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E-8455/2015

E-8455/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-10 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte das Bundesamt für Migration (BFM [seit 1. Januar 2015: SEM]) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Am 18. August 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung zu Gunsten ihres Ehemannes B._______ und ihrer gemeinsamen Kinder E._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]). Zum Nachweis der Familienzusammengehörigkeit reichte sie Fotos ihrer Familie sowie die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder (in Kopien) zu den Akten. Mit Verfügung des SEM vom 18. April 2012 wurde eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zu Gunsten des Ehemannes und der drei Kinder ausgestellt. Die Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) war gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) befugt worden, ein Einreisevisum für die Familienangehörigen zu erstellen, sofern sich diese ausgewiesen haben. C. Gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG und Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Übernahme der Reisekosten. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. März 2013 gutgeheissen und das SEM verpflichtete sich zur Übernahme der Einreisekosten in die Schweiz bis zum Höchstbetrag gemäss Kostenvoranschlag der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 22. Februar 2013. D. Am 15. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) zu befugen, ein Einreisevisum für ihren ältesten Sohn E._______ zu erstellen, da dieser aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet sei und sich nun dort in einem Flüchtlingscamp befinde. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 sistierte das SEM die Einreisebewilligung für E._______, da sich eine andere Person unter Vorweisung der Verfügung vom 18. April 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba gemeldet habe. Das SEM hege nach Konsultation der Akten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einreisebewilligung über zwei Jahre nicht in Anspruch genommen worden sei, Zweifel an den geltend gemachten Familienverhältnissen. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und forderte sie zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. F. Die Beschwerdeführerin nahm am 8. August 2014 Stellung. E._______ habe Eritrea am 5. April 2014 mittels eines Schleppers Richtung Äthiopien verlassen. Der Schlepper habe erklärt, es sei zu gefährlich, mit der ganzen Familie zu flüchten, so dass die übrigen Familienmitglieder vorerst in Asmara verblieben seien. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass die ganze Familie zusammen flüchten werde. Erst habe aber das nötige Geld zur Finanzierung eines Schleppers gefehlt und später sei es nicht gelungen, einen passenden Schlepper zu finden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 erklärte sie sich zudem bereit, mittels DNA-Tests die biologische Abstammung zu beweisen. G. Das SEM hob mit Verfügung vom 10. März 2015 die Sistierung für die Einreisebewilligung von E._______ auf und hatte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba zur Ausstellung eines Einreisevisums befugt. H. E._______ reiste am 2. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) wurde am 14. Juli 2015 durchgeführt, bei welcher er ausdrücklich erklärte, sich in das Asylgesuch seiner Mutter einschliessen lassen zu wollen. Da er keine eigenen Asylgründe geltend machte, verzichtete das SEM auf die Durchführung einer Anhörung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. I. Am 27. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba zur Ausstellung der Einreisevisa für die übrigen Familienmitglieder zu ermächtigen. Aufgrund der Schwierigkeiten, einen Schlepper zu finden, sowie der unklaren Situation, ob der älteste Sohn in die Schweiz einreisen könne, sei der Rest der Familie (noch) nicht nachgezogen und halte sich weiterhin in Asmara auf. Da eine Ausreise über den Sudan jedoch von der Familie als zu gefährlich erachtet werde, werde eine Ausreise über Äthiopien beantragt. J. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 widerrief das SEM die Einreisebewilligung vom 18. April 2012 betreffend B._______, C._______ und D._______ sowie die Kostengutsprache vom 6. März 2013. Die Einreise in die Schweiz von B._______, C._______ und D._______ nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG werde nicht bewilligt. Das Gesuch um Familiennachzug betreffend B._______, C._______ und D._______ nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG werde abgelehnt. Seit der Erteilung der Einreisebewilligung im April 2012 seien nunmehr über dreieinhalb Jahre vergangen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die gesuchstellenden Personen irgendwelche Anstrengungen unternommen hätten, die Familie zusammen- und damit die angeblich bestehende und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der Schweiz fortzuführen. Als Begründung für das Nichtbenutzen der erteilten Einreisebewilligungen habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Familie zuerst aus finanziellen Gründen nicht aus Eritrea ausgereist sei, später dann Schwierigkeiten gehabt habe, einen passenden Schlepper für die Flucht der ganzen Familie zu finden. Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Eritrea, in den Vereinigten Staaten, in Deutschland und in der Schweiz über ein Beziehungsnetz. Somit könne davon ausgegangen werden, dass - auch wenn nicht durch ein einziges Familienmitglied, so doch wenigstens durch die gesamte Verwandtschaft - genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Ausreise aus Eritrea zu finanzieren. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin für ihre eigene Reise in die Schweiz aussagegemäss 20'000 Dollar habe aufbringen können. Zudem habe das SEM die Übernahme der Einreisekosten vom Sudan in die Schweiz bereits zugesagt. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes widersprochen. Während des Asylverfahrens habe sie geltend gemacht, dass ihr Ehemann vor ihrer Ausreise nicht gearbeitet habe, sie Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe und von ihrem Bruder finanziell unterstützt worden sei. Zudem sei ihr Mann vor ihrer Ausreise verhaftet worden, worauf sie Probleme bekommen habe und deswegen ausgereist sei. Im Schreiben vom 12. April 2014 habe sie jedoch angegeben, dass ihr Ehemann nach ihrer Ausreise verhaftet worden sei und seine Stelle als Buchhalter verloren habe. Auch sei ihm und den beiden Kindern seit dem 18. April 2012 in Eritrea nichts Spezielles widerfahren. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen vermöge die Begründung, weshalb die Personen, für welche das Gesuch gestellt worden sei, erst dreieinhalb Jahre nach Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz einreisen wollten, nicht zu überzeugen. Vielmehr müsse aufgrund des Sachverhaltes von einer freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft und damit von einer abgebrochenen Beziehung ausgegangen werden. Dies stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, der dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie der Gewährung des Familienasyls entgegenstehe. K. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 gegen diese Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei die Wirksamkeit der Verfügungen vom 18. April 2012 und 6. März 2013 betreffend die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung sowie der Kostenübernahme für die Reisekosten festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei ihr die unterzeichnete Juristin als Rechtsbeistand beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin wurde abgewiesen. M. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM mit Eingabe vom 12. Januar 2016 vernehmen. N. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Januar 2016.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 18. April 2012 zunächst die Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz zwecks Familiennachzug gut und mit Verfügung vom 6. März 2013 bestätigte sie die Übernahme der Reisekosten. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 widerrief sie diese beiden Verfügungen und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend somit einerseits der Widerruf der erteilten Einreisebewilligung sowie der gutgeheissenen Kostenübernahme und anderseits die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug.

E. 4.1 Verfügungen können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin geändert werden. Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Es ist eine Interessensabwägung erforderlich, wobei zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz anderseits abzuwägen ist. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1213 ff.).

E. 4.2 Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs.

E. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 den formellen Anforderungen insbesondere den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt.

E. 5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. Michele Albertini, Der ver­fas­sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Auer/ Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl. 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administra­tive, 2. Aufl. 2015, S. 249 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Zunächst besteht das Recht auf Orientierung. Damit sich Betroffene überhaupt äussern und ihre Mitwirkungsrechte ausüben können, müssen sie Kenntnis haben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht. Des Weiteren müssen sie über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung erfahren können. Weiter steht für die Parteien das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung im Vordergrund, welches in Art. 30 VwVG konkretisiert ist und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Die Gewährung des Anhörungsrechts besteht in der Entgegennahme von frei gewählten Vorbringen. Die Parteien müssen sich bei von der verfügenden Behörde formulierten Fragen zusätzlich frei zum Sachverhalt äussern können (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 71 ff. zu Art. 29 und N 8 zu Art. 30). Korrelierend hierzu hat das SEM die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.3.1 Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin nicht explizit das Recht einräumte, sich zu einem allfälligen Widerruf der Einreisebewilligung für die übrigen Mitglieder zu äussern.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz machte jedoch in der Vernehmlassung geltend, das rechtliche Gehör sei mit Verfügung vom 30. Juli 2014 auch für das vorliegende Verfahren gewährt worden. Mit dieser Verfügung vom 30. Juli 2014 sistierte sie die Einreisebewilligung für E._______ einstweilen und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin zur Beantwortung folgender Fragen auf: Wo haben sich B._______, E._______, C._______ und D._______ seit dem 18. April 2012 aufgehalten (von wann bis wann an welcher Adresse gelebt)? Was ist seit dem 18. April 2012 B._______, E._______, C._______ und D._______ widerfahren? Gab es irgendwelche Vorfälle (bitte detailliert wiedergeben)? Bei wem und an welcher Adresse (genaue Angaben) halten sich die vier Personen aktuell auf und wer lebt sonst noch an den jeweiligen aktuellen Adressen? Wie und wann ist E._______ aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet (Flucht ausführlich und detailliert schildern)? Warum sind B._______, C._______ und D._______ nicht zusammen mit E._______ ausgereist? Warum hat E._______ trotz Einreisebewilligung mehr als zwei Jahre mit der Ausreise auf Eritrea zugewartet? Warum wurde im Februar 2013 ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten für eine Reise von Khartum in die Schweiz gestellt? Wovon (finanziell) haben 2012 B._______, E._______, C._______ und D._______ die letzten Jahre gelebt? Wurden sie von irgendjemanden finanziell unterstützt? Wer ist F._______ und in welchem Verhältnis steht er zu E._______?

E. 5.3.3 Die Verfügung vom 30. Juli 2014 bezog sich im Betreff explizit nur auf die Einreisebewilligung für E._______. Die darin aufgeworfenen Fragen des SEM betrafen so auch mehrheitlich die Situation des ältesten Sohnes und nicht jene der Familie. Auf das Recht, frei weitere Ausführungen vorzubringen, wies die Vorinstanz nicht hin. Sie machte die Beschwerdeführerin auch nicht darauf aufmerksam, dass sie einen Widerruf der Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder in Betracht ziehe. Dies selbst dann nicht, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2015 die Vorinstanz um Bestätigung bat, dass die Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder zwischenzeitlich nicht widerrufen worden sei. Diese Bitte der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet. Nach der Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 10. März 2015 musste die Beschwerdeführerin somit nicht zwingend mit dem Erlass eines Widerrufs der Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder rechnen.

E. 5.3.4 Folglich geht das SEM mit der Ansicht, durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 30. Juli 2014 sei der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren gewahrt worden, fehl. Erstens musste die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht zwingend mit dem Widerruf der Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder rechnen. Zweitens gewährte die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 30. Juli 2014 nicht das Recht, sich frei zum Sachverhalt zu äussern. Einerseits weil die Vorinstanz sie lediglich zur Beantwortung spezifischer Fragen aufforderte und anderseits weil sie sie nicht über das weitere Verfahren orientierte.

E. 5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt hat.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 366). Da vorliegend das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt worden ist, bleibt für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels kein Raum, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3098/2016 vom 8. September 2016 E. 6.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Einreisebewilligung für ihren Ehemann und ihre zwei in Eritrea verbliebenen Kinder zu gewähren und die Sache insbesondere unter Beachtung, dass eine längere fluchtbedingte Trennung per se keinen Hinweis für einen gewollten Bruch einer rechtserheblichen Eltern-Kind-Beziehung darstellt, neu zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-7566/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.2).

E. 6.3 Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind unabhängig von der mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wurde eine detaillierte Kostennote eingereicht, so basiert die Festsetzung der Parteientschädigung grundsätzlich auf dieser. Allerdings sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen, vielmehr hat eine Überprüfung zu erfolgen, in welchem Umfang diese für die Vertretung als notwendig anerkannt werden können (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 64 N 17 mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein Vertretungsaufwand von 10 Stunden (bis und mit Einreichung der Beschwerde) und - bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und unter Berücksichtigung der nach der Kostennote zu den Akten gereichten Eingabe - Gesamtkosten von gerundet Fr. 2'500.- geltend gemacht, was den Umständen des Verfahrens nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren sowie insbesondere dem Umstand, dass das vorliegende Verfahren aufgrund eines formellen Fehlers kassiert wird, setzt das Gericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) fest. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 3. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8455/2015 Urteil vom 10. Oktober 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf Einreisebewilligung und Familienasyl zugunsten von B._______ (Ehemann), C._______ (Tochter) und D._______ (Sohn); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte das Bundesamt für Migration (BFM [seit 1. Januar 2015: SEM]) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Am 18. August 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung zu Gunsten ihres Ehemannes B._______ und ihrer gemeinsamen Kinder E._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]). Zum Nachweis der Familienzusammengehörigkeit reichte sie Fotos ihrer Familie sowie die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder (in Kopien) zu den Akten. Mit Verfügung des SEM vom 18. April 2012 wurde eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zu Gunsten des Ehemannes und der drei Kinder ausgestellt. Die Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) war gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) befugt worden, ein Einreisevisum für die Familienangehörigen zu erstellen, sofern sich diese ausgewiesen haben. C. Gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG und Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Übernahme der Reisekosten. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. März 2013 gutgeheissen und das SEM verpflichtete sich zur Übernahme der Einreisekosten in die Schweiz bis zum Höchstbetrag gemäss Kostenvoranschlag der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 22. Februar 2013. D. Am 15. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) zu befugen, ein Einreisevisum für ihren ältesten Sohn E._______ zu erstellen, da dieser aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet sei und sich nun dort in einem Flüchtlingscamp befinde. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 sistierte das SEM die Einreisebewilligung für E._______, da sich eine andere Person unter Vorweisung der Verfügung vom 18. April 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba gemeldet habe. Das SEM hege nach Konsultation der Akten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einreisebewilligung über zwei Jahre nicht in Anspruch genommen worden sei, Zweifel an den geltend gemachten Familienverhältnissen. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und forderte sie zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. F. Die Beschwerdeführerin nahm am 8. August 2014 Stellung. E._______ habe Eritrea am 5. April 2014 mittels eines Schleppers Richtung Äthiopien verlassen. Der Schlepper habe erklärt, es sei zu gefährlich, mit der ganzen Familie zu flüchten, so dass die übrigen Familienmitglieder vorerst in Asmara verblieben seien. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass die ganze Familie zusammen flüchten werde. Erst habe aber das nötige Geld zur Finanzierung eines Schleppers gefehlt und später sei es nicht gelungen, einen passenden Schlepper zu finden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 erklärte sie sich zudem bereit, mittels DNA-Tests die biologische Abstammung zu beweisen. G. Das SEM hob mit Verfügung vom 10. März 2015 die Sistierung für die Einreisebewilligung von E._______ auf und hatte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba zur Ausstellung eines Einreisevisums befugt. H. E._______ reiste am 2. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) wurde am 14. Juli 2015 durchgeführt, bei welcher er ausdrücklich erklärte, sich in das Asylgesuch seiner Mutter einschliessen lassen zu wollen. Da er keine eigenen Asylgründe geltend machte, verzichtete das SEM auf die Durchführung einer Anhörung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. I. Am 27. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba zur Ausstellung der Einreisevisa für die übrigen Familienmitglieder zu ermächtigen. Aufgrund der Schwierigkeiten, einen Schlepper zu finden, sowie der unklaren Situation, ob der älteste Sohn in die Schweiz einreisen könne, sei der Rest der Familie (noch) nicht nachgezogen und halte sich weiterhin in Asmara auf. Da eine Ausreise über den Sudan jedoch von der Familie als zu gefährlich erachtet werde, werde eine Ausreise über Äthiopien beantragt. J. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 widerrief das SEM die Einreisebewilligung vom 18. April 2012 betreffend B._______, C._______ und D._______ sowie die Kostengutsprache vom 6. März 2013. Die Einreise in die Schweiz von B._______, C._______ und D._______ nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG werde nicht bewilligt. Das Gesuch um Familiennachzug betreffend B._______, C._______ und D._______ nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG werde abgelehnt. Seit der Erteilung der Einreisebewilligung im April 2012 seien nunmehr über dreieinhalb Jahre vergangen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die gesuchstellenden Personen irgendwelche Anstrengungen unternommen hätten, die Familie zusammen- und damit die angeblich bestehende und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der Schweiz fortzuführen. Als Begründung für das Nichtbenutzen der erteilten Einreisebewilligungen habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Familie zuerst aus finanziellen Gründen nicht aus Eritrea ausgereist sei, später dann Schwierigkeiten gehabt habe, einen passenden Schlepper für die Flucht der ganzen Familie zu finden. Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Eritrea, in den Vereinigten Staaten, in Deutschland und in der Schweiz über ein Beziehungsnetz. Somit könne davon ausgegangen werden, dass - auch wenn nicht durch ein einziges Familienmitglied, so doch wenigstens durch die gesamte Verwandtschaft - genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Ausreise aus Eritrea zu finanzieren. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin für ihre eigene Reise in die Schweiz aussagegemäss 20'000 Dollar habe aufbringen können. Zudem habe das SEM die Übernahme der Einreisekosten vom Sudan in die Schweiz bereits zugesagt. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes widersprochen. Während des Asylverfahrens habe sie geltend gemacht, dass ihr Ehemann vor ihrer Ausreise nicht gearbeitet habe, sie Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe und von ihrem Bruder finanziell unterstützt worden sei. Zudem sei ihr Mann vor ihrer Ausreise verhaftet worden, worauf sie Probleme bekommen habe und deswegen ausgereist sei. Im Schreiben vom 12. April 2014 habe sie jedoch angegeben, dass ihr Ehemann nach ihrer Ausreise verhaftet worden sei und seine Stelle als Buchhalter verloren habe. Auch sei ihm und den beiden Kindern seit dem 18. April 2012 in Eritrea nichts Spezielles widerfahren. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen vermöge die Begründung, weshalb die Personen, für welche das Gesuch gestellt worden sei, erst dreieinhalb Jahre nach Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz einreisen wollten, nicht zu überzeugen. Vielmehr müsse aufgrund des Sachverhaltes von einer freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft und damit von einer abgebrochenen Beziehung ausgegangen werden. Dies stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, der dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie der Gewährung des Familienasyls entgegenstehe. K. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 gegen diese Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei die Wirksamkeit der Verfügungen vom 18. April 2012 und 6. März 2013 betreffend die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung sowie der Kostenübernahme für die Reisekosten festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei ihr die unterzeichnete Juristin als Rechtsbeistand beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin wurde abgewiesen. M. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM mit Eingabe vom 12. Januar 2016 vernehmen. N. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Januar 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 18. April 2012 zunächst die Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz zwecks Familiennachzug gut und mit Verfügung vom 6. März 2013 bestätigte sie die Übernahme der Reisekosten. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 widerrief sie diese beiden Verfügungen und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend somit einerseits der Widerruf der erteilten Einreisebewilligung sowie der gutgeheissenen Kostenübernahme und anderseits die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug. 4. 4.1 Verfügungen können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin geändert werden. Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Es ist eine Interessensabwägung erforderlich, wobei zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz anderseits abzuwägen ist. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1213 ff.). 4.2 Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs. 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 den formellen Anforderungen insbesondere den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt. 5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. Michele Albertini, Der ver­fas­sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Auer/ Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl. 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administra­tive, 2. Aufl. 2015, S. 249 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Zunächst besteht das Recht auf Orientierung. Damit sich Betroffene überhaupt äussern und ihre Mitwirkungsrechte ausüben können, müssen sie Kenntnis haben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht. Des Weiteren müssen sie über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung erfahren können. Weiter steht für die Parteien das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung im Vordergrund, welches in Art. 30 VwVG konkretisiert ist und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Die Gewährung des Anhörungsrechts besteht in der Entgegennahme von frei gewählten Vorbringen. Die Parteien müssen sich bei von der verfügenden Behörde formulierten Fragen zusätzlich frei zum Sachverhalt äussern können (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 71 ff. zu Art. 29 und N 8 zu Art. 30). Korrelierend hierzu hat das SEM die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin nicht explizit das Recht einräumte, sich zu einem allfälligen Widerruf der Einreisebewilligung für die übrigen Mitglieder zu äussern. 5.3.2 Die Vorinstanz machte jedoch in der Vernehmlassung geltend, das rechtliche Gehör sei mit Verfügung vom 30. Juli 2014 auch für das vorliegende Verfahren gewährt worden. Mit dieser Verfügung vom 30. Juli 2014 sistierte sie die Einreisebewilligung für E._______ einstweilen und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin zur Beantwortung folgender Fragen auf: Wo haben sich B._______, E._______, C._______ und D._______ seit dem 18. April 2012 aufgehalten (von wann bis wann an welcher Adresse gelebt)? Was ist seit dem 18. April 2012 B._______, E._______, C._______ und D._______ widerfahren? Gab es irgendwelche Vorfälle (bitte detailliert wiedergeben)? Bei wem und an welcher Adresse (genaue Angaben) halten sich die vier Personen aktuell auf und wer lebt sonst noch an den jeweiligen aktuellen Adressen? Wie und wann ist E._______ aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet (Flucht ausführlich und detailliert schildern)? Warum sind B._______, C._______ und D._______ nicht zusammen mit E._______ ausgereist? Warum hat E._______ trotz Einreisebewilligung mehr als zwei Jahre mit der Ausreise auf Eritrea zugewartet? Warum wurde im Februar 2013 ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten für eine Reise von Khartum in die Schweiz gestellt? Wovon (finanziell) haben 2012 B._______, E._______, C._______ und D._______ die letzten Jahre gelebt? Wurden sie von irgendjemanden finanziell unterstützt? Wer ist F._______ und in welchem Verhältnis steht er zu E._______? 5.3.3 Die Verfügung vom 30. Juli 2014 bezog sich im Betreff explizit nur auf die Einreisebewilligung für E._______. Die darin aufgeworfenen Fragen des SEM betrafen so auch mehrheitlich die Situation des ältesten Sohnes und nicht jene der Familie. Auf das Recht, frei weitere Ausführungen vorzubringen, wies die Vorinstanz nicht hin. Sie machte die Beschwerdeführerin auch nicht darauf aufmerksam, dass sie einen Widerruf der Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder in Betracht ziehe. Dies selbst dann nicht, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2015 die Vorinstanz um Bestätigung bat, dass die Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder zwischenzeitlich nicht widerrufen worden sei. Diese Bitte der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet. Nach der Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 10. März 2015 musste die Beschwerdeführerin somit nicht zwingend mit dem Erlass eines Widerrufs der Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder rechnen. 5.3.4 Folglich geht das SEM mit der Ansicht, durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 30. Juli 2014 sei der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren gewahrt worden, fehl. Erstens musste die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht zwingend mit dem Widerruf der Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder rechnen. Zweitens gewährte die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 30. Juli 2014 nicht das Recht, sich frei zum Sachverhalt zu äussern. Einerseits weil die Vorinstanz sie lediglich zur Beantwortung spezifischer Fragen aufforderte und anderseits weil sie sie nicht über das weitere Verfahren orientierte. 5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt hat. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 366). Da vorliegend das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt worden ist, bleibt für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels kein Raum, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3098/2016 vom 8. September 2016 E. 6.3). 6.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Einreisebewilligung für ihren Ehemann und ihre zwei in Eritrea verbliebenen Kinder zu gewähren und die Sache insbesondere unter Beachtung, dass eine längere fluchtbedingte Trennung per se keinen Hinweis für einen gewollten Bruch einer rechtserheblichen Eltern-Kind-Beziehung darstellt, neu zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-7566/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.2). 6.3 Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind unabhängig von der mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wurde eine detaillierte Kostennote eingereicht, so basiert die Festsetzung der Parteientschädigung grundsätzlich auf dieser. Allerdings sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen, vielmehr hat eine Überprüfung zu erfolgen, in welchem Umfang diese für die Vertretung als notwendig anerkannt werden können (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 64 N 17 mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein Vertretungsaufwand von 10 Stunden (bis und mit Einreichung der Beschwerde) und - bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und unter Berücksichtigung der nach der Kostennote zu den Akten gereichten Eingabe - Gesamtkosten von gerundet Fr. 2'500.- geltend gemacht, was den Umständen des Verfahrens nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren sowie insbesondere dem Umstand, dass das vorliegende Verfahren aufgrund eines formellen Fehlers kassiert wird, setzt das Gericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) fest. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 3. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: