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D-1553/2015

D-1553/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte zusammen mit ihren Kindern und ihrem Ehemann am 6. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie (die Beschwerdeführerin) wurde am 21. Mai 2012 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen des Asylgesuchs befragt. C. Mit Verfügung vom 2. November 2012 trat das BFM in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Europäischen Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Polen sowie den Vollzug an. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5946/2012 vom 27. November 2012 abgewiesen. E. Am 30. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 2. November 2012. Dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2013 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2788/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewiesen. F. Das Asylgesuch des Ehemannes wurde in einem parallel laufenden Verfahren mit Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden (D-2788/2013) koordiniert und mit Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewiesen. G. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Polen hob das BFM die Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden vom 2. November 2012 mit Entscheid vom 1. Mai 2014 auf und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Asylgesuch materiell in der Schweiz geprüft werde. H. Am 18. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen angehört. I. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (Eröffnung frühestens am 9. Februar 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter seien die Dispositivziffern drei bis fünf der angefochtenen Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). K. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2015 zur Replik zugestellt. M. Unter Beilage einer Substitutionsvollmacht teilte Livia Kunz dem Gericht am 23. April 2015 mit, dass sie nunmehr das amtliche Mandat übernehme. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristverlängerung zur Einreichung der Replik. N. Mit Verfügung vom 29. April 2015 genehmigte das Gericht das Fristerstreckungsgesuch. Zudem teilte es der amtlichen Rechtsbeiständin (Laura Rossi) mit, dass ein amtliches Mandat nicht einseitig wiederrufen respektive übertragen werden könne, sondern der förmlichen Entbindung beziehungsweise Übertragung durch das Gericht bedürfe, was objektive Gründe voraussetze. Daher wurde ihr Gelegenheit geboten, die Mandatsübertragung zu begründen. O. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 äusserte sich die neue Rechtsvertreterin (Livia Kunz) dahingehend, dass Laura Rossi die Rechtsberatungsstelle verlassen habe, sie (Livia Kunz) von ihrem Substitutionsrecht Gebrauch gemacht habe und daher einen Mandatswechsel beantrage. Laura Rossi selbst äusserte sich nicht zum Mandatswechsel. Gleichzeitig wurde eine Replik zu den Akten gereicht.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs, während die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Asylpunkt sowie die Wegweisung als solcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Eine diesbezügliche Gefährdung wird im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.4 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die im Verfahren des Ehemannes ergangene Verfügung vom 17. Mai 2013 (N (...)) sowie das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. So habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in jüngster Zeit nachhaltig verbessert und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem stehe den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in F._______ offen, wo sie für längere Zeit gelebt hätten. Dort würden sie über ein Beziehungsnetz verfügen, was ihnen eine Wiedereingliederung erleichtere. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe dort wie auch in G._______ als (...) gearbeitet und mit dem Einkommen seine Familie gut finanzieren können. Obwohl die Behandlungsmöglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an welcher die Beschwerdeführerin und eines ihrer Kinder leiden würden, in Tschetschenien fraglich sei, bestünden in F._______ sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdeführenden Zugang hätten. Aufgrund der Möglichkeit, sich (wieder) eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, sei es zumutbar, für etwaige mit einer Behandlung zusammenhängende Kosten aufzukommen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. 3.5 In der Beschwerde wurde gegen diese Argumentation eingewendet, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und an (Krankheit). Sie befinde sich in einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ein Abbruch dieser Therapie würde unweigerlich zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und ein Auftreten akuter Suizidalität wäre nicht auszuschliessen. Auch der Sohn C._______ (nachfolgend: Sohn) sei in psychiatrischer Behandlung, da er an einer PTBS, welche auf eine Sekundärtraumatisierung zurückzuführen sei, und einer Anpassungsstörung leide. Auch er sei auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Ein Abbruch der gegenwärtigen Behandlung würde den Chronifizierungsprozess weiter fortsetzen, während mit einer Behandlung eine gewisse Stabilisierung erreicht werden könne. Ein Abbruch wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. In der angefochtenen Verfügung sei das SEM mit keinem Wort auf die Gesamtsituation der Familie und das Kindeswohl eingegangen, obwohl drei der vier Kinder in der Schweiz eingeschult worden seien. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gebe es in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS, und auch in den übrigen Gebieten Russlands herrsche für traumatisierte Personen tschetschenischer Ethnie keine generelle Lage der Sicherheit, welche für eine Behandlung des Traumas vorausgesetzt sei. Auch gemäss Aussage einer Mitarbeiterin des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in G._______ bestünden dort keine auf PTBS spezialisierten Behandlungseinrichtungen. Das Gericht habe im Urteil E-4413/2011 ausgeführt, dass sich in G._______ zwar spezielle Krankenhäuser für psychisch kranke Personen befänden, jedoch ein Mangel an Medikamenten und qualifiziertem Personal herrsche. Dem Urteil D-3551/2013, auf welches die Vorinstanz Bezug nehme, sei zwar zu entnehmen, dass es in F._______ psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten für Erwachsene gebe. Ob es jedoch auch Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gebe, gehe aus dem Urteil nicht hervor. Das Urteil gebe auch keinen Aufschluss darüber, inwiefern akut suizidale Patientinnen behandelt werden könnten. Sofern das Gericht die in F._______ vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht selbst abkläre, sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine adäquate Behandlung sei im Falle der Beschwerdeführerin nach mehr als dreijähriger Landesabwesenheit und als Mutter von vier Kindern aufgrund des herrschenden Personal- und Medikamentenmangels nicht gewährleistet. Gemäss den vorliegenden Arztberichten sei eine Weiterbehandlung zur Verhinderung einer Chronifizierung und zur Suizidprävention dringend notwendig. Die Beschwerdeführenden, welche in Russland über kein soziales Netz verfügen würden, würden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten, was eine wirtschaftliche Notlage zur Folge hätte, wodurch die Eltern nicht in der Lage wären, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin sei noch ein Baby, während die drei anderen Kinder bereits eingeschult worden seien und die (...), (...) und (...) Klasse in H._______ besuchen würden, wohin sie anfangs 2015 transferiert worden seien. Die Kinder seien in der Schweiz gut integriert und würden untereinander Schweizerdeutsch, in der Schule Hochdeutsch und mit den Eltern Tschetschenisch sprechen. Nur ein Kind sei in F._______ zur Schule gegangen und könne sich kaum noch an die russische Sprache erinnern, während die zwei anderen schulpflichtigen Kinder gar kein Russisch sprächen. Aufgrund der dreijährigen Schul- und Kindergartenbesuche, des Aufenthalts in der Schweiz sowie der sprachlichen Situation sei den Kindern eine Reintegration in F._______ nicht mehr möglich. Zusätzlich sprächen beim Sohn die diagnostizierten psychischen Leiden gegen eine Rückkehr nach Russland, zumal er hier eine spezialisierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen habe und ein Vertrauensverhältnis zur Therapeutin habe aufbauen können. 3.6 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es in G._______ das (Krankenhaus) gebe, wo ambulante Behandlungen durchgeführt werden könnten und zwei Psychologen arbeiten würden. In Tschetschenien gebe es mehrere sogenannte "Sozial-Rehabilitations-Zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen". Des Weiteren befinde sich in G._______ (das Krankenhaus). Dort seien Kinderärzte verschiedenster Fachrichtungen angestellt. F._______ verfüge über ein Krankenhaus mit einer Abteilung für Familien- und Psychotherapie für Kinder. Die Polikliniken für Kinder würden teilweise auch einen Kinder-Psychiater oder Psychologen beschäftigen. In F._______ und Umgebung bestünden mehrere Kinder-Polikliniken mit Kinderärzten verschiedener Fachbereiche. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei der Familie eine Rückkehr in die Heimat beziehungsweise nach F._______ zumutbar. Die Kinder würden sich noch keine drei Jahre in der Schweiz aufhalten und die drei schulpflichtigen Kinder würden erst seit Januar 2015 in H._______ zur Schule gehen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder - mit Ausnahme von E._______, die in der Schweiz geboren sei, - hätten den Grossteil ihres Lebens in Tschetschenien respektive F._______ verbracht. Die jüngeren Kinder seien noch stark ins elterliche Umfeld eingebunden und würden sich noch wenig ausserhalb der Kernfamilie orientieren. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sie an ihrem derzeitigen Wohnort (H._______) verwurzelt wären. Vielmehr hätten sich die Kinder im Januar 2015 an einem neuen Ort und einer neuen Schule einleben müssen. Der Umstand, dass die Kinder in kurzer Zeit Deutsch gelernt hätten, zeige, dass sie durchaus in der Lage seien, allenfalls erneut eine Sprache zu lernen respektive wieder zu erlernen. Das älteste Kind habe in F._______ bereits einige Jahre die Schule besucht und bei einer Rückkehr dürfte ihm einiges vertraut und bekannt vorkommen. Auch die beiden jüngeren Kinder dürften aufgrund ihres Alters schnell Anschluss finden und sich eingewöhnen. Beim jüngsten Kind handle es sich um ein gesundes Kleinkind, welches überall dort zuhause sei, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. In Würdigung dieser Umstände spreche somit auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat respektive nach F._______. 3.7 In der Replik wurde diesen Ausführungen entgegnet, aus der Vernehmlassung gehe nicht hervor, ob es sich bei den vom SEM genannten Einrichtungen in G._______ um solche handle, die auf die Behandlung von PTBS spezialisiert seien. Die Vorinstanz äussere sich zudem nicht zum angesprochenen Medikamenten- und Personalmangel. Der Sohn verfüge zudem über keine Russischkenntnisse, was eine lückenlose Behandlung verunmögliche. Die Familie befinde sich im Übrigen zum heutigen Zeitpunkt für mehr als drei Jahre in der Schweiz. Die Kinder seien zwar erst seit Januar 2015 in H._______ in der Schule, würden aber seit ihrer Ankunft in der Schweiz bereits die Schule respektive den Kindergarten besuchen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM seien unvollständig und daher nicht zu berücksichtigen. Die Kinder würden sich somit sehr wohl bereits ausserhalb der Kernfamilie orientieren und sprächen untereinander Mundart, was ein starkes Indiz für eine fortgeschrittene Sozialisierung in der Schweiz sei. Die Vorinstanz äussere sich nicht zum Gesundheitszustand der Eltern, was stossend sei. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich das SEM nur unzureichend mit der Gesamtsituation der Familie, insbesondere dem Kindeswohl und den gesundheitlichen Problemen des Sohnes auseinandergesetzt habe. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.2 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist eher knapp ausgefallen. Darin wird zwar auf die psychischen Probleme des Sohnes eingegangen. Eine explizite Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl fehlt jedoch. Lediglich dem Verweis auf die Erwägungen im Urteil D-2788/2013 kann implizit entnommen werden, dass eine Rückkehr der ganzen Familie nach F._______ eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2788/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2.2 in fine). Diese Begründung vermag dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu genügen. Jedoch enthält die Vernehmlassung eine ergänzende Begründung, welche sich explizit mit den Behandlungsmöglichkeiten für den Sohn sowie mit dem Kindeswohl auseinandersetzt, wodurch das Versäumte nachgeholt wurde. Den Beschwerdeführenden war es im Rahmen der Replik zudem möglich, zu den Argumenten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Unter diesen Umständen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung hat daher nicht zu erfolgen. 4.3 In materieller Hinsicht hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Dabei kann zu einem grossen Teil auf die den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden betreffenden Aussagen im Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 verwiesen werden. Er verfügt über eine Schulbildung und langjährige Berufserfahrung und war vor Verlassen des Heimatlandes in der Lage, für seine Familie finanziell aufzukommen. Somit ist es möglich, in F._______, wo die Beschwerdeführerin und ihre Familie fast elf Jahre gelebt haben und drei ihrer Kinder geboren sind, Wohnsitz zu nehmen, wobei auch anzunehmen sei, dass die Familie dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.4). Überdies bestehen in F._______ medizinische Einrichtungen, in welchen insbesondere eine PTBS adäquat behandelt werden kann (vgl. ebd. E. 6.3.5). Diese Feststellung im soeben zitierten Urteil betreffend den Ehemann respektive Vater hat auch hinsichtlich der Leiden der Beschwerdeführerin zu gelten. Betreffend die geltend gemachte (akute) Suizidalität ist noch anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 28. Januar 2015 (ad 1.2) von einer Selbsttötung glaubhaft distanziert habe. Überdies könnten allfälligen akut auftretenden Komplikationen anlässlich der Rückkehr mit geeigneten den Vollzug begleitenden Massnahmen begegnet werden. Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Die Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz. Diese relativ kurze Dauer sowie der Umstand, dass drei der Kinder in F._______ zur Welt gekommen sind und der älteste Sohn bereits dort zur Schule gegangen ist, sprechen gegen eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz. Hinzu tritt, dass den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 6.2.2 und D-1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen ist, grösstenteils noch bevorstehen. Ferner spricht auch der Gesundheitszustand des Sohnes nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Wie in der Vernehmlassung des SEM ausgeführt, gibt es in F._______ Institutionen, in welchen die medizinischen Leiden des Sohnes behandelt werden können. Der blosse Umstand, dass die Behandlungsstandards möglicherweise nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, reicht für die Bejahung der Unzumutbarkeit nicht aus. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist.

E. 5 Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.1 Das mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gestellte Gesuch um Übertragung der Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Dieses Gesuch ging weder von der mit Verfügung vom 13. März 2015 beigeordneten Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Rossi, aus, noch äusserte sich diese bis zum Urteilszeitpunkt zum Grund für die Übertragung. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der eingesetzten Person begründet (konkret also Frau Rossi und nicht die Beratungsstelle) und es - selbst bei Vorliegen einer Substitutionsvollmacht - nicht im Belieben der Vertreterin ist, dieses zu übertragen. Vielmehr entscheidet darüber das Gericht, wobei die Übertragung eines sachlichen Grundes bedarf. Ein blosser Stellenwechsel für sich allein, wie dies von Frau Livia Kunz im Schreiben vom 7. Mai 2015 geltend gemacht wurde, reicht dafür nicht aus, dies gerade auch im Hinblick darauf, dass Fürsprecherin Rossi weiterhin als professionelle Rechtsvertreterin, nunmehr in der Advokatur, tätig ist und sie im Übrigen in anderen Fällen ein amtliches Mandat des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres in ihrem Advokaturbüro weitergeführt hat. Somit liegen keine Gründe vor, welche die Übertragung des Mandats rechtfertigen würden. Das diesbezügliche Gesuch ist daher abzuweisen.

E. 7.2 Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Fürsprecherin Laura Rossi ist ein amtliches Honorar zuzusprechen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwältinnen einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde, so dass der Stundenansatz entsprechend zu kürzen ist. Der in der Kostennote vom 10. März 2015 ausgewiesene Zeitaufwand von acht Stunden ist angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die weiteren Eingaben sowie der Spesenpauschale ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen, welches Fürsprecherin Laura Rossi zu Lasten des Gerichts zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch auf Übertragung des amtlichen Mandats wird abgewiesen.
  4. Frau Fürsprecherin Laura Rossi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1553/2015 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Russland, alle amtlich vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), zusätzlich vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte zusammen mit ihren Kindern und ihrem Ehemann am 6. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie (die Beschwerdeführerin) wurde am 21. Mai 2012 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen des Asylgesuchs befragt. C. Mit Verfügung vom 2. November 2012 trat das BFM in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Europäischen Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Polen sowie den Vollzug an. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5946/2012 vom 27. November 2012 abgewiesen. E. Am 30. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 2. November 2012. Dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2013 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2788/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewiesen. F. Das Asylgesuch des Ehemannes wurde in einem parallel laufenden Verfahren mit Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden (D-2788/2013) koordiniert und mit Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewiesen. G. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Polen hob das BFM die Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden vom 2. November 2012 mit Entscheid vom 1. Mai 2014 auf und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Asylgesuch materiell in der Schweiz geprüft werde. H. Am 18. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen angehört. I. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (Eröffnung frühestens am 9. Februar 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter seien die Dispositivziffern drei bis fünf der angefochtenen Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). K. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2015 zur Replik zugestellt. M. Unter Beilage einer Substitutionsvollmacht teilte Livia Kunz dem Gericht am 23. April 2015 mit, dass sie nunmehr das amtliche Mandat übernehme. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristverlängerung zur Einreichung der Replik. N. Mit Verfügung vom 29. April 2015 genehmigte das Gericht das Fristerstreckungsgesuch. Zudem teilte es der amtlichen Rechtsbeiständin (Laura Rossi) mit, dass ein amtliches Mandat nicht einseitig wiederrufen respektive übertragen werden könne, sondern der förmlichen Entbindung beziehungsweise Übertragung durch das Gericht bedürfe, was objektive Gründe voraussetze. Daher wurde ihr Gelegenheit geboten, die Mandatsübertragung zu begründen. O. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 äusserte sich die neue Rechtsvertreterin (Livia Kunz) dahingehend, dass Laura Rossi die Rechtsberatungsstelle verlassen habe, sie (Livia Kunz) von ihrem Substitutionsrecht Gebrauch gemacht habe und daher einen Mandatswechsel beantrage. Laura Rossi selbst äusserte sich nicht zum Mandatswechsel. Gleichzeitig wurde eine Replik zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs, während die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Asylpunkt sowie die Wegweisung als solcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Eine diesbezügliche Gefährdung wird im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.4 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die im Verfahren des Ehemannes ergangene Verfügung vom 17. Mai 2013 (N (...)) sowie das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. So habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in jüngster Zeit nachhaltig verbessert und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem stehe den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in F._______ offen, wo sie für längere Zeit gelebt hätten. Dort würden sie über ein Beziehungsnetz verfügen, was ihnen eine Wiedereingliederung erleichtere. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe dort wie auch in G._______ als (...) gearbeitet und mit dem Einkommen seine Familie gut finanzieren können. Obwohl die Behandlungsmöglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an welcher die Beschwerdeführerin und eines ihrer Kinder leiden würden, in Tschetschenien fraglich sei, bestünden in F._______ sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdeführenden Zugang hätten. Aufgrund der Möglichkeit, sich (wieder) eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, sei es zumutbar, für etwaige mit einer Behandlung zusammenhängende Kosten aufzukommen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. 3.5 In der Beschwerde wurde gegen diese Argumentation eingewendet, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und an (Krankheit). Sie befinde sich in einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ein Abbruch dieser Therapie würde unweigerlich zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und ein Auftreten akuter Suizidalität wäre nicht auszuschliessen. Auch der Sohn C._______ (nachfolgend: Sohn) sei in psychiatrischer Behandlung, da er an einer PTBS, welche auf eine Sekundärtraumatisierung zurückzuführen sei, und einer Anpassungsstörung leide. Auch er sei auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Ein Abbruch der gegenwärtigen Behandlung würde den Chronifizierungsprozess weiter fortsetzen, während mit einer Behandlung eine gewisse Stabilisierung erreicht werden könne. Ein Abbruch wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. In der angefochtenen Verfügung sei das SEM mit keinem Wort auf die Gesamtsituation der Familie und das Kindeswohl eingegangen, obwohl drei der vier Kinder in der Schweiz eingeschult worden seien. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gebe es in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS, und auch in den übrigen Gebieten Russlands herrsche für traumatisierte Personen tschetschenischer Ethnie keine generelle Lage der Sicherheit, welche für eine Behandlung des Traumas vorausgesetzt sei. Auch gemäss Aussage einer Mitarbeiterin des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in G._______ bestünden dort keine auf PTBS spezialisierten Behandlungseinrichtungen. Das Gericht habe im Urteil E-4413/2011 ausgeführt, dass sich in G._______ zwar spezielle Krankenhäuser für psychisch kranke Personen befänden, jedoch ein Mangel an Medikamenten und qualifiziertem Personal herrsche. Dem Urteil D-3551/2013, auf welches die Vorinstanz Bezug nehme, sei zwar zu entnehmen, dass es in F._______ psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten für Erwachsene gebe. Ob es jedoch auch Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gebe, gehe aus dem Urteil nicht hervor. Das Urteil gebe auch keinen Aufschluss darüber, inwiefern akut suizidale Patientinnen behandelt werden könnten. Sofern das Gericht die in F._______ vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht selbst abkläre, sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine adäquate Behandlung sei im Falle der Beschwerdeführerin nach mehr als dreijähriger Landesabwesenheit und als Mutter von vier Kindern aufgrund des herrschenden Personal- und Medikamentenmangels nicht gewährleistet. Gemäss den vorliegenden Arztberichten sei eine Weiterbehandlung zur Verhinderung einer Chronifizierung und zur Suizidprävention dringend notwendig. Die Beschwerdeführenden, welche in Russland über kein soziales Netz verfügen würden, würden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten, was eine wirtschaftliche Notlage zur Folge hätte, wodurch die Eltern nicht in der Lage wären, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin sei noch ein Baby, während die drei anderen Kinder bereits eingeschult worden seien und die (...), (...) und (...) Klasse in H._______ besuchen würden, wohin sie anfangs 2015 transferiert worden seien. Die Kinder seien in der Schweiz gut integriert und würden untereinander Schweizerdeutsch, in der Schule Hochdeutsch und mit den Eltern Tschetschenisch sprechen. Nur ein Kind sei in F._______ zur Schule gegangen und könne sich kaum noch an die russische Sprache erinnern, während die zwei anderen schulpflichtigen Kinder gar kein Russisch sprächen. Aufgrund der dreijährigen Schul- und Kindergartenbesuche, des Aufenthalts in der Schweiz sowie der sprachlichen Situation sei den Kindern eine Reintegration in F._______ nicht mehr möglich. Zusätzlich sprächen beim Sohn die diagnostizierten psychischen Leiden gegen eine Rückkehr nach Russland, zumal er hier eine spezialisierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen habe und ein Vertrauensverhältnis zur Therapeutin habe aufbauen können. 3.6 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es in G._______ das (Krankenhaus) gebe, wo ambulante Behandlungen durchgeführt werden könnten und zwei Psychologen arbeiten würden. In Tschetschenien gebe es mehrere sogenannte "Sozial-Rehabilitations-Zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen". Des Weiteren befinde sich in G._______ (das Krankenhaus). Dort seien Kinderärzte verschiedenster Fachrichtungen angestellt. F._______ verfüge über ein Krankenhaus mit einer Abteilung für Familien- und Psychotherapie für Kinder. Die Polikliniken für Kinder würden teilweise auch einen Kinder-Psychiater oder Psychologen beschäftigen. In F._______ und Umgebung bestünden mehrere Kinder-Polikliniken mit Kinderärzten verschiedener Fachbereiche. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei der Familie eine Rückkehr in die Heimat beziehungsweise nach F._______ zumutbar. Die Kinder würden sich noch keine drei Jahre in der Schweiz aufhalten und die drei schulpflichtigen Kinder würden erst seit Januar 2015 in H._______ zur Schule gehen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder - mit Ausnahme von E._______, die in der Schweiz geboren sei, - hätten den Grossteil ihres Lebens in Tschetschenien respektive F._______ verbracht. Die jüngeren Kinder seien noch stark ins elterliche Umfeld eingebunden und würden sich noch wenig ausserhalb der Kernfamilie orientieren. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sie an ihrem derzeitigen Wohnort (H._______) verwurzelt wären. Vielmehr hätten sich die Kinder im Januar 2015 an einem neuen Ort und einer neuen Schule einleben müssen. Der Umstand, dass die Kinder in kurzer Zeit Deutsch gelernt hätten, zeige, dass sie durchaus in der Lage seien, allenfalls erneut eine Sprache zu lernen respektive wieder zu erlernen. Das älteste Kind habe in F._______ bereits einige Jahre die Schule besucht und bei einer Rückkehr dürfte ihm einiges vertraut und bekannt vorkommen. Auch die beiden jüngeren Kinder dürften aufgrund ihres Alters schnell Anschluss finden und sich eingewöhnen. Beim jüngsten Kind handle es sich um ein gesundes Kleinkind, welches überall dort zuhause sei, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. In Würdigung dieser Umstände spreche somit auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat respektive nach F._______. 3.7 In der Replik wurde diesen Ausführungen entgegnet, aus der Vernehmlassung gehe nicht hervor, ob es sich bei den vom SEM genannten Einrichtungen in G._______ um solche handle, die auf die Behandlung von PTBS spezialisiert seien. Die Vorinstanz äussere sich zudem nicht zum angesprochenen Medikamenten- und Personalmangel. Der Sohn verfüge zudem über keine Russischkenntnisse, was eine lückenlose Behandlung verunmögliche. Die Familie befinde sich im Übrigen zum heutigen Zeitpunkt für mehr als drei Jahre in der Schweiz. Die Kinder seien zwar erst seit Januar 2015 in H._______ in der Schule, würden aber seit ihrer Ankunft in der Schweiz bereits die Schule respektive den Kindergarten besuchen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM seien unvollständig und daher nicht zu berücksichtigen. Die Kinder würden sich somit sehr wohl bereits ausserhalb der Kernfamilie orientieren und sprächen untereinander Mundart, was ein starkes Indiz für eine fortgeschrittene Sozialisierung in der Schweiz sei. Die Vorinstanz äussere sich nicht zum Gesundheitszustand der Eltern, was stossend sei. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich das SEM nur unzureichend mit der Gesamtsituation der Familie, insbesondere dem Kindeswohl und den gesundheitlichen Problemen des Sohnes auseinandergesetzt habe. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.2 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist eher knapp ausgefallen. Darin wird zwar auf die psychischen Probleme des Sohnes eingegangen. Eine explizite Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl fehlt jedoch. Lediglich dem Verweis auf die Erwägungen im Urteil D-2788/2013 kann implizit entnommen werden, dass eine Rückkehr der ganzen Familie nach F._______ eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2788/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2.2 in fine). Diese Begründung vermag dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu genügen. Jedoch enthält die Vernehmlassung eine ergänzende Begründung, welche sich explizit mit den Behandlungsmöglichkeiten für den Sohn sowie mit dem Kindeswohl auseinandersetzt, wodurch das Versäumte nachgeholt wurde. Den Beschwerdeführenden war es im Rahmen der Replik zudem möglich, zu den Argumenten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Unter diesen Umständen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung hat daher nicht zu erfolgen. 4.3 In materieller Hinsicht hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Dabei kann zu einem grossen Teil auf die den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden betreffenden Aussagen im Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 verwiesen werden. Er verfügt über eine Schulbildung und langjährige Berufserfahrung und war vor Verlassen des Heimatlandes in der Lage, für seine Familie finanziell aufzukommen. Somit ist es möglich, in F._______, wo die Beschwerdeführerin und ihre Familie fast elf Jahre gelebt haben und drei ihrer Kinder geboren sind, Wohnsitz zu nehmen, wobei auch anzunehmen sei, dass die Familie dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.4). Überdies bestehen in F._______ medizinische Einrichtungen, in welchen insbesondere eine PTBS adäquat behandelt werden kann (vgl. ebd. E. 6.3.5). Diese Feststellung im soeben zitierten Urteil betreffend den Ehemann respektive Vater hat auch hinsichtlich der Leiden der Beschwerdeführerin zu gelten. Betreffend die geltend gemachte (akute) Suizidalität ist noch anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 28. Januar 2015 (ad 1.2) von einer Selbsttötung glaubhaft distanziert habe. Überdies könnten allfälligen akut auftretenden Komplikationen anlässlich der Rückkehr mit geeigneten den Vollzug begleitenden Massnahmen begegnet werden. Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Die Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz. Diese relativ kurze Dauer sowie der Umstand, dass drei der Kinder in F._______ zur Welt gekommen sind und der älteste Sohn bereits dort zur Schule gegangen ist, sprechen gegen eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz. Hinzu tritt, dass den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 6.2.2 und D-1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen ist, grösstenteils noch bevorstehen. Ferner spricht auch der Gesundheitszustand des Sohnes nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Wie in der Vernehmlassung des SEM ausgeführt, gibt es in F._______ Institutionen, in welchen die medizinischen Leiden des Sohnes behandelt werden können. Der blosse Umstand, dass die Behandlungsstandards möglicherweise nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, reicht für die Bejahung der Unzumutbarkeit nicht aus. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist.

5. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7. 7.1 Das mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gestellte Gesuch um Übertragung der Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Dieses Gesuch ging weder von der mit Verfügung vom 13. März 2015 beigeordneten Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Rossi, aus, noch äusserte sich diese bis zum Urteilszeitpunkt zum Grund für die Übertragung. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der eingesetzten Person begründet (konkret also Frau Rossi und nicht die Beratungsstelle) und es - selbst bei Vorliegen einer Substitutionsvollmacht - nicht im Belieben der Vertreterin ist, dieses zu übertragen. Vielmehr entscheidet darüber das Gericht, wobei die Übertragung eines sachlichen Grundes bedarf. Ein blosser Stellenwechsel für sich allein, wie dies von Frau Livia Kunz im Schreiben vom 7. Mai 2015 geltend gemacht wurde, reicht dafür nicht aus, dies gerade auch im Hinblick darauf, dass Fürsprecherin Rossi weiterhin als professionelle Rechtsvertreterin, nunmehr in der Advokatur, tätig ist und sie im Übrigen in anderen Fällen ein amtliches Mandat des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres in ihrem Advokaturbüro weitergeführt hat. Somit liegen keine Gründe vor, welche die Übertragung des Mandats rechtfertigen würden. Das diesbezügliche Gesuch ist daher abzuweisen. 7.2 Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Fürsprecherin Laura Rossi ist ein amtliches Honorar zuzusprechen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwältinnen einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde, so dass der Stundenansatz entsprechend zu kürzen ist. Der in der Kostennote vom 10. März 2015 ausgewiesene Zeitaufwand von acht Stunden ist angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die weiteren Eingaben sowie der Spesenpauschale ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen, welches Fürsprecherin Laura Rossi zu Lasten des Gerichts zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch auf Übertragung des amtlichen Mandats wird abgewiesen.

4. Frau Fürsprecherin Laura Rossi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: