Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit dem damals minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Schwester - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ - am (...) 1998 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Sie brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann (der Vater des Beschwerdeführers) sei im Jahr 1996 bei einer Razzia in ihrem (...-)geschäft in B._______ festgenommen worden und seither verschollen. Von 1995 bis 1997 sei ihr Haus zehn bis fünfzehn Mal von Soldaten durchsucht worden. Im Oktober 1997 sei sie von Soldaten misshandelt und vergewaltigt worden. Am (...) 1998 habe sie Sri Lanka schliesslich mit ihren Kindern verlassen und sie seien via C._______ in die Schweiz gelangt. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer und dessen Schwester die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF im damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar, weshalb es die Familie vorläufig aufnahm. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen und der erst Ende 1998 erfolgten Ausreise sei zu verneinen. C. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die ihm am 9. März 2001 gewährte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes wieder zumutbar sei. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerem unter Regierungskontrolle stehen würden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben (bspw. auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar). Der Beschwerdeführer habe zudem wiederholt und auf schwerwiegende Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Da auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, werde somit eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG erwogen. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, sich dazu bis zum 20. Juli 2011 zu äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. D. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich vor allem im Norden Sri Lankas nicht deutlich entspannt. Die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Dezember 2010 zeige, dass Tamilen grundsätzlich verdächtig seien, und diejenigen, die das Land während des Krieges verlassen hätten, besonders gefährdet seien. Da (...), müsse er bei einer Rückkehr mit grossen Schwierigkeiten rechnen. Er habe die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, sei hier sozialisiert und spreche Schweizerdeutsch. Tamilisch könne er weder lesen noch schreiben. Alle Verwandten seien in der Schweiz wohnhaft. In Sri Lanka habe er hingegen kein Beziehungsnetz, so dass ihm auch eine Wohnsitznahme in Colombo, wo die Sicherheitslage besser sei als in B._______, nicht zuzumuten sei. E. E.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 - eröffnet am 26. Oktober 2011 - hob das BFM die mit Verfügung des BFF vom 9. Dezember 1998 (recte: 9. März 2001) gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 13. Dezember 2011 zu verlassen. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es habe die Wegweisungspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst. Seither werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Im Rahmen dieser Praxisanpassung überprüfe das BFM auch den Status vorläufig aufgenommener sri-lankischer Staatsangehöriger. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei rechtskräftig festgestellt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme daher nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es habe ihn betreffend keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Die befürchtete Gefährdung aufgrund (...) sei unbegründet. (...). Allfällige Behelligungen würden deshalb kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas weiterhin schlecht sei, entspreche nicht der vom BFM vor Ort überprüften Situation. Der bewaffnete Konflikt sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der Richtlinien des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits im Jahr 2007 zu Ende gegangen und die dortigen Lebensumstände würden sich kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden (bspw. die Halbinsel von Jaffna oder die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Hingegen seien die Lebensbedingungen im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Wegweisungsvollzug werde deshalb als zumutbar erachtet, zumal auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge bereits über berufliche Erfahrung. Die angeblich schlechten Tamilisch-Kenntnisse sprächen nicht gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Angesichts seines jungen Alters und der in der Schweiz absolvierten Schulbildung sollte er in der Lage sein, sprachliche Schwächen zu überwinden. Im Übrigen seien die schlechten Sprachkenntnisse nicht nachvollziehbar, lebe er doch mit seiner Mutter zusammen und dürfte daher täglich mit der Muttersprache in Kontakt sein. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit werde der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anfänglich auf Schwierigkeiten stossen, jedoch sprächen diese nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten ihn finanziell unterstützen, so dass er in der Lage sein sollte, sich eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen. Allfällige Befürchtungen, in eine schwerwiegende Notlage zu geraten, seien deshalb unbegründet. Der Beschwerdeführer lebe zwar bereits seit dreizehn Jahren in der Schweiz, indes sei er bereits als (...-)jähriger mit einer Verzeigung wegen (...) negativ aufgefallen. Nach einer Verurteilung wegen (...) habe das BFM ihn darauf hingewiesen, dass ihm die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme drohe, sollte er sein Verhalten nicht ändern. Dessen ungeachtet habe er in der Folge schwerwiegende Delikte begangen ([...]). Mit der über sechs Jahre andauernden Delinquenz vermittle er den Eindruck, dass er nicht in der Lage sei, sich der in der Schweiz herrschenden Ordnung zu unterwerfen. Angesichts dessen, dass das letzte Delikt erst zwei Wochen vor dem Versand des rechtlichen Gehörs begangen worden sei, könne auch nicht von einer künftigen Änderung der Verhaltensweise ausgegangen werden. Von einer fortgeschrittenen und erfolgreichen Integration könne damit nicht gesprochen werden. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre daher grundsätzlich auch im Lichte von Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen, indes könne diese Frage aufgrund der verbesserten Situation im Heimatland offenbleiben. Der Wegweisungsvollzug sei heute aufgrund des Gesagten zulässig, zumutbar und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. F. F.a Mit Eingabe vom 25. November 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er:
- Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 9. März 2001 in Wiedererwägung zu ziehen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen bzw. ein Asylverfahren einzuleiten, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht habe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, ihn deswegen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben.
- Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützt, in geeigneter Weise offenzulegen.
- Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützt, in geeigneter Weise offenzulegen. Ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.
- Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe Art. 18 AsylG verletzt, indem es trotz seines Vorbringens in der Eingabe vom 19. Juli 2011, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung durch Sicherheitskräfte und allenfalls auch durch paramilitärische Gruppierungen zu befürchten, kein neues Asylverfahren durchgeführt habe. Stattdessen habe es in der angefochtenen Verfügung lediglich festgestellt, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Indem das BFM kein neues Asylverfahren eingeleitet und keine Anhörung durchgeführt habe, habe es nicht nur den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sondern auch das rechtliche Gehör verletzt. Die Sache sei deshalb zur Einleitung eines Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen, wobei der Status als vorläufig Aufgenommener weiterhin gelten müsse. Das BFM stelle zudem den Sachverhalt zum vorangegangenen Asylverfahren falsch dar. Es sei seine Mutter gewesen, die am 9. Dezember 1998 ein Asylgesuch gestellt habe, welches mit Verfügung vom 9. März 2001 abgewiesen worden sei, worauf die gesamte Familie vorläufig aufgenommen worden sei. Auch der Sachverhalt bezüglich der begangenen Delikte sei unvollständig dargestellt. Aus der Auflistung in der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls zu welchen Strafen er für die einzelnen Delikte verurteilt worden sei. In Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka habe das BFM den Sachverhalt nicht nur unvollständig abgeklärt, sondern auch falsch dargestellt, indem es den Wegweisungsvollzug in den Osten und Norden des Landes (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) als grundsätzlich zumutbar einstufe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 festhalte, dass beim Wegweisungsvollzug in den Norden eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei. Im Zusammenhang mit den Länderinformationen habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es seine Quellen - abgesehen von den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 - nicht aufliste. Obwohl aus den Vorakten ersichtlich sei, dass er in seiner frühen Kindheit in Sri Lanka traumatische Erfahrungen gemacht habe, habe das BFM auch kein ärztliches Gutachten erstellen lassen. Ein solches sei indes für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs notwendig. Aus all diesen Gründen sei die Sache an das BFM zurückzuweisen. Sollte dies nicht geschehen, müsste der Sachverhalt durch die Beschwerdeinstanz festgestellt und beurteilt werden. Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft definiere das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 verschiedene Risikoprofile. Beispielsweise müssten Personen, die Opfer oder Zeugen von Menschrechtsverletzungen geworden seien, oder die entsprechende Übergriffe zur Anzeige brächten, mit Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Seine Eltern seien Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden. Sein Vater sei bei einer Razzia von der Armee mitgenommen und vermutlich getötet und seine Mutter von Soldaten vergewaltigt worden. Seine Familie sei nach wie vor an der Aufklärung dieser Verbrechen interessiert. Als potenzieller Ankläger stelle er für die sri-lankischen Behörden eine Gefahr dar, weshalb er in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Die aktuelle Stimmung in Sri Lanka sei gegenüber im Ausland lebenden Tamilen und Asylantragsteller von Misstrauen geprägt. Zurückkehrende Tamilen würden unter besonderer Beobachtung stehen. Aber auch die Aktivitäten von Tamilen im Ausland würden von der sri-lankischen Regierung überwacht. Der gegenüber Exil-Tamilen bestehende Generalverdacht der LTTE-Unterstützung führe dazu, dass ein- und ausreisende Tamilen systematisch überprüft würden, wobei dies bei Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas noch eingehender geschehe. Zwangsweise zurückgeschaffte Tamilen würden dem "Criminal Investigation Department" (CID) zur Überprüfung zugewiesen, welches mit den lokalen Behörden des Herkunftsorts Rücksprache halte, was bis zu mehreren Monaten dauern könne. Da die Sicherheitsfreigabe erst erfolge, wenn die notwendigen Abklärungen erfolgt seien, würden Betroffene oft ohne anwaltliche Vertretung lange festgehalten. Der "Prevention of Terrorism Act" (PTA), an dem die Regierung festhalte, öffne den Weg zu Willkür. Misshandlung und Folter seien in sri-lankischen Gefängnissen an der Tagesordnung. Für tamilische Rückkehrer könne angesichts der desaströsen Menschenrechtslage nicht von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates gesprochen werden. Vielmehr müssten Rückkehrer mit Racheakten paramilitärischer Gruppierungen und mit Kontrollen und Verhaftungen an Checkpoints rechnen. Angesichts der systematischen Kontrollen sei davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr festgenommen, verhört und inhaftiert würde. Angesichts dessen, dass er beziehungsweise seine Mutter in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei, ein Asylgesuch gestellt habe, sei davon auszugehen, dass er einer sehr genauen Kontrolle unterzogen würde, zumal (...). Aufgrund der Verhaftung des Vaters und der Vergewaltigung der Mutter seien die Daten seiner Familie mit Sicherheit im Informationssystem eingespeist, das von den Immigrationsbehörden am Flughafen abgerufen werde. Die Behörden wären damit über seine illegale Flucht und seine Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen informiert, was zur Verhaftung und damit der Gefahr von Folter, allenfalls gar Tötung, führen dürfte. Aber selbst bei einer Haftentlassung bestehe angesichts der Zusammenarbeit paramilitärischer Gruppierungen mit den Behörden die Gefahr, Opfer extralegaler Gewalt und Tötung zu werden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er daher in asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Sollte das Gericht die Ansicht vertreten, dass er aufgrund der Nichteinreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2001 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen könne, so sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gemäss Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien rückkehrende Tamilen gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden, wenn sie einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Risikoprofil bestehe, habe der EGMR ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren aus der britischen Rechtsprechung übernommen. Bei ihm lägen mehrere Risikofaktoren vor: Er stamme aus dem tamilischen Norden Sri Lankas und das Verschwinden seines Vaters und die Misshandlung seiner Mutter seien sicherlich aktenkundig. Da davon auszugehen sei, dass der Verhaftung seines Vaters der Verdacht einer Tätigkeit für die LTTE zugrunde gelegen habe, weise er auch den Risikofaktor eines Verwandten mit Verbindungen zu den LTTE auf. Dass er aus der Schweiz, wohin hohe LTTE-Kadermitglieder geflüchtet seien und wo seine Mutter ein Asylgesuch gestellt habe, zurückkehren würde, würde ihn zusätzlich verdächtig machen. Zudem sei er damals illegal aus Sri Lanka ausgereist. Aufgrund dieser Risikofaktoren erfülle er das Risikoprofil und ihm drohe daher eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, müsste daher zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und das BFM angewiesen werden, ihn auch deshalb vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine Beurteilung der Situation im Osten und Norden Sri Lankas vorgenommen. Ergänzend sei unter Berücksichtigung der aktuellsten Berichte, die das Gericht nicht herangezogen habe, festzustellen, dass die sri-lankischen Behörden anfangs 2011 mit der Registrierung der Bevölkerung im Norden und Osten des Landes begonnen hätten, mit dem Ziel, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen und ehemalige LTTE-Mitglieder zu eruieren. Die Kopie eines solchen Registrierungsformulars liege einem anderen Beschwerdeverfahren bei (...), welches nötigenfalls beizuziehen sei. Verschiedenen Quellen zufolge fänden Registrierungen auch weiterhin in Lodges und Gaststätten in den tamilischen Vierteln Colombos statt. Zur Verunsicherung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes trügen auch Angriffe sogenannter "grease devils" bei. Dabei handle es sich um unbekannte, wahrscheinlich der Armee oder Paramilitär angehörende Männer, die nachts in Häuser eindringen würden, um die dort wohnhaften tamilischen Frauen zu verletzen. Bei den Behörden und Spitälern würden diese Frauen nicht ernst genommen, was zu erheblichen sozialen Spannungen führe. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder Paramilitärs werden. Zurückkehrenden Tamilen drohe bereits am Flughafen ein Verhör beziehungsweise eine Verhaftung, wenn sie aus Ländern wie der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei und sie ein Asylgesuch gestellt hätten, zurückkehren würden. Auch nach einer Einreise bestehe die Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen, beispielsweise im Zug des erwähnten Registrierungsprozesses. Eine Aufenthaltsalternative in Colombo könne für ihn von vornherein ausgeschlossen werden, da er dort nie gelebt habe. Auch im Norden des Landes verfüge er über keinerlei soziale oder familiäre Bindungen. Zudem beherrsche er weder die schriftliche tamilische Sprache noch Singhalesisch, was ihm den Aufbau einer Existenz zusätzlich verunmögliche. Die Familienmitglieder in der Schweiz wären nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Hinzu komme, dass er in seiner frühen Kindheit traumatische Erlebnisse gehabt habe, deren Folgen für seine psychische Gesundheit erst abgeschätzt werden könnten, wenn die entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der vom BFM aufgeworfenen Frage einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG (wiederholte Straffälligkeit) weise er darauf hin, dass diesbezüglich das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten wäre. Angesichts seines jugendlichen Alters und der Tatsache, dass (...), wäre eine solche Massnahme offensichtlich unver-hältnismässig. F.c Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel (Auszug aus dem PTA, diverse Länderberichte und Zeitungs- bzw. Fernsehberichte) wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab den Spruchkörper bekannt. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Rüge, es habe Art. 18 AsylG verletzt, sei darauf zu verweisen, dass in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 9. März 2001 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In seiner Stellungnahme zur angekündigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 19. Juli 2011 habe er keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht und lediglich darauf verwiesen, dass (...). Diese Tatsache sei indes bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 9. März 2001 bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein damaliger Vormund habe aber auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien nicht Gegenstand der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme. Es handle sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Länderinformationen sei festzuhalten, dass keine Länderberichte in den Akten vorhanden seien, und es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen handle, das nicht ediert werden müsse. I. Mit seiner Replik vom 7. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer - nebst der Kostennote des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2012 - drei Berichte von "Amnesty International", "Freedom from Torture" und des "Committee against Torture" von Oktober bis Dezember 2011 ein. Er monierte, das BFM gehe in seiner Vernehmlassung lediglich auf die formellen Fragen der Verletzung von Art. 18 AsylG und der Begründungspflicht ein, äussere sich indes nicht zur geltend gemachten Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Flüchtlingseigenschaft sei bislang nicht geprüft worden. Im Entscheid vom 9. März 2001 sei das Asylgesuch seiner Mutter abgewiesen und er nur in diesen Entscheid eingeschlossen worden. Er habe in früher Kindheit traumatische Erfahrungen gemacht. Diese würden - wie auch die frühe Straffälligkeit - auf eine psychische Erkrankung hindeuten, die bislang nicht abgeklärt und behandelt worden sei. Er habe sich nun entschlossen, eine Therapie zu beginnen; ein erstes Gespräch mit einer Fachärztin finde am 11. Februar 2012 statt. Er ersuche diesbezüglich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens. Hinsichtlich der Frage der Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weise er zudem darauf hin, dass er mehrmals am (...) in D._______ und an einer Demonstration in E._______ teilgenommen und damit ein exilpolitisches Engagement gezeigt habe, das registriert worden sein dürfte. Das BFM gehe offenbar davon aus, dass in sri-lankischen Gefängnissen kaum mehr Folter vorkomme. Dies sei jedoch falsch. Folter sei nach wie vor weit verbreitet. Die beiliegenden Länderberichte zeigten, dass Tamilen, die eine tatsächliche oder angenommene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, und tamilische Rückkehrer zu den Hauptrisikogruppen gehörten. Bei ihm, der mehrere Risikofaktoren aufweise, sei von einer konkreten Gefährdung auszugehen. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2012 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. K. Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht von Dr. med. F._______, und einen Auszug aus (...) ein, aus dem sich ergebe, dass der besagte Bericht am 20. Februar 2012 erstellt worden sei. Demnach sei bei ihm eine (...) als Folge traumatischer Kriegserlebnisse in der Kindheit diagnostiziert worden. Zurzeit sei eine (...) Behandlung notwendig. Eine vertiefte Prognose könne wahrscheinlich erst nach acht bis zwölf Monaten erfolgen. Er stelle deshalb den Antrag, es sei ihm in einigen Monaten eine Frist zur Einreichung eines aktuellen ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Streitgegenstand bildet damit einzig die Frage, ob das BFM die am 9. März 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben hat. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls waren hingegen nicht Thema des zu überprüfenden erstinstanzlichen Verfahrens, und können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, respektive um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme beziehungsweise Einleitung eines Asylverfahrens, ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine dahingehende Gehörsverletzung, wonach das BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 19. Juli 2011 als neues Asylgesuch hätte entgegennehmen müssen, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen, machte der Beschwerdeführer in der betreffenden Eingabe doch nicht geltend, es sei ihm Asyl zu gewähren, sondern beantragte ausdrücklich, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, beim BFM ein neues Asylgesuch zu stellen und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch subjektive Nachfluchtgründe vorzubringen.
E. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Herkunftsländerinformationen, auf die es seinen Entscheid stütze, in der angefochtenen Verfügung - abgesehen von den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 - nicht aufgelistet habe, zu prüfen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29 ff. VwVG) ergibt sich, dass die verfügende Behörde Einsicht in die relevanten Akten zu gewähren und ihren Entscheid in genügender Weise zu begründen hat.
E. 4.2 Vorliegend befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen könnten. Das BFM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2011 Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt. Bei aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Die in der Verfügung vom 18. Oktober 2011 angeführten UNHCR-Richtlinien zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 gehören zum allgemeinen Fachwissen und sind öffentlich zugänglich; es wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht, diese Richtlinien hätten dem Beschwerdeführer offengelegt werden müssen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und der diesbezügliche Antrag um Kassation respektive um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Einsicht in die Herkunftsländerinformationen ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 9. März 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten, und gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind.
E. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamts für Polizei (fedpol) oder des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
E. 6 Vorliegend hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt; es erachtete den mit der Verfügung des BFF vom 9. März 2001 wegen damaliger Unzumutbarkeit aufgeschobenen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nunmehr als zumutbar (sowie als zulässig und möglich). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor unzumutbar (und zudem unzulässig).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Im Beschwerdeverfahren gegen eine vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E. 6.1.2 Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde am 9. März 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. Vorliegend ist deshalb zunächst die Frage der Zumutbarkeit im heutigen Zeitpunkt zu prüfen. Erweist sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 Das BFM erachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort B._______ in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2011 als nunmehr zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue, umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Demnach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist - mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar ist - grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (d. h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 3).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets, wohin ein Wegweisungsvollzug heute in genereller Hinsicht - wie in E. 6.2.1 ausgeführt - grundsätzlich wieder zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des BFM spricht indes die individuelle Situation des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka im Dezember 1998 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester verlassen und ist seither in der Schweiz wohnhaft. Er lebt somit seit seinem (...) Altersjahr, mithin seit fünfzehn Jahren, mit seinen Familienangehörigen ununterbrochen in der Schweiz. Er hat hier die Schule besucht und die Landessprache des Zuweisungskantons gelernt, und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine (...) Lehre als (...) absolviert. Abgesehen von den ersten Lebensjahren in Sri Lanka hat er somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens und insbesondere die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Seine nächsten Verwandten leben ebenfalls in der Schweiz. In Sri Lanka verfügt er gemäss eigenen Angaben über keine Bezugspersonen und keinerlei soziale Bindungen mehr (vgl. hierzu auch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung im Asylverfahren vom 1. Februar 1999, wonach ihr Ehemann [der Vater des Beschwerdeführers] verschollen sei und sie bereits seit dem Jahr 1990 keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwister habe, deren Verbleib ihr unbekannt sei [vorinstanzliche Akten A6 S. 14]). Aufgrund der Aktenlage kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, und er Unterstützung sowie zumindest für die erste Zeit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde. Auch wenn er über einen schweizerischen Lehrabschluss verfügt, dürfte er ohne jegliches Beziehungsnetz und mit nur mangelhaften Kenntnissen der lokalen Sprache kaum in der Lage sein, sich in B._______ innert nützlicher Frist eine Existenz aufzubauen. Damit fehlen indes begünstigende Faktoren für die Bejahung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbst wenn seine Angehörigen in der Schweiz in der Lage sein sollten, ihn über einen gewissen Zeitraum hin finanziell zu unterstützen, könnte die Existenz des Beschwerdeführers in seinem Heimatland angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes vor Ort nicht als gesichert betrachtet werden.
E. 6.2.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit in individueller Hinsicht weiterhin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Die Frage, ob die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit zu begründen vermöchten, wenn im heutigen Zeitpunkt ansonsten keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, kann aufgrund des Gesagten offen bleiben. Ebenso erübrigt sich angesichts des festgestellten Weiterbestands der Unzumutbarkeit die Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.3 Die Frage, ob in casu allenfalls ein Aufhebungsgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a oder b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe [Bst. a] respektive erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [Bst. b]) gegeben wäre, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich offen gelassen, und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist Sache des BFM, gegebenenfalls auf Antrag der kantonalen Behörden, von fepol oder des NDB hin eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 83 Abs. 7 AuG im Rahmen eines neuen Aufhebungsverfahrens zu prüfen (Art. 84 Abs. 3 AuG).
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die am 9. März 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht als nunmehr zumutbar bezeichnet und gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2011 beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 9.2) - nicht einzutreten (vgl. E. 3).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines Durchdringens mit dem Beschwerdeantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei diese angesichts des Nichteintretens auf die Hauptanträge um Gewährung des Asyls respektive um Rückweisung an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme beziehungsweise Einleitung eines Asylverfahrens um die Hälfte zu reduzieren ist.
E. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Februar 2012 seine Kostennote ein. Damit ist der verfahrensrechtliche Antrag um Ansetzung einer entsprechenden Einreichungsfrist gegenstandslos geworden. In der besagten Kostennote werden Barauslagen von Fr. 63.30 und ein Aufwand von 16.26 Stunden (Stundenansatz von Fr. 240.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Hinsichtlich des geltend ge-machten Aufwands ist festzustellen, dass die Ausarbeitung des Akteneinsichtsgesuchs ans BFM vom 7. November 2011 (0.50 Stunden) nicht im erst am 25. November 2011 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen ist. Darüber hinaus wird auch der Aufwand für die Erstellung der Kostennote (0.25 Stunden), die Teil der generellen Sekretariatsarbeiten bildet, praxisgemäss nicht entschädigt. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen, so dass sich der anzurechnende Aufwand nach Abzug der beiden erwähnten Posten auf 15.51 Stunden beläuft. Unter Berücksichtigung der noch nach der Erstellung der Kostennote vom 7. Februar 2012 erfolgten eineinhalbseitigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2012 ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4210.50 (16 Stunden à Fr. 240.- zzgl. 8% MWSt und Auslagen von Fr. 63.30) festzusetzen und entsprechend den vorstehenden Ausführungen um die Hälfte, mithin auf Fr. 2105.-, zu reduzieren. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten.
- Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die am 9. März 2001 durch das BFF wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2105.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6415/2011 Urteil vom 24. Juni 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit dem damals minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Schwester - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ - am (...) 1998 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Sie brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann (der Vater des Beschwerdeführers) sei im Jahr 1996 bei einer Razzia in ihrem (...-)geschäft in B._______ festgenommen worden und seither verschollen. Von 1995 bis 1997 sei ihr Haus zehn bis fünfzehn Mal von Soldaten durchsucht worden. Im Oktober 1997 sei sie von Soldaten misshandelt und vergewaltigt worden. Am (...) 1998 habe sie Sri Lanka schliesslich mit ihren Kindern verlassen und sie seien via C._______ in die Schweiz gelangt. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer und dessen Schwester die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF im damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar, weshalb es die Familie vorläufig aufnahm. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen und der erst Ende 1998 erfolgten Ausreise sei zu verneinen. C. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die ihm am 9. März 2001 gewährte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes wieder zumutbar sei. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerem unter Regierungskontrolle stehen würden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben (bspw. auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar). Der Beschwerdeführer habe zudem wiederholt und auf schwerwiegende Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Da auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, werde somit eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG erwogen. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, sich dazu bis zum 20. Juli 2011 zu äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. D. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich vor allem im Norden Sri Lankas nicht deutlich entspannt. Die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Dezember 2010 zeige, dass Tamilen grundsätzlich verdächtig seien, und diejenigen, die das Land während des Krieges verlassen hätten, besonders gefährdet seien. Da (...), müsse er bei einer Rückkehr mit grossen Schwierigkeiten rechnen. Er habe die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, sei hier sozialisiert und spreche Schweizerdeutsch. Tamilisch könne er weder lesen noch schreiben. Alle Verwandten seien in der Schweiz wohnhaft. In Sri Lanka habe er hingegen kein Beziehungsnetz, so dass ihm auch eine Wohnsitznahme in Colombo, wo die Sicherheitslage besser sei als in B._______, nicht zuzumuten sei. E. E.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 - eröffnet am 26. Oktober 2011 - hob das BFM die mit Verfügung des BFF vom 9. Dezember 1998 (recte: 9. März 2001) gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 13. Dezember 2011 zu verlassen. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es habe die Wegweisungspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst. Seither werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Im Rahmen dieser Praxisanpassung überprüfe das BFM auch den Status vorläufig aufgenommener sri-lankischer Staatsangehöriger. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei rechtskräftig festgestellt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme daher nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es habe ihn betreffend keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Die befürchtete Gefährdung aufgrund (...) sei unbegründet. (...). Allfällige Behelligungen würden deshalb kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas weiterhin schlecht sei, entspreche nicht der vom BFM vor Ort überprüften Situation. Der bewaffnete Konflikt sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der Richtlinien des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits im Jahr 2007 zu Ende gegangen und die dortigen Lebensumstände würden sich kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden (bspw. die Halbinsel von Jaffna oder die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Hingegen seien die Lebensbedingungen im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Wegweisungsvollzug werde deshalb als zumutbar erachtet, zumal auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge bereits über berufliche Erfahrung. Die angeblich schlechten Tamilisch-Kenntnisse sprächen nicht gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Angesichts seines jungen Alters und der in der Schweiz absolvierten Schulbildung sollte er in der Lage sein, sprachliche Schwächen zu überwinden. Im Übrigen seien die schlechten Sprachkenntnisse nicht nachvollziehbar, lebe er doch mit seiner Mutter zusammen und dürfte daher täglich mit der Muttersprache in Kontakt sein. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit werde der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anfänglich auf Schwierigkeiten stossen, jedoch sprächen diese nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten ihn finanziell unterstützen, so dass er in der Lage sein sollte, sich eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen. Allfällige Befürchtungen, in eine schwerwiegende Notlage zu geraten, seien deshalb unbegründet. Der Beschwerdeführer lebe zwar bereits seit dreizehn Jahren in der Schweiz, indes sei er bereits als (...-)jähriger mit einer Verzeigung wegen (...) negativ aufgefallen. Nach einer Verurteilung wegen (...) habe das BFM ihn darauf hingewiesen, dass ihm die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme drohe, sollte er sein Verhalten nicht ändern. Dessen ungeachtet habe er in der Folge schwerwiegende Delikte begangen ([...]). Mit der über sechs Jahre andauernden Delinquenz vermittle er den Eindruck, dass er nicht in der Lage sei, sich der in der Schweiz herrschenden Ordnung zu unterwerfen. Angesichts dessen, dass das letzte Delikt erst zwei Wochen vor dem Versand des rechtlichen Gehörs begangen worden sei, könne auch nicht von einer künftigen Änderung der Verhaltensweise ausgegangen werden. Von einer fortgeschrittenen und erfolgreichen Integration könne damit nicht gesprochen werden. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre daher grundsätzlich auch im Lichte von Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen, indes könne diese Frage aufgrund der verbesserten Situation im Heimatland offenbleiben. Der Wegweisungsvollzug sei heute aufgrund des Gesagten zulässig, zumutbar und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. F. F.a Mit Eingabe vom 25. November 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er:
- Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 9. März 2001 in Wiedererwägung zu ziehen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen bzw. ein Asylverfahren einzuleiten, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht habe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, ihn deswegen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben.
- Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützt, in geeigneter Weise offenzulegen.
- Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützt, in geeigneter Weise offenzulegen. Ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.
- Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe Art. 18 AsylG verletzt, indem es trotz seines Vorbringens in der Eingabe vom 19. Juli 2011, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung durch Sicherheitskräfte und allenfalls auch durch paramilitärische Gruppierungen zu befürchten, kein neues Asylverfahren durchgeführt habe. Stattdessen habe es in der angefochtenen Verfügung lediglich festgestellt, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Indem das BFM kein neues Asylverfahren eingeleitet und keine Anhörung durchgeführt habe, habe es nicht nur den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sondern auch das rechtliche Gehör verletzt. Die Sache sei deshalb zur Einleitung eines Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen, wobei der Status als vorläufig Aufgenommener weiterhin gelten müsse. Das BFM stelle zudem den Sachverhalt zum vorangegangenen Asylverfahren falsch dar. Es sei seine Mutter gewesen, die am 9. Dezember 1998 ein Asylgesuch gestellt habe, welches mit Verfügung vom 9. März 2001 abgewiesen worden sei, worauf die gesamte Familie vorläufig aufgenommen worden sei. Auch der Sachverhalt bezüglich der begangenen Delikte sei unvollständig dargestellt. Aus der Auflistung in der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls zu welchen Strafen er für die einzelnen Delikte verurteilt worden sei. In Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka habe das BFM den Sachverhalt nicht nur unvollständig abgeklärt, sondern auch falsch dargestellt, indem es den Wegweisungsvollzug in den Osten und Norden des Landes (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) als grundsätzlich zumutbar einstufe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 festhalte, dass beim Wegweisungsvollzug in den Norden eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei. Im Zusammenhang mit den Länderinformationen habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es seine Quellen - abgesehen von den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 - nicht aufliste. Obwohl aus den Vorakten ersichtlich sei, dass er in seiner frühen Kindheit in Sri Lanka traumatische Erfahrungen gemacht habe, habe das BFM auch kein ärztliches Gutachten erstellen lassen. Ein solches sei indes für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs notwendig. Aus all diesen Gründen sei die Sache an das BFM zurückzuweisen. Sollte dies nicht geschehen, müsste der Sachverhalt durch die Beschwerdeinstanz festgestellt und beurteilt werden. Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft definiere das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 verschiedene Risikoprofile. Beispielsweise müssten Personen, die Opfer oder Zeugen von Menschrechtsverletzungen geworden seien, oder die entsprechende Übergriffe zur Anzeige brächten, mit Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Seine Eltern seien Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden. Sein Vater sei bei einer Razzia von der Armee mitgenommen und vermutlich getötet und seine Mutter von Soldaten vergewaltigt worden. Seine Familie sei nach wie vor an der Aufklärung dieser Verbrechen interessiert. Als potenzieller Ankläger stelle er für die sri-lankischen Behörden eine Gefahr dar, weshalb er in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Die aktuelle Stimmung in Sri Lanka sei gegenüber im Ausland lebenden Tamilen und Asylantragsteller von Misstrauen geprägt. Zurückkehrende Tamilen würden unter besonderer Beobachtung stehen. Aber auch die Aktivitäten von Tamilen im Ausland würden von der sri-lankischen Regierung überwacht. Der gegenüber Exil-Tamilen bestehende Generalverdacht der LTTE-Unterstützung führe dazu, dass ein- und ausreisende Tamilen systematisch überprüft würden, wobei dies bei Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas noch eingehender geschehe. Zwangsweise zurückgeschaffte Tamilen würden dem "Criminal Investigation Department" (CID) zur Überprüfung zugewiesen, welches mit den lokalen Behörden des Herkunftsorts Rücksprache halte, was bis zu mehreren Monaten dauern könne. Da die Sicherheitsfreigabe erst erfolge, wenn die notwendigen Abklärungen erfolgt seien, würden Betroffene oft ohne anwaltliche Vertretung lange festgehalten. Der "Prevention of Terrorism Act" (PTA), an dem die Regierung festhalte, öffne den Weg zu Willkür. Misshandlung und Folter seien in sri-lankischen Gefängnissen an der Tagesordnung. Für tamilische Rückkehrer könne angesichts der desaströsen Menschenrechtslage nicht von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates gesprochen werden. Vielmehr müssten Rückkehrer mit Racheakten paramilitärischer Gruppierungen und mit Kontrollen und Verhaftungen an Checkpoints rechnen. Angesichts der systematischen Kontrollen sei davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr festgenommen, verhört und inhaftiert würde. Angesichts dessen, dass er beziehungsweise seine Mutter in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei, ein Asylgesuch gestellt habe, sei davon auszugehen, dass er einer sehr genauen Kontrolle unterzogen würde, zumal (...). Aufgrund der Verhaftung des Vaters und der Vergewaltigung der Mutter seien die Daten seiner Familie mit Sicherheit im Informationssystem eingespeist, das von den Immigrationsbehörden am Flughafen abgerufen werde. Die Behörden wären damit über seine illegale Flucht und seine Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen informiert, was zur Verhaftung und damit der Gefahr von Folter, allenfalls gar Tötung, führen dürfte. Aber selbst bei einer Haftentlassung bestehe angesichts der Zusammenarbeit paramilitärischer Gruppierungen mit den Behörden die Gefahr, Opfer extralegaler Gewalt und Tötung zu werden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er daher in asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Sollte das Gericht die Ansicht vertreten, dass er aufgrund der Nichteinreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2001 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen könne, so sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gemäss Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien rückkehrende Tamilen gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden, wenn sie einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Risikoprofil bestehe, habe der EGMR ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren aus der britischen Rechtsprechung übernommen. Bei ihm lägen mehrere Risikofaktoren vor: Er stamme aus dem tamilischen Norden Sri Lankas und das Verschwinden seines Vaters und die Misshandlung seiner Mutter seien sicherlich aktenkundig. Da davon auszugehen sei, dass der Verhaftung seines Vaters der Verdacht einer Tätigkeit für die LTTE zugrunde gelegen habe, weise er auch den Risikofaktor eines Verwandten mit Verbindungen zu den LTTE auf. Dass er aus der Schweiz, wohin hohe LTTE-Kadermitglieder geflüchtet seien und wo seine Mutter ein Asylgesuch gestellt habe, zurückkehren würde, würde ihn zusätzlich verdächtig machen. Zudem sei er damals illegal aus Sri Lanka ausgereist. Aufgrund dieser Risikofaktoren erfülle er das Risikoprofil und ihm drohe daher eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, müsste daher zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und das BFM angewiesen werden, ihn auch deshalb vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine Beurteilung der Situation im Osten und Norden Sri Lankas vorgenommen. Ergänzend sei unter Berücksichtigung der aktuellsten Berichte, die das Gericht nicht herangezogen habe, festzustellen, dass die sri-lankischen Behörden anfangs 2011 mit der Registrierung der Bevölkerung im Norden und Osten des Landes begonnen hätten, mit dem Ziel, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen und ehemalige LTTE-Mitglieder zu eruieren. Die Kopie eines solchen Registrierungsformulars liege einem anderen Beschwerdeverfahren bei (...), welches nötigenfalls beizuziehen sei. Verschiedenen Quellen zufolge fänden Registrierungen auch weiterhin in Lodges und Gaststätten in den tamilischen Vierteln Colombos statt. Zur Verunsicherung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes trügen auch Angriffe sogenannter "grease devils" bei. Dabei handle es sich um unbekannte, wahrscheinlich der Armee oder Paramilitär angehörende Männer, die nachts in Häuser eindringen würden, um die dort wohnhaften tamilischen Frauen zu verletzen. Bei den Behörden und Spitälern würden diese Frauen nicht ernst genommen, was zu erheblichen sozialen Spannungen führe. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder Paramilitärs werden. Zurückkehrenden Tamilen drohe bereits am Flughafen ein Verhör beziehungsweise eine Verhaftung, wenn sie aus Ländern wie der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei und sie ein Asylgesuch gestellt hätten, zurückkehren würden. Auch nach einer Einreise bestehe die Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen, beispielsweise im Zug des erwähnten Registrierungsprozesses. Eine Aufenthaltsalternative in Colombo könne für ihn von vornherein ausgeschlossen werden, da er dort nie gelebt habe. Auch im Norden des Landes verfüge er über keinerlei soziale oder familiäre Bindungen. Zudem beherrsche er weder die schriftliche tamilische Sprache noch Singhalesisch, was ihm den Aufbau einer Existenz zusätzlich verunmögliche. Die Familienmitglieder in der Schweiz wären nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Hinzu komme, dass er in seiner frühen Kindheit traumatische Erlebnisse gehabt habe, deren Folgen für seine psychische Gesundheit erst abgeschätzt werden könnten, wenn die entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der vom BFM aufgeworfenen Frage einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG (wiederholte Straffälligkeit) weise er darauf hin, dass diesbezüglich das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten wäre. Angesichts seines jugendlichen Alters und der Tatsache, dass (...), wäre eine solche Massnahme offensichtlich unver-hältnismässig. F.c Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel (Auszug aus dem PTA, diverse Länderberichte und Zeitungs- bzw. Fernsehberichte) wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab den Spruchkörper bekannt. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Rüge, es habe Art. 18 AsylG verletzt, sei darauf zu verweisen, dass in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 9. März 2001 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In seiner Stellungnahme zur angekündigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 19. Juli 2011 habe er keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht und lediglich darauf verwiesen, dass (...). Diese Tatsache sei indes bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 9. März 2001 bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein damaliger Vormund habe aber auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien nicht Gegenstand der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme. Es handle sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Länderinformationen sei festzuhalten, dass keine Länderberichte in den Akten vorhanden seien, und es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen handle, das nicht ediert werden müsse. I. Mit seiner Replik vom 7. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer - nebst der Kostennote des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2012 - drei Berichte von "Amnesty International", "Freedom from Torture" und des "Committee against Torture" von Oktober bis Dezember 2011 ein. Er monierte, das BFM gehe in seiner Vernehmlassung lediglich auf die formellen Fragen der Verletzung von Art. 18 AsylG und der Begründungspflicht ein, äussere sich indes nicht zur geltend gemachten Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Flüchtlingseigenschaft sei bislang nicht geprüft worden. Im Entscheid vom 9. März 2001 sei das Asylgesuch seiner Mutter abgewiesen und er nur in diesen Entscheid eingeschlossen worden. Er habe in früher Kindheit traumatische Erfahrungen gemacht. Diese würden - wie auch die frühe Straffälligkeit - auf eine psychische Erkrankung hindeuten, die bislang nicht abgeklärt und behandelt worden sei. Er habe sich nun entschlossen, eine Therapie zu beginnen; ein erstes Gespräch mit einer Fachärztin finde am 11. Februar 2012 statt. Er ersuche diesbezüglich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens. Hinsichtlich der Frage der Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weise er zudem darauf hin, dass er mehrmals am (...) in D._______ und an einer Demonstration in E._______ teilgenommen und damit ein exilpolitisches Engagement gezeigt habe, das registriert worden sein dürfte. Das BFM gehe offenbar davon aus, dass in sri-lankischen Gefängnissen kaum mehr Folter vorkomme. Dies sei jedoch falsch. Folter sei nach wie vor weit verbreitet. Die beiliegenden Länderberichte zeigten, dass Tamilen, die eine tatsächliche oder angenommene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, und tamilische Rückkehrer zu den Hauptrisikogruppen gehörten. Bei ihm, der mehrere Risikofaktoren aufweise, sei von einer konkreten Gefährdung auszugehen. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2012 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. K. Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht von Dr. med. F._______, und einen Auszug aus (...) ein, aus dem sich ergebe, dass der besagte Bericht am 20. Februar 2012 erstellt worden sei. Demnach sei bei ihm eine (...) als Folge traumatischer Kriegserlebnisse in der Kindheit diagnostiziert worden. Zurzeit sei eine (...) Behandlung notwendig. Eine vertiefte Prognose könne wahrscheinlich erst nach acht bis zwölf Monaten erfolgen. Er stelle deshalb den Antrag, es sei ihm in einigen Monaten eine Frist zur Einreichung eines aktuellen ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Streitgegenstand bildet damit einzig die Frage, ob das BFM die am 9. März 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben hat. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls waren hingegen nicht Thema des zu überprüfenden erstinstanzlichen Verfahrens, und können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, respektive um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme beziehungsweise Einleitung eines Asylverfahrens, ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine dahingehende Gehörsverletzung, wonach das BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 19. Juli 2011 als neues Asylgesuch hätte entgegennehmen müssen, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen, machte der Beschwerdeführer in der betreffenden Eingabe doch nicht geltend, es sei ihm Asyl zu gewähren, sondern beantragte ausdrücklich, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, beim BFM ein neues Asylgesuch zu stellen und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch subjektive Nachfluchtgründe vorzubringen. 4. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Herkunftsländerinformationen, auf die es seinen Entscheid stütze, in der angefochtenen Verfügung - abgesehen von den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 - nicht aufgelistet habe, zu prüfen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29 ff. VwVG) ergibt sich, dass die verfügende Behörde Einsicht in die relevanten Akten zu gewähren und ihren Entscheid in genügender Weise zu begründen hat. 4.2 Vorliegend befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen könnten. Das BFM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2011 Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt. Bei aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Die in der Verfügung vom 18. Oktober 2011 angeführten UNHCR-Richtlinien zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 gehören zum allgemeinen Fachwissen und sind öffentlich zugänglich; es wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht, diese Richtlinien hätten dem Beschwerdeführer offengelegt werden müssen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und der diesbezügliche Antrag um Kassation respektive um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Einsicht in die Herkunftsländerinformationen ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 9. März 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten, und gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamts für Polizei (fedpol) oder des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
6. Vorliegend hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt; es erachtete den mit der Verfügung des BFF vom 9. März 2001 wegen damaliger Unzumutbarkeit aufgeschobenen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nunmehr als zumutbar (sowie als zulässig und möglich). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor unzumutbar (und zudem unzulässig). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Im Beschwerdeverfahren gegen eine vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.1.2 Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde am 9. März 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. Vorliegend ist deshalb zunächst die Frage der Zumutbarkeit im heutigen Zeitpunkt zu prüfen. Erweist sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Das BFM erachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort B._______ in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2011 als nunmehr zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue, umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Demnach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist - mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar ist - grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (d. h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 3). 6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets, wohin ein Wegweisungsvollzug heute in genereller Hinsicht - wie in E. 6.2.1 ausgeführt - grundsätzlich wieder zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des BFM spricht indes die individuelle Situation des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka im Dezember 1998 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester verlassen und ist seither in der Schweiz wohnhaft. Er lebt somit seit seinem (...) Altersjahr, mithin seit fünfzehn Jahren, mit seinen Familienangehörigen ununterbrochen in der Schweiz. Er hat hier die Schule besucht und die Landessprache des Zuweisungskantons gelernt, und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine (...) Lehre als (...) absolviert. Abgesehen von den ersten Lebensjahren in Sri Lanka hat er somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens und insbesondere die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Seine nächsten Verwandten leben ebenfalls in der Schweiz. In Sri Lanka verfügt er gemäss eigenen Angaben über keine Bezugspersonen und keinerlei soziale Bindungen mehr (vgl. hierzu auch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung im Asylverfahren vom 1. Februar 1999, wonach ihr Ehemann [der Vater des Beschwerdeführers] verschollen sei und sie bereits seit dem Jahr 1990 keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwister habe, deren Verbleib ihr unbekannt sei [vorinstanzliche Akten A6 S. 14]). Aufgrund der Aktenlage kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, und er Unterstützung sowie zumindest für die erste Zeit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde. Auch wenn er über einen schweizerischen Lehrabschluss verfügt, dürfte er ohne jegliches Beziehungsnetz und mit nur mangelhaften Kenntnissen der lokalen Sprache kaum in der Lage sein, sich in B._______ innert nützlicher Frist eine Existenz aufzubauen. Damit fehlen indes begünstigende Faktoren für die Bejahung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbst wenn seine Angehörigen in der Schweiz in der Lage sein sollten, ihn über einen gewissen Zeitraum hin finanziell zu unterstützen, könnte die Existenz des Beschwerdeführers in seinem Heimatland angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes vor Ort nicht als gesichert betrachtet werden. 6.2.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit in individueller Hinsicht weiterhin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Die Frage, ob die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit zu begründen vermöchten, wenn im heutigen Zeitpunkt ansonsten keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, kann aufgrund des Gesagten offen bleiben. Ebenso erübrigt sich angesichts des festgestellten Weiterbestands der Unzumutbarkeit die Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3 Die Frage, ob in casu allenfalls ein Aufhebungsgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a oder b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe [Bst. a] respektive erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [Bst. b]) gegeben wäre, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich offen gelassen, und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist Sache des BFM, gegebenenfalls auf Antrag der kantonalen Behörden, von fepol oder des NDB hin eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 83 Abs. 7 AuG im Rahmen eines neuen Aufhebungsverfahrens zu prüfen (Art. 84 Abs. 3 AuG).
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die am 9. März 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht als nunmehr zumutbar bezeichnet und gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2011 beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 9.2) - nicht einzutreten (vgl. E. 3). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines Durchdringens mit dem Beschwerdeantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei diese angesichts des Nichteintretens auf die Hauptanträge um Gewährung des Asyls respektive um Rückweisung an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme beziehungsweise Einleitung eines Asylverfahrens um die Hälfte zu reduzieren ist. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Februar 2012 seine Kostennote ein. Damit ist der verfahrensrechtliche Antrag um Ansetzung einer entsprechenden Einreichungsfrist gegenstandslos geworden. In der besagten Kostennote werden Barauslagen von Fr. 63.30 und ein Aufwand von 16.26 Stunden (Stundenansatz von Fr. 240.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Hinsichtlich des geltend ge-machten Aufwands ist festzustellen, dass die Ausarbeitung des Akteneinsichtsgesuchs ans BFM vom 7. November 2011 (0.50 Stunden) nicht im erst am 25. November 2011 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen ist. Darüber hinaus wird auch der Aufwand für die Erstellung der Kostennote (0.25 Stunden), die Teil der generellen Sekretariatsarbeiten bildet, praxisgemäss nicht entschädigt. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen, so dass sich der anzurechnende Aufwand nach Abzug der beiden erwähnten Posten auf 15.51 Stunden beläuft. Unter Berücksichtigung der noch nach der Erstellung der Kostennote vom 7. Februar 2012 erfolgten eineinhalbseitigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2012 ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4210.50 (16 Stunden à Fr. 240.- zzgl. 8% MWSt und Auslagen von Fr. 63.30) festzusetzen und entsprechend den vorstehenden Ausführungen um die Hälfte, mithin auf Fr. 2105.-, zu reduzieren. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten.
2. Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die am 9. März 2001 durch das BFF wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2105.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: