Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5946/2012 law/joc/wif Urteil vom 27. November 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2012 - eröffnet am 12. November 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. November 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, der Entscheid des BFM vom 2. November 2012 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzuhalten ist, dass sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe die in Art. 37 AsylG vorgesehene 20-tägige (recte: 10-tägige) Entscheidungsfrist zur Fällung eines Nichteintretensentscheides verletzt, als unbegründet erweist, dass Nichteintretensentscheide gemäss Art. 37 AsylG in der Regel zwar innerhalb von zehn Arbeitstagen (vgl. Abs. 1) respektive im Falle weiterer vorzunehmender Abklärungen innerhalb von drei Monaten (vgl. Abs. 3) nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind, dass es sich dabei jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt und deshalb bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 - 34 AsylG auch dann auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werden kann, wenn die in Art. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist nach der Gesuchstellung längst abgelaufen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d), dass angesichts der zahlreichen als notwendig zu erachtenden Schriftenwechsel zwischen dem BFM und den polnischen Behörden (u.a. die Frage nach der Grundlage einer gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden und deren Ehemann respektive Vater betreffend) sowie den erforderlichen Mitteilungen und Anfragen des BFM an den Ehemann der Beschwerdeführerin A._______, welche bis Oktober 2012 andauerten, nicht von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer respektive einer erheblichen Überschreitung der in Art. 37 AsylG verankerten Entscheidungsfrist gesprochen werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 2. Mai 2012 in F._______ (Polen) ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das BFM vom 21. Mai 2012 bestätigte, in Polen seien ihr die Fingerabdrücke genommen worden und sie habe dort mit ihren Kindern um Asyl nachgesucht; danach seien sie am 6. Mai 2012 illegal in die Schweiz eingereist (vgl. act. A6/13 S. 5 und 8), dass somit gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO die erste Asylantragsstellung der Beschwerdeführenden in Polen erfolgte, weshalb das BFM unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die polnischen Behörden am 4. Juni 2012 grundsätzlich zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A13/5 S. 1 ff.), dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden erteilten (vgl. act. A17/1), dass somit grundsätzlich Polen zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das BFM mit Anfrage vom 4. Juni 2012 die polnischen Behörden darum ersuchte, aufgrund der Zuständigkeit Polens für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auch den Ehemann der Beschwerdeführerin, der ebenfalls am 6. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und zuvor in keinem anderen Mitgliedstaat daktyloskopiert worden war, in Anwendung von Art. 14 Dublin-II-VO aufzunehmen (vgl. act. A11/5 S. 1 ff., act. A5/16 S. 9, act. A3/4 S. 1), dass die Zuständigkeit Polens hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgrund ihrer (zuvor) in Polen gestellten Asylgesuche an sich bereits feststand und daher die Anfrage des BFM nicht gestützt auf Art. 14 Dublin-II-VO, sondern in analoger Anwendung von Art. 16 oder Art. 15 Dublin-II-VO hätte erfolgen sollen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 14 K8 S. 116), dass - nach zuvor ergangener Korrespondenz zwischen dem BFM und den polnischen Behörden - das BFM mit Schreiben vom 14. August 2012 die polnischen Behörden darum ersuchte, den Ehemann der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 8 Dublin-II-VO oder Art. 15 Dublin-II-VO aufzunehmen (vgl. act. A32/2 S. 2), dass eine Überstellung des Ehemannes nach Polen vorliegend nicht - wie auch von den polnischen Behörden mit Schreiben an das BFM vom 26. Juli 2012 verkannt wurde (vgl. act. A27/1) - gestützt auf Art. 8 Dublin-II-VO (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 8 K5 und K6 S. 95), jedoch - wie erwähnt - in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Dublin-II-VO oder aber - wie vom BFM beantragt - von Art. 15 Dublin-II-VO erfolgen kann, dass die polnischen Behörden einer Überstellung des Ehemannes zwecks Durchführung dessen Asylverfahrens durch Polen mit Antwort vom 27. August 2012 zustimmten, wobei sie diese Zustimmung unter die Bedingung stellten, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin dazu ihr Einverständnis erklärten (vgl. act. A35/1), dass auf vorgängige Anfrage des BFM vom 27. August 2012 der Ehemann der Beschwerdeführerin mittels Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 17. September 2012 die Zustimmung zur Prüfung seines Asylgesuches durch den polnischen Staat aus Furcht vor einer Auslieferung von Polen nach Russland verweigerte (vgl. act. A40/3), dass mangels der erforderlichen Zustimmung das Asylgesuch des Ehemannes durch das BFM zu prüfen sein wird, da dessen erste Asylantragsstellung in der Schweiz erfolgte und damit die Zuständigkeit zur Prüfung dessen Asylgesuchs bei den schweizerischen Behörden verbleibt, dass das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 zu Recht mitteilte, seine Zustimmungsverweigerung stehe einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen nicht entgegen (vgl. act. A43/3 S. 1 f.), dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 unter anderem mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung zutreffend festgehalten hat, das Erfordernis der Zustimmung - ungeachtet dessen, ob diese auf Art. 8 oder Art. 15 Dublin-II-VO basiere - habe einzig zum Zweck, den Willen von Personen einer Familie zu respektieren, die nicht zusammengeführt respektive nicht zusammen bleiben wollen, dies etwa aus Furcht vor Gewaltakten innerhalb der Familie, dass die Zustimmungsverweigerung des Ehemannes nicht etwa darin gründet, dass er nicht mehr mit seiner Familie zusammenbleiben will, sondern er - wie auch die Beschwerdeführerin - hauptsächlich argumentiert, bei einer Überstellung nach Polen würden er und seine Familie Gefahr laufen, von seinen russischen Verfolgern aufgesucht und von Polen nach Russland ausgeschafft zu werden (vgl. act. 40/3 S. 1 ff., act. A44/1), womit nicht Art. 8 EMRK, sondern Art. 3 EMRK angerufen wird, dass der Ehemann respektive Vater durch seine Zustimmungsverweigerung eine Trennung von den Beschwerdeführenden in Kauf nimmt und somit weder er noch - übereinstimmend mit der Folgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung - die Beschwerdeführerin sich auf Art. 8 EMRK berufen können, dass sich weder aus der Dublin-II-VO noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch ableiten lässt, bei entsprechend vorhandenen Anknüpfungspunkten zu verschiedenen Mitgliedstaaten einen dieser Staaten zur Durchführung ihres Asylverfahrens bestimmen zu können, dass Art. 8 EMRK denn auch keinen Anspruch auf Ausübung des Familienlebens in einem bestimmten Konventionsstaat verleiht, weshalb regelmässig dann kein staatlicher Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen (vgl. dazu statt vieler: BGE 123 II 289 E. 3b mit weiteren Hinweisen), dass es dem Ehemann - wie vom BFM zutreffend erwogen - unbenommen bleibt und im Übrigen auch zumutbar ist, einer Familienzusammenführung in Polen zuzustimmen und dort zusammen mit den Beschwerdeführenden als Familie zu leben, zumal es sich bei Polen um einen grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Staat handelt und sich der Ehemann bei allfälligen Behelligungen durch private Dritte an die dortigen Justiz- und Polizeibehörden wenden kann, dass an dieser Einschätzung auch die Behauptung in der Beschwerde, der Ehemann der Beschwerdeführerin würde gemäss einer Vorladung in Russland gesucht, nichts ändert, dass diese erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung von vornherein zweifelhaft erscheint und sich der Ehemann gegen eine allfällige ungerechtfertigte Auslieferung von Polen an Russland mittels Einleitung und Ergreifung entsprechender rechtlicher Mittel bei den polnischen Behörden wehren könnte, dass der Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 unbegründet ist, da jenem Urteil eine Vorlagefrage zu einem völlig anderen Sachverhalt zugrunde lag (es stellte sich die Frage danach, ob das Asylgesuch eines Asylbewerbers durch den an sich unzuständigen Mitgliedstaat gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO dennoch zu prüfen war, da der Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat über einen Familienangehörigen verfügte, dem bereits Asyl gewährt worden und der zwingend auf die Hilfe des Asylbewerbers angewiesen war), dass eine gemeinsame Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder und ihres Ehemannes durch ein und denselben Mitgliedstaat ohne Weiteres möglich und damit das mit der Dublin-II-VO erklärte und in der Beschwerde zitierte Ziel in Form der räumlichen Annäherung von Familienangehörigen zwecks genauerer Prüfung der Anträge und kohärenter Entscheidungen ohne Weiteres in Polen realisierbar ist, sofern der Ehemann der Beschwerdeführerin dies möchte, dass daher die dahingehende Rüge in der Beschwerde, eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen würde diesem Ziel zuwiderlaufen, nicht verfängt, liegt doch dessen Vereitelung einzig im Verhalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin begründet, dass auch der wiederholte und nicht weiter substanziierte Einwand in der Beschwerde, in Polen würden nicht nur der Ehemann respektive Vater, sondern auch die Beschwerdeführenden durch Dritte bedroht und wären der Gefahr einer Rückschaffung nach Russland ausgesetzt, an der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern respektive keinen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) durch die Schweiz zu begründen vermag, dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 6 S. 117), die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der polnische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführenden für den - ohnehin unwahrscheinlichen - Fall, dass sie wegen des Ehemannes bzw. Familienvaters, der wegen der Zugehörigkeit seines Bruders zu einer tschetschenischen Rebellengruppe von Angehörigen einer kriminellen Gruppe in Polen gesucht würde, die Möglichkeit haben, sich (gleichsam wie der Ehemann und Vater) an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, dass die Beschwerdeführenden in Polen somit nicht schutzlos Menschenrechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert sind, dass im Weiteren bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Überstellung in Polen kein faires Asylverfahren durchlaufen respektive ohne Anhörung ihrer Asylgründe nach Russland abgeschoben oder aber etwa in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker hinsichtlich der Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, Polen würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen entgegenstehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: