Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. B. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-3580/2013 vom 8. Oktober 2013 wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 27. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2013 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Gesuch wurde damit begründet, dass die Mutter sowie eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten. Die darin geltend gemachten Umstände würden neue Tatsachen und Beweismittel darstellen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt und einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vom SEM eine Stellungnahme einzuholen, ob es bereit sei, diese Eingabe als ergänztes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der aufschiebenden Wirkung ersucht. F. Das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch begründete Wiedererwägungsgesuch des Schwagers des Beschwerdeführers (B._______, N (...)) wies das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am heutigen Tag erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-560/2016 abgelehnt. G. Auf das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch begründete Wiedererwägungsgesuch der Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N [...]) sowie deren Kinder (D._______, E._______, F._______ und G._______, alle ebenfalls N [...]) trat das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 nicht ein. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-556/2016 vom 2. Februar 2016 aufgrund Verspätung nicht eingetreten.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Beim vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuch handelt es sich - hinsichtlich der neuen Vorbringen betreffend die Mutter des Beschwerdeführers - um einen solchen Anwendungsfall. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass seine Mutter am (...) 2014 eine Vorladung erhalten habe und daraufhin am (...) 2014 einvernommen worden sei. Dabei sei sie nach dem Verbleib ihres Sohnes (Beschwerdeführer) und ihres Schwiegersohnes (B._______) gefragt worden. Ende Juli oder Anfang August 2014 sei sie erneut vorgeladen worden und man habe ihr eröffnet, dass man wisse, dass sich ihr Sohn in der Schweiz aufhalte. Man habe ihr mit einer Inhaftierung gedroht, sollte sie nicht dafür sorgen, dass ihr Sohn und ihr Schwiegersohn nach Tschetschenien zurückkehren würden. Schliesslich hätten bewaffnete, maskierte Personen ihr Haus gestürmt. Dabei sei ihr Ehemann angegriffen und sie selbst sei gegen eine Wand gestossen worden, als sie sich für ihren Mann eingesetzt habe. Nach diesem Zwischenfall sei ihr Ehemann untergetaucht. Anfangs Juli 2015 sei sie ein letztes Mal aufgesucht worden. Sie sei nach ihrem Mann gefragt worden und man habe ihr drei Tage Zeit gegeben, um ihn zurückzubringen. Sie habe gesagt, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Ende Juli 2015 sei sie ausgereist und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie zusammen mit ihrer Tochter um Asyl ersucht habe. Als Beweismittel wurde eine Vorladung vom (...) 2014 in Kopie eingereicht. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Vorladungen leicht als Gefälligkeit oder durch Bestechung erhältlich seien, wodurch ihr Beweiswert sehr beschränkt sei. Das Dokument liege überdies nur in Kopie vor, wodurch sich Manipulationen nicht ausschliessen liessen. Gemäss Vorladung sei die Mutter als Zeugin vorgeladen worden, während daraus nicht hervorgehe, in welcher Sache sie auszusagen habe, so dass darin kein Beweis für die Ausführungen der Mutter gesehen werden könne. Die Vorladung weise überdies beim Datum der Ausstellung sowie des Vorladungstermins Streichungen auf. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorladung seien blosse Behauptungen, denen im Lichte der für unglaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zukommen könne. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen unter Wiederholung der Vorbringen des ursprünglichen Asylgesuchs wie auch der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch entgegnet, es würden einerseits aufgrund der Verfolgung der Mutter neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche die Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaubhaft erscheinen lassen würden. Andererseits habe sich aber auch die allgemeine Situation im Heimatland verschärft. Die neu eingebrachten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Diese beschränke sich in ihrer Verfügung darauf, aufgrund der vormals angenommenen Unglaubhaftigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen zu schliessen. Weil sein Schwager B._______, dessen zwei Brüder sich dem Widerstand angeschlossen hätten, keine Verwandten habe, sei auf den Beschwerdeführer sowie seine Familie Druck ausgeübt worden. Die nun neu vorgebrachte Verfolgung der Eltern - die Mutter sei in die Schweiz geflohen, während der Vater nach H._______ geflohen sei - stehe in direktem Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen, welche ihm bisher nicht geglaubt worden seien. Es treffe nicht zu, dass Vorladungen leicht erhältlich seien. Dies sei eventuell früher so gewesen. Seit jedoch Kadyrov an der Macht sei, würden sämtliche Vorladungen in einem Buch registriert. Eine Vorladung zu fälschen, sei strafbar und dem betreffenden Beamten drohe ein Stellenverlust. Auf der Vorladung stünden der Name des Beamten und die Adresse der Behörde. Diese Angaben seien überprüfbar. Da eine Vorladung bei Erscheinen wieder eingezogen werde, könne das Original nicht beigebracht werden. Der Mutter sei es jedoch möglich gewesen, das Original zu kopieren. Die Ausführungen des SEM zu den Streichungen seien nicht nachvollziehbar. Zwar seien die Daten etwas seltsam, was jedoch wohl eher mit dem Aussteller zu tun habe, als mit der Echtheit des Dokuments. Die Vorbringen betreffend die Mutter könnten nicht einfach als Behauptungen abgetan werden. Vielmehr sei es unabdingbar, die Mutter vertieft zu ihren Gründen anzuhören. Dies sei jedoch nicht möglich, da auf das Asylgesuch der Mutter nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Polen angeordnet worden sei. Der Vater befinde sich derzeit in H._______. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, Kontakt herzustellen und ein Schreiben zu erhalten, in welchem der Vater seine Erlebnisse schildere. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 2009 ausgeführt, dass in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und keine humanitäre Krise herrsche. Diese Feststellung sei überholt, da sich die Situation in Tschetschenien insbesondere seit den Terroranschlägen von Oktober 2014 massgeblich verändert habe. Seither habe die Gefährdung mutmasslicher Mitglieder aufständischer Gruppierungen und mutmasslicher Oppositioneller und deren Angehörigen stark zugenommen. Von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative könne nicht ausgegangen werden. Tschetschenien verfüge über kein funktionierendes Rechtssystem. Die Situation im Nordkaukasus sei aktuell geprägt von Terroranschlägen, einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams und einem immer brutaler agierenden staatlichen Machtapparat. Dazwischen werde die Zivilbevölkerung zerrieben. Rückkehrer aus dem Ausland würden systematisch festgenommen, befragt und manchmal gefoltert. Insbesondere tschetschenische Rückkehrer stünden oft im Verdacht, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt gestellt, der Schwager des Beschwerdeführers gehöre keiner gefährdeten Gruppe an. Jener sei jedoch der Cousin 2. Grades von I._______, der ein bekannter Rebellenkommandant sei. (...). Ein Bruder des Schwagers habe unter I._______ gekämpft und sei deswegen 2011 von Kadyrovs Leuten erschossen worden. I._______ habe auch den Schwager für den bewaffneten Kampf gewinnen wollen, was dieser jedoch ablehnte. Ein anderer Bruder des Schwagers sei 2012 spurlos verschwunden und es sei zu vermuten, dass er unter I._______ oder einer anderen Rebellengruppe kämpfe. Durch die Heirat der Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N [...]) sei eine Verbindung der beiden Clans entstanden. Schliesslich herrsche in Russland die allgemeine Wehrpflicht. Bei einer Rückkehr nach Russland würde sofort festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Land mit 17 Jahren verlassen habe und sich dadurch strafbar gemacht habe. Tschetschenen würden in Russland strenger bestraft als Russen. Aufgrund des längeren Auslandaufenthalts würde diese Gefahr einer strengeren Bestrafung noch verschärft. In Haft komme es regelmässig zu Misshandlungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, in den Militärdienst eingezogen zu werden, was er jedoch ablehne. Schliesslich sei er in der Schweiz gut integriert. Er habe eine feste Lebenspartnerin, und die Eheschliessung sowie eine Kindesanerkennung stünden kurz bevor. Als Beweismittel wurden ein Brief des Vaters, Belege seiner Integrationsbemühungen sowie ein Schreiben hinsichtlich der Kindesanerkennung und Eheschliessung eingereicht. 5.1 Mit dem Vorbringen der Behelligungen der Mutter und der Einreichung der Vorladung beruft sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG genannten Wiedererwägungs- respektive Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Erheblichkeit setzt voraus, dass das neue Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Diese Erheblichkeit ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen. Im Urteil D-3580/2013 vom 8. Oktober 2013 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Dies insbesondere auch mit Bezug auf seinen Schwager, da dessen Asylgründe im Urteil D-3551/2013 ebenfalls für unglaubhaft erachtet worden seien. Die nunmehr beigebrachte Vorladung der Mutter sowie die in diesem Zusammenhang eingebrachten Fluchtgründe der Mutter vermögen diese Annahme der Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Bereits das SEM bemerkte zu Recht, dass die Mutter als Zeugin vorgeladen wurde und dem Dokument auch sonst keine Hinweise entnommen werden können, wonach die Vorladung im Zusammenhang mit den von der Mutter angerufenen Gründen erfolgt sein soll. Ferner ist nur schwer nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Vorladung erst Ende November 2015 und somit fast zwei Jahre nach deren angeblichen Ausstellung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens einreichte. Schliesslich schildert der Vater seine Erlebnisse in seinem Schreiben (...) anders, als der Beschwerdeführer. Der Vater erwähnte eine Hausdurchsuchung, an welcher seine Frau (d.h. die Mutter des Beschwerdeführers) in Ohnmacht gefallen sei und anschliessend mit Hilfe der Nachbarn ins Spital habe gebracht werden müssen, sowie eine weitere Stürmung des Hauses durch die Revierpolizei, anlässlich welcher gedroht worden sei, man werde das Haus mitsamt seiner Ehefrau niederbrennen und die Tochter (J._______) verschleppen. Diese markanten Eckpunkte der Erzählung finden keine Entsprechung in den Schilderungen des Beschwerdeführers, während der Umstand, dass der Vater und die Mutter anlässlich einer Hausdurchsuchung tätlich angegriffen worden seien, im Brief keine Erwähnung fand. Gemäss den Äusserungen des Vaters habe er mit seinen Ersparnissen die Flucht der Ehefrau organisiert, und er sei von denselben Fluchthelfern nach K._______ gebracht worden, während sich die Mutter gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise entschlossen habe, nachdem ihr Ehemann bereits untergetaucht sei und sie für diesen einen Abschiedsbrief geschrieben habe, welche sie einem Freund ihres Ehemannes anvertraut habe. Auch hier weisen die Schilderungen markante Unstimmigkeiten auf. An den neu eingebrachten Vorbringen sind daher erhebliche Zweifel angebracht. Die neu angerufenen Beweismittel und Tatsachen sind somit nicht geeignet, die im Urteil D-3580/2013 für unglaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2 Die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers, insbesondere auch seine familiären Verbindungen, welche im vorliegenden Verfahren erneut vorgebracht wurden, wurden bereits mit Urteil D-3580/2013 rechtskräftig beurteilt und müssen hier nicht erneut gewürdigt werden, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen. 5.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer nebst neuen Beweismitteln auch auf den Wiedererwägungsgrund einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, wodurch die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen sei. So drohe ihm eine Bestrafung, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe, und die allgemeine Lage in Tschetschenien habe sich verschlechtert. 5.4 Hinsichtlich der Dienstverweigerung ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich nur dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. So ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht zum Militärdienst einberufen worden ist und seine Furcht somit lediglich auf Vermutungen basiert. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erst auf Beschwerdestufe ins Verfahren einbrachte, während sie im Wiedererwägungsgesuch noch gänzlich unerwähnt geblieben ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher noch gar nicht einberufen worden ist und sich somit auch nicht strafbar gemacht hat. Die Frage, ob eine Bestrafung eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnte, kann an dieser Stelle daher offenbleiben. 5.5 Schliesslich ist vorliegend auch die Anrufung einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien unbegründet. So ist die in BVGE 2009/52 gemachte Lageeinschätzung weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen im Urteil D-3580/2013, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, sind somit weiterhin zutreffend. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerdeschrift ohnehin regelmässig auf die Sachlage vor Oktober 2013 und verkennt damit erneut, dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-3580/2013 vom 8. Oktober 2013 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integration in der Schweiz sowie die beabsichtigte Heirat und Kindesanerkennung stellen keine Gründe dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-553/2016 Urteil vom 22. Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. B. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-3580/2013 vom 8. Oktober 2013 wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 27. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2013 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Gesuch wurde damit begründet, dass die Mutter sowie eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten. Die darin geltend gemachten Umstände würden neue Tatsachen und Beweismittel darstellen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt und einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vom SEM eine Stellungnahme einzuholen, ob es bereit sei, diese Eingabe als ergänztes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der aufschiebenden Wirkung ersucht. F. Das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch begründete Wiedererwägungsgesuch des Schwagers des Beschwerdeführers (B._______, N (...)) wies das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am heutigen Tag erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-560/2016 abgelehnt. G. Auf das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch begründete Wiedererwägungsgesuch der Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N [...]) sowie deren Kinder (D._______, E._______, F._______ und G._______, alle ebenfalls N [...]) trat das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 nicht ein. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-556/2016 vom 2. Februar 2016 aufgrund Verspätung nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Beim vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuch handelt es sich - hinsichtlich der neuen Vorbringen betreffend die Mutter des Beschwerdeführers - um einen solchen Anwendungsfall. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass seine Mutter am (...) 2014 eine Vorladung erhalten habe und daraufhin am (...) 2014 einvernommen worden sei. Dabei sei sie nach dem Verbleib ihres Sohnes (Beschwerdeführer) und ihres Schwiegersohnes (B._______) gefragt worden. Ende Juli oder Anfang August 2014 sei sie erneut vorgeladen worden und man habe ihr eröffnet, dass man wisse, dass sich ihr Sohn in der Schweiz aufhalte. Man habe ihr mit einer Inhaftierung gedroht, sollte sie nicht dafür sorgen, dass ihr Sohn und ihr Schwiegersohn nach Tschetschenien zurückkehren würden. Schliesslich hätten bewaffnete, maskierte Personen ihr Haus gestürmt. Dabei sei ihr Ehemann angegriffen und sie selbst sei gegen eine Wand gestossen worden, als sie sich für ihren Mann eingesetzt habe. Nach diesem Zwischenfall sei ihr Ehemann untergetaucht. Anfangs Juli 2015 sei sie ein letztes Mal aufgesucht worden. Sie sei nach ihrem Mann gefragt worden und man habe ihr drei Tage Zeit gegeben, um ihn zurückzubringen. Sie habe gesagt, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Ende Juli 2015 sei sie ausgereist und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie zusammen mit ihrer Tochter um Asyl ersucht habe. Als Beweismittel wurde eine Vorladung vom (...) 2014 in Kopie eingereicht. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Vorladungen leicht als Gefälligkeit oder durch Bestechung erhältlich seien, wodurch ihr Beweiswert sehr beschränkt sei. Das Dokument liege überdies nur in Kopie vor, wodurch sich Manipulationen nicht ausschliessen liessen. Gemäss Vorladung sei die Mutter als Zeugin vorgeladen worden, während daraus nicht hervorgehe, in welcher Sache sie auszusagen habe, so dass darin kein Beweis für die Ausführungen der Mutter gesehen werden könne. Die Vorladung weise überdies beim Datum der Ausstellung sowie des Vorladungstermins Streichungen auf. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorladung seien blosse Behauptungen, denen im Lichte der für unglaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zukommen könne. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen unter Wiederholung der Vorbringen des ursprünglichen Asylgesuchs wie auch der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch entgegnet, es würden einerseits aufgrund der Verfolgung der Mutter neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche die Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaubhaft erscheinen lassen würden. Andererseits habe sich aber auch die allgemeine Situation im Heimatland verschärft. Die neu eingebrachten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Diese beschränke sich in ihrer Verfügung darauf, aufgrund der vormals angenommenen Unglaubhaftigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen zu schliessen. Weil sein Schwager B._______, dessen zwei Brüder sich dem Widerstand angeschlossen hätten, keine Verwandten habe, sei auf den Beschwerdeführer sowie seine Familie Druck ausgeübt worden. Die nun neu vorgebrachte Verfolgung der Eltern - die Mutter sei in die Schweiz geflohen, während der Vater nach H._______ geflohen sei - stehe in direktem Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen, welche ihm bisher nicht geglaubt worden seien. Es treffe nicht zu, dass Vorladungen leicht erhältlich seien. Dies sei eventuell früher so gewesen. Seit jedoch Kadyrov an der Macht sei, würden sämtliche Vorladungen in einem Buch registriert. Eine Vorladung zu fälschen, sei strafbar und dem betreffenden Beamten drohe ein Stellenverlust. Auf der Vorladung stünden der Name des Beamten und die Adresse der Behörde. Diese Angaben seien überprüfbar. Da eine Vorladung bei Erscheinen wieder eingezogen werde, könne das Original nicht beigebracht werden. Der Mutter sei es jedoch möglich gewesen, das Original zu kopieren. Die Ausführungen des SEM zu den Streichungen seien nicht nachvollziehbar. Zwar seien die Daten etwas seltsam, was jedoch wohl eher mit dem Aussteller zu tun habe, als mit der Echtheit des Dokuments. Die Vorbringen betreffend die Mutter könnten nicht einfach als Behauptungen abgetan werden. Vielmehr sei es unabdingbar, die Mutter vertieft zu ihren Gründen anzuhören. Dies sei jedoch nicht möglich, da auf das Asylgesuch der Mutter nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Polen angeordnet worden sei. Der Vater befinde sich derzeit in H._______. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, Kontakt herzustellen und ein Schreiben zu erhalten, in welchem der Vater seine Erlebnisse schildere. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 2009 ausgeführt, dass in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und keine humanitäre Krise herrsche. Diese Feststellung sei überholt, da sich die Situation in Tschetschenien insbesondere seit den Terroranschlägen von Oktober 2014 massgeblich verändert habe. Seither habe die Gefährdung mutmasslicher Mitglieder aufständischer Gruppierungen und mutmasslicher Oppositioneller und deren Angehörigen stark zugenommen. Von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative könne nicht ausgegangen werden. Tschetschenien verfüge über kein funktionierendes Rechtssystem. Die Situation im Nordkaukasus sei aktuell geprägt von Terroranschlägen, einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams und einem immer brutaler agierenden staatlichen Machtapparat. Dazwischen werde die Zivilbevölkerung zerrieben. Rückkehrer aus dem Ausland würden systematisch festgenommen, befragt und manchmal gefoltert. Insbesondere tschetschenische Rückkehrer stünden oft im Verdacht, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt gestellt, der Schwager des Beschwerdeführers gehöre keiner gefährdeten Gruppe an. Jener sei jedoch der Cousin 2. Grades von I._______, der ein bekannter Rebellenkommandant sei. (...). Ein Bruder des Schwagers habe unter I._______ gekämpft und sei deswegen 2011 von Kadyrovs Leuten erschossen worden. I._______ habe auch den Schwager für den bewaffneten Kampf gewinnen wollen, was dieser jedoch ablehnte. Ein anderer Bruder des Schwagers sei 2012 spurlos verschwunden und es sei zu vermuten, dass er unter I._______ oder einer anderen Rebellengruppe kämpfe. Durch die Heirat der Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N [...]) sei eine Verbindung der beiden Clans entstanden. Schliesslich herrsche in Russland die allgemeine Wehrpflicht. Bei einer Rückkehr nach Russland würde sofort festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Land mit 17 Jahren verlassen habe und sich dadurch strafbar gemacht habe. Tschetschenen würden in Russland strenger bestraft als Russen. Aufgrund des längeren Auslandaufenthalts würde diese Gefahr einer strengeren Bestrafung noch verschärft. In Haft komme es regelmässig zu Misshandlungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, in den Militärdienst eingezogen zu werden, was er jedoch ablehne. Schliesslich sei er in der Schweiz gut integriert. Er habe eine feste Lebenspartnerin, und die Eheschliessung sowie eine Kindesanerkennung stünden kurz bevor. Als Beweismittel wurden ein Brief des Vaters, Belege seiner Integrationsbemühungen sowie ein Schreiben hinsichtlich der Kindesanerkennung und Eheschliessung eingereicht. 5.1 Mit dem Vorbringen der Behelligungen der Mutter und der Einreichung der Vorladung beruft sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG genannten Wiedererwägungs- respektive Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Erheblichkeit setzt voraus, dass das neue Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Diese Erheblichkeit ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen. Im Urteil D-3580/2013 vom 8. Oktober 2013 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Dies insbesondere auch mit Bezug auf seinen Schwager, da dessen Asylgründe im Urteil D-3551/2013 ebenfalls für unglaubhaft erachtet worden seien. Die nunmehr beigebrachte Vorladung der Mutter sowie die in diesem Zusammenhang eingebrachten Fluchtgründe der Mutter vermögen diese Annahme der Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Bereits das SEM bemerkte zu Recht, dass die Mutter als Zeugin vorgeladen wurde und dem Dokument auch sonst keine Hinweise entnommen werden können, wonach die Vorladung im Zusammenhang mit den von der Mutter angerufenen Gründen erfolgt sein soll. Ferner ist nur schwer nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Vorladung erst Ende November 2015 und somit fast zwei Jahre nach deren angeblichen Ausstellung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens einreichte. Schliesslich schildert der Vater seine Erlebnisse in seinem Schreiben (...) anders, als der Beschwerdeführer. Der Vater erwähnte eine Hausdurchsuchung, an welcher seine Frau (d.h. die Mutter des Beschwerdeführers) in Ohnmacht gefallen sei und anschliessend mit Hilfe der Nachbarn ins Spital habe gebracht werden müssen, sowie eine weitere Stürmung des Hauses durch die Revierpolizei, anlässlich welcher gedroht worden sei, man werde das Haus mitsamt seiner Ehefrau niederbrennen und die Tochter (J._______) verschleppen. Diese markanten Eckpunkte der Erzählung finden keine Entsprechung in den Schilderungen des Beschwerdeführers, während der Umstand, dass der Vater und die Mutter anlässlich einer Hausdurchsuchung tätlich angegriffen worden seien, im Brief keine Erwähnung fand. Gemäss den Äusserungen des Vaters habe er mit seinen Ersparnissen die Flucht der Ehefrau organisiert, und er sei von denselben Fluchthelfern nach K._______ gebracht worden, während sich die Mutter gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise entschlossen habe, nachdem ihr Ehemann bereits untergetaucht sei und sie für diesen einen Abschiedsbrief geschrieben habe, welche sie einem Freund ihres Ehemannes anvertraut habe. Auch hier weisen die Schilderungen markante Unstimmigkeiten auf. An den neu eingebrachten Vorbringen sind daher erhebliche Zweifel angebracht. Die neu angerufenen Beweismittel und Tatsachen sind somit nicht geeignet, die im Urteil D-3580/2013 für unglaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2 Die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers, insbesondere auch seine familiären Verbindungen, welche im vorliegenden Verfahren erneut vorgebracht wurden, wurden bereits mit Urteil D-3580/2013 rechtskräftig beurteilt und müssen hier nicht erneut gewürdigt werden, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen. 5.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer nebst neuen Beweismitteln auch auf den Wiedererwägungsgrund einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, wodurch die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen sei. So drohe ihm eine Bestrafung, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe, und die allgemeine Lage in Tschetschenien habe sich verschlechtert. 5.4 Hinsichtlich der Dienstverweigerung ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich nur dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. So ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht zum Militärdienst einberufen worden ist und seine Furcht somit lediglich auf Vermutungen basiert. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erst auf Beschwerdestufe ins Verfahren einbrachte, während sie im Wiedererwägungsgesuch noch gänzlich unerwähnt geblieben ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher noch gar nicht einberufen worden ist und sich somit auch nicht strafbar gemacht hat. Die Frage, ob eine Bestrafung eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnte, kann an dieser Stelle daher offenbleiben. 5.5 Schliesslich ist vorliegend auch die Anrufung einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien unbegründet. So ist die in BVGE 2009/52 gemachte Lageeinschätzung weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen im Urteil D-3580/2013, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, sind somit weiterhin zutreffend. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerdeschrift ohnehin regelmässig auf die Sachlage vor Oktober 2013 und verkennt damit erneut, dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-3580/2013 vom 8. Oktober 2013 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integration in der Schweiz sowie die beabsichtigte Heirat und Kindesanerkennung stellen keine Gründe dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: