagten EuGH-Urteil vom 7. November 2013 (unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d EMRK) Teil einer verfolgten sozialen Gruppe sei, nämlich jener der LGBT-Personen. Seine Verfolgungsfurcht sei sodann in Anbetracht des russischen Rechtssystems begründet. Selbst wenn einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen in Russland nicht durch konkrete Bestimmungen unter Strafe gestellt seien, würden allgemeine Bestimmungen, etwa die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung, gegenüber LGBT-Personen in diskriminierender Weise selektiv angewendet und durchgesetzt. In casu drohten ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verurteilung zu einer rechtsstaatlich illegitimen mehrjährigen Haftstrafe sowie weitere Verfolgungshandlungen, insbesondere auch physische und seelische Misshandlungen durch Polizei und Privatpersonen aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Nach seiner Flucht sei seine Familie denn auch von der Polizei besucht und zu seiner Person und zu D._______ befragt worden, wie der beiliegenden Bestätigung seines Vaters zu entnehmen sei. Auch angesichts der von ihm bereits erlebten Vorkommnisse sei diese Furcht objektiv nachvollziehbar und somit begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG. Er habe daher Anspruch auf die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsyIG. Den Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründet der Beschwerdeführer zunächst mit einer drohenden Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements nach Art. 5 AsylG sowie von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK, da ihm nach dem zuvor Gesagten bei einer erzwungenen Rückkehr nach Russland Folter oder unmenschliche Behandlung drohten. Er werde dort von den Behörden immer noch gesucht. Er müsste untertauchen und seine sexuelle Orientierung verbergen, um - ohne Erfolgsgarantie - der Verfolgung eventuell entgehen zu können. Die Vorinstanz räume im angefochtenen Entscheid selber ein, dass die Drangsalierung von Homosexuellen durch die Polizei in Russland nichts Ungewöhnliches sei und die verbreitete Homophobie nicht staatlich verfolgt werde. Somit anerkenne die Vorinstanz, dass sich Homosexuelle in Russland nicht in den Schutz des Staates stellen könnten. Er sei konkret einem signifikant erhöhten Risiko der Folter und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückgeführt würde und berechtigterweise zu seiner sexuellen Orientierung stehen würde. Den subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer sodann damit, dass das SEM wichtige Tatsachen, welche zur Abklärung seiner Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG von grosser Relevanz seien, einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert habe. Die Vorinstanz habe weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und sich erneut inhaltlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu beschäftigen. In persönlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam, dass er jung, gut gebildet, engagiert und lernbegierig sei, ferner einwandfrei deutsch spreche, sich in einer Schule engagiere, in einem (...) arbeite und eine (...)stelle als (...) in Aussicht habe. Er sei eine Bereicherung für die Schweiz und nie straffällig geworden.

E. 4.3 Gemäss seiner Vernehmlassung erkennt das SEM in der Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es betont vorab, dass es die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich infrage gestellt habe, und es erkenne nicht, weshalb diese Orientierung ihn daran hätte hindern sollen, ausführliche und detaillierte Angaben zu verschiedenen Themen zu machen. Weiter erstaune die Behauptung, dass er aufgrund des bis dahin bestandenen Vertrauens in die Behörden, aber trotz der in Russland verbreiteten «Homophobie» zwei Anzeigen eingereicht haben wolle. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Umstand, dass er angeblich keinen Rat von Bekannten und Verwandten habe einholen können und dennoch bei den in der Stadt aktiven Menschenrechtsorganisationen keine Hilfe beansprucht habe. Der weitere Hinweis auf sein jugendliches Alter und seine Introvertiertheit lasse sich zudem nicht mit der angeblich problemlosen, von ihm geplanten und durchgeführten Reise in ein ihm unbekanntes Land vereinbaren. Seine Behauptung, er habe im Heimatland seine sexuelle Orientierung nicht offengelegt und deshalb keine Hilfe bei einer LGBTI-Organisation beansprucht, sei insofern erstaunlich, als er mit seinem Partner zusammengewohnt und sich mit E._______ in der Öffentlichkeit gezeigt habe, wobei letzterer (...) gefärbte Haare, ein (...) T-Shirt und enganliegende Hosen getragen habe und somit für die Polizei als homosexuell einzuordnen gewesen sei. Die Verfolgungsvorbringen, nicht die Homosexualität als solche, seien daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Konstrukt.

E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer zunächst an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Bezugnehmend auf die Vernehmlassung des SEM macht er darauf aufmerksam, dass er keine Anzeige gegen seine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung eingereicht habe, sondern gegen die Polizeigewalt an E._______ und dessen Tötung. Weiter habe er durchaus an den russischen Rechtsstaat geglaubt und sei in gutem Glauben von der Unrechtmässigkeit dieser Handlungen ausgegangen, weswegen er folglich eine Anzeige deponiert habe. Der Umstand, dass er sich bis zur Ausreise für Recht und Gerechtigkeit eingesetzt habe, könne ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Es gehe nicht an, dass die Geltendmachung rechtmässiger Ansprüche - selbst in einem Unrechtsstaat - von der Vorinstanz dazu missbraucht werde, seine Glaubwürdigkeit infrage zu stellen. Die Tatsache, dass er keine Hilfe von LGBTI-Organisationen in Anspruch genommen habe, sei sodann für die Flüchtlingsdefinition nicht ausschlaggebend. Er werde aufgrund seiner sexuellen Orientierung vom russischen Staat verfolgt und könne sich nicht unter dessen Schutz stellen; LGBTI-Organisationen seien vom Staat unabhängige Organisationen ohne Schutzauftrag und -möglichkeiten. Den Ausführungen des SEM bezüglich Offenlegung der Homosexualität in der Öffentlichkeit hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er seine Homosexualität lediglich im Privaten und Verborgenen ausgelebt habe und in der Öffentlichkeit bewusst nicht als homosexuelle Person aufgetreten sei. Treffen mit Freunden seien keinesfalls einem öffentlichen Outing gleichzusetzen, sondern Ausdruck des menschlichen Bedürfnisses nach sozialem Austausch mit Freunden und Gleichgesinnten; es handle sich dabei um eine «soziale Schizophrenie» als Konfiguration der Beziehungen zwischen dem Öffentlichen und dem Privaten. Betreffend das Zusammenleben mit seinem Partner hält er fest, dass knapp ein Drittel der russischen Studierenden und jungen Erwachsenen mit anderen, nicht verwandten Personen zusammenwohnten und daher sein Zusammenwohnen mit einem anderen Mann nicht einem öffentlichen Outing gleichkomme. Der vorinstanzlichen Erkenntnis eines Sachverhaltskonstrukts setzt er sodann die mit der Beschwerde vorgelegten und seine Vorbringen untermauernden Beweismittel entgegen. In Russland habe er seine Familie, Freunde, Arbeitsstelle und finanzielle Unabhängigkeit zurückgelassen und eine Partnerschaft geführt, weshalb er sich ohne die geschilderten Vorgänge nicht zum Wegzug in die Schweiz veranlasst gesehen hätte. Hierfür sprächen auch die legale Einreise in die Schweiz sowie das umgehende Stellen eines Asylgesuchs unter Einreichung von Beweismitteln. Sein vorbildliches Engagement während seines hiesigen Aufenthalts (unter Verweisung auf beiliegende Zeugnisse) böten keinen Anhaltspunkt für seine Unaufrichtigkeit oder ein Sachverhaltskonstrukt. Gegen ein Sachverhaltskonstrukt sprächen ebenso die in Russland verbreitete und verschiedenen Berichten zu entnehmende Homophobie und die damit verbundenen Schwierigkeiten für homosexuelle Personen. Die Vorinstanz scheine die Problematik der Verfolgung von homosexuellen Personen in Russland zu verkennen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Problematik seien Gesetze, welche die Verfolgung von homosexuellen Personen ermöglichten, und die gleichzeitige Unwilligkeit des Staates, gegen solche zum Teil offenen und bis zur Tötung reichenden Verfolgungshandlungen vorzugehen. Russland sei denn auch vom EGMR aufgrund eines Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» gerügt und die Verletzung der Menschenrechtskonvention festgestellt worden. Daneben zeige sich die UNO in einem Länderreport besorgt über das anhaltende Fehlen einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und das Vorherrschen von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung insbesondere aufgrund der sexuellen Orientierung.

E. 4.5 Beschwerdeergänzend macht der Beschwerdeführer auf einen am 16. Februar 2021 ergangenen Entscheid des EGMR (Mansurov et al vs. Russia) aufmerksam. Darin werde Russland mehrfach dafür gerügt, dass wiederholt Personen in Haft genommen, dort misshandelt und gefoltert würden und diese von den Behörden begangenen Delikte anschliessend nicht angemessen ermittelt und verfolgt würden. Der Entscheid zeige unmissverständlich auf, dass seine Furcht vor Folter und unmenschlicher Behandlung mehr als begründet sei und es in Russland regelmässig zu den von ihm geschilderten Übergriffen und Misshandlungen durch die Polizei bei inhaftierten Personen komme, ohne Möglichkeit der Betroffenen, das ihnen ergangene Unrecht in der Folge zu beanzeigen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

E. 5.1 Vorab ist die zur Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsantrags erhobene Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt und festgestellt. Dabei fällt auf, dass bereits die BzP und ebenso die Anhörung überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen sind, dem Beschwerdeführer viel Raum zur ungehinderten Darlegung seiner Gesuchsgründe gegeben wurde, ihm ohne Erzeugung einer Drucksituation zahlreiche Fragen und Nachfragen gestellt und auch gegenüber der Hilfswerksvertretung zahlreiche sachverhaltliche Vertiefungs- und Verifizierungsfragen zugelassen wurden. Allein das Anhörungsprotokoll weist 44 Seiten auf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine wesentlichen Sachverhaltsaspekte, die ungenügend oder gar nicht ermittelt beziehungsweise erfasst worden wären. Die Kritik, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltsteile im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert habe, beschlägt nicht die Sachverhaltsermittlung als solche, sondern die Würdigung des auf Basis der gesuchstellerischen Vorbringen ermittelten und festgestellten Sachverhalts. An einer rechtskonformen, insbesondere vollständigen Sachverhaltsermittlung und -feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass Vorbringen im Rahmen der Würdigung als unglaubhaft erkannt werden können und dadurch eine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsgrundlage ganz oder teilweise fehlt. Der Glaubhaftigkeitsprüfung kommt denn auch durchaus eine Doppelfunktion sowohl als Teil der Sachverhaltsfeststellung als auch als Teil der Würdigung eines vorgebrachten Sachverhalts zu. Das Vorgehen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist somit vorliegend nicht zu beanstanden. Ob dessen Glaubhaftigkeitsprüfung als solche rechtskonform ausgefallen ist, wird nachfolgend zu erörtern sein.

E. 5.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht Folgendes in Erwägung: Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die vom SEM behaupteten Widersprüche weder klar benannt noch pointiert aufgezeigt würden, sondern als floskelhafte Rundumschläge und teilweise herabwürdigend und pauschalisiert präsentiert würden, lässt sich in Betrachtung der diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht stützen. Auch der betreffend Substanzdefizite und Sachverhaltsnachschübe unternommene Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach LGBTI-Personen oft aus Angst oder Scham zunächst nicht offen über ihre sexuelle Orientierung, ihre geschlechtliche Identität und traumatischen Erlebnisse reden könnten, er zudem seine sexuelle Orientierung zuvor jahrelang konsequent verschwiegen habe und kurze Antworten angesichts der miterlebten Verfolgung und Belastung durch den Tod von E._______ nachvollziehbar seien, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer ist angeblich genau aus diesen geschlechtsspezifischen Gründen aus Russland geflohen und hat deswegen in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht; zudem wurde er einlässlich auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht, deren Hauptbestandteil die Angabe der Asylgründe mit Vorlegung entsprechender Beweismittel ist. Zurückzuweisen ist daneben der angedeutete Vorwurf einer Voreingenommenheit und Ignoranz des Befragers hinsichtlich Homosexualität in Russland und eines mit den hiesigen Verhältnissen nicht vergleichbaren behördlichen Vorgehens der dortigen Behörden in diesem Zusammenhang. Die Betrachtung des Anhörungsprotokolls liefert vielmehr das Bild eines an den persönlichen Erlebnissen und den aus dessen Sicht allgemeinen LGBTIQ-spezifischen Gegebenheiten in Russland interessierten Befragers, der zudem auf ein entspanntes und einfühlsames Anhörungsklima bedacht war und keine Anzeichen für die Vorwegnahme eines abschlägigen Asylentscheids lieferte. Weiter ist zu bemerken, dass sich die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeitsprüfung insoweit durchaus ausgewogen präsentieren, indem es neben der Darlegung von Unglaubhaftigkeitselementen klarstellt, dass es die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht bestreite, ferner dessen Probleme als Homosexueller mit den Behörden nicht gänzlich in Abrede stelle und die Berichte zur Ankunft auf dem Polizeiposten, zum Verhör mit dem Staatsanwalt, zur Haft während der Nacht und zu den beiden Anzeigen auch nicht substanzlos erschienen. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Aussagen dennoch die Überzeugungskraft und Realitätsnähe betreffend den Haftgrund (Widerstand gegen die Staatsgewalt), das Verhör ohne Verfahrensinitiierung, den anschliessend unterlassenen Erlebnisaustausch mit E._______, seine unterbliebene Befragung durch das medizinische Personal nach E._______'s Einlieferung ins Spital sowie den Verzicht des Polizisten auf Einforderung einer Unterschrift unter die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen abspricht, sind die Erwägungen nur schwer nachvollziehbar. Insbesondere wäre zu berücksichtigen gewesen, dass es hierbei nicht um eigene Wahrnehmungen und Handlungen des Beschwerdeführers, sondern um solche von Dritten (Behörden oder Private) geht. Weit weniger Überzeugungskraft und Logik weist hingegen die Erklärung des Beschwerdeführers auf, er habe bei derselben Polizeistelle eine Anzeige eingereicht, in welcher er bereits Folter erlebt habe, weil er bis dahin Vertrauen in den Staat gehabt und auch keine Alternative zu dieser Schutzsuche gesehen habe. Durchaus berechtigt war im Verfügungszeitpunkt sodann die vorinstanzliche Erkenntnis einer bestehenden Beweisarmut. Diese hat sich zwar auf Beschwerdeebene relativiert. E._______'s Todesanzeige sowie die schriftlichen Bestätigungen seines Vaters und von F._______, je vom 21. Oktober 2020, liefern aber nach wie vor keine schlüssigen Beweise für die Verfolgungslage des Beschwerdeführers. Die Erklärungsversuche betreffend die schwierige oder unmögliche Beschaffbarkeit weiterer Beweismittel (von den Ereignissen überrascht; schlagartig erfolgte Flucht; Zurückhaltung infolge erforderlicher Offenlegung der Sexualität; Kontaktabbruch mit sämtlichen Bekannten) erscheinen zudem wenig überzeugend. Dies gilt ebenso betreffend die als nicht nachvollziehbar erkannte Freilassung aus der zweiten Inhaftierung ohne Anzeigerückzug sowie betreffend den gänzlichen Verzicht auf ein Hilfeersuchen bei einer Menschenrechts- oder LGBTIQ-Organisation und auf die Beanspruchung anwaltlicher Unterstützung. Eine gewisse Berechtigung ist anderseits der sinngemässen Feststellung des Beschwerdeführers zuzuschreiben, wonach das SEM zwar für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgründe sprechende Aspekte in der angefochtenen Verfügung erwähne, diese aber nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit den erkannten gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen abwäge. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt unter Mitberücksichtigung auch der weiteren Unglaubhaftigkeitserwägungen des SEM in dessen Verfügung und der weiteren Argumentation in der Vernehmlassung letztlich zwar einen quantitativen Überhang von Glaubhaftigkeitszweifeln an den Verfolgungskernvorbringen gegenüber den für deren Wahrheitskonformität sprechenden Elementen. Ein qualitatives Überwiegen der Umstände, die gegen die gesuchstellerische Darstellung des Verfolgungssachverhalts sprechen, drängt sich aber nicht ohne weiteres auf. Dabei ist neben den beachtenswerten Einwänden in der Replik auch mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Beantwortung der ihm in der Anhörung gestellten, mitunter auch unangenehmen Fragen stets kooperativ gezeigt, weder als gefälscht erkannte Dokumente vorgelegt noch sonstwie Anlass zur Annahme einer persönlichen Unglaubwürdigkeit gegeben hat. Auch bestehen keine ins Gewicht fallenden Divergenzen zwischen seinen Vorbringen und dem damit konnexen Sachvortrag von D._______, dessen Asylvorbringen gemäss dem heute koordiniert ergehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5216/2020 im Verfolgungskernstück als glaubhaft erkannt werden. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage betreffend die eigentlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers letztlich aber unterbleiben.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen seitens verschiedener staatlicher, nichtstaatlicher und (hinsichtlich ihrer Staatlichkeit) nicht zuordnenbarer Akteure geltend: Polizisten, Untersuchungsbeamte, Mithäftlinge, Arbeitgeber, Vermieter, Unbekannte. Unbesehen einer abschliessenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das Subsidiaritätsprinzip verwiesen, laut welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht kommt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung finden kann. Der Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Gemäss der Schutztheorie setzt somit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Fehlen von Schutzwille und -fähigkeit des Staates im Heimatland voraus, unabhängig davon, ob die Verfolgung von nichtstaatlichen oder eigenmächtig vorgehenden staatlichen oder staatlich zurechenbaren Akteuren ausgeht. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer gemäss eigenen, aber unbewiesen bleibenden Angaben bei zwei Anzeigen - die eine betreffend den Tod von E._______ und die andere betreffend selber erfahrene Bedrohungen und behördliches Vorgehen gegen ihn - bewenden lassen, ohne dass diese Anzeigen weiterverfolgt worden seien. Hiergegen hat er weder selber weitergehendere Schritte verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Art unternommen noch die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Das SEM hat in seinen Erwägungen durchaus zutreffend auf nicht selten festzustellende homophobiebedingte Mängel im System der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Untersuchungen hingewiesen, diese aber als nicht institutionell erkannt. Vom Beschwerdeführer wäre zumindest die Beanspruchung professioneller Hilfe durch Einschaltung insbesondere eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu erwarten gewesen, wenn aus nachvollziehbaren Gründen ein alleiniges persönliches Auftreten bei übergeordneten staatlichen Stellen für ihn nicht zumutbar erschiene. Unbesehen des zuvor Erwogenen ist das SEM auch in seiner Auffassung zu bestätigen, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen vorliegend von (staatlichen oder nichtstaatlichen) Urheberschaften ausgehen, die eigenmächtig und lokal agieren. Ihre Handlungen sind offensichtlich von der Absicht getragen, LGBTIQ-Personen - insbesondere Schwule - als gesellschaftlich abartige Erscheinungen aus dem Stadtbild von C._______ beziehungsweise aus dem persönlichen Umfeld zu eliminieren. Ein sich auf das ganze Staatsgebiet ausdehnendes Benachteiligungsinteresse dieser Akteure ist aber nicht erkennbar. Auch wenn, wie vom SEM im Ansatz anerkannt, Homophobie in Russland verbreitet ist und widerrechtliche Entgleisungen von Behördenangehörigen oder Diskriminierungen durch Private im ganzen Land festzustellen sind, greift somit vorliegend das Subsidiaritätsprinzip auch insoweit, als von bloss lokal und regional beschränkten Benachteiligungen betroffene Personen grundsätzlich über innerstaatliche Schutzalternativen verfügen und daher nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind. Die dagegen ins Feld geführte Auffassung des Beschwerdeführers, dass die homosexuelle Orientierung als Verfolgungsmotiv im ganzen Land kriminalisiert sei, entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Ein Straftatbestand der homosexuellen Orientierung besteht in der russischen Gesetzgebung seit 1993 nicht mehr. Strafbar ist vielmehr seit Juni 2013 die Widerhandlung gegen das Verbot der Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen und gegen das Verbot positiver Berichterstattung über Homosexualität (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 7). Eine Verfolgung homosexueller Menschen in ganz Russland und eine Verhinderung der Schutzsuche beim und jeglicher Schutzgewährung durch den Staat einzig aufgrund der homosexuellen Zuordnung einer Person ist damit noch nicht verbunden, wenngleich mit einer extensiv interpretierten Praxisanwendung solcher Gesetze und einer seit November 2022 weiter verschärften Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen LGBTIQ-Propaganda (vgl. dazu den entsprechenden Bericht von «zdf heute» vom 4. Dezember 2022 [https://www.zdf.de/nachrichten/politik/putin-russland-lgbtq-gesetz-100.html; aufgerufen am 16. November 2023]; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 26. November 2022: «Russland verschärft das Verbot von LGBT-Propaganda»; NZZ vom 1. Dezember 2023: «Russland erklärt eine erfundene Organisation für extremistisch») homophoben Tendenzen in der Gesellschaft durchaus Vorschub geleistet wird. Mit diesen Verschärfungen geht aber noch kein faktischer Zwang zur Geheimhaltung der sexuellen Orientierung einher. Im Falle des Beschwerdeführers erstaunt dieses in der Beschwerde fokussierte Argument auch insoweit, als er bislang den Verzicht auf seine augenfällige Erkennbarmachung als Homosexueller offenbar in keiner Weise als Belastung empfunden hat, sondern gar einräumt, dass ein Zusammenwohnen mit einer gleichgeschlechtlichen Person in Russland nichts Ungewöhnliches sei und nicht einem öffentlichen Outing gleichkomme (vgl. Replik vom 2. Februar 2021 S. 2). Folglich ist vorliegend nicht nur das aufgrund der (verfassungsmässigen und einzig an eine Registrierung gebundenen) Niederlassungsfreiheit anzunehmende Bestehen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten, sondern auch die Zumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer selbständig, gebildet, berufs- und reiseerfahren ist und mithin eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung im Bedarfsfall nicht zu einer existenziellen Notlage führen würde. Die allfällige Verheimlichung seiner Homosexualität auch in anderen Landesteilen würde nach dem Erwogenen weder einen subjektiv noch objektiv nachvollziehbaren unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf den Beschwerdeführer bewirken. Die hypothetische Annahme einer landesweiten Verfolgung und Schutzlosigkeit von LGBTIQ-Personen - mit oder ohne Vorliegen einer individuellen und gezielten Verfolgungssituation - würde im Übrigen die Feststellung einer Kollektivverfolgung dieser Personengruppe(n) in Russland bedingen. Diese Feststellung hätte zur Folge, dass die glaubhaft gemachte Zugehörigkeit zu einer solchen Personengruppe für die Anerkennung als Flüchtling ausreichen würde und auf das Dartun einer individuellen, gezielten Verfolgungssituation zu verzichten wäre. Zu einer solchen Feststellung hat sich bislang aber weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht veranlasst gesehen und sie liesse sich auch nicht bereits aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten EuGH-Urteil vom 7. November 2013 (unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d EMRK) herleiten, unbesehen des Umstandes, dass EuGH-Urteile für die Schweiz als nicht EU-Staat nicht verbindlich sind. Die in der Beschwerde erwähnte, auf einen Länderreport basierte Besorgnis der UNO über das anhaltende Fehlen einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und das Vorherrschen von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung dient selbstredend ebenfalls nicht zur Annahme einer Kollektivverfolgung, die praxisgemäss an hohe Anforderungen geknüpft ist (vgl. hierzu BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Eine Kollektivverfolgung von LGBTIQ-Personen in Russland lässt sich auch nicht aus dem am 16. Februar 2021 ergangenen und in der Beschwerdeergänzung erwähnten Entscheid des EGMR (Mansurov et al vs. Russia, 4336/06 und sieben weitere) ableiten, in dem das Gericht behördliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folterungen in acht Einzelfällen als konventionsverletzend eingestuft hat (vgl. auch den EGMR-Entscheid vom 12. September 2023 [Romanov et al vs. Russland, 58358/14 und fünf weitere], in welchem ebenfalls einzelfallbezogen Feststellungen von Konventionsverletzungen festgehalten wurden). Auch weitere Anhaltspunkte zur Annahme einer Kollektivverfolgung von LGBTIQ-Personen in Russland bestehen nicht. Im Übrigen kann hinsichtlich der Prüfung einer Kollektivverfolgung auf die Beurteilung der Situation der Homosexuellen in Äthiopien im Urteil E-2109/2019 vom 28. August 2020 (dort E. 9.2) verwiesen werden, in welchem Land die Gesetzgebung gegen Homosexuelle gar ausgeprägter ist und dennoch nicht auf eine Kollektivverfolgung geschlossen wurde. Somit ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise landesweit zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 4.1, letzter Abschnitt) mit den dort erwähnten vollzugsbegünstigenden Faktoren beim Beschwerdeführer verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel und leitet die geltend gemachte Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hauptsächlich aus der persönlichen, flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungslage des Beschwerdeführers ab, deren Bestehen indessen zuvor in E. 5.2 verneint wurde. Im Besonderen ist auch auf die dortigen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen im Bedarfsfall zu verweisen. Eine gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses erforderliche konkrete Gefahr («real risk»), dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) konnte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nicht dartun. Auch die sich zwar verschlechternde allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann führt der derzeitige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit, da davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums mitbetroffen ist. Im Weiteren ist der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend zuträglich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit D._______, dessen Beschwerde mit dem heutigen Urteil E-5216/2020 ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde, die Rückreise in das Heimatland antreten und den Wiederaufbau einer Existenz angehen kann. Diese begünstigenden Faktoren überwiegen letztlich den erschwerenden Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit fünf Jahren landesabwesend ist und damit eine gewisse Entwurzelungstendenz einhergeht (vgl. hierzu z.B. das am 10. November 2023 ergangene Urteil des BVGer E-6061/2020 E. 12.1 i.V.m. 12.3.5), die aber auch für sich besehen nicht bereits ein Vollzugshindernis darstellt, da der Beschwerdeführer die gesamte für die Persönlichkeitsbildung prägenden Jahre in Russland verbracht hat und die Landesabwesenheit somit nicht übermässig ins Gewicht fällt. Eine konkrete, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeiführende Gefährdung im Sinne der Gewärtigung einer existenziellen Notlage liegt nach dem Gesagten nicht vor. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Soweit der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht darauf aufmerksam macht, dass er in der Schweiz straffrei geblieben, engagiert und lernbegierig sei, ferner einwandfrei deutsch spreche, sich in einer Schule engagiere, als (...) in einem (...) arbeite und eine Bereicherung für die Schweiz sei, ist auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, sich - wenngleich vorerst ohne Parteistellung - beim zuständigen Kanton um die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2-4 AIG zu bemühen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe- bung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich geändert hätten.

E-5215/2020 Seite 29

E. 7.2 Für das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertrete- rin auszurichtende amtliche Honorar im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sind die Art. 8–12 VGKE sowie der zulässige Stundenansatz von Fr. 220.– für die rubrizierte Rechtsanwältin (unter Mitberücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 110.– für Leistungen ihrer Praktikantin) massge- blich. In der Honorarnote vom 22. Oktober 2020 wird ein Gesamtaufwand von Fr. 2'845.– und mit der Replik ein Zusatzaufwand von Fr. 440.– geltend gemacht. Aufzurechnen ist ein durch die Beschwerdeergänzung vom

17. Februar 2021 entstandener geringfügiger Zusatzaufwand. Überhöht er- scheint demgegenüber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der zeit- liche Gesamtaufwand von über 18 Stunden (inkl. Praktikantin), zumal in der Vertretungsarbeit auch erhebliche Synergien im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren E-5216/2020 nutzbar waren. Das Bundesverwal- tungsgericht erachtet daher vorliegend ein Honorar von insgesamt Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen) als angemessen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5215/2020 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hun- gerbühler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.– zu- gesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5215/2020 Urteil vom 7. Dezember 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 21. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Besitze seines russischen Reisepasses am (...) Oktober 2018 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 25. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 27. Oktober 2018 fanden dort die Befragung zur Person (BzP) und am 5. November 2018 (mit Fortsetzung am 6. November 2018) die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 8. November 2018 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, wo er nach einem im Jahre 2015 abgeschlossenen (...) und einem Jahr Dienst bei der Armee für eine (...)firma in einem (...) tätig gewesen sei und zusammen mit seinem Arbeitskollegen und Lebenspartner D._______ (N [...], E-5216/2020) auch seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Sie seien seit Dezember 2016 ein Paar; er sei aber schon seit Kindheit homosexuell veranlagt. Aufgrund seiner Homosexualität sei er in Russland in Lebensgefahr. Ende Juli 2018 seien er und ein homosexueller Freund namens E._______, mit dem er sich auf einer Sitzbank an einem schwulenfreundlichen Ort unterhalten habe, von Polizisten zunächst verbal attackiert, als Schwule beschimpft, sodann geschlagen und aufs Revier mitgenommen worden, wo man sie getrennt habe. Er sei in eine Zelle gebracht und den dort befindlichen zwei Mithäftlingen als Homosexueller vorgestellt worden, woraufhin diese ihn geschlagen und sexuell zu missbrauchen versucht hätten. Beim anschliessenden Verhör habe ihm ein Untersuchungsrichter sexuelle Handlungen in Gebüschen vorgeworfen, den (erfundenen) Haftgrund des Widerstands gegen die Polizei mitgeteilt und schliesslich gravierende Konsequenzen angedroht, falls er als Homosexueller erneut auffallen sollte. Anlässlich der Freilassung am folgenden Tag sei er E._______ begegnet, der durch Schläge fürchterlich zugerichtet worden sei. Sie seien fast wortlos geblieben und dann je ihre eigenen Heimwege gegangen. Selben abends habe E._______ ihm telefonisch mitgeteilt, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er sei deshalb zu diesem nach Hause gegangen, wo er E._______ blass und zeitweise bewusstlos angetroffen, erbrochenes Blut festgestellt und deshalb den Krankenwagen gerufen habe. Er habe E._______ ins Spital begleitet und sei dort von der Polizei über E._______ befragt worden. Er habe wahrheitsgemäss über die Geschehnisse berichtet und sei nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Morgen habe die Notfallstation ihn telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass E._______ seinen Verletzungen erlegen sei. Dies habe ihn zur ausführlichen schriftlichen Anzeigeerstattung bei der Polizei bewogen. Ein dort diensthabender Untersuchungsrichter habe ihn aber gewarnt, dass er mit diesem Vorgehen Schwierigkeiten bekommen werde. Dennoch habe er an der Anzeige festgehalten. Einige Tage später sei er von vier Polizisten zu Hause abgeholt und in Handschellen zur Polizeistation gebracht worden. Während der Fahrt hätten die Beamten ihn genötigt, eine halbe Flasche Wodka zu trinken, um ihn auf dem Revier als betrunkenen Schwulen darzustellen. Die Polizisten hätten ihn dort entsprechend beschimpft und geschlagen, ihm dann eine Gasmaske aufgesetzt und ihn mittels regelmässiger Blockierung der Luftzufuhr sowie mehrmaligem Hinunterdrücken seines Kopfes in die Toilettenschüssel gefoltert. Man habe ihm dringend empfohlen zu vergessen, was ihm und E._______ zugestossen sei, wogegen ihm im Falle des Festhaltens an der Anzeige problemlos Drogenkonsum oder -handel untergeschoben werden könne. Am folgenden Tag sei er mit dem Hinweis, die Sache zu überdenken, freigelassen worden. Bereits ab der folgenden Nacht sei er telefonisch als Homosexueller beschimpft und bedroht worden, was ihm psychisch zugesetzt habe. In der Folge habe er seine Telefonnummer geändert und bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Anzeige per Brief erstattet. Einige Tage später sei sein Lebenspartner D._______ erst spät in die Wohnung zurückgekommen und gemäss dessen Bericht von Unbekannten, vermutlich Polizisten oder der Polizei nahestehenden Männern geschlagen, sexuell misshandelt und mit dem Hinweis bedroht worden, dass es sich um die letzte Warnung handle und man ihn (den Beschwerdeführer) umbringen würde, sollte er an der neuerlichen Anzeige festhalten. Kurz darauf habe der Arbeitgeber von seiner und D._______'s sexueller Orientierung erfahren und ihnen im September 2018 gekündigt. Anfang Oktober 2018 sei ihre Wohnungstüre von Unbekannten in Brand gesetzt und an der Wand eine Beschimpfung als Schwule angebracht worden. Den Brand hätten sie beide selber löschen können. Der Vorfall habe den Vermieter am nächsten Morgen zur fristlosen Kündigung und zu ihrem Rauswurf aus der Wohnung veranlasst. Bei einem Freund namens F._______ hätten sie in der Folge Unterschlupf gefunden. Da sie beide das Gefühl gehabt hätten, dass ihnen niemand helfen könne, hätten sie sich gemeinsam für die Ausreise entschieden, bei welcher F._______ organisatorisch behilflich gewesen sei. ln der Nacht vom (...) bis zum (...) Oktober hätten sie C._______ in Richtung G._______ verlassen. Von dort seien sie nach H._______ geflogen und selben Tags nach B._______ weitergereist. Die Ausreise sei legal und kontrolliert erfolgt. Seine Familie wisse nichts über seine sexuelle Orientierung und folglich zu den Gründen seiner Ausreise. Die Eltern und seine Schwester lebten noch immer in C._______. Der Beschwerdeführer gab abgesehen von den durch die Flughafenpolizei sichergestellten Ausweispapieren (russischer Reisepass und russischer Inlandpass) keine Beweismittel zu den Akten. Die kantonspolizeiliche Dokumentenprüfstelle erkannte in den beiden sichergestellten Pässen anlässlich ihrer Prüfung vom 25. Oktober 2018 keine objektiven Fälschungsmerkmale. B. Mit Verfügung vom 21. September 2020 - eröffnet am 23. September 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 28. September 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung zu seiner Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Belangen. Auf deren Gesuch vom 29. September 2020 hin gewährte das SEM am 12. Oktober 2020 Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. September 2020. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, die Koordination seines Verfahrens mit jenem seines Lebenspartners D._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 4. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Ferner forderte sie ihn dahingehend zur Verbesserung der Beschwerde innert sieben Tagen auf, als er seiner Eingabe im Sinne der Erwägungen Klarheit zu verschaffen habe, wobei bei ungenutzter Frist auf die bestehenden Akten abzustellen wäre. In den Erwägungen stellte sie im Übrigen in Aussicht, dass die beiden Beschwerdeverfahren E-5215/2020 und E-5216/2020, soweit prozessual möglich und unter Vorbehalt besonderer Umstände, antragsgemäss koordiniert sowie unter Edition und Beizug der jeweiligen (Vor-)Akten beider Beschwerdeführer behandelt würden, darüber hinaus aber kein Anlass für eine Beschwerdevereinigung bestehe. F. Die Beschwerdeverbesserung wurde am 6. November 2020 (Poststempel) eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 22. Dezember 2020 ein. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Mit fristwahrend eingegangener Replik vom 2. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. J. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. K. Das Urteil betreffend D._______ (E-5216/2020) ergeht ebenfalls mit heutigem Datum. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Im Übrigen weist die Beschwerde seit der Beschwerdeverbesserung vom 6. November 2020 auch die nötige Klarheit auf.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). Bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, das heisst in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach insbesondere ergeben, weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 und E. 7.3 f., je m.w.H.). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich weiter, dass eine Person, die nur, aber immerhin in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in zumutbarer, d.h. nicht existenzbedrohender Weise in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt (a.a.O. E. 8, m.w.H.). Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten «sozialen Gruppe» erfassen (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 und E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Homosexualität werde in weiten Teilen der russischen Gesellschaft nach wie vor negativ wahrgenommen, etwas weniger in den Grossstädten. Am 29. April 1993 sei zwar die bis dahin kriminalisierte Homosexualität aus dem Strafgesetzbuch gestrichen, im Juni 2013 aber ein neues Gesetz erlassen worden, welches Propaganda für «nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen» verbiete; ein weiteres Gesetz verbiete seit Juli 2013 gleichgeschlechtlichen Paaren die Adoption von Kindern. In diesem Kontext sei auch die Drangsalierung von homosexuellen Personen durch die Polizei nichts Ungewöhnliches, wobei die Opfer aus Furcht vor Exponierung, Erniedrigung oder Weiterdrangsalierung oft nicht zur Polizei gingen. Selbst wenn Aussagen aufgenommen würden, unternehme die Polizei infolge verbreiteter Homophobie in ihren Reihen oft keine angemessene Untersuchung dieser Hassverbrechen. Vorliegend schliesse das SEM bedauerlicherweise nicht aus, dass Polizisten den Beschwerdeführer und E._______ das eine oder das andere Mal kontrolliert, festgenommen beschimpft, geschlagen und sexuell belästigt hätten. Diese Ereignisse seien aber nicht als vom russischen Staat institutionell geplante und ausgeführte Verfolgungsmassnahmen, sondern als widerrechtliche Entgleisung der lokalen Polizei von C._______ zu werten. Auch allfällig erfolgte Diskriminierungen seitens des Arbeitgebers oder des Vermieters oder anonyme Denunziationen von Homosexuellen seien nicht auszuschliessen, wiesen aber vor dem geltend gemachten Kontext ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf. Abgesehen davon finde vorliegend das Subsidiaritätsprinzip Anwendung, wonach Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die angeblichen Benachteiligungen durch die Polizei C._______ seien lokal oder regional beschränkt. In Russland herrsche verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit und gesetzlich sei bloss noch eine Registrierungspflicht am Wohn- und Aufenthaltsort vorgesehen, wobei es sich nicht mehr um einen Bewilligungsakt, sondern um die blosse Kenntnisnahme der Behörde von einem souveränen Entscheid einer Bürgerin oder eines Bürgers handle. Gegen in der Praxis mitunter auftretende Schwierigkeiten beim Erhalt einer dauerhaften Registrierung hätten betroffene Bürgerinnen und Bürger erfahrungsgemäss und laut Berichten erfolgreich die Gerichte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anrufen können. Es sei dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, zumal er auch in der Schweiz über keine «Ansprechpersonen» verfüge. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb seine angeblichen Verfolger den Aufwand betreiben sollten, ihn in einem anderen Teil Russlands ausfindig zu machen und zu verfolgen. Diese Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG schliesse das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer als homosexuelle Person das eine oder das andere Mal in C._______ Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Schilderungen zur Verfolgung durch die Staatsbehörden in seiner Herkunftsstadt seien indessen nicht überzeugend und die Angaben über E._______ substanzarm ausgefallen. Weder habe er - auch auf Nachfragen hin - ausführlich, detailliert, konkret und erlebnisbasiert erklären können, aus welchem Grund er sich an jenem Tag mit E._______ getroffen habe, noch wie er diesen kennengelernt habe und weshalb er mit ihm freundschaftlich gut ausgekommen sei. Ebenso habe er die Fragen über dessen Arbeit beziehungsweise Studium, Alter, Militärdienst, Verhältnis zu Angehörigen und Kenntnis dessen Mutter über die Homosexualität ihres Sohnes sowie gleichsam das Treffen mit diesem und den Grund des polizeilichen Besuchs bei ihm zu Hause auffällig knapp und teilweise stereotyp beantwortet und diese Ungereimtheiten auf Vorhalt nicht überzeugend zu erklären oder auszuräumen vermocht. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen stichhaltig zu erklären, weshalb und mit welchem Ziel und Nutzen die Polzisten ihn und E._______ festgenommen haben sollten, selbst wenn sie beide tatsächlich beschimpft und geschlagen worden wären. Sein Bericht zur Ankunft auf dem Polizeiposten, zum Verhör mit dem Staatsanwalt und zur Haft während der Nacht präsentiere sich zwar nicht völlig substanzlos, weise aber keine Überzeugungskraft auf. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er angeblich wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt inhaftiert und daraufhin von einem Justizbeamten verhört worden sei, die Behörden aber schliesslich dennoch kein Verfahren initiiert und ihn am nächsten Tag gar ohne Weiteres freigelassen hätten. Auch erscheine es realitätsfremd, dass er nach diesen gemeinsam erlebten prägenden Schwierigkeiten anlässlich seines Treffens mit E._______ auf der Strasse vor der Polizeistation nicht darüber gesprochen haben wolle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er als Begleitperson nach E._______'s Spitaleinlieferung nicht über dessen Zustand beziehungsweise Verletzungen befragt worden sei, und dass ein Polizist ihn mit der Redaktion eines Berichts beauftragt habe, ohne die betreffenden Aussagen unterschreiben zu lassen. Darüber hinaus bleibe unklar, woher E._______'s Angehörige über die gemeinsame Freundschaft Bescheid gewusst hätten, und es erstaune, dass er nicht habe wissen wollen, ob E._______'s Eltern rechtliche Schritte betreffend dessen angeblich gewaltsamen Tod eingeleitet hätten. Bezüglich dieses angeblichen Todesfalls habe der Beschwerdeführer denn auch keine Beweismittel vorgelegt. Hinsichtlich der beiden Anzeigen seien die Aussagen zwar nicht eindeutig substanzlos. Dennoch erstaune es, dass er diesen riskanten Schritt auf dem selben Polizeiposten seiner vormaligen Inhaftierung und Misshandlung hätte wagen sollen. Seine Erklärungen hierzu, zu seiner Motivation der Anzeigeerstattung und zur angeblich unterbliebenen Aushändigung einer Anzeigebestätigung durch die Behörde und überhaupt zum Fehlen jeglicher Beweismittel in diesem Zusammenhang seien dünn, lapidar und nicht nachvollziehbar. Ferner wiesen seine Äusserungen bezüglich der zweiten Inhaftierung und deren Ziel insoweit Ungereimtheiten auf, als der Grund seiner Freilassung ohne Anzeigerückzug unklar bleibe und seine Erklärungen hierzu unlogisch, widersprüchlich und unplausibel erschienen. Dabei erstaune insbesondere auch, dass er daraufhin noch eine zweite Anzeige (betreffend telefonische Drohungen) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Schliesslich habe er auch in keiner Weise nachvollziehbar und überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er weder die Hilfe einer Menschenrechts- beziehungsweise einer LGBTIQ-Organisation (z.B. Verein «The Russian LGBT Network» mit einer Aussenstelle in C._______) noch die Dienste eines Anwalts in Anspruch genommen habe. Schliesslich spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass er - obwohl beschaffbar - keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereicht habe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zulässig. Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der politischen Situation in Russland allgemein und individuell zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig und -erfahren und verfüge in einer Heimat über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen technisch und praktisch durchführbar, wobei der Beschwerdeführer gesetzes- und praxisgemäss zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere verpflichtet sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und bekräftigt diesen. Unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung hält er fest, dass er seine persönlichen Erlebnisse lücken- und weitgehend widerspruchslos, detailliert, konsistent, schlüssig und lebensnah geschildert habe und diese sich in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft präsentierten. Spätere Berichtigungen oder Ergänzungen habe das SEM als nachgeschoben und damit unglaubhaft abgetan. Dies sei bei LGBTI-Asylsuchenden aber problematisch, da diese oft aus Angst oder Scham zunächst nicht offen über ihre sexuelle Orientierung, ihre geschlechtliche Identität und traumatischen Erlebnisse reden könnten; zudem habe er seine sexuelle Orientierung zuvor jahrelang konsequent verschwiegen. Betreffend den Vorwurf ungenügend substantiierter Angaben zu E._______ (Kennenlernen, Freundschaft, Treffen mit diesem), seien seine kurzen Antworten angesichts der miterlebten Verfolgung und dessen Todes sowie der damit verbundenen Belastung nachvollziehbar. Immerhin habe er auf Nachfragen durchaus auch Präzisierungen und Substanziierungen - etwa betreffend ihr Kennenlernen, gemeinsame Interessen, das ungefähre Alter von E._______ und dessen vermutlich noch nicht absolvierten Militärdienst sowie ihre Inhaftierung und das vermutlich dahinter liegende Motiv (Einschüchterung und Erniedrigung) - liefern können. Gewisse Fragen und Aussagen des Befragers deuteten auf dessen Voreingenommenheit und Ignoranz hinsichtlich Homosexualität insbesondere in Russland hin und suggerierten ein nicht normales Handeln bei ihm (Beschwerdeführer). Es gelte auch zu beachten, dass das behördliche Vorgehen in Russland nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar sei und deshalb häufig den Anschein der Abnormalität erwecke. Das SEM räume denn auch selber ein, dass die Argumente des Beschwerdeführers phasenweise nicht völlig substanzlos seien. Weiter sei die gleichzeitige Haftentlassung von ihm und E._______ entgegen dem SEM durchaus nachvollziehbar, da die Polizei schlicht keinen Grund gehabt habe, sie beide länger im Gefängnis zurückzuhalten, Häftlinge in einem Gefängnis die gleichen Weckzeiten hätten und auch die Entlassungen zeitlich festgelegt seien. Dass er vom Spitalpersonal nicht zu den Umständen von E._______'s Verletzungen befragt worden sei und die Polizei das im Spital erstellte Aussageprotokoll nicht von ihm habe unterschreiben lassen, gründe in der Unzuständigkeit des Spitalpersonals für Strafdelikte beziehungsweise im von ihm gegenüber dem befragenden Polizisten deponierten Fehlverhalten anderer Polizisten. Entgegen der Vorinstanz sei seine Unwissenheit darüber, ob E._______'s Familie Rechtsmittel betreffend dessen Tod ergriffen habe, durchaus nachvollziehbar, da gegenseitig kein Bedürfnis oder Anlass für eine Kontaktnahme bestanden habe. Weiter habe er in nachvollziehbarer Weise bei derselben Polizeistelle eine Anzeige eingereicht, in welcher seine Folter erfolgte, weil er bis dahin Vertrauen in den Staat gehabt und auch keine Alternative zu dieser Schutzsuche gesehen habe. Der ihm vom SEM vorgeworfene Mangel an Beweismitteln sei nicht gerechtfertigt, weil er von den Ereignissen überrascht worden sei und mit derartigen an ihm und E._______ begangenen staatlichen Gewaltverbrechen sowie der Kündigung von Arbeitsstelle und Wohnung nicht gerechnet habe. Die Flucht sei entsprechend schlagartig erfolgt und Gelegenheit zum Sammeln von Beweismitteln und Zeugenaussagen (von Arbeitgeber, Bekannten oder Verwandten) habe keine mehr bestanden; zudem hätte er zur Einforderung von Beweismitteln bei Polizei, Bekannten oder Ärzten seine Sexualität offenlegen müssen. Unter erheblichen Bemühungen und dem Risiko, mehrere Personen in Gefahr zu bringen, sei es ihm nun aber immerhin gelungen, E._______'s Todesanzeige sowie schriftliche Aussagen seines Vaters und von F._______ (je vom 21. Oktober 2020) erhältlich zu machen und vorzulegen. Die Beschaffung weiterer Beweismittel sei aufgrund der Homophobie in Russland, der Geheimhaltung seiner Homosexualität (auch gegenüber seiner Familie) und des Kontaktabbruchs mit sämtlichen Bekannten in Russland schwierig. Bei der Glaubhaftmachung seien aber Beweisanforderungen ohnehin herabgesetzt. Die vom SEM behaupteten Widersprüche würden weder klar benannt noch pointiert aufgezeigt, sondern als floskelhafte «Rundumschläge» und teilweise herabwürdigend und pauschalisiert präsentiert. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass LGBTI-Gruppen und -Organisationen in Russland zwar existieren, allerdings auf Grund der schwierigen Lage in Russland und der eigenen Verfolgungsgefahr nicht offen agieren könnten, was die Informationsbeschaffung und die Schutzsuche bei diesen erschwere. Gemäss verschiedenen Berichten komme es in Russland aber immer wieder zur Verfolgung, Entführung und Folterung von Homosexuellen. Die ihm vom SEM gestellten detaillierten Fragen über sein Sexualleben seien keine wirksame Methode zur Prüfung der Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung. Dennoch habe er diese unangebrachten und intimen Fragen gutherzig, offen, aufrichtig, kooperativ und konkret zu beantworten versucht. Bei seinem ebenfalls im Asylverfahren befindlichen aktuellen Partner D._______ handle es sich im Übrigen um einen direkten Zeugen für seine Vorbringen, welche mit denjenigen von D._______ direkt in Verbindung stünden. Die Aussagen seien im Rahmen der koordinierten Verfahrensführung gegenseitig bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz schliesst der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass er allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung mehrmals behördlich und insbesondere polizeilich festgehalten, inhaftiert, beschimpft, geschlagen, bedroht, sexuell und physisch missbraucht, misshandelt und gefoltert worden sei, ohne dass es zu einem formellen Verfahren gegen ihn gekommen sei, ihm in rechtsstaatlich korrekter Weise Dokumente (z.B. Strafanzeige oder Verhaftungsrapport) ausgestellt worden wären oder eine Anzeige von ihm entgegengenommen worden wäre. Durch diese massiven Eingriffe in seine physische Integrität und die verbale Erniedrigung habe er auch seelische Schmerzen erlitten. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Geschehnisse bloss eine widerrechtliche Entgleisung der lokalen Polizei darstellen würden, sei klar falsch und stattdessen als staatliche Verfolgung einzustufen, selbst wenn es sich um individuelle Handlungen einzelner Staatsbediensteter handle. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung erneut Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung durch die russischen Behörden, aber auch seitens nichtstaatlicher Akteure (z.B. Familienmitglieder, Nachbarn, Vermieter, Arbeitgeber) würde, ohne Schutzbereitschaft des russischen Staates oder wirksam verfügbarer innerstaatlicher Fluchtalternativen. Die sich auf das Subsidiaritätsprinzip und die in Russland bestehende Niederlassungsfreiheit abstützende Argumentation des SEM, wonach ihm ein Umzug in ein anderes Gebiet seines Herkunftslandes offen stehe, wo er sicher vor Verfolgung sei, verkenne, dass ein Schutz vor Verfolgung auch dort nicht effektiv wäre, denn die sexuelle Orientierung als Verfolgungsmotiv sei im ganzen Land kriminalisiert. Im Juni 2013 habe nämlich die Duma einstimmig ein föderales Verbot der «Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen» verabschiedet, wodurch Schwulen und Lesben, die sich in der Öffentlichkeit zu ihrer Orientierung bekennen, Geld- und sogar Haftstrafen drohten. Homosexualität werde hierbei mit Pädophilie gleichgesetzt und bestraft. Das Gesetz verbiete zudem jegliche positive Berichterstattung über Homosexualität. Solche Gesetze verhinderten faktisch eine Schutzsuche bei den Behörden und eine effektive staatliche Schutzgewährung. Der EGMR habe in einem Urteil vom 10. Juni 2017 klargestellt, dass Russland mit der Anwendung solcher Gesetze ein gesellschaftliches Stigma, Vorurteile und Homophobie bekräftige, was den Grundsätzen der Gleichheit, Vielfältigkeit und Toleranz in einer demokratischen Gesellschaft widerspreche und die Menschenrechtskonvention verletze. Gemäss verschiedenen Berichten sähen sich Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft in Russland Diskriminierungen im Alltag und im beruflichen Kontext sowie teilweise Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt. Aus Angst vor erneuter Erniedrigung oder gar Offenbarung der sexuellen Identität zeigten Opfer die Straftaten oft nicht an und erfolgte Anzeigen zögen keine angemessenen Untersuchungen der Behörden nach sich, zumal Homophobie innerhalb der Polizei verbreitet sei und Fälle von polizeilich drangsalierten LGBTI-Personen bekannt seien. Die Verfolgung homosexueller Menschen finde mithin in ganz Russland statt und er müsste seine sexuelle Orientierung nach seiner Rückkehr dorthin geheim halten, auch wenn er sich in einem anderen Landesteil aufhalte. Eine Rückweisung homosexueller Personen erscheine unter diesen Bedingungen nach einem Urteil des EuGH vom 7. November 2013 unzulässig, weil Homosexualität als angeborenes Merkmal nicht verändert werden könne und derart bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sei, dass der Betreffende nicht zum Verzicht auf dieses Merkmal gezwungen werden sollte. Die Schweiz könne von ihm somit nicht verlangen, seine sexuelle Orientierung geheim zu halten und anderswo in Russland ein neues Leben zu beginnen. Seine Verfolgungslage sei ferner persönlich und gezielt auf ihn gerichtet und das Verfolgungsmotiv sei seine sexuelle Orientierung, womit er gemäss dem besagten EuGH-Urteil vom 7. November 2013 (unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d EMRK) Teil einer verfolgten sozialen Gruppe sei, nämlich jener der LGBT-Personen. Seine Verfolgungsfurcht sei sodann in Anbetracht des russischen Rechtssystems begründet. Selbst wenn einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen in Russland nicht durch konkrete Bestimmungen unter Strafe gestellt seien, würden allgemeine Bestimmungen, etwa die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung, gegenüber LGBT-Personen in diskriminierender Weise selektiv angewendet und durchgesetzt. In casu drohten ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verurteilung zu einer rechtsstaatlich illegitimen mehrjährigen Haftstrafe sowie weitere Verfolgungshandlungen, insbesondere auch physische und seelische Misshandlungen durch Polizei und Privatpersonen aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Nach seiner Flucht sei seine Familie denn auch von der Polizei besucht und zu seiner Person und zu D._______ befragt worden, wie der beiliegenden Bestätigung seines Vaters zu entnehmen sei. Auch angesichts der von ihm bereits erlebten Vorkommnisse sei diese Furcht objektiv nachvollziehbar und somit begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG. Er habe daher Anspruch auf die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsyIG. Den Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründet der Beschwerdeführer zunächst mit einer drohenden Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements nach Art. 5 AsylG sowie von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK, da ihm nach dem zuvor Gesagten bei einer erzwungenen Rückkehr nach Russland Folter oder unmenschliche Behandlung drohten. Er werde dort von den Behörden immer noch gesucht. Er müsste untertauchen und seine sexuelle Orientierung verbergen, um - ohne Erfolgsgarantie - der Verfolgung eventuell entgehen zu können. Die Vorinstanz räume im angefochtenen Entscheid selber ein, dass die Drangsalierung von Homosexuellen durch die Polizei in Russland nichts Ungewöhnliches sei und die verbreitete Homophobie nicht staatlich verfolgt werde. Somit anerkenne die Vorinstanz, dass sich Homosexuelle in Russland nicht in den Schutz des Staates stellen könnten. Er sei konkret einem signifikant erhöhten Risiko der Folter und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückgeführt würde und berechtigterweise zu seiner sexuellen Orientierung stehen würde. Den subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer sodann damit, dass das SEM wichtige Tatsachen, welche zur Abklärung seiner Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG von grosser Relevanz seien, einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert habe. Die Vorinstanz habe weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und sich erneut inhaltlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu beschäftigen. In persönlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam, dass er jung, gut gebildet, engagiert und lernbegierig sei, ferner einwandfrei deutsch spreche, sich in einer Schule engagiere, in einem (...) arbeite und eine (...)stelle als (...) in Aussicht habe. Er sei eine Bereicherung für die Schweiz und nie straffällig geworden. 4.3 Gemäss seiner Vernehmlassung erkennt das SEM in der Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es betont vorab, dass es die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich infrage gestellt habe, und es erkenne nicht, weshalb diese Orientierung ihn daran hätte hindern sollen, ausführliche und detaillierte Angaben zu verschiedenen Themen zu machen. Weiter erstaune die Behauptung, dass er aufgrund des bis dahin bestandenen Vertrauens in die Behörden, aber trotz der in Russland verbreiteten «Homophobie» zwei Anzeigen eingereicht haben wolle. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Umstand, dass er angeblich keinen Rat von Bekannten und Verwandten habe einholen können und dennoch bei den in der Stadt aktiven Menschenrechtsorganisationen keine Hilfe beansprucht habe. Der weitere Hinweis auf sein jugendliches Alter und seine Introvertiertheit lasse sich zudem nicht mit der angeblich problemlosen, von ihm geplanten und durchgeführten Reise in ein ihm unbekanntes Land vereinbaren. Seine Behauptung, er habe im Heimatland seine sexuelle Orientierung nicht offengelegt und deshalb keine Hilfe bei einer LGBTI-Organisation beansprucht, sei insofern erstaunlich, als er mit seinem Partner zusammengewohnt und sich mit E._______ in der Öffentlichkeit gezeigt habe, wobei letzterer (...) gefärbte Haare, ein (...) T-Shirt und enganliegende Hosen getragen habe und somit für die Polizei als homosexuell einzuordnen gewesen sei. Die Verfolgungsvorbringen, nicht die Homosexualität als solche, seien daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Konstrukt. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer zunächst an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Bezugnehmend auf die Vernehmlassung des SEM macht er darauf aufmerksam, dass er keine Anzeige gegen seine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung eingereicht habe, sondern gegen die Polizeigewalt an E._______ und dessen Tötung. Weiter habe er durchaus an den russischen Rechtsstaat geglaubt und sei in gutem Glauben von der Unrechtmässigkeit dieser Handlungen ausgegangen, weswegen er folglich eine Anzeige deponiert habe. Der Umstand, dass er sich bis zur Ausreise für Recht und Gerechtigkeit eingesetzt habe, könne ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Es gehe nicht an, dass die Geltendmachung rechtmässiger Ansprüche - selbst in einem Unrechtsstaat - von der Vorinstanz dazu missbraucht werde, seine Glaubwürdigkeit infrage zu stellen. Die Tatsache, dass er keine Hilfe von LGBTI-Organisationen in Anspruch genommen habe, sei sodann für die Flüchtlingsdefinition nicht ausschlaggebend. Er werde aufgrund seiner sexuellen Orientierung vom russischen Staat verfolgt und könne sich nicht unter dessen Schutz stellen; LGBTI-Organisationen seien vom Staat unabhängige Organisationen ohne Schutzauftrag und -möglichkeiten. Den Ausführungen des SEM bezüglich Offenlegung der Homosexualität in der Öffentlichkeit hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er seine Homosexualität lediglich im Privaten und Verborgenen ausgelebt habe und in der Öffentlichkeit bewusst nicht als homosexuelle Person aufgetreten sei. Treffen mit Freunden seien keinesfalls einem öffentlichen Outing gleichzusetzen, sondern Ausdruck des menschlichen Bedürfnisses nach sozialem Austausch mit Freunden und Gleichgesinnten; es handle sich dabei um eine «soziale Schizophrenie» als Konfiguration der Beziehungen zwischen dem Öffentlichen und dem Privaten. Betreffend das Zusammenleben mit seinem Partner hält er fest, dass knapp ein Drittel der russischen Studierenden und jungen Erwachsenen mit anderen, nicht verwandten Personen zusammenwohnten und daher sein Zusammenwohnen mit einem anderen Mann nicht einem öffentlichen Outing gleichkomme. Der vorinstanzlichen Erkenntnis eines Sachverhaltskonstrukts setzt er sodann die mit der Beschwerde vorgelegten und seine Vorbringen untermauernden Beweismittel entgegen. In Russland habe er seine Familie, Freunde, Arbeitsstelle und finanzielle Unabhängigkeit zurückgelassen und eine Partnerschaft geführt, weshalb er sich ohne die geschilderten Vorgänge nicht zum Wegzug in die Schweiz veranlasst gesehen hätte. Hierfür sprächen auch die legale Einreise in die Schweiz sowie das umgehende Stellen eines Asylgesuchs unter Einreichung von Beweismitteln. Sein vorbildliches Engagement während seines hiesigen Aufenthalts (unter Verweisung auf beiliegende Zeugnisse) böten keinen Anhaltspunkt für seine Unaufrichtigkeit oder ein Sachverhaltskonstrukt. Gegen ein Sachverhaltskonstrukt sprächen ebenso die in Russland verbreitete und verschiedenen Berichten zu entnehmende Homophobie und die damit verbundenen Schwierigkeiten für homosexuelle Personen. Die Vorinstanz scheine die Problematik der Verfolgung von homosexuellen Personen in Russland zu verkennen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Problematik seien Gesetze, welche die Verfolgung von homosexuellen Personen ermöglichten, und die gleichzeitige Unwilligkeit des Staates, gegen solche zum Teil offenen und bis zur Tötung reichenden Verfolgungshandlungen vorzugehen. Russland sei denn auch vom EGMR aufgrund eines Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» gerügt und die Verletzung der Menschenrechtskonvention festgestellt worden. Daneben zeige sich die UNO in einem Länderreport besorgt über das anhaltende Fehlen einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und das Vorherrschen von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung insbesondere aufgrund der sexuellen Orientierung. 4.5 Beschwerdeergänzend macht der Beschwerdeführer auf einen am 16. Februar 2021 ergangenen Entscheid des EGMR (Mansurov et al vs. Russia) aufmerksam. Darin werde Russland mehrfach dafür gerügt, dass wiederholt Personen in Haft genommen, dort misshandelt und gefoltert würden und diese von den Behörden begangenen Delikte anschliessend nicht angemessen ermittelt und verfolgt würden. Der Entscheid zeige unmissverständlich auf, dass seine Furcht vor Folter und unmenschlicher Behandlung mehr als begründet sei und es in Russland regelmässig zu den von ihm geschilderten Übergriffen und Misshandlungen durch die Polizei bei inhaftierten Personen komme, ohne Möglichkeit der Betroffenen, das ihnen ergangene Unrecht in der Folge zu beanzeigen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. 5. 5.1 Vorab ist die zur Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsantrags erhobene Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt und festgestellt. Dabei fällt auf, dass bereits die BzP und ebenso die Anhörung überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen sind, dem Beschwerdeführer viel Raum zur ungehinderten Darlegung seiner Gesuchsgründe gegeben wurde, ihm ohne Erzeugung einer Drucksituation zahlreiche Fragen und Nachfragen gestellt und auch gegenüber der Hilfswerksvertretung zahlreiche sachverhaltliche Vertiefungs- und Verifizierungsfragen zugelassen wurden. Allein das Anhörungsprotokoll weist 44 Seiten auf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine wesentlichen Sachverhaltsaspekte, die ungenügend oder gar nicht ermittelt beziehungsweise erfasst worden wären. Die Kritik, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltsteile im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert habe, beschlägt nicht die Sachverhaltsermittlung als solche, sondern die Würdigung des auf Basis der gesuchstellerischen Vorbringen ermittelten und festgestellten Sachverhalts. An einer rechtskonformen, insbesondere vollständigen Sachverhaltsermittlung und -feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass Vorbringen im Rahmen der Würdigung als unglaubhaft erkannt werden können und dadurch eine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsgrundlage ganz oder teilweise fehlt. Der Glaubhaftigkeitsprüfung kommt denn auch durchaus eine Doppelfunktion sowohl als Teil der Sachverhaltsfeststellung als auch als Teil der Würdigung eines vorgebrachten Sachverhalts zu. Das Vorgehen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist somit vorliegend nicht zu beanstanden. Ob dessen Glaubhaftigkeitsprüfung als solche rechtskonform ausgefallen ist, wird nachfolgend zu erörtern sein. 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht Folgendes in Erwägung: Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die vom SEM behaupteten Widersprüche weder klar benannt noch pointiert aufgezeigt würden, sondern als floskelhafte Rundumschläge und teilweise herabwürdigend und pauschalisiert präsentiert würden, lässt sich in Betrachtung der diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht stützen. Auch der betreffend Substanzdefizite und Sachverhaltsnachschübe unternommene Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach LGBTI-Personen oft aus Angst oder Scham zunächst nicht offen über ihre sexuelle Orientierung, ihre geschlechtliche Identität und traumatischen Erlebnisse reden könnten, er zudem seine sexuelle Orientierung zuvor jahrelang konsequent verschwiegen habe und kurze Antworten angesichts der miterlebten Verfolgung und Belastung durch den Tod von E._______ nachvollziehbar seien, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer ist angeblich genau aus diesen geschlechtsspezifischen Gründen aus Russland geflohen und hat deswegen in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht; zudem wurde er einlässlich auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht, deren Hauptbestandteil die Angabe der Asylgründe mit Vorlegung entsprechender Beweismittel ist. Zurückzuweisen ist daneben der angedeutete Vorwurf einer Voreingenommenheit und Ignoranz des Befragers hinsichtlich Homosexualität in Russland und eines mit den hiesigen Verhältnissen nicht vergleichbaren behördlichen Vorgehens der dortigen Behörden in diesem Zusammenhang. Die Betrachtung des Anhörungsprotokolls liefert vielmehr das Bild eines an den persönlichen Erlebnissen und den aus dessen Sicht allgemeinen LGBTIQ-spezifischen Gegebenheiten in Russland interessierten Befragers, der zudem auf ein entspanntes und einfühlsames Anhörungsklima bedacht war und keine Anzeichen für die Vorwegnahme eines abschlägigen Asylentscheids lieferte. Weiter ist zu bemerken, dass sich die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeitsprüfung insoweit durchaus ausgewogen präsentieren, indem es neben der Darlegung von Unglaubhaftigkeitselementen klarstellt, dass es die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht bestreite, ferner dessen Probleme als Homosexueller mit den Behörden nicht gänzlich in Abrede stelle und die Berichte zur Ankunft auf dem Polizeiposten, zum Verhör mit dem Staatsanwalt, zur Haft während der Nacht und zu den beiden Anzeigen auch nicht substanzlos erschienen. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Aussagen dennoch die Überzeugungskraft und Realitätsnähe betreffend den Haftgrund (Widerstand gegen die Staatsgewalt), das Verhör ohne Verfahrensinitiierung, den anschliessend unterlassenen Erlebnisaustausch mit E._______, seine unterbliebene Befragung durch das medizinische Personal nach E._______'s Einlieferung ins Spital sowie den Verzicht des Polizisten auf Einforderung einer Unterschrift unter die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen abspricht, sind die Erwägungen nur schwer nachvollziehbar. Insbesondere wäre zu berücksichtigen gewesen, dass es hierbei nicht um eigene Wahrnehmungen und Handlungen des Beschwerdeführers, sondern um solche von Dritten (Behörden oder Private) geht. Weit weniger Überzeugungskraft und Logik weist hingegen die Erklärung des Beschwerdeführers auf, er habe bei derselben Polizeistelle eine Anzeige eingereicht, in welcher er bereits Folter erlebt habe, weil er bis dahin Vertrauen in den Staat gehabt und auch keine Alternative zu dieser Schutzsuche gesehen habe. Durchaus berechtigt war im Verfügungszeitpunkt sodann die vorinstanzliche Erkenntnis einer bestehenden Beweisarmut. Diese hat sich zwar auf Beschwerdeebene relativiert. E._______'s Todesanzeige sowie die schriftlichen Bestätigungen seines Vaters und von F._______, je vom 21. Oktober 2020, liefern aber nach wie vor keine schlüssigen Beweise für die Verfolgungslage des Beschwerdeführers. Die Erklärungsversuche betreffend die schwierige oder unmögliche Beschaffbarkeit weiterer Beweismittel (von den Ereignissen überrascht; schlagartig erfolgte Flucht; Zurückhaltung infolge erforderlicher Offenlegung der Sexualität; Kontaktabbruch mit sämtlichen Bekannten) erscheinen zudem wenig überzeugend. Dies gilt ebenso betreffend die als nicht nachvollziehbar erkannte Freilassung aus der zweiten Inhaftierung ohne Anzeigerückzug sowie betreffend den gänzlichen Verzicht auf ein Hilfeersuchen bei einer Menschenrechts- oder LGBTIQ-Organisation und auf die Beanspruchung anwaltlicher Unterstützung. Eine gewisse Berechtigung ist anderseits der sinngemässen Feststellung des Beschwerdeführers zuzuschreiben, wonach das SEM zwar für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgründe sprechende Aspekte in der angefochtenen Verfügung erwähne, diese aber nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit den erkannten gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen abwäge. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt unter Mitberücksichtigung auch der weiteren Unglaubhaftigkeitserwägungen des SEM in dessen Verfügung und der weiteren Argumentation in der Vernehmlassung letztlich zwar einen quantitativen Überhang von Glaubhaftigkeitszweifeln an den Verfolgungskernvorbringen gegenüber den für deren Wahrheitskonformität sprechenden Elementen. Ein qualitatives Überwiegen der Umstände, die gegen die gesuchstellerische Darstellung des Verfolgungssachverhalts sprechen, drängt sich aber nicht ohne weiteres auf. Dabei ist neben den beachtenswerten Einwänden in der Replik auch mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Beantwortung der ihm in der Anhörung gestellten, mitunter auch unangenehmen Fragen stets kooperativ gezeigt, weder als gefälscht erkannte Dokumente vorgelegt noch sonstwie Anlass zur Annahme einer persönlichen Unglaubwürdigkeit gegeben hat. Auch bestehen keine ins Gewicht fallenden Divergenzen zwischen seinen Vorbringen und dem damit konnexen Sachvortrag von D._______, dessen Asylvorbringen gemäss dem heute koordiniert ergehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5216/2020 im Verfolgungskernstück als glaubhaft erkannt werden. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage betreffend die eigentlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers letztlich aber unterbleiben. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen seitens verschiedener staatlicher, nichtstaatlicher und (hinsichtlich ihrer Staatlichkeit) nicht zuordnenbarer Akteure geltend: Polizisten, Untersuchungsbeamte, Mithäftlinge, Arbeitgeber, Vermieter, Unbekannte. Unbesehen einer abschliessenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das Subsidiaritätsprinzip verwiesen, laut welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht kommt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung finden kann. Der Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Gemäss der Schutztheorie setzt somit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Fehlen von Schutzwille und -fähigkeit des Staates im Heimatland voraus, unabhängig davon, ob die Verfolgung von nichtstaatlichen oder eigenmächtig vorgehenden staatlichen oder staatlich zurechenbaren Akteuren ausgeht. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer gemäss eigenen, aber unbewiesen bleibenden Angaben bei zwei Anzeigen - die eine betreffend den Tod von E._______ und die andere betreffend selber erfahrene Bedrohungen und behördliches Vorgehen gegen ihn - bewenden lassen, ohne dass diese Anzeigen weiterverfolgt worden seien. Hiergegen hat er weder selber weitergehendere Schritte verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Art unternommen noch die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Das SEM hat in seinen Erwägungen durchaus zutreffend auf nicht selten festzustellende homophobiebedingte Mängel im System der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Untersuchungen hingewiesen, diese aber als nicht institutionell erkannt. Vom Beschwerdeführer wäre zumindest die Beanspruchung professioneller Hilfe durch Einschaltung insbesondere eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu erwarten gewesen, wenn aus nachvollziehbaren Gründen ein alleiniges persönliches Auftreten bei übergeordneten staatlichen Stellen für ihn nicht zumutbar erschiene. Unbesehen des zuvor Erwogenen ist das SEM auch in seiner Auffassung zu bestätigen, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen vorliegend von (staatlichen oder nichtstaatlichen) Urheberschaften ausgehen, die eigenmächtig und lokal agieren. Ihre Handlungen sind offensichtlich von der Absicht getragen, LGBTIQ-Personen - insbesondere Schwule - als gesellschaftlich abartige Erscheinungen aus dem Stadtbild von C._______ beziehungsweise aus dem persönlichen Umfeld zu eliminieren. Ein sich auf das ganze Staatsgebiet ausdehnendes Benachteiligungsinteresse dieser Akteure ist aber nicht erkennbar. Auch wenn, wie vom SEM im Ansatz anerkannt, Homophobie in Russland verbreitet ist und widerrechtliche Entgleisungen von Behördenangehörigen oder Diskriminierungen durch Private im ganzen Land festzustellen sind, greift somit vorliegend das Subsidiaritätsprinzip auch insoweit, als von bloss lokal und regional beschränkten Benachteiligungen betroffene Personen grundsätzlich über innerstaatliche Schutzalternativen verfügen und daher nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind. Die dagegen ins Feld geführte Auffassung des Beschwerdeführers, dass die homosexuelle Orientierung als Verfolgungsmotiv im ganzen Land kriminalisiert sei, entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Ein Straftatbestand der homosexuellen Orientierung besteht in der russischen Gesetzgebung seit 1993 nicht mehr. Strafbar ist vielmehr seit Juni 2013 die Widerhandlung gegen das Verbot der Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen und gegen das Verbot positiver Berichterstattung über Homosexualität (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 7). Eine Verfolgung homosexueller Menschen in ganz Russland und eine Verhinderung der Schutzsuche beim und jeglicher Schutzgewährung durch den Staat einzig aufgrund der homosexuellen Zuordnung einer Person ist damit noch nicht verbunden, wenngleich mit einer extensiv interpretierten Praxisanwendung solcher Gesetze und einer seit November 2022 weiter verschärften Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen LGBTIQ-Propaganda (vgl. dazu den entsprechenden Bericht von «zdf heute» vom 4. Dezember 2022 [https://www.zdf.de/nachrichten/politik/putin-russland-lgbtq-gesetz-100.html; aufgerufen am 16. November 2023]; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 26. November 2022: «Russland verschärft das Verbot von LGBT-Propaganda»; NZZ vom 1. Dezember 2023: «Russland erklärt eine erfundene Organisation für extremistisch») homophoben Tendenzen in der Gesellschaft durchaus Vorschub geleistet wird. Mit diesen Verschärfungen geht aber noch kein faktischer Zwang zur Geheimhaltung der sexuellen Orientierung einher. Im Falle des Beschwerdeführers erstaunt dieses in der Beschwerde fokussierte Argument auch insoweit, als er bislang den Verzicht auf seine augenfällige Erkennbarmachung als Homosexueller offenbar in keiner Weise als Belastung empfunden hat, sondern gar einräumt, dass ein Zusammenwohnen mit einer gleichgeschlechtlichen Person in Russland nichts Ungewöhnliches sei und nicht einem öffentlichen Outing gleichkomme (vgl. Replik vom 2. Februar 2021 S. 2). Folglich ist vorliegend nicht nur das aufgrund der (verfassungsmässigen und einzig an eine Registrierung gebundenen) Niederlassungsfreiheit anzunehmende Bestehen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten, sondern auch die Zumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer selbständig, gebildet, berufs- und reiseerfahren ist und mithin eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung im Bedarfsfall nicht zu einer existenziellen Notlage führen würde. Die allfällige Verheimlichung seiner Homosexualität auch in anderen Landesteilen würde nach dem Erwogenen weder einen subjektiv noch objektiv nachvollziehbaren unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf den Beschwerdeführer bewirken. Die hypothetische Annahme einer landesweiten Verfolgung und Schutzlosigkeit von LGBTIQ-Personen - mit oder ohne Vorliegen einer individuellen und gezielten Verfolgungssituation - würde im Übrigen die Feststellung einer Kollektivverfolgung dieser Personengruppe(n) in Russland bedingen. Diese Feststellung hätte zur Folge, dass die glaubhaft gemachte Zugehörigkeit zu einer solchen Personengruppe für die Anerkennung als Flüchtling ausreichen würde und auf das Dartun einer individuellen, gezielten Verfolgungssituation zu verzichten wäre. Zu einer solchen Feststellung hat sich bislang aber weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht veranlasst gesehen und sie liesse sich auch nicht bereits aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten EuGH-Urteil vom 7. November 2013 (unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d EMRK) herleiten, unbesehen des Umstandes, dass EuGH-Urteile für die Schweiz als nicht EU-Staat nicht verbindlich sind. Die in der Beschwerde erwähnte, auf einen Länderreport basierte Besorgnis der UNO über das anhaltende Fehlen einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und das Vorherrschen von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung dient selbstredend ebenfalls nicht zur Annahme einer Kollektivverfolgung, die praxisgemäss an hohe Anforderungen geknüpft ist (vgl. hierzu BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Eine Kollektivverfolgung von LGBTIQ-Personen in Russland lässt sich auch nicht aus dem am 16. Februar 2021 ergangenen und in der Beschwerdeergänzung erwähnten Entscheid des EGMR (Mansurov et al vs. Russia, 4336/06 und sieben weitere) ableiten, in dem das Gericht behördliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folterungen in acht Einzelfällen als konventionsverletzend eingestuft hat (vgl. auch den EGMR-Entscheid vom 12. September 2023 [Romanov et al vs. Russland, 58358/14 und fünf weitere], in welchem ebenfalls einzelfallbezogen Feststellungen von Konventionsverletzungen festgehalten wurden). Auch weitere Anhaltspunkte zur Annahme einer Kollektivverfolgung von LGBTIQ-Personen in Russland bestehen nicht. Im Übrigen kann hinsichtlich der Prüfung einer Kollektivverfolgung auf die Beurteilung der Situation der Homosexuellen in Äthiopien im Urteil E-2109/2019 vom 28. August 2020 (dort E. 9.2) verwiesen werden, in welchem Land die Gesetzgebung gegen Homosexuelle gar ausgeprägter ist und dennoch nicht auf eine Kollektivverfolgung geschlossen wurde. Somit ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise landesweit zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 4.1, letzter Abschnitt) mit den dort erwähnten vollzugsbegünstigenden Faktoren beim Beschwerdeführer verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel und leitet die geltend gemachte Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hauptsächlich aus der persönlichen, flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungslage des Beschwerdeführers ab, deren Bestehen indessen zuvor in E. 5.2 verneint wurde. Im Besonderen ist auch auf die dortigen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen im Bedarfsfall zu verweisen. Eine gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses erforderliche konkrete Gefahr («real risk»), dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) konnte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nicht dartun. Auch die sich zwar verschlechternde allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann führt der derzeitige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit, da davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums mitbetroffen ist. Im Weiteren ist der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend zuträglich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit D._______, dessen Beschwerde mit dem heutigen Urteil E-5216/2020 ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde, die Rückreise in das Heimatland antreten und den Wiederaufbau einer Existenz angehen kann. Diese begünstigenden Faktoren überwiegen letztlich den erschwerenden Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit fünf Jahren landesabwesend ist und damit eine gewisse Entwurzelungstendenz einhergeht (vgl. hierzu z.B. das am 10. November 2023 ergangene Urteil des BVGer E-6061/2020 E. 12.1 i.V.m. 12.3.5), die aber auch für sich besehen nicht bereits ein Vollzugshindernis darstellt, da der Beschwerdeführer die gesamte für die Persönlichkeitsbildung prägenden Jahre in Russland verbracht hat und die Landesabwesenheit somit nicht übermässig ins Gewicht fällt. Eine konkrete, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeiführende Gefährdung im Sinne der Gewärtigung einer existenziellen Notlage liegt nach dem Gesagten nicht vor. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Soweit der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht darauf aufmerksam macht, dass er in der Schweiz straffrei geblieben, engagiert und lernbegierig sei, ferner einwandfrei deutsch spreche, sich in einer Schule engagiere, als (...) in einem (...) arbeite und eine Bereicherung für die Schweiz sei, ist auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, sich - wenngleich vorerst ohne Parteistellung - beim zuständigen Kanton um die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2-4 AIG zu bemühen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich geändert hätten. 7.2 Für das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Honorar im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Art. 8-12 VGKE sowie der zulässige Stundenansatz von Fr. 220.- für die rubrizierte Rechtsanwältin (unter Mitberücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 110.- für Leistungen ihrer Praktikantin) massgeblich. In der Honorarnote vom 22. Oktober 2020 wird ein Gesamtaufwand von Fr. 2'845.- und mit der Replik ein Zusatzaufwand von Fr. 440.- geltend gemacht. Aufzurechnen ist ein durch die Beschwerdeergänzung vom 17. Februar 2021 entstandener geringfügiger Zusatzaufwand. Überhöht erscheint demgegenüber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der zeitliche Gesamtaufwand von über 18 Stunden (inkl. Praktikantin), zumal in der Vertretungsarbeit auch erhebliche Synergien im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren E-5216/2020 nutzbar waren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher vorliegend ein Honorar von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) als angemessen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: