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E-699/2013

E-699/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten, Wegweisung und Vollzug (Dispositivziffern 1-2 sowie 4 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
  2. Die mit Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-699/2013 Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, Mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______, (Beschwerdeführerin 2), C._______, (Beschwerdeführerin 3), Afghanistan, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 10. Mai 2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach­such­ten, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 ausführte, sie sei mit ihrem Ehemann (ebenfalls N [...]) und ihren Töchtern über Teheran und Istanbul nach Athen gelangt, wo sie sich während drei Monaten aufgehalten hätten, bevor sie (Beschwerdeführerin 1) mit den Kindern weiter in die Niederlanden gereist sei, dass sie dort zweimal um Asyl nachgesucht habe und beide Male abgewiesen worden sei, dass sie die Niederlanden deshalb gemeinsam mit den Kindern am 10. Mai 2012 verlassen habe, dass ihr Ehemann - ohne in Griechenland ein Asylgesuch gestellt zu haben - Athen am 9. Mai 2012 verlassen habe und auf einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt sei, wo er am 14. Mai 2012 im EVZ Basel ebenfalls um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrem Ehemann im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Niederlanden gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung in die Niederlanden gewährt wurde, dass die niederländischen Behörden das vom BFM gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin 1 und der Kinder am 15. Juni 2012 und jenes betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 am 26. Juni 2012 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin 1, ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater mit Eingabe vom 6. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz fortzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2012 (E-3605/2012) insofern guthiess, als es die angefochtene Verfügung (aufgrund des Nichtvorhandenseins einer der Voraussetzungen zur Überstellung des Ehemannes in die Niederlanden) vollumfänglich aufhob und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM in der Folge das Verfahren der Beschwerdeführerinnen von jenem ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters trennte und mit Verfügung vom 30. Januar 2013 - eröffnet am 5. Februar 2013 - erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden und den Vollzug anordnete, wobei es die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Februar 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten mit Verfügung vom 14. Februar 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es der Beschwerdeführerin 1 überdies Frist ansetzte, um einen Beleg für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Schwangerschaft einzureichen, dass diese am 27. Februar 2013 ein Schreiben ihres Gynäkologen vom 25. Februar 2013 ins Recht legte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete sowie offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine teilweise offensichtlich unbegründete und teilweise offensichtlich begründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein­geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, selbst wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be­stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben in D._______ (Niederlanden) zwei Asylgesuche einreichten und entsprechend in der EURODAC-Da­ten­bank erfasst wurden (vgl. die vorinstanzliche Akte A5/1), dass somit gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die erste Asylantragsstellung der Beschwerdeführerinnen in den Niederlanden erfolgte, weshalb das BFM unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die niederländischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte (vgl. A15/5), dass diese mit Schreiben vom 15. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ihre ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen erteilten (vgl. A20/2), dass somit grundsätzlich die Niederlanden zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig sind, dass die Niederlanden mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zudem der Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 15 Dublin-II-Verordnung zustimmten, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung nicht zuständig ist und dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedsstaates den Asylantrag der betroffenen Person prüft, wobei die betroffenen Personen dem zustimmen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3605/2012 vom 25. September 2012 festhielt, dass eine derartige Zustimmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch das BFM nicht eingeholt wurde und er eine solche auf Beschwerdeebene explizit verneint habe, dass es überdies darlegte, dass die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von Art. 15 Dublin-II-Verordnung - unbesehen der Zustimmung zum Aufnahmeersuchen durch die Niederlanden - daher nicht erfüllt seien und eine Überstellung des Ehemannes gestützt auf diese Bestimmung ausgeschlossen sei, weshalb die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 vollumfänglich aufzuheben und zur weiteren Behandlung, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie, an dieses zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2013 feststellte, das Asylverfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 werde aufgrund seiner Zustimmungsverweigerung zur Familienzusammenführung in den Niederlanden gesondert durchgeführt, dass es erwog, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen seien die Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig und hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt, dass der (anlässlich der Befragung zur Person vorgebrachte) Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach sie nicht in die Niederlanden zurückkehren wollen würden, weil sie von dort aus in ihre Heimat zurückgeführt würden, unbehelflich sei, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die niederländischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Niederlanden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführerinnen keinen effektiven Schutz (im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) vor Rückschiebung gewähren würden, dass die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil D-5946/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2012 ferner ausführte, die für Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung notwendige Zustimmung der Familienmitglieder habe einzig zum Zweck, den Willen von Personen einer Familie zu respektieren, die nicht zusammengeführt, respektive, etwa aus Furcht vor Gewaltakten innerhalb der Familie, nicht zusammenbleiben wollen würden, dass es somit widersprüchlich und nicht im Sinne der Dublin-II-Verordnung wäre, wenn aus einer unterlassenen Einwilligung zur Fa­milien­zusammenführung im zuständigen Staat eine Familienzusammenführung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen würde und somit im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Schweiz erzwungen werden könnte, dass den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu entnehmen sei, dass das BFM sein Asylgesuch prüfen solle und er mit seiner Familie in der Schweiz bleiben wolle, weshalb nicht behauptet werden könne, er wolle nicht (mehr) mit seiner Familie zusammenleben und verweigere deshalb seine Zustimmung zur Familienzusammenführung in den Niederlanden gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung, dass dieser mit seiner Zustimmungsverweigerung die Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf nehme und sich die Beschwerdeführerinnen daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen könnten, dass die Anwendung der Dublin-II-Verordnung nämlich, unter Vorbehalt der Zustimmung der Familienmitglieder, zur Wahrung der Familieneinheit führen würde, da die niederländischen Behörden einer Überstellung sämtlicher Familienmitglieder explizit zugestimmt hätten, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 durchaus zuzumuten sei, einer Familienzusammenführung in den Niederlanden zuzustimmen, um dort das Familienleben weiterhin zu pflegen; ein zwingender Aufenthalt in der Schweiz sei hierfür nicht notwendig, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Niederlanden somit zulässig sei und - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 25. März 2013 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerde insbesondere entgegenhalten, die Vorinstanz habe seit der Zurückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhaltes nichts unternommen, ausser ihr Verfahren von jenem ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters zu trennen und ohne weitere Abklärungen auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten, dass Art. 6 und 7 (recte: Erwägungsgründe 6 und 7) der Dublin-II-Verordnung festlegen würden, dass die Einheit der Familie gewahrt werden sollte, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar sei, die mit der Dublin-II-Verordnung angestrebt würden, dass die Mitgliedstaaten von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollten, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich sei, dass das Asylverfahren in den Niederlanden nicht korrekt abgelaufen sei, da ihnen die Gewährung von Asyl, im Gegensatz zu ihren Verwandten mit denselben Verfolgungsvorbringen, verweigert worden sei, dass die Niederlanden zwar ein europäisches Land seien und das Rechtssystem in Bezug auf das Asylverfahren mehr oder weniger den Richtlinien folge, für sie (Beschwerdeführerinnen) aber dennoch die Gefahr einer Rückschiebung nach Afghanistan bestehe, weshalb ihre Überstellung gegen die Grundprinzipien des Völkerrechts, des europäischen Menschenrechts und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verstossen würde, dass das BFM daher seine Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben habe, dass die Beschwerdeführerin 1 schliesslich hochschwanger und der Geburtstermin auf Mitte bis Ende März 2013 angesetzt sei, dass mangels der gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung erforderlichen Zustimmung das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch das BFM geprüft wird, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festhält, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe durch die Zustimmungsverweigerung die Trennung der Familie bewusst in Kauf genommen, womit sich weder er noch die Beschwerdeführerinnen auf Art. 8 EMRK berufen könnten, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf Ausübung des Familienlebens in einem bestimmten Konventionsstaat - vorliegend der Schweiz - verleiht, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägung II/1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Beschwerdeführerinnen den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene keine begründeten Einwände entgegenhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Trennung des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen von jenem ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht zu beanstanden ist und weder ersichtlich ist noch durch die Beschwerdeführerinnen ausgeführt wird, welche weiteren Abklärungen zur Behandlung ihres Gesuchs notwendig gewesen wären, dass es dem Ehemann unbenommen bleibt und im Übrigen auch zumutbar ist, einer Familienzusammenführung in den Niederlanden zuzustimmen und dort zusammen mit den Beschwerdeführerinnen als Familie zu leben, zumal es sich bei den Niederlanden um einen grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Staat handelt, dass aus diesem Grund die Berufung auf einen der Grundgedanken der Dublin-II-Verordnung, wonach die Einheit der Familie gewahrt werden sollte, soweit dies mit den sonstigen Zielen der Verordnung vereinbar ist (vgl. insb. Erwägungsgrund 6 der Dublin-II-Verordnung), vorliegend unbehelflich ist, da dieses Ziel in Form der räumlichen Annäherung von Familienangehörigen zwecks genauerer Prüfung der Anträge und kohärenter Entscheidungen ohne Weiteres in den Niederlanden realisierbar ist, sofern der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 dies möchte, dass ein Selbsteintritt weder aufgrund eines drohenden Verstosses gegen Normen des Völkerrechts noch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a AsylV 1 angezeigt ist, dass die Niederlanden unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK sind, die FoK ratifiziert haben, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der niederländische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass insbesondere entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen aus den angeblichen Mängeln ihres niederländischen Asylverfahrens (wonach ihre Verwandten im Gegensatz zu ihnen Asyl erhalten hätten) keine Verletzung der Flüchtlingskonvention und von Art. 3 EMRK ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der vorgebrachten Mängel in den durch die niederländischen Behörden erlassenen Entscheiden auf die in den Niederlanden zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu verweisen sind, dass schliesslich die durch die Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte und mittels eines ärztlichen Schreibens vom 25. Februar 2013 belegte Schwangerschaft beziehungsweise die erwartete Geburt einer Überstellung in die Niederlanden - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen -grundsätzlich nicht entgegensteht und das Kind nach der Geburt gemäss Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung in das niederländische Asylverfahren der Beschwerdeführerin 1 einbezogen wird, dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung in die Niederlanden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung in die Niederlanden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die Beschwerde aufgrund des Dargelegten hinsichtlich der Eintretensfrage sowie der Wegweisung und Überstellung in die Niederlanden als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass indes die angesetzte Ausreisefrist - wonach die Beschwerdeführerinnen die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise sinngemäss am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen haben - offenkundig unverhältnismässig ist, dass dem Schreiben des Gynäkologen der Beschwerdeführerin 1 vom 25. Februar 2013 zu entnehmen ist, dass der errechnete Geburtstermin auf den (...) falle, dass überdies ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich derzeit in einem stabilen Gesundheitszustand, aber es bestünden Befürchtungen einer Frühgeburt, dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt, jedoch an der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 begründeten Praxis festhält, wonach im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anzuweisen ist, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552), dass sich die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist angesichts der bevorstehenden Geburt mit allfälligen Komplikationen als unangemessen erweist und die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich begründet ist, dass daher Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens vom teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, weshalb ihnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, dass auf deren Erhebung angesichts des mit Verfügung vom 14. Februar 2013 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu verzichten ist, dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten, Wegweisung und Vollzug (Dispositivziffern 1-2 sowie 4 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

2. Die mit Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: