Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Juli 2010 auf unbekanntem Weg in die Schweiz und suchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juli 2010 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2010 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eritreischer Eltern in Addis Abeba geboren. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, so dass sich ihre Grossmutter um sie gekümmert habe. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater sie verlassen. 1997 sei ihre Grossmutter gestorben. Danach habe sie mit ihrem Cousin mütterlicherseits zusammengelebt, bis dieser in die Provinz Wollo (Äthiopien) gezogen sei. Am 19. Hamle (26. Juli) 1999 seien vier äthiopische Soldaten zu ihr gekommen. Diese hätten zunächst die Wohnung durchsucht und einige Dokumente ihres Vaters an sich genommen. Dann hätten diese sie zum Büro der Kebele gebracht und gefragt, wo ihr Vater sei. Am nächsten Tag sei sie gemeinsam mit etwa 50 weiteren Personen nach Eritrea deportiert und von den dortigen Behörden nach C._______ gebracht worden. Dort habe sie zunächst einen Monat in einem Hotel gewohnt, bevor sie zu einer Frau namens D._______ habe ziehen können, die ihr Arbeit in ihrem Restaurant gegeben habe. In Eritrea habe sie von Verwandten beziehungsweise von D._______ erfahren, dass ihr Vater (...) verstorben sei. Da sie keine eritreischen Papiere habe erhältlich machen können, sei sie am 30. Yakatit (9. März) beziehungsweise Magabit (8. April) 2000 aus Eritrea ausgereist und über Djibouti nach Äthiopien zurückgekehrt. Fortan habe sie ausserhalb von Addis Abeba gewohnt und als Verkäuferin, Wäscherin und Putzfrau gearbeitet. Am (...) 2004 sei sie vergewaltigt worden. In der Folge habe sie ihren Sohn E._______ geboren. Eines Abends sei sie auf dem Nachhauseweg von der Polizei angehalten und nach ihrem Ausweis gefragt worden. Da sie keinen gehabt habe, sei sie auf das Polizeirevier gebracht worden, wo ihre Personalien aufgenommen worden seien. Am nächsten Tag habe sie den Posten verlassen dürfen, weil eine Frau, mit der sie zusammengearbeitet habe, für sie mit 300 Birr gebürgt habe. Danach sei sie für den 19. Sene (26. Juni) 2005 von einem Gericht vorgeladen worden, um zu erklären, warum sie keine Papiere habe. Sie sei der Vorladung nicht nachgekommen, was keine Folgen gehabt habe. Weil sie nach der Vergewaltigung jedoch nicht mehr in Äthiopien habe bleiben wollen beziehungsweise weil sie gewusst habe, dass das Gericht sie für ihre Papierlosigkeit bestraft hätte, habe sie sich Ende 2005 alleine in den Sudan begeben. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Vermieterin zurückgelassen. In den kommenden Jahren habe sie sich in einem Ort namens F._______ beziehungsweise im Quartier F._______ in Khartum bei einem Mann namens G._______ aufgehalten. 2010 sei sie auf dem Luftweg von einem unbekannten Flughafen aus in ein unbekanntes Land geflogen und mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin 1 am 19. Juli 2011 eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte zu den Akten und brachte vor, dabei handle es sich um jene ihres Vaters. B. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 2 geboren und in das Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführerinnen als weitere Beweismittel eine Taufurkunde betreffend die Beschwerdeführerin 1 (samt Briefumschlag), eine Kopie eines Reisepasses (bei dem es sich um jenen des Bruders der Beschwerdeführerin 1 handle), die angeblichen Identitätskarten des Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin 1 im Original (samt Briefumschlag) und ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 19. März 2013 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Am 29. April 2013 anerkannte H._______ (N [...], anerkannter Flüchtling) seine Vaterschaft betreffend die Beschwerdeführerin 2. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen Frist an zur Mitteilung, ob sie ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gestellt hätten beziehungsweise beabsichtigen würden und wie der Stand eines allfälligen Verfahrens sei. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerinnen verzichteten auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche. H. Die Beschwerdeführerinnen orientierten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. November 2013 über die gleichentags erfolgte Einreichung eines Gesuchs um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte das BFM das Gesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es bestehe keine Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kindsvater und gegenwärtig könne nicht von einem gelebten oder intakten Vater-Kind-Verhältnis ausgegangen werden. Zudem habe der Kindsvater kein Einverständnis für den Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in seine Flüchtlingseigenschaft gegeben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) seien nicht gegeben.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Betreffend das eingereichte Beweismittel (Kopie einer eritreischen Identitätskarte, die dem Vater der Beschwerdeführerin 1 gehört haben solle) stellte die Vorinstanz fest, diesem komme keine Beweiskraft zu. Zum einen sei der Echtheitsgrad nicht überprüfbar, zum Anderen sei die Beziehung zwischen dem Besitzer der Identitätskarte und der Beschwerdeführerin 1 nicht belegt. Sodann führte sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin 1 habe widersprüchliche Angaben gemacht und ihre Vorbringen nicht hinreichend begründet. So habe sie betreffend ihre Herkunft anlässlich der Erstbefragung angegeben, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, aber die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im weiteren Verlauf der Befragung habe sie vorgebracht, sie habe die eritreische Staatsbürgerschaft nie erlangt, ihre Eltern seien jedoch eritreischer Herkunft. Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen habe sie geäussert, sie sei eritreische Staatsangehörige, habe in Eritrea jedoch keine Identitätspapiere erhalten. Das Prozedere (der erfolglosen Papierbeschaffung) habe sie hingegen kaum schildern können. Sie sei überdies nicht imstande gewesen, substanziierte Aussagen zur Herkunft ihrer Eltern zu machen. Sie kenne weder deren Herkunftsorte noch -regionen und könne keine Angaben zu Verwandten machen, obgleich sie vorgebracht habe, dass ihre Grossmutter, mit der sie bis zu ihrem 12. Lebensjahr zusammengewohnt habe, ihr von der eritreischen Herkunft ihrer Eltern erzählt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zur Herkunft ihrer Eltern würden auch deswegen unglaubhaft erscheinen, weil sie angegeben habe, dass ihr Vater äthiopischer Soldat gewesen sei. Zudem mangle es ihren Vorbringen zufolge ihrer fehlenden Tigrinya-Kenntnisse an Glaubhaftigkeit. Es erscheine unrealistisch, dass sie von ihrer Grossmutter, die ebenfalls aus Eritrea stammen solle, kein Tigrinya gelernt habe und sich während ihres halbjährigen Aufenthalts in C._______ ausschliesslich mit ihrer amharisch-sprechenden Vermieterin unterhalten habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 die Deportation nach C._______ und ihren Aufenthalt in jener Stadt nicht glaubhaft schildern können. Über wesentliche Ereignisse während der Deportation, wie den Grenzübertritt, den Aufenthaltsort nach der Ankunft in C._______ und die Registrierung durch die eritreische Behörde, habe sie fast nichts berichten können. An die Stadt, in welcher sie während sechs Monaten gelebt haben wolle, erinnere sie sich kaum. Ferner habe sie sich zu ihrer Ausreise aus Eritrea widersprochen, indem sie bei der Befragung zur Person angegeben habe, sie sei nach äthiopischem Kalender am 30. Yakatit (9. März) 2000 nach Äthiopien zurückgereist, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe, Eritrea am 30. Magabit (8. April) 2000 verlassen zu haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 betreffend ihren Hintergrund, ihre Lebensumstände und ihre angebliche eritreische Herkunft und Nationalität müssten mithin als unglaubhaft eingestuft werden. Da sich die Beschwerdeführerin 1 bereits im Zusammenhang mit ihrer Nationalität und Herkunft widerspreche, würden grundsätzliche Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen. Nachdem sie sich gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis Ende 2005 mit einem angeblichen Unterbruch von sechs Monaten in Äthiopien aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie zumindest über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat, wenn nicht sogar über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfüge. Im Übrigen habe sie sich auch bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Zwischen der angeblichen Vergewaltigung und der Ausreise sei sodann kein direkter Kausalzusammenhang erkennbar. Da der Vorfall (...) Jahre zurückliege und auch die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu den angeblichen Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Herkunft als unglaubhaft einzustufen seien, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich in Äthiopien in Sicherheit wähnen könne. Damit erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 einzugehen. Deren Ausführungen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Mithin würde die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält den Erwägungen des BFM insbesondere Folgendes entgegen: Die Ausführungen des BFM zu den angeblich widersprüchlichen Angaben zu ihrem (familiären herkunftsmässigen) Hintergrund seien äusserst spitzfindig. Ein Widerspruch könne nicht ausgemacht werden. Fakt sei, dass sie als Tochter eritreischer Eltern in Äthiopien geboren worden sei und dort wegen der Herkunft ihrer Eltern als Eritreerin gelte. Wegen ihrer Geburt in Äthiopien könne sie in Eritrea keine Dokumente erlangen. Hinsichtlich ihrer Kenntnisse betreffend ihre Eltern sei zu festzuhalten, dass ihre Mutter bereits bei der Geburt gestorben sei und ihr Vater sie verlassen habe, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Sie habe folglich zu ihrer Mutter keine und zum Vater nur eine geringe Beziehung gehabt, wodurch sich erklären lasse, dass sie über deren Herkunftsorte keine detaillierten Angaben machen könne. Möglicherweise habe ihre Grossmutter ihr gewisse Dinge über ihre Eltern erzählt, die sie aber wieder vergessen habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ihre Grossmutter verstorben sei, als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Der Umstand, dass ihr Vater Soldat der DERG (Militärjunta Äthiopiens von 1974 bis 1987) gewesen sei, spreche nicht dagegen, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme, da sich Eritrea erst im Jahre 1993 als unabhängig erklärt habe. Kurz zuvor sei ihr Vater verschwunden. Zu ihren Sprachkenntnissen sei zu bemerken, dass sie abgesehen von einem knappen Jahr ihre gesamte Kindheit und Jugend in Äthiopien verbracht habe. Mit ihrer Grossmutter habe sie Tigrinya gesprochen, weshalb sie die Sprache teilweise verstehe. Da Tigrinya sprechende Kinder in Addis Abeba jedoch beschimpft worden seien, habe sie sich geschämt und nur noch Amharisch gesprochen. Zum Zeitpunkt ihrer Deportation nach Eritrea sei sie (...) Jahre alt gewesen, und anlässlich der vorinstanzlichen Befragung habe dieses Ereignis 11 Jahre zurückgelegen. Insofern sei durchaus nachvollziehbar, dass sie keine detaillierten Erinnerungen mehr daran habe. In C._______ habe sie sodann lediglich ein knappes Jahr gelebt. Sie habe die Sprache nicht gesprochen und sei deshalb nicht in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung gekommen. Ihre einzige Bezugsperson sei ihre Chefin gewesen. Immerhin habe sie sich daran erinnern können, manchmal ans Meer gegangen zu sein. Es könne nicht erwartet werden, dass sie detailliert über mehr als 10 Jahre zurückliegende, im Kindesalter erlebte Geschehnisse berichten könne. Hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Eritrea habe sie bereits bei der Anhörung angemerkt, dass sie bei der Erstbefragung keinen Monat genannt habe. Dass im Befragungsprotokoll dennoch festgehalten worden sei, sie sei am 30. Yekatit ausgereist, sei auf ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Jedenfalls habe sie Äthiopien am 30. Magabit verlassen. Ferner beziehe sich das BFM auf zahlreiche Widersprüche in ihren Vorbringen betreffend die erlittene Vergewaltigung, nenne jedoch nur deren zwei. Die durch die Vorinstanz geschilderten Ungereimtheiten würden jedoch keine Abstützung in den Akten finden beziehungsweise seien erklärbar (vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich behaupte das BFM zu Unrecht, dass sie gestützt auf ihren langjährigen Aufenthalt in Äthiopien über ein Aufenthaltsrecht beziehungsweise die Staatsangehörigkeit verfüge. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Mai 2009 (Alexandra Geiser, Äthiopien: eritreische Herkunft) sei zu entnehmen, dass vor 2003 von Äthiopien nach Eritrea deportierte Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft nach Auffassung der äthiopischen Behörden (mit Durchführung der Überstellung nach Eritrea) keine äthiopische Staatsbürgerschaft mehr gehabt hätten. Weder den Deportierten noch den überwiegend illegal in Drittländer ausgereisten eritreisch-stämmigen Äthiopiern stehe die Möglichkeit offen, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu beantragen. Nach dem Gesagten wäre ihr, selbst wenn sie diese gehabt hätte, die äthiopische Staatsbürgerschaft nach der Deportation im Jahre 1999 entzogen worden. Nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien habe sie sich illegal in Addis Abeba aufgehalten. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer erneuten Rückkehr nach Äthiopien legal dort aufhalten oder gar die Staatsbürgerschaft beantragen könnte. Ihre eritreische Herkunft könne sie durch die nunmehr eingereichten neuen Beweismittel (Taufurkunde, Kopie des Reisepasses ihres Bruders, Originale der Identitätskarten von Bruder und Vater) untermauern. Ihr Bruder habe die Familie im Jahre 1991 gemeinsam mit dem Vater verlassen. Kürzlich sei er aus Eritrea in den Sudan geflüchtet. Mit dem beigelegten Schreiben bestätige sie, dass I._______ ihr Bruder sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie wie ihre Eltern und ihr Bruder aus Eritrea stamme. Eine Rückkehr dorthin komme nicht in Frage, weil sie sich im wehrdienstpflichtigen Alter befinde und die Dienstpflicht in Eritrea seit dem Grenzkrieg von 1998 zeitlich nicht befristet sei. Es sei somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea für den Militärdienst rekrutiert würde. Ausserdem habe sie aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthalts und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea als regimekritisch eingestuft und bestraft zu werden. Nachdem sie ihre Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht habe, seien sie und ihre Tochter als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 6 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkret befürchten mussten beziehungsweise müssen, einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sich Zeit ihres Lebens illegal in Äthiopien aufgehalten zu haben, weil sie eritreischer Herkunft sei. Mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind.
E. 6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit respektive ihre Identität belegen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann von der eingereichten eritreischen Identitätskarte, die ihrem Vater gehört haben soll, kein Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt werden. Dasselbe gilt für die nunmehr eingereichte eritreische Identitätskarte und die Kopie des Reisepasses ihres Bruders. Selbst wenn diese Personen die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen respektive besassen, so lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch die Beschwerdeführerin 1 selbst Eritreerin ist. Betreffend die eingereichten Papiere ihres Bruders ist zudem nicht nachvollziehbar, warum sie anlässlich der Befragung zur Person angab, keine Geschwister zu haben (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4), und erstmals auf Beschwerdeebene einen sieben Jahre älteren Bruder erwähnt, der sich aktuell im Sudan aufhalte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sie anlässlich der Anhörung zunächst angab, nie Dokumente wie eine Geburtsurkunde, ein Schulzeugnis oder ähnliches besessen zu haben (A21/22 F7 S. 2), auf die Frage, wo sich ihr Taufschein befinde, indes angab, sie habe diesen auf dem Weg in den Sudan verloren (vgl. A21/22 F109 S. 10). Wie sie nunmehr in der Lage gewesen sein soll, die Taufurkunde auf Beschwerdeebene dennoch einzureichen, führt sie nicht aus (vgl. die Beschwerdeschrift S. 8). Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine authentische Taufurkunde der Beschwerdeführerin 1 handelt. Ohnehin vermöchte aber auch dieses Dokument ihre Identität nicht zu belegen.
E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich hinsichtlich ihrer eritreischen Herkunft sodann nur vage und oberflächlich. So gab sie an, bereits ihre Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits hätten in Äthiopien (beziehungsweise im Gebiet des heutigen Äthiopiens) gelebt. Sie wisse jedoch nicht, wann ihre Vorfahren nach Äthiopien gegangen seien. Sie habe gehört, dass ihre Familie aus Eritrea stamme und ihre Grossmutter habe ihr erzählt, dass ihre Eltern Tigrinya gesprochen hätten (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6; A21/22 F22ff. S. 3 f.). Sie bringt ausserdem vor, auch ihre Grossmutter habe mit ihr Tigrinya gesprochen, sie selbst verstehe Tigrinya aber nur "poco" (wenig) (gemäss der Dolmetscherin "molto poco", vgl. A1/12 Ziff. 9 S. 3).
E. 6.1.3 Sodann erweist sich die Deportation der Beschwerdeführerin 1 nach Eritrea als unglaubhaft. Dabei kann weitgehend auf die vorinstanzliche Erwägung I/1 S. 3 f. verwiesen werden, der auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwände entgegenhalten werden. Auch unter Berücksichtigung ihres damalig jugendlichen Alters von (...) Jahren darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest widerspruchsfrei über ihren Aufenthalt in Eritrea berichten könnte. Hingegen schilderte sie anlässlich der beiden vorinstanzlichen Befragungen die Überstellung nach Eritrea nur sehr knapp (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A21/22 F64-68 S. 6f.) und äusserte sich über den weiteren Verbleib in C._______ widersprüchlich. Sie wusste nichts über die Stadt zu berichten und bezeichnete die einzige Frau, mit der sie sich während ihres Aufenthalts in Eritrea unterhalten habe, bei der Erstbefragung als Pächterin des Hotels (affituaria dell'albergo, vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 2) und bei der Anhörung als Besitzerin eines Restaurants (vgl. A21/22 F75 S. 8). Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche (vgl. A21/22 F198 S. 19) vermögen den Widerspruch nicht aufzulösen. Betreffend die Aufenthaltsdauer machte die Beschwerdeführerin - auch auf Beschwerdeebene - ebenfalls widersprüchliche Angaben (vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 1; A21/22 F64 S. 6 f. und F77 S. 8 sowie F194 f. S. 19; Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich gab sie an, Eritrea nach einem Aufenthalt von sechs bis neun Monaten wieder verlassen zu haben, weil die Regierung ihr keine Ausweisdokumente gegeben habe (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6) und macht keine Schwierigkeiten bei der Ausreise geltend. Dies erscheint mit der damals in Eritrea herrschenden Einschränkung der Reisefreiheit nicht vereinbar.
E. 6.1.4 Im Zusammenhang mit dem Nachweis ihrer Identität in Äthiopien verstrickte sich die Beschwerdeführerin 1 sodann in Widersprüche. Auf die Frage, wie sie sich in Addis Abeba ausgewiesen habe, antwortete sie anlässlich der Anhörung zunächst, sie sei zu ihrer Identität nie befragt worden und habe sich ausserhalb der Stadt versteckt (vgl. A21/22 F8 S. 2). Im weiteren Verlauf gab sie jedoch als Ausreisegrund aus Äthiopien an, dass sie infolge der Anhaltung durch die Polizei zur Ausweiskontrolle von einem Gericht vorgeladen worden sei und dort ihre Papierlosigkeit hätte begründen müssen, was sie nicht habe tun wollen (vgl. A21/22 F146 S. 14). Zudem brachte sie vor, sie habe ihre Vermieterin im Jahr 2004 gebeten, für sie einen Ausweis zu organisieren. Diese habe ihr jedoch nicht geholfen (vgl. A21/22 F9 S. 2). In den Folgefragen gab sie an, ihre Vermieterin sei zum Verwaltungsort gegangen und habe versucht, eine Identitätskarte zu besorgen, was nicht funktioniert habe (vgl. A21/22 F10 f. S. 2).
E. 6.1.5 Die Identität und eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin 1 sind durch die eingereichten Beweismittel und ihre Angaben nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr deuten ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien, ihre rudimentären passiven Kenntnisse der Sprache Tigrinya, die nicht glaubhafte Deportation nach Eritrea und die widersprüchlichen Angaben zum Vorhandensein und zum Erhalt von äthiopischen Identitätsdokumenten auf eine äthiopische Herkunft hin. Die Einwände der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Schwierigkeiten von Eritreern beim Erhalt äthiopischer Ausweispapiere (vgl. die Beschwerdeschrift S. 9 f.) erweisen sich damit als unbehelflich.
E. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 ihre Herkunft und die Deportation nach Eritrea nicht glaubhaft machen konnte, können ihr auch ihre übrigen Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Damit erübrigt es sich, auf ihre weiteren Vorbringen detailliert einzugehen. Anzumerken ist jedoch, dass sie sich auch hinsichtlich ihres Aufenthalts in Äthiopien ab dem Jahr 2000 und dem angeblich fünfjährigen Verbleib im Sudan widersprüchlich und unsubstanziiert äusserte. Insbesondere widersprach sie sich mehrfach betreffend den Täter der angeblichen Vergewaltigung in Äthiopien (vgl. A1/12 Ziff. 11 S. 4 und Ziff. 15 S. 7f.; A21/22 F170 f. S. 16), den Umgang mit den Männern J._______ und K._______ (vgl. A21/22 F97ff. S. 9, F107 f. S. 10 und F160-168 S. 15f.) sowie den Ausreisegrund aus Äthiopien (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 8; A21/22 F146 S. 14) und vermochte die Widersprüche auch auf Nachfrage hin nicht zu entkräften. Hinsichtlich ihres Aufenthalts im Sudan - der aus dem Aufenthalt im Haus eines ihr bis dahin unbekannten Mannes bestanden habe, der sie zuweilen eingesperrt habe, sie aber dennoch bis in die Schweiz begleitet und die gesamte Reise finanziert habe - äusserte sie sich sodann oberflächlich und realitätsfremd (vgl. A1/12 Ziff. 16 S. 9).
E. 6.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verweigert. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen. Für die nachfolgende Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist von der äthiopischen Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters wurde durch das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Weitere Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8 Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das BFM in rechtsgenüglicher Weise erhoben und gewürdigt worden ist.
E. 8.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
E. 8.2 In Bezug auf Äthiopien ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. m.w.H.).
E. 8.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine alleinstehende Frau und ihr (...)jähriges Kind. Es erweist sich somit als von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob sie in Äthiopien über ein hinreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügen und der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl somit vereinbar ist.
E. 8.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab diesbezüglich zu Protokoll, seit ihrer Geburt und vor der Ausreise in den Sudan in Addis Abeba beziehungsweise in einem Vorort namens L._______ gelebt zu haben. Ihre Eltern und ihre Grossmutter seien gestorben. Ihr (mittlerweile etwa [...]jähriger) Sohn lebe bei ihrer ehemaligen Vermieterin. Ansonsten verfüge sie über keine Verwandten (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe einen Cousin mütterlicherseits, der in der Provinz Wollo lebe (vgl. A21/22 F55-61 S. 6). In der Beschwerdeschrift erwähnt sie sodann erstmals einen Bruder, der sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Sudan aufgehalten haben soll.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz führte betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung insbesondere aus, die familiären, sozialen und allgemeinen Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen seien zufolge der unglaubhaften Darlegung nicht gesichert. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche aufgrund der Aktenlage allerdings, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine junge und gesunde Frau handle, die vor ihrer Ausreise in Äthiopien verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen imstande gewesen sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihr Sohn sei dort bei der ehemaligen Vermieterin wohnhaft, zu der sie ein offenbar vertrautes Verhältnis gepflegt habe. Im vorliegenden Fall sei somit von begünstigenden, individuellen Faktoren auszugehen, die eine Reintegration möglich machen würden und aufgrund welcher angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen durch den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet würden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit ihrer Herkunft und Identität sei zudem davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über weitere Verwandte verfüge.
E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerinnen sind besonders schutzbedürftig. Um dem Untersuchungsgrundsatz Genüge zu tun, erscheint es - insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl - notwendig, vor der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 steht derzeit nicht fest, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ein soziales Beziehungsnetz zur Verfügung stünde, welches ihr und der kleinen Tochter die erforderlichen Existenzbedingungen - wie Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz - notfalls bieten könnte. Das Vorhandensein eines solchen Netzes ist indes zentral, damit die Beschwerdeführerin 1 ihrem Kind ein zumutbares Leben ermöglichen kann. Alleine aufgrund ihrer Sozialisierung in Addis Abeba kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr die notwendige Unterstützung vorfinden wird. Der Verweis des BFM auf ihren minderjährigen Sohn und die ehemalige Vermieterin reicht ebenfalls nicht aus, um von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Angesichts der Altersangabe der Beschwerdeführerin 1 ist ihr Sohn noch nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen, womit er auch seiner Mutter und Schwester keine Unterstützung bieten kann. Dass die ehemalige Vermieterin der Beschwerdeführerin 1 ihr die notwendige Unterstützung bieten könnte beziehungsweise würde, erweist sich sodann als Spekulation. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den entscheidwesentlichen Sachverhalt betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Massachtung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieser erheblichen Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren nicht angebracht ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist aufzufordern, in Bezug auf das Bestehen eines familiären und sozialen Netzes der Beschwerdeführerinnen in Addis Abeba Abklärungen vor Ort vorzunehmen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie betreffend die Wegweisung als solche ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).
E. 10.1 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Demzufolge wären ihnen die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 28. März 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen sodann ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine häftige Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung als solche abgewiesen.
- Betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1494/2013 Urteil vom 11. Dezember 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), und deren Kind B._______ (Beschwerdeführerin 2), Äthiopien (angeblich Eritrea), beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Juli 2010 auf unbekanntem Weg in die Schweiz und suchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juli 2010 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2010 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eritreischer Eltern in Addis Abeba geboren. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, so dass sich ihre Grossmutter um sie gekümmert habe. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater sie verlassen. 1997 sei ihre Grossmutter gestorben. Danach habe sie mit ihrem Cousin mütterlicherseits zusammengelebt, bis dieser in die Provinz Wollo (Äthiopien) gezogen sei. Am 19. Hamle (26. Juli) 1999 seien vier äthiopische Soldaten zu ihr gekommen. Diese hätten zunächst die Wohnung durchsucht und einige Dokumente ihres Vaters an sich genommen. Dann hätten diese sie zum Büro der Kebele gebracht und gefragt, wo ihr Vater sei. Am nächsten Tag sei sie gemeinsam mit etwa 50 weiteren Personen nach Eritrea deportiert und von den dortigen Behörden nach C._______ gebracht worden. Dort habe sie zunächst einen Monat in einem Hotel gewohnt, bevor sie zu einer Frau namens D._______ habe ziehen können, die ihr Arbeit in ihrem Restaurant gegeben habe. In Eritrea habe sie von Verwandten beziehungsweise von D._______ erfahren, dass ihr Vater (...) verstorben sei. Da sie keine eritreischen Papiere habe erhältlich machen können, sei sie am 30. Yakatit (9. März) beziehungsweise Magabit (8. April) 2000 aus Eritrea ausgereist und über Djibouti nach Äthiopien zurückgekehrt. Fortan habe sie ausserhalb von Addis Abeba gewohnt und als Verkäuferin, Wäscherin und Putzfrau gearbeitet. Am (...) 2004 sei sie vergewaltigt worden. In der Folge habe sie ihren Sohn E._______ geboren. Eines Abends sei sie auf dem Nachhauseweg von der Polizei angehalten und nach ihrem Ausweis gefragt worden. Da sie keinen gehabt habe, sei sie auf das Polizeirevier gebracht worden, wo ihre Personalien aufgenommen worden seien. Am nächsten Tag habe sie den Posten verlassen dürfen, weil eine Frau, mit der sie zusammengearbeitet habe, für sie mit 300 Birr gebürgt habe. Danach sei sie für den 19. Sene (26. Juni) 2005 von einem Gericht vorgeladen worden, um zu erklären, warum sie keine Papiere habe. Sie sei der Vorladung nicht nachgekommen, was keine Folgen gehabt habe. Weil sie nach der Vergewaltigung jedoch nicht mehr in Äthiopien habe bleiben wollen beziehungsweise weil sie gewusst habe, dass das Gericht sie für ihre Papierlosigkeit bestraft hätte, habe sie sich Ende 2005 alleine in den Sudan begeben. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Vermieterin zurückgelassen. In den kommenden Jahren habe sie sich in einem Ort namens F._______ beziehungsweise im Quartier F._______ in Khartum bei einem Mann namens G._______ aufgehalten. 2010 sei sie auf dem Luftweg von einem unbekannten Flughafen aus in ein unbekanntes Land geflogen und mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin 1 am 19. Juli 2011 eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte zu den Akten und brachte vor, dabei handle es sich um jene ihres Vaters. B. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 2 geboren und in das Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführerinnen als weitere Beweismittel eine Taufurkunde betreffend die Beschwerdeführerin 1 (samt Briefumschlag), eine Kopie eines Reisepasses (bei dem es sich um jenen des Bruders der Beschwerdeführerin 1 handle), die angeblichen Identitätskarten des Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin 1 im Original (samt Briefumschlag) und ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 19. März 2013 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Am 29. April 2013 anerkannte H._______ (N [...], anerkannter Flüchtling) seine Vaterschaft betreffend die Beschwerdeführerin 2. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen Frist an zur Mitteilung, ob sie ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gestellt hätten beziehungsweise beabsichtigen würden und wie der Stand eines allfälligen Verfahrens sei. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerinnen verzichteten auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche. H. Die Beschwerdeführerinnen orientierten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. November 2013 über die gleichentags erfolgte Einreichung eines Gesuchs um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte das BFM das Gesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es bestehe keine Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kindsvater und gegenwärtig könne nicht von einem gelebten oder intakten Vater-Kind-Verhältnis ausgegangen werden. Zudem habe der Kindsvater kein Einverständnis für den Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in seine Flüchtlingseigenschaft gegeben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) seien nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Betreffend das eingereichte Beweismittel (Kopie einer eritreischen Identitätskarte, die dem Vater der Beschwerdeführerin 1 gehört haben solle) stellte die Vorinstanz fest, diesem komme keine Beweiskraft zu. Zum einen sei der Echtheitsgrad nicht überprüfbar, zum Anderen sei die Beziehung zwischen dem Besitzer der Identitätskarte und der Beschwerdeführerin 1 nicht belegt. Sodann führte sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin 1 habe widersprüchliche Angaben gemacht und ihre Vorbringen nicht hinreichend begründet. So habe sie betreffend ihre Herkunft anlässlich der Erstbefragung angegeben, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, aber die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im weiteren Verlauf der Befragung habe sie vorgebracht, sie habe die eritreische Staatsbürgerschaft nie erlangt, ihre Eltern seien jedoch eritreischer Herkunft. Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen habe sie geäussert, sie sei eritreische Staatsangehörige, habe in Eritrea jedoch keine Identitätspapiere erhalten. Das Prozedere (der erfolglosen Papierbeschaffung) habe sie hingegen kaum schildern können. Sie sei überdies nicht imstande gewesen, substanziierte Aussagen zur Herkunft ihrer Eltern zu machen. Sie kenne weder deren Herkunftsorte noch -regionen und könne keine Angaben zu Verwandten machen, obgleich sie vorgebracht habe, dass ihre Grossmutter, mit der sie bis zu ihrem 12. Lebensjahr zusammengewohnt habe, ihr von der eritreischen Herkunft ihrer Eltern erzählt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zur Herkunft ihrer Eltern würden auch deswegen unglaubhaft erscheinen, weil sie angegeben habe, dass ihr Vater äthiopischer Soldat gewesen sei. Zudem mangle es ihren Vorbringen zufolge ihrer fehlenden Tigrinya-Kenntnisse an Glaubhaftigkeit. Es erscheine unrealistisch, dass sie von ihrer Grossmutter, die ebenfalls aus Eritrea stammen solle, kein Tigrinya gelernt habe und sich während ihres halbjährigen Aufenthalts in C._______ ausschliesslich mit ihrer amharisch-sprechenden Vermieterin unterhalten habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 die Deportation nach C._______ und ihren Aufenthalt in jener Stadt nicht glaubhaft schildern können. Über wesentliche Ereignisse während der Deportation, wie den Grenzübertritt, den Aufenthaltsort nach der Ankunft in C._______ und die Registrierung durch die eritreische Behörde, habe sie fast nichts berichten können. An die Stadt, in welcher sie während sechs Monaten gelebt haben wolle, erinnere sie sich kaum. Ferner habe sie sich zu ihrer Ausreise aus Eritrea widersprochen, indem sie bei der Befragung zur Person angegeben habe, sie sei nach äthiopischem Kalender am 30. Yakatit (9. März) 2000 nach Äthiopien zurückgereist, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe, Eritrea am 30. Magabit (8. April) 2000 verlassen zu haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 betreffend ihren Hintergrund, ihre Lebensumstände und ihre angebliche eritreische Herkunft und Nationalität müssten mithin als unglaubhaft eingestuft werden. Da sich die Beschwerdeführerin 1 bereits im Zusammenhang mit ihrer Nationalität und Herkunft widerspreche, würden grundsätzliche Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen. Nachdem sie sich gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis Ende 2005 mit einem angeblichen Unterbruch von sechs Monaten in Äthiopien aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie zumindest über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat, wenn nicht sogar über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfüge. Im Übrigen habe sie sich auch bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Zwischen der angeblichen Vergewaltigung und der Ausreise sei sodann kein direkter Kausalzusammenhang erkennbar. Da der Vorfall (...) Jahre zurückliege und auch die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu den angeblichen Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Herkunft als unglaubhaft einzustufen seien, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich in Äthiopien in Sicherheit wähnen könne. Damit erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 einzugehen. Deren Ausführungen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Mithin würde die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält den Erwägungen des BFM insbesondere Folgendes entgegen: Die Ausführungen des BFM zu den angeblich widersprüchlichen Angaben zu ihrem (familiären herkunftsmässigen) Hintergrund seien äusserst spitzfindig. Ein Widerspruch könne nicht ausgemacht werden. Fakt sei, dass sie als Tochter eritreischer Eltern in Äthiopien geboren worden sei und dort wegen der Herkunft ihrer Eltern als Eritreerin gelte. Wegen ihrer Geburt in Äthiopien könne sie in Eritrea keine Dokumente erlangen. Hinsichtlich ihrer Kenntnisse betreffend ihre Eltern sei zu festzuhalten, dass ihre Mutter bereits bei der Geburt gestorben sei und ihr Vater sie verlassen habe, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Sie habe folglich zu ihrer Mutter keine und zum Vater nur eine geringe Beziehung gehabt, wodurch sich erklären lasse, dass sie über deren Herkunftsorte keine detaillierten Angaben machen könne. Möglicherweise habe ihre Grossmutter ihr gewisse Dinge über ihre Eltern erzählt, die sie aber wieder vergessen habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ihre Grossmutter verstorben sei, als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Der Umstand, dass ihr Vater Soldat der DERG (Militärjunta Äthiopiens von 1974 bis 1987) gewesen sei, spreche nicht dagegen, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme, da sich Eritrea erst im Jahre 1993 als unabhängig erklärt habe. Kurz zuvor sei ihr Vater verschwunden. Zu ihren Sprachkenntnissen sei zu bemerken, dass sie abgesehen von einem knappen Jahr ihre gesamte Kindheit und Jugend in Äthiopien verbracht habe. Mit ihrer Grossmutter habe sie Tigrinya gesprochen, weshalb sie die Sprache teilweise verstehe. Da Tigrinya sprechende Kinder in Addis Abeba jedoch beschimpft worden seien, habe sie sich geschämt und nur noch Amharisch gesprochen. Zum Zeitpunkt ihrer Deportation nach Eritrea sei sie (...) Jahre alt gewesen, und anlässlich der vorinstanzlichen Befragung habe dieses Ereignis 11 Jahre zurückgelegen. Insofern sei durchaus nachvollziehbar, dass sie keine detaillierten Erinnerungen mehr daran habe. In C._______ habe sie sodann lediglich ein knappes Jahr gelebt. Sie habe die Sprache nicht gesprochen und sei deshalb nicht in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung gekommen. Ihre einzige Bezugsperson sei ihre Chefin gewesen. Immerhin habe sie sich daran erinnern können, manchmal ans Meer gegangen zu sein. Es könne nicht erwartet werden, dass sie detailliert über mehr als 10 Jahre zurückliegende, im Kindesalter erlebte Geschehnisse berichten könne. Hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Eritrea habe sie bereits bei der Anhörung angemerkt, dass sie bei der Erstbefragung keinen Monat genannt habe. Dass im Befragungsprotokoll dennoch festgehalten worden sei, sie sei am 30. Yekatit ausgereist, sei auf ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Jedenfalls habe sie Äthiopien am 30. Magabit verlassen. Ferner beziehe sich das BFM auf zahlreiche Widersprüche in ihren Vorbringen betreffend die erlittene Vergewaltigung, nenne jedoch nur deren zwei. Die durch die Vorinstanz geschilderten Ungereimtheiten würden jedoch keine Abstützung in den Akten finden beziehungsweise seien erklärbar (vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich behaupte das BFM zu Unrecht, dass sie gestützt auf ihren langjährigen Aufenthalt in Äthiopien über ein Aufenthaltsrecht beziehungsweise die Staatsangehörigkeit verfüge. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Mai 2009 (Alexandra Geiser, Äthiopien: eritreische Herkunft) sei zu entnehmen, dass vor 2003 von Äthiopien nach Eritrea deportierte Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft nach Auffassung der äthiopischen Behörden (mit Durchführung der Überstellung nach Eritrea) keine äthiopische Staatsbürgerschaft mehr gehabt hätten. Weder den Deportierten noch den überwiegend illegal in Drittländer ausgereisten eritreisch-stämmigen Äthiopiern stehe die Möglichkeit offen, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu beantragen. Nach dem Gesagten wäre ihr, selbst wenn sie diese gehabt hätte, die äthiopische Staatsbürgerschaft nach der Deportation im Jahre 1999 entzogen worden. Nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien habe sie sich illegal in Addis Abeba aufgehalten. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer erneuten Rückkehr nach Äthiopien legal dort aufhalten oder gar die Staatsbürgerschaft beantragen könnte. Ihre eritreische Herkunft könne sie durch die nunmehr eingereichten neuen Beweismittel (Taufurkunde, Kopie des Reisepasses ihres Bruders, Originale der Identitätskarten von Bruder und Vater) untermauern. Ihr Bruder habe die Familie im Jahre 1991 gemeinsam mit dem Vater verlassen. Kürzlich sei er aus Eritrea in den Sudan geflüchtet. Mit dem beigelegten Schreiben bestätige sie, dass I._______ ihr Bruder sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie wie ihre Eltern und ihr Bruder aus Eritrea stamme. Eine Rückkehr dorthin komme nicht in Frage, weil sie sich im wehrdienstpflichtigen Alter befinde und die Dienstpflicht in Eritrea seit dem Grenzkrieg von 1998 zeitlich nicht befristet sei. Es sei somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea für den Militärdienst rekrutiert würde. Ausserdem habe sie aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthalts und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea als regimekritisch eingestuft und bestraft zu werden. Nachdem sie ihre Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht habe, seien sie und ihre Tochter als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
6. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkret befürchten mussten beziehungsweise müssen, einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sich Zeit ihres Lebens illegal in Äthiopien aufgehalten zu haben, weil sie eritreischer Herkunft sei. Mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. 6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit respektive ihre Identität belegen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann von der eingereichten eritreischen Identitätskarte, die ihrem Vater gehört haben soll, kein Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt werden. Dasselbe gilt für die nunmehr eingereichte eritreische Identitätskarte und die Kopie des Reisepasses ihres Bruders. Selbst wenn diese Personen die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen respektive besassen, so lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch die Beschwerdeführerin 1 selbst Eritreerin ist. Betreffend die eingereichten Papiere ihres Bruders ist zudem nicht nachvollziehbar, warum sie anlässlich der Befragung zur Person angab, keine Geschwister zu haben (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4), und erstmals auf Beschwerdeebene einen sieben Jahre älteren Bruder erwähnt, der sich aktuell im Sudan aufhalte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sie anlässlich der Anhörung zunächst angab, nie Dokumente wie eine Geburtsurkunde, ein Schulzeugnis oder ähnliches besessen zu haben (A21/22 F7 S. 2), auf die Frage, wo sich ihr Taufschein befinde, indes angab, sie habe diesen auf dem Weg in den Sudan verloren (vgl. A21/22 F109 S. 10). Wie sie nunmehr in der Lage gewesen sein soll, die Taufurkunde auf Beschwerdeebene dennoch einzureichen, führt sie nicht aus (vgl. die Beschwerdeschrift S. 8). Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine authentische Taufurkunde der Beschwerdeführerin 1 handelt. Ohnehin vermöchte aber auch dieses Dokument ihre Identität nicht zu belegen. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich hinsichtlich ihrer eritreischen Herkunft sodann nur vage und oberflächlich. So gab sie an, bereits ihre Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits hätten in Äthiopien (beziehungsweise im Gebiet des heutigen Äthiopiens) gelebt. Sie wisse jedoch nicht, wann ihre Vorfahren nach Äthiopien gegangen seien. Sie habe gehört, dass ihre Familie aus Eritrea stamme und ihre Grossmutter habe ihr erzählt, dass ihre Eltern Tigrinya gesprochen hätten (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6; A21/22 F22ff. S. 3 f.). Sie bringt ausserdem vor, auch ihre Grossmutter habe mit ihr Tigrinya gesprochen, sie selbst verstehe Tigrinya aber nur "poco" (wenig) (gemäss der Dolmetscherin "molto poco", vgl. A1/12 Ziff. 9 S. 3). 6.1.3 Sodann erweist sich die Deportation der Beschwerdeführerin 1 nach Eritrea als unglaubhaft. Dabei kann weitgehend auf die vorinstanzliche Erwägung I/1 S. 3 f. verwiesen werden, der auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwände entgegenhalten werden. Auch unter Berücksichtigung ihres damalig jugendlichen Alters von (...) Jahren darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest widerspruchsfrei über ihren Aufenthalt in Eritrea berichten könnte. Hingegen schilderte sie anlässlich der beiden vorinstanzlichen Befragungen die Überstellung nach Eritrea nur sehr knapp (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A21/22 F64-68 S. 6f.) und äusserte sich über den weiteren Verbleib in C._______ widersprüchlich. Sie wusste nichts über die Stadt zu berichten und bezeichnete die einzige Frau, mit der sie sich während ihres Aufenthalts in Eritrea unterhalten habe, bei der Erstbefragung als Pächterin des Hotels (affituaria dell'albergo, vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 2) und bei der Anhörung als Besitzerin eines Restaurants (vgl. A21/22 F75 S. 8). Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche (vgl. A21/22 F198 S. 19) vermögen den Widerspruch nicht aufzulösen. Betreffend die Aufenthaltsdauer machte die Beschwerdeführerin - auch auf Beschwerdeebene - ebenfalls widersprüchliche Angaben (vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 1; A21/22 F64 S. 6 f. und F77 S. 8 sowie F194 f. S. 19; Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich gab sie an, Eritrea nach einem Aufenthalt von sechs bis neun Monaten wieder verlassen zu haben, weil die Regierung ihr keine Ausweisdokumente gegeben habe (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6) und macht keine Schwierigkeiten bei der Ausreise geltend. Dies erscheint mit der damals in Eritrea herrschenden Einschränkung der Reisefreiheit nicht vereinbar. 6.1.4 Im Zusammenhang mit dem Nachweis ihrer Identität in Äthiopien verstrickte sich die Beschwerdeführerin 1 sodann in Widersprüche. Auf die Frage, wie sie sich in Addis Abeba ausgewiesen habe, antwortete sie anlässlich der Anhörung zunächst, sie sei zu ihrer Identität nie befragt worden und habe sich ausserhalb der Stadt versteckt (vgl. A21/22 F8 S. 2). Im weiteren Verlauf gab sie jedoch als Ausreisegrund aus Äthiopien an, dass sie infolge der Anhaltung durch die Polizei zur Ausweiskontrolle von einem Gericht vorgeladen worden sei und dort ihre Papierlosigkeit hätte begründen müssen, was sie nicht habe tun wollen (vgl. A21/22 F146 S. 14). Zudem brachte sie vor, sie habe ihre Vermieterin im Jahr 2004 gebeten, für sie einen Ausweis zu organisieren. Diese habe ihr jedoch nicht geholfen (vgl. A21/22 F9 S. 2). In den Folgefragen gab sie an, ihre Vermieterin sei zum Verwaltungsort gegangen und habe versucht, eine Identitätskarte zu besorgen, was nicht funktioniert habe (vgl. A21/22 F10 f. S. 2). 6.1.5 Die Identität und eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin 1 sind durch die eingereichten Beweismittel und ihre Angaben nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr deuten ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien, ihre rudimentären passiven Kenntnisse der Sprache Tigrinya, die nicht glaubhafte Deportation nach Eritrea und die widersprüchlichen Angaben zum Vorhandensein und zum Erhalt von äthiopischen Identitätsdokumenten auf eine äthiopische Herkunft hin. Die Einwände der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Schwierigkeiten von Eritreern beim Erhalt äthiopischer Ausweispapiere (vgl. die Beschwerdeschrift S. 9 f.) erweisen sich damit als unbehelflich. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 ihre Herkunft und die Deportation nach Eritrea nicht glaubhaft machen konnte, können ihr auch ihre übrigen Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Damit erübrigt es sich, auf ihre weiteren Vorbringen detailliert einzugehen. Anzumerken ist jedoch, dass sie sich auch hinsichtlich ihres Aufenthalts in Äthiopien ab dem Jahr 2000 und dem angeblich fünfjährigen Verbleib im Sudan widersprüchlich und unsubstanziiert äusserte. Insbesondere widersprach sie sich mehrfach betreffend den Täter der angeblichen Vergewaltigung in Äthiopien (vgl. A1/12 Ziff. 11 S. 4 und Ziff. 15 S. 7f.; A21/22 F170 f. S. 16), den Umgang mit den Männern J._______ und K._______ (vgl. A21/22 F97ff. S. 9, F107 f. S. 10 und F160-168 S. 15f.) sowie den Ausreisegrund aus Äthiopien (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 8; A21/22 F146 S. 14) und vermochte die Widersprüche auch auf Nachfrage hin nicht zu entkräften. Hinsichtlich ihres Aufenthalts im Sudan - der aus dem Aufenthalt im Haus eines ihr bis dahin unbekannten Mannes bestanden habe, der sie zuweilen eingesperrt habe, sie aber dennoch bis in die Schweiz begleitet und die gesamte Reise finanziert habe - äusserte sie sich sodann oberflächlich und realitätsfremd (vgl. A1/12 Ziff. 16 S. 9). 6.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verweigert. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen. Für die nachfolgende Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist von der äthiopischen Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters wurde durch das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Weitere Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9).
8. Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das BFM in rechtsgenüglicher Weise erhoben und gewürdigt worden ist. 8.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 8.2 In Bezug auf Äthiopien ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. m.w.H.). 8.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine alleinstehende Frau und ihr (...)jähriges Kind. Es erweist sich somit als von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob sie in Äthiopien über ein hinreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügen und der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl somit vereinbar ist. 8.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab diesbezüglich zu Protokoll, seit ihrer Geburt und vor der Ausreise in den Sudan in Addis Abeba beziehungsweise in einem Vorort namens L._______ gelebt zu haben. Ihre Eltern und ihre Grossmutter seien gestorben. Ihr (mittlerweile etwa [...]jähriger) Sohn lebe bei ihrer ehemaligen Vermieterin. Ansonsten verfüge sie über keine Verwandten (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe einen Cousin mütterlicherseits, der in der Provinz Wollo lebe (vgl. A21/22 F55-61 S. 6). In der Beschwerdeschrift erwähnt sie sodann erstmals einen Bruder, der sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Sudan aufgehalten haben soll. 8.3.2 Die Vorinstanz führte betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung insbesondere aus, die familiären, sozialen und allgemeinen Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen seien zufolge der unglaubhaften Darlegung nicht gesichert. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche aufgrund der Aktenlage allerdings, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine junge und gesunde Frau handle, die vor ihrer Ausreise in Äthiopien verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen imstande gewesen sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihr Sohn sei dort bei der ehemaligen Vermieterin wohnhaft, zu der sie ein offenbar vertrautes Verhältnis gepflegt habe. Im vorliegenden Fall sei somit von begünstigenden, individuellen Faktoren auszugehen, die eine Reintegration möglich machen würden und aufgrund welcher angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen durch den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet würden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit ihrer Herkunft und Identität sei zudem davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über weitere Verwandte verfüge. 8.3.3 Die Beschwerdeführerinnen sind besonders schutzbedürftig. Um dem Untersuchungsgrundsatz Genüge zu tun, erscheint es - insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl - notwendig, vor der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 steht derzeit nicht fest, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ein soziales Beziehungsnetz zur Verfügung stünde, welches ihr und der kleinen Tochter die erforderlichen Existenzbedingungen - wie Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz - notfalls bieten könnte. Das Vorhandensein eines solchen Netzes ist indes zentral, damit die Beschwerdeführerin 1 ihrem Kind ein zumutbares Leben ermöglichen kann. Alleine aufgrund ihrer Sozialisierung in Addis Abeba kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr die notwendige Unterstützung vorfinden wird. Der Verweis des BFM auf ihren minderjährigen Sohn und die ehemalige Vermieterin reicht ebenfalls nicht aus, um von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Angesichts der Altersangabe der Beschwerdeführerin 1 ist ihr Sohn noch nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen, womit er auch seiner Mutter und Schwester keine Unterstützung bieten kann. Dass die ehemalige Vermieterin der Beschwerdeführerin 1 ihr die notwendige Unterstützung bieten könnte beziehungsweise würde, erweist sich sodann als Spekulation. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den entscheidwesentlichen Sachverhalt betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Massachtung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieser erheblichen Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren nicht angebracht ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist aufzufordern, in Bezug auf das Bestehen eines familiären und sozialen Netzes der Beschwerdeführerinnen in Addis Abeba Abklärungen vor Ort vorzunehmen.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie betreffend die Wegweisung als solche ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). 10.1 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Demzufolge wären ihnen die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 28. März 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen sodann ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine häftige Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung als solche abgewiesen.
2. Betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: