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D-318/2020

D-318/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie - suchte am 30. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Summarbefragung (BzP) vom 1. November 2017 und der Anhörung vom 8. Januar 2019 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der (...) ihres Ex-Mannes und ihres Bruders in den Fokus unbekannter Personen geraten. Zwischen 2008 bis 2011 seien diese mehrmals an ihrem Wohnort erschienen und hätten sich nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen erkundigt. In den Jahren 2006 und 2010 sei sie auf der Strasse mit einem Auto angefahren und jeweils schwer verletzt worden. Sie vermute, dass die unbekannten Personen sie dadurch hätten töten wollen. Im Jahr 2012 habe sie am örtlichen (...) eine neue Arbeitsstelle angetreten und ihre Aufgabe sei es gewesen, Akten zu sortieren. Kurz nach ihrem Stellenantritt sei gegen ihren Vorgesetzten ein Strafverfahren eröffnet worden. In diesem Strafverfahren habe sie als Zeugin vor verschiedenen (...) aussagen müssen. Bei ihrer letzten Befragung im Juni oder Juli 2017 habe sie auf einmal den Eindruck erhalten, dass einer der (...) die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten ihr habe anlasten wollen. B. Mit am 17. Dezember 2019 eröffneter Verfügung vom 16. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffn. 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung sowie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.Entgegen der in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 ff.) sinngemäss erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand respektive erweisen sich als nicht asylrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie fürchte sich davor, für die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, ist Folgendes zu bemerken: Falls sich die Verfehlungen ihrs Vorgesetzten am (...) (Unregelmässigkeiten bei der Aktenführung) in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise zugetragen haben sollten, ist nicht auszuschliessen, dass die Behörden im damaligen Zeitpunkt daran interessiert waren, sie als Zeugin zu vernehmen. Aus der alleinigen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen wurde, kann indessen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung respektive objektiv begründete Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Dass man die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten ihr habe anlasten wollen, sind reine Spekulationen von ihrer Seite. Sodann stellt auch die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Familienangehörigen (Ex-Mann, Bruder), die Verbindungen zu (...) gehabt haben sollen, eine blosse Mutmassung respektive Behauptung dar, der es - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5 ff.) - an Substanz und objektiven Anhaltspunkten fehlt. So steht bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2012 eine Stelle im (...) ([...]) antrat und bis zu ihrer Ausreise dort gearbeitet hat, der Annahme eines behördlichen Verfolgungsinteresses entgegen, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Zwar trifft es in Übereinstimmung mit der Beschwerde zu, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin (Heirat [...]) (...) in der Schweiz als Flüchtling (N [...]) anerkannt wurde. Indessen machten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ex-Mann übereinstimmend geltend, dass sie seit der Scheidung (...) keinen Kontakt mehr zueinander gehabt hätten. Zudem liegen die angeblich mit der (...) ihres Ex-Mannes und ihres Bruders in Zusammenhang stehenden Autounfälle in den Jahren 2006 und 2010, bei der man die Beschwerdeführerin habe töten wollen, über zehn Jahre zurück. Es ist deshalb nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse (Reflexverfolgung) an der Beschwerdeführerin auszugehen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-1458/2020 vom 3. Juli 2020 E. 7.2).

E. 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. So verfügt die Beschwerdeführerin über langjährige Berufserfahrungen unter anderem in der (...) ([...]), womit sie in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Im Weiteren ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wieder auf die Unterstützung ihrer dort lebenden Angehörigen wird zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird. Ferner kann die Beschwerdeführerin auch weiterhin mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Kinder rechnen. Schliesslich ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen auch von der Behandelbarkeit ihrer geltend gemachten medizinischen Leiden (Schmerzen nach zwei Autounfällen, schlechter psychischer Allgemeinzustand) im Heimatstaat auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits in dortiger medizinischer Behandlung befand. Es muss somit insgesamt nicht befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 9.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-318/2020 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie - suchte am 30. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Summarbefragung (BzP) vom 1. November 2017 und der Anhörung vom 8. Januar 2019 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der (...) ihres Ex-Mannes und ihres Bruders in den Fokus unbekannter Personen geraten. Zwischen 2008 bis 2011 seien diese mehrmals an ihrem Wohnort erschienen und hätten sich nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen erkundigt. In den Jahren 2006 und 2010 sei sie auf der Strasse mit einem Auto angefahren und jeweils schwer verletzt worden. Sie vermute, dass die unbekannten Personen sie dadurch hätten töten wollen. Im Jahr 2012 habe sie am örtlichen (...) eine neue Arbeitsstelle angetreten und ihre Aufgabe sei es gewesen, Akten zu sortieren. Kurz nach ihrem Stellenantritt sei gegen ihren Vorgesetzten ein Strafverfahren eröffnet worden. In diesem Strafverfahren habe sie als Zeugin vor verschiedenen (...) aussagen müssen. Bei ihrer letzten Befragung im Juni oder Juli 2017 habe sie auf einmal den Eindruck erhalten, dass einer der (...) die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten ihr habe anlasten wollen. B. Mit am 17. Dezember 2019 eröffneter Verfügung vom 16. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffn. 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung sowie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.Entgegen der in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 ff.) sinngemäss erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand respektive erweisen sich als nicht asylrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie fürchte sich davor, für die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, ist Folgendes zu bemerken: Falls sich die Verfehlungen ihrs Vorgesetzten am (...) (Unregelmässigkeiten bei der Aktenführung) in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise zugetragen haben sollten, ist nicht auszuschliessen, dass die Behörden im damaligen Zeitpunkt daran interessiert waren, sie als Zeugin zu vernehmen. Aus der alleinigen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen wurde, kann indessen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung respektive objektiv begründete Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Dass man die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten ihr habe anlasten wollen, sind reine Spekulationen von ihrer Seite. Sodann stellt auch die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Familienangehörigen (Ex-Mann, Bruder), die Verbindungen zu (...) gehabt haben sollen, eine blosse Mutmassung respektive Behauptung dar, der es - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5 ff.) - an Substanz und objektiven Anhaltspunkten fehlt. So steht bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2012 eine Stelle im (...) ([...]) antrat und bis zu ihrer Ausreise dort gearbeitet hat, der Annahme eines behördlichen Verfolgungsinteresses entgegen, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Zwar trifft es in Übereinstimmung mit der Beschwerde zu, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin (Heirat [...]) (...) in der Schweiz als Flüchtling (N [...]) anerkannt wurde. Indessen machten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ex-Mann übereinstimmend geltend, dass sie seit der Scheidung (...) keinen Kontakt mehr zueinander gehabt hätten. Zudem liegen die angeblich mit der (...) ihres Ex-Mannes und ihres Bruders in Zusammenhang stehenden Autounfälle in den Jahren 2006 und 2010, bei der man die Beschwerdeführerin habe töten wollen, über zehn Jahre zurück. Es ist deshalb nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse (Reflexverfolgung) an der Beschwerdeführerin auszugehen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-1458/2020 vom 3. Juli 2020 E. 7.2). 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. So verfügt die Beschwerdeführerin über langjährige Berufserfahrungen unter anderem in der (...) ([...]), womit sie in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Im Weiteren ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wieder auf die Unterstützung ihrer dort lebenden Angehörigen wird zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird. Ferner kann die Beschwerdeführerin auch weiterhin mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Kinder rechnen. Schliesslich ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen auch von der Behandelbarkeit ihrer geltend gemachten medizinischen Leiden (Schmerzen nach zwei Autounfällen, schlechter psychischer Allgemeinzustand) im Heimatstaat auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits in dortiger medizinischer Behandlung befand. Es muss somit insgesamt nicht befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 9.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: