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E-5658/2018

E-5658/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetscheni- scher Ethnie, mit letztem Wohnort in F._______ (Bezirk G._______, Re- publik Tschetschenien), verliessen Russland eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 legal und gelangten nach einer Reise über verschiedene Länder am 15. August 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nach- suchten. Die Befragungen zur Person fanden am 23. August 2016 statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten: A6/12 [Beschwerdeführer] und A7/12 [Beschwerdeführerin]). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführenden vom 12. Juli 2017 trat das SEM mit Verfügung vom

9. August 2017 aus formellen Gründen nicht ein. Nach Ablauf der Dublin- Überstellungsfrist nahm es am 18. Oktober 2017 das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2018 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A51/27; nachfolgend A51) sowie ergänzend am 22. Au- gust 2018 (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A59/10; nachfolgend A59) zu seinen Asylgründen befragt und die Anhörung der Be- schwerdeführerin erfolgte in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin am

22. August 2018 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A57/16; nachfol- gend A57). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, als er am (…) 2016 sein Vieh am See in der Nähe sei- nes Hauses habe weiden lassen, sei ein Rind verschwunden. Daraufhin sei er es mit seinem Pferd suchen gegangen. Kurz vor Mitternacht habe er im Scheinwerferlicht parkierter Autos mehrere Männer gesehen und beo- bachtet, wie einer davon erschossen worden sei. Weil sein Pferd erschro- cken sei und gewiehert habe seien die Männer auf ihn aufmerksam gewor- den und hätten Schüsse in seine Richtung abgegeben hätten; sein Pferd sei getroffen worden. Er habe fliehen können und sei mit seinem Pferd bis zum Fussballfeld geritten, wo er es habe stehen lassen beziehungsweise sei er vom Tatort weggelaufen, habe sein Pferd dort zurückgelassen, und sei zu seinem Freund H._______ gegangen. Dessen Vater arbeite als Mul- lah mit einem Cousin von I._______ namens J._______ Taufname K._______), dem "Chef" des Bezirks G._______. Noch in der Nacht des

E-5658/2018 Seite 3 Mordes habe er mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Männer mit Maschinengewehren ihn zu Hause gesucht und zwei Au- tos (beziehungsweise eines) zur Überwachung dort gelassen hätten. Am darauffolgenden Tag hätten sie sich erneut nach ihm erkundigt und dabei seinen Vater und seine Frau geschlagen und bedroht. Am dritten Tag nach dem Mord sei seine Frau deswegen mit den Kindern zu ihren Eltern nach L._______ (Bezirk G._______) gereist. Er selbst habe sich nach einem Aufenthalt bei H._______ von rund einer Woche, bei seinem Cousin müt- terlicherseits, M._______, in N._______ versteckt. Nach ein paar Tagen habe M._______ den Vater des Beschwerdeführers besucht. Auf den Auf- nahmen der Dashcam des Autos von M._______ sei zu sehen, dass mas- kierte Männer in Militäruniform mit Maschinengewehren seinen Vater hät- ten abführen wollen. Die Männer hätten seinen Vater mit dem Tod bedroht und ihm seine Reisepapiere abgenommen. Welcher Gruppierung diese Männer angehörten, wisse er nicht. Allerdings sei im Dorf bekannt, dass maskierte Personen normalerweise zu J._______ gehörten. Da sie ihn, nachdem er Zeuge des Mordes geworden sei, gesucht hätten, vermute er, dass das Opfer eine höhere Position innegehabt habe, denn in einer sol- chen Situation würden Zeugen, wie er es geworden sei, getötet. In der Folge sei er mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kin- dern am (…) 2016 mit dem Zug von O._______ beziehungsweise P._______ nach Q._______ gefahren und von dort nach Belarus und Po- len, wo ihnen die Reisepässe abgenommen worden und sie in eine Asyl- unterkunft gebracht worden seien. Anschliessend seien sie in die Schweiz weitergereist. Im Jahr 2017 seien seine Eltern nach Q._______ umgezogen, da die Män- ner von J._______ oder I._______ sich jeden zweiten Tag nach ihm erkun- digt und seine Eltern geschlagen hätten. Die Eltern seien aber in Q._______ gefunden und nach Tschetschenien zurückgebracht worden, wo sie sie während zehn Tagen in einem Keller festgehalten und geschla- gen worden seien. Später seien sie zu einer Tante mütterlicherseits nach R._______ (Bezirk G._______) gezogen, weil ihr Haus beschlagnahmt worden sei. Seinem Vater sei zudem eine Fussfessel mit GPS-Sender an- gebracht worden. Auch seine Tante sei von den Männern von J._______ oder I._______ aufgesucht worden. Im April 2018 habe sein Vater ihm von der Rückkehr abgeraten, da sein Cousin M._______, der sich in N._______ versteckt gehalten habe, und ein Freund aus F._______ von der Polizei abgeholt worden seien.

E-5658/2018 Seite 4 Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Später habe er in S._______, in T._______ und in U._______, sowie während des Krieges in der Republik V._______ gelebt. Er habe insgesamt während zwölf Jahren die Schule besucht. Beruflich habe er mit (…) gehandelt, später mit (…) und (…). Aus- serdem habe er (…) sowie (…) betrieben. Er habe von seinen beruflichen Tätigkeiten gut leben können und auch Erspartes gehabt. Nebst seinen Eltern und der Tante lebten weitere Verwandte in R._______. Auch in U._______, Q._______ und T._______ lebten je ein Onkel. Eine Schwes- ter lebe mit ihrem Ehemann in F._______ und die andere in L._______. Schliesslich lebe eine Tante in der Schweiz. A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen dieselben Asyl- gründe wie der Beschwerdeführer vor. In Abweichung davon, machte sie allerdings geltend, sie sei bereits erstmals in der Nacht des Mordes von uniformierten und bewaffneten Männern zu Hause bedroht und geschlagen worden. Wer genau diese Männer gewesen seien, wisse sie nicht. Ergän- zend brachte sie vor, am 15. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie jederzeit bereit sein solle, das Land zu verlassen, da er ein Problem habe. Am 21. Juni 2016 habe er sie erneut kontaktiert und gesagt, dass sie Tschetschenien sofort verlassen würden. Ihr Bruder habe sie und die Kinder dann nach O._______ gefahren, wo der Beschwerdeführer auf sie gewartet habe, und von wo aus sie nach Q._______ gereist seien beziehungsweise hätten sie ihre Reise nach Q._______ in P._______ begonnen. Zu ihren Lebensverhältnissen brachte sie vor, sie sei in R._______ gebo- ren und habe die Schule in L._______ bis und mit der elften Klasse besucht und von 2012 bis 2014 als (…) gearbeitet. Nach der Hochzeit sei sie nach F._______ gezogen. Ihre Eltern, (…) Brüder sowie (…) Onkel und (…) Tan- ten seien in L._______ wohnhaft. Ihre Eltern besässen Land, auf welchem sie (…) anpflanzten und dieses verkauften. A.d Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Inlandspässe, den Führerschein des Beschwerdeführers und Geburtsscheine der beiden äl- teren Kinder sowie der Beschwerdeführerin ein. Ferner reichten sie eine Micro-SD-Speicherkarte mit diversen Fotos und Videos betreffend die gel- tend gemachte Hausüberwachung sowie Fussfessel des Vaters und di- verse medizinische Unterlagen betreffend die Herzrhythmusstörungen und psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu den Akten.

E-5658/2018 Seite 5 B. Mit am 3. September 2018 eröffneter Verfügung vom 31. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie infolge Un- zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie unter anderem eine vom Beschwerdeführer verfasste Auflistung seiner Wohnorte von 1998 bis 2010 sowie der absol- vierten Schulen, zwei Kartenausschnitte von F._______ und eine dazuge- hörige Legende sowie diverse Berichte und Zeitungsartikel zur politischen Lage in Tschetschenien, verfasst zwischen Juli 2017 und September 2018 zu den Akten. D. Am 8. Oktober 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinrei- chende Prozesschancen schliessen, und forderte die Beschwerdeführen- den auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 6. November 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Als Beweismittel reichten sie Folgendes zu den Akten:

E-5658/2018 Seite 6 – eine mit Stempel versehene fremdsprachige Urkunde in Kopie, wonach es sich gemäss deutscher Übersetzung um eine Auskunft des russi- schen Innenministeriums vom 31. Oktober 2018 handle, gemäss wel- cher gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren gestützt auf Art. 228 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eröffnet worden sei und sein Name sich auf der russischen Fahndungsliste be- finde, – ein fremdsprachiges Dokument, das gemäss deutscher Übersetzung Art. 228 des russischen Strafgesetzbuches wiedergebe, – die Kurzberichte der Hilfswerksvertretung (HWV) vom Mai und August 2018 zu den Anhörungen des Beschwerdeführers. Gleichentags bezahlten sie fristgerecht den Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden das Original der Auskunft des russischen Innenministeriums vom 31. Ok- tober 2018 nach sowie den dazugehörigen DHL Sendungsumschlag. H. Mit Schreiben vom 8. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Beschwerdeführers (in fremder Sprache und mit deut- scher Übersetzung) vom 13. August 2020 sowie vier Fotos, welche den Vater des Beschwerdeführers mit verletzten Beinen zeigten, ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 wies die Instruktionsrich- terin den Antrag um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab und lud das SEM zur Ein- reichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest und beantragte sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Dezember 2020 eine Replik so- wie folgende Beweismittel ein:

E-5658/2018 Seite 7 – einen Memory-Stick, der zwei Videos vom 17. Dezember 2020 enthält auf denen angeblich der Vater des Beschwerdeführers, einmal mit Fussfessel, zu sehen sei, sowie ein Youtube-Video in fremder Sprache über einen Verwandten von I._______. – zwei Fotos eines verletzten Fusses, ein Foto eines angeblichen Über- wachungsgerätes für eine elektronische Fussfessel und ein Foto eines Mannes, der eine elektronische Fussfessel trägt. L. Eine Verfahrensstandanfrage der Sozialhilfebehörde W._______ vom

17. Mai 2021 wurde von der Instruktionsrichterin am 19. Mai 2021 beant- wortet. Am 20. Dezember 2021 erkundigte sich die Sozialhilfebehörde er- neut nach dem Stand des Verfahrens und ersuchtet um prioritäre Behand- lung des Verfahrens.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem- ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über- nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe- zeichnung verwendet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genü- gend. Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit erwägt sie, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Fluchtgründe wenig substantiiert dargelegt.

E-5658/2018 Seite 9 Bei der ersten Anhörung habe er keine Angaben zu seinen Adressen (aus- ser der letzten), der jeweiligen Dauer seiner Aufenthalte an den entspre- chenden Wohnorten und zu den Namen der besuchten Schulen machen können, obwohl er über eine zwölfjährige Schulbildung sowie verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge. Er habe erklärt, dass er sich Namen, Daten und Zahlen nicht gut merken könne. Daher erstaune umso mehr, dass er bei seinen Asylvorbringen plötzlich Namen und Daten gewusst habe sowie sich im Gegensatz zu seiner Biografie fliessend und teilweise detaillierter habe äussern können. Da er und die Beschwerdeführerin ein schriftliches Gesuch (Anmerkung Gericht: Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2017) eingereicht und im Rahmen der BzP zu den Asylgründen nicht angehört worden seien, erwecke dieser umgekehrte Stilbruch den Eindruck, er habe das schriftliche Gesuch auswendig gelernt und mit konstruiert wirkenden Details wiedergegeben. Dieser Stilbruch zwischen diesen Angaben zur Bi- ografie und den Asylvorbringen wecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien auch widersprüchlich. In der BzP hätten sie beide gesagt, sie seien für die Ausreise aus Tschetsche- nien mit dem Auto nach P._______ gefahren und von dort mit dem Zug nach Q._______. In den Anhörungen hätten sie jedoch angegeben, sie seien mit dem Zug von O._______ nach Q._______ gefahren. Auch sei im schriftlichen Asylgesuch geschrieben worden, der Beschwerdeführer habe den Mord beobachtet, als es langsam dunkel geworden sei. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung diesbezüglich von Mitternacht gesprochen. Er habe die angebliche Mordnacht auf den (…) 2016 datiert, und das Aus- reisedatum auf den (…) 2016. Im schriftlichen Gesuch seien dieselben Da- ten und noch weitere im (…) 2016 genannt worden. Die Beschwerdeführe- rin habe anlässlich ihrer Anhörung indessen stets und ausdrücklich vom (…) 2016 gesprochen. Dass der Beschwerdeführer – nach längerer Pause und Beratung mit der Beschwerdeführerin, und eventuell auch mit seiner Rechtsvertretung – in seiner Anhörung dann diese Widersprüche damit er- klärt habe, die Beschwerdeführerin habe eingesehen, dass sie mit dem (…) 2016 falsch gelegen sei, überzeuge nicht. Gemäss seinen Aussagen könne gerade er sich – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – nicht gut an Zahlen und Daten erinnern. Die nachgeschobene Korrektur spreche deshalb eher zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit der Angaben. Durch diese Widersprüche erhärteten sich die ersten Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen.

E-5658/2018 Seite 10 Erfahrungswidrig sei sodann, dass die angeblichen Täter den Beschwer- deführer in der Dunkelheit von der anderen Seeseite her hätten identifizie- ren können, weshalb er und seine Familie kaum von ihnen gezielt hätte verfolgt werden können. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerde- führer sich – trotz Vermutung, seine Verfolger hätten zum herrschenden I._______-Cousin J._______ gehört – beim Sohn eines J._______ ge- treuen Mullahs versteckt habe, wo er für ungefähr elf Tage geblieben sei, bevor er zu seinem Cousin gegangen sei. Unverständlich sei auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers, als angeblich sekundär Verfolgte, in Q._______ von I._______ oder J._______ Angehörigen festgenommen und nach Tschetschenien gebracht worden seien, während die Beschwer- deführenden sich während drei Wochen bei Freunden und Verwandten in ihrer Heimat im Bezirk G._______ hätten aufhalten können, ohne dass sie gefunden oder festgenommen worden seien. Schliesslich erstaune, dass sie als von angeblich I._______ beziehungsweise seines Cousins Verfolgte sich mit ihren Reisepässen Zugtickets hätten kaufen und legal mit dem Zug unbehelligt von O._______ beziehungsweise P._______ nach Q._______ fahren können. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, entbehre auch die geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen in Tschetschenien sowie im gesamten Gebiet der russischen Föderation der plausiblen Grundlage. Daran vermöchten die Beweismittel, im Speziellen die Videos der Fussfessel und der maskierten, bewaffneten Männer in Tarnanzügen, welche den Vater des Beschwerdeführers kontrolliert hätten, nichts zu ändern. Es bleibe unklar, weswegen der Vater des Beschwerde- führers allenfalls einer Kontrolle unterzogen worden wäre. Unabhängig da- von entbehrten die geltend gemachten Vorbringen der Asylrelevanz, nach- dem das Motiv für die angebliche Bedrohung der Umstand sei, dass der Beschwerdeführer Zeuge eines Mordes geworden sei. Er habe jedoch nicht mit Sicherheit sagen können, wer die Verfolger und wer der Ermor- dete gewesen seien und er sei selber nicht politisch aktiv gewesen.

E. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift weisen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch sei und ihre Kennt- nisse der russischen Sprache begrenzt seien. Insbesondere der Be- schwerdeführer könne sich auf Russisch nur stockend und mit vielen Feh- lern ausdrücken. Sodann halten sie an der Glaubhaftigkeit ihrer Flucht- gründe fest. Zwar könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau da- ran erinnern, wann er wo gewohnt habe und zur Schule gegangen sei, an-

E-5658/2018 Seite 11 sonsten habe er detaillierte Aussagen gemacht. Bei den angeblichen Wi- dersprüchen handle es sich um Ungereimtheiten, die aufgrund von Miss- verständnissen, ungenauen Angaben und Fehlern entstanden seien, die erklärt werden könnten. In der Eingabe vom 6. November 2018 (Sachverhalt Bst. G) wird auf Aus- sagen des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung verwiesen, die lebensnah und präzise ausgefallen seien. Die HWV teile die Einschät- zung. Neu wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich inzwi- schen auf einer russlandweiten Fahndungsliste. Nach seiner Ausreise sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen eines angeblichen Betäubungsmittel- delikts eröffnet worden. Es handle sich vermutlich um ein konstruiertes Ver- fahren, einzig dazu da, seiner habhaft zu werden. Im Schreiben vom 8. September 2020 (Sachverhalt Bst. I) wird neu geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund der wiederkeh- renden Behelligungen der Verfolger einen Fluchtversuch unternommen, wobei er sich zuvor habe scheiden lassen, damit seine Frau nicht für sein Handeln zur Verantwortung gezogen würde. Ende (…) 2020 habe er seine elektronische Fussfessel durchtrennt, sei aber noch am selben Tag von den Behörden festgenommen worden. Beim Verhör in einem unterirdi- schen Raum habe man ihm beide Beine gebrochen. Nach der Hospitalisie- rung sei er zu Hause mit dem Tod bedroht worden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Dokument «Fahndungsliste» lasse keine schlüssige Überprüfung zu und die Beschaffung von Vergleichsmaterial sowie eine Überprüfung der Doku- mente vor Ort seien, ohne Einwilligung des Beschwerdeführers, kaum möglich. Das Bildmaterial betreffend Fussfessel des Vaters bewirke nichts, zumal fraglich sei, ob es sich tatsächlich um eine Fussfessel handle und falls ja, die Gründe dafür unklar blieben.

E. 4.4 In ihrer Replik wird eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Beweismittel betreffend das russische Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer moniert; dazu wird auf zwei Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts verwiesen. Das SEM habe das rechtliches Gehör auch ver- letzt, weil es nicht offenlege, inwiefern eine Überprüfung des Dokuments mit ihrer Mitwirkung möglich wäre. Hinsichtlich der Vorbringen und Beweis- mittel betreffend den Vater habe das SEM keine objektive Würdigung vor-

E-5658/2018 Seite 12 genommen und nur Gründe wiedergegeben, die gegen die Beschwerde- führenden sprächen. Ausserdem habe sich das SEM zum geltend gemach- ten Sachverhalt seit Beschwerdeeinreichung nicht geäussert.

E. 5 Vorab ist auf verschiedene formelle Einwände der Beschwerdeführenden einzugehen: Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden verfügten nur über begrenzte Kenntnisse der Russischen Sprache, was zu Überset- zungsfehlern und Missverständnissen an der Anhörung geführt habe, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP und der ersten Anhörung tatsächlich angab, er spreche nicht so gut Rus- sisch, allerdings bestätigte er auch, dass er mitteilen werde, wenn er die übersetzende Person nicht verstehen sollte (A6, Bst. e und h, S. 2; A51, F1 f.). Eine entsprechende Mitteilung erfolgte dann nicht. Vielmehr bestä- tigte der Beschwerdeführer jeweils am Ende der BzP und der Anhörungen mit seiner Unterschrift, dass die protokollierten Angaben seinen Vorbringen entsprächen, wobei ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Russisch) rückübersetzt worden sei (A6 Ziff. 9.02 f., A51 S. 25, A59 S. 9). Der Beschwerdeführer hätte auch die Gelegenheit gehabt, dem SEM vor der ergänzenden Anhörung mitzuteilen, dass er diese lieber in tschetsche- nischer Sprache führen möchte, was er ebenfalls nicht tat. Dass der Ein- wand erst im Beschwerdeverfahren kommt, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Zwar merkte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der ersten Anhörung an, dass er aufgrund von Kopf- schmerzen und einem Sturz im Spital behandelt worden sei. Die HWV no- tierte, bei der Rückübersetzung sei es zu zahlreichen Einwänden des Be- schwerdeführers gekommen, gegebenenfalls wegen Übersetzungs- schwierigkeiten. Ausserdem habe er zu Beginn der Anhörung apathisch gewirkt, es werde eine psychologische Abklärung beantragt. Schliesslich könne es auch aufgrund der langen Anhörung (8 Stunden) zu Konzentrati- onsschwierigkeiten gekommen sein. Eine Durchsicht des Protokolls hinter- lässt allerdings nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und seine Asylgründe darzutun und es sei mit Fehlern behaftet, die von einer Schwere wären, dass es aus dem Recht zu weisen ist. Bezeichnenderweise verzichtet die Rechtsvertreterin auf einen Rückweisungsantrag. Die Beschwerdeführerin gab zwar an der BzP zunächst an, sie gehe davon aus, dass sie die Dolmetscherin nicht gut verstehe (vgl. A7, Bst. h, S. 2), führte aber am Ende aus, sie habe die Dol- metscherin "normal" verstanden (vgl. ebd. Ziff. 9.02) und bestätigte mit ih- rer Unterschrift, dass ihr das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache

E-5658/2018 Seite 13 (Russisch) übersetzt worden sei und der Wahrheit sowie ihren Aussagen entspreche. Auch an der Anhörung wies sie darauf hin, dass sie Russisch zwar verstehe aber nicht so gut spreche (vgl. A57 F1). Es sind dem Proto- koll, dessen Richtigkeit und Verständlichkeit von der Beschwerdeführerin erneut unterschriftlich bestätigt wurde, auch nicht zu entnehmen, dass es zu wesentlichen Verständnisschwierigkeiten gekommen wäre. Gemäss Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin spreche sodann die anwe- sende Rechtsvertreterin sowohl Russisch als auch Tschetschenisch (vgl. A57, S. 15); diese wies allerdings an keiner Stelle auf allfällige Überset- zungs- oder andere sprachliche Schwierigkeiten hin. Der sinngemässe Einwand, das SEM habe das rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich inhaltlich nicht zu den Beweismitteln geäussert, sondern sich auf die Aussage beschränkt habe, diese belegten ihre Verfolgung nicht di- rekt, ist unberechtigt, wie ein Blick in die angefochtene Verfügung ergibt (vgl. ebd. Ziff. II E. 1.3c S. 7). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich das SEM explizit zu den ins Recht gegeben Dokumenten betreffend Identität des Vaters des Beschwerdeführers hätte äussern müssen, zumal es diese gar nicht bestreitet. Ferner wird in der Replik mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts D-2881/2020 vom 5. Oktober 2020 und D-1961/2020 vom

1. Dezember 2021 geltend gemacht, das SEM habe im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seine Begründungspflicht verletzt und die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen. Tatsächlich ist die Erwägung zum originalen Beweismittel in der Vernehmlassung eher knapp ausgefallen. Es ist aber darin keine Verletzung formellen Rechts zu erblicken und aus den angegebenen Urtei- len ist keine mit der vorliegenden vergleichbare Konstellation ersichtlich. Selbst bei Existenz eines Strafverfahrens sind nämlich keine Anhalts- punkte dafür erkennbar, dass diesem asylrechtliche Relevanz zukommen könnte. Der weitere Einwand, die Vorinstanz habe sich zu dem seit Einrei- chung der Beschwerde geltend gemachten Sachverhalt nicht geäussert, ist aktenwidrig, wie sich aus der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 ergibt. Zusammenfassend sind die formellen Einwände unbegründet.

E. 6.1 Auch in materieller Hinsicht ist die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzugestehen, dass sie

E-5658/2018 Seite 14 sich in ihren Schilderungen zu den Asylgründen nur marginal widerspro- chen haben. In der Beschwerde wird auch zu Recht ausgeführt, dass es sich bei den vom SEM ausgemachten Widersprüchen teilweise um Neben- sächlichkeiten handle, welche grundsätzlich erklärbar und entschuldbar sein können, wie beispielsweise der Monat und der konkrete Zeitpunkt des Mordes (Verfügung SEM E. II, Ziff. 1.2). In einer Gesamtschau passen auch diese Widersprüche allerdings ins Bild einer konstruierten Sachdar- stellung. Es kann mit den folgenden Ergänzungen und Präzisierungen weitgehend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 6.2.1 Auch wenn es sich bei der Schilderung der Ausreise nicht um die ei- gentlichen Asylgründe handelt, zieht das SEM vorliegend zu Recht die diesbezüglichen Unstimmigkeiten heran. An der BzP gaben beide Be- schwerdeführenden an, sie seien gemeinsam von F._______, ihrem Her- kunftsdorf, nach P._______ mit dem Auto gefahren und hätten dort den Zug nach Q._______ genommen (A6 Ziff. 5.02; A7 Ziff. 5.02). An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Zug von O._______ nach P._______ und weiter nach Q._______ gereist. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Bruder habe sie und die Kinder nach O._______ gefahren, dort habe sie den Beschwerdeführer getroffen und sie seien zusammen mit dem Zug nach Q._______ gefahren (A57 F29). Es ist nicht nachvollzieh- bar, dass sich die Beschwerdeführenden nicht erinnern können, wie genau sie ausgereist seien, nachdem es sich angeblich um eine abrupte Ausreise gehandelt habe, die sie eng mit den Asylgründen verknüpfen. Es hätte demnach durchaus eine einheitliche Schilderung erwartet werden dürfen, obwohl kleinere Widersprüche und das Weglassen von Details an der BzP

– wie in der Beschwerde zu bedenken gegeben wird – entschuldbar sein können. Im Zusammenhang mit der Ausreise verweist das SEM auch zu Recht darauf, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen wäre, mit seinen eigenen Papieren auszureisen, hätten die tschetscheni- schen Behörden tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm gehabt und sein Elternhaus rund um die Uhr bewacht, zumal er ausdrücklich angab, er sei am Bahnhof kontrolliert worden und habe seinen Inlandpass und die Fahrkarte zeigen müssen, bevor er in den Zug habe einsteigen können (A59 F27).

E. 6.2.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann ein zusätzlicher erheblicher Widerspruch zu entnehmen, der gegen die Glaubhaftigkeit sei-

E-5658/2018 Seite 15 ner Vorbringen spricht. So lokalisiert er den geltend gemachten Mord, des- sen Zeuge er geworden sei, an einem See in der Nähe seines Hauses (A51 F99). Als er zuvor jedoch zu den Gewässern in der Umgebung seines Woh- nortes befragt wurde, gab er erstaunlicherweise an, er habe die Seen und Teiche dort nie gesehen (ebd. F62 ff.). Er erklärt sogar, weshalb er nie zu den Gewässern gegangen sei; nämlich, weil sein Vater aufgrund des ge- fährlichen, steilen Weges dies nicht gewollt habe (ebd. F72).

E. 6.2.3 Eine weitere Ungereimtheit ist den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung seines Pferdes beziehungsweise seiner Flucht auf dem Pferd zu entnehmen. Zunächst führte er aus, die Täter hätten in seine Richtung geschossen und er sei davongeritten, habe sein Pferd dann beim Fussballfeld zurückgelassen (A51 F99). Später gab er an, die Täter hätten in seine Richtung geschossen und zwei Schüsse auf das Pferd gerichtet. Ein Schuss habe das Pferd am Kopf getroffen und es getötet (ebd. F123). Auf Nachfrage bestätigte er, das Pferd sei getötet worden und er habe sein Pferd am Dorfrand zurückgelassen (ebd. F124). An anderer Stelle gab er wiederum an, sein Vater habe ihm gesagt, dass ein Schuss das Pferd an der Brust getroffen habe (ebd. F130). Auf erneute Nachfrage präzisierte er, er sei auf dem Pferd vom See geflüchtet und habe es bei einem Feld zu- rückgelassen. Sein Vater habe ihm später gesagt, das Pferd sei zweimal an der Brust getroffen worden und einmal am Kopf. Das Pferd sei noch am Leben gewesen, als er es zurückgelassen habe (ebd. F131 f.). Im schriftli- chen Asylgesuch vom 12. Juli 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Pferd am Dorfrand laufen lassen (SEM Akte A38). Diese Angaben des Beschwerdeführers widersprechen sich somit mehrfach.

E. 6.2.4 Treffend ist auch das Argument des SEM, dass es nicht nachvollzieh- bar sei, weshalb der Beschwerdeführer sich während ungefähr elf Tagen gerade beim Sohn eines J._______ getreuen Mullahs versteckt habe, ob- wohl er vermutet habe, dass seine Verfolger zu J._______ gehört hätten. In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe zwar zuerst beabsichtigt, sich bei einem Freund namens X._______ zu verstecken, dann aber davon abgesehen, da X._______'s Vater ein I._______ treuer Mullah sei. Stattdessen sei er zu seinem Freund H._______ gerannt. An der Anhörung habe man nicht verstanden, dass es sich beim Freund, dessen Vater ein Mullah sei und dem Freund, bei dem er sich schliesslich versteckt habe, nicht um dieselbe Person gehandelt habe (Beschwerde S. 6). Dies überzeugt nicht. Zum einen ist den protokol- lierten Aussagen klar zu entnehmen, dass er sich bei seinem Freund

E-5658/2018 Seite 16 H._______ versteckt habe, dessen Vater als Mullah mit dem Cousin von I._______ arbeite. So sagte er: «Ich habe dort mein Pferd losgelassen und bin zu meinem Freund gegangen. Sein Vater arbeitet als Mullah mit dem Cousin von I._______.» (A51 F99). Soweit der Beschwerdeführer auf die Frage 130 der ersten Anhörung verweist, kann seiner Antwort unter ande- rem folgendes entnommen werden: «Dann ist mir in den Sinn gekommen, dass hier ein Freund von mir wohnt. Ich wollte hierher. Dann habe ich es mir doch anders überlegt und bin hierher, zu diesem.». Zwar geht daraus tatsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner ursprüng- lichen Absicht, offenbar zu einem anderen Freund gegangen sei. Allerdings erschliesst sich daraus zum einen nicht, dass der Vater seines Freundes, bei dem er sich versteckt habe, keinen Bezug zu I._______ gehabt habe. Zum anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung bezüglich diesen Aussagen keine Anmerkungen beziehungsweise Klar- stellungen vorgebracht. Vielmehr bestätigte er, wie bereits in Erwägung 5 ausgeführt, mit seiner Unterschrift die protokollierten Aussagen und er muss sich darauf behaften lassen.

E. 6.2.5 Hinsichtlich des vom SEM aufgeführten Stilbruchs in den Ausführun- gen des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung SEM, E. II Ziff. 1.1) ist folgen- des festzuhalten: Es ist tatsächlich seltsam, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die besuchten Schulen hat machen (A51 F49), jedoch vergleichsweise strukturiert und chronologisch seine Asyl- gründe hat wiedergeben können (ebd. F99 f.) Bei der Schilderung der Asyl- gründe durch den Beschwerdeführer fällt zudem auf, dass diese überaus chronologisch ausgefallen sind, ohne dass es dabei zu spontanen Ein- schüben, Nachschüben oder nebensächlichen und emotional gefärbten Ausführungen gekommen wäre. Dem SEM ist beizupflichten, dass bei der Schilderung der Asylgründe insofern ein Stilbruch in der Erzählweise des Beschwerdeführers erfolgte, als dass er sonst kaum in der Lage war, struk- turierte und chronologische Angaben zu machen. Die Vorbringen wirken nicht zuletzt deswegen auswendig gelernt und es sind kaum erlebnisge- prägte Aussagen erkennbar. Seine Wiedergabe der Ereignisse während der Mordnacht und in den Wochen danach bis zur Ausreise lassen insge- samt nicht den Eindruck entstehen, dass er sich auf tatsächlich erlebte Ge- schehnisse stützt.

E. 6.2.6 Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Besuch der Soldaten in der Tatnacht weisen kaum Realkennzeichen auf. Sie gab an, sie sei geschlagen worden, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie sei bewusstlos geworden und sie habe am ganzen Körper Spuren der Schläge

E-5658/2018 Seite 17 gehabt (A57 F41). Die Kinder seien dabei gewesen und hätten das gese- hen (ebd. F25). Bei solchen dramatischen und vermutungsweise emotional belastenden Szenen wäre auch von ihr zu erwarten gewesen, dass die Ausführungen erlebnisgeprägter ausgefallen wären.

E. 6.2.7 Die Vorbringen sind aber insbesondere auch unplausibel. So ist es erstaunlich, dass die Täter den Beschwerdeführer bereits etwa eine Stunde, nachdem er den Mord beobachtet habe, alleine aufgrund des Pfer- des schon hätten identifizieren können und bei ihm zu Hause erschienen seien (SEM Akte A38). Gänzlich nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund des geschilderten Ereignisses in der Mordnacht ist das unverhältnismässig grosse Interesse der Verfolger am Beschwerdeführer und sogar an dessen Familie über Jahre hinweg. Dasselbe gilt für die angeblich getroffenen jah- relangen Massnahmen (sofortige Hausdurchsuchung, massive Überwa- chungsmassnahmen, Massnahmen gegenüber dem Vater, Rückführung der Eltern aus Q._______ sowie schliesslich ein fiktives Strafverfahren). Der Beschwerdeführer äussert diesbezüglich die Vermutung, es habe sich beim Opfer um eine Person in einer höheren Position gehandelt (A51 F114 f.). Dieser Einwand erklärt aber die geltend gemachte massive Suche nach dem Beschwerdeführer auch fünf Jahre nach dem Ereignis nicht. Ausser- dem ist davon auszugehen, dass, hätte es sich um einen Mord an einer bedeutsamen Person gehandelt, der Beschwerdeführer dies inzwischen längst hätte nachweisen können. Die geltend gemachten Behelligungen der im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen scheinen bereits aus diesen Gründen ebenfalls unplausibel. Zudem ist kaum nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht ansatzweise wissen wollen, wer sie zwangsweise von Q._______ nach Tschetschenien zurückgebracht, zehn Tage lang in einem Keller ein- gesperrt und in der Folge dem Vater eine Fussfessel angelegt habe (A51 F151 ff., A59 F17 f.). Zu Recht und mit zutreffender Begründung verweist das SEM auf den mangelnden Beweiswert der eingereichten Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Reflexverfolgung der Angehörigen. Ins- besondere ist etwa die Ursache der auf den Fotografien ersichtlichen Bein- verletzungen offen. Unabhängig davon, dass dazu kein Beweismittel ein- gereicht wird, belegt auch die in der Eingabe vom 8. September 2020 gel- tend gemachte Scheidung der Eltern offensichtlich noch nicht ihre Re- flexverfolgung, handelt es sich doch auch dabei lediglich um eine Behaup- tung.

E-5658/2018 Seite 18

E. 6.2.8 Mit Eingabe vom 6. November 2018 behauptete der Beschwerdefüh- rer neu, er befinde sich mittlerweile auf der russlandweiten Fahndungsliste, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen angeblicher Begehung eines Be- täubungsmitteldeliktes in grossem Umfang eröffnet worden sei, wobei ihm eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren drohe. Er habe dies über ei- nen Bekannten in der Schweiz erfahren, der Kontakt zu einer beim Pass- büro in Tschetschenien arbeitenden Person erfahren habe. Dazu reichte er ein Beweismittel im Original zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bst. G). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, es sei von einem konstruierten Strafverfahren auszugehen, welches einzig dem Zweck diene, ihn – auf- grund der geltend gemachten Asylgründe – festzunehmen. Die tschetsche- nischen Behörden seien für solches Vorgehen gegen missliebige Personen bekannt. Es fällt diesbezüglich allerdings – unabhängig von der Frage der Echtheit des eingereichten Beweismittels – auf, dass der Beschwerdefüh- rer sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erkundigt habe, ob ge- gen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Dies ist nicht nachvollzieh- bar, zumal er bereits Anfang des Jahres 2017 (SEM Akte A38) erwogen hat, nach Russland zurückzukehren (SEM Akte A20). In diesem Zusam- menhang stellen sich auch Fragen nach einer subjektiv begründeten Furcht, hatten die Beschwerdeführenden doch damals eine Rückkehr nach Russland gar einer Überstellung nach Polen zur Prüfung ihres Asylgesu- ches vorgezogen. Das gleiche gilt für seine Äusserung in der Eingabe vom

E. 6.2.9 Auch die weiteren Beweismittel sind nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu belegen. Es kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehm- lassung verwiesen werden. Die mit der Replik eingereichten Berichte zur allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien vermögen ebenfalls

E-5658/2018 Seite 19 nichts zu bewirken, zumal sie sich zu einem grossen Teil auf Personen mit einem gänzlich anderen Profil als der Beschwerdeführer es aufweist, be- ziehen. In Bezug auf die mit der Eingabe vom 6. November 2018 einge- reichte Einschätzung der an der Anhörung anwesenden HWV, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, ist festzustellen, dass es sich dabei um die subjektive Einschätzung der HWV handelt, welcher in einer Gesamtbetrachtung angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Erzählungen der Beschwerdeführenden nicht einen anderen Schluss zulassen.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, dass die An- forderungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllt sind. Überzeugend ist auch das Argument des SEM, dass selbst bei glaubhafter Sachdarstellung kein Mo- tiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar wäre. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 September 2020, wonach er eine Rückkehr nach Russland erwäge. Wenn darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Einleitung von (kon- struierten) Strafverfahren gegen missliebige Personen um ein bekanntes Muster der tschetschenischen Behörden handle, ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern im Falle der Beschwerdeführenden eine sol- che Konstellation vorliegen sollte, dies insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise politisch betätigt hat oder sonst mit den Behörden in Konflikt geraten ist. Wie bereits dargelegt, sind seine Vor- bringen, er sei aufgrund dessen, dass er Zeuge eines Mordes geworden sei, in asylrechtlich erheblicher Weise gefährdet aus verschiedenen Grün- den nicht glaubhaft. Das Beweismittel betreffend Strafverfahren wegen Be- täubungsmitteldelikten alleine vermag diese Gewichtung nicht massge- blich in Frage zu stellen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-5658/2018 Seite 20

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Re- foulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich ho- hen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Tschetsche- nien: Aktuelle Menschenrechtslage» vom 13. Mai 2016 ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Beschwerdeführenden gleichzeitig erklä- ren, sie seien nicht im Sinne der darin enthaltenen Ausführungen gefähr- det. Die Einwände und Beweismittel in der Beschwerde und Replik zur Menschenrechtssituation in Russland bewirken ebenso wenig. Die hohen Anforderungen an eine konkrete und ernsthafte Gefahr einer Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbotes sind auch nicht erfüllt mit dem Beweismittel und den Ausführungen betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dass dieses mit den geltend gemachten Asylgründen in Zusammenhang steht, konnte er nicht glaubhaft machen. Eine andere Begründung dafür blieb er schuldig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-5658/2018 Seite 21 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Tschetschenien als Teilrepublik von Russland herrscht nach kon- stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führt, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-318/2020 vom 3. März 2021 E. 7.3.1, E- 1615/2020 vom 26. Mai 2020 E. 8.3.2 und D-3518/2019 vom 22. Au- gust 2019 E. 11.3.2). Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell un- zumutbar. Zudem hält das SEM in der Verfügung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der verfassungsmässig garantieren Nie- derlassungsfreiheit, auch in einem anderen Teil Russlands Wohnsitz neh- men könnten, etwa in Q._______, wo ein Onkel des Beschwerdeführers lebe.

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht liegen keine Wegweisungsvollzugshin- dernisse vor. So hält das SEM zu Recht fest, die Beschwerdeführenden verfügten gemäss eigenen Angaben in ihrem Heimatstaat über ein grosses tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.a und B.b in fine). Zudem verfügten beide über eine abgeschlossene Schulausbildung und über Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich zusammen mit ihren Kindern sozial und wirtschaftlich in ihrem Heimatstaat integrieren und dabei auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurück- greifen könnten. Diese Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er leide an Schlaf- störungen und habe Schmerzen in seinen Beinen. Ausserdem habe er in der Schweiz einen Hirnschlag erlitten, weshalb er für drei Tage hospitali- siert gewesen sei. Medikamente nehme er keine mehr ein. Die Beschwer- deführerin brachte anlässlich der Anhörung vor, sie leide ungefähr seit dem Jahr 2015 an Depressionen und starken Kopfschmerzen, weshalb sie das Medikament (…) (Anmerkung Gericht: Antidepressivum) und Schmerzmit- tel einnehme. Sie sei deswegen bereits in U._______ ärztlich untersucht worden und habe dort eine Therapie begonnen. Aufgrund ihrer Ausreise habe sie weder die Therapie fortsetzen noch sich der empfohlenen Opera- tion unterziehen können. Ausserdem habe sie seit 2016 Herzrhythmusstö- rungen. Zur Stützung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des vo- rinstanzlichen Verfahrens einen Arztbericht betreffend Herzrhythmusstö-

E-5658/2018 Seite 22 rungen der Hausarztpraxis Y._______ in Z._______ vom 27. April 2018 so- wie ein ärztliches Zeugnis und ein Rezept für das Medikament (…) der (…)psychiatrie Aa._______ vom 25. April 2018 zu den Akten. Das SEM führt zum medizinischen Sachverhalt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin ihre psychologischen Probleme in Russland behan- deln lassen könne, zumal dort ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorhanden ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden nicht auch nach der Rückkehr ein Einkommen erzielen könnten, das ihnen auch medizinische Behandlungen ermöglicht, soweit diese notwendig sind und nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sind. Das Bundesver- waltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass in Tschetsche- nien sowie in der Russischen Föderation ausreichend psychiatrische Ein- richtungen, wie zum Beispiel das Bb._______ in P._______, vorhanden und diese grundsätzlich auch zugänglich sind (m.H.a. Urteile des BVGer D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.2 ff., D-5748/2015 vom 18. Feb- ruar 2016 E. 4.2.2 ff. und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2 ff.). Auch die Herzrhythmusstörungen der Beschwerdeführerin sind wie vom SEM dargelegt im Bb._______ in P._______, inklusive Medikation, behandelbar sowie auch in der übrigen Russischen Föderation, wie etwa in Q._______ (m.H.a. Urteil des BVGer E-4413/2011 E. 6.1.2). Die gesundheitlichen Probleme stehen somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Aus- serdem können die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr medizini- sche Rückkehrhilfe der Schweiz in Anspruch nehmen. Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind heute (…), (…) und (…) Jahre alt. Das jüngste Kind ist in der Schweiz geboren, die anderen beiden Kinder waren bei der Ausreise aus dem Heimatstaat (…) beziehungsweise (…) Jahre alt. Es ist einerseits nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Kinder bereits ein Stück weit in der Schweiz eingelebt haben dürften und sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat werden an die neue Umgebung gewöhnen müssen. Sie kehren jedoch mit ihren Eltern in deren Heimatland zurück, wo diese aufgewachsen sind und den gröss- ten Teil ihres Lebens verbracht haben und insbesondere auch die Sprache sprechen. Die Kinder sind in einem Alter, in denen ihre Eltern die primären

E-5658/2018 Seite 23 Bezugspersonen sind, und es ist nicht davon auszugehen, dass in der Schweiz eigenständige soziale Beziehungen entstanden sind, deren Bruch eine Integration in Russland massgeblich erschweren würden. Zudem ha- ben die Beschwerdeführenden im Gegensatz zur Schweiz viele Verwandte in Russland, wie insbesondere auch die Grosseltern der Kinder, welche bei der Integration der Kinder eine Stütze sein können. Insgesamt steht somit angesichts des Alters der Kinder das Kindswohl kein Wegweisungsvoll- zugshindernis dar.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona- Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn über- haupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. November 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-5658/2018 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5658/2018 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, mit letztem Wohnort in F._______ (Bezirk G._______, Republik Tschetschenien), verliessen Russland eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 legal und gelangten nach einer Reise über verschiedene Länder am 15. August 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person fanden am 23. August 2016 statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten: A6/12 [Beschwerdeführer] und A7/12 [Beschwerdeführerin]). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2017 trat das SEM mit Verfügung vom 9. August 2017 aus formellen Gründen nicht ein. Nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist nahm es am 18. Oktober 2017 das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2018 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A51/27; nachfolgend A51) sowie ergänzend am 22. August 2018 (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A59/10; nachfolgend A59) zu seinen Asylgründen befragt und die Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin am 22. August 2018 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A57/16; nachfolgend A57). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, als er am (...) 2016 sein Vieh am See in der Nähe seines Hauses habe weiden lassen, sei ein Rind verschwunden. Daraufhin sei er es mit seinem Pferd suchen gegangen. Kurz vor Mitternacht habe er im Scheinwerferlicht parkierter Autos mehrere Männer gesehen und beobachtet, wie einer davon erschossen worden sei. Weil sein Pferd erschrocken sei und gewiehert habe seien die Männer auf ihn aufmerksam geworden und hätten Schüsse in seine Richtung abgegeben hätten; sein Pferd sei getroffen worden. Er habe fliehen können und sei mit seinem Pferd bis zum Fussballfeld geritten, wo er es habe stehen lassen beziehungsweise sei er vom Tatort weggelaufen, habe sein Pferd dort zurückgelassen, und sei zu seinem Freund H._______ gegangen. Dessen Vater arbeite als Mullah mit einem Cousin von I._______ namens J._______ Taufname K._______), dem "Chef" des Bezirks G._______. Noch in der Nacht des Mordes habe er mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Männer mit Maschinengewehren ihn zu Hause gesucht und zwei Autos (beziehungsweise eines) zur Überwachung dort gelassen hätten. Am darauffolgenden Tag hätten sie sich erneut nach ihm erkundigt und dabei seinen Vater und seine Frau geschlagen und bedroht. Am dritten Tag nach dem Mord sei seine Frau deswegen mit den Kindern zu ihren Eltern nach L._______ (Bezirk G._______) gereist. Er selbst habe sich nach einem Aufenthalt bei H._______ von rund einer Woche, bei seinem Cousin mütterlicherseits, M._______, in N._______ versteckt. Nach ein paar Tagen habe M._______ den Vater des Beschwerdeführers besucht. Auf den Aufnahmen der Dashcam des Autos von M._______ sei zu sehen, dass maskierte Männer in Militäruniform mit Maschinengewehren seinen Vater hätten abführen wollen. Die Männer hätten seinen Vater mit dem Tod bedroht und ihm seine Reisepapiere abgenommen. Welcher Gruppierung diese Männer angehörten, wisse er nicht. Allerdings sei im Dorf bekannt, dass maskierte Personen normalerweise zu J._______ gehörten. Da sie ihn, nachdem er Zeuge des Mordes geworden sei, gesucht hätten, vermute er, dass das Opfer eine höhere Position innegehabt habe, denn in einer solchen Situation würden Zeugen, wie er es geworden sei, getötet. In der Folge sei er mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern am (...) 2016 mit dem Zug von O._______ beziehungsweise P._______ nach Q._______ gefahren und von dort nach Belarus und Polen, wo ihnen die Reisepässe abgenommen worden und sie in eine Asylunterkunft gebracht worden seien. Anschliessend seien sie in die Schweiz weitergereist. Im Jahr 2017 seien seine Eltern nach Q._______ umgezogen, da die Männer von J._______ oder I._______ sich jeden zweiten Tag nach ihm erkundigt und seine Eltern geschlagen hätten. Die Eltern seien aber in Q._______ gefunden und nach Tschetschenien zurückgebracht worden, wo sie sie während zehn Tagen in einem Keller festgehalten und geschlagen worden seien. Später seien sie zu einer Tante mütterlicherseits nach R._______ (Bezirk G._______) gezogen, weil ihr Haus beschlagnahmt worden sei. Seinem Vater sei zudem eine Fussfessel mit GPS-Sender angebracht worden. Auch seine Tante sei von den Männern von J._______ oder I._______ aufgesucht worden. Im April 2018 habe sein Vater ihm von der Rückkehr abgeraten, da sein Cousin M._______, der sich in N._______ versteckt gehalten habe, und ein Freund aus F._______ von der Polizei abgeholt worden seien. Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Später habe er in S._______, in T._______ und in U._______, sowie während des Krieges in der Republik V._______ gelebt. Er habe insgesamt während zwölf Jahren die Schule besucht. Beruflich habe er mit (...) gehandelt, später mit (...) und (...). Ausserdem habe er (...) sowie (...) betrieben. Er habe von seinen beruflichen Tätigkeiten gut leben können und auch Erspartes gehabt. Nebst seinen Eltern und der Tante lebten weitere Verwandte in R._______. Auch in U._______, Q._______ und T._______ lebten je ein Onkel. Eine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in F._______ und die andere in L._______. Schliesslich lebe eine Tante in der Schweiz. A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie der Beschwerdeführer vor. In Abweichung davon, machte sie allerdings geltend, sie sei bereits erstmals in der Nacht des Mordes von uniformierten und bewaffneten Männern zu Hause bedroht und geschlagen worden. Wer genau diese Männer gewesen seien, wisse sie nicht. Ergänzend brachte sie vor, am 15. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie jederzeit bereit sein solle, das Land zu verlassen, da er ein Problem habe. Am 21. Juni 2016 habe er sie erneut kontaktiert und gesagt, dass sie Tschetschenien sofort verlassen würden. Ihr Bruder habe sie und die Kinder dann nach O._______ gefahren, wo der Beschwerdeführer auf sie gewartet habe, und von wo aus sie nach Q._______ gereist seien beziehungsweise hätten sie ihre Reise nach Q._______ in P._______ begonnen. Zu ihren Lebensverhältnissen brachte sie vor, sie sei in R._______ geboren und habe die Schule in L._______ bis und mit der elften Klasse besucht und von 2012 bis 2014 als (...) gearbeitet. Nach der Hochzeit sei sie nach F._______ gezogen. Ihre Eltern, (...) Brüder sowie (...) Onkel und (...) Tanten seien in L._______ wohnhaft. Ihre Eltern besässen Land, auf welchem sie (...) anpflanzten und dieses verkauften. A.d Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Inlandspässe, den Führerschein des Beschwerdeführers und Geburtsscheine der beiden älteren Kinder sowie der Beschwerdeführerin ein. Ferner reichten sie eine Micro-SD-Speicherkarte mit diversen Fotos und Videos betreffend die geltend gemachte Hausüberwachung sowie Fussfessel des Vaters und diverse medizinische Unterlagen betreffend die Herzrhythmusstörungen und psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit am 3. September 2018 eröffneter Verfügung vom 31. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie unter anderem eine vom Beschwerdeführer verfasste Auflistung seiner Wohnorte von 1998 bis 2010 sowie der absolvierten Schulen, zwei Kartenausschnitte von F._______ und eine dazugehörige Legende sowie diverse Berichte und Zeitungsartikel zur politischen Lage in Tschetschenien, verfasst zwischen Juli 2017 und September 2018 zu den Akten. D. Am 8. Oktober 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 6. November 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie Folgendes zu den Akten:

- eine mit Stempel versehene fremdsprachige Urkunde in Kopie, wonach es sich gemäss deutscher Übersetzung um eine Auskunft des russischen Innenministeriums vom 31. Oktober 2018 handle, gemäss welcher gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren gestützt auf Art. 228 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eröffnet worden sei und sein Name sich auf der russischen Fahndungsliste befinde,

- ein fremdsprachiges Dokument, das gemäss deutscher Übersetzung Art. 228 des russischen Strafgesetzbuches wiedergebe,

- die Kurzberichte der Hilfswerksvertretung (HWV) vom Mai und August 2018 zu den Anhörungen des Beschwerdeführers. Gleichentags bezahlten sie fristgerecht den Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden das Original der Auskunft des russischen Innenministeriums vom 31. Oktober 2018 nach sowie den dazugehörigen DHL Sendungsumschlag. H. Mit Schreiben vom 8. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Beschwerdeführers (in fremder Sprache und mit deutscher Übersetzung) vom 13. August 2020 sowie vier Fotos, welche den Vater des Beschwerdeführers mit verletzten Beinen zeigten, ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Dezember 2020 eine Replik sowie folgende Beweismittel ein:

- einen Memory-Stick, der zwei Videos vom 17. Dezember 2020 enthält auf denen angeblich der Vater des Beschwerdeführers, einmal mit Fussfessel, zu sehen sei, sowie ein Youtube-Video in fremder Sprache über einen Verwandten von I._______.

- zwei Fotos eines verletzten Fusses, ein Foto eines angeblichen Überwachungsgerätes für eine elektronische Fussfessel und ein Foto eines Mannes, der eine elektronische Fussfessel trägt. L. Eine Verfahrensstandanfrage der Sozialhilfebehörde W._______ vom 17. Mai 2021 wurde von der Instruktionsrichterin am 19. Mai 2021 beantwortet. Am 20. Dezember 2021 erkundigte sich die Sozialhilfebehörde erneut nach dem Stand des Verfahrens und ersuchtet um prioritäre Behandlung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend. Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit erwägt sie, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Fluchtgründe wenig substantiiert dargelegt. Bei der ersten Anhörung habe er keine Angaben zu seinen Adressen (ausser der letzten), der jeweiligen Dauer seiner Aufenthalte an den entsprechenden Wohnorten und zu den Namen der besuchten Schulen machen können, obwohl er über eine zwölfjährige Schulbildung sowie verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge. Er habe erklärt, dass er sich Namen, Daten und Zahlen nicht gut merken könne. Daher erstaune umso mehr, dass er bei seinen Asylvorbringen plötzlich Namen und Daten gewusst habe sowie sich im Gegensatz zu seiner Biografie fliessend und teilweise detaillierter habe äussern können. Da er und die Beschwerdeführerin ein schriftliches Gesuch (Anmerkung Gericht: Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2017) eingereicht und im Rahmen der BzP zu den Asylgründen nicht angehört worden seien, erwecke dieser umgekehrte Stilbruch den Eindruck, er habe das schriftliche Gesuch auswendig gelernt und mit konstruiert wirkenden Details wiedergegeben. Dieser Stilbruch zwischen diesen Angaben zur Biografie und den Asylvorbringen wecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien auch widersprüchlich. In der BzP hätten sie beide gesagt, sie seien für die Ausreise aus Tschetschenien mit dem Auto nach P._______ gefahren und von dort mit dem Zug nach Q._______. In den Anhörungen hätten sie jedoch angegeben, sie seien mit dem Zug von O._______ nach Q._______ gefahren. Auch sei im schriftlichen Asylgesuch geschrieben worden, der Beschwerdeführer habe den Mord beobachtet, als es langsam dunkel geworden sei. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung diesbezüglich von Mitternacht gesprochen. Er habe die angebliche Mordnacht auf den (...) 2016 datiert, und das Ausreisedatum auf den (...) 2016. Im schriftlichen Gesuch seien dieselben Daten und noch weitere im (...) 2016 genannt worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung indessen stets und ausdrücklich vom (...) 2016 gesprochen. Dass der Beschwerdeführer - nach längerer Pause und Beratung mit der Beschwerdeführerin, und eventuell auch mit seiner Rechtsvertretung - in seiner Anhörung dann diese Widersprüche damit erklärt habe, die Beschwerdeführerin habe eingesehen, dass sie mit dem (...) 2016 falsch gelegen sei, überzeuge nicht. Gemäss seinen Aussagen könne gerade er sich - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nicht gut an Zahlen und Daten erinnern. Die nachgeschobene Korrektur spreche deshalb eher zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit der Angaben. Durch diese Widersprüche erhärteten sich die ersten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Erfahrungswidrig sei sodann, dass die angeblichen Täter den Beschwerdeführer in der Dunkelheit von der anderen Seeseite her hätten identifizieren können, weshalb er und seine Familie kaum von ihnen gezielt hätte verfolgt werden können. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich - trotz Vermutung, seine Verfolger hätten zum herrschenden I._______Cousin J._______ gehört - beim Sohn eines J._______ getreuen Mullahs versteckt habe, wo er für ungefähr elf Tage geblieben sei, bevor er zu seinem Cousin gegangen sei. Unverständlich sei auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers, als angeblich sekundär Verfolgte, in Q._______ von I._______ oder J._______ Angehörigen festgenommen und nach Tschetschenien gebracht worden seien, während die Beschwerdeführenden sich während drei Wochen bei Freunden und Verwandten in ihrer Heimat im Bezirk G._______ hätten aufhalten können, ohne dass sie gefunden oder festgenommen worden seien. Schliesslich erstaune, dass sie als von angeblich I._______ beziehungsweise seines Cousins Verfolgte sich mit ihren Reisepässen Zugtickets hätten kaufen und legal mit dem Zug unbehelligt von O._______ beziehungsweise P._______ nach Q._______ fahren können. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, entbehre auch die geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen in Tschetschenien sowie im gesamten Gebiet der russischen Föderation der plausiblen Grundlage. Daran vermöchten die Beweismittel, im Speziellen die Videos der Fussfessel und der maskierten, bewaffneten Männer in Tarnanzügen, welche den Vater des Beschwerdeführers kontrolliert hätten, nichts zu ändern. Es bleibe unklar, weswegen der Vater des Beschwerdeführers allenfalls einer Kontrolle unterzogen worden wäre. Unabhängig davon entbehrten die geltend gemachten Vorbringen der Asylrelevanz, nachdem das Motiv für die angebliche Bedrohung der Umstand sei, dass der Beschwerdeführer Zeuge eines Mordes geworden sei. Er habe jedoch nicht mit Sicherheit sagen können, wer die Verfolger und wer der Ermordete gewesen seien und er sei selber nicht politisch aktiv gewesen. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift weisen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch sei und ihre Kenntnisse der russischen Sprache begrenzt seien. Insbesondere der Beschwerdeführer könne sich auf Russisch nur stockend und mit vielen Fehlern ausdrücken. Sodann halten sie an der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe fest. Zwar könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau daran erinnern, wann er wo gewohnt habe und zur Schule gegangen sei, ansonsten habe er detaillierte Aussagen gemacht. Bei den angeblichen Widersprüchen handle es sich um Ungereimtheiten, die aufgrund von Missverständnissen, ungenauen Angaben und Fehlern entstanden seien, die erklärt werden könnten. In der Eingabe vom 6. November 2018 (Sachverhalt Bst. G) wird auf Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung verwiesen, die lebensnah und präzise ausgefallen seien. Die HWV teile die Einschätzung. Neu wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich inzwischen auf einer russlandweiten Fahndungsliste. Nach seiner Ausreise sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen eines angeblichen Betäubungsmitteldelikts eröffnet worden. Es handle sich vermutlich um ein konstruiertes Verfahren, einzig dazu da, seiner habhaft zu werden. Im Schreiben vom 8. September 2020 (Sachverhalt Bst. I) wird neu geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund der wiederkehrenden Behelligungen der Verfolger einen Fluchtversuch unternommen, wobei er sich zuvor habe scheiden lassen, damit seine Frau nicht für sein Handeln zur Verantwortung gezogen würde. Ende (...) 2020 habe er seine elektronische Fussfessel durchtrennt, sei aber noch am selben Tag von den Behörden festgenommen worden. Beim Verhör in einem unterirdischen Raum habe man ihm beide Beine gebrochen. Nach der Hospitalisierung sei er zu Hause mit dem Tod bedroht worden. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Dokument «Fahndungsliste» lasse keine schlüssige Überprüfung zu und die Beschaffung von Vergleichsmaterial sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort seien, ohne Einwilligung des Beschwerdeführers, kaum möglich. Das Bildmaterial betreffend Fussfessel des Vaters bewirke nichts, zumal fraglich sei, ob es sich tatsächlich um eine Fussfessel handle und falls ja, die Gründe dafür unklar blieben. 4.4 In ihrer Replik wird eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Beweismittel betreffend das russische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer moniert; dazu wird auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Das SEM habe das rechtliches Gehör auch verletzt, weil es nicht offenlege, inwiefern eine Überprüfung des Dokuments mit ihrer Mitwirkung möglich wäre. Hinsichtlich der Vorbringen und Beweismittel betreffend den Vater habe das SEM keine objektive Würdigung vorgenommen und nur Gründe wiedergegeben, die gegen die Beschwerdeführenden sprächen. Ausserdem habe sich das SEM zum geltend gemachten Sachverhalt seit Beschwerdeeinreichung nicht geäussert. 5. Vorab ist auf verschiedene formelle Einwände der Beschwerdeführenden einzugehen: Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden verfügten nur über begrenzte Kenntnisse der Russischen Sprache, was zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen an der Anhörung geführt habe, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP und der ersten Anhörung tatsächlich angab, er spreche nicht so gut Russisch, allerdings bestätigte er auch, dass er mitteilen werde, wenn er die übersetzende Person nicht verstehen sollte (A6, Bst. e und h, S. 2; A51, F1 f.). Eine entsprechende Mitteilung erfolgte dann nicht. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer jeweils am Ende der BzP und der Anhörungen mit seiner Unterschrift, dass die protokollierten Angaben seinen Vorbringen entsprächen, wobei ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Russisch) rückübersetzt worden sei (A6 Ziff. 9.02 f., A51 S. 25, A59 S. 9). Der Beschwerdeführer hätte auch die Gelegenheit gehabt, dem SEM vor der ergänzenden Anhörung mitzuteilen, dass er diese lieber in tschetschenischer Sprache führen möchte, was er ebenfalls nicht tat. Dass der Einwand erst im Beschwerdeverfahren kommt, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Zwar merkte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung der ersten Anhörung an, dass er aufgrund von Kopfschmerzen und einem Sturz im Spital behandelt worden sei. Die HWV notierte, bei der Rückübersetzung sei es zu zahlreichen Einwänden des Beschwerdeführers gekommen, gegebenenfalls wegen Übersetzungsschwierigkeiten. Ausserdem habe er zu Beginn der Anhörung apathisch gewirkt, es werde eine psychologische Abklärung beantragt. Schliesslich könne es auch aufgrund der langen Anhörung (8 Stunden) zu Konzentrationsschwierigkeiten gekommen sein. Eine Durchsicht des Protokolls hinterlässt allerdings nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und seine Asylgründe darzutun und es sei mit Fehlern behaftet, die von einer Schwere wären, dass es aus dem Recht zu weisen ist. Bezeichnenderweise verzichtet die Rechtsvertreterin auf einen Rückweisungsantrag. Die Beschwerdeführerin gab zwar an der BzP zunächst an, sie gehe davon aus, dass sie die Dolmetscherin nicht gut verstehe (vgl. A7, Bst. h, S. 2), führte aber am Ende aus, sie habe die Dolmetscherin "normal" verstanden (vgl. ebd. Ziff. 9.02) und bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass ihr das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache (Russisch) übersetzt worden sei und der Wahrheit sowie ihren Aussagen entspreche. Auch an der Anhörung wies sie darauf hin, dass sie Russisch zwar verstehe aber nicht so gut spreche (vgl. A57 F1). Es sind dem Protokoll, dessen Richtigkeit und Verständlichkeit von der Beschwerdeführerin erneut unterschriftlich bestätigt wurde, auch nicht zu entnehmen, dass es zu wesentlichen Verständnisschwierigkeiten gekommen wäre. Gemäss Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin spreche sodann die anwesende Rechtsvertreterin sowohl Russisch als auch Tschetschenisch (vgl. A57, S. 15); diese wies allerdings an keiner Stelle auf allfällige Übersetzungs- oder andere sprachliche Schwierigkeiten hin. Der sinngemässe Einwand, das SEM habe das rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich inhaltlich nicht zu den Beweismitteln geäussert, sondern sich auf die Aussage beschränkt habe, diese belegten ihre Verfolgung nicht direkt, ist unberechtigt, wie ein Blick in die angefochtene Verfügung ergibt (vgl. ebd. Ziff. II E. 1.3c S. 7). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich das SEM explizit zu den ins Recht gegeben Dokumenten betreffend Identität des Vaters des Beschwerdeführers hätte äussern müssen, zumal es diese gar nicht bestreitet. Ferner wird in der Replik mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2881/2020 vom 5. Oktober 2020 und D-1961/2020 vom 1. Dezember 2021 geltend gemacht, das SEM habe im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seine Begründungspflicht verletzt und die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen. Tatsächlich ist die Erwägung zum originalen Beweismittel in der Vernehmlassung eher knapp ausgefallen. Es ist aber darin keine Verletzung formellen Rechts zu erblicken und aus den angegebenen Urteilen ist keine mit der vorliegenden vergleichbare Konstellation ersichtlich. Selbst bei Existenz eines Strafverfahrens sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diesem asylrechtliche Relevanz zukommen könnte. Der weitere Einwand, die Vorinstanz habe sich zu dem seit Einreichung der Beschwerde geltend gemachten Sachverhalt nicht geäussert, ist aktenwidrig, wie sich aus der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 ergibt. Zusammenfassend sind die formellen Einwände unbegründet. 6. 6.1 Auch in materieller Hinsicht ist die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzugestehen, dass sie sich in ihren Schilderungen zu den Asylgründen nur marginal widersprochen haben. In der Beschwerde wird auch zu Recht ausgeführt, dass es sich bei den vom SEM ausgemachten Widersprüchen teilweise um Nebensächlichkeiten handle, welche grundsätzlich erklärbar und entschuldbar sein können, wie beispielsweise der Monat und der konkrete Zeitpunkt des Mordes (Verfügung SEM E. II, Ziff. 1.2). In einer Gesamtschau passen auch diese Widersprüche allerdings ins Bild einer konstruierten Sachdarstellung. Es kann mit den folgenden Ergänzungen und Präzisierungen weitgehend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Auch wenn es sich bei der Schilderung der Ausreise nicht um die eigentlichen Asylgründe handelt, zieht das SEM vorliegend zu Recht die diesbezüglichen Unstimmigkeiten heran. An der BzP gaben beide Beschwerdeführenden an, sie seien gemeinsam von F._______, ihrem Herkunftsdorf, nach P._______ mit dem Auto gefahren und hätten dort den Zug nach Q._______ genommen (A6 Ziff. 5.02; A7 Ziff. 5.02). An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Zug von O._______ nach P._______ und weiter nach Q._______ gereist. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Bruder habe sie und die Kinder nach O._______ gefahren, dort habe sie den Beschwerdeführer getroffen und sie seien zusammen mit dem Zug nach Q._______ gefahren (A57 F29). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden nicht erinnern können, wie genau sie ausgereist seien, nachdem es sich angeblich um eine abrupte Ausreise gehandelt habe, die sie eng mit den Asylgründen verknüpfen. Es hätte demnach durchaus eine einheitliche Schilderung erwartet werden dürfen, obwohl kleinere Widersprüche und das Weglassen von Details an der BzP - wie in der Beschwerde zu bedenken gegeben wird - entschuldbar sein können. Im Zusammenhang mit der Ausreise verweist das SEM auch zu Recht darauf, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen wäre, mit seinen eigenen Papieren auszureisen, hätten die tschetschenischen Behörden tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm gehabt und sein Elternhaus rund um die Uhr bewacht, zumal er ausdrücklich angab, er sei am Bahnhof kontrolliert worden und habe seinen Inlandpass und die Fahrkarte zeigen müssen, bevor er in den Zug habe einsteigen können (A59 F27). 6.2.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann ein zusätzlicher erheblicher Widerspruch zu entnehmen, der gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. So lokalisiert er den geltend gemachten Mord, dessen Zeuge er geworden sei, an einem See in der Nähe seines Hauses (A51 F99). Als er zuvor jedoch zu den Gewässern in der Umgebung seines Wohnortes befragt wurde, gab er erstaunlicherweise an, er habe die Seen und Teiche dort nie gesehen (ebd. F62 ff.). Er erklärt sogar, weshalb er nie zu den Gewässern gegangen sei; nämlich, weil sein Vater aufgrund des gefährlichen, steilen Weges dies nicht gewollt habe (ebd. F72). 6.2.3 Eine weitere Ungereimtheit ist den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung seines Pferdes beziehungsweise seiner Flucht auf dem Pferd zu entnehmen. Zunächst führte er aus, die Täter hätten in seine Richtung geschossen und er sei davongeritten, habe sein Pferd dann beim Fussballfeld zurückgelassen (A51 F99). Später gab er an, die Täter hätten in seine Richtung geschossen und zwei Schüsse auf das Pferd gerichtet. Ein Schuss habe das Pferd am Kopf getroffen und es getötet (ebd. F123). Auf Nachfrage bestätigte er, das Pferd sei getötet worden und er habe sein Pferd am Dorfrand zurückgelassen (ebd. F124). An anderer Stelle gab er wiederum an, sein Vater habe ihm gesagt, dass ein Schuss das Pferd an der Brust getroffen habe (ebd. F130). Auf erneute Nachfrage präzisierte er, er sei auf dem Pferd vom See geflüchtet und habe es bei einem Feld zurückgelassen. Sein Vater habe ihm später gesagt, das Pferd sei zweimal an der Brust getroffen worden und einmal am Kopf. Das Pferd sei noch am Leben gewesen, als er es zurückgelassen habe (ebd. F131 f.). Im schriftlichen Asylgesuch vom 12. Juli 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Pferd am Dorfrand laufen lassen (SEM Akte A38). Diese Angaben des Beschwerdeführers widersprechen sich somit mehrfach. 6.2.4 Treffend ist auch das Argument des SEM, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer sich während ungefähr elf Tagen gerade beim Sohn eines J._______ getreuen Mullahs versteckt habe, obwohl er vermutet habe, dass seine Verfolger zu J._______ gehört hätten. In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe zwar zuerst beabsichtigt, sich bei einem Freund namens X._______ zu verstecken, dann aber davon abgesehen, da X._______'s Vater ein I._______ treuer Mullah sei. Stattdessen sei er zu seinem Freund H._______ gerannt. An der Anhörung habe man nicht verstanden, dass es sich beim Freund, dessen Vater ein Mullah sei und dem Freund, bei dem er sich schliesslich versteckt habe, nicht um dieselbe Person gehandelt habe (Beschwerde S. 6). Dies überzeugt nicht. Zum einen ist den protokollierten Aussagen klar zu entnehmen, dass er sich bei seinem Freund H._______ versteckt habe, dessen Vater als Mullah mit dem Cousin von I._______ arbeite. So sagte er: «Ich habe dort mein Pferd losgelassen und bin zu meinem Freund gegangen. Sein Vater arbeitet als Mullah mit dem Cousin von I._______.» (A51 F99). Soweit der Beschwerdeführer auf die Frage 130 der ersten Anhörung verweist, kann seiner Antwort unter anderem folgendes entnommen werden: «Dann ist mir in den Sinn gekommen, dass hier ein Freund von mir wohnt. Ich wollte hierher. Dann habe ich es mir doch anders überlegt und bin hierher, zu diesem.». Zwar geht daraus tatsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner ursprünglichen Absicht, offenbar zu einem anderen Freund gegangen sei. Allerdings erschliesst sich daraus zum einen nicht, dass der Vater seines Freundes, bei dem er sich versteckt habe, keinen Bezug zu I._______ gehabt habe. Zum anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung bezüglich diesen Aussagen keine Anmerkungen beziehungsweise Klarstellungen vorgebracht. Vielmehr bestätigte er, wie bereits in Erwägung 5 ausgeführt, mit seiner Unterschrift die protokollierten Aussagen und er muss sich darauf behaften lassen. 6.2.5 Hinsichtlich des vom SEM aufgeführten Stilbruchs in den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung SEM, E. II Ziff. 1.1) ist folgendes festzuhalten: Es ist tatsächlich seltsam, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die besuchten Schulen hat machen (A51 F49), jedoch vergleichsweise strukturiert und chronologisch seine Asylgründe hat wiedergeben können (ebd. F99 f.) Bei der Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer fällt zudem auf, dass diese überaus chronologisch ausgefallen sind, ohne dass es dabei zu spontanen Einschüben, Nachschüben oder nebensächlichen und emotional gefärbten Ausführungen gekommen wäre. Dem SEM ist beizupflichten, dass bei der Schilderung der Asylgründe insofern ein Stilbruch in der Erzählweise des Beschwerdeführers erfolgte, als dass er sonst kaum in der Lage war, strukturierte und chronologische Angaben zu machen. Die Vorbringen wirken nicht zuletzt deswegen auswendig gelernt und es sind kaum erlebnisgeprägte Aussagen erkennbar. Seine Wiedergabe der Ereignisse während der Mordnacht und in den Wochen danach bis zur Ausreise lassen insgesamt nicht den Eindruck entstehen, dass er sich auf tatsächlich erlebte Geschehnisse stützt. 6.2.6 Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Besuch der Soldaten in der Tatnacht weisen kaum Realkennzeichen auf. Sie gab an, sie sei geschlagen worden, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie sei bewusstlos geworden und sie habe am ganzen Körper Spuren der Schläge gehabt (A57 F41). Die Kinder seien dabei gewesen und hätten das gesehen (ebd. F25). Bei solchen dramatischen und vermutungsweise emotional belastenden Szenen wäre auch von ihr zu erwarten gewesen, dass die Ausführungen erlebnisgeprägter ausgefallen wären. 6.2.7 Die Vorbringen sind aber insbesondere auch unplausibel. So ist es erstaunlich, dass die Täter den Beschwerdeführer bereits etwa eine Stunde, nachdem er den Mord beobachtet habe, alleine aufgrund des Pferdes schon hätten identifizieren können und bei ihm zu Hause erschienen seien (SEM Akte A38). Gänzlich nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund des geschilderten Ereignisses in der Mordnacht ist das unverhältnismässig grosse Interesse der Verfolger am Beschwerdeführer und sogar an dessen Familie über Jahre hinweg. Dasselbe gilt für die angeblich getroffenen jahrelangen Massnahmen (sofortige Hausdurchsuchung, massive Überwachungsmassnahmen, Massnahmen gegenüber dem Vater, Rückführung der Eltern aus Q._______ sowie schliesslich ein fiktives Strafverfahren). Der Beschwerdeführer äussert diesbezüglich die Vermutung, es habe sich beim Opfer um eine Person in einer höheren Position gehandelt (A51 F114 f.). Dieser Einwand erklärt aber die geltend gemachte massive Suche nach dem Beschwerdeführer auch fünf Jahre nach dem Ereignis nicht. Ausserdem ist davon auszugehen, dass, hätte es sich um einen Mord an einer bedeutsamen Person gehandelt, der Beschwerdeführer dies inzwischen längst hätte nachweisen können. Die geltend gemachten Behelligungen der im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen scheinen bereits aus diesen Gründen ebenfalls unplausibel. Zudem ist kaum nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht ansatzweise wissen wollen, wer sie zwangsweise von Q._______ nach Tschetschenien zurückgebracht, zehn Tage lang in einem Keller eingesperrt und in der Folge dem Vater eine Fussfessel angelegt habe (A51 F151 ff., A59 F17 f.). Zu Recht und mit zutreffender Begründung verweist das SEM auf den mangelnden Beweiswert der eingereichten Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Reflexverfolgung der Angehörigen. Insbesondere ist etwa die Ursache der auf den Fotografien ersichtlichen Beinverletzungen offen. Unabhängig davon, dass dazu kein Beweismittel eingereicht wird, belegt auch die in der Eingabe vom 8. September 2020 geltend gemachte Scheidung der Eltern offensichtlich noch nicht ihre Reflexverfolgung, handelt es sich doch auch dabei lediglich um eine Behauptung. 6.2.8 Mit Eingabe vom 6. November 2018 behauptete der Beschwerdeführer neu, er befinde sich mittlerweile auf der russlandweiten Fahndungsliste, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen angeblicher Begehung eines Betäubungsmitteldeliktes in grossem Umfang eröffnet worden sei, wobei ihm eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren drohe. Er habe dies über einen Bekannten in der Schweiz erfahren, der Kontakt zu einer beim Passbüro in Tschetschenien arbeitenden Person erfahren habe. Dazu reichte er ein Beweismittel im Original zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bst. G). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, es sei von einem konstruierten Strafverfahren auszugehen, welches einzig dem Zweck diene, ihn - aufgrund der geltend gemachten Asylgründe - festzunehmen. Die tschetschenischen Behörden seien für solches Vorgehen gegen missliebige Personen bekannt. Es fällt diesbezüglich allerdings - unabhängig von der Frage der Echtheit des eingereichten Beweismittels - auf, dass der Beschwerdeführer sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erkundigt habe, ob gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal er bereits Anfang des Jahres 2017 (SEM Akte A38) erwogen hat, nach Russland zurückzukehren (SEM Akte A20). In diesem Zusammenhang stellen sich auch Fragen nach einer subjektiv begründeten Furcht, hatten die Beschwerdeführenden doch damals eine Rückkehr nach Russland gar einer Überstellung nach Polen zur Prüfung ihres Asylgesuches vorgezogen. Das gleiche gilt für seine Äusserung in der Eingabe vom 8. September 2020, wonach er eine Rückkehr nach Russland erwäge. Wenn darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Einleitung von (konstruierten) Strafverfahren gegen missliebige Personen um ein bekanntes Muster der tschetschenischen Behörden handle, ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern im Falle der Beschwerdeführenden eine solche Konstellation vorliegen sollte, dies insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise politisch betätigt hat oder sonst mit den Behörden in Konflikt geraten ist. Wie bereits dargelegt, sind seine Vorbringen, er sei aufgrund dessen, dass er Zeuge eines Mordes geworden sei, in asylrechtlich erheblicher Weise gefährdet aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Das Beweismittel betreffend Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten alleine vermag diese Gewichtung nicht massgeblich in Frage zu stellen. 6.2.9 Auch die weiteren Beweismittel sind nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu belegen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die mit der Replik eingereichten Berichte zur allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien vermögen ebenfalls nichts zu bewirken, zumal sie sich zu einem grossen Teil auf Personen mit einem gänzlich anderen Profil als der Beschwerdeführer es aufweist, beziehen. In Bezug auf die mit der Eingabe vom 6. November 2018 eingereichte Einschätzung der an der Anhörung anwesenden HWV, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, ist festzustellen, dass es sich dabei um die subjektive Einschätzung der HWV handelt, welcher in einer Gesamtbetrachtung angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Erzählungen der Beschwerdeführenden nicht einen anderen Schluss zulassen. 6.3 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, dass die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllt sind. Überzeugend ist auch das Argument des SEM, dass selbst bei glaubhafter Sachdarstellung kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar wäre. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage» vom 13. Mai 2016 ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Beschwerdeführenden gleichzeitig erklären, sie seien nicht im Sinne der darin enthaltenen Ausführungen gefährdet. Die Einwände und Beweismittel in der Beschwerde und Replik zur Menschenrechtssituation in Russland bewirken ebenso wenig. Die hohen Anforderungen an eine konkrete und ernsthafte Gefahr einer Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbotes sind auch nicht erfüllt mit dem Beweismittel und den Ausführungen betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dass dieses mit den geltend gemachten Asylgründen in Zusammenhang steht, konnte er nicht glaubhaft machen. Eine andere Begründung dafür blieb er schuldig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Tschetschenien als Teilrepublik von Russland herrscht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führt, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-318/2020 vom 3. März 2021 E. 7.3.1, E-1615/2020 vom 26. Mai 2020 E. 8.3.2 und D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3.2). Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar. Zudem hält das SEM in der Verfügung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der verfassungsmässig garantieren Niederlassungsfreiheit, auch in einem anderen Teil Russlands Wohnsitz nehmen könnten, etwa in Q._______, wo ein Onkel des Beschwerdeführers lebe. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht liegen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. So hält das SEM zu Recht fest, die Beschwerdeführenden verfügten gemäss eigenen Angaben in ihrem Heimatstaat über ein grosses tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.a und B.b in fine). Zudem verfügten beide über eine abgeschlossene Schulausbildung und über Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich zusammen mit ihren Kindern sozial und wirtschaftlich in ihrem Heimatstaat integrieren und dabei auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Diese Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er leide an Schlafstörungen und habe Schmerzen in seinen Beinen. Ausserdem habe er in der Schweiz einen Hirnschlag erlitten, weshalb er für drei Tage hospitalisiert gewesen sei. Medikamente nehme er keine mehr ein. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Anhörung vor, sie leide ungefähr seit dem Jahr 2015 an Depressionen und starken Kopfschmerzen, weshalb sie das Medikament (...) (Anmerkung Gericht: Antidepressivum) und Schmerzmittel einnehme. Sie sei deswegen bereits in U._______ ärztlich untersucht worden und habe dort eine Therapie begonnen. Aufgrund ihrer Ausreise habe sie weder die Therapie fortsetzen noch sich der empfohlenen Operation unterziehen können. Ausserdem habe sie seit 2016 Herzrhythmusstörungen. Zur Stützung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Arztbericht betreffend Herzrhythmusstörungen der Hausarztpraxis Y._______ in Z._______ vom 27. April 2018 sowie ein ärztliches Zeugnis und ein Rezept für das Medikament (...) der (...)psychiatrie Aa._______ vom 25. April 2018 zu den Akten. Das SEM führt zum medizinischen Sachverhalt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin ihre psychologischen Probleme in Russland behandeln lassen könne, zumal dort ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorhanden ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden nicht auch nach der Rückkehr ein Einkommen erzielen könnten, das ihnen auch medizinische Behandlungen ermöglicht, soweit diese notwendig sind und nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass in Tschetschenien sowie in der Russischen Föderation ausreichend psychiatrische Einrichtungen, wie zum Beispiel das Bb._______ in P._______, vorhanden und diese grundsätzlich auch zugänglich sind (m.H.a. Urteile des BVGer D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.2 ff., D-5748/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.2.2 ff. und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2 ff.). Auch die Herzrhythmusstörungen der Beschwerdeführerin sind wie vom SEM dargelegt im Bb._______ in P._______, inklusive Medikation, behandelbar sowie auch in der übrigen Russischen Föderation, wie etwa in Q._______ (m.H.a. Urteil des BVGer E-4413/2011 E. 6.1.2). Die gesundheitlichen Probleme stehen somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ausserdem können die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe der Schweiz in Anspruch nehmen. Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind heute (...), (...) und (...) Jahre alt. Das jüngste Kind ist in der Schweiz geboren, die anderen beiden Kinder waren bei der Ausreise aus dem Heimatstaat (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Es ist einerseits nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Kinder bereits ein Stück weit in der Schweiz eingelebt haben dürften und sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat werden an die neue Umgebung gewöhnen müssen. Sie kehren jedoch mit ihren Eltern in deren Heimatland zurück, wo diese aufgewachsen sind und den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben und insbesondere auch die Sprache sprechen. Die Kinder sind in einem Alter, in denen ihre Eltern die primären Bezugspersonen sind, und es ist nicht davon auszugehen, dass in der Schweiz eigenständige soziale Beziehungen entstanden sind, deren Bruch eine Integration in Russland massgeblich erschweren würden. Zudem haben die Beschwerdeführenden im Gegensatz zur Schweiz viele Verwandte in Russland, wie insbesondere auch die Grosseltern der Kinder, welche bei der Integration der Kinder eine Stütze sein können. Insgesamt steht somit angesichts des Alters der Kinder das Kindswohl kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. November 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: