Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Bezirk C._______) stammender russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit - seine Heimat zusammen mit seinem Schwager D._______ (Geschäfts-Nr. D-3551/2013; N_______) am 30. April 2012 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 24. Mai 2012 und - in Anwesenheit einer Vertrauensperson - der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 25. Mai 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zugewiesen. A.b Gestützt auf Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 4. Juni 2012 die polnischen Behörden um Behandlung des Asylgesuchs des minderjährigen Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder (Geschäfts-Nr. D-2788/2013; N_______) im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO. A.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit, dass Polen für die Durchführung ihres Asylgesuchs zuständig sei und am 12. Juni 2012 einer Übernahme zugestimmt habe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis zum 22. Juni 2012 mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, dass das Asylgesuch ihres minderjährigen Bruders respektive des Beschwerdeführers im gleichen Verfahren behandelt werde wie ihr eigenes, wodurch der gleiche Staat, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei, auch über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entscheiden würde. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sowohl seine Schwester als auch er selber eine gesonderte Beurteilung ihrer Asylgesuche begehrten. A.d Das Dublin Office des BFM teilte den polnischen Behörden mit E-Mail vom 27. Juni 2012 mit, dass der Beschwerdeführer keine Zusammenführung mit der Familie seiner Schwester wünsche, weshalb sich die Schweiz für die Beurteilung dessen Asylgesuchs zuständig erkläre. Die polnischen Behörden ihrerseits erklärten in ihrem Antwortschreiben vom 10. Juli 2012, dass dem Ersuchen des BFM um Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss Art. 15 Dublin-II-VO nicht entsprochen werden könne, da dieser für ein solches Vorgehen respektive eine Familienzusammenführung seine Zustimmung nicht gegeben habe. Die Schweiz sei daher für die Behandlung dessen Asylgesuchs zuständig. A.e Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 zeigte die Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht und die Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. A.f Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.g Am 15. August 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) auf dem Heimweg nach einem Fussballturnier gewesen, als plötzlich ein schwarzer Wagen angehalten habe und vier uniformierte Männer ausgestiegen seien. Diese hätten ihn in den Wagen gezerrt und nach kurzer Fahrt wieder aussteigen lassen. Anschliessend sei er nach dem Aufenthaltsort seines Schwagers D._______ gefragt worden. Er habe es aber nicht gewusst, worauf die Männer zu lachen begonnen und ihm einen auf ihrem Handy gespeicherten Clip gezeigt hätten, in welchem einem Menschen Finger und Gliedmassen abgeschnitten worden seien. Die Männer hätten ihm gedroht und gesagt, dass ihm das Gleiche widerfahren und man ihn im Wald töten werde, falls er in den nächsten zwei bis drei Tagen keinen Kontakt zu seinem Schwager herstellen könne. Danach seien die Männer weggefahren und er sei nach Hause gerannt, wo er seinem Vater den Vorfall berichtet habe. Dieser habe ihn in der Folge mit dem Auto nach F._______ zu einem Freund seines Vaters gefahren. Dort habe er überraschenderweise seinen Schwager D._______ angetroffen, dem er von der Suche nach seiner Person erzählt habe. Sein Schwager sei nämlich im (...) festgenommen und einige Tage festgehalten worden. Anschliessend habe sich dieser wieder nach Hause begeben und sei danach von seinem Vater ebenfalls nach F._______ gebracht worden. Praktisch den ganzen Monat (...) hätten sie in dieser Wohnung verbracht und seien Ende des Monats zusammen ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2012 - eröffnet am 21. Mai 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner sei das Verfahren mit demjenigen seiner Schwester (Geschäfts-Nr. D-2788/2013) und demjenigen seines Schwagers (Geschäfts-Nr. D-3551/2013) zu koordinieren, es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren, im Falle der Ablehnung dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C.a Mit Verfügung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies es den Antrag, die zuständige schweizerische Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG ab. Ebenso abgewiesen wurde der Antrag, allenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit denjenigen der Schwester und des Schwagers (Geschäfts-Nrn. D-2788/2013 und D-3551/2013; beide N_______) wurde entsprochen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie mehr gehabt zu haben. Er wisse nicht, wie es ihnen gehe und ob die Sicherheitskräfte nach seinem Verschwinden andere Massnahmen gegen die Familie getroffen hätten. Diese Ausführungen seien aber nicht nachvollziehbar, da man davon ausgehen könne, dass die Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer auch die anderen Familienmitglieder erpressen würden. Dies umso mehr, als es nicht direkt um den Beschwerdeführer selber gehe, sondern um die Familie seines Schwagers und folglich alle nahestehenden Personen potenzielle Opfer werden könnten. Falls er jedoch tatsächlich um das Wohl seiner Familie besorgt wäre, müsste er zumindest wissen, ob diese wie angekündigt bereits nach G._______ ausgereist sei oder nicht. Falls er tatsächlich aus Angst seine Familie in Tschetschenien nicht kontaktiere, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen in G._______ lebenden Onkel väterlicherseits oder andere, aussenstehende Personen in Tschetschenien zu kontaktieren. Dies habe er jedoch unterlassen. Die dargelegte Unbeschwertheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Sicherheit und das Schicksal seiner Familie sei geradezu unverständlich und weise darauf hin, dass er sich keine Sorgen um seine Familie zu machen brauche, da es nichts zu befürchten gebe. Unlogisch sei ferner die Tatsache, dass er seine Freundin aus F._______ angerufen habe, um ihr mitzuteilen, dass er eine andere Frau heiraten werde und deshalb die Beziehung beenden müsse. Er habe angeführt, gewusst zu haben, dass er nie mehr nach Tschetschenien zurückkehren würde und er sie deshalb nie hätte heiraten können. Dieser Umstand stelle jedoch keinen Grund dar, die Freundin anzulügen, hätte diese doch sehr schnell von den Problemen mit den Sicherheitskräften und seiner Ausreise aus Tschetschenien erfahren. Merkwürdig erscheine zudem, dass er keine Angst gehabt habe, seine Freundin anzurufen, seine Familie und Verwandten jedoch nie kontaktiert habe. Fragwürdig sei zudem, weshalb gerade er von der Polizei mitgenommen worden sei. Gemäss seinen Angaben habe er seinen Schwager nicht sehr gut gekannt und keine besondere Beziehung zu diesem gehabt. Da er auch den angeblich zum Widerstand übergelaufenen Bruder des Schwagers, der letztlich von den Behörden gesucht werde, praktisch nicht gekannt habe, sei dieser Zusammenhang noch weniger sichtbar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Polizei direkte Verwandte seines Schwagers ausfindig machen und bedrohen würde. Mit Verweis auf das Dossier seines Schwagers (N_______) sei in dieser Hinsicht jedoch nichts geschehen. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geschilderten Vorfall mit den Polizisten nicht überzeugend ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, bei der Festnahme auf dem Heimweg von einem Fussballturnier gewesen zu sein, welches seine Mannschaft gewonnen habe, und er in Eile gewesen sei, um nach Hause zu kommen. Es mute jedoch eigenartig an, dass sich der junge Beschwerdeführer trotz gewonnenen Turniers alleine auf den Heimweg gemacht habe, obwohl all seine Teamkollegen noch im Stadion an der Siegesfeier gewesen seien. Zudem habe sich aus seinen Schilderungen nicht ergeben, weshalb er es eilig gehabt haben soll, sei es doch nicht spät gewesen und er habe keine weiteren Termine mehr gehabt. Ferner seien die Schilderungen des Turniers unbestimmt ausgefallen. So habe er erklärt, es habe sich um das Finalspiel gehandelt, um später anzugeben, es hätten an diesem Tag mehrere Spiele stattgefunden. Seine Reise von F._______ aus in die Schweiz, welche er zusammen mit seinem Schwager unternommen habe, sei ebenfalls unzureichend und undetailliert begründet worden. So habe er keine Angaben zum Reiseweg, zu den Grenzkontrollen, zu seinen verwendeten Reisepapieren und zu den Schleppern machen können. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sich ein junger, intelligenter Mann mehr dafür interessiere, was mit ihm geschehe und wo er hingebracht werde, zumal er sich vom ersten Schock bereits einen Monat in F._______ habe erholen können. Diese unsubstanziierten Aussagen seien zudem stereotypisch und daher insgesamt unglaubhaft. Der gleiche Schluss werde auch im Entscheid seines Schwagers gezogen, welcher als Lastwagenfahrer noch mehr hätte im Stande sein sollen, die Reise detaillierter zu beschreiben. Er habe keine Angaben über das Schicksal und die Reise seiner Schwester, der Frau seines Schwagers, machen können. Er habe nicht gewusst, ob sie in Tschetschenien selber Probleme gehabt habe und wie sie mit den Kindern bis in die Schweiz gereist sei. Er habe sie ein paar Stunden nach seinem Eintreffen in der Schweiz wieder getroffen. Falls er in Tschetschenien tatsächlich in Gefahr gewesen sei, wäre anzunehmen, dass er sie über die dortige Situation ausgefragt hätte, zumal sie das Land angeblich nach ihm verlassen habe. Es gehe immerhin um sein Leben und dasjenige seiner Familie. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er darüber keine Kenntnisse habe. Sodann wies das BFM darauf hin, dass das Asylgesuch seines Schwagers D._______ mit Entscheid vom 17. Mai 2013 vom Bundesamt gemäss Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei. Die Geschichte des Beschwerdeführers beruhe auf den Vorbringen seines Schwagers, welche in dessen Entscheid als unglaubhaft beurteilt würden. Folglich werde den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Glaubhaftigkeit jegliche Grundlage entzogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. So würden sich seine Schilderungen auf die tschetschenischen Sicherheitskräfte beziehen, deren Gewaltmonopol sich jedoch auf das Gebiet der Republik Tschetschenien beschränke. Nach dem geschilderten Vorfall sei der Beschwerdeführer von seinem Vater nach F._______ zu einem Freund gebracht worden. F._______ sei wie Tschetschenien eine autonome Republik mit einer eigenen Regierung innerhalb der Russischen Föderation. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte hätten folglich keinen Zugang zu dessen Gebiet und der Beschwerdeführer wäre dort in Sicherheit. Der Freund seines Vaters wäre sicherlich bereit, ihm beim Aufbau einer neuen Existenz in F._______ zu helfen. Weiter hätten sein Schwager und seine Schwester (...) Jahre in H._______, im Gebiet I._______, Russland, gelebt und seien erst im (...) nach Tschetschenien zurückgekehrt. Diese könnten ohne grössere Schwierigkeiten dorthin zurückkehren, sei deren Wegzug noch nicht lange her. Diese wären sicherlich auch bereit, ihn dorthin mitzunehmen, falls er nicht nach Tschetschenien zurückkehren möchte. Da er sich den angeblichen, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaften Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, angesichts der Tatsache, dass er, seine Schwester und sein Schwager gleichzeitig das Land verlassen hätten und dies unter Umständen in Tschetschenien per se die verbliebenen Angehörigen gefährde, sei es durchaus nachvollziehbar, dass er diese durch die Kontaktaufnahme aus dem Ausland nicht habe weiter gefährden wollen. Die Vorinstanz erachte es als fragwürdig, dass gerade er von der Polizei mitgenommen worden sei. Angesichts der Tatsache, dass sich mehrere Personen aus der Familie seines Schwagers den Rebellen angeschlossen hätten und der Ehemann seiner anderen, in der Schweiz lebenden Schwester ebenfalls verfolgt worden sei, habe er sich ohne Weiteres im Umfeld von Personen bewegt, welche sich möglicherweise den Rebellen anschliessen könnten. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass gerade er Adressat dieser Drohung geworden sei. Seine Schilderungen würden zudem durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom 12. September 2011 gestützt, worin unter anderem festgehalten werde, dass teilweise auch Angehörige verhaftet würden, um Widerstandskämpfer dazu zu bewegen, sich zu ergeben. Ferner werde ihm vorgeworfen, es sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine vom Fussballturnier zurückgekehrt sei. Diesbezüglich sei zu entgegnen, dass er nicht mit den Teamkollegen habe feiern mögen, da viel Bier getrunken worden sei und er das nicht möge. Die Vorhalte bezüglich des Reisewegs seien unter Umständen berechtigt, jedoch nicht geeignet, die asylrelevanten Vorbringen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche und Elemente der Unglaubhaftigkeit seien bei näherem Hinsehen leicht erklärbar und seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich. Seine Vorbringen betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse in Tschetschenien seien somit glaubhaft und die Asylrelevanz sei gegeben.
E. 3.3 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer verweist zunächst zum Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie nicht kontaktiert habe, um sich über deren Sicherheitssituation zu informieren, darauf hin, dass die gleichzeitige Ausreise seiner Schwester, des Schwagers und seiner Person die in Tschetschenien verbliebenen Angehörigen per se gefährde, weshalb es durchaus nachvollziehbar sei, dass er diese durch die Kontaktaufnahme aus dem Ausland nicht habe weiter gefährden wollen. Dieser Einwand vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge offenbar keine Bedenken hatte, mit seiner damaligen Freundin telefonischen Kontakt aufzunehmen (vgl. act. A28/17 S. 14). Weiter erscheinen die Entgegnungen zum Vorhalt, warum gerade er von der Polizei mitgenommen und bedroht worden sei, als nicht stichhaltig. Soweit diesbezüglich auf den Bericht der SFH "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom 12. September 2011 verwiesen wird, gemäss welchem teilweise auch Angehörige verhaftet würden, um Widerstandskämpfer dazu zu bewegen, sich zu ergeben, ist anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen direkten Familienangehörigen des gesuchten Schwagers handelt und der Schwager denn auch kein Mitglied des Widerstandes gewesen sei, sondern wegen dessen Bruder, der sich den Rebellen angeschlossen habe, behördlich unter Druck geraten sein soll. Zum Vorbringen, wonach der Ehemann seiner anderen, in der Schweiz lebenden Schwester ebenfalls verfolgt worden sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Existenz einer anderen in der Schweiz lebenden Schwester mit keinem Wort erwähnte, sondern bei der Befragung im EVZ angab, nebst seiner Schwester (...) (Geschäfts-Nr. D-2788/2013) noch eine (...)jährige Schwester (...) zu haben, die bei seinen Eltern wohne (vgl. act. A8/11 S. 5). Zudem bleiben die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine vom Fussballturnier zurückgekehrt sei, unplausibel. So mutet es in der Tat merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer nach einem Turniersieg seiner Mannschaft weder Zeit noch Lust gehabt haben will, mit seinen Teamkollegen den Sieg zu feiern, zumal es erst 18.00 oder 19.00 Uhr gewesen sei. Das pauschale Vorbringen, er möge es nicht, wenn seine Teamkollegen viel Bier trinken würden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, an welchem Wochentag des Turnier stattgefunden habe, zumal es für dessen Team siegreich geendet habe und in dessen Anschluss überdies der letztlich fluchtauslösende Vorfall geschehen sein soll (vgl. act. A28/17 S. 5 f.). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzlichen Vorhalte bezüglich des Reisewegs seien unter Umständen berechtigt, jedoch nicht geeignet, die asylrelevanten Vorbringen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Sodann ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf den Vorbringen nach der angeblichen Suche von Leuten Kadyrovs nach seinem Schwager D._______ basieren. Diese Suche wurde jedoch in dessen Verfahren (Geschäfts-Nr. D-3551/2013) mit Urteil gleichen Datums als unglaubhaft qualifiziert, weshalb an der Glaubhaftigkeit der hier zu beurteilenden Fluchtgründe bereits aus diesem Grund überwiegende Zweifel anzubringen sind. Schliesslich ist für die übrigen vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, soweit diese in der Rechtsmitteleingabe unwidersprochen geblieben sind, und die Ausführungen des BFM zur innerstaatlichen Fluchtalternative auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht eingehend äussert.
E. 3.5 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2013 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und in seiner Heimat gut integriert gewesen. Er habe die Schule abgeschlossen und könnte nun einer erwerbsmässigen Tätigkeit nachgehen. Seine Eltern und die jüngere Schwester würden in B._______ leben und ihn bei einer Rückkehr sicherlich unterstützen. Sein Schwager sei ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden, weshalb er nicht alleine zurück nach Russland reisen müsse. Zudem bestünden alternative Rückkehrmöglichkeiten nach F._______ oder I._______. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation, einen finanziellen Beitrag oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr im Sinne eines Wiedereingliederungsprojekts gewährt werden. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 5.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
E. 5.3.4 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden und er demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine elfjährige Schulbildung und spricht neben der tschetschenischen Muttersprache auch russisch (vgl. act. A8/11 S. 2 ff.), weshalb es ihm zuzumuten ist, nach einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem verfügt er in seiner Heimat über seine nächsten Familienangehörigen (wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, kann dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über den derzeitigen Aufenthalt seiner Familienangehörigen nicht geglaubt werden [vgl. act. A29/8 S. 3 Ziffer 1.a]) sowie einen in G._______ lebenden Onkel, die ihm bei der Reintegration Hilfe bieten können. Überdies haben seine Schwester und deren Ehemann gemäss den gleichentags ergangenen Urteilen D-2788/2013 und D-3551/2013 die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse und eines bestehenden sozialen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, das ihm eine Reintegration gelingen wird und es ihm zuzumuten und möglich ist, für sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. In casu ist bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3580/2013 Urteil vom 8. Oktober 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N_______. Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Bezirk C._______) stammender russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit - seine Heimat zusammen mit seinem Schwager D._______ (Geschäfts-Nr. D-3551/2013; N_______) am 30. April 2012 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 24. Mai 2012 und - in Anwesenheit einer Vertrauensperson - der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 25. Mai 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zugewiesen. A.b Gestützt auf Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 4. Juni 2012 die polnischen Behörden um Behandlung des Asylgesuchs des minderjährigen Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder (Geschäfts-Nr. D-2788/2013; N_______) im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO. A.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit, dass Polen für die Durchführung ihres Asylgesuchs zuständig sei und am 12. Juni 2012 einer Übernahme zugestimmt habe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis zum 22. Juni 2012 mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, dass das Asylgesuch ihres minderjährigen Bruders respektive des Beschwerdeführers im gleichen Verfahren behandelt werde wie ihr eigenes, wodurch der gleiche Staat, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei, auch über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entscheiden würde. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sowohl seine Schwester als auch er selber eine gesonderte Beurteilung ihrer Asylgesuche begehrten. A.d Das Dublin Office des BFM teilte den polnischen Behörden mit E-Mail vom 27. Juni 2012 mit, dass der Beschwerdeführer keine Zusammenführung mit der Familie seiner Schwester wünsche, weshalb sich die Schweiz für die Beurteilung dessen Asylgesuchs zuständig erkläre. Die polnischen Behörden ihrerseits erklärten in ihrem Antwortschreiben vom 10. Juli 2012, dass dem Ersuchen des BFM um Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss Art. 15 Dublin-II-VO nicht entsprochen werden könne, da dieser für ein solches Vorgehen respektive eine Familienzusammenführung seine Zustimmung nicht gegeben habe. Die Schweiz sei daher für die Behandlung dessen Asylgesuchs zuständig. A.e Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 zeigte die Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht und die Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. A.f Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.g Am 15. August 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) auf dem Heimweg nach einem Fussballturnier gewesen, als plötzlich ein schwarzer Wagen angehalten habe und vier uniformierte Männer ausgestiegen seien. Diese hätten ihn in den Wagen gezerrt und nach kurzer Fahrt wieder aussteigen lassen. Anschliessend sei er nach dem Aufenthaltsort seines Schwagers D._______ gefragt worden. Er habe es aber nicht gewusst, worauf die Männer zu lachen begonnen und ihm einen auf ihrem Handy gespeicherten Clip gezeigt hätten, in welchem einem Menschen Finger und Gliedmassen abgeschnitten worden seien. Die Männer hätten ihm gedroht und gesagt, dass ihm das Gleiche widerfahren und man ihn im Wald töten werde, falls er in den nächsten zwei bis drei Tagen keinen Kontakt zu seinem Schwager herstellen könne. Danach seien die Männer weggefahren und er sei nach Hause gerannt, wo er seinem Vater den Vorfall berichtet habe. Dieser habe ihn in der Folge mit dem Auto nach F._______ zu einem Freund seines Vaters gefahren. Dort habe er überraschenderweise seinen Schwager D._______ angetroffen, dem er von der Suche nach seiner Person erzählt habe. Sein Schwager sei nämlich im (...) festgenommen und einige Tage festgehalten worden. Anschliessend habe sich dieser wieder nach Hause begeben und sei danach von seinem Vater ebenfalls nach F._______ gebracht worden. Praktisch den ganzen Monat (...) hätten sie in dieser Wohnung verbracht und seien Ende des Monats zusammen ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2012 - eröffnet am 21. Mai 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner sei das Verfahren mit demjenigen seiner Schwester (Geschäfts-Nr. D-2788/2013) und demjenigen seines Schwagers (Geschäfts-Nr. D-3551/2013) zu koordinieren, es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren, im Falle der Ablehnung dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C.a Mit Verfügung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies es den Antrag, die zuständige schweizerische Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG ab. Ebenso abgewiesen wurde der Antrag, allenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit denjenigen der Schwester und des Schwagers (Geschäfts-Nrn. D-2788/2013 und D-3551/2013; beide N_______) wurde entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie mehr gehabt zu haben. Er wisse nicht, wie es ihnen gehe und ob die Sicherheitskräfte nach seinem Verschwinden andere Massnahmen gegen die Familie getroffen hätten. Diese Ausführungen seien aber nicht nachvollziehbar, da man davon ausgehen könne, dass die Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer auch die anderen Familienmitglieder erpressen würden. Dies umso mehr, als es nicht direkt um den Beschwerdeführer selber gehe, sondern um die Familie seines Schwagers und folglich alle nahestehenden Personen potenzielle Opfer werden könnten. Falls er jedoch tatsächlich um das Wohl seiner Familie besorgt wäre, müsste er zumindest wissen, ob diese wie angekündigt bereits nach G._______ ausgereist sei oder nicht. Falls er tatsächlich aus Angst seine Familie in Tschetschenien nicht kontaktiere, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen in G._______ lebenden Onkel väterlicherseits oder andere, aussenstehende Personen in Tschetschenien zu kontaktieren. Dies habe er jedoch unterlassen. Die dargelegte Unbeschwertheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Sicherheit und das Schicksal seiner Familie sei geradezu unverständlich und weise darauf hin, dass er sich keine Sorgen um seine Familie zu machen brauche, da es nichts zu befürchten gebe. Unlogisch sei ferner die Tatsache, dass er seine Freundin aus F._______ angerufen habe, um ihr mitzuteilen, dass er eine andere Frau heiraten werde und deshalb die Beziehung beenden müsse. Er habe angeführt, gewusst zu haben, dass er nie mehr nach Tschetschenien zurückkehren würde und er sie deshalb nie hätte heiraten können. Dieser Umstand stelle jedoch keinen Grund dar, die Freundin anzulügen, hätte diese doch sehr schnell von den Problemen mit den Sicherheitskräften und seiner Ausreise aus Tschetschenien erfahren. Merkwürdig erscheine zudem, dass er keine Angst gehabt habe, seine Freundin anzurufen, seine Familie und Verwandten jedoch nie kontaktiert habe. Fragwürdig sei zudem, weshalb gerade er von der Polizei mitgenommen worden sei. Gemäss seinen Angaben habe er seinen Schwager nicht sehr gut gekannt und keine besondere Beziehung zu diesem gehabt. Da er auch den angeblich zum Widerstand übergelaufenen Bruder des Schwagers, der letztlich von den Behörden gesucht werde, praktisch nicht gekannt habe, sei dieser Zusammenhang noch weniger sichtbar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Polizei direkte Verwandte seines Schwagers ausfindig machen und bedrohen würde. Mit Verweis auf das Dossier seines Schwagers (N_______) sei in dieser Hinsicht jedoch nichts geschehen. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geschilderten Vorfall mit den Polizisten nicht überzeugend ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, bei der Festnahme auf dem Heimweg von einem Fussballturnier gewesen zu sein, welches seine Mannschaft gewonnen habe, und er in Eile gewesen sei, um nach Hause zu kommen. Es mute jedoch eigenartig an, dass sich der junge Beschwerdeführer trotz gewonnenen Turniers alleine auf den Heimweg gemacht habe, obwohl all seine Teamkollegen noch im Stadion an der Siegesfeier gewesen seien. Zudem habe sich aus seinen Schilderungen nicht ergeben, weshalb er es eilig gehabt haben soll, sei es doch nicht spät gewesen und er habe keine weiteren Termine mehr gehabt. Ferner seien die Schilderungen des Turniers unbestimmt ausgefallen. So habe er erklärt, es habe sich um das Finalspiel gehandelt, um später anzugeben, es hätten an diesem Tag mehrere Spiele stattgefunden. Seine Reise von F._______ aus in die Schweiz, welche er zusammen mit seinem Schwager unternommen habe, sei ebenfalls unzureichend und undetailliert begründet worden. So habe er keine Angaben zum Reiseweg, zu den Grenzkontrollen, zu seinen verwendeten Reisepapieren und zu den Schleppern machen können. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sich ein junger, intelligenter Mann mehr dafür interessiere, was mit ihm geschehe und wo er hingebracht werde, zumal er sich vom ersten Schock bereits einen Monat in F._______ habe erholen können. Diese unsubstanziierten Aussagen seien zudem stereotypisch und daher insgesamt unglaubhaft. Der gleiche Schluss werde auch im Entscheid seines Schwagers gezogen, welcher als Lastwagenfahrer noch mehr hätte im Stande sein sollen, die Reise detaillierter zu beschreiben. Er habe keine Angaben über das Schicksal und die Reise seiner Schwester, der Frau seines Schwagers, machen können. Er habe nicht gewusst, ob sie in Tschetschenien selber Probleme gehabt habe und wie sie mit den Kindern bis in die Schweiz gereist sei. Er habe sie ein paar Stunden nach seinem Eintreffen in der Schweiz wieder getroffen. Falls er in Tschetschenien tatsächlich in Gefahr gewesen sei, wäre anzunehmen, dass er sie über die dortige Situation ausgefragt hätte, zumal sie das Land angeblich nach ihm verlassen habe. Es gehe immerhin um sein Leben und dasjenige seiner Familie. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er darüber keine Kenntnisse habe. Sodann wies das BFM darauf hin, dass das Asylgesuch seines Schwagers D._______ mit Entscheid vom 17. Mai 2013 vom Bundesamt gemäss Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei. Die Geschichte des Beschwerdeführers beruhe auf den Vorbringen seines Schwagers, welche in dessen Entscheid als unglaubhaft beurteilt würden. Folglich werde den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Glaubhaftigkeit jegliche Grundlage entzogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. So würden sich seine Schilderungen auf die tschetschenischen Sicherheitskräfte beziehen, deren Gewaltmonopol sich jedoch auf das Gebiet der Republik Tschetschenien beschränke. Nach dem geschilderten Vorfall sei der Beschwerdeführer von seinem Vater nach F._______ zu einem Freund gebracht worden. F._______ sei wie Tschetschenien eine autonome Republik mit einer eigenen Regierung innerhalb der Russischen Föderation. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte hätten folglich keinen Zugang zu dessen Gebiet und der Beschwerdeführer wäre dort in Sicherheit. Der Freund seines Vaters wäre sicherlich bereit, ihm beim Aufbau einer neuen Existenz in F._______ zu helfen. Weiter hätten sein Schwager und seine Schwester (...) Jahre in H._______, im Gebiet I._______, Russland, gelebt und seien erst im (...) nach Tschetschenien zurückgekehrt. Diese könnten ohne grössere Schwierigkeiten dorthin zurückkehren, sei deren Wegzug noch nicht lange her. Diese wären sicherlich auch bereit, ihn dorthin mitzunehmen, falls er nicht nach Tschetschenien zurückkehren möchte. Da er sich den angeblichen, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaften Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, angesichts der Tatsache, dass er, seine Schwester und sein Schwager gleichzeitig das Land verlassen hätten und dies unter Umständen in Tschetschenien per se die verbliebenen Angehörigen gefährde, sei es durchaus nachvollziehbar, dass er diese durch die Kontaktaufnahme aus dem Ausland nicht habe weiter gefährden wollen. Die Vorinstanz erachte es als fragwürdig, dass gerade er von der Polizei mitgenommen worden sei. Angesichts der Tatsache, dass sich mehrere Personen aus der Familie seines Schwagers den Rebellen angeschlossen hätten und der Ehemann seiner anderen, in der Schweiz lebenden Schwester ebenfalls verfolgt worden sei, habe er sich ohne Weiteres im Umfeld von Personen bewegt, welche sich möglicherweise den Rebellen anschliessen könnten. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass gerade er Adressat dieser Drohung geworden sei. Seine Schilderungen würden zudem durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom 12. September 2011 gestützt, worin unter anderem festgehalten werde, dass teilweise auch Angehörige verhaftet würden, um Widerstandskämpfer dazu zu bewegen, sich zu ergeben. Ferner werde ihm vorgeworfen, es sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine vom Fussballturnier zurückgekehrt sei. Diesbezüglich sei zu entgegnen, dass er nicht mit den Teamkollegen habe feiern mögen, da viel Bier getrunken worden sei und er das nicht möge. Die Vorhalte bezüglich des Reisewegs seien unter Umständen berechtigt, jedoch nicht geeignet, die asylrelevanten Vorbringen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche und Elemente der Unglaubhaftigkeit seien bei näherem Hinsehen leicht erklärbar und seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich. Seine Vorbringen betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse in Tschetschenien seien somit glaubhaft und die Asylrelevanz sei gegeben. 3.3 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 3.4 Der Beschwerdeführer verweist zunächst zum Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie nicht kontaktiert habe, um sich über deren Sicherheitssituation zu informieren, darauf hin, dass die gleichzeitige Ausreise seiner Schwester, des Schwagers und seiner Person die in Tschetschenien verbliebenen Angehörigen per se gefährde, weshalb es durchaus nachvollziehbar sei, dass er diese durch die Kontaktaufnahme aus dem Ausland nicht habe weiter gefährden wollen. Dieser Einwand vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge offenbar keine Bedenken hatte, mit seiner damaligen Freundin telefonischen Kontakt aufzunehmen (vgl. act. A28/17 S. 14). Weiter erscheinen die Entgegnungen zum Vorhalt, warum gerade er von der Polizei mitgenommen und bedroht worden sei, als nicht stichhaltig. Soweit diesbezüglich auf den Bericht der SFH "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom 12. September 2011 verwiesen wird, gemäss welchem teilweise auch Angehörige verhaftet würden, um Widerstandskämpfer dazu zu bewegen, sich zu ergeben, ist anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen direkten Familienangehörigen des gesuchten Schwagers handelt und der Schwager denn auch kein Mitglied des Widerstandes gewesen sei, sondern wegen dessen Bruder, der sich den Rebellen angeschlossen habe, behördlich unter Druck geraten sein soll. Zum Vorbringen, wonach der Ehemann seiner anderen, in der Schweiz lebenden Schwester ebenfalls verfolgt worden sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Existenz einer anderen in der Schweiz lebenden Schwester mit keinem Wort erwähnte, sondern bei der Befragung im EVZ angab, nebst seiner Schwester (...) (Geschäfts-Nr. D-2788/2013) noch eine (...)jährige Schwester (...) zu haben, die bei seinen Eltern wohne (vgl. act. A8/11 S. 5). Zudem bleiben die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine vom Fussballturnier zurückgekehrt sei, unplausibel. So mutet es in der Tat merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer nach einem Turniersieg seiner Mannschaft weder Zeit noch Lust gehabt haben will, mit seinen Teamkollegen den Sieg zu feiern, zumal es erst 18.00 oder 19.00 Uhr gewesen sei. Das pauschale Vorbringen, er möge es nicht, wenn seine Teamkollegen viel Bier trinken würden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, an welchem Wochentag des Turnier stattgefunden habe, zumal es für dessen Team siegreich geendet habe und in dessen Anschluss überdies der letztlich fluchtauslösende Vorfall geschehen sein soll (vgl. act. A28/17 S. 5 f.). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzlichen Vorhalte bezüglich des Reisewegs seien unter Umständen berechtigt, jedoch nicht geeignet, die asylrelevanten Vorbringen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Sodann ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf den Vorbringen nach der angeblichen Suche von Leuten Kadyrovs nach seinem Schwager D._______ basieren. Diese Suche wurde jedoch in dessen Verfahren (Geschäfts-Nr. D-3551/2013) mit Urteil gleichen Datums als unglaubhaft qualifiziert, weshalb an der Glaubhaftigkeit der hier zu beurteilenden Fluchtgründe bereits aus diesem Grund überwiegende Zweifel anzubringen sind. Schliesslich ist für die übrigen vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, soweit diese in der Rechtsmitteleingabe unwidersprochen geblieben sind, und die Ausführungen des BFM zur innerstaatlichen Fluchtalternative auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht eingehend äussert. 3.5 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2013 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und in seiner Heimat gut integriert gewesen. Er habe die Schule abgeschlossen und könnte nun einer erwerbsmässigen Tätigkeit nachgehen. Seine Eltern und die jüngere Schwester würden in B._______ leben und ihn bei einer Rückkehr sicherlich unterstützen. Sein Schwager sei ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden, weshalb er nicht alleine zurück nach Russland reisen müsse. Zudem bestünden alternative Rückkehrmöglichkeiten nach F._______ oder I._______. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation, einen finanziellen Beitrag oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr im Sinne eines Wiedereingliederungsprojekts gewährt werden. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 5.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). 5.3.4 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden und er demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine elfjährige Schulbildung und spricht neben der tschetschenischen Muttersprache auch russisch (vgl. act. A8/11 S. 2 ff.), weshalb es ihm zuzumuten ist, nach einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem verfügt er in seiner Heimat über seine nächsten Familienangehörigen (wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, kann dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über den derzeitigen Aufenthalt seiner Familienangehörigen nicht geglaubt werden [vgl. act. A29/8 S. 3 Ziffer 1.a]) sowie einen in G._______ lebenden Onkel, die ihm bei der Reintegration Hilfe bieten können. Überdies haben seine Schwester und deren Ehemann gemäss den gleichentags ergangenen Urteilen D-2788/2013 und D-3551/2013 die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse und eines bestehenden sozialen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, das ihm eine Reintegration gelingen wird und es ihm zuzumuten und möglich ist, für sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. In casu ist bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: