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E-3098/2016

E-3098/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit B._______ am (...) und gelangte am (...) im Besitz eines Einreisevisums in die Schweiz, wo sie am 22. Februar 2015 für sich und B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2015 wurde sie im C._______ zu ihrer Person befragt und am 7. Juli 2015 in (...) zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie sei ukrainische Staatsangehörige russischer Abstammung und christlichen Glaubens. Sie sei in der Stadt D._______ (Region [...]) geboren. Sie habe mehrere Jahre in E._______ und danach in F._______ gelebt, wo sie B._______ zur Welt gebracht habe. Nach einem Aufenthalt von (...) sei sie mit B._______ nach D._______ gezogen, weil ihr (inzwischen) geschiedener Ehemann verschwunden sei und sie nicht mehr unterstützt habe. Im (...) seien sie nach G._______ geflüchtet, weil sie die Zeit wegen der Konflikte in Kellern hätten verbringen müssen. Einen Monat später seien sie nach D._______ zurückgekehrt, weil auch G._______ bombardiert worden sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem (...) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit am 18. April 2016 eröffneter Verfügung vom 15. April 2016 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) vom 22. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2016 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 dieser Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung in den angefochtenen Punkten und (sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 29. April 2016 einreichen. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, bis zum 6. Juni 2016 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall gehe das Gericht davon aus, dass sie im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich ebenfalls bis zum 6. Juni 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016, die der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und von B._______ vom (...), einen Zwischenbericht (...) vom (...) betreffend B._______, ein (...) betreffend (...) bei der Beschwerdeführerin vom (...) und eine Verordnung zur (...) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Zur Vernehmlassung führte sie an, diese mache deutlich, dass sich die Vor-instanz nicht mit der individuellen Situation ihrer Mandantin auseinandergesetzt habe. Darin werde behauptet, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal in F._______ gewohnt habe, würde ihr eine Ansiedelung an diesem Ort erleichtern. Zudem sei hervorzuheben, dass sie sich nach G._______ - an den Wohnort (...) - begeben könne, wobei es sich um ein von der ukrainischen Regierung kontrolliertes Gebiet handle, das momentan stabil sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits einmal dort als Flüchtling aufgehalten, Hilfe erhalten und bei (...) gewohnt. Mit diesen Ausführungen verkenne die Vorinstanz vollständig die persönliche Situation der Beschwerdeführerin, wie sie unter anderem bereits in der Rechtsmitteleingabe dargelegt worden sei. Sie scheine sich auch nicht mit der aktuellen Lage der intern Vertriebenen in der Ukraine und mit der Situation in G._______ auseinanderzusetzen, weshalb innert nützlicher Frist eine ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht werde. G. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin die in Aussicht gestellte ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 und die zur Stützung ihrer Vorbringen auf der letzten (nicht nummerierten) Seite aufgeführten Beilagen ein. H. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Arztbericht (...) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin ein. Daraus gehe hervor, dass ihre Mandantin bereits seit ihrer Kindheit und Jugend, insbesondere aber aufgrund der Kriegsereignisse in der Ostukraine, (...) sei. Sie sei deshalb von (...) bis (...) aufgrund ihrer (...) im (...) behandelt worden. Sie befinde sich seit dem (...) bei (...) in Behandlung und sie nehme alle (...) Wochen eine (...) wahr. Laut Arztbericht bestünden die (...) weiter und einem (...)erfolg stehe im Wege, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einem sicheren Umfeld befinde, weil ihr nach wie vor die Wegweisung in die Ukraine bevorstehe. Sie würden sich deshalb verstärken und brächten (...) mit sich. Eine Ausweisung ins Herkunftsland käme einer (...) gleich, die beschriebene (...) würde sich deutlich verschlechtern und es werde diesfalls eine (...) erwartet. Die behandelnden Fachärzte erachteten den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine als nicht zumutbar.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 15. April 2016 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Konflikt in der Ostukraine beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet. Der Wohnort der Beschwerdeführerin und von B._______ befinde sich zwar im vom bewaffneten Konflikt betroffenen Gebiet, aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes frei zu wählen. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehr als (...) in F._______ gelebt und den Akten könnten keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse entnommen werden. Ausserdem verfüge sie über Berufserfahrung und über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen könne. In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 wurde diesbezüglich angeführt, es sei festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzugsentscheid nicht auf einen konkreten Ort, sondern auf das ganze von der Regierung kontrollierte Gebiet beziehe, zumal es nicht Sache der Asylbehörden sei, den für die Beschwerdeführerin und B._______ besten alternativen Wohnort zu evaluieren und zu bestimmen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, gäbe es gewisse Faktoren, die für eine Zufluchtsalternative in F._______ sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin diese Stadt aufgrund ihres dortigen Aufenthaltes bereits kenne. Als weitere Aufenthaltsalternative komme G._______ in Frage, wo sie sich vor ihrer Ausreise bei (...) aufgehalten habe und als Flüchtling registriert sei. G._______ werde von der ukrainischen Regierung kontrolliert und sei aktuell sicher. Zudem könne sich auch ihre in D._______ wohnhafte (...) in G._______ um (...) kümmern. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr erneut als IDP registrieren lassen und die mit diesem Status verbundenen sozialen Rechte in Anspruch nehmen. Aufgrund ihres ukrainischen Reisepasses sollte es ihr ohne weiteres möglich sein, ihre Herkunft aus D._______ nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als zumutbar.

E. 6.1.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6).

E. 6.1.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.).

E. 6.1.3 Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Wegweisung; Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich - wie bei der Anordnung der Wegweisung - eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben.

E. 6.1.4 Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einer-seits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. da-zu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf enthält, das SEM habe im Sinne der vorgenannten Erwägung (E. 6.1.1) die Situation von B._______ unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit], Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz). Insbesondere wäre unter anderem auch zu veranschlagen gewesen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, B._______ sei wie (...) Mutter Zeuge von Kriegshandlungen, worunter die gezielte Tötung von Menschen und andere Gewalttaten, geworden und aufgrund dieser Ereignisse (...). Vor diesem Hintergrund wäre das SEM verpflichtet gewesen, abzuklären, ob in der Ukraine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für B._______ existieren. Diese Unterlassung erschwert nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die betroffene Person, sondern schränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin und von B._______ auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 6.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 eine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nachzuliefern. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist (vgl. dazu unter anderen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013, E-1494/2013 vom 11. Dezember 2014 und D-1553/2015 vom 6. Oktober 2015).

E. 7 Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2016 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückzuweisen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den auf Beschwerdeebene im Hinblick auf einen reformatorischen Entscheid gemachten Vorbringen und den zu deren Stützung zu den Akten gereichten Dokumenten, weil es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. Ein Kostenvorschuss ist nicht eingefordert worden, weshalb der diesbezüglich Antrag auf Verzicht hinfällig ist.

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2016 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3098/2016 Urteil vom 8. September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und (...) B._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit B._______ am (...) und gelangte am (...) im Besitz eines Einreisevisums in die Schweiz, wo sie am 22. Februar 2015 für sich und B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2015 wurde sie im C._______ zu ihrer Person befragt und am 7. Juli 2015 in (...) zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie sei ukrainische Staatsangehörige russischer Abstammung und christlichen Glaubens. Sie sei in der Stadt D._______ (Region [...]) geboren. Sie habe mehrere Jahre in E._______ und danach in F._______ gelebt, wo sie B._______ zur Welt gebracht habe. Nach einem Aufenthalt von (...) sei sie mit B._______ nach D._______ gezogen, weil ihr (inzwischen) geschiedener Ehemann verschwunden sei und sie nicht mehr unterstützt habe. Im (...) seien sie nach G._______ geflüchtet, weil sie die Zeit wegen der Konflikte in Kellern hätten verbringen müssen. Einen Monat später seien sie nach D._______ zurückgekehrt, weil auch G._______ bombardiert worden sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem (...) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit am 18. April 2016 eröffneter Verfügung vom 15. April 2016 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) vom 22. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2016 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 dieser Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung in den angefochtenen Punkten und (sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 29. April 2016 einreichen. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, bis zum 6. Juni 2016 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall gehe das Gericht davon aus, dass sie im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich ebenfalls bis zum 6. Juni 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016, die der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und von B._______ vom (...), einen Zwischenbericht (...) vom (...) betreffend B._______, ein (...) betreffend (...) bei der Beschwerdeführerin vom (...) und eine Verordnung zur (...) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Zur Vernehmlassung führte sie an, diese mache deutlich, dass sich die Vor-instanz nicht mit der individuellen Situation ihrer Mandantin auseinandergesetzt habe. Darin werde behauptet, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal in F._______ gewohnt habe, würde ihr eine Ansiedelung an diesem Ort erleichtern. Zudem sei hervorzuheben, dass sie sich nach G._______ - an den Wohnort (...) - begeben könne, wobei es sich um ein von der ukrainischen Regierung kontrolliertes Gebiet handle, das momentan stabil sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits einmal dort als Flüchtling aufgehalten, Hilfe erhalten und bei (...) gewohnt. Mit diesen Ausführungen verkenne die Vorinstanz vollständig die persönliche Situation der Beschwerdeführerin, wie sie unter anderem bereits in der Rechtsmitteleingabe dargelegt worden sei. Sie scheine sich auch nicht mit der aktuellen Lage der intern Vertriebenen in der Ukraine und mit der Situation in G._______ auseinanderzusetzen, weshalb innert nützlicher Frist eine ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht werde. G. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin die in Aussicht gestellte ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 und die zur Stützung ihrer Vorbringen auf der letzten (nicht nummerierten) Seite aufgeführten Beilagen ein. H. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Arztbericht (...) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin ein. Daraus gehe hervor, dass ihre Mandantin bereits seit ihrer Kindheit und Jugend, insbesondere aber aufgrund der Kriegsereignisse in der Ostukraine, (...) sei. Sie sei deshalb von (...) bis (...) aufgrund ihrer (...) im (...) behandelt worden. Sie befinde sich seit dem (...) bei (...) in Behandlung und sie nehme alle (...) Wochen eine (...) wahr. Laut Arztbericht bestünden die (...) weiter und einem (...)erfolg stehe im Wege, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einem sicheren Umfeld befinde, weil ihr nach wie vor die Wegweisung in die Ukraine bevorstehe. Sie würden sich deshalb verstärken und brächten (...) mit sich. Eine Ausweisung ins Herkunftsland käme einer (...) gleich, die beschriebene (...) würde sich deutlich verschlechtern und es werde diesfalls eine (...) erwartet. Die behandelnden Fachärzte erachteten den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine als nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 15. April 2016 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Konflikt in der Ostukraine beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet. Der Wohnort der Beschwerdeführerin und von B._______ befinde sich zwar im vom bewaffneten Konflikt betroffenen Gebiet, aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes frei zu wählen. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehr als (...) in F._______ gelebt und den Akten könnten keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse entnommen werden. Ausserdem verfüge sie über Berufserfahrung und über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen könne. In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 wurde diesbezüglich angeführt, es sei festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzugsentscheid nicht auf einen konkreten Ort, sondern auf das ganze von der Regierung kontrollierte Gebiet beziehe, zumal es nicht Sache der Asylbehörden sei, den für die Beschwerdeführerin und B._______ besten alternativen Wohnort zu evaluieren und zu bestimmen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, gäbe es gewisse Faktoren, die für eine Zufluchtsalternative in F._______ sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin diese Stadt aufgrund ihres dortigen Aufenthaltes bereits kenne. Als weitere Aufenthaltsalternative komme G._______ in Frage, wo sie sich vor ihrer Ausreise bei (...) aufgehalten habe und als Flüchtling registriert sei. G._______ werde von der ukrainischen Regierung kontrolliert und sei aktuell sicher. Zudem könne sich auch ihre in D._______ wohnhafte (...) in G._______ um (...) kümmern. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr erneut als IDP registrieren lassen und die mit diesem Status verbundenen sozialen Rechte in Anspruch nehmen. Aufgrund ihres ukrainischen Reisepasses sollte es ihr ohne weiteres möglich sein, ihre Herkunft aus D._______ nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als zumutbar. 6. 6.1 6.1.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). 6.1.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.). 6.1.3 Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Wegweisung; Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich - wie bei der Anordnung der Wegweisung - eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben. 6.1.4 Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einer-seits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. da-zu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf enthält, das SEM habe im Sinne der vorgenannten Erwägung (E. 6.1.1) die Situation von B._______ unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit], Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz). Insbesondere wäre unter anderem auch zu veranschlagen gewesen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, B._______ sei wie (...) Mutter Zeuge von Kriegshandlungen, worunter die gezielte Tötung von Menschen und andere Gewalttaten, geworden und aufgrund dieser Ereignisse (...). Vor diesem Hintergrund wäre das SEM verpflichtet gewesen, abzuklären, ob in der Ukraine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für B._______ existieren. Diese Unterlassung erschwert nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die betroffene Person, sondern schränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin und von B._______ auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 eine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nachzuliefern. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist (vgl. dazu unter anderen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013, E-1494/2013 vom 11. Dezember 2014 und D-1553/2015 vom 6. Oktober 2015).

7. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2016 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückzuweisen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den auf Beschwerdeebene im Hinblick auf einen reformatorischen Entscheid gemachten Vorbringen und den zu deren Stützung zu den Akten gereichten Dokumenten, weil es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. Ein Kostenvorschuss ist nicht eingefordert worden, weshalb der diesbezüglich Antrag auf Verzicht hinfällig ist.

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2016 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Peter Jaggi Versand: