Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 1. August 2011 und reisten legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am 7. August 2011 um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fanden am 5. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt (vgl. Akten SEM A4 und A5). Das Bundesamt für Migration ([BFM] seit 1. Januar 2015: SEM) hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2012 (vgl. A22) und den Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 (vgl. A29) zu ihren Asylgründen an. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden der koptischen Glaubensgemeinschaft angehören und sie hätten bis zur Ausreise in Kairo gelebt. Ende 2009 beziehungswiese Anfangs 2010 habe ein Mitarbeiter namens E._______ (nachfolgend A.I.) dem Beschwerdeführer gegenüber den Wunsch geäussert, zum Christentum zu konvertieren. Bis kurz vor seiner Hochzeit am 22. Mai 2010 habe er dann zusammen mit A.I. wöchentlich die Bibel gelesen. Die Beschwerdeführerin habe zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis von dessen Tätigkeit gehabt. Im Sommer 2010 habe sich A.I. taufen lassen. Im Dezember 2010 habe A.I. den Beschwerdeführer kontaktiert, da er wegen seines Bekenntnisses zum Christentum Streit mit seinem Vater gehabt habe und dieser ihn mit dem Tod bedroht habe. A.I. habe anschliessend für etwa drei Wochen bei ihnen gewohnt, bis eine andere Wohnung habe gefunden werden können. Nach dem Auszug von A.I. habe der Beschwerdeführer zahlreiche Anrufe unbekannter Herkunft erhalten, welche er zunächst nicht entgegengenommen habe. Als er doch einen dieser Anrufe entgegengenommen habe, habe ein unbekannter Mann den Aufenthaltsort von A.I. erfahren wollen, sowie ihn und seine Frau bedroht. Einige Zeit später, am 3. Mai 2011, habe ein unbekannter Mann und eine Frau die Beschwerdeführerin auf ihrem Heimweg gestoppt und geschlagen. Dabei habe sie der Mann mit einem Fläschchen mit Säure bedroht, um ebenfalls den Aufenthaltsort von A.I. zu erfahren. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Sie hätten weiterhin Anrufe unbekannter Herkunft erhalten und es sei zu weiteren Überfällen gekommen. Einmal sei die Beschwerdeführerin bedroht und sexuell belästig worden und ein anderes Mal - circa Mitte Juli - habe ein Unbekannter versucht, den Beschwerdeführer auf der Autobahn abzudrängen, um so einen Unfall zu verursachen. Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da sie die Motive nicht hätten bekannt geben dürfen. Schliesslich habe man am 19. Juli 2011 ihr Auto total demoliert. Diesmal habe der Beschwerdeführer zu seinem Schutz die Polizei zu Hilfe gerufen. Diese habe festgestellt, dass ein Molotow-Cocktail im Auto explodiert sei. Auf den Autoscheiben seien ein Kreuz und ein Stern mit roter Farbe aufgemalt gewesen und das hintere Nummernschild habe gefehlt. Die Polizei habe einen Bericht verfasst. Mit der Begründung, Hochzeitsferien zu machen, seien sie daraufhin mit einem Touristenvisum in die Schweiz ausgereist. Zur Untermauerung der Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden fünf Fotos vom Anschlag auf das Auto, eine Kopie des Polizeiberichts samt französischer Übersetzung, eine Kopie des Taufscheins von A.I. in arabischer Sprache sowie ein Schreiben des Vereins der (...) vom 27. Dezember 2011 ein. C. Mit Verfügung vom 19. September 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt zur rechtsgenüglichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Belege: -Kopie des Führerscheins von F._______, -Kopie des Taufscheins von G._______, -Empfehlungsschreiben der (...) vom 18. Januar 2013, -Zwischenzeugnis der (...) vom 24. Januar 2013, -Bestätigungsschreiben des (...) vom 13. Juni 2014, -Verfügung der Sozialhilfe H._______ vom 2. Juli 2014. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 20. November 2014 zu leisten. Gleichzeitig räumte die Instruktionsrichterin ihnen Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Motivsubstitution im Sinne der Erwägungen zu äussern. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 11. November 2014 Stellung und reichten zusätzlich eine Kopie des Asylentscheids vom 2. August 2011 der U.S. Citizenship and Immigration Services für F._______ sowie eine Kopie des Schreibens von Frau I._______ vom 10. November 2014 ein. H. Mit Schreiben vom 17. November 2014 legten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel vor: -Arbeitszeugnis des (...) vom 30. September 2014, -Zwischenzeugnis des (...) vom 13. November 2014, -Arbeitsvertrag mit dem (...) vom 21. Juli 2014, -Kopie des Schreibens der (...) vom 11. November 2015 (sic!), -Ausdruck eines E-Mails von Herrn J._______ vom 13. November 2014, -Kopie des Schreibens von Frau K._______ vom 12. November 2014. I. Am 23. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege ein: -Kopie der Bestätigung "(...)" des (...) vom 21. November 2015, -Kopie der Verfügung des (...) vom 25. April 2016, -Kopie der vertraglichen Vereinbarung über die "(...)" vom 2. Mai 2016, -Kopie des Schreibens der (...) vom 30. Juni 2016, -Kopie des Schreibens der (...) vom 11. Mai 2016; -Sozialhilfeabrechnung für den Monat August 2016. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 11. November 2016 einen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 1. November 2016 mit, dass ihre behandelnde Ärztin L._______ sie an eine Fachärztin M._______ zur weiteren Behandlung überwiesen habe. Der erste Termin sei für den 3. November 2016 angesetzt und sie werde dem Gericht einen ärztlichen Bericht zukommen lassen, sobald die Fachärztin dazu in der Lage sei. L. Am 9. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme von L._______ vom 8. November 2016 ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Ergebnis aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz den Massstab zur Glaubhaftmachung verkannt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien sehr ausführlich und detailgetreu ausgefallen.
E. 5.2.2 Ferner machten die Beschwerdeführenden unter Nennung mehrerer Quellen geltend, die Situation von Christen in Ägypten habe sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Obwohl das Missionieren oder wie in casu die Unterstützung bei der Konversion vom Islam zum Christentum von Gesetzes wegen nicht verboten sei, könne ein solches Verhalten im heutigen Kontext ihres Heimatlandes durchaus asylrelevant sein. Der Beschwerdeführer habe seinem ehemaligen Arbeitskollegen A.I. bei der Konversion vom Islam zum Christentum geholfen. Nachdem die Familie von A.I. von dessen Konversion erfahren habe, habe sich dieser während einiger Zeit bei den Beschwerdeführenden verstecken können. Kurz darauf sei A.I. in die USA ausgereist, wo er sich noch heute aufhalte und gemäss dessen Aussagen ein Asylgesuch eingereicht habe. Kurz nachdem A.I. den Haushalt der Beschwerdeführenden verlassen habe, hätten sich diese mit anhaltenden und persistierenden Telefonanrufen von ihnen unbekannten Nummern sowie anderen Übergriffen - auch frauenspezifischer Art - sowie der Beschädigung ihres Autos konfrontiert gesehen. Für die Beschwerdeführenden sei die Kausalität zwischen der Beihilfe zur Konversion von A.I. zum Christentum und vor allem deren spätere Beherbergungen bei ihnen zu Hause sowie den Übergriffen auf sie und den wiederholten Telefonanrufen zu jeder Tages- und Nachtzeit klar erwiesen. Gegenüber den Beschwerdeführenden hätten sich die ihnen unbekannten Personen in ihren Beweggründen klar zu erkennen gegeben. Als der Beschwerdeführer nach zahlreichen Telefonanrufen von ihm unbekannten Nummern einen von diesen entgegengenommen habe, habe ein Mann zu ihm gesagt: "Wir wissen, dass A.I. bei euch ist." Er sei dazu aufgefordert worden, ihnen diesen auszuliefern, da ansonsten er und seine Frau den Preis dafür bezahlen müssten. Auch gegenüber der Beschwerdeführerin hätten sich die ihr unbekannten Aggressoren in ihren Beweggründen klar zu erkennen gegeben, als sie auf offener Strasse behelligt und ihr mit einem Säureangriff auf ihr Gesicht gedroht worden sei: "Sollte dein Mann uns nicht sagen, wo A.I. sich befindet, werde ich dein Gesicht verbrennen, dieses hübsche Gesicht und deinen Körper, mit welchem du stolz herumläufst." Wie den zahlreichen Quellen zu entnehmen sei, zeige sich die Polizei gegenüber den Angehörigen der koptischen Minderheit wiederholt schutzunwillig. Zudem habe sich auch gezeigt, dass die heimatlichen Behörden in vieler Hinsicht schutzunfähig seien und teilweise selber Ziel von nicht-staatlichen Angreifern mit islamistischem Hintergrund geworden seien. Es sei somit durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an die örtliche Polizei um Schutzsuche gewandt hätten, dies vor allem auch, da ihnen durchaus bewusst sei, dass Missionieren und die Konversion vom Islam zum Christentum in ihrem Heimatland de facto nicht toleriert würden. Mit einer Anzeige bei der Polizei hätten sie sich nur zusätzlich in Gefahr gebracht. Anders verhalte es sich mit dem Vorfall des durch Unbekannte zerstörten Autos. Dort habe der Beschwerdeführer die Notfallpolizei gerufen. Dies jedoch nicht mit der Absicht, dass die Urheberschaft der Sachbeschädigung an seinem Auto gefunden werde, sondern vielmehr, weil er in echter Angst und Sorge gewesen sei, dass sich die Täterschaft noch in der Nähe des Autos befinde und ihm Leid zufügen könnte, weshalb er sich durch die Anwesenheit der Polizei in diesem Moment sicherer gefühlt habe. Als er bei der Aufnahme des Polizeirapportes nach einer möglichen Urheberschaft für die Sachbeschädigung an seinem Auto gefragt worden sei, habe er absichtlich diesbezüglichen keine Angaben gemacht, obwohl er ja sehr genau den Verdacht gehegt habe, dass die Täterschaft aus dem Umfeld von A.I. stammen könnte. Des Weiteren sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen, sich den anhaltenden Übergriffen und Drohungen anderweitig als durch die Flucht ins Ausland zu entziehen. Die Schutzstrukturen gegenüber der koptischen Minderheit seien in ihrem gesamten Heimatland ungenügend. Überdies würden sie aus Kairo stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben verbracht hätten und ihre Familien leben würden. Ausserhalb von Kairo würden sie über keinerlei Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einem Wohnsitzwechsel behilflich sein könnte. Zudem schienen die Täter bestens über ihre Lebensgewohnheiten - beispielsweise über die Arbeitsorte - informiert gewesen zu sein. Nach deren Ausreise sei ein Bruder der Beschwerdeführerin, welcher in Kairo ein Mobiltelefongeschäft betreibe, von ihm unbekannten Personen aufgesucht und mit Waffen bedroht worden. Es sei nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden ausgefragt worden. Als er dazu keine Auskunft habe geben können, habe man ihm ins Gesicht geschlagen und mit einem Messer erhebliche Verletzungen zugefügt. Dazu habe man seinen Laden ausgeraubt und demoliert. Der Vorfall habe sich im Jahre 2013 zugetragen und somit nach den Anhörungen der Beschwerdeführenden, weshalb dieser von ihnen nicht genannt worden sei. Daraus werde ersichtlich, dass die Täterschaft weiterhin nach den Beschwerdeführenden suche, bestens über deren familiäres Umfeld informiert zu sein scheinen würden und auch mehr als ein Jahr nach deren Ausreise die Angelegenheit nicht in Vergessenheit geraten sei. Für die Beschwerdeführenden bestehe somit auch keine Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative.
E. 5.2.3 Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und auch im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass sie sich in ihrem Heimatland weiterhin einer asylrelevanten Bedrohung durch islamistische Aggressoren ausgesetzt sehen würden, weshalb ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
E. 6.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 6.2.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
E. 6.2.2 Das rechtliche Gehör einer allfälligen Motivsubstitution wurde den Beschwerdeführenden jedenfalls mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 zu gewährt.
E. 6.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrelevanten Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis genügt dagegen nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f.).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden in Ägypten von privaten Drittpersonen gesucht und in massivster Weise bedroht, nachdem der Beschwerdeführer A.I. bei dessen Konversion vom Islam zum Christentum unterstützt habe. Die ägyptische Polizei beziehungsweise die dortigen Behörden seien im Allgemeinen nicht schutzfähig und in Bezug auf die koptischen Christen auch nicht willig, diese effektiv vor Verfolgung durch Private zu schützen.
E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jüngster Rechtsprechung fest, dass in Ägypten grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 15. April 2015 E. 3.5). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig. Der ägyptische Staat verfügt - entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene - durchaus über eine funktionierende polizeiliche und juristische Schutzinfrastruktur (vgl. Lifos, The State of the Justice and Security Sector in Egypt, 10. September 2015, <http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=35678>, abgerufen am 24.11.2016). Somit kann dessen Schutzfähigkeit im Sinne der hiervor in E. 6.3.1 zitierten Rechtsprechung bejaht werden. Ebenso ist der Schutzwille der ägyptischen Regierung auch gegenüber der Minderheit der koptischen Christen grundsätzlich zu bejahen, selbst wenn insbesondere in Oberägypten die Regierung die koptischen Christen und ihr Eigentum nicht stets adäquat vor der immer wieder aufflammenden konfessioneller Gewalt schützen kann. So ist nach Amtsantritt von Präsident Abdelfattah al-Sisi im Juni 2014 die Anzahl konfessioneller Gewalt merklich zurückgegangen und der ägyptische Staat zeigt eine grössere Bereitwilligkeit und Fähigkeit, die koptischen Christen vor Gewalt zu schützen (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Christians, Version 2.0, November 2016, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/571967/CPIN_-_Egypt_-_Christians_-_v2.0__November_2016_.pdf ; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net - Themendossier zu Ägypten: Lage der KoptInnen, letzte Aktualisierung 8. November 2016, <https://www.ecoi.net/news/189210::aegypten/288.aegypten-lage-der-koptinnen.htm>; The New York Times, Egypt's Christians Say They Are at a 'Breaking Point', 4. September 2016, <http://www.nytimes.com/2016/09/05/world/middleeast/egypt-middleeast-copts-christians.html?_r=0>, alle abgerufen am 24.11.2016), was auch auf den funktionierenden Polizeistaat zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. hierzu auch EMARK 1996 Nr. 28 E. 3c)bb)). Das Vorliegen eines grundsätzlichen Schutzwillens der ägyptischen Regierung gegenüber koptischen Christen ist ebenfalls durch die Aussagen der Beschwerdeführenden selbst belegt. Die Polizei hat nach der Meldung der Sachbeschädigung am Auto die Anzeige der Beschwerdeführenden aufgenommen, das zerstörte Auto in Augenschein genommen, die Nachbarn befragt und einen Bericht über den Vorfall verfasst (vgl. A1; A29 F161). Die übrigen Vorfälle haben sie bei der Polizei gar nicht angezeigt (vgl. A22 F87, F116; A29 F101, F124.), sodass diesen keine Verletzung ihrer Schutzpflicht angelastet werden kann.
E. 6.3.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht somit weiterhin davon aus, dass Ägypten über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der in E. 6.3.1 umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist.
E. 6.4 Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu.
E. 6.5 Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Es besteht schliesslich auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher nicht zu beanstanden.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FK verbotenen Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-5083/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 8.2; E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5.2).
E. 9.4.3 Den Akten lassen sich indessen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Beschwerdeführenden würden in Ägypten aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführenden haben beide bis zur ihrer Ausreise als Händler in verschiedenen Unternehmungen gearbeitet und verfügen daher über genügende Berufserfahrung. Sie sprechen beide Arabisch und Englisch. Die Familien der Beschwerdeführenden leben ebenfalls in Kairo und besitzen dort eine Eigentumswohnung, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Kairo wieder Fuss fassen können.
E. 9.4.4 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin - wobei keine Diagnose belegt ist - hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ägypten angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten (vgl. zu Behandlungsmöglichkeiten: International Journal of Mental Health Systems, Mental health policy and development in Egypt - intergrating mental health into health sector reforms 2001-9, 24. Juni 2010, <https://www.ncbi.nlm. nih.gov/ pmc/ articles/PMC2910029/pdf/1752-4458-4-17.pdf>, abgerufen am 21.11.2016). Es steht ihr offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung ihrer psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.4.5 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Der Umstand, dass die beiden Kinder in der Schweiz zur Welt gekommen sind und sich noch im (Klein-)Kindsalter befinden, spricht gegen eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz, zumal in deren Alter die Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Hinzu tritt, dass den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des BVGer D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 E. 6.2.2 und D-1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen ist, noch bevorstehen.
E. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6164/2014 Urteil vom 3. Januar 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aegypten, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 1. August 2011 und reisten legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am 7. August 2011 um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fanden am 5. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt (vgl. Akten SEM A4 und A5). Das Bundesamt für Migration ([BFM] seit 1. Januar 2015: SEM) hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2012 (vgl. A22) und den Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 (vgl. A29) zu ihren Asylgründen an. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden der koptischen Glaubensgemeinschaft angehören und sie hätten bis zur Ausreise in Kairo gelebt. Ende 2009 beziehungswiese Anfangs 2010 habe ein Mitarbeiter namens E._______ (nachfolgend A.I.) dem Beschwerdeführer gegenüber den Wunsch geäussert, zum Christentum zu konvertieren. Bis kurz vor seiner Hochzeit am 22. Mai 2010 habe er dann zusammen mit A.I. wöchentlich die Bibel gelesen. Die Beschwerdeführerin habe zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis von dessen Tätigkeit gehabt. Im Sommer 2010 habe sich A.I. taufen lassen. Im Dezember 2010 habe A.I. den Beschwerdeführer kontaktiert, da er wegen seines Bekenntnisses zum Christentum Streit mit seinem Vater gehabt habe und dieser ihn mit dem Tod bedroht habe. A.I. habe anschliessend für etwa drei Wochen bei ihnen gewohnt, bis eine andere Wohnung habe gefunden werden können. Nach dem Auszug von A.I. habe der Beschwerdeführer zahlreiche Anrufe unbekannter Herkunft erhalten, welche er zunächst nicht entgegengenommen habe. Als er doch einen dieser Anrufe entgegengenommen habe, habe ein unbekannter Mann den Aufenthaltsort von A.I. erfahren wollen, sowie ihn und seine Frau bedroht. Einige Zeit später, am 3. Mai 2011, habe ein unbekannter Mann und eine Frau die Beschwerdeführerin auf ihrem Heimweg gestoppt und geschlagen. Dabei habe sie der Mann mit einem Fläschchen mit Säure bedroht, um ebenfalls den Aufenthaltsort von A.I. zu erfahren. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Sie hätten weiterhin Anrufe unbekannter Herkunft erhalten und es sei zu weiteren Überfällen gekommen. Einmal sei die Beschwerdeführerin bedroht und sexuell belästig worden und ein anderes Mal - circa Mitte Juli - habe ein Unbekannter versucht, den Beschwerdeführer auf der Autobahn abzudrängen, um so einen Unfall zu verursachen. Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da sie die Motive nicht hätten bekannt geben dürfen. Schliesslich habe man am 19. Juli 2011 ihr Auto total demoliert. Diesmal habe der Beschwerdeführer zu seinem Schutz die Polizei zu Hilfe gerufen. Diese habe festgestellt, dass ein Molotow-Cocktail im Auto explodiert sei. Auf den Autoscheiben seien ein Kreuz und ein Stern mit roter Farbe aufgemalt gewesen und das hintere Nummernschild habe gefehlt. Die Polizei habe einen Bericht verfasst. Mit der Begründung, Hochzeitsferien zu machen, seien sie daraufhin mit einem Touristenvisum in die Schweiz ausgereist. Zur Untermauerung der Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden fünf Fotos vom Anschlag auf das Auto, eine Kopie des Polizeiberichts samt französischer Übersetzung, eine Kopie des Taufscheins von A.I. in arabischer Sprache sowie ein Schreiben des Vereins der (...) vom 27. Dezember 2011 ein. C. Mit Verfügung vom 19. September 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt zur rechtsgenüglichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Belege: -Kopie des Führerscheins von F._______, -Kopie des Taufscheins von G._______, -Empfehlungsschreiben der (...) vom 18. Januar 2013, -Zwischenzeugnis der (...) vom 24. Januar 2013, -Bestätigungsschreiben des (...) vom 13. Juni 2014, -Verfügung der Sozialhilfe H._______ vom 2. Juli 2014. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 20. November 2014 zu leisten. Gleichzeitig räumte die Instruktionsrichterin ihnen Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Motivsubstitution im Sinne der Erwägungen zu äussern. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 11. November 2014 Stellung und reichten zusätzlich eine Kopie des Asylentscheids vom 2. August 2011 der U.S. Citizenship and Immigration Services für F._______ sowie eine Kopie des Schreibens von Frau I._______ vom 10. November 2014 ein. H. Mit Schreiben vom 17. November 2014 legten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel vor: -Arbeitszeugnis des (...) vom 30. September 2014, -Zwischenzeugnis des (...) vom 13. November 2014, -Arbeitsvertrag mit dem (...) vom 21. Juli 2014, -Kopie des Schreibens der (...) vom 11. November 2015 (sic!), -Ausdruck eines E-Mails von Herrn J._______ vom 13. November 2014, -Kopie des Schreibens von Frau K._______ vom 12. November 2014. I. Am 23. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege ein: -Kopie der Bestätigung "(...)" des (...) vom 21. November 2015, -Kopie der Verfügung des (...) vom 25. April 2016, -Kopie der vertraglichen Vereinbarung über die "(...)" vom 2. Mai 2016, -Kopie des Schreibens der (...) vom 30. Juni 2016, -Kopie des Schreibens der (...) vom 11. Mai 2016; -Sozialhilfeabrechnung für den Monat August 2016. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 11. November 2016 einen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 1. November 2016 mit, dass ihre behandelnde Ärztin L._______ sie an eine Fachärztin M._______ zur weiteren Behandlung überwiesen habe. Der erste Termin sei für den 3. November 2016 angesetzt und sie werde dem Gericht einen ärztlichen Bericht zukommen lassen, sobald die Fachärztin dazu in der Lage sei. L. Am 9. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme von L._______ vom 8. November 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Ergebnis aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz den Massstab zur Glaubhaftmachung verkannt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien sehr ausführlich und detailgetreu ausgefallen. 5.2.2 Ferner machten die Beschwerdeführenden unter Nennung mehrerer Quellen geltend, die Situation von Christen in Ägypten habe sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Obwohl das Missionieren oder wie in casu die Unterstützung bei der Konversion vom Islam zum Christentum von Gesetzes wegen nicht verboten sei, könne ein solches Verhalten im heutigen Kontext ihres Heimatlandes durchaus asylrelevant sein. Der Beschwerdeführer habe seinem ehemaligen Arbeitskollegen A.I. bei der Konversion vom Islam zum Christentum geholfen. Nachdem die Familie von A.I. von dessen Konversion erfahren habe, habe sich dieser während einiger Zeit bei den Beschwerdeführenden verstecken können. Kurz darauf sei A.I. in die USA ausgereist, wo er sich noch heute aufhalte und gemäss dessen Aussagen ein Asylgesuch eingereicht habe. Kurz nachdem A.I. den Haushalt der Beschwerdeführenden verlassen habe, hätten sich diese mit anhaltenden und persistierenden Telefonanrufen von ihnen unbekannten Nummern sowie anderen Übergriffen - auch frauenspezifischer Art - sowie der Beschädigung ihres Autos konfrontiert gesehen. Für die Beschwerdeführenden sei die Kausalität zwischen der Beihilfe zur Konversion von A.I. zum Christentum und vor allem deren spätere Beherbergungen bei ihnen zu Hause sowie den Übergriffen auf sie und den wiederholten Telefonanrufen zu jeder Tages- und Nachtzeit klar erwiesen. Gegenüber den Beschwerdeführenden hätten sich die ihnen unbekannten Personen in ihren Beweggründen klar zu erkennen gegeben. Als der Beschwerdeführer nach zahlreichen Telefonanrufen von ihm unbekannten Nummern einen von diesen entgegengenommen habe, habe ein Mann zu ihm gesagt: "Wir wissen, dass A.I. bei euch ist." Er sei dazu aufgefordert worden, ihnen diesen auszuliefern, da ansonsten er und seine Frau den Preis dafür bezahlen müssten. Auch gegenüber der Beschwerdeführerin hätten sich die ihr unbekannten Aggressoren in ihren Beweggründen klar zu erkennen gegeben, als sie auf offener Strasse behelligt und ihr mit einem Säureangriff auf ihr Gesicht gedroht worden sei: "Sollte dein Mann uns nicht sagen, wo A.I. sich befindet, werde ich dein Gesicht verbrennen, dieses hübsche Gesicht und deinen Körper, mit welchem du stolz herumläufst." Wie den zahlreichen Quellen zu entnehmen sei, zeige sich die Polizei gegenüber den Angehörigen der koptischen Minderheit wiederholt schutzunwillig. Zudem habe sich auch gezeigt, dass die heimatlichen Behörden in vieler Hinsicht schutzunfähig seien und teilweise selber Ziel von nicht-staatlichen Angreifern mit islamistischem Hintergrund geworden seien. Es sei somit durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an die örtliche Polizei um Schutzsuche gewandt hätten, dies vor allem auch, da ihnen durchaus bewusst sei, dass Missionieren und die Konversion vom Islam zum Christentum in ihrem Heimatland de facto nicht toleriert würden. Mit einer Anzeige bei der Polizei hätten sie sich nur zusätzlich in Gefahr gebracht. Anders verhalte es sich mit dem Vorfall des durch Unbekannte zerstörten Autos. Dort habe der Beschwerdeführer die Notfallpolizei gerufen. Dies jedoch nicht mit der Absicht, dass die Urheberschaft der Sachbeschädigung an seinem Auto gefunden werde, sondern vielmehr, weil er in echter Angst und Sorge gewesen sei, dass sich die Täterschaft noch in der Nähe des Autos befinde und ihm Leid zufügen könnte, weshalb er sich durch die Anwesenheit der Polizei in diesem Moment sicherer gefühlt habe. Als er bei der Aufnahme des Polizeirapportes nach einer möglichen Urheberschaft für die Sachbeschädigung an seinem Auto gefragt worden sei, habe er absichtlich diesbezüglichen keine Angaben gemacht, obwohl er ja sehr genau den Verdacht gehegt habe, dass die Täterschaft aus dem Umfeld von A.I. stammen könnte. Des Weiteren sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen, sich den anhaltenden Übergriffen und Drohungen anderweitig als durch die Flucht ins Ausland zu entziehen. Die Schutzstrukturen gegenüber der koptischen Minderheit seien in ihrem gesamten Heimatland ungenügend. Überdies würden sie aus Kairo stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben verbracht hätten und ihre Familien leben würden. Ausserhalb von Kairo würden sie über keinerlei Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einem Wohnsitzwechsel behilflich sein könnte. Zudem schienen die Täter bestens über ihre Lebensgewohnheiten - beispielsweise über die Arbeitsorte - informiert gewesen zu sein. Nach deren Ausreise sei ein Bruder der Beschwerdeführerin, welcher in Kairo ein Mobiltelefongeschäft betreibe, von ihm unbekannten Personen aufgesucht und mit Waffen bedroht worden. Es sei nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden ausgefragt worden. Als er dazu keine Auskunft habe geben können, habe man ihm ins Gesicht geschlagen und mit einem Messer erhebliche Verletzungen zugefügt. Dazu habe man seinen Laden ausgeraubt und demoliert. Der Vorfall habe sich im Jahre 2013 zugetragen und somit nach den Anhörungen der Beschwerdeführenden, weshalb dieser von ihnen nicht genannt worden sei. Daraus werde ersichtlich, dass die Täterschaft weiterhin nach den Beschwerdeführenden suche, bestens über deren familiäres Umfeld informiert zu sein scheinen würden und auch mehr als ein Jahr nach deren Ausreise die Angelegenheit nicht in Vergessenheit geraten sei. Für die Beschwerdeführenden bestehe somit auch keine Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative. 5.2.3 Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und auch im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass sie sich in ihrem Heimatland weiterhin einer asylrelevanten Bedrohung durch islamistische Aggressoren ausgesetzt sehen würden, weshalb ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. 6.2 6.2.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). 6.2.2 Das rechtliche Gehör einer allfälligen Motivsubstitution wurde den Beschwerdeführenden jedenfalls mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 zu gewährt. 6.3 6.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrelevanten Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis genügt dagegen nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f.). 6.3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden in Ägypten von privaten Drittpersonen gesucht und in massivster Weise bedroht, nachdem der Beschwerdeführer A.I. bei dessen Konversion vom Islam zum Christentum unterstützt habe. Die ägyptische Polizei beziehungsweise die dortigen Behörden seien im Allgemeinen nicht schutzfähig und in Bezug auf die koptischen Christen auch nicht willig, diese effektiv vor Verfolgung durch Private zu schützen. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jüngster Rechtsprechung fest, dass in Ägypten grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 15. April 2015 E. 3.5). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig. Der ägyptische Staat verfügt - entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene - durchaus über eine funktionierende polizeiliche und juristische Schutzinfrastruktur (vgl. Lifos, The State of the Justice and Security Sector in Egypt, 10. September 2015, , abgerufen am 24.11.2016). Somit kann dessen Schutzfähigkeit im Sinne der hiervor in E. 6.3.1 zitierten Rechtsprechung bejaht werden. Ebenso ist der Schutzwille der ägyptischen Regierung auch gegenüber der Minderheit der koptischen Christen grundsätzlich zu bejahen, selbst wenn insbesondere in Oberägypten die Regierung die koptischen Christen und ihr Eigentum nicht stets adäquat vor der immer wieder aufflammenden konfessioneller Gewalt schützen kann. So ist nach Amtsantritt von Präsident Abdelfattah al-Sisi im Juni 2014 die Anzahl konfessioneller Gewalt merklich zurückgegangen und der ägyptische Staat zeigt eine grössere Bereitwilligkeit und Fähigkeit, die koptischen Christen vor Gewalt zu schützen (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Christians, Version 2.0, November 2016, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/571967/CPIN_-_Egypt_-_Christians_-_v2.0__November_2016_.pdf ; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net - Themendossier zu Ägypten: Lage der KoptInnen, letzte Aktualisierung 8. November 2016, ; The New York Times, Egypt's Christians Say They Are at a 'Breaking Point', 4. September 2016, , alle abgerufen am 24.11.2016), was auch auf den funktionierenden Polizeistaat zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. hierzu auch EMARK 1996 Nr. 28 E. 3c)bb)). Das Vorliegen eines grundsätzlichen Schutzwillens der ägyptischen Regierung gegenüber koptischen Christen ist ebenfalls durch die Aussagen der Beschwerdeführenden selbst belegt. Die Polizei hat nach der Meldung der Sachbeschädigung am Auto die Anzeige der Beschwerdeführenden aufgenommen, das zerstörte Auto in Augenschein genommen, die Nachbarn befragt und einen Bericht über den Vorfall verfasst (vgl. A1; A29 F161). Die übrigen Vorfälle haben sie bei der Polizei gar nicht angezeigt (vgl. A22 F87, F116; A29 F101, F124.), sodass diesen keine Verletzung ihrer Schutzpflicht angelastet werden kann. 6.3.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht somit weiterhin davon aus, dass Ägypten über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der in E. 6.3.1 umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist. 6.4 Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu. 6.5 Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern vermögen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Es besteht schliesslich auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen). 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FK verbotenen Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-5083/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 8.2; E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5.2). 9.4.3 Den Akten lassen sich indessen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Beschwerdeführenden würden in Ägypten aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführenden haben beide bis zur ihrer Ausreise als Händler in verschiedenen Unternehmungen gearbeitet und verfügen daher über genügende Berufserfahrung. Sie sprechen beide Arabisch und Englisch. Die Familien der Beschwerdeführenden leben ebenfalls in Kairo und besitzen dort eine Eigentumswohnung, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Kairo wieder Fuss fassen können. 9.4.4 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin - wobei keine Diagnose belegt ist - hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ägypten angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten (vgl. zu Behandlungsmöglichkeiten: International Journal of Mental Health Systems, Mental health policy and development in Egypt - intergrating mental health into health sector reforms 2001-9, 24. Juni 2010, , abgerufen am 21.11.2016). Es steht ihr offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung ihrer psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4.5 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Der Umstand, dass die beiden Kinder in der Schweiz zur Welt gekommen sind und sich noch im (Klein-)Kindsalter befinden, spricht gegen eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz, zumal in deren Alter die Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Hinzu tritt, dass den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des BVGer D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 E. 6.2.2 und D-1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen ist, noch bevorstehen. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: