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D-5748/2015

D-5748/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-18 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 22. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. November 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014 in Rechtskraft. B. Am 29. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden zweite Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 27. April 2015 lehnte das SEM diese Gesuche ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2015 ab. Dementsprechend erwuchs auch die Verfügung vom 27. April 2015 in Rechtskraft. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch sowie zahlreiche Beweismittel einreichen. C.b Mit Verfügung vom 7. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. April 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.-. C.c Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (BF1) habe mit Eingabe vom 10. Juli 2015 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersucht. Dabei habe er zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich in der Zwischenzeit insofern verändert, als es ihm in psychischer Hinsicht sehr schlecht gehe und er nunmehr im Sanatorium M._______ stationär hospitalisiert sei. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei suizidal. Die Familie sei in der Schweiz gut integriert und der Wegweisungsvollzug erscheine zumindest in Bezug auf die Kinder unzumutbar. Er halte im Übrigen an der geltend gemachten Bedrohung im Heimatland fest. Ein Bericht der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft bestätige diese und führe aus, dass die Flucht nach Europa den Verdacht der Unzufriedenheit mit dem System bestärke und eine Beobachtung durch die Machtorgane garantiere. Zur Untermauerung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ins Recht gelegt: den Bericht des Sanatoriums M._______ vom 8. Juli 2015, viele Referenzschreiben, darunter solche von Lehrern der Kinder sowie solche der Klassenkameraden von D._______ und E._______, eine Unterstützerinnenliste von (...), eine Webseite, welche eigens für die Unterstützung des Verbleibs der Familie in der Schweiz erstellt worden sei, einen Fotoboten, der die Kinder im Umgang mit Freunden und Klassenkameraden in der Schweiz zeige, eine DVD mit einem Beitrag über die Beschwerdeführenden von "Schweiz Aktuell" vom (...), eine Bestätigung von (...), welche dem Beschwerdeführer eine Arbeit in Aussicht stelle, falls er eine Bewilligung erhalte, einen Bericht der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft sowie eine Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker. Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers nehme das SEM im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Unglaubhaftigkeitseinschätzung des SEM sei durch das Bundesverwaltungsgericht, zuletzt in seinem Urteil vom 8. Juni 2015, bestätigt worden, und der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich nichts Neues vor, sondern wiederhole lediglich Bekanntes, weshalb diese Vorbringen einem Behandlungsverbot durch das SEM unterstünden. Auf den Eventualantrag, das Wiedererwägungsgesuch sei als drittes Asylgesuch entgegenzunehmen, sei demnach nicht einzutreten. Mit den weiteren Vorbringen mache er sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Die neuen Vorbringen vermöchten aber den Wegweisungsvollzug zum derzeitigen Zeitpunkt nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie sich aus den Akten ergebe, sei es den Kindern C._______ und D._______ nämlich sehr wohl möglich gewesen, nach der Rückkehr aus Holland im Heimatdorf N._______ die Schule zu besuchen. Aufgrund der Aktenlage und angesichts der Tatsache, dass es den Kindern auch gelungen sei, sich in der Schweiz rasch zu integrieren, sei davon auszugehen, sie würden auch keine grossen Probleme haben, sich auch in Tschetschenien wieder zu integrieren. Dies umso weniger, als die Eltern gut Russisch sprächen und den Kindern beim Erlernen beziehungsweise beim Festigen der Sprache behilflich sein könnten. In seinem Urteil vom 9. Juni 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kindeswohls darauf verwiesen und festgehalten, dass diese Erwägungen nach wie vor zutreffend seien. Die Integration der Familie sei zwar durchaus als vorbildlich zu bezeichnen, doch sei eine Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat insbesondere hinsichtlich der Eltern nach nur etwas mehr als dreieinhalbjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht ersichtlich. Die Kinder seien durchaus in der Lage, sich der neuen Situation erneut anzupassen, zumal sie mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückreisen könnten und sich dort auch noch weitere Verwandte befänden, die bei einer Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Demnach sei der Wegweisungsvollzug trotz der guten Integration der Familie und auch im Hinblick auf das Kindeswohl als zumutbar einzuschätzen. Bezüglich der vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei vorab anzumerken, dass diese in den bisherigen Verfahren nie geltend gemacht worden seien. Indessen liessen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen ohnehin nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM seien in der Heimatregion der Beschwerdeführenden in Tschetschenien Gesundheitseinrichtungen auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten vorhanden. Zumindest die diagnostizierte Anpassungsstörung, sollte diese auch nach der Rückkehr weiterhin bestehen, könne demnach in der Heimatregion der Beschwerdeführenden behandelt werden. Was die Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) anbelange, sei zu berücksichtigen, dass diese Behandlungsmöglichkeiten andernorts in der Russischen Föderation erhältlich seien. So bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Dies umso mehr, als seit Januar 2011 ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft sei, wonach Versicherte unter Vorweis der Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes medizinische Dienstleistungen erhalten könnten. Daraus ergebe sich, dass die vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich sei anzumerken, dass auch die angedrohten suizidalen Absichten des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen könnten. Einer allfälligen Destabilisierung könne vielmehr durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise, beispielsweise mit medizinischer Rückkehrhilfe, allenfalls verbunden mit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, entgegengewirkt werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. April 2015 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. D. D.a Mit Eingabe vom 16. September 2015 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Falle einer Abweisung des Haupt- und Eventualantrags eine neue Ausreisefrist von zwei Monaten anzusetzen. Des Weiteren liessen die Beschwerdeführenden einige Verfahrensanträge stellen: Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen. Es sei dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Verfahrensanträge keinerlei Zwangsmassnahmen zu veranlassen. Die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; zudem sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Arztbericht vom 11. September 2015 des Spitals O._______, ein Arztzeugnis vom 14. September 2015 einer Fachärztin für Kinder-, Jugendpsychiatrie und -psychotherapie namens G._______, ein Unterstützungsschreiben mit zahlreichen Unterschriften von Schulkolleginnen und -kollegen, diverse Unterstützungsschreiben erwachsener Personen, Fotokopien eines Artikels vom 11. September 2015 aus der P._______-Zeitung sowie eine Reihe fotokopierter Fotos der Beschwerdeführenden. D.c Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. September 2015 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D.d Mit Eingabe vom 30. September 2015 liessen die Beschwerdeführenden ein weiteres Arztzeugnis vom 27. September 2015 der oben erwähnten Ärztin G._______ zu den Akten reichen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Ansetzung von Ausreisefristen, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe sich während seines Aufenthalts im Sanatorium M._______ nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert. Er befinde sich nun in der psychiatrischen Abteilung des Spitals O._______. Sofern das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass dieser veränderte Umstand nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzubeziehen, sondern allenfalls Grundlage für ein neues Wiedererwägungsgesuch sei, werde im Sinne des Eventualantrages ersucht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie sich dem Bericht vom 11. September 2015 des Spitals O._______ nämlich entnehmen lasse, lägen nunmehr neue Diagnosen vor, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Die im Bericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei das Resultat der in Tschetschenien erlebten Traumatisierung. Deshalb sei zu befürchten, dass eine Psychotherapie in Tschetschenien aufgrund der dortigen Erlebnisse des Beschwerdeführers vollständig unmöglich sei und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtere und die Suizidalität ein bedrohliches Ausmass annehme - wenn die Wegweisung vollzogen werde. Festzuhalten sei, das der Suizid nicht nur, wie von der Vorinstanz angenommen, in der Situation des unmittelbaren Ausweisungsvollzugs drohe, sondern insbesondere in Tschetschenien aufgrund der Nichtbehandlung der psychischen Erkrankungen. Es sei vorliegend von einer lebensbedrohlichen Situation auszugehen, weshalb ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliege und eine Wegweisung unzulässig sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der medizinischen Situation aber auch unzumutbar, weil zum einen eine Behandlung dringend nötig und zum anderen eine adäquate Behandlung in Tschetschenien nicht gewährleistet sei. Es bleibe vorliegend unklar, wo ein derartiges Angebot erhältlich sei, wie dies die Vorinstanz behaupte. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine Kenntnis von derartigen Behandlungszentren in der näheren Umgebung seiner Heimat. Ein weiter Anreiseweg verunmögliche faktisch eine ambulante Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei ihrer Abklärungspflicht hinsichtlich der Erreichbarkeit nicht nachgekommen. Ausserdem sei der Sohn (BF3) psychisch erkrankt. Zwar sei nicht davon auszugehen, die Intensität seiner Erkrankung führe zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen gebe es das Wegweisungsvollzugshindernis der Kinderrechtskonvention, welche in Art. 24 das Recht auf Gesundheit und generell die ungestörte Entwicklung des Kindes garantiere. Da die Erkrankung des Sohnes erst auf Beschwerdeebene habe eingebracht werden können, sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das Kindeswohl bilde auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Es bestehe die Gefahr einer Entwurzelung der Kinder, zumal aufgrund der Erfahrung, dass sich ein Kind schon einmal an ein neues Umfeld habe anpassen können, nicht geschlossen werden könne, dies werde ihm auch Jahre später erneut gelingen. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder "extrem anpassungsfähig" seien.

E. 4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.

E. 4.2.1 Gemäss ärztlichem Gutachten vom 11. September 2015 des Spitals O._______ werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) attestiert.

E. 4.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurden beim Beschwerdeführer in erster Linie Anpassungsstörungen beziehungsweise Beschwerden im Zusammenhang mit der durch die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat ausgelösten Stresssituation diagnostiziert. Die entsprechenden Behandlungen sind in Russland wie auch in Tschetschenien möglich und dem Beschwerdeführer auch zugänglich (vgl. die einlässlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.2.1 S. 21 - 24, E-6943/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Bericht vom 8. September 2015 der SFH zu "Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen"). Dies gilt auch für allenfalls in Tschetschenien - unabhängig von den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen - erlebte Traumata, die er zwar nicht in Tschetschenien selbst, aber in angrenzenden russischen Regionen kostenfrei behandeln lassen kann. Wie bereits dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7564/2014 vom 3. Juni 2015 zu entnehmen ist, können sich die des Russischen mächtigen Beschwerdeführenden als russische Staatsangehörige auch ausserhalb von Tschetschenien medizinisch behandeln lassen. Gewisse Erschwernisse im Zusammenhang mit einer Behandlung im Heimatstaat machen den Wegweisungsvollzug weder unzulässig noch unzumutbar. Des Weiteren drängt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch angesichts der Suizidalität des Beschwerdeführers keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der geltend gemachten latenten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug. Sie ist gehalten, den Wegweisungsvollzug in einer Weise auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung minimiert.

E. 4.2.3 Mit den Arztzeugnissen vom 14. und 27. September 2015 einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sollen die psychischen Folgen des Wegweisungsvollzugs auf die Kinder der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkts des Kindeswohls dokumentiert werden. Indessen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7213/213 vom 2. September 2014 in E. 6.3.2.3 einlässlich behandelt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2.3); im Summarurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 wurde auf die entsprechenden Erwägungen lediglich verwiesen, obschon die Beschwerde vom 13. April 2015 wiederum umfangreiche Ausführungen zum Kindeswohl enthielt. Auch die Arztzeugnisse vom 14. und 27. September 2015 vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise in Bezug auf das Kindeswohl zu führen, zumal zum einen die medizinische Versorgung der Kinder im Heimatstaat analog wie diejenige des Vaters oder der Mutter gewährleistet ist. Zum anderen ist dem Arztzeugnis vom 27. September 2015 zu entnehmen, die Hauptbelastung für die Kinder ergebe sich aus der Weigerung der Eltern, die Entscheide der Asylbehörden zu akzeptieren, das heisst ihre elterliche Verantwortung wahrzunehmen, nämlich mit den Kindern in ihr Heimatdorf zurückzukehren und ihnen dort ein stabiles Zuhause zu bieten. Die Voraussetzungen dafür wären insofern gut, als die Beschwerdeführenden dort über ein enges soziales Netz verfügen; nach dem Gesagten gibt es keinen Grund, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können.

E. 4.2.4 Eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage liegt somit nach dem Gesagten auch in medizinischer Hinsicht nicht vor. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine nachträglich im Verhältnis zur Verfügung vom 27. April 2015 wesentlich veränderte Situation geltend machen können. Die Vorinstanz hat demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 4.2.5 Aufgrund der bisherigen Entwicklungen ist zum einen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer angesichts der anstehenden Rückkehr in den Heimatstaat einen Suizidversuch unternehmen könnte, zum anderen könnten auch die Kinder psychologisch auffällig auf die durch die bevorstehende Ausschaffung veränderten familiären Situation reagieren. Dementsprechend werden die Vollzugsbehörden aufgefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und die Beschwerdeführenden bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf die Rückkehr vorzubereiten und die Familie nötigenfalls in Form einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch zu begleiten.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerde als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen.

E. 6.2 Einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden sind in Anbetracht der Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten gesprochen.
  4. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwerdeführenden mittels flankierender medizinischer Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu begleiten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5748/2015 Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______ (BF1), geboren (...), dessen Ehefrau B._______ (BF2), geboren (...), und deren Kinder C._______ (BF3), geboren (...), D._______ (BF4), geboren (...), E._______ (BF5), geboren (...), F._______ (BF6), geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 22. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. November 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014 in Rechtskraft. B. Am 29. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden zweite Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 27. April 2015 lehnte das SEM diese Gesuche ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2015 ab. Dementsprechend erwuchs auch die Verfügung vom 27. April 2015 in Rechtskraft. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch sowie zahlreiche Beweismittel einreichen. C.b Mit Verfügung vom 7. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. April 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.-. C.c Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (BF1) habe mit Eingabe vom 10. Juli 2015 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersucht. Dabei habe er zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich in der Zwischenzeit insofern verändert, als es ihm in psychischer Hinsicht sehr schlecht gehe und er nunmehr im Sanatorium M._______ stationär hospitalisiert sei. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei suizidal. Die Familie sei in der Schweiz gut integriert und der Wegweisungsvollzug erscheine zumindest in Bezug auf die Kinder unzumutbar. Er halte im Übrigen an der geltend gemachten Bedrohung im Heimatland fest. Ein Bericht der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft bestätige diese und führe aus, dass die Flucht nach Europa den Verdacht der Unzufriedenheit mit dem System bestärke und eine Beobachtung durch die Machtorgane garantiere. Zur Untermauerung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ins Recht gelegt: den Bericht des Sanatoriums M._______ vom 8. Juli 2015, viele Referenzschreiben, darunter solche von Lehrern der Kinder sowie solche der Klassenkameraden von D._______ und E._______, eine Unterstützerinnenliste von (...), eine Webseite, welche eigens für die Unterstützung des Verbleibs der Familie in der Schweiz erstellt worden sei, einen Fotoboten, der die Kinder im Umgang mit Freunden und Klassenkameraden in der Schweiz zeige, eine DVD mit einem Beitrag über die Beschwerdeführenden von "Schweiz Aktuell" vom (...), eine Bestätigung von (...), welche dem Beschwerdeführer eine Arbeit in Aussicht stelle, falls er eine Bewilligung erhalte, einen Bericht der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft sowie eine Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker. Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers nehme das SEM im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Unglaubhaftigkeitseinschätzung des SEM sei durch das Bundesverwaltungsgericht, zuletzt in seinem Urteil vom 8. Juni 2015, bestätigt worden, und der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich nichts Neues vor, sondern wiederhole lediglich Bekanntes, weshalb diese Vorbringen einem Behandlungsverbot durch das SEM unterstünden. Auf den Eventualantrag, das Wiedererwägungsgesuch sei als drittes Asylgesuch entgegenzunehmen, sei demnach nicht einzutreten. Mit den weiteren Vorbringen mache er sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Die neuen Vorbringen vermöchten aber den Wegweisungsvollzug zum derzeitigen Zeitpunkt nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie sich aus den Akten ergebe, sei es den Kindern C._______ und D._______ nämlich sehr wohl möglich gewesen, nach der Rückkehr aus Holland im Heimatdorf N._______ die Schule zu besuchen. Aufgrund der Aktenlage und angesichts der Tatsache, dass es den Kindern auch gelungen sei, sich in der Schweiz rasch zu integrieren, sei davon auszugehen, sie würden auch keine grossen Probleme haben, sich auch in Tschetschenien wieder zu integrieren. Dies umso weniger, als die Eltern gut Russisch sprächen und den Kindern beim Erlernen beziehungsweise beim Festigen der Sprache behilflich sein könnten. In seinem Urteil vom 9. Juni 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kindeswohls darauf verwiesen und festgehalten, dass diese Erwägungen nach wie vor zutreffend seien. Die Integration der Familie sei zwar durchaus als vorbildlich zu bezeichnen, doch sei eine Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat insbesondere hinsichtlich der Eltern nach nur etwas mehr als dreieinhalbjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht ersichtlich. Die Kinder seien durchaus in der Lage, sich der neuen Situation erneut anzupassen, zumal sie mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückreisen könnten und sich dort auch noch weitere Verwandte befänden, die bei einer Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Demnach sei der Wegweisungsvollzug trotz der guten Integration der Familie und auch im Hinblick auf das Kindeswohl als zumutbar einzuschätzen. Bezüglich der vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei vorab anzumerken, dass diese in den bisherigen Verfahren nie geltend gemacht worden seien. Indessen liessen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen ohnehin nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM seien in der Heimatregion der Beschwerdeführenden in Tschetschenien Gesundheitseinrichtungen auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten vorhanden. Zumindest die diagnostizierte Anpassungsstörung, sollte diese auch nach der Rückkehr weiterhin bestehen, könne demnach in der Heimatregion der Beschwerdeführenden behandelt werden. Was die Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) anbelange, sei zu berücksichtigen, dass diese Behandlungsmöglichkeiten andernorts in der Russischen Föderation erhältlich seien. So bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Dies umso mehr, als seit Januar 2011 ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft sei, wonach Versicherte unter Vorweis der Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes medizinische Dienstleistungen erhalten könnten. Daraus ergebe sich, dass die vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich sei anzumerken, dass auch die angedrohten suizidalen Absichten des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen könnten. Einer allfälligen Destabilisierung könne vielmehr durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise, beispielsweise mit medizinischer Rückkehrhilfe, allenfalls verbunden mit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, entgegengewirkt werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. April 2015 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. D. D.a Mit Eingabe vom 16. September 2015 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Falle einer Abweisung des Haupt- und Eventualantrags eine neue Ausreisefrist von zwei Monaten anzusetzen. Des Weiteren liessen die Beschwerdeführenden einige Verfahrensanträge stellen: Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen. Es sei dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Verfahrensanträge keinerlei Zwangsmassnahmen zu veranlassen. Die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; zudem sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Arztbericht vom 11. September 2015 des Spitals O._______, ein Arztzeugnis vom 14. September 2015 einer Fachärztin für Kinder-, Jugendpsychiatrie und -psychotherapie namens G._______, ein Unterstützungsschreiben mit zahlreichen Unterschriften von Schulkolleginnen und -kollegen, diverse Unterstützungsschreiben erwachsener Personen, Fotokopien eines Artikels vom 11. September 2015 aus der P._______-Zeitung sowie eine Reihe fotokopierter Fotos der Beschwerdeführenden. D.c Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. September 2015 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D.d Mit Eingabe vom 30. September 2015 liessen die Beschwerdeführenden ein weiteres Arztzeugnis vom 27. September 2015 der oben erwähnten Ärztin G._______ zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Ansetzung von Ausreisefristen, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe sich während seines Aufenthalts im Sanatorium M._______ nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert. Er befinde sich nun in der psychiatrischen Abteilung des Spitals O._______. Sofern das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass dieser veränderte Umstand nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzubeziehen, sondern allenfalls Grundlage für ein neues Wiedererwägungsgesuch sei, werde im Sinne des Eventualantrages ersucht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie sich dem Bericht vom 11. September 2015 des Spitals O._______ nämlich entnehmen lasse, lägen nunmehr neue Diagnosen vor, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Die im Bericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei das Resultat der in Tschetschenien erlebten Traumatisierung. Deshalb sei zu befürchten, dass eine Psychotherapie in Tschetschenien aufgrund der dortigen Erlebnisse des Beschwerdeführers vollständig unmöglich sei und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtere und die Suizidalität ein bedrohliches Ausmass annehme - wenn die Wegweisung vollzogen werde. Festzuhalten sei, das der Suizid nicht nur, wie von der Vorinstanz angenommen, in der Situation des unmittelbaren Ausweisungsvollzugs drohe, sondern insbesondere in Tschetschenien aufgrund der Nichtbehandlung der psychischen Erkrankungen. Es sei vorliegend von einer lebensbedrohlichen Situation auszugehen, weshalb ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliege und eine Wegweisung unzulässig sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der medizinischen Situation aber auch unzumutbar, weil zum einen eine Behandlung dringend nötig und zum anderen eine adäquate Behandlung in Tschetschenien nicht gewährleistet sei. Es bleibe vorliegend unklar, wo ein derartiges Angebot erhältlich sei, wie dies die Vorinstanz behaupte. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine Kenntnis von derartigen Behandlungszentren in der näheren Umgebung seiner Heimat. Ein weiter Anreiseweg verunmögliche faktisch eine ambulante Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei ihrer Abklärungspflicht hinsichtlich der Erreichbarkeit nicht nachgekommen. Ausserdem sei der Sohn (BF3) psychisch erkrankt. Zwar sei nicht davon auszugehen, die Intensität seiner Erkrankung führe zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen gebe es das Wegweisungsvollzugshindernis der Kinderrechtskonvention, welche in Art. 24 das Recht auf Gesundheit und generell die ungestörte Entwicklung des Kindes garantiere. Da die Erkrankung des Sohnes erst auf Beschwerdeebene habe eingebracht werden können, sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das Kindeswohl bilde auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Es bestehe die Gefahr einer Entwurzelung der Kinder, zumal aufgrund der Erfahrung, dass sich ein Kind schon einmal an ein neues Umfeld habe anpassen können, nicht geschlossen werden könne, dies werde ihm auch Jahre später erneut gelingen. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder "extrem anpassungsfähig" seien. 4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. 4.2.1 Gemäss ärztlichem Gutachten vom 11. September 2015 des Spitals O._______ werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) attestiert. 4.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurden beim Beschwerdeführer in erster Linie Anpassungsstörungen beziehungsweise Beschwerden im Zusammenhang mit der durch die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat ausgelösten Stresssituation diagnostiziert. Die entsprechenden Behandlungen sind in Russland wie auch in Tschetschenien möglich und dem Beschwerdeführer auch zugänglich (vgl. die einlässlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.2.1 S. 21 - 24, E-6943/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Bericht vom 8. September 2015 der SFH zu "Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen"). Dies gilt auch für allenfalls in Tschetschenien - unabhängig von den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen - erlebte Traumata, die er zwar nicht in Tschetschenien selbst, aber in angrenzenden russischen Regionen kostenfrei behandeln lassen kann. Wie bereits dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7564/2014 vom 3. Juni 2015 zu entnehmen ist, können sich die des Russischen mächtigen Beschwerdeführenden als russische Staatsangehörige auch ausserhalb von Tschetschenien medizinisch behandeln lassen. Gewisse Erschwernisse im Zusammenhang mit einer Behandlung im Heimatstaat machen den Wegweisungsvollzug weder unzulässig noch unzumutbar. Des Weiteren drängt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch angesichts der Suizidalität des Beschwerdeführers keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der geltend gemachten latenten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug. Sie ist gehalten, den Wegweisungsvollzug in einer Weise auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung minimiert. 4.2.3 Mit den Arztzeugnissen vom 14. und 27. September 2015 einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sollen die psychischen Folgen des Wegweisungsvollzugs auf die Kinder der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkts des Kindeswohls dokumentiert werden. Indessen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7213/213 vom 2. September 2014 in E. 6.3.2.3 einlässlich behandelt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2.3); im Summarurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 wurde auf die entsprechenden Erwägungen lediglich verwiesen, obschon die Beschwerde vom 13. April 2015 wiederum umfangreiche Ausführungen zum Kindeswohl enthielt. Auch die Arztzeugnisse vom 14. und 27. September 2015 vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise in Bezug auf das Kindeswohl zu führen, zumal zum einen die medizinische Versorgung der Kinder im Heimatstaat analog wie diejenige des Vaters oder der Mutter gewährleistet ist. Zum anderen ist dem Arztzeugnis vom 27. September 2015 zu entnehmen, die Hauptbelastung für die Kinder ergebe sich aus der Weigerung der Eltern, die Entscheide der Asylbehörden zu akzeptieren, das heisst ihre elterliche Verantwortung wahrzunehmen, nämlich mit den Kindern in ihr Heimatdorf zurückzukehren und ihnen dort ein stabiles Zuhause zu bieten. Die Voraussetzungen dafür wären insofern gut, als die Beschwerdeführenden dort über ein enges soziales Netz verfügen; nach dem Gesagten gibt es keinen Grund, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können. 4.2.4 Eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage liegt somit nach dem Gesagten auch in medizinischer Hinsicht nicht vor. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine nachträglich im Verhältnis zur Verfügung vom 27. April 2015 wesentlich veränderte Situation geltend machen können. Die Vorinstanz hat demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 4.2.5 Aufgrund der bisherigen Entwicklungen ist zum einen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer angesichts der anstehenden Rückkehr in den Heimatstaat einen Suizidversuch unternehmen könnte, zum anderen könnten auch die Kinder psychologisch auffällig auf die durch die bevorstehende Ausschaffung veränderten familiären Situation reagieren. Dementsprechend werden die Vollzugsbehörden aufgefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und die Beschwerdeführenden bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf die Rückkehr vorzubereiten und die Familie nötigenfalls in Form einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch zu begleiten.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerde als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 6.2 Einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden sind in Anbetracht der Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten gesprochen.

4. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwerdeführenden mittels flankierender medizinischer Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu begleiten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: