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D-1088/2010

D-1088/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter, Mongolinnen mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland am 9. Dezember 2008 und gelangten via Russland am 18. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 2. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter B._______ (geboren (...)) vom BFM zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt. Am 15. Juni 2009 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter B._______ eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb sie seit ihrem dritten Lebensjahr bei Pflegeeltern - ihrer Grosstante und deren chinesischen Ehe­mann - in D._______ aufgewachsen sei. Ihr Pflegevater, der regelmässig betrunken gewesen sei, habe sie oft geschlagen und als sie etwa 15 Jahre alt gewesen sei, auch vergewaltigt. Später sei sie zudem von chinesischen Freunden ihres Pflegevaters misshandelt und vergewaltigt worden, zuletzt im November 2008. Die Beschwerdeführerin erklärte ausserdem, ihre beiden Töchter (geboren (...) und (...)) stammten von zwei verschiedenen Vätern, zu denen sie keinen Kontakt mehr habe. Nach der Geburt der Kinder habe sie weiterhin bei ihren Pflegeeltern gelebt. Irgendwann habe ihr Pflegevater angefangen, von ihren Töchtern zu verlangen, ihn zu massieren, was sie selber als Kind schon habe machen müssen. Ausserdem habe er ihre Töchter auch geschlagen. Ende August 2008 sei ihre Pflegemutter gestorben. Während diese im Krankenhaus gewesen sei, habe der Pflegevater ihre Tochter B._______ vergewaltigt. Etwa eine Woche später habe B._______ einen Selbstmordversuch unternommen, indem sie Tabletten geschluckt habe. Im Krankenhaus habe man ihren Magen ausgepumpt. Im September 2008 habe sie im Büro ihres Arbeitgebers ein Formular mit einem Foto ihrer Tochter entdeckt und befürchtet, ihr Pflegevater wolle diese nach China verkaufen. Sie habe sich deswegen an die Polizei gewandt. Drei Tage später sei sie vom Dolmetscher ihres Arbeitgebers mit einem Messer bedroht worden. Um ihre Töchter in Sicherheit zu bringen, habe sie die Mongolei am 9. Dezember 2008 verlassen. C. Die Tochter B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen der Beschwer­deführerin. Am 6. Januar 2010 wurde vom (...) ein ärztlicher Bericht betreffend B._______ eingereicht. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche führte das BFM zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andererseits denen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, sie seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheides infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich liessen sie beantragen, es sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihnen eine angemessene Partei­entschädigung auszurichten. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. März 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz von Gesetzes wegen abwarten können und trat - zumal die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde - auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig stellte er fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet und daher die Verfügung des BFM, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft (Ziffern 1-3), in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem forderte er die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Tochter B._______ mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Schliesslich verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Am 9. März 2010 reichte die Rechtvertreterin bezüglich B._______ einen ärztli­chen Bericht des (...) vom 15. Februar 2010 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. I. Am 15. März 2010 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen aktualisierten ärztlichen Bericht des (...) vom 11. März 2010 zukommen. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2010 erklärte das BFM, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche die Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 14. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM eine Replik ein. L. Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 machte die Rechtsvertreterin gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend und reichte dazu einen ärztlichen Bericht des (...) vom 23. November 2010 ein. M. Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin zwei Referenzschreiben von den Klassenlehrern der beiden Töchter B._______ und C._______ zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen aktuelle medizinische Berichte einzureichen. O. Am 12. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin bezüglich der Beschwerdeführerin A._______ einen medizinischen Bericht der (...) vom 4. Juni 2012 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. P. Am 14. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 13. Juni 2012 bezüglich die Tochter B._______ ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg­weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.2.2 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssitua­tion sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine kon­krete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen angenommen werden müsste.

E. 4.2.3 Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist der Vollzug der Wegweisung allerdings aufgrund einer Kumulation individueller Gründe für die Beschwerdeführerinnen nicht als zumutbar zu qualifizieren.

E. 4.2.3.1 Gemäss ärztlichem Bericht der (...) vom 4. Juni 2012 leidet die Beschwerdeführerin an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung der jahrelangen schweren Traumatisierung im Herkunftsland und vor diesem Hintergrund an einem mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndrom. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 24. Februar 2010 bzw. seit dem 31. Mai 2010 in der (...) ambulant behandelt (monatliche Gesprächs- und Psychopharmakotherapie). Im Arztbericht wird ausgeführt, dass seither deutliche Fortschritte hätten erzielt werden können. Ausserdem beweise die Beschwerdeführerin einen grossen Inte­grationswillen. Sie habe sich Unterstützung gesucht und einen Sprachkurs sowie eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe organisiert. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte ist die Beschwerdeführerin durch die erlittene komplexe Traumatisierung im Heimatland schwer beeinträchtigt. Aufgrund der psychiatrischen Folgeerkrankung sei eine fortgesetzte psychiatrische Behandlung notwendig, unter anderem auch um die Kinder der Beschwerdeführerin zu schützen. So wird davon ausgegangen, dass sich ohne Behandlung das Zustandsbild der Beschwerdeführerin verschlechtern würde, dabei sei eine suizidale Entwicklung nicht auszuschliessen und auch die Möglichkeit eines erweiterten Suizids (Tötung der Kinder, um sie vor Leid durch Familienangehörige in der Mongolei zu bewahren) sei gegeben.

E. 4.2.3.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge­fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be­handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 4.2.3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (1/A._______) zwar ernst zu nehmen, jedoch sind sie nicht als so gravierend zu beurteilen, dass deswegen die Rückkehr in die Mongolei als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Juni 2012 ist ein therapeutisches Gespräch pro Monat in Verbindung mit psychopharmakologischer Medikation für eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin ausreichend. Somit ist nicht von einer intensiven Erkrankung auszugehen. Bezüglich der gemäss eingereichtem Arztbericht weiter indizierten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in der Mongolei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen könnte. Diese lässt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Therapie ihrer Beschwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, (...), zu. Neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es in Ulaanbaatar insbesondere auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie telefonische Beratungsstellen für Erwachsene, und auch der Zugang zu Medikamenten ist grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer gewährleistet, wenn auch die Vorräte an Medikamenten aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten limitiert sind. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Proble­me der Beschwerdeführerin (1) würden im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an sich gibt somit aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, den Weg­wei­sungs­vollzug als unzumutbar zu erachten.

E. 4.2.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug zusätzlich noch Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindes­wohl vorrangig zu gewichten, was sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Um­stände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei­sung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Ei­genschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereit­schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus­bil­dung des Kindes und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichti­ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrau­ten Umfeld herausgerissen werden sollen. Damit ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch des­sen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz hat bisweilen eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6).

E. 4.2.3.5 Die Töchter der Beschwerdeführerin (1) sind (...) und (...) Jahre alt. Sie leben seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz und besuchen hier die Schule.

E. 4.2.3.6 Bezüglich die (...)-jährige Tochter B._______ liegen ärztliche Berichte des (...) vom 15. Februar 2010, vom 11. März 2010 und vom 13. Juni 2012 vor. Aus diesen geht hervor, dass sie seit dem 15. September 2009 im (...) in Behandlung ist. Sie leidet an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie sowie an einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters. Vom 4. Februar bis 15. April 2010 war sie in stationärer jugendpsychiatrischer Therapie, wobei die akute Krisenintervention bei andauernder Suizidalität im Vordergrund stand. Seither besteht die Behandlung aus einer wöchentlichen Einzeltherapie (mit Übersetzerin), Pharmakotherapie und Systemtherapie. Sie ist auf die Ein­nahme von Medikamenten angewiesen. Im Verlauf der Therapie zeigte sich eine tendenzielle Stabilisierung, wobei der langjährige Beziehungsaufbau mit der Therapeutin ein tragendes Element der Behandlung darstellt. Die behandelnde Ärztin ist der Meinung, dass eine (weitere) Verbesserung des Gesundheitszustandes zwingend an die Voraussetzung absolut stabiler Strukturen (stabiler Wohnort, geordnete Wohnsituation, vertrautes und verlässliches Umfeld, stabile soziale Umgebung, Behandlungskontinuität mit Bezugsperson) geknüpft sei. Um eine notwendige und angemessene Behandlung durchführen zu können, müssten regelmässige Laborkontrollen (Leber- und Nierenwerte, Elektrolyte, Glucose, Prolaktin und Schilddrüsenwerte) durchgeführt werden sowie EKG-Kon­trollen. Zudem müsse bei erneut auftretender akuter Suizidalität und anderer Verschlechterung der Symptomatik jederzeit eine ambulante Notfalluntersuchung zur Einleitung einer gegebenenfalls erforderlichen statio­nären Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik gewährleistet sein.

E. 4.2.3.7 Die Beschwerdeführerin B._______ leidet demnach an einer schweren psychischen Störung, die auch in Zukunft einer intensiven Therapie und Behandlung bedarf. Gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt es in der Mongolei keine ambulante oder stationäre Einrichtung, die auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist. Lediglich im einzigen psychiatrischen Krankenhaus in der Mongolei ("State Mental Hospital" in Ulaanbaatar) sind 4% der Betten (20 Betten) für Kinder und Jugendliche reserviert (vgl. WHO-AIMS Report on Mental Health System in Mongolia 2006). Ausserdem erklärt die WHO, dass in der Mongolei niemand Zugang zu kostenlosen Psychopharmaka habe. Es kann nicht davon ausge­gangen werden, dass für die minderjährige B._______ im Heimatstaat eine adäquate Behandlung gewährleistet wäre. Hinzu kommt, dass sich ihr Gesundheitszustand nach Ansicht der behandelnden Ärztin bei einer Rückkehr - unter anderem da dort die Ursache ihrer psychischen Proble­me liege und sie das dringend benötigte stabile Umfeld verlieren würde - drastisch verschlechtern dürfte. Ob die Erkrankung von B._______ zwingend eine Behandlung in der Schweiz voraussetzt, weil eine Therapierbarkeit im Heimatland fehlt bzw. nicht gewährleistet ist und damit einer Rückkehr in die Mongolei entgegenstehen würde, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn nebst den erwähnten gesundheitlichen Problemen treten vorliegend weitere Faktoren hinzu (insbesondere das Kindeswohl), die darauf schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist.

E. 4.2.3.8 B._______ hat eine schwierige Beziehung zu ihrer Mutter. Ihre Therapeutin erklärt, dass durch multiple traumatische Erlebnisse eines jeden Familienmitgliedes innerhalb der Kernfamilie zwischenmenschliche Verunsicherungen beständen. Dadurch komme es immer wieder zu Konflikten zwischen B._______ und der Mutter. Durch die Therapie habe sie aber ausserhalb der Familie ein stabiles soziales Netz aufgebaut. Sie gehe in der Schweiz seit drei Jahren zur Schule. Nach den Sommerferien 2012 werde sie das Gymnasium besuchen. Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung habe sie sehr diszipliniert gearbeitet, was aber auch therapeutisch habe begleitet werden müssen. Bereits in einem Referenzschreiben vom 16. Januar 2010 (recte: 2011) erklärte der Klassenlehrer von B._______, dass diese überdurchschnittlich intelligent, äusserst zuverlässig und ein­satzfreudig sei. So gehöre sie trotz teilweise noch bestehender Sprachprobleme zu den besten Schülern seiner Klasse. Sie sei eine äusserst erfreuliche Schülerin, die alle tief beeindrucke.

E. 4.2.3.9 Auch die (...)-jährige Tochter C._______ zeigt sehr gute schulische Leistungen. In einem Referenzschreiben vom 30. Januar 2011 erklärte ihre Klassenlehrerin, C._______ besuche seit Juli 2009 die Primarschule. Sie sei als offene, lernbereite, pflichtbewusste Schülerin in ihre Klasse gekommen und habe sich sehr schnell in ihr neues Umfeld integriert. Sie habe mit den veränderten Anforderungen sehr gut umzugehen gewusst, so dass sie bald zu den besten Schülerinnen der Klasse gezählt habe. Sie habe eine unglaublich schnelle und perfekte Auffassungsgabe und lerne dadurch sehr zielorientiert und effizient. Auch in ihrer Freizeit arbeite sie am Wortschatz und an der Grammatik. C._______ übernehme Verantwortung, erledige ihre Ämtchen gewissenhaft und setze sich hilfsbereit für ihre Mitschülerinnen und Mitschüler ein.

E. 4.2.3.10 Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin dürften an die hiesige Lebensweise assimiliert, bzw. unter anderem durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das deutschschweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Gerade bei B._______ ist es so, dass sie aufgrund der schwierigen Beziehung zur Mutter, ihrer Krankheit und der Therapie vorwiegend durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie ge­prägt ist. C._______ lebt seit ihrem (...) Lebensjahr, also seit dem Einsetzen der Adoleszenz, in der Schweiz. Genau die Jahre der Adoleszenz - gemäss WHO ist dies die Lebensperiode zwischen 10 und 20 Jahren - gelten als prägend für die Ablösung von den Eltern und Knüpfung eigener sozialer Bindungen ausserhalb der Familie. Aufgrund der Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass die beiden Mädchen noch über enge Beziehungen zu ihrem Heimatstaat verfügen. Die Berichte ihrer Klassenlehrer bestätigen die Einschätzung des Gerichts, wonach ihre Inte­gration in der Schweiz weit fortgeschritten ist und sie durch eine Umsiedlung in die Mongolei entwurzelt würden. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr würden die beiden Mädchen aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld und aus ihrer Lebensstruktur herausgerissen werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Re­integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte zu Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.

E. 4.2.3.11 Als alleinerziehende Mutter gehört die Beschwerdeführerin einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedürfnis an (sog. "vulnerable group"). Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung ebenfalls Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin muss alleine für ihre beiden minderjährigen Töchter sorgen, wobei die ältere aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zusätzlich noch besonderer Behandlung bedarf. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin (1) selbst ge­sundheitliche Probleme, die im Heimatstaat weiter behandelt werden müssten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (1) bei einer Rückkehr kaum einem Erwerb nachgehen und für sich und ihre Töchter eine Existenzgrundlage schaffen könnte. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat auch nicht über ein tragfähiges soziales Netz, das ihnen bei einer Rückkehr in die Mongolei behilflich sein und die Beschwerdeführerin (1) in ihrer schwierigen Aufgabe unterstützen könnte. Der einzige Verwandte vor Ort ist der Pflegevater der Beschwerdeführerin, vor welchem sie gemäss eigenen Aussagen durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat geflohen sind. Es wäre unzumutbar, wenn sich die Beschwerdeführerinnen mangels Alternative (wieder) in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm begeben müssten. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin auch zu den Vätern ihrer Töchter schon lange keinen Kontakt mehr. Aus diesen Gründen ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

E. 4.2.4 In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt das Bundesver­waltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt als un­zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach in der Schweiz vorläufig aufzu­neh­men.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. Ja­nu­ar 2010 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu­weisen, den Aufenthalt der Beschwerde­führerinnen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zu­sprechen (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hin­reichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Partei­ent­schä­di­gung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 800.- (inkl. Aus­lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde­führerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung für das Ver­fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Ja­nu­ar 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu­ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1088/2010/wif Urteil vom 13. August 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter, Mongolinnen mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland am 9. Dezember 2008 und gelangten via Russland am 18. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 2. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter B._______ (geboren (...)) vom BFM zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt. Am 15. Juni 2009 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter B._______ eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb sie seit ihrem dritten Lebensjahr bei Pflegeeltern - ihrer Grosstante und deren chinesischen Ehe­mann - in D._______ aufgewachsen sei. Ihr Pflegevater, der regelmässig betrunken gewesen sei, habe sie oft geschlagen und als sie etwa 15 Jahre alt gewesen sei, auch vergewaltigt. Später sei sie zudem von chinesischen Freunden ihres Pflegevaters misshandelt und vergewaltigt worden, zuletzt im November 2008. Die Beschwerdeführerin erklärte ausserdem, ihre beiden Töchter (geboren (...) und (...)) stammten von zwei verschiedenen Vätern, zu denen sie keinen Kontakt mehr habe. Nach der Geburt der Kinder habe sie weiterhin bei ihren Pflegeeltern gelebt. Irgendwann habe ihr Pflegevater angefangen, von ihren Töchtern zu verlangen, ihn zu massieren, was sie selber als Kind schon habe machen müssen. Ausserdem habe er ihre Töchter auch geschlagen. Ende August 2008 sei ihre Pflegemutter gestorben. Während diese im Krankenhaus gewesen sei, habe der Pflegevater ihre Tochter B._______ vergewaltigt. Etwa eine Woche später habe B._______ einen Selbstmordversuch unternommen, indem sie Tabletten geschluckt habe. Im Krankenhaus habe man ihren Magen ausgepumpt. Im September 2008 habe sie im Büro ihres Arbeitgebers ein Formular mit einem Foto ihrer Tochter entdeckt und befürchtet, ihr Pflegevater wolle diese nach China verkaufen. Sie habe sich deswegen an die Polizei gewandt. Drei Tage später sei sie vom Dolmetscher ihres Arbeitgebers mit einem Messer bedroht worden. Um ihre Töchter in Sicherheit zu bringen, habe sie die Mongolei am 9. Dezember 2008 verlassen. C. Die Tochter B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen der Beschwer­deführerin. Am 6. Januar 2010 wurde vom (...) ein ärztlicher Bericht betreffend B._______ eingereicht. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche führte das BFM zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andererseits denen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, sie seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheides infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich liessen sie beantragen, es sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihnen eine angemessene Partei­entschädigung auszurichten. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. März 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz von Gesetzes wegen abwarten können und trat - zumal die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde - auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig stellte er fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet und daher die Verfügung des BFM, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft (Ziffern 1-3), in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem forderte er die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Tochter B._______ mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Schliesslich verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Am 9. März 2010 reichte die Rechtvertreterin bezüglich B._______ einen ärztli­chen Bericht des (...) vom 15. Februar 2010 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. I. Am 15. März 2010 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen aktualisierten ärztlichen Bericht des (...) vom 11. März 2010 zukommen. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2010 erklärte das BFM, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche die Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 14. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM eine Replik ein. L. Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 machte die Rechtsvertreterin gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend und reichte dazu einen ärztlichen Bericht des (...) vom 23. November 2010 ein. M. Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin zwei Referenzschreiben von den Klassenlehrern der beiden Töchter B._______ und C._______ zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen aktuelle medizinische Berichte einzureichen. O. Am 12. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin bezüglich der Beschwerdeführerin A._______ einen medizinischen Bericht der (...) vom 4. Juni 2012 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. P. Am 14. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 13. Juni 2012 bezüglich die Tochter B._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg­weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.2 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssitua­tion sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine kon­krete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen angenommen werden müsste. 4.2.3 Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist der Vollzug der Wegweisung allerdings aufgrund einer Kumulation individueller Gründe für die Beschwerdeführerinnen nicht als zumutbar zu qualifizieren. 4.2.3.1 Gemäss ärztlichem Bericht der (...) vom 4. Juni 2012 leidet die Beschwerdeführerin an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung der jahrelangen schweren Traumatisierung im Herkunftsland und vor diesem Hintergrund an einem mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndrom. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 24. Februar 2010 bzw. seit dem 31. Mai 2010 in der (...) ambulant behandelt (monatliche Gesprächs- und Psychopharmakotherapie). Im Arztbericht wird ausgeführt, dass seither deutliche Fortschritte hätten erzielt werden können. Ausserdem beweise die Beschwerdeführerin einen grossen Inte­grationswillen. Sie habe sich Unterstützung gesucht und einen Sprachkurs sowie eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe organisiert. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte ist die Beschwerdeführerin durch die erlittene komplexe Traumatisierung im Heimatland schwer beeinträchtigt. Aufgrund der psychiatrischen Folgeerkrankung sei eine fortgesetzte psychiatrische Behandlung notwendig, unter anderem auch um die Kinder der Beschwerdeführerin zu schützen. So wird davon ausgegangen, dass sich ohne Behandlung das Zustandsbild der Beschwerdeführerin verschlechtern würde, dabei sei eine suizidale Entwicklung nicht auszuschliessen und auch die Möglichkeit eines erweiterten Suizids (Tötung der Kinder, um sie vor Leid durch Familienangehörige in der Mongolei zu bewahren) sei gegeben. 4.2.3.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge­fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be­handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 4.2.3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (1/A._______) zwar ernst zu nehmen, jedoch sind sie nicht als so gravierend zu beurteilen, dass deswegen die Rückkehr in die Mongolei als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Juni 2012 ist ein therapeutisches Gespräch pro Monat in Verbindung mit psychopharmakologischer Medikation für eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin ausreichend. Somit ist nicht von einer intensiven Erkrankung auszugehen. Bezüglich der gemäss eingereichtem Arztbericht weiter indizierten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in der Mongolei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen könnte. Diese lässt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Therapie ihrer Beschwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, (...), zu. Neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es in Ulaanbaatar insbesondere auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie telefonische Beratungsstellen für Erwachsene, und auch der Zugang zu Medikamenten ist grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer gewährleistet, wenn auch die Vorräte an Medikamenten aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten limitiert sind. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Proble­me der Beschwerdeführerin (1) würden im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an sich gibt somit aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, den Weg­wei­sungs­vollzug als unzumutbar zu erachten. 4.2.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug zusätzlich noch Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindes­wohl vorrangig zu gewichten, was sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Um­stände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei­sung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Ei­genschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereit­schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus­bil­dung des Kindes und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichti­ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrau­ten Umfeld herausgerissen werden sollen. Damit ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch des­sen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz hat bisweilen eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6). 4.2.3.5 Die Töchter der Beschwerdeführerin (1) sind (...) und (...) Jahre alt. Sie leben seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz und besuchen hier die Schule. 4.2.3.6 Bezüglich die (...)-jährige Tochter B._______ liegen ärztliche Berichte des (...) vom 15. Februar 2010, vom 11. März 2010 und vom 13. Juni 2012 vor. Aus diesen geht hervor, dass sie seit dem 15. September 2009 im (...) in Behandlung ist. Sie leidet an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie sowie an einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters. Vom 4. Februar bis 15. April 2010 war sie in stationärer jugendpsychiatrischer Therapie, wobei die akute Krisenintervention bei andauernder Suizidalität im Vordergrund stand. Seither besteht die Behandlung aus einer wöchentlichen Einzeltherapie (mit Übersetzerin), Pharmakotherapie und Systemtherapie. Sie ist auf die Ein­nahme von Medikamenten angewiesen. Im Verlauf der Therapie zeigte sich eine tendenzielle Stabilisierung, wobei der langjährige Beziehungsaufbau mit der Therapeutin ein tragendes Element der Behandlung darstellt. Die behandelnde Ärztin ist der Meinung, dass eine (weitere) Verbesserung des Gesundheitszustandes zwingend an die Voraussetzung absolut stabiler Strukturen (stabiler Wohnort, geordnete Wohnsituation, vertrautes und verlässliches Umfeld, stabile soziale Umgebung, Behandlungskontinuität mit Bezugsperson) geknüpft sei. Um eine notwendige und angemessene Behandlung durchführen zu können, müssten regelmässige Laborkontrollen (Leber- und Nierenwerte, Elektrolyte, Glucose, Prolaktin und Schilddrüsenwerte) durchgeführt werden sowie EKG-Kon­trollen. Zudem müsse bei erneut auftretender akuter Suizidalität und anderer Verschlechterung der Symptomatik jederzeit eine ambulante Notfalluntersuchung zur Einleitung einer gegebenenfalls erforderlichen statio­nären Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik gewährleistet sein. 4.2.3.7 Die Beschwerdeführerin B._______ leidet demnach an einer schweren psychischen Störung, die auch in Zukunft einer intensiven Therapie und Behandlung bedarf. Gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt es in der Mongolei keine ambulante oder stationäre Einrichtung, die auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist. Lediglich im einzigen psychiatrischen Krankenhaus in der Mongolei ("State Mental Hospital" in Ulaanbaatar) sind 4% der Betten (20 Betten) für Kinder und Jugendliche reserviert (vgl. WHO-AIMS Report on Mental Health System in Mongolia 2006). Ausserdem erklärt die WHO, dass in der Mongolei niemand Zugang zu kostenlosen Psychopharmaka habe. Es kann nicht davon ausge­gangen werden, dass für die minderjährige B._______ im Heimatstaat eine adäquate Behandlung gewährleistet wäre. Hinzu kommt, dass sich ihr Gesundheitszustand nach Ansicht der behandelnden Ärztin bei einer Rückkehr - unter anderem da dort die Ursache ihrer psychischen Proble­me liege und sie das dringend benötigte stabile Umfeld verlieren würde - drastisch verschlechtern dürfte. Ob die Erkrankung von B._______ zwingend eine Behandlung in der Schweiz voraussetzt, weil eine Therapierbarkeit im Heimatland fehlt bzw. nicht gewährleistet ist und damit einer Rückkehr in die Mongolei entgegenstehen würde, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn nebst den erwähnten gesundheitlichen Problemen treten vorliegend weitere Faktoren hinzu (insbesondere das Kindeswohl), die darauf schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist. 4.2.3.8 B._______ hat eine schwierige Beziehung zu ihrer Mutter. Ihre Therapeutin erklärt, dass durch multiple traumatische Erlebnisse eines jeden Familienmitgliedes innerhalb der Kernfamilie zwischenmenschliche Verunsicherungen beständen. Dadurch komme es immer wieder zu Konflikten zwischen B._______ und der Mutter. Durch die Therapie habe sie aber ausserhalb der Familie ein stabiles soziales Netz aufgebaut. Sie gehe in der Schweiz seit drei Jahren zur Schule. Nach den Sommerferien 2012 werde sie das Gymnasium besuchen. Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung habe sie sehr diszipliniert gearbeitet, was aber auch therapeutisch habe begleitet werden müssen. Bereits in einem Referenzschreiben vom 16. Januar 2010 (recte: 2011) erklärte der Klassenlehrer von B._______, dass diese überdurchschnittlich intelligent, äusserst zuverlässig und ein­satzfreudig sei. So gehöre sie trotz teilweise noch bestehender Sprachprobleme zu den besten Schülern seiner Klasse. Sie sei eine äusserst erfreuliche Schülerin, die alle tief beeindrucke. 4.2.3.9 Auch die (...)-jährige Tochter C._______ zeigt sehr gute schulische Leistungen. In einem Referenzschreiben vom 30. Januar 2011 erklärte ihre Klassenlehrerin, C._______ besuche seit Juli 2009 die Primarschule. Sie sei als offene, lernbereite, pflichtbewusste Schülerin in ihre Klasse gekommen und habe sich sehr schnell in ihr neues Umfeld integriert. Sie habe mit den veränderten Anforderungen sehr gut umzugehen gewusst, so dass sie bald zu den besten Schülerinnen der Klasse gezählt habe. Sie habe eine unglaublich schnelle und perfekte Auffassungsgabe und lerne dadurch sehr zielorientiert und effizient. Auch in ihrer Freizeit arbeite sie am Wortschatz und an der Grammatik. C._______ übernehme Verantwortung, erledige ihre Ämtchen gewissenhaft und setze sich hilfsbereit für ihre Mitschülerinnen und Mitschüler ein. 4.2.3.10 Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin dürften an die hiesige Lebensweise assimiliert, bzw. unter anderem durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das deutschschweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Gerade bei B._______ ist es so, dass sie aufgrund der schwierigen Beziehung zur Mutter, ihrer Krankheit und der Therapie vorwiegend durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie ge­prägt ist. C._______ lebt seit ihrem (...) Lebensjahr, also seit dem Einsetzen der Adoleszenz, in der Schweiz. Genau die Jahre der Adoleszenz - gemäss WHO ist dies die Lebensperiode zwischen 10 und 20 Jahren - gelten als prägend für die Ablösung von den Eltern und Knüpfung eigener sozialer Bindungen ausserhalb der Familie. Aufgrund der Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass die beiden Mädchen noch über enge Beziehungen zu ihrem Heimatstaat verfügen. Die Berichte ihrer Klassenlehrer bestätigen die Einschätzung des Gerichts, wonach ihre Inte­gration in der Schweiz weit fortgeschritten ist und sie durch eine Umsiedlung in die Mongolei entwurzelt würden. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr würden die beiden Mädchen aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld und aus ihrer Lebensstruktur herausgerissen werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Re­integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte zu Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre. 4.2.3.11 Als alleinerziehende Mutter gehört die Beschwerdeführerin einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedürfnis an (sog. "vulnerable group"). Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung ebenfalls Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin muss alleine für ihre beiden minderjährigen Töchter sorgen, wobei die ältere aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zusätzlich noch besonderer Behandlung bedarf. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin (1) selbst ge­sundheitliche Probleme, die im Heimatstaat weiter behandelt werden müssten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (1) bei einer Rückkehr kaum einem Erwerb nachgehen und für sich und ihre Töchter eine Existenzgrundlage schaffen könnte. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat auch nicht über ein tragfähiges soziales Netz, das ihnen bei einer Rückkehr in die Mongolei behilflich sein und die Beschwerdeführerin (1) in ihrer schwierigen Aufgabe unterstützen könnte. Der einzige Verwandte vor Ort ist der Pflegevater der Beschwerdeführerin, vor welchem sie gemäss eigenen Aussagen durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat geflohen sind. Es wäre unzumutbar, wenn sich die Beschwerdeführerinnen mangels Alternative (wieder) in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm begeben müssten. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin auch zu den Vätern ihrer Töchter schon lange keinen Kontakt mehr. Aus diesen Gründen ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 4.2.4 In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt das Bundesver­waltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt als un­zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach in der Schweiz vorläufig aufzu­neh­men.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. Ja­nu­ar 2010 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu­weisen, den Aufenthalt der Beschwerde­führerinnen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zu­sprechen (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hin­reichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Partei­ent­schä­di­gung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 800.- (inkl. Aus­lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde­führerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung für das Ver­fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Ja­nu­ar 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu­ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: