Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zu bezahlen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2595/2013 Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), C._______ (Beschwerdeführerin 3), Afghanistan, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Ausreisefrist; Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 10. Mai 2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen sowie des später eingereisten Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2012 (E-3605/2012) guthiess und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen dagegen wiederum ans Bundesverwaltungsgericht gelangten, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2013 (E-699/2013) betreffend Nichteintreten, Wegweisung und Vollzug abwies, dass es die Beschwerde hingegen betreffend die Ausreisefrist guthiess (zufolge fortgeschrittener Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1) und die Vorinstanz zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist aufforderte, dass am (...) der Sohn der Beschwerdeführerin 1, D._______, geboren wurde, dass das BFM mit Entscheid vom 30. April 2013 erwog, die Beschwerdeführerin 1 habe am (...) ein Kind geboren und sei seit dem (...) wieder reisefähig, dass es daher verfügte, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder müssten die Schweiz spätestens am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist verlassen, und feststellte, eine Beschwerde gegen diese Anordnung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2013 frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Mai 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten mit Verfügung vom 14. Mai 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es die Vorinstanz überdies zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass sich das BFM mit Schreiben vom 29. Mai 2013 vernehmen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird ( Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 angesetzte Ausreisefrist bildet, dass Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können, da der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3, nicht jedoch den im (...) geborenen Sohn der Beschwerdeführerin 1, D._______, als Adressaten der angefochtenen Verfügung bezeichnete, dass die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 auf Beschwerdeebene diesen Umstand rügen und ausführen, es sei unklar, ob ihr Sohn beziehungsweise Bruder von der Verfügung materiell betroffen sei, oder er bei seinem Vater (dessen Asylgesuch im nationalen Verfahren behandelt wird) in der Schweiz verbleiben solle, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf diese Rüge zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Stellungnahme vom 29. Mai 2013 (die den Beschwerdeführerinnen aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem Urteil zugestellt wird, mit dem ihren Anliegen inhaltlich entsprochen wird [vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG]) unter anderem ausführte, das am (...) geborene Kind sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) erfasst gewesen, weshalb es im Entscheid nicht aufgeführt werde; es sei jedoch evident, dass auch D._______ als jüngstes Kind der Beschwerdeführerin 1 von der angefochtenen Verfügung miterfasst sei, dass diese Feststellung der Vorinstanz offensichtlich nicht zutrifft, dass sich die angefochtene Verfügung inhaltlich mit der nach der Niederkunft der Beschwerdeführerin 1 wieder bestehenden Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 1 befasst, und sich der Entscheid gemäss der Auflistung der Verfügungsadressaten auf Seite 2 desselben nur an die Beschwerdeführerinnen richtet, dass somit mit der angefochtenen Verfügung nur ein die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 betreffendes Rechtsverhältnis geregelt wird und daher im Zeitpunkt des Erlasses auch nur diese materielle Verfügungsadressaten waren (vgl. zum Begriff der materiellen Verfügungsadressaten Vera Marentelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 3 und 7), dass D._______ vom vorinstanzlichen Entscheid offenkundig nicht erfasst wird und durch die Vorinstanz auch nicht nachträglich auf Vernehmlassungsebene im Beschwerdeverfahren als Verfügungsadressat eingesetzt werden kann, da dies eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands bedeuten würde, dass sich aus der Vernehmlassung des BFM unmissverständlich ergibt, dass dieses auch über den Sohn der Beschwerdeführerin 1 zu verfügen beabsichtigte, dass sich der vorinstanzliche Entscheid aus diesem Grund als unangemessen erweist, weshalb er aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen (vgl. S. 3-5 der Beschwerdeschrift), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 350.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: