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E-808/2014

E-808/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (A._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) am (...) und gelangte am 17. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ für sich und (...) um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2013 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP), am 22. Januar 2013 die Anhörung zu seinen Asylgründen und am 24. Januar 2013 die Rückübersetzung seiner Aussagen bei der Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und (...). Er sei in (...) im Gebiet (...) geboren und er habe zuletzt mit seiner Familie in (...) gewohnt. Er habe in der Umgebung des Dorfes (...) regelmässig zusammen mit anderen Leuten unter anderem (...) und dann verkauft. Am (...) sei er im Wald einem bärtigen Rebellen begegnet, der von ihm verlangt habe, dass er den Rebellen gegen Bezahlung (...) bringe. Nachdem er dies einige Male getan habe, hätten ihn Leute von Kadyrov am (...) auf dem Weg zu einer weiteren Übergabe verhaftet. Während der Haft sei er geschlagen (...) worden. Am (...) hätten ihn die Leute von Kadyrov freigelassen mit der Auflage, nach dem nächsten Treffen mit den Rebellen sofort Kontakt mit ihnen aufzunehmen, damit sie ihm folgen und ihr Lager ausfindig machen könnten, was er aber nicht getan habe. Nach seiner Freilassung habe er keine Rebellen mehr angetroffen. Am (...) habe ihn anlässlich einer Zusammenkunft für religiöse Bräuche (BzP) respektive eines Gedenkfestes für einen Verstorbenen (Anhörung) ein Mann angesprochen und ihn gefragt, weshalb er am (...) nicht zur Übergabe erschienen sei. Er habe ihm gesagt, er sei verhindert gewesen, weil er (...) ins Spital habe bringen müssen. Der Mann habe ihn daraufhin aufgefordert, die (...) am (...) zum vereinbarten Treffpunkt zu bringen. Auch dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weil er befürchtet habe, zwischen die Fronten zu geraten und von den Kadyrov-Leuten oder den Rebellen umgebracht zu werden. Am (...) sei er auf Anraten (...), (...) zuvor anlässlich eines Besuchs bei ihnen über diese Ereignisse informiert worden sei, zusammen mit (...) zu (...) gegangen. (...) habe sein Auto verkauft und so die Ausreise finanziert. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.b Die Beschwerdeführerin (B._______) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 für sich und (...) um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie mache keine eigenen Asylgründe geltend, sondern sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Am (...) und (...) seien Kadyrov-Leute vorbeigekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Am (...) sei (...) den Leuten entgegen gegangen und (...) habe ihnen gesagt, (...) und (...) seien nicht zu Hause. Am (...) seien sie zu (...) gekommen und sie habe einem (...) Mann, der die meisten Fragen gestellt habe, gesagt, dass ihr Mann mit (...) zum (...) gegangen sei. Daraufhin habe der (...) Mann sie aufgefordert, ihrem Ehemann auszurichten, er solle sich am folgenden Tag bei ihnen melden. Am (...) seien die Männer zum Glück nicht vorbeigekommen. Am (...) habe ihr (...) telefonisch mitgeteilt, dass ihr Ehemann nun weggereist sei. Daraufhin habe sie (...) gebeten, sie zu (...) zu fahren. Nach dem Aufenthalt bei (...) sei sie zu einem (...) nach (...) gereist, von wo aus sie schliesslich mit Hilfe von (...), die ihr Geld gegeben hätten, ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten (...) ein. B. Mit am 15. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 9. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 17. Dezember 2012 (Beschwerdeführer) und vom 14. Mai 2013 (Beschwerdeführerin) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere habe der Beschwerdeführer zwar einerseits in seinem freien Bericht zu den Asylgründen bilderreich erzählt, andererseits habe er aber auf konkrete Fragen zu Details nicht plausibel geantwortet, er sei ausgewichen oder vage geblieben. So habe er nicht substanziiert beschreiben können, was er mit seiner Aussage, einen "Rebellen" im Wald getroffen zu haben, gemeint habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien allgemein geblieben. Zudem habe er hinsichtlich seiner Inhaftierung in erster Linie beschrieben, wie die Behörden mit den verhafteten Personen umgehen würden, ohne seine diesbezüglichen Erlebnisse ins Zentrum zu stellen. Seine Aussage, er sei zwischen zwei Fronten geraten, habe er nicht präzise erläutert, sondern die allgemeine Lage in Tschetschenien beschrieben. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, wieso die Rebellen gerade ihn für die Lieferdienste ausgewählt hätten, obwohl er regelmässig zusammen mit anderen Leuten in den Wald gegangen sei. Ausserdem seien seine Angaben dazu, wie die Lieferungen jeweils vereinbart worden seien und wie er in Erfahrung gebracht habe, wann und wo diese stattfinden sollten, vage geblieben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zur Anzahl der Lieferungen an die Rebellen gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, (...)mal (...) geliefert zu haben, wobei er bei der (...) Lieferung verhaftet worden sei. Bei der Anhörung habe er einmal von (...) oder (...) (...)lieferungen, ein anderes Mal von (...) respektive (...) (...)- und (...) (...)lieferungen, und ein anderes Mal davon gesprochen, dass er am (...) anlässlich der (...) oder (...) (...)lieferung verhaftet worden sei. Erfahrungsgemäss würden persönliche Betroffenheit und subjektives Empfinden die Angaben der gesuchstellenden Personen untermauern. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen, wie sie selber und später (...) auf die Erzählungen ihres Ehemannes zu seinem Kontakt mit den Rebellen reagiert habe, sehr stereotyp ausgefallen seien. Gleich verhalte es sich mit ihren Ausführungen zum Besuch der Kadyrov-Leute und zur Reaktion der (...). Da die Asylgesuche abgelehnt würden, seien die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange nicht zur Anwendung, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien vor allem auch die Fälle verschwundener oder entführter Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa, würden vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2014 und mit Beschwerdeverbesserung vom 15. Februar 2014 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 9. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen und ihren Kindern unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Dispositivziffer 3 (Wegweisung aus der Schweiz), subeventualiter die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und, im Falle der Abweisung dieses Antrages, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen und es sei ein Schriftenwechsel zu eröffnen. Als Beilagen reichten sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom (...) verschiedene Dokumente zur Situation in Tschetschenien (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 13 der Beschwerde vom 15. Februar 2014) zu den Akten. Zur Begründung führten sie unter Wiederholung ihrer asylgesuchsbegründenden Aussagen, unter Verweis auf die Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhalts in den Verfahrensakten und auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente im Wesentlichen an, der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter habe die Aussagen des Beschwerdeführers als substanziiert, plausibel und glaubhaft erachtet. Er gehöre gemäss einem Bericht zum COI-Workshop vom 17. Februar 2012 in Wien mit Vorträgen von (...) und (...) einer Risikogruppe an. Zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sei zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass auch heute noch ein prekärer Zustand in der tschetschenischen Republik und im gesamten kaukasischen Raum vorherrsche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Insbesondere sei er sehr wohl fähig gewesen, detaillierte Angaben zum Umstand, dass ausgerechnet er von den Rebellen ausgesucht worden sei, zu machen. Es sei gut denkbar, dass Rebellen die (...) in der Umgebung einige Zeit beobachtet und ihre eigenen Recherchen dazu vorgenommen hätten, wer von den (...) vertrauenswürdig sei und sie nicht an die Behörden verraten würde. In Tschetschenien existiere der sogenannte "Buschfunk". In den Protokollen seien keine gravierenden Widersprüche aktenkundig, die den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft (recte: Glaubhaftigkeit) nicht standzuhalten vermöchten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit bereits in diesem Punkt unvollständig erkannt. Auch sei seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht in Erwägung gezogen worden. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nur geringere Widersprüche in den Aussagen festgestellt. Erfahrungsgemäss seien Widersprüche bei Befragungen praktisch unvermeidbar, da es niemandem gelinge, mehrmals bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilderungen abzugeben oder einen Sachverhalt widerspruchsfrei abzugeben. Zeitliche und örtliche Divergenzen oder Ungenauigkeiten seien häufig anzutreffen und gehörten somit zur Normalität. Sie seien insbesondere auch durch die ungewohnte Befragungssituation, das sehr persönliche und teilweise intime Gesprächsthema sowie durch sprachliche Missverständnisse beim Übersetzen bedingt. Hinzu komme, dass die dargelegten asylbegründenden Erfahrungen entscheidende Ereignisse im Leben einer Person darstellen würden. Derartige Erfahrungen führten bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden wie einem posttraumatischen Stresssyndrom, einer Depression oder gar Angststörungen, die allesamt das Denk- und Erinnerungsvermögen einer Person erheblich beeinflussen könnten. Auch sie seien davon nicht verschont worden. Der Unterstellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Lieferungen an die Rebellen gemacht, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Antwort auf Frage 50 bei der Anhörung sehr wohl genaue Angaben dazu gemacht, was er gekauft habe. Es erstaune angesichts seiner Schulbildung von (...) Jahren auch nicht, dass er die genaue Bezeichnung von (...) nicht kenne. Es bleibe dem Bundesverwaltungsgericht unbenommen, seine volle Kognition auszuschöpfen und die Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt und auf bestehende Realkennzeichen frei zu überprüfen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und den gesuchsbegründenden Sachverhalt im Rahmen seiner Möglichkeiten glaubhaft gemacht habe. Seine Schilderungen des Sachverhaltes seien entsprechend der Mentalität eines Mannes aus Tschetschenien, der nicht gerne mit Drittpersonen über Misshandlungen und über Erlittenes rede, sehr sachlich und ohne Emotionen ausgefallen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, werde beantragt, die Wegweisung in die russische Föderation zufolge Unzumutbarkeit derzeit nicht zu vollziehen. Das Gericht werde darum ersucht, in ihrem Fall von der Bestimmung von Art. 44 AsylG abzuweichen, wonach bei Ablehnung oder Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt werde. Einem Bericht des österreichischen roten Kreuzes zufolge sollte niemand nach Russland zurückgeschickt werden, wenn es sich nicht um eine Person handle, die ein schreckliches Verbrechen, etwa gegen den Frieden oder die Menschlichkeit, begangen habe. Dem Bericht könne weiter entnommen werden, dass es zwar Personen gebe, die nach Tschetschenien zurückkehren würden, doch ihre Rückkehr bedeute, dass sie vorhätten, mit Ramsan Kadyrov zusammenzuarbeiten. Dieser habe in einem Bericht mit dem Titel "Frauen in Tschetschenien" vom 4. Juli 2012 (abrufbar auf www.ecoi.net) zu Personen, die er versammelt habe, weil er den Verdacht gehegt habe, dass sich ihre Kinder den Rebellen angeschlossen hätten, folgendes gesagt: "Wenn irgendjemand an Wahhabismus denkt, oder wenn jemand auch nur nach Wahhabismus riecht, dann werden wir ihn einfach mitnehmen und umbringen. Wir werden diese Leute nicht an ein Gericht übergeben." Seine Aussagen seien also nicht gerade ein verlockendes Angebot, das die Leute dazu bringe, wieder "aus dem Wald" zu kommen. Vorliegend müssten diese Empfehlungen und die für den Beschwerdeführer aufgezeigte Gefahr sowohl bei der Asylfrage als auch beim Wegweisungsvollzug auf jeden Fall berücksichtigt werden, was von der Vorinstanz zu Unrecht unterlassen worden sei. Zur Frage der internen Fluchtalternative könne auf Empfehlungen des oben angegebenen Berichts abgestellt werden, welcher diese Möglichkeit sogar bei allen Personen nicht slawischer Ethnie verneine. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung zur Anhörung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2013 zu den Akten und führte an, dieses als Beilage 6 zur Beschwerdeschrift aufgeführte Dokument sei versehentlich nicht beigelegt worden. E. Am 18. Februar 2014 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 9. April 2014 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, sie und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Eröffnung eines Schriftenwechsels auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 hiess das Gericht den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 22. September 2016 zur Beschwerde und insbesondere auch im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug zum Aspekt des Kindeswohls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, in Bezug auf das Kindeswohl müsse festgehalten werden, dass die Familie erst seit fast vier respektive etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz wohnhaft sei. Die Kinder der Beschwerdeführenden seien zwischen (...) und (...) Jahre alt. Somit seien sie noch in einem Alter, in dem die Eltern die Hauptbezugspersonen seien. Auch wenn die drei älteren Kinder bereits zur Schule gehen würden, könne noch nicht von einer zusehends an die schweizerische Lebensweise angepasste Assimilierung gesprochen werden, zumal die prägenden Jahre der Adoleszenz, denen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen sei, noch bevorstehen würden. Somit sei unter dem Aspekt des Kindeswohls ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Zudem würden, wie bereits im Entscheid vom 9. Januar 2014 ausgeführt, keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Ergänzend müsse noch bemerkt werden, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über Familienangehörige in der Heimat, unter anderen (...), verfügen würden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Oktober 2016 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Als Beilagen reichte er einen Online-Report vom 7. Oktober 2016 zu Tschetschenien und Referenzschreiben betreffend seine Kinder zu den Akten. Zur Begründung führte er unter Verweis auf einen unter www.ecoi.net abrufbaren Bericht zu Tschetschenien an, er gehöre einer Risikogruppe in der Teilrepublik Tschetschenien an, wozu sich die Vorinstanz nie geäussert habe. Die aktuelle Situation habe sich ab Datum des Asylgesuchs im Jahr 2012 nicht geändert. Das einzige Gesetz sei das Wort von Kadyrov. Er sei in seiner Heimat von den Angehörigen der Sicherheitsorgane mit (...) worden, und er stehe unter dringendem Verdacht, die Aufständischen mit (...) und mit (...) versorgt zu haben, was auch stimme. Er halte an seinem Asylgesuch vollumfänglich fest und verweise auf die schriftliche Stellungnahme der Hilfswerkvertretung vom 22. Januar 2013 im Zusatzblatt zum Kurzbericht auf Seite 4 zur Flüchtlingseigenschaft und zur inländischen Fluchtalternative. Der Machtbereich von Kadyrov habe sich in letzter Zeit ausgeweitet. Letzten Medienberichten vom Oktober 2016 zufolge (Artikel "Russia beyond the headlines" vom 7. Oktober 2016, abrufbar auf Instagram) habe er gar den besten Kampfsportler Russlands für den Medienwirbel um die Veranstaltung von Wettkämpfen im Kampfsport mit Beteiligung von minderjährigen Kindern nach seiner simplen Kritik verantwortlich gemacht. Am 9. Oktober 2016 sei die ältere Tochter des Kampfsportlers in Moskau von Unbekannten spitalreif geschlagen worden. Nur dank der persönlichen Intervention von Putin sei die Hetze auf ihn abrupt gestoppt und die Einträge auf Instagram entfernt worden. Auf dem unter www.youtube.com abrufbaren Video habe Kadyrov (...) vor den versammelten Polizeioberhäuptern aus Stawropol in (...) Folgendes gesagt: "Ich erkläre euch allen. Wenn ohne eure Kenntnis auf eurem Territorium einer erscheint, es spielt keine Rolle, ob es ein Moskowiter (Polizist) oder einer aus Stawropol ist, eröffnet auf ihn das Feuer ("shoot-to-kill"). Mit uns soll man rechnen." Der Unterzeichnete hoffe, dass er und seine Familie aus der Schweiz nicht weggewiesen würden und er sei bereit, allfällige Fragen des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. Er fürchte um sein Leib und Leben in der Heimat, in der er als Sympathisant der Aufständischen angesehen werde. Seine Befürchtungen seien gut begründet und asylrelevant. Die Kinder der Beschwerdeführenden würden derzeit (...) und (...) besuchen. Wie sich aus den beigelegten Referenzschreiben ergeben würde, beherrschten sie Deutsch in Wort und Schrift.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass die wiederholten Käufe von (...) und von (...), deren Bezeichnung dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht in den Sinn kamen (A8/21 S. 10 Frage 43), aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Umfangs wohl aufgefallen wären. Seine Antwort auf die Frage, ob man bei ihm in der Ortschaft ohne Probleme für (...) US Dollars (...) und (...) kaufen könne, er habe nicht in (...) einzigen (...) eingekauft, sie hätten in ihrem Dorf (...) (A8/21 S. 10 Frage 47), vermag nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, dass sich die Kadyrov-Leute anlässlich der Haftentlassung lediglich mit der Zusicherung des Beschwerdeführers begnügt hätten, er werde sie sofort darüber informieren, wann und wohin er das nächste Mal in die Berge gehen würde (A8/21 S. 6 f.), zumal davon auszugehen ist, dass er nach seiner Freilassung überwacht worden wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint auch realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer und (...) unbehelligt bei (...) aufgehalten haben wollen, um dort die Ausreise vorzubereiten.

E. 4.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte zur Situation in Tschetschenien sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erweist sich das Vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Überprüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet und dadurch bereits in diesem Punkt den Sachverhalt unvollständig erkannt, als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt wurde, weshalb die gesuchsbegründenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen vermöchten und demzufolge deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem ist auch der Verweis auf den mit Eingabe vom 16. Februar 2014 eingereichten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (Kopie) zur Anhörung der Beschwerdeführerin, wonach sie glaubhaft (recte: glaubwürdig) scheine, alle Fragen detailliert sowie substanziiert beantwortet habe und ihre Aussagen vollkommen mit denjenigen ihres Ehemannes übereinstimmen würden, nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Des Weiteren erweist sich die Erklärung, es sei denkbar, dass die Rebellen die (...) in der Umgebung einige Zeit beobachtet und ihre eigenen Recherchen vorgenommen hätten, um herauszufinden, wer von den Sammlern vertrauenswürdig sei, als wenig stichhaltig, zumal den Rebellen laut Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin andere Mittel zur Verfügung gestanden seien, um sich ihrer Loyalität zu versichern (A8/21 S. 10 Frage 46). Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge, die Vorinstanz habe die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe in Tschetschenien nicht in Erwägung gezogen. Zudem erweist sich die Entgegnung, der Beschwerdeführer habe bei der Frage 50 sehr wohl genaue Angaben dazu gemacht, was er auf Wunsch gekauft habe, als wenig stichhaltig. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die Frage 50 zwar einerseits die von den Rebellen verlangten (...) aufzuzählen vermochte, aber andererseits nicht in der Lage war, die von ihm gelieferten (...) zu bezeichnen, obwohl er diese in verschiedenen (...) selbst gekauft habe (Fragen 43 und 47). Vor diesem Hintergrund vermag die Erklärung, es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (...) Schulbildung die genaue Bezeichnung der (...) nicht kenne, nicht zu überzeugen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den diversen Berichten zur Situation in Tschetschenien, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder keiner der genannten Kategorien angehören und es ihnen mangels Glaubhaftigkeit ihrer gesuchsbegründenden Aussagen nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Im Heimatstaat der Beschwerdeführenden liegt keine Situation allgemeiner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf ihre konkrete Gefährdung hin. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind soweit aktenkundig gesund. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin verfügen in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...), das ihnen bei der Reintegration behilflich sein wird.

E. 6.3.3 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Wie bereits in der Vernehmlassung ausgeführt wurde, befinden sich die (...) Kinder seit fast vier respektive etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz. (...) jüngste (...) ist am (...) in der Schweiz geboren. Diese relativ kurze Anwesenheitsdauer spricht gegen eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz. Die zwischen (...) und (...) Jahre alten Kinder sind noch in einem Alter, in dem die Eltern die Hauptbezugspersonen sind. Auch wenn die (...) Kinder bereits zur Schule gehen, kann angesichts ihres relativ kurzen Aufenthaltes noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. An dieser Beurteilung vermögen die zusammen mit der Replik eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 6.2.2 und D-1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen ist, grösstenteils noch bevorstehen.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-808/2014 Urteil vom 15. November 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Russland, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (A._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) am (...) und gelangte am 17. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ für sich und (...) um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2013 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP), am 22. Januar 2013 die Anhörung zu seinen Asylgründen und am 24. Januar 2013 die Rückübersetzung seiner Aussagen bei der Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und (...). Er sei in (...) im Gebiet (...) geboren und er habe zuletzt mit seiner Familie in (...) gewohnt. Er habe in der Umgebung des Dorfes (...) regelmässig zusammen mit anderen Leuten unter anderem (...) und dann verkauft. Am (...) sei er im Wald einem bärtigen Rebellen begegnet, der von ihm verlangt habe, dass er den Rebellen gegen Bezahlung (...) bringe. Nachdem er dies einige Male getan habe, hätten ihn Leute von Kadyrov am (...) auf dem Weg zu einer weiteren Übergabe verhaftet. Während der Haft sei er geschlagen (...) worden. Am (...) hätten ihn die Leute von Kadyrov freigelassen mit der Auflage, nach dem nächsten Treffen mit den Rebellen sofort Kontakt mit ihnen aufzunehmen, damit sie ihm folgen und ihr Lager ausfindig machen könnten, was er aber nicht getan habe. Nach seiner Freilassung habe er keine Rebellen mehr angetroffen. Am (...) habe ihn anlässlich einer Zusammenkunft für religiöse Bräuche (BzP) respektive eines Gedenkfestes für einen Verstorbenen (Anhörung) ein Mann angesprochen und ihn gefragt, weshalb er am (...) nicht zur Übergabe erschienen sei. Er habe ihm gesagt, er sei verhindert gewesen, weil er (...) ins Spital habe bringen müssen. Der Mann habe ihn daraufhin aufgefordert, die (...) am (...) zum vereinbarten Treffpunkt zu bringen. Auch dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weil er befürchtet habe, zwischen die Fronten zu geraten und von den Kadyrov-Leuten oder den Rebellen umgebracht zu werden. Am (...) sei er auf Anraten (...), (...) zuvor anlässlich eines Besuchs bei ihnen über diese Ereignisse informiert worden sei, zusammen mit (...) zu (...) gegangen. (...) habe sein Auto verkauft und so die Ausreise finanziert. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.b Die Beschwerdeführerin (B._______) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 für sich und (...) um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie mache keine eigenen Asylgründe geltend, sondern sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Am (...) und (...) seien Kadyrov-Leute vorbeigekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Am (...) sei (...) den Leuten entgegen gegangen und (...) habe ihnen gesagt, (...) und (...) seien nicht zu Hause. Am (...) seien sie zu (...) gekommen und sie habe einem (...) Mann, der die meisten Fragen gestellt habe, gesagt, dass ihr Mann mit (...) zum (...) gegangen sei. Daraufhin habe der (...) Mann sie aufgefordert, ihrem Ehemann auszurichten, er solle sich am folgenden Tag bei ihnen melden. Am (...) seien die Männer zum Glück nicht vorbeigekommen. Am (...) habe ihr (...) telefonisch mitgeteilt, dass ihr Ehemann nun weggereist sei. Daraufhin habe sie (...) gebeten, sie zu (...) zu fahren. Nach dem Aufenthalt bei (...) sei sie zu einem (...) nach (...) gereist, von wo aus sie schliesslich mit Hilfe von (...), die ihr Geld gegeben hätten, ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten (...) ein. B. Mit am 15. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 9. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 17. Dezember 2012 (Beschwerdeführer) und vom 14. Mai 2013 (Beschwerdeführerin) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere habe der Beschwerdeführer zwar einerseits in seinem freien Bericht zu den Asylgründen bilderreich erzählt, andererseits habe er aber auf konkrete Fragen zu Details nicht plausibel geantwortet, er sei ausgewichen oder vage geblieben. So habe er nicht substanziiert beschreiben können, was er mit seiner Aussage, einen "Rebellen" im Wald getroffen zu haben, gemeint habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien allgemein geblieben. Zudem habe er hinsichtlich seiner Inhaftierung in erster Linie beschrieben, wie die Behörden mit den verhafteten Personen umgehen würden, ohne seine diesbezüglichen Erlebnisse ins Zentrum zu stellen. Seine Aussage, er sei zwischen zwei Fronten geraten, habe er nicht präzise erläutert, sondern die allgemeine Lage in Tschetschenien beschrieben. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, wieso die Rebellen gerade ihn für die Lieferdienste ausgewählt hätten, obwohl er regelmässig zusammen mit anderen Leuten in den Wald gegangen sei. Ausserdem seien seine Angaben dazu, wie die Lieferungen jeweils vereinbart worden seien und wie er in Erfahrung gebracht habe, wann und wo diese stattfinden sollten, vage geblieben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zur Anzahl der Lieferungen an die Rebellen gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, (...)mal (...) geliefert zu haben, wobei er bei der (...) Lieferung verhaftet worden sei. Bei der Anhörung habe er einmal von (...) oder (...) (...)lieferungen, ein anderes Mal von (...) respektive (...) (...)- und (...) (...)lieferungen, und ein anderes Mal davon gesprochen, dass er am (...) anlässlich der (...) oder (...) (...)lieferung verhaftet worden sei. Erfahrungsgemäss würden persönliche Betroffenheit und subjektives Empfinden die Angaben der gesuchstellenden Personen untermauern. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen, wie sie selber und später (...) auf die Erzählungen ihres Ehemannes zu seinem Kontakt mit den Rebellen reagiert habe, sehr stereotyp ausgefallen seien. Gleich verhalte es sich mit ihren Ausführungen zum Besuch der Kadyrov-Leute und zur Reaktion der (...). Da die Asylgesuche abgelehnt würden, seien die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange nicht zur Anwendung, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien vor allem auch die Fälle verschwundener oder entführter Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa, würden vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2014 und mit Beschwerdeverbesserung vom 15. Februar 2014 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 9. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen und ihren Kindern unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Dispositivziffer 3 (Wegweisung aus der Schweiz), subeventualiter die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und, im Falle der Abweisung dieses Antrages, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen und es sei ein Schriftenwechsel zu eröffnen. Als Beilagen reichten sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom (...) verschiedene Dokumente zur Situation in Tschetschenien (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 13 der Beschwerde vom 15. Februar 2014) zu den Akten. Zur Begründung führten sie unter Wiederholung ihrer asylgesuchsbegründenden Aussagen, unter Verweis auf die Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhalts in den Verfahrensakten und auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente im Wesentlichen an, der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter habe die Aussagen des Beschwerdeführers als substanziiert, plausibel und glaubhaft erachtet. Er gehöre gemäss einem Bericht zum COI-Workshop vom 17. Februar 2012 in Wien mit Vorträgen von (...) und (...) einer Risikogruppe an. Zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sei zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass auch heute noch ein prekärer Zustand in der tschetschenischen Republik und im gesamten kaukasischen Raum vorherrsche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Insbesondere sei er sehr wohl fähig gewesen, detaillierte Angaben zum Umstand, dass ausgerechnet er von den Rebellen ausgesucht worden sei, zu machen. Es sei gut denkbar, dass Rebellen die (...) in der Umgebung einige Zeit beobachtet und ihre eigenen Recherchen dazu vorgenommen hätten, wer von den (...) vertrauenswürdig sei und sie nicht an die Behörden verraten würde. In Tschetschenien existiere der sogenannte "Buschfunk". In den Protokollen seien keine gravierenden Widersprüche aktenkundig, die den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft (recte: Glaubhaftigkeit) nicht standzuhalten vermöchten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit bereits in diesem Punkt unvollständig erkannt. Auch sei seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht in Erwägung gezogen worden. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nur geringere Widersprüche in den Aussagen festgestellt. Erfahrungsgemäss seien Widersprüche bei Befragungen praktisch unvermeidbar, da es niemandem gelinge, mehrmals bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilderungen abzugeben oder einen Sachverhalt widerspruchsfrei abzugeben. Zeitliche und örtliche Divergenzen oder Ungenauigkeiten seien häufig anzutreffen und gehörten somit zur Normalität. Sie seien insbesondere auch durch die ungewohnte Befragungssituation, das sehr persönliche und teilweise intime Gesprächsthema sowie durch sprachliche Missverständnisse beim Übersetzen bedingt. Hinzu komme, dass die dargelegten asylbegründenden Erfahrungen entscheidende Ereignisse im Leben einer Person darstellen würden. Derartige Erfahrungen führten bekanntlich regelmässig zu bleibenden gesundheitlichen Schäden wie einem posttraumatischen Stresssyndrom, einer Depression oder gar Angststörungen, die allesamt das Denk- und Erinnerungsvermögen einer Person erheblich beeinflussen könnten. Auch sie seien davon nicht verschont worden. Der Unterstellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Lieferungen an die Rebellen gemacht, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Antwort auf Frage 50 bei der Anhörung sehr wohl genaue Angaben dazu gemacht, was er gekauft habe. Es erstaune angesichts seiner Schulbildung von (...) Jahren auch nicht, dass er die genaue Bezeichnung von (...) nicht kenne. Es bleibe dem Bundesverwaltungsgericht unbenommen, seine volle Kognition auszuschöpfen und die Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt und auf bestehende Realkennzeichen frei zu überprüfen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und den gesuchsbegründenden Sachverhalt im Rahmen seiner Möglichkeiten glaubhaft gemacht habe. Seine Schilderungen des Sachverhaltes seien entsprechend der Mentalität eines Mannes aus Tschetschenien, der nicht gerne mit Drittpersonen über Misshandlungen und über Erlittenes rede, sehr sachlich und ohne Emotionen ausgefallen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, werde beantragt, die Wegweisung in die russische Föderation zufolge Unzumutbarkeit derzeit nicht zu vollziehen. Das Gericht werde darum ersucht, in ihrem Fall von der Bestimmung von Art. 44 AsylG abzuweichen, wonach bei Ablehnung oder Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt werde. Einem Bericht des österreichischen roten Kreuzes zufolge sollte niemand nach Russland zurückgeschickt werden, wenn es sich nicht um eine Person handle, die ein schreckliches Verbrechen, etwa gegen den Frieden oder die Menschlichkeit, begangen habe. Dem Bericht könne weiter entnommen werden, dass es zwar Personen gebe, die nach Tschetschenien zurückkehren würden, doch ihre Rückkehr bedeute, dass sie vorhätten, mit Ramsan Kadyrov zusammenzuarbeiten. Dieser habe in einem Bericht mit dem Titel "Frauen in Tschetschenien" vom 4. Juli 2012 (abrufbar auf www.ecoi.net) zu Personen, die er versammelt habe, weil er den Verdacht gehegt habe, dass sich ihre Kinder den Rebellen angeschlossen hätten, folgendes gesagt: "Wenn irgendjemand an Wahhabismus denkt, oder wenn jemand auch nur nach Wahhabismus riecht, dann werden wir ihn einfach mitnehmen und umbringen. Wir werden diese Leute nicht an ein Gericht übergeben." Seine Aussagen seien also nicht gerade ein verlockendes Angebot, das die Leute dazu bringe, wieder "aus dem Wald" zu kommen. Vorliegend müssten diese Empfehlungen und die für den Beschwerdeführer aufgezeigte Gefahr sowohl bei der Asylfrage als auch beim Wegweisungsvollzug auf jeden Fall berücksichtigt werden, was von der Vorinstanz zu Unrecht unterlassen worden sei. Zur Frage der internen Fluchtalternative könne auf Empfehlungen des oben angegebenen Berichts abgestellt werden, welcher diese Möglichkeit sogar bei allen Personen nicht slawischer Ethnie verneine. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung zur Anhörung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2013 zu den Akten und führte an, dieses als Beilage 6 zur Beschwerdeschrift aufgeführte Dokument sei versehentlich nicht beigelegt worden. E. Am 18. Februar 2014 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 9. April 2014 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, sie und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Eröffnung eines Schriftenwechsels auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 hiess das Gericht den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 22. September 2016 zur Beschwerde und insbesondere auch im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug zum Aspekt des Kindeswohls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, in Bezug auf das Kindeswohl müsse festgehalten werden, dass die Familie erst seit fast vier respektive etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz wohnhaft sei. Die Kinder der Beschwerdeführenden seien zwischen (...) und (...) Jahre alt. Somit seien sie noch in einem Alter, in dem die Eltern die Hauptbezugspersonen seien. Auch wenn die drei älteren Kinder bereits zur Schule gehen würden, könne noch nicht von einer zusehends an die schweizerische Lebensweise angepasste Assimilierung gesprochen werden, zumal die prägenden Jahre der Adoleszenz, denen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen sei, noch bevorstehen würden. Somit sei unter dem Aspekt des Kindeswohls ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Zudem würden, wie bereits im Entscheid vom 9. Januar 2014 ausgeführt, keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Ergänzend müsse noch bemerkt werden, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über Familienangehörige in der Heimat, unter anderen (...), verfügen würden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Oktober 2016 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Als Beilagen reichte er einen Online-Report vom 7. Oktober 2016 zu Tschetschenien und Referenzschreiben betreffend seine Kinder zu den Akten. Zur Begründung führte er unter Verweis auf einen unter www.ecoi.net abrufbaren Bericht zu Tschetschenien an, er gehöre einer Risikogruppe in der Teilrepublik Tschetschenien an, wozu sich die Vorinstanz nie geäussert habe. Die aktuelle Situation habe sich ab Datum des Asylgesuchs im Jahr 2012 nicht geändert. Das einzige Gesetz sei das Wort von Kadyrov. Er sei in seiner Heimat von den Angehörigen der Sicherheitsorgane mit (...) worden, und er stehe unter dringendem Verdacht, die Aufständischen mit (...) und mit (...) versorgt zu haben, was auch stimme. Er halte an seinem Asylgesuch vollumfänglich fest und verweise auf die schriftliche Stellungnahme der Hilfswerkvertretung vom 22. Januar 2013 im Zusatzblatt zum Kurzbericht auf Seite 4 zur Flüchtlingseigenschaft und zur inländischen Fluchtalternative. Der Machtbereich von Kadyrov habe sich in letzter Zeit ausgeweitet. Letzten Medienberichten vom Oktober 2016 zufolge (Artikel "Russia beyond the headlines" vom 7. Oktober 2016, abrufbar auf Instagram) habe er gar den besten Kampfsportler Russlands für den Medienwirbel um die Veranstaltung von Wettkämpfen im Kampfsport mit Beteiligung von minderjährigen Kindern nach seiner simplen Kritik verantwortlich gemacht. Am 9. Oktober 2016 sei die ältere Tochter des Kampfsportlers in Moskau von Unbekannten spitalreif geschlagen worden. Nur dank der persönlichen Intervention von Putin sei die Hetze auf ihn abrupt gestoppt und die Einträge auf Instagram entfernt worden. Auf dem unter www.youtube.com abrufbaren Video habe Kadyrov (...) vor den versammelten Polizeioberhäuptern aus Stawropol in (...) Folgendes gesagt: "Ich erkläre euch allen. Wenn ohne eure Kenntnis auf eurem Territorium einer erscheint, es spielt keine Rolle, ob es ein Moskowiter (Polizist) oder einer aus Stawropol ist, eröffnet auf ihn das Feuer ("shoot-to-kill"). Mit uns soll man rechnen." Der Unterzeichnete hoffe, dass er und seine Familie aus der Schweiz nicht weggewiesen würden und er sei bereit, allfällige Fragen des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. Er fürchte um sein Leib und Leben in der Heimat, in der er als Sympathisant der Aufständischen angesehen werde. Seine Befürchtungen seien gut begründet und asylrelevant. Die Kinder der Beschwerdeführenden würden derzeit (...) und (...) besuchen. Wie sich aus den beigelegten Referenzschreiben ergeben würde, beherrschten sie Deutsch in Wort und Schrift. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass die wiederholten Käufe von (...) und von (...), deren Bezeichnung dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht in den Sinn kamen (A8/21 S. 10 Frage 43), aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Umfangs wohl aufgefallen wären. Seine Antwort auf die Frage, ob man bei ihm in der Ortschaft ohne Probleme für (...) US Dollars (...) und (...) kaufen könne, er habe nicht in (...) einzigen (...) eingekauft, sie hätten in ihrem Dorf (...) (A8/21 S. 10 Frage 47), vermag nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, dass sich die Kadyrov-Leute anlässlich der Haftentlassung lediglich mit der Zusicherung des Beschwerdeführers begnügt hätten, er werde sie sofort darüber informieren, wann und wohin er das nächste Mal in die Berge gehen würde (A8/21 S. 6 f.), zumal davon auszugehen ist, dass er nach seiner Freilassung überwacht worden wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint auch realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer und (...) unbehelligt bei (...) aufgehalten haben wollen, um dort die Ausreise vorzubereiten. 4.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte zur Situation in Tschetschenien sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erweist sich das Vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Überprüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet und dadurch bereits in diesem Punkt den Sachverhalt unvollständig erkannt, als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt wurde, weshalb die gesuchsbegründenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen vermöchten und demzufolge deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem ist auch der Verweis auf den mit Eingabe vom 16. Februar 2014 eingereichten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (Kopie) zur Anhörung der Beschwerdeführerin, wonach sie glaubhaft (recte: glaubwürdig) scheine, alle Fragen detailliert sowie substanziiert beantwortet habe und ihre Aussagen vollkommen mit denjenigen ihres Ehemannes übereinstimmen würden, nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Des Weiteren erweist sich die Erklärung, es sei denkbar, dass die Rebellen die (...) in der Umgebung einige Zeit beobachtet und ihre eigenen Recherchen vorgenommen hätten, um herauszufinden, wer von den Sammlern vertrauenswürdig sei, als wenig stichhaltig, zumal den Rebellen laut Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin andere Mittel zur Verfügung gestanden seien, um sich ihrer Loyalität zu versichern (A8/21 S. 10 Frage 46). Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge, die Vorinstanz habe die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe in Tschetschenien nicht in Erwägung gezogen. Zudem erweist sich die Entgegnung, der Beschwerdeführer habe bei der Frage 50 sehr wohl genaue Angaben dazu gemacht, was er auf Wunsch gekauft habe, als wenig stichhaltig. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die Frage 50 zwar einerseits die von den Rebellen verlangten (...) aufzuzählen vermochte, aber andererseits nicht in der Lage war, die von ihm gelieferten (...) zu bezeichnen, obwohl er diese in verschiedenen (...) selbst gekauft habe (Fragen 43 und 47). Vor diesem Hintergrund vermag die Erklärung, es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (...) Schulbildung die genaue Bezeichnung der (...) nicht kenne, nicht zu überzeugen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den diversen Berichten zur Situation in Tschetschenien, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder keiner der genannten Kategorien angehören und es ihnen mangels Glaubhaftigkeit ihrer gesuchsbegründenden Aussagen nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im Heimatstaat der Beschwerdeführenden liegt keine Situation allgemeiner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf ihre konkrete Gefährdung hin. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind soweit aktenkundig gesund. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin verfügen in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...), das ihnen bei der Reintegration behilflich sein wird. 6.3.3 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Wie bereits in der Vernehmlassung ausgeführt wurde, befinden sich die (...) Kinder seit fast vier respektive etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz. (...) jüngste (...) ist am (...) in der Schweiz geboren. Diese relativ kurze Anwesenheitsdauer spricht gegen eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz. Die zwischen (...) und (...) Jahre alten Kinder sind noch in einem Alter, in dem die Eltern die Hauptbezugspersonen sind. Auch wenn die (...) Kinder bereits zur Schule gehen, kann angesichts ihres relativ kurzen Aufenthaltes noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. An dieser Beurteilung vermögen die zusammen mit der Replik eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 6.2.2 und D-1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen ist, grösstenteils noch bevorstehen. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: