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D-7394/2024

D-7394/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetsche- nischer Ethnie, suchte am 13. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Frühjahr 2015 vermutlich aufgrund der Denunziation einer verfein- deten Familie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Diese hätten ihm vorgeworfen, die tschetschenischen Rebellen zu unterstützen. Im März 2015 sei er zweimal vorübergehend festgenommen und befragt wor- den. Sein Onkel habe dank seiner Kontakte seine Entlassung bewirken können. Später seien ihm ein Ausreiseverbot auferlegt und sein Reisepass eingezogen worden. Im Mai 2015 sei er aus Furcht vor weiteren Repres- salien illegal aus Russland ausgereist und in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch aber wegen Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit desselben zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Das SEM wurde vom (…) am 10. April 2021 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Deutschen Asylbehör- den bereits im Jahr 2002 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, das abgelehnt worden war. Weil der Wegweisungsvollzug aufgrund fehlender Reisedokumente nicht möglich gewesen war, habe er in Deutschland bis im Jahr 2015 eine Duldung gehabt, die nicht mehr verlängert worden sei. Seit dem 30. April 2015 habe er in Deutschland als unbekannten Aufent- halts gegolten. B.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 aberkannte das SEM dem Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft, hob die mit Verfügung vom 10. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde vom 19. Juli 2021 (Poststempel) mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 ab.

D-7394/2024 Seite 3 C. C.a Mit als «2. Asylantrag» bezeichneter schriftlicher Eingabe an das SEM vom 3. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht mög- lich, die Schweiz zu verlassen, weil hier seine beiden Töchter lebten. Die Behauptungen deren Mutter oder von Behörden, er habe keine gelebte Be- ziehung zu ihnen gehabt, könne mit Zeugen, Beweisen und Fakten wider- legt werden. Er sei bei der Geburt seiner Töchter anwesend gewesen, habe keinen ihrer Arzttermine verpasst und keine für seine Töchter wichti- gen Ereignisse versäumt. Bis zu seiner Verhaftung habe er mit ihnen zu- sammengelebt und sich um sie gekümmert. Er habe 2001 Tschetschenien verlassen und sei nach Deutschland gegangen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Diese Gefahr bestehe nach wie vor. Die Behörden Tschet- scheniens und Russlands seien der Meinung, dass sein Vater nicht spurlos verschollen, sondern irgendwo untergetaucht sei. Sie wüssten, dass er (der Beschwerdeführer) den tschetschenischen Widerstand von 2003- 2006/2007 unterstützt habe und warteten darauf, ihn zu «kriegen». Seine Schwester habe Anfang 2019 den Kontakt mit ihm abgebrochen. Eines Ta- ges sei ihr von einer Behörde mitgeteilt worden, dass er in der Schweiz lebe, und sie sei gefragt worden, weshalb sie über ein Jahr lang keinen telefonischen Kontakt zu ihm gepflegt habe. Es sei bekannt, dass die tschetschenischen Vertretungen in grossen europäischen Städten Informa- tionen an Tschetschenien und Russland weitergäben. Seit Beginn des Uk- raine-Kriegs laufe in Tschetschenien die Totalmobilisierung für Männer bis 55 Jahre. Er sei wehrpflichtig und mehrmals um ein unverzügliches Er- scheinen zur Wehrversammlung aufgeboten worden (letztmals am 15. Mai 2024). Da er der Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er straffällig geworden. Bestenfalls drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Andernfalls müsste er in den Krieg ziehen. Der Eingabe lag die Kopie einer Vorladung zur Wehrversammlung mit deut- scher Übersetzung bei. C.b Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom

29. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum per Ende Haft zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur

D-7394/2024 Seite 4 Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befin- det und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. November 2024 den Ein- gang der Beschwerde. F. F.a Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3323/2021 vom 26. Ok- tober 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen verschie- dener Straftaten zehnmal mit Strafbefehl verurteilt wurde (wegen Vermö- gensdelikten, mehrfachen Verstössen gegen das Personenbeförderungs- gesetz, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedens- bruchs, Vergehen gegen das Waffengesetz, Drohung, Beschimpfung, Tät- lichkeiten und einfacher Körperverletzung). Vom 6. August 2020 bis

25. Oktober 2020 verbüsste er im Zentralgefängnis D._______ die mit Strafbefehl vom 2. März 2017 verfügte Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Am 9. Januar 2021 wurde der Be- schwerdeführer wegen Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Nötigung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin durch das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons C._______ in Untersuchungshaft gesetzt, welche vom Haftrichter mit Verfügungen vom 12. April 2021 und vom

10. August 2021 bis zum 7. November 2021 verlängert wurde. In den Haft- verlängerungsentscheiden wurde der besondere Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr bestätigt respektive in der Verfügung des Haftrichters vom

10. August 2021 festgehalten, dass die Erwägungen im Haftprüfungsent- scheid vom 12. April 2021 zur Rückfall- respektive Wiederholungsgefahr gestützt auf die Risikoeinschätzung des Kurzgutachtens vom 8. März 2021 nach wie vor aktuell seien. Aus der erwähnten Verfügung ist ersichtlich, dass weitere Tatvorwürfe – gewerbsmässiger Warenkreditbezug – bekannt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Januar 2021 wegen unrecht- mässigen Bezugs von Sozialhilfegeldern angezeigt. Das Bundesverwal-

D-7394/2024 Seite 5 tungsgericht zog den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung und die hiesigen Gepflo- genheiten zu halten (vgl. a.a.O. E. 7.3.4). F.b Der Verfügung des (…) vom 8. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 14. Februar 2024 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Hausfriedens- bruchs, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Personenbeförderungsgesetz, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, einer unbeding- ten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1500.– verurteilt worden war. Zudem wurde eine Landesverweisung von zehn Jahren angeordnet. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Das SEM habe am 15. November 2021 den Antrag für die Identifizierung des Beschwerdeführers bei den russischen Behörden eingereicht. Diese hätten dem SEM am 8. März 2022 mitgeteilt, dass der Inhaftierte als A._______ identifiziert worden sei. Der Antrag des SEM um seine Rück- übernahme sei von den russischen Behörden am 22. Mai 2023 abgelehnt worden. Das Innenministerium der russischen Föderation habe ein weite- res Gesuch um Rückübernahme am 30. September 2024 abgelehnt. Das (…) ordnete mit vorstehend genannter Verfügung die Durchsetzungs- haft an. Diese begann am 8. Oktober 2024 und wurde gestützt auf Art. 78 AIG (SR 142.20) für einen Monat (bis zum 7. November 2024) angeordnet. Die Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde am folgenden Tag per sofort zugunsten der Anordnung einer Vorbereitungshaft bis zum 7. Januar 2025 wieder aufgehoben. Das Obergericht des Kantons C._______ bestätigte mit Urteil vom 14. Feb- ruar 2024 die gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe und den Landesverweis (gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 11. Oktober 2024 [vgl. Bst. F.d] war das Urteil vom

14. Februar 2024 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft er- wachsen).

D-7394/2024 Seite 6 F.c Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 entschied der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts E._______ (als Familiengericht) gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB superprovisorisch, dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer Wei-sung gemäss Art. 307 ZGB mit sofortiger Wirkung untersagt werde, seine beiden Kinder aus der Schweiz wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den derzeitigen Aufenthaltsort der Kinder zu verändern. Die Kantonspolizei C._______ wurde ersucht, zur Umsetzung die erforderli- chen Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Kinder zur Verhin- derung von internationaler Kindesentführung einstweilen ins RIPOL-Ver- zeichnis und das SIS aufzunehmen. F.d Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ bestätigte mit Urteil vom 11. Oktober 2024 gestützt auf Art. 75 AIG die am 9. Oktober 2024 an- geordnete Vorbereitungshaft und deren Dauer bis zum 7. Januar 2025.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-7394/2024 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet den angefochtenen Entscheid damit, das Bundes- verwaltungsgericht habe mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 be- stätigt, dass bezüglich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur

D-7394/2024 Seite 8 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsyIG erfüllt seien. Das SEM habe festgestellt, dass er den Flüchtlings- status durch bewusste Falschangaben im Asylverfahren erschlichen habe. Diese Einschätzung vermöge auch die Vermutung, die Telefonate seiner Schwester würden abgehört, nicht umzustossen. Diese beziehe sich sei- nen Ausführungen zufolge ebenfalls auf die bereits im Jahr 2015 geltend gemachten Vorbringen, die als Falschangaben beurteilt worden seien. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass die Einberufung des Be- schwerdeführers in den Militärdienst aus einem anderen Grund als der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten erfolgt sei, weshalb dieses Vor- bringen ebenfalls keine Asylrelevanz entfalte. Das Mehrfachgesuch sei ab- zulehnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter festgestellt, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz darzutun, die das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen könnten. Die Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme habe sich daher als verhältnismässig er- wiesen. Trotz schwieriger Sicherheitslage in Tschetschenien sei nicht von einer lan- desweiten Verfolgung aller Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in Russland auszugehen. Aus den Akten liessen sich keine Hinweise auf ein individuelles Gefährdungspotential des Beschwerdeführers erkennen. An- haltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, gebe es keine. Bis auf seine Töchter verfüge er in der Schweiz über keine verwandt- schaftlichen Beziehungen. Angesichts der Straffälligkeit gegenüber seiner Ex-Partnerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass er zu den Töchtern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflege. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er zur Schweiz eine über das nor- male Mass hinausgehende Beziehung habe. Der Fortschritt der heutigen Technologien erlaube es ihm, auch über die Landesgrenzen hinweg mit seinen Töchtern Kontakt zu halten. Gemäss seinen Aussagen in der Erstbefragung am 4. Juni 2015 habe er in seiner Heimat die Schule besucht, sei in eine (…) eingetreten und habe eine (…) geführt. Er habe dort mehrere Geschwister und weitere

D-7394/2024 Seite 9 Verwandte, die ihm zumindest in einer ersten Phase helfen könnten, sich im Heimatland zu reintegrieren. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide, die einer Reintegration im Herkunfts- land entgegenstünden. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sei als gering einzustufen. Aufgrund der Tatsache, dass er die Flüchtlings- eigenschaft aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen erschlichen habe, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Weg- weisung. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons C._______ vom 4. März 2021 sei der Haftgrund der Wiederho- lungs-gefahr bejaht worden. Sein Verhalten sei in einem forensisch-psychi- atrischen Sachverständigengutachten als unberechenbar und unvorher- sehbar eingestuft worden. Es seien Risikoszenarien denkbar, in welchen er zukünftig auch mit schwerer Gewalt seiner Ex-Partnerin oder Drittperso- nen gegenüber reagieren könnte. Das Risiko, dass er eine schwere Ge- walttat zum Nachteil seiner Ex-Partnerin begehen könnte, sei insgesamt als «mittelgradig» eingestuft worden. Die öffentlichen Interessen am Voll- zug der Wegweisung würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz übersteigen. Die Wegweisung erweise sich damit als ver- hältnismässig. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dem Beschwerdefüh- rer nicht möglich gewesen, einen Rechtsbeistand zu nehmen, weshalb er einen kurz gefassten zweiten Asylantrag gestellt habe. Wenn eine Bezie- hung zwischen Vater und Kindern als gelebt und eng bezeichnet werden könne, sei es seine Beziehung zu seinen Töchtern. Dass er sie in den letz- ten 46 Monaten nur viermal gesehen habe, sei nicht seine Schuld. Diesbe- züglich werde er bald Beweise, Fakten und Zeugen beibringen. Er habe in der Vergangenheit falsche Angaben zu seinem Asylantrag gemacht, was ein Fehler gewesen sei. Die Tatsache, dass im Fall einer Rückkehr nach Russland seine Freiheit oder sein Leben in Gefahr sei, dürfe nicht ignoriert werden. Er werde einen vertrauenswürdigen Rechtsbeistand suchen und gegebenenfalls Beweise und Zeugen bezeichnen. Er befinde sich seit mehr als 46 Monaten im Gefängnis und habe keine Unterstützung von aus- sen. Er hoffe, dass er auch als bedürftige Person die Rechte erhalte, die ihm von Gesetzes wegen zustünden. In dieser Sache gehe es für ihn um alles und um seine Töchter, die er über alles liebe.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen

D-7394/2024 Seite 10 Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss Aktenlage zwischen 2002 und 2015 in Deutschland auf. Da er diesen Aufenthalt gegenüber den schwei- zerischen Asylbehörden verschwieg und in den Anhörungen tatsachenwid- rige Angaben zu seinen Asylgründen machte, aberkannte ihm das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft, hob die angeord- nete vorläufige Aufnahme auf und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestä- tigte diese Verfügung mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 voll- umfänglich. Angesichts dieser Sachlage ist die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert.

E. 6.3 Insoweit der Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vom 3. Oktober 2024 geltend machte, er habe den tschetschenischen Widerstand zwi- schen 2003 bis 2006/2007 unterstützt, wovon die heimatlichen Behörden Kenntnis hätten, ist darauf hinzuweisen, dass er Tschetschenien eigenen Angaben gemäss im Jahr 2001 verliess (vgl. SEM-act. […]-4/2 Ziff. 2). Seine Behauptung, die russischen Behörden warteten darauf, ihn zu «krie- gen», wird durch die Tatsache widerlegt, dass sich diese wiederholt wei- gerten, ihn zurück zu übernehmen (vgl. SEM-act. […]-3/4 Bst. D und F). Hätten die russischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran, seiner habhaft zu werden, hätten sie den vom SEM gestellten Rückübernahme- gesuchen mit Sicherheit zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht er- achtete es im Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 als erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden un- wahre Angaben gemacht hatte. Der geltend gemachten Verfolgung durch das tschetschenische Regime sei damit die Grundlage entzogen. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass er wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht habe, um die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen (vgl. a.a.O. E. 5.2). Dem ist nichts beizufügen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt im Mehrfachgesuch vor, er wäre wehr- pflichtig und sei bereits mehrmals zum Erscheinen zur Wehrversammlung aufgeboten worden. Diesbezüglich reichte er die Kopie eines Aufgebots für den 15. Mai 2024 mit Übersetzung ins Deutsche ein (vgl. SEM-act. […]-1/- ID-Nr. 001).

D-7394/2024 Seite 11 Wie bereits dargelegt wurde, ist den russischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält. Es erschliesst sich nicht, weshalb die heimatlichen Behörden ihm im Mai 2024 eine Vorladung zum unverzüglichen Erscheinen bei der Wehrver- sammlung an eine Adresse im Dorf F._______ zustellen sollten, obwohl sie wissen, dass er sich in der Schweiz aufhält und dem Aufgebot keine Folge leisten dürfte. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die russi- schen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, falls sie ihn für die Armee rekrutieren wollten. In Anbetracht der Aktenlage ist das eingereichte Aufgebot nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst zu belegen. Die Echtheit des Aufgebots, das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, kann nicht überprüft werden. Der Be- schwerdeführer legte in seinen Eingaben nicht dar, wie er das Dokument vom Mai 2024 erhältlich machen konnte und weshalb er es beim SEM erst am 3. Oktober 2024 einreichte (vgl. die in G._______ [Deutschland] ange- fertigte Übersetzung der Vorladung datiert vom 20. August 2024). In die- sem Zusammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons C._______ vom 11. Oktober 2024 zu verweisen. Dieses erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass er mit der Einreichung des neuen Asylgesuchs bis kurz vor der Entlassung aus dem Strafvollzug zu- wartete, und schloss daraus auf ein missbräuchliches Verhalten. Anstelle von Wiederholungen ist auf die Ausführungen in Erwägung 5.1.9. im Urteil des Verwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. SEM-act. […]-9/17). Des Wei- teren ist festzuhalten, dass Korruption (auch) im russischen Justizwesen verbreitet ist, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass echte Do- kumente käuflich erwerbbar sind (vgl. SEM, Focus Russland, Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, 15. Juli 2016, Ziff. 3; Urteile des BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 7.2 und D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.1 [in Bezug auf Tschetschenien]).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist in Einklang mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland oder heute bestehendes tatsächliches Verfol- gungsinteresse an seiner Person seitens der tschetschenischen bezie- hungsweise russischen Behörden zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der

D-7394/2024 Seite 12 Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Mehr- fachgesuch vom 3. Oktober 2024 abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be- stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da- mit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejeni- gen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahms- weise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. De- zember 2007, Nr. 39051/03, § 35).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Töchter aus der Beziehung mit seiner Ex-Partnerin; die Kinder sind mittlerweile sechseinhalb und bald fünf Jahre alt. Weitere verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz sind keine aktenkundig. Er vermag allerdings nicht nachvollziehbar darzulegen, dass er eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinen beiden Töchtern unterhält. Angesichts seiner Straffälligkeit gegenüber seiner Ex- Partnerin – den Akten zufolge handelt es sich dabei um wiederholte häus- liche Gewalt, wiederholte Drohungen (die Kinder wegzunehmen), Sachbe- schädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung – kann nicht von ei- ner solchen nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegan- gen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.3.5). In der Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom 10. Okto- ber 2024 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft mehrmals Andeutungen gemacht habe, dass er nach seiner Haftentlas- sung die Kinder holen werde. Er sei der Meinung, diese seien sein Eigen- tum, und er wolle mit allen Mitteln verhindern, dass seine Töchter in einem Land von «Ungläubigen» mit einem «Drecksstück» als Mutter aufwachsen.

D-7394/2024 Seite 13 Wegen drohender Kindesentführung empfehle die Kantonspolizei eine prä- ventive Ausschreibung der Kinder im Polizeifahndungssystem (vgl. a.a.O. E. 1 in fine). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens musste ihm denn auch untersagt werden, seine beiden Kinder aus der Schweiz wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den derzeitigen Aufenthaltsort der Kinder zu verändern. Eine persönliche Beziehung zu seinen beiden Töchtern be- steht mithin offensichtlich nicht, und der Aufbau einer solchen steht – zu- mindest derzeit – auch nicht in deren Interesse. An dieser Einschätzung vermögen die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf noch zu beschaffende Beweise und Zeugenaussagen nichts zu ändern. Die Kon- taktpflege mit seinen Töchtern wird mithilfe von modernen Kommunikati- onsmitteln weiterhin möglich sein, auch wenn der Kontakt nicht so eng ge- lebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz möglicher- weise der Fall wäre. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 (vgl. E. 7.3.5) verwiesen werden.

E. 7.4 Die vorfrageweise Prüfung eines potenziellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt demnach, dass die Beziehung des Be- schwerdeführers zu seinen beiden minderjährigen Töchtern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV fällt.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch – wie eben dargelegt – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H. Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vor- stehenden Erwägungen zum Asylpunkt jedoch nicht (vgl. E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-4435/2023 vom 17. Januar 2024 E. 7.2).

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Wegweisungsvollzug für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,

D-7394/2024 Seite 15 allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Nach wie vor herrscht aktuell im weitaus grössten Teil des Staatsge- biets Russlands weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allge- meiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-5228/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 7.3.2). Es liegen auch keine in der Person des Beschwerdeführers be- gründeten Umstände vor, die bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu ei- ner konkreten Gefährdung führen könnten. Er ist im arbeitsfähigen Alter, hat gemäss Aktenlage keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme und ging in Russland bereits verschiedenen Arbeitstätigkeiten nach. Er ver- fügt in der Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf Ausführungen im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 (vgl. a.a.O. E. 7.2.2) zu verweisen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland/Tschetschenien aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existen- zielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung sind zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwer- deführers abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

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E. 10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– festzulegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7394/2024 law/bah Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, suchte am 13. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Frühjahr 2015 vermutlich aufgrund der Denunziation einer verfeindeten Familie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Diese hätten ihm vorgeworfen, die tschetschenischen Rebellen zu unterstützen. Im März 2015 sei er zweimal vorübergehend festgenommen und befragt worden. Sein Onkel habe dank seiner Kontakte seine Entlassung bewirken können. Später seien ihm ein Ausreiseverbot auferlegt und sein Reisepass eingezogen worden. Im Mai 2015 sei er aus Furcht vor weiteren Repressalien illegal aus Russland ausgereist und in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch aber wegen Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Das SEM wurde vom (...) am 10. April 2021 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Deutschen Asylbehörden bereits im Jahr 2002 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, das abgelehnt worden war. Weil der Wegweisungsvollzug aufgrund fehlender Reisedokumente nicht möglich gewesen war, habe er in Deutschland bis im Jahr 2015 eine Duldung gehabt, die nicht mehr verlängert worden sei. Seit dem 30. April 2015 habe er in Deutschland als unbekannten Aufenthalts gegolten. B.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, hob die mit Verfügung vom 10. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2021 (Poststempel) mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 ab. C. C.a Mit als «2. Asylantrag» bezeichneter schriftlicher Eingabe an das SEM vom 3. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht möglich, die Schweiz zu verlassen, weil hier seine beiden Töchter lebten. Die Behauptungen deren Mutter oder von Behörden, er habe keine gelebte Beziehung zu ihnen gehabt, könne mit Zeugen, Beweisen und Fakten widerlegt werden. Er sei bei der Geburt seiner Töchter anwesend gewesen, habe keinen ihrer Arzttermine verpasst und keine für seine Töchter wichtigen Ereignisse versäumt. Bis zu seiner Verhaftung habe er mit ihnen zusammengelebt und sich um sie gekümmert. Er habe 2001 Tschetschenien verlassen und sei nach Deutschland gegangen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Diese Gefahr bestehe nach wie vor. Die Behörden Tschetscheniens und Russlands seien der Meinung, dass sein Vater nicht spurlos verschollen, sondern irgendwo untergetaucht sei. Sie wüssten, dass er (der Beschwerdeführer) den tschetschenischen Widerstand von 2003-2006/2007 unterstützt habe und warteten darauf, ihn zu «kriegen». Seine Schwester habe Anfang 2019 den Kontakt mit ihm abgebrochen. Eines Tages sei ihr von einer Behörde mitgeteilt worden, dass er in der Schweiz lebe, und sie sei gefragt worden, weshalb sie über ein Jahr lang keinen telefonischen Kontakt zu ihm gepflegt habe. Es sei bekannt, dass die tschetschenischen Vertretungen in grossen europäischen Städten Informationen an Tschetschenien und Russland weitergäben. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs laufe in Tschetschenien die Totalmobilisierung für Männer bis 55 Jahre. Er sei wehrpflichtig und mehrmals um ein unverzügliches Erscheinen zur Wehrversammlung aufgeboten worden (letztmals am 15. Mai 2024). Da er der Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er straffällig geworden. Bestenfalls drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Andernfalls müsste er in den Krieg ziehen. Der Eingabe lag die Kopie einer Vorladung zur Wehrversammlung mit deutscher Übersetzung bei. C.b Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 29. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum per Ende Haft zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befindet und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. November 2024 den Eingang der Beschwerde. F. F.a Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten zehnmal mit Strafbefehl verurteilt wurde (wegen Vermögensdelikten, mehrfachen Verstössen gegen das Personenbeförderungsgesetz, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Waffengesetz, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung). Vom 6. August 2020 bis 25. Oktober 2020 verbüsste er im Zentralgefängnis D._______ die mit Strafbefehl vom 2. März 2017 verfügte Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Am 9. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Nötigung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons C._______ in Untersuchungshaft gesetzt, welche vom Haftrichter mit Verfügungen vom 12. April 2021 und vom 10. August 2021 bis zum 7. November 2021 verlängert wurde. In den Haftverlängerungsentscheiden wurde der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestätigt respektive in der Verfügung des Haftrichters vom 10. August 2021 festgehalten, dass die Erwägungen im Haftprüfungsentscheid vom 12. April 2021 zur Rückfall- respektive Wiederholungsgefahr gestützt auf die Risikoeinschätzung des Kurzgutachtens vom 8. März 2021 nach wie vor aktuell seien. Aus der erwähnten Verfügung ist ersichtlich, dass weitere Tatvorwürfe - gewerbsmässiger Warenkreditbezug - bekannt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Januar 2021 wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfegeldern angezeigt. Das Bundesverwal-tungsgericht zog den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung und die hiesigen Gepflogenheiten zu halten (vgl. a.a.O. E. 7.3.4). F.b Der Verfügung des (...) vom 8. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 14. Februar 2024 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 1500.- verurteilt worden war. Zudem wurde eine Landesverweisung von zehn Jahren angeordnet. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Das SEM habe am 15. November 2021 den Antrag für die Identifizierung des Beschwerdeführers bei den russischen Behörden eingereicht. Diese hätten dem SEM am 8. März 2022 mitgeteilt, dass der Inhaftierte als A._______ identifiziert worden sei. Der Antrag des SEM um seine Rückübernahme sei von den russischen Behörden am 22. Mai 2023 abgelehnt worden. Das Innenministerium der russischen Föderation habe ein weiteres Gesuch um Rückübernahme am 30. September 2024 abgelehnt. Das (...) ordnete mit vorstehend genannter Verfügung die Durchsetzungshaft an. Diese begann am 8. Oktober 2024 und wurde gestützt auf Art. 78 AIG (SR 142.20) für einen Monat (bis zum 7. November 2024) angeordnet. Die Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde am folgenden Tag per sofort zugunsten der Anordnung einer Vorbereitungshaft bis zum 7. Januar 2025 wieder aufgehoben. Das Obergericht des Kantons C._______ bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe und den Landesverweis (gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 11. Oktober 2024 [vgl. Bst. F.d] war das Urteil vom 14. Februar 2024 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen). F.c Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 entschied der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts E._______ (als Familiengericht) gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB superprovisorisch, dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer Wei-sung gemäss Art. 307 ZGB mit sofortiger Wirkung untersagt werde, seine beiden Kinder aus der Schweiz wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den derzeitigen Aufenthaltsort der Kinder zu verändern. Die Kantonspolizei C._______ wurde ersucht, zur Umsetzung die erforderlichen Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Kinder zur Verhinderung von internationaler Kindesentführung einstweilen ins RIPOL-Verzeichnis und das SIS aufzunehmen. F.d Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ bestätigte mit Urteil vom 11. Oktober 2024 gestützt auf Art. 75 AIG die am 9. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungshaft und deren Dauer bis zum 7. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet den angefochtenen Entscheid damit, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 bestätigt, dass bezüglich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsyIG erfüllt seien. Das SEM habe festgestellt, dass er den Flüchtlings-status durch bewusste Falschangaben im Asylverfahren erschlichen habe. Diese Einschätzung vermöge auch die Vermutung, die Telefonate seiner Schwester würden abgehört, nicht umzustossen. Diese beziehe sich seinen Ausführungen zufolge ebenfalls auf die bereits im Jahr 2015 geltend gemachten Vorbringen, die als Falschangaben beurteilt worden seien. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst aus einem anderen Grund als der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten erfolgt sei, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz entfalte. Das Mehrfachgesuch sei abzulehnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz darzutun, die das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen könnten. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe sich daher als verhältnismässig erwiesen. Trotz schwieriger Sicherheitslage in Tschetschenien sei nicht von einer landesweiten Verfolgung aller Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in Russland auszugehen. Aus den Akten liessen sich keine Hinweise auf ein individuelles Gefährdungspotential des Beschwerdeführers erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, gebe es keine. Bis auf seine Töchter verfüge er in der Schweiz über keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Angesichts der Straffälligkeit gegenüber seiner Ex-Partnerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass er zu den Töchtern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflege. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er zur Schweiz eine über das normale Mass hinausgehende Beziehung habe. Der Fortschritt der heutigen Technologien erlaube es ihm, auch über die Landesgrenzen hinweg mit seinen Töchtern Kontakt zu halten. Gemäss seinen Aussagen in der Erstbefragung am 4. Juni 2015 habe er in seiner Heimat die Schule besucht, sei in eine (...) eingetreten und habe eine (...) geführt. Er habe dort mehrere Geschwister und weitere Verwandte, die ihm zumindest in einer ersten Phase helfen könnten, sich im Heimatland zu reintegrieren. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide, die einer Reintegration im Herkunftsland entgegenstünden. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sei als gering einzustufen. Aufgrund der Tatsache, dass er die Flüchtlings-eigenschaft aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen erschlichen habe, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons C._______ vom 4. März 2021 sei der Haftgrund der Wiederholungs-gefahr bejaht worden. Sein Verhalten sei in einem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten als unberechenbar und unvorhersehbar eingestuft worden. Es seien Risikoszenarien denkbar, in welchen er zukünftig auch mit schwerer Gewalt seiner Ex-Partnerin oder Drittpersonen gegenüber reagieren könnte. Das Risiko, dass er eine schwere Gewalttat zum Nachteil seiner Ex-Partnerin begehen könnte, sei insgesamt als «mittelgradig» eingestuft worden. Die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz übersteigen. Die Wegweisung erweise sich damit als verhältnismässig. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, einen Rechtsbeistand zu nehmen, weshalb er einen kurz gefassten zweiten Asylantrag gestellt habe. Wenn eine Beziehung zwischen Vater und Kindern als gelebt und eng bezeichnet werden könne, sei es seine Beziehung zu seinen Töchtern. Dass er sie in den letzten 46 Monaten nur viermal gesehen habe, sei nicht seine Schuld. Diesbezüglich werde er bald Beweise, Fakten und Zeugen beibringen. Er habe in der Vergangenheit falsche Angaben zu seinem Asylantrag gemacht, was ein Fehler gewesen sei. Die Tatsache, dass im Fall einer Rückkehr nach Russland seine Freiheit oder sein Leben in Gefahr sei, dürfe nicht ignoriert werden. Er werde einen vertrauenswürdigen Rechtsbeistand suchen und gegebenenfalls Beweise und Zeugen bezeichnen. Er befinde sich seit mehr als 46 Monaten im Gefängnis und habe keine Unterstützung von aussen. Er hoffe, dass er auch als bedürftige Person die Rechte erhalte, die ihm von Gesetzes wegen zustünden. In dieser Sache gehe es für ihn um alles und um seine Töchter, die er über alles liebe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss Aktenlage zwischen 2002 und 2015 in Deutschland auf. Da er diesen Aufenthalt gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwieg und in den Anhörungen tatsachenwidrige Angaben zu seinen Asylgründen machte, aberkannte ihm das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft, hob die angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 vollumfänglich. Angesichts dieser Sachlage ist die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert. 6.3 Insoweit der Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vom 3. Oktober 2024 geltend machte, er habe den tschetschenischen Widerstand zwischen 2003 bis 2006/2007 unterstützt, wovon die heimatlichen Behörden Kenntnis hätten, ist darauf hinzuweisen, dass er Tschetschenien eigenen Angaben gemäss im Jahr 2001 verliess (vgl. SEM-act. [...]-4/2 Ziff. 2). Seine Behauptung, die russischen Behörden warteten darauf, ihn zu «kriegen», wird durch die Tatsache widerlegt, dass sich diese wiederholt weigerten, ihn zurück zu übernehmen (vgl. SEM-act. [...]-3/4 Bst. D und F). Hätten die russischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran, seiner habhaft zu werden, hätten sie den vom SEM gestellten Rückübernahmegesuchen mit Sicherheit zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es im Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 als erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unwahre Angaben gemacht hatte. Der geltend gemachten Verfolgung durch das tschetschenische Regime sei damit die Grundlage entzogen. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass er wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht habe, um die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen (vgl. a.a.O. E. 5.2). Dem ist nichts beizufügen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt im Mehrfachgesuch vor, er wäre wehrpflichtig und sei bereits mehrmals zum Erscheinen zur Wehrversammlung aufgeboten worden. Diesbezüglich reichte er die Kopie eines Aufgebots für den 15. Mai 2024 mit Übersetzung ins Deutsche ein (vgl. SEM-act. [...]-1/- ID-Nr. 001). Wie bereits dargelegt wurde, ist den russischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält. Es erschliesst sich nicht, weshalb die heimatlichen Behörden ihm im Mai 2024 eine Vorladung zum unverzüglichen Erscheinen bei der Wehrversammlung an eine Adresse im Dorf F._______ zustellen sollten, obwohl sie wissen, dass er sich in der Schweiz aufhält und dem Aufgebot keine Folge leisten dürfte. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, falls sie ihn für die Armee rekrutieren wollten. In Anbetracht der Aktenlage ist das eingereichte Aufgebot nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst zu belegen. Die Echtheit des Aufgebots, das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, kann nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer legte in seinen Eingaben nicht dar, wie er das Dokument vom Mai 2024 erhältlich machen konnte und weshalb er es beim SEM erst am 3. Oktober 2024 einreichte (vgl. die in G._______ [Deutschland] angefertigte Übersetzung der Vorladung datiert vom 20. August 2024). In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 11. Oktober 2024 zu verweisen. Dieses erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass er mit der Einreichung des neuen Asylgesuchs bis kurz vor der Entlassung aus dem Strafvollzug zuwartete, und schloss daraus auf ein missbräuchliches Verhalten. Anstelle von Wiederholungen ist auf die Ausführungen in Erwägung 5.1.9. im Urteil des Verwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. SEM-act. [...]-9/17). Des Weiteren ist festzuhalten, dass Korruption (auch) im russischen Justizwesen verbreitet ist, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass echte Dokumente käuflich erwerbbar sind (vgl. SEM, Focus Russland, Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, 15. Juli 2016, Ziff. 3; Urteile des BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 7.2 und D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.1 [in Bezug auf Tschetschenien]). 6.5 Nach dem Gesagten ist in Einklang mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland oder heute bestehendes tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der tschetschenischen beziehungsweise russischen Behörden zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Mehrfachgesuch vom 3. Oktober 2024 abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). 7.3 Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Töchter aus der Beziehung mit seiner Ex-Partnerin; die Kinder sind mittlerweile sechseinhalb und bald fünf Jahre alt. Weitere verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz sind keine aktenkundig. Er vermag allerdings nicht nachvollziehbar darzulegen, dass er eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinen beiden Töchtern unterhält. Angesichts seiner Straffälligkeit gegenüber seiner Ex-Partnerin - den Akten zufolge handelt es sich dabei um wiederholte häusliche Gewalt, wiederholte Drohungen (die Kinder wegzunehmen), Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung - kann nicht von einer solchen nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.3.5). In der Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom 10. Oktober 2024 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft mehrmals Andeutungen gemacht habe, dass er nach seiner Haftentlassung die Kinder holen werde. Er sei der Meinung, diese seien sein Eigentum, und er wolle mit allen Mitteln verhindern, dass seine Töchter in einem Land von «Ungläubigen» mit einem «Drecksstück» als Mutter aufwachsen. Wegen drohender Kindesentführung empfehle die Kantonspolizei eine präventive Ausschreibung der Kinder im Polizeifahndungssystem (vgl. a.a.O. E. 1 in fine). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens musste ihm denn auch untersagt werden, seine beiden Kinder aus der Schweiz wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den derzeitigen Aufenthaltsort der Kinder zu verändern. Eine persönliche Beziehung zu seinen beiden Töchtern besteht mithin offensichtlich nicht, und der Aufbau einer solchen steht - zumindest derzeit - auch nicht in deren Interesse. An dieser Einschätzung vermögen die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf noch zu beschaffende Beweise und Zeugenaussagen nichts zu ändern. Die Kontaktpflege mit seinen Töchtern wird mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln weiterhin möglich sein, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz möglicherweise der Fall wäre. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 (vgl. E. 7.3.5) verwiesen werden. 7.4 Die vorfrageweise Prüfung eines potenziellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt demnach, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden minderjährigen Töchtern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV fällt. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie eben dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H. Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt jedoch nicht (vgl. E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-4435/2023 vom 17. Januar 2024 E. 7.2). 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Nach wie vor herrscht aktuell im weitaus grössten Teil des Staatsgebiets Russlands weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-5228/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 7.3.2). Es liegen auch keine in der Person des Beschwerdeführers begründeten Umstände vor, die bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu einer konkreten Gefährdung führen könnten. Er ist im arbeitsfähigen Alter, hat gemäss Aktenlage keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme und ging in Russland bereits verschiedenen Arbeitstätigkeiten nach. Er verfügt in der Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 (vgl. a.a.O. E. 7.2.2) zu verweisen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland/Tschetschenien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung sind zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: