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D-3406/2015

D-3406/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November 2011 für sich und ihre damals drei Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ erstmals um Asyl nach. Am 6. Dezember 2011 (Ehemann) beziehungsweise am 7. Dezember 2011 (Ehefrau) wurden sie im EVZ Altstätten zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 23. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind, den Sohn F._______, zur Welt. A._______ und B._______ wurden am 26. Juni 2012 von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Bezüglich ihrer in dieser Anhörung sowie in der Erstbefragung vom 6. Dezember 2011 beziehungsweise vom 7. Dezember 2011 gemachten Aussagen und bezüglich der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente und Unterlagen wird auf die Akten des BFM (heute: SEM) und des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren damaligen Rechtsvertreter (I._______) beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 23. Dezember 2013 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge reichten die Beschwerdeführenden einen dem Internet entnommenen (unter "diepresse.com") veröffentlichten Bericht über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012, einen "Amnesty Report 2013" betreffend Russland, eine "Auskunft" der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) mit dem Titel "Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed" vom 22. April 2013, zwei Antworten der Organisation "ACCORD" vom 14. März 2013 und vom 8. Juli 2013, drei Berichte der Schule Kilchberg betreffend die schulischen Leistungen der Kinder C._______, D._______ und E._______ sowie eine am 2. Dezember 2013 von der Gemeindeverwaltung J._______ ausge­stellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. A.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut; das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. A.e Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht gegeben wäre. Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 17. Januar 2014 Stellung. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2014 gaben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine auf den 20. Februar 2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A._______ sowie drei auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober 2013 datierte polizeiliche Vorladungen mitsamt einer Übersetzung der Vorladung vom 15. September 2012 zu den Akten. A.f Das vom Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2014 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 17. April 2014 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich der drei eingereichten Vorladungen wurde bemerkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher versucht habe, sich diese Beweise zu beschaffen und einzureichen. Auch werde in den fraglichen Dokumenten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu einer Einvernahme zu melden. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne die Rückkehr nach Tschetschenien zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Familie in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Im Übrigen bestehe für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen, um so die Anfangszeit zu überbrücken beziehungsweise sich allenfalls ein berufliches Standbein aufzubauen. Der Rechtsvertreter nahm am 6. Mai 2014 zu den Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 Stellung und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein. A.g Mit Urteil vom 2. September 2014 (D-7213/2013) wies das Bundesverwaltungsgericht die am 23. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So widersprächen die als Grund für ihre erstmalige Ausreise aus Tschetschenien vorgebrachten Geschehnisse in zentralen Punkten der Erfahrung und Logik des Handelns. Ausserdem wiesen die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Gründen für ihre erneute Ausreise aus Tschetschenien am 19. November 2011 in zentralen Punkten verschiedene Widersprüche auf. Die sich bei den Akten befindenden Beweismittel seien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. Schliesslich könne der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet werden, wobei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gegeben erscheine. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014 verwiesen. A.h In der Folge teilte das BFM am 5. September 2014 den Beschwerdeführenden mit, sie müssten die Schweiz bis spätestens am 3. Oktober 2014 verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und anschliessend unter Zwang in ihr Heimatland zurückgeführt werden könnten. B. B.a Der Aufforderung zur Rückkehr in ihr Heimatland kamen die Beschwerdeführenden nicht nach. Stattdessen suchten sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM mit Schreiben vom 29. Januar 2015 zum zweiten Mal um Asyl nach. Dabei machten sie geltend, A._______ werde nach wie vor der Unterstützung von Aufständischen verdächtigt und daher behördlich gesucht. Gemäss einer auf den 5. Dezember 2014 datierten Vorladung der tschetschenischen Polizei hätte er am 9. Dezember 2014 zwecks Vernehmung auf der Abteilung für Inneres des Bezirks K._______ erscheinen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Vorladung mit der Rückkehr der Person, welche A._______ im Jahr 2011 bei den tschetschenischen Behörden denunziert habe, zusammenhänge. Wahrscheinlich wolle dieser Mann aus Angst vor einer Racheaktion verhindern, dass sich noch Personen, deren Namen er bekanntgegeben habe, im Dorf befänden. Als Beleg wurde die erwähnte Vorladung im Original zu den Akten gegeben; eine deutsche Übersetzung dazu wurde am 2. Februar 2015 nachgereicht. Sodann wies A._______ auf eine (ebenfalls eingereichte) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" hin, wonach sich die Gefährdung von Mitgliedern und Unterstützern von illegalen bewaffneten Gruppierungen seit den Anschlägen in Grosny im Dezember 2014 weiter verschärft habe. B.b Gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG wurden die am 29. Januar 2015 eingereichten Gesuche der Beschwerdeführenden vom SEM als Mehrfachgesuche entgegengenommen. Nach einer summarischen Prüfung gelangte das SEM jedoch zum Schluss, die am 29. Januar 2015 eingereichten zweiten Asylgesuche seien aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführenden am 5. März 2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- bis zum 20. März 2015 auf, andernfalls auf die zweiten Asylgesuche nicht eingetreten würde. B.c Aufgrund eines internen administrativen Fehlers ging das SEM fälschlicherweise von der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses aus und trat mit Verfügung vom 7. April 2015 auf das zweite Asylgesuch vom 29. Januar 2015 nicht ein. Vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. April 2015 auf den Fehler aufmerksam gemacht, hob das SEM am 13. April 2015 seine Verfügung vom 7. April 2015 wiedererwägungsweise auf. Die vom damaligen Rechtsvertreter am 13. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht vorsorglich eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 884.- auszurichten. C. Mit Verfügung vom 27. April 2015 - dem neu bestellten Rechtsvertreter eröffnet am 28. April 2015 - lehnte das SEM die am 29. Januar 2015 eingereichten zweiten Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 28. Mai 2015 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde eine weitere Kopie der am 29. Januar 2015 beim SEM eingereichten "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" zu den Akten gegeben.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem BGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art 37 VGG und Art. 6 AsyG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde ist - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5 Die Beschwerdeführenden haben die zweite Einreichung der Asylgesuche im Wesentlichen mit dem Erhalt einer auf den 5. Dezember 2014 datierten polizeilichen Vorladung und der erhöhten Gefährdung von Mitgliedern und Unterstützern von illegalen bewaffneten Gruppierungen nach den Anschlägen in Grosny im Dezember 2014 begründet.

E. 5.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend bemerkte (und wie das Bundesverwaltungsgericht schon im ersten Beschwerdeverfahren [vgl. Ziff. 4.3.1 der Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014] festgestellt hatte), können Dokumente wie die eingereichte Vorladung in Tschetschenien ohne Weiteres käuflich erworben werden, was den Beweiswert derartiger - auch im Original vorliegender - Beweismittel grundsätzlich als gering erscheinen lässt. Dessen ungeachtet enthält die eingereichte Vorladung - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend bemerkte - zahlreiche Auffälligkeiten, welche darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. 1 / 2. Abschnitt, der vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) enthaltenen Erklärungen sowie die allgemeine Rüge, die Vorinstanz hätte beim Vorliegen von Zweifeln an der "Wahrheit oder Echtheit" des Dokumentes weitere Untersuchungsmassnahmen treffen müssen, vermögen keineswegs zu einer anderen Beurteilung der fraglichen Vorladung zu führen.

E. 5.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die von den Beschwerdeführenden geäusserte Vermutung, der ursprüngliche Denunzierer von A.______ habe sich erneut an die Behörden gewandt, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal einerseits die Vorgeschichte im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geglaubt worden sei (vgl. insbesondere Ziff. 4.2.1 der Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014) und andererseits A._______ sich bereits seit dreieinhalb Jahren ausserhalb des Landes befinde, womit keine Gefahr einer Racheaktion für diese Person bestehe. In der Tat würde eine erneute Denunziation die Gefahr für diese Person sogar erhöhen, weshalb kein Motiv ersichtlich ist, A.________ erneut anzuprangern. Das SEM hat die entsprechende Aussage der Beschwerdeführenden daher zu Recht als reine Schutzbehauptung gewertet.

E. 5.3 Schliesslich ist auch die eingereichte "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, hat die Recherche keinen direkten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sondern bezieht sich vielmehr auf tatsächliche Unterstützer der heutigen Aufständischen. Aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen im ersten Asylverfahren ist - entgegen der in der Eingabe vom 29. Januar 2015 vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen, dass A._______ verdächtigt wird, Aufständische zu unterstützen, weshalb er oder seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien keine ernsthaften Nachteile seitens der Behörden zu befürchten haben.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht auch die zweiten Asylgesuche abgelehnt hat. Nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen.

E. 7.2.2 Den Beschwerdeführenden ist es - wie vorstehend dargelegt - auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwendung findet. Sodann sind nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. Ziff. 6.3.1 der Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014) dargelegt wurde, hat sich die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden seither weiter beruhigt. Daran vermag auch der am 4. Dezember 2014 von islamistischen Rebellen verübte Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat und zu den in der "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" erwähnten Verschärfungen geführt hat, nichts zu ändern.

E. 7.3.2 Des Weiteren gehören die Beschwerdeführenden keiner der im besagten Urteil vom 23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien an, für welche der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), und es bestehen auch keine anderen, individuellen Hinweise, welche den Vollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. Ziff. 6.3.2.2 der Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014) eingehend ausgeführt wurde, ist angesichts der guten Ausbildungen, der Berufserfahrung und des sozialen Netzes nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Gefahr geraten könnten, zumal den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass sie unter gesundheitlichen Problemen leiden würden. In Bezug auf das auch im zweiten Beschwerdeverfahren angerufene Kindeswohl (vgl. der Hinweis auf S. 9 der Beschwerde vom 28. Mai 2015, wonach die diesbezüglichen Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters in der Eingabe beziehungsweise vorsorglichen Beschwerde vom 13. April 2015 Bestandteil der Beschwerde vom 28. Mai 2015 seien) kann auf die nach wie vor zutreffenden, entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 2. September 2014 (vgl. Ziff. 6.3.2.3 der Erwägungen) verwiesen werden.

E. 7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nach wie vor ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die in der Beschwerde vom 28. Mai 2015 gestellten Gesuche um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Schaad (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind - ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist - abzuweisen, da die Beschwerdebegehren, wie vorstehend aufgezeigt, als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Schaad (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3406/2015 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schaad, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2015. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November 2011 für sich und ihre damals drei Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ erstmals um Asyl nach. Am 6. Dezember 2011 (Ehemann) beziehungsweise am 7. Dezember 2011 (Ehefrau) wurden sie im EVZ Altstätten zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 23. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind, den Sohn F._______, zur Welt. A._______ und B._______ wurden am 26. Juni 2012 von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Bezüglich ihrer in dieser Anhörung sowie in der Erstbefragung vom 6. Dezember 2011 beziehungsweise vom 7. Dezember 2011 gemachten Aussagen und bezüglich der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente und Unterlagen wird auf die Akten des BFM (heute: SEM) und des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren damaligen Rechtsvertreter (I._______) beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 23. Dezember 2013 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge reichten die Beschwerdeführenden einen dem Internet entnommenen (unter "diepresse.com") veröffentlichten Bericht über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012, einen "Amnesty Report 2013" betreffend Russland, eine "Auskunft" der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) mit dem Titel "Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed" vom 22. April 2013, zwei Antworten der Organisation "ACCORD" vom 14. März 2013 und vom 8. Juli 2013, drei Berichte der Schule Kilchberg betreffend die schulischen Leistungen der Kinder C._______, D._______ und E._______ sowie eine am 2. Dezember 2013 von der Gemeindeverwaltung J._______ ausge­stellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. A.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut; das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. A.e Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht gegeben wäre. Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 17. Januar 2014 Stellung. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2014 gaben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine auf den 20. Februar 2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A._______ sowie drei auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober 2013 datierte polizeiliche Vorladungen mitsamt einer Übersetzung der Vorladung vom 15. September 2012 zu den Akten. A.f Das vom Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2014 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 17. April 2014 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich der drei eingereichten Vorladungen wurde bemerkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher versucht habe, sich diese Beweise zu beschaffen und einzureichen. Auch werde in den fraglichen Dokumenten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu einer Einvernahme zu melden. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne die Rückkehr nach Tschetschenien zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Familie in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Im Übrigen bestehe für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen, um so die Anfangszeit zu überbrücken beziehungsweise sich allenfalls ein berufliches Standbein aufzubauen. Der Rechtsvertreter nahm am 6. Mai 2014 zu den Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 Stellung und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein. A.g Mit Urteil vom 2. September 2014 (D-7213/2013) wies das Bundesverwaltungsgericht die am 23. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So widersprächen die als Grund für ihre erstmalige Ausreise aus Tschetschenien vorgebrachten Geschehnisse in zentralen Punkten der Erfahrung und Logik des Handelns. Ausserdem wiesen die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Gründen für ihre erneute Ausreise aus Tschetschenien am 19. November 2011 in zentralen Punkten verschiedene Widersprüche auf. Die sich bei den Akten befindenden Beweismittel seien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. Schliesslich könne der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet werden, wobei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gegeben erscheine. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014 verwiesen. A.h In der Folge teilte das BFM am 5. September 2014 den Beschwerdeführenden mit, sie müssten die Schweiz bis spätestens am 3. Oktober 2014 verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und anschliessend unter Zwang in ihr Heimatland zurückgeführt werden könnten. B. B.a Der Aufforderung zur Rückkehr in ihr Heimatland kamen die Beschwerdeführenden nicht nach. Stattdessen suchten sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM mit Schreiben vom 29. Januar 2015 zum zweiten Mal um Asyl nach. Dabei machten sie geltend, A._______ werde nach wie vor der Unterstützung von Aufständischen verdächtigt und daher behördlich gesucht. Gemäss einer auf den 5. Dezember 2014 datierten Vorladung der tschetschenischen Polizei hätte er am 9. Dezember 2014 zwecks Vernehmung auf der Abteilung für Inneres des Bezirks K._______ erscheinen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Vorladung mit der Rückkehr der Person, welche A._______ im Jahr 2011 bei den tschetschenischen Behörden denunziert habe, zusammenhänge. Wahrscheinlich wolle dieser Mann aus Angst vor einer Racheaktion verhindern, dass sich noch Personen, deren Namen er bekanntgegeben habe, im Dorf befänden. Als Beleg wurde die erwähnte Vorladung im Original zu den Akten gegeben; eine deutsche Übersetzung dazu wurde am 2. Februar 2015 nachgereicht. Sodann wies A._______ auf eine (ebenfalls eingereichte) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" hin, wonach sich die Gefährdung von Mitgliedern und Unterstützern von illegalen bewaffneten Gruppierungen seit den Anschlägen in Grosny im Dezember 2014 weiter verschärft habe. B.b Gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG wurden die am 29. Januar 2015 eingereichten Gesuche der Beschwerdeführenden vom SEM als Mehrfachgesuche entgegengenommen. Nach einer summarischen Prüfung gelangte das SEM jedoch zum Schluss, die am 29. Januar 2015 eingereichten zweiten Asylgesuche seien aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführenden am 5. März 2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- bis zum 20. März 2015 auf, andernfalls auf die zweiten Asylgesuche nicht eingetreten würde. B.c Aufgrund eines internen administrativen Fehlers ging das SEM fälschlicherweise von der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses aus und trat mit Verfügung vom 7. April 2015 auf das zweite Asylgesuch vom 29. Januar 2015 nicht ein. Vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. April 2015 auf den Fehler aufmerksam gemacht, hob das SEM am 13. April 2015 seine Verfügung vom 7. April 2015 wiedererwägungsweise auf. Die vom damaligen Rechtsvertreter am 13. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht vorsorglich eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 884.- auszurichten. C. Mit Verfügung vom 27. April 2015 - dem neu bestellten Rechtsvertreter eröffnet am 28. April 2015 - lehnte das SEM die am 29. Januar 2015 eingereichten zweiten Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 28. Mai 2015 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde eine weitere Kopie der am 29. Januar 2015 beim SEM eingereichten "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem BGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art 37 VGG und Art. 6 AsyG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

3. Die vorliegende Beschwerde ist - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

5. Die Beschwerdeführenden haben die zweite Einreichung der Asylgesuche im Wesentlichen mit dem Erhalt einer auf den 5. Dezember 2014 datierten polizeilichen Vorladung und der erhöhten Gefährdung von Mitgliedern und Unterstützern von illegalen bewaffneten Gruppierungen nach den Anschlägen in Grosny im Dezember 2014 begründet. 5.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend bemerkte (und wie das Bundesverwaltungsgericht schon im ersten Beschwerdeverfahren [vgl. Ziff. 4.3.1 der Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014] festgestellt hatte), können Dokumente wie die eingereichte Vorladung in Tschetschenien ohne Weiteres käuflich erworben werden, was den Beweiswert derartiger - auch im Original vorliegender - Beweismittel grundsätzlich als gering erscheinen lässt. Dessen ungeachtet enthält die eingereichte Vorladung - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend bemerkte - zahlreiche Auffälligkeiten, welche darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. 1 / 2. Abschnitt, der vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) enthaltenen Erklärungen sowie die allgemeine Rüge, die Vorinstanz hätte beim Vorliegen von Zweifeln an der "Wahrheit oder Echtheit" des Dokumentes weitere Untersuchungsmassnahmen treffen müssen, vermögen keineswegs zu einer anderen Beurteilung der fraglichen Vorladung zu führen. 5.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die von den Beschwerdeführenden geäusserte Vermutung, der ursprüngliche Denunzierer von A.______ habe sich erneut an die Behörden gewandt, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal einerseits die Vorgeschichte im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geglaubt worden sei (vgl. insbesondere Ziff. 4.2.1 der Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014) und andererseits A._______ sich bereits seit dreieinhalb Jahren ausserhalb des Landes befinde, womit keine Gefahr einer Racheaktion für diese Person bestehe. In der Tat würde eine erneute Denunziation die Gefahr für diese Person sogar erhöhen, weshalb kein Motiv ersichtlich ist, A.________ erneut anzuprangern. Das SEM hat die entsprechende Aussage der Beschwerdeführenden daher zu Recht als reine Schutzbehauptung gewertet. 5.3 Schliesslich ist auch die eingereichte "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, hat die Recherche keinen direkten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sondern bezieht sich vielmehr auf tatsächliche Unterstützer der heutigen Aufständischen. Aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen im ersten Asylverfahren ist - entgegen der in der Eingabe vom 29. Januar 2015 vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen, dass A._______ verdächtigt wird, Aufständische zu unterstützen, weshalb er oder seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien keine ernsthaften Nachteile seitens der Behörden zu befürchten haben. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht auch die zweiten Asylgesuche abgelehnt hat. Nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. 7.2.2 Den Beschwerdeführenden ist es - wie vorstehend dargelegt - auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwendung findet. Sodann sind nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. Ziff. 6.3.1 der Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014) dargelegt wurde, hat sich die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden seither weiter beruhigt. Daran vermag auch der am 4. Dezember 2014 von islamistischen Rebellen verübte Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat und zu den in der "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" erwähnten Verschärfungen geführt hat, nichts zu ändern. 7.3.2 Des Weiteren gehören die Beschwerdeführenden keiner der im besagten Urteil vom 23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien an, für welche der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), und es bestehen auch keine anderen, individuellen Hinweise, welche den Vollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. Ziff. 6.3.2.2 der Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014) eingehend ausgeführt wurde, ist angesichts der guten Ausbildungen, der Berufserfahrung und des sozialen Netzes nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Gefahr geraten könnten, zumal den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass sie unter gesundheitlichen Problemen leiden würden. In Bezug auf das auch im zweiten Beschwerdeverfahren angerufene Kindeswohl (vgl. der Hinweis auf S. 9 der Beschwerde vom 28. Mai 2015, wonach die diesbezüglichen Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters in der Eingabe beziehungsweise vorsorglichen Beschwerde vom 13. April 2015 Bestandteil der Beschwerde vom 28. Mai 2015 seien) kann auf die nach wie vor zutreffenden, entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 2. September 2014 (vgl. Ziff. 6.3.2.3 der Erwägungen) verwiesen werden. 7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nach wie vor ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die in der Beschwerde vom 28. Mai 2015 gestellten Gesuche um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Schaad (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind - ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist - abzuweisen, da die Beschwerdebegehren, wie vorstehend aufgezeigt, als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Schaad (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: