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E-3605/2012

E-3605/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3605/2012 Urteil vom 25. September 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Afghanistan, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern am 10. Mai 2012 und der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in die Schweiz einreisten und je gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach­such­ten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 ausführten, sie seien über Teheran und Istanbul nach Athen gelangt, wo sie sich während drei Monaten aufgehalten hätten, bevor die Beschwerdeführerin mit den Kindern weiter in die Niederlanden gereist sei, dass sie dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches zweitinstanzlich abgewiesen worden sei, woraufhin sie ein zweites Mal um Asyl nachgesucht habe, jedoch wiederum abgewiesen worden sei, dass sie die Niederlanden deshalb gemeinsam mit den Kindern am 10. Mai 2012 verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im (...) 2011 ebenfalls versucht habe, von Athen aus auf dem Luftweg in die Niederlanden zu gelangen, bei einer Kontrolle am Flughafen in Griechenland jedoch angehalten und inhaftiert worden sei, dass er Athen schliesslich - ohne in Griechenland ein Asylgesuch gestellt zu haben - am 9. Mai 2012 per Lastwagen verlassen habe und auf einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt sei, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Niederlanden gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung in die Niederlanden gewährt wurde, dass die niederländischen Behörden das vom BFM am 4. Juni 2012 gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin und der Kinder gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 15. Juni 2012 guthiessen, dass sie indes das gleichentags gestellte Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Dublin-II-Verordnung e contrario ablehnten, dass das BFM die Niederlanden mit Schreiben vom 15. Juni 2012 gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (sog. humanitäre Klausel) erneut um die Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die niederländischen Behörden diesem Ersuchen mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 - eröffnet am 2. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen seien die Niederlanden für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt, dass der Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden nicht in die Niederlanden zurückkehren wollen, weil die Beschwerdeführerin einen abweisenden Entscheid erhalten habe und weil sie befürchten würden, nach Afghanistan zurückgewiesen zu werden, unbehelflich sei, dass keine Umstände vorliegen würden, die die Schweiz berechtigen würden, sich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären, dass die Überstellung an die Niederlanden - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 15. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juli 2012 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz (erstmals) um Asyl nachgesucht, weshalb das Gesuch auch in der Schweiz zu behandeln sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Juli 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Gericht mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es überdies die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufforderte, dass das BFM am 19. Juli 2012 Stellung nahm und die Beschwerdeführenden am 2. August 2012 eine Replik einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat, dass das BFM die Niederlanden gestützt auf Art. 15 Dublin-II-Verordnung (humanitäre Klausel) um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. die vorinstanzliche Akte A22/2) und die niederländischen Behörden dem Gesuch auf derselben Grundlage zustimmten (vgl. A25/1), dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung nicht zuständig ist und dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedsstaates den Asylantrag der betroffenen Person prüft, wobei die betroffenen Personen dem zustimmen müssen, dass die Zustimmung der betroffenen Personen - das heisst der zusammenzuführenden Familienangehörigen in beiden Mitgliedstaaten - vor der Stellung des Übernahmeersuchens zu erfolgen hat (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K6 zu Artikel 15) und gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin-Durchführungsverordnung; DVO) in schriftlicher Form vorliegen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die Voraussetzung der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass das BFM vernehmlassend insbesondere ausführt, es habe die Zustimmung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht eingeholt, dass dieser Mangel indes im Beschwerdeverfahren durch ein Schreiben an den Beschwerdeführer (zur Einräumung der Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung) geheilt werden könne, wobei dieser darin darauf aufmerksam zu machen sei, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder im Falle seiner Zustimmungsverweigerung alleine in die Niederlanden zurückkehren müssten, dass die Beschwerdeführenden replikweise auf ihrer Beschwerde beharren und die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das BFM sowie den Verbleib der gesamten Familie in der Schweiz bis zum Abschluss de Asylverfahren fordern, dass offen bleiben kann, ob eine Heilung des Verfahrensmangels allenfalls möglich wäre, da der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Überstellung in die Niederlanden explizit verneint, dass die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von Art. 15 Dublin-II-Verordnung somit - unbesehen der Zustimmung zum Aufnahmeersuchen durch die Niederlanden - nicht erfüllt sind und eine Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung ausgeschlossen ist, dass infolgedessen die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung (insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Honorarnote vom 2. August 2012 einen Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1135.- (inkl. Auslagen) geltend machte, dass die Vertretungskosten als leicht überhöht erscheinen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1000.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: