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D-560/2016

D-560/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 27. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2013 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Gesuch wurde damit begründet, dass seine Schwiegermutter sowie deren Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten. Die darin geltend gemachten Umstände würden neue Tatsachen und Beweismittel darstellen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt und einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vom SEM eine Stellungnahme einzuholen, ob es bereit sei, diese Eingabe als ergänztes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der aufschiebenden Wirkung ersucht. F. Auf das ebenfalls am 27. November 2015 und identisch begründete Wiedererwägungsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) sowie der Kinder (C._______, D._______, E._______ und F._______, alle ebenfalls N [...]) trat das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 nicht ein. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-556/2016 vom 2. Februar 2016 aufgrund Verspätung nicht eingetreten. G. Das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch begründete Wiedererwägungsgesuch des Schwagers des Beschwerdeführers (G._______, N [...]) wies das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am heutigen Tag erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-553/2016 abgewiesen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Beim vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuch handelt es sich - hinsichtlich der neuen Vorbringen betreffend die Schwiegermutter des Beschwerdeführers - um einen solchen Anwendungsfall. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass seine Schwiegermutter (...) 2014 eine Vorladung erhalten habe und daraufhin am (...) 2014 einvernommen worden sei. Dabei sei sie nach dem Verbleib ihres Sohnes (G._______) und ihres Schwiegersohnes (Beschwerdeführer) gefragt worden. Ende Juli oder Anfang August 2014 sei sie erneut vorgeladen worden und man habe ihr eröffnet, dass man wisse, dass sich ihr Sohn in der Schweiz aufhalte. Man habe ihr mit einer Inhaftierung gedroht, sollte sie nicht dafür sorgen, dass ihr Sohn und ihr Schwiegersohn nach Tschetschenien zurückkehren würden. Schliesslich hätten bewaffnete, maskierte Personen ihr Haus gestürmt. Dabei sei ihr Ehemann angegriffen und sie selbst sei gegen eine Wand gestossen worden, als sie sich für ihren Mann eingesetzt habe. Nach diesem Zwischenfall sei ihr Ehemann untergetaucht. Anfangs Juli 2015 sei sie ein letztes Mal aufgesucht worden. Sie sei nach ihrem Mann gefragt worden und man habe ihr drei Tage Zeit gegeben, um ihn zurückzubringen. Sie habe gesagt, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Ende Juli 2015 sei sie ausgereist und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie zusammen mit ihrer Tochter um Asyl ersucht habe. Als Beweismittel wurden eine Vorladung vom (...) 2014 in Kopie, ein Bericht einer Fachpsychologin vom (...) 2015 betreffend den Sohn D._______, ein Empfehlungsschreiben der (...) Kirche H._______ vom (...) 2015 und ein Referenzschreiben der Schule I._______ vom (...) 2015 eingereicht. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Vorladungen leicht als Gefälligkeit oder durch Bestechung erhältlich seien, wodurch ihr Beweiswert sehr beschränkt sei. Das Dokument liege überdies nur in Kopie vor, wodurch sich Manipulationen nicht ausschliessen liessen. Gemäss Vorladung sei die Schwiegermutter als Zeugin vorgeladen worden, während daraus nicht hervorgehe, in welcher Sache sie auszusagen habe, so dass darin kein Beweis für ihre Ausführungen gesehen werden könne. Die Vorladung weise überdies beim Datum der Ausstellung sowie des Vorladungstermins Streichungen auf. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorladung seien blosse Behauptungen, denen im Lichte der für unglaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zukommen könne. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen unter Wiederholung der Vorbringen des ursprünglichen Asylgesuchs wie auch der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch entgegnet, es würden einerseits aufgrund der Verfolgung der Schwiegermutter neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche die Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaubhaft erscheinen lassen würden. Andererseits habe sich aber auch die allgemeine Situation im Heimatland verschärft. Die neu eingebrachten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Diese beschränke sich in ihrer Verfügung darauf, aufgrund der vormals angenommenen Unglaubhaftigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen zu schliessen. Schliesslich sei der Sohn D._______ krank und das Kindeswohl der beiden anderen Söhne sei im Falle einer Wegweisung ebenfalls gefährdet. Die zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten sich dem Widerstand angeschlossen. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten habe, sei nach seiner Ausreise auf die Familie seiner Ehefrau Druck ausgeübt worden. Die nun neu vorgebrachte Verfolgung der Schwiegereltern - die Schwiegermutter sei in die Schweiz geflohen, während der Schwiegervater nach J._______ geflohen sei - stehe in direktem Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen, welche ihm bisher nicht geglaubt worden seien. Der Schwiegervater befinde sich derzeit in J._______. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, Kontakt herzustellen und ein Schreiben zu erhalten, in welchem der Schwiegervater seine Erlebnisse schildere. Es treffe nicht zu, dass Vorladungen leicht erhältlich seien. Dies sei eventuell früher so gewesen. Seit jedoch Kadyrov an der Macht sei, würden sämtliche Vorladungen in einem Buch registriert. Eine Vorladung zu fälschen, sei strafbar und dem betreffenden Beamten drohe ein Stellenverlust. Auf der Vorladung stünden der Name des Beamten und die Adresse der Behörde. Diese Angaben seien überprüfbar. Da eine Vorladung bei Erscheinen wieder eingezogen werde, könne das Original nicht beigebracht werden. Der Schwiegermutter sei es jedoch möglich gewesen, das Original zu kopieren. Die Ausführungen des SEM zu den Streichungen seien nicht nachvollziehbar. Zwar seien die Daten etwas seltsam, was jedoch wohl eher mit dem Aussteller zu tun habe, als mit der Echtheit des Dokuments. Die Vorbringen betreffend die Schwiegermutter könnten nicht einfach als Behauptungen abgetan werden. Vielmehr sei es unabdingbar, die Schwiegermutter vertieft zu ihren Gründen anzuhören. Dies sei jedoch nicht möglich, da auf das Asylgesuch der Schwiegermutter nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Polen angeordnet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 2009 ausgeführt, dass in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und keine humanitäre Krise herrsche. Diese Feststellung sei überholt, da sich die Situation in Tschetschenien insbesondere seit den Terroranschlägen von Oktober 2014 massgeblich verändert habe. Seither habe die Gefährdung mutmasslicher Mitglieder aufständischer Gruppierungen und mutmasslicher Oppositioneller und deren Angehörigen stark zugenommen. Von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative könne nicht ausgegangen werden. Tschetschenien verfüge über kein funktionierendes Rechtssystem. Die Situation im Nordkaukasus sei aktuell geprägt von Terroranschlägen, einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams und einem immer brutaler agierenden staatlichen Machtapparat. Dazwischen werde die Zivilbevölkerung zerrieben. Rückkehrer aus dem Ausland würden systematisch festgenommen, befragt und manchmal gefoltert. Insbesondere tschetschenische Rückkehrer stünden oft im Verdacht, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer gehöre keiner gefährdeten Gruppe an. Dieser sei jedoch der Cousin 2. Grades von K._______, der ein bekannter Rebellenkommandant sei. (...). Ein Bruder des Beschwerdeführers habe unter K._______ gekämpft und sei deswegen 2011 von Kadyrovs Leuten erschossen worden. K._______ habe auch den Beschwerdeführer für den bewaffneten Kampf gewinnen wollen, was dieser jedoch ablehnte. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers (L._______) sei 2012 spurlos verschwunden und es sei zu vermuten, dass er unter K._______ oder einer anderen Rebellengruppe kämpfe. Der Sohn D._______ leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und sei hier in der Schweiz verwurzelt. Eine Behandlung der psychischen Leiden sei in Russland nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau (B._______) sowie die gemeinsamen Kinder seien in der Schweiz gut integriert. Als Beweismittel wurden eine Kopie der Vorladung vom (...) 2014 mit Übersetzung, eine Todesbescheinigung des Bruders des Beschwerdeführers mit Übersetzung, ein Schreiben des Schwiegervaters samt Übersetzung und eine Kopie seines Inlandpasses, ein Internet-Ausdruck der Adresse der Untersuchungsabteilung, ein Bestätigungsschreiben vom (...) 2013, mit Übersetzung, Fotos des Beschwerdeführers, seines Cousins K._______ und seines Bruders L._______, eine Übersetzung eines Auszugs aus der Patientenkarte der Ehefrau, eine Kopie des bereits eingereichten Berichts einer Fachpsychologin vom (...) 2015 betreffend den Sohn D._______, ein Bericht der Fachpsychologin vom (...) 2016 betreffend den Sohn C._______, eine Kopie des bereits eingereichten Empfehlungsschreibens der (...) Kirche H._______ vom (...) 2015, eine Kopie des bereits eingereichten Referenzschreibens der Schule I._______ vom (...) 2015, ein Referenzschreiben der Schule I._______ vom (...) 2015 und zwei Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2015 und (...) 2015 eingereicht. 5.1 Mit dem Vorbringen der Behelligungen der Schwiegermutter und der Einreichung der Vorladung beruft sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG genannten Wiedererwägungs- respektive Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Erheblichkeit setzt voraus, dass das neue Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Diese Erheblichkeit ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vor­instanz zu verneinen. Im Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die nunmehr beigebrachte Vorladung der Schwiegermutter sowie die in diesem Zusammenhang eingebrachten Fluchtgründe der Schwiegermutter vermögen diese Annahme der Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Bereits das SEM bemerkte zu Recht, dass die Schwiegermutter als Zeugin vorgeladen wurde und dem Dokument auch sonst keine Hinweise entnommen werden können, wonach die Vorladung im Zusammenhang mit den angerufenen Gründen erfolgt sein soll. Ferner ist nur schwer nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Vorladung erst Ende November 2015 und somit fast zwei Jahre nach deren angeblichen Ausstellung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens einreichte. Schliesslich schildert der Schwiegervater seine Erlebnisse in seinem Schreiben (...) anders, als der Beschwerdeführer. So erwähnte der Schwiegervater eine Hausdurchsuchung, an welcher seine Frau (d.h. die Schwiegermutter des Beschwerdeführers) in Ohnmacht gefallen sei und anschliessend mit Hilfe der Nachbarn ins Spital habe gebracht werden müssen, sowie eine weitere Stürmung des Hauses durch die Revierpolizei, anlässlich welcher gedroht worden sei, man werde das Haus mitsamt seiner Ehefrau niederbrennen und die Tochter (M._______) verschleppen. Diese markanten Eckpunkte der Erzählung finden keine Entsprechung in den Schilderungen des Beschwerdeführers, während der Umstand, dass die Schwiegereltern anlässlich einer Hausdurchsuchung tätlich angegriffen worden seien, im Brief keine Erwähnung fand. Gemäss den Äusserungen des Schwiegervaters habe er mit seinen Ersparnissen die Flucht seiner Ehefrau organisiert, und er sei von denselben Fluchthelfern nach N._______ gebracht worden, während sich die Schwiegermutter gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise entschlossen habe, nachdem ihr Ehemann bereits untergetaucht sei und sie für diesen einen Abschiedsbrief geschrieben habe, welche sie einem Freund ihres Ehemannes anvertraut habe. Auch hier weisen die Schilderungen markante Unstimmigkeiten auf. An den neu eingebrachten Vorbringen sind daher erhebliche Zweifel angebracht. Die neu angerufenen Beweismittel und Tatsachen sind somit nicht geeignet, die im Urteil D-3551/2013 für unglaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2 Die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden bereits mit Urteil D-3551/2015 rechtskräftig beurteilt und müssen hier nicht erneut gewürdigt werden, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen. Daher sind auch die bereits im vorangehenden Verfahren beigebrachten Beweismittel (Todesbescheinigung, Bestätigungsschreiben und Auszug aus der Patientenkarte) nicht erneut zu würdigen. 5.3 Ebenfalls nicht erneut einzugehen ist auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Asylgewährung der Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______). Deren Fluchtgründe wurden mit Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 für unglaubhaft befunden. Diese Verfügung blieb im Asylpunkt unangefochten und es ist nicht Sinn der Wiedererwägung, eine nicht wahrgenommene Beschwerdemöglichkeit faktisch wiederherzustellen. 5.4 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer nebst neuen Beweismitteln auch auf den Wiedererwägungsgrund einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, wodurch die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen sei. So habe sich die allgemeine Lage in Tschetschenien verschlechtert. Überdies spreche das Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung. Gemäss Berichten einer Fachpsychologin leide sein Sohn D._______ an einer PTBS, einer Anpassungsstörung und an (...), während bei seinem Sohn C._______ eine PTBS und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Gemäss Arztberichten leide der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen und einer Diskushernie, welche am (...) 2014 operiert worden sei. 5.5 Die Anrufung einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien ist unbegründet. So ist die in BVGE 2009/52 gemachte Lageeinschätzung weiterhin zutreffend (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen im Urteil D-3551/2013, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, sind somit weiterhin zutreffend, zumal dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in O._______ offensteht. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerdeschrift ohnehin regelmässig auf die Sachlage vor Oktober 2013 und verkennt damit erneut , dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. Hinsichtlich der Kinder ist zu bemerken, dass sich die schweizerischen Asylbehörden auch in diesem Punkt bereits mit den nunmehr erneut vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt haben. Dies zwar nicht in einem Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, sondern in den Verfahren betreffend seine Ehefrau. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Urteil D-1553/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 verwiesen, in welchem unter Würdigung des Kindeswohls und den in diesem Zeitpunkt bestehenden psychischen Leiden (PTBS und Anpassungsstörung) die Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat für zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Diese Feststellungen erweisen sich weiterhin als zutreffend. Hinsichtlich der medizinischen Leiden des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist bereits fraglich, ob die Diskushernie und die Rückenschmerzen als derart gravierend zu erachten wären, als dass sie geeignet sein könnten, die Unzumutbarkeit zu begründen. Gegen diese Annahme spricht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Arztberichte erst auf Beschwerdeebene ins Verfahren einbrachte, sie im Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnte und sich auch in der Beschwerdeeingabe keine substanziierten Ausführungen dazu finden. Ohnehin ist jedoch unter Hinweis auf das Urteil D-3551/2013 festzuhalten, dass diese Leiden auch in O._______ behandelbar sind, da O._______ über eine adäquate medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 E. 6.3.5).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom 24. November 2015 belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-560/2016 Urteil vom 22. Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 27. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2013 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Gesuch wurde damit begründet, dass seine Schwiegermutter sowie deren Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten. Die darin geltend gemachten Umstände würden neue Tatsachen und Beweismittel darstellen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt und einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vom SEM eine Stellungnahme einzuholen, ob es bereit sei, diese Eingabe als ergänztes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der aufschiebenden Wirkung ersucht. F. Auf das ebenfalls am 27. November 2015 und identisch begründete Wiedererwägungsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) sowie der Kinder (C._______, D._______, E._______ und F._______, alle ebenfalls N [...]) trat das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 nicht ein. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-556/2016 vom 2. Februar 2016 aufgrund Verspätung nicht eingetreten. G. Das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch begründete Wiedererwägungsgesuch des Schwagers des Beschwerdeführers (G._______, N [...]) wies das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am heutigen Tag erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-553/2016 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Beim vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuch handelt es sich - hinsichtlich der neuen Vorbringen betreffend die Schwiegermutter des Beschwerdeführers - um einen solchen Anwendungsfall. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass seine Schwiegermutter (...) 2014 eine Vorladung erhalten habe und daraufhin am (...) 2014 einvernommen worden sei. Dabei sei sie nach dem Verbleib ihres Sohnes (G._______) und ihres Schwiegersohnes (Beschwerdeführer) gefragt worden. Ende Juli oder Anfang August 2014 sei sie erneut vorgeladen worden und man habe ihr eröffnet, dass man wisse, dass sich ihr Sohn in der Schweiz aufhalte. Man habe ihr mit einer Inhaftierung gedroht, sollte sie nicht dafür sorgen, dass ihr Sohn und ihr Schwiegersohn nach Tschetschenien zurückkehren würden. Schliesslich hätten bewaffnete, maskierte Personen ihr Haus gestürmt. Dabei sei ihr Ehemann angegriffen und sie selbst sei gegen eine Wand gestossen worden, als sie sich für ihren Mann eingesetzt habe. Nach diesem Zwischenfall sei ihr Ehemann untergetaucht. Anfangs Juli 2015 sei sie ein letztes Mal aufgesucht worden. Sie sei nach ihrem Mann gefragt worden und man habe ihr drei Tage Zeit gegeben, um ihn zurückzubringen. Sie habe gesagt, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Ende Juli 2015 sei sie ausgereist und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie zusammen mit ihrer Tochter um Asyl ersucht habe. Als Beweismittel wurden eine Vorladung vom (...) 2014 in Kopie, ein Bericht einer Fachpsychologin vom (...) 2015 betreffend den Sohn D._______, ein Empfehlungsschreiben der (...) Kirche H._______ vom (...) 2015 und ein Referenzschreiben der Schule I._______ vom (...) 2015 eingereicht. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Vorladungen leicht als Gefälligkeit oder durch Bestechung erhältlich seien, wodurch ihr Beweiswert sehr beschränkt sei. Das Dokument liege überdies nur in Kopie vor, wodurch sich Manipulationen nicht ausschliessen liessen. Gemäss Vorladung sei die Schwiegermutter als Zeugin vorgeladen worden, während daraus nicht hervorgehe, in welcher Sache sie auszusagen habe, so dass darin kein Beweis für ihre Ausführungen gesehen werden könne. Die Vorladung weise überdies beim Datum der Ausstellung sowie des Vorladungstermins Streichungen auf. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorladung seien blosse Behauptungen, denen im Lichte der für unglaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zukommen könne. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen unter Wiederholung der Vorbringen des ursprünglichen Asylgesuchs wie auch der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch entgegnet, es würden einerseits aufgrund der Verfolgung der Schwiegermutter neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche die Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaubhaft erscheinen lassen würden. Andererseits habe sich aber auch die allgemeine Situation im Heimatland verschärft. Die neu eingebrachten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Diese beschränke sich in ihrer Verfügung darauf, aufgrund der vormals angenommenen Unglaubhaftigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen zu schliessen. Schliesslich sei der Sohn D._______ krank und das Kindeswohl der beiden anderen Söhne sei im Falle einer Wegweisung ebenfalls gefährdet. Die zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten sich dem Widerstand angeschlossen. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten habe, sei nach seiner Ausreise auf die Familie seiner Ehefrau Druck ausgeübt worden. Die nun neu vorgebrachte Verfolgung der Schwiegereltern - die Schwiegermutter sei in die Schweiz geflohen, während der Schwiegervater nach J._______ geflohen sei - stehe in direktem Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen, welche ihm bisher nicht geglaubt worden seien. Der Schwiegervater befinde sich derzeit in J._______. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, Kontakt herzustellen und ein Schreiben zu erhalten, in welchem der Schwiegervater seine Erlebnisse schildere. Es treffe nicht zu, dass Vorladungen leicht erhältlich seien. Dies sei eventuell früher so gewesen. Seit jedoch Kadyrov an der Macht sei, würden sämtliche Vorladungen in einem Buch registriert. Eine Vorladung zu fälschen, sei strafbar und dem betreffenden Beamten drohe ein Stellenverlust. Auf der Vorladung stünden der Name des Beamten und die Adresse der Behörde. Diese Angaben seien überprüfbar. Da eine Vorladung bei Erscheinen wieder eingezogen werde, könne das Original nicht beigebracht werden. Der Schwiegermutter sei es jedoch möglich gewesen, das Original zu kopieren. Die Ausführungen des SEM zu den Streichungen seien nicht nachvollziehbar. Zwar seien die Daten etwas seltsam, was jedoch wohl eher mit dem Aussteller zu tun habe, als mit der Echtheit des Dokuments. Die Vorbringen betreffend die Schwiegermutter könnten nicht einfach als Behauptungen abgetan werden. Vielmehr sei es unabdingbar, die Schwiegermutter vertieft zu ihren Gründen anzuhören. Dies sei jedoch nicht möglich, da auf das Asylgesuch der Schwiegermutter nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Polen angeordnet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 2009 ausgeführt, dass in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und keine humanitäre Krise herrsche. Diese Feststellung sei überholt, da sich die Situation in Tschetschenien insbesondere seit den Terroranschlägen von Oktober 2014 massgeblich verändert habe. Seither habe die Gefährdung mutmasslicher Mitglieder aufständischer Gruppierungen und mutmasslicher Oppositioneller und deren Angehörigen stark zugenommen. Von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative könne nicht ausgegangen werden. Tschetschenien verfüge über kein funktionierendes Rechtssystem. Die Situation im Nordkaukasus sei aktuell geprägt von Terroranschlägen, einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams und einem immer brutaler agierenden staatlichen Machtapparat. Dazwischen werde die Zivilbevölkerung zerrieben. Rückkehrer aus dem Ausland würden systematisch festgenommen, befragt und manchmal gefoltert. Insbesondere tschetschenische Rückkehrer stünden oft im Verdacht, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer gehöre keiner gefährdeten Gruppe an. Dieser sei jedoch der Cousin 2. Grades von K._______, der ein bekannter Rebellenkommandant sei. (...). Ein Bruder des Beschwerdeführers habe unter K._______ gekämpft und sei deswegen 2011 von Kadyrovs Leuten erschossen worden. K._______ habe auch den Beschwerdeführer für den bewaffneten Kampf gewinnen wollen, was dieser jedoch ablehnte. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers (L._______) sei 2012 spurlos verschwunden und es sei zu vermuten, dass er unter K._______ oder einer anderen Rebellengruppe kämpfe. Der Sohn D._______ leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und sei hier in der Schweiz verwurzelt. Eine Behandlung der psychischen Leiden sei in Russland nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau (B._______) sowie die gemeinsamen Kinder seien in der Schweiz gut integriert. Als Beweismittel wurden eine Kopie der Vorladung vom (...) 2014 mit Übersetzung, eine Todesbescheinigung des Bruders des Beschwerdeführers mit Übersetzung, ein Schreiben des Schwiegervaters samt Übersetzung und eine Kopie seines Inlandpasses, ein Internet-Ausdruck der Adresse der Untersuchungsabteilung, ein Bestätigungsschreiben vom (...) 2013, mit Übersetzung, Fotos des Beschwerdeführers, seines Cousins K._______ und seines Bruders L._______, eine Übersetzung eines Auszugs aus der Patientenkarte der Ehefrau, eine Kopie des bereits eingereichten Berichts einer Fachpsychologin vom (...) 2015 betreffend den Sohn D._______, ein Bericht der Fachpsychologin vom (...) 2016 betreffend den Sohn C._______, eine Kopie des bereits eingereichten Empfehlungsschreibens der (...) Kirche H._______ vom (...) 2015, eine Kopie des bereits eingereichten Referenzschreibens der Schule I._______ vom (...) 2015, ein Referenzschreiben der Schule I._______ vom (...) 2015 und zwei Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2015 und (...) 2015 eingereicht. 5.1 Mit dem Vorbringen der Behelligungen der Schwiegermutter und der Einreichung der Vorladung beruft sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG genannten Wiedererwägungs- respektive Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Erheblichkeit setzt voraus, dass das neue Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Diese Erheblichkeit ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vor­instanz zu verneinen. Im Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die nunmehr beigebrachte Vorladung der Schwiegermutter sowie die in diesem Zusammenhang eingebrachten Fluchtgründe der Schwiegermutter vermögen diese Annahme der Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Bereits das SEM bemerkte zu Recht, dass die Schwiegermutter als Zeugin vorgeladen wurde und dem Dokument auch sonst keine Hinweise entnommen werden können, wonach die Vorladung im Zusammenhang mit den angerufenen Gründen erfolgt sein soll. Ferner ist nur schwer nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Vorladung erst Ende November 2015 und somit fast zwei Jahre nach deren angeblichen Ausstellung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens einreichte. Schliesslich schildert der Schwiegervater seine Erlebnisse in seinem Schreiben (...) anders, als der Beschwerdeführer. So erwähnte der Schwiegervater eine Hausdurchsuchung, an welcher seine Frau (d.h. die Schwiegermutter des Beschwerdeführers) in Ohnmacht gefallen sei und anschliessend mit Hilfe der Nachbarn ins Spital habe gebracht werden müssen, sowie eine weitere Stürmung des Hauses durch die Revierpolizei, anlässlich welcher gedroht worden sei, man werde das Haus mitsamt seiner Ehefrau niederbrennen und die Tochter (M._______) verschleppen. Diese markanten Eckpunkte der Erzählung finden keine Entsprechung in den Schilderungen des Beschwerdeführers, während der Umstand, dass die Schwiegereltern anlässlich einer Hausdurchsuchung tätlich angegriffen worden seien, im Brief keine Erwähnung fand. Gemäss den Äusserungen des Schwiegervaters habe er mit seinen Ersparnissen die Flucht seiner Ehefrau organisiert, und er sei von denselben Fluchthelfern nach N._______ gebracht worden, während sich die Schwiegermutter gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise entschlossen habe, nachdem ihr Ehemann bereits untergetaucht sei und sie für diesen einen Abschiedsbrief geschrieben habe, welche sie einem Freund ihres Ehemannes anvertraut habe. Auch hier weisen die Schilderungen markante Unstimmigkeiten auf. An den neu eingebrachten Vorbringen sind daher erhebliche Zweifel angebracht. Die neu angerufenen Beweismittel und Tatsachen sind somit nicht geeignet, die im Urteil D-3551/2013 für unglaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2 Die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden bereits mit Urteil D-3551/2015 rechtskräftig beurteilt und müssen hier nicht erneut gewürdigt werden, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen. Daher sind auch die bereits im vorangehenden Verfahren beigebrachten Beweismittel (Todesbescheinigung, Bestätigungsschreiben und Auszug aus der Patientenkarte) nicht erneut zu würdigen. 5.3 Ebenfalls nicht erneut einzugehen ist auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Asylgewährung der Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______). Deren Fluchtgründe wurden mit Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 für unglaubhaft befunden. Diese Verfügung blieb im Asylpunkt unangefochten und es ist nicht Sinn der Wiedererwägung, eine nicht wahrgenommene Beschwerdemöglichkeit faktisch wiederherzustellen. 5.4 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer nebst neuen Beweismitteln auch auf den Wiedererwägungsgrund einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, wodurch die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen sei. So habe sich die allgemeine Lage in Tschetschenien verschlechtert. Überdies spreche das Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung. Gemäss Berichten einer Fachpsychologin leide sein Sohn D._______ an einer PTBS, einer Anpassungsstörung und an (...), während bei seinem Sohn C._______ eine PTBS und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Gemäss Arztberichten leide der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen und einer Diskushernie, welche am (...) 2014 operiert worden sei. 5.5 Die Anrufung einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien ist unbegründet. So ist die in BVGE 2009/52 gemachte Lageeinschätzung weiterhin zutreffend (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen im Urteil D-3551/2013, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, sind somit weiterhin zutreffend, zumal dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in O._______ offensteht. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerdeschrift ohnehin regelmässig auf die Sachlage vor Oktober 2013 und verkennt damit erneut , dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. Hinsichtlich der Kinder ist zu bemerken, dass sich die schweizerischen Asylbehörden auch in diesem Punkt bereits mit den nunmehr erneut vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt haben. Dies zwar nicht in einem Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, sondern in den Verfahren betreffend seine Ehefrau. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Urteil D-1553/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 verwiesen, in welchem unter Würdigung des Kindeswohls und den in diesem Zeitpunkt bestehenden psychischen Leiden (PTBS und Anpassungsstörung) die Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat für zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Diese Feststellungen erweisen sich weiterhin als zutreffend. Hinsichtlich der medizinischen Leiden des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist bereits fraglich, ob die Diskushernie und die Rückenschmerzen als derart gravierend zu erachten wären, als dass sie geeignet sein könnten, die Unzumutbarkeit zu begründen. Gegen diese Annahme spricht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Arztberichte erst auf Beschwerdeebene ins Verfahren einbrachte, sie im Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnte und sich auch in der Beschwerdeeingabe keine substanziierten Ausführungen dazu finden. Ohnehin ist jedoch unter Hinweis auf das Urteil D-3551/2013 festzuhalten, dass diese Leiden auch in O._______ behandelbar sind, da O._______ über eine adäquate medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 E. 6.3.5).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom 24. November 2015 belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: