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D-494/2022

D-494/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige tschetscheni- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 30. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 1. November 2017 wurde sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen angehört (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Januar 2019 fand die eingehende Anhörung statt. In den Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie we- gen der politischen Aktivitäten ihres Ex-Mannes und ihres Bruders zwi- schen 2008 bis 2011 mehrmals an ihrem Wohnort von unbekannten Per- sonen aufgesucht worden sei. Diese hätten sich nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen erkundigt. In den Jahren 2006 und 2010 sei sie auf der Strasse von einem Auto angefahren und jeweils schwer verletzt wor- den. Sie vermute, dass die unbekannten Personen sie hätten töten wollen. Im Jahr 2012 habe sie am örtlichen Gericht eine neue Arbeitsstelle ange- treten. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Akten zu sortieren. Kurz nach dem Stellenantritt sei gegen ihren Vorgesetzten ein Strafverfahren eröffnet wor- den. In diesem habe sie als Zeugin aussagen müssen. Anlässlich ihrer letz- ten Befragung habe sie den Eindruck erhalten, dass einer der Richter ihr die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten habe anlasten wollen. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-318/2020 vom 3. März 2021 ab. In diesem Entscheid führte das Gericht aus, die Vorbringen der Beschwer- deführerin seien unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant. Sollte die Beschwerdeführerin wie vorgebracht als Zeugin in einem Straf- verfahren gegen ihren damaligen Vorgesetzten vorgeladen worden sein, könne darin keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erkannt werden.

D-494/2022 Seite 3 Dass ihr die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten hätten angel- asten werden sollen, sei reine Spekulation, ebenfalls die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Ex-Mannes und ihres Bru- ders. Ihr Ex-Mann sei zwar in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden; allerdings bestehe zu diesem seit der Scheidung im Jahr 2006 kein Kontakt mehr. Zudem lägen die angeblich mit der Rebellentätigkeit ihres Ex-Man- nes und ihres Bruders in Zusammenhang stehenden Autounfälle in den Jahren 2006 und 2010, bei denen sie hätte umgebracht werden sollen, über zehn Jahre zurück, weshalb nicht von einem aktuellen Verfolgungsin- teresse im Sinne einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Den Wegwei- sungsvollzug erachtete das Gericht als zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 18. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie, das Gesuch sei als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter als Mehrfachgesuch oder als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und ma- teriell zu behandeln. Es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu- stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte sie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer der Gesuchsprüfung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. Als Beweismittel reichte sie die Kopie eines Schreibens eines russischen Rechtsanwalts vom 12. April 2021 mit Übersetzung, ein Schreiben der Un- tersuchungsabteilung des Bezirks C._______ vom 26. April 2021 mit Über- setzung, einen Umschlag einer Briefsendung aus Russland, einen Auszug aus dem russischen Strafgesetzbuch, ein Schreiben ihres Bruders vom

28. April 2021 mit Übersetzung sowie eine Kopie von dessen Pass, einen psychiatrischen Bericht vom 9. April 2021 von Dr. med. D._______ sowie einen Bericht über Folter in Tschetschenien vom 11. März 2019 zu den Ak- ten. F. Am 21. Mai 2021 überwies das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch.

D-494/2022 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mangels Zuständigkeit an das SEM zur gutscheinenden Behand- lung zurück. H. Am 12. Juli 2021 führte das SEM betreffend das von der Beschwerdefüh- rerin eingereichte Dokument des Untersuchungskomitees des Bezirks C._______ vom 26. April 2021 eine interne Dokumentenprüfung (Consul- ting) hinsichtlich der Authentizität des Dokuments durch. I. Am 21. Juli 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtli- che Gehör zum Ergebnis des Consultings. J. Mit Schreiben vom 5. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin zum Con- sulting Stellung. Mit dieser Eingabe reichte sie einen Auszug der Internet- seite des Untersuchungskomitees der Tschetschenischen Republik mit Übersetzung, ein Dokument mit dem Titel «Dokumentation: Russlands Machtministerien und Sicherheitsdienste der Bundeszentrale für politische Bildung» vom 14. Dezember 2018, einen Auszug aus der EASO Länderin- formation Russland vom März 2017 (Kapitel über das Untersuchungskomi- tee), Terminkarten für Termine in der psychiatrischen Praxis sowie den Aus- druck einer E-Mail ihrer behandelnden Psychologin zu den Akten. K. Am 1. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen psychiatri- schen und psychotherapeutischen Bericht der klinischen Psychologin E._______ und von Dr. F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2021 zu den Akten. L. Am 2. November 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin erneut an. M. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Januar 2022) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab, erklärte seine Verfügung vom 16. Dezember 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

D-494/2022 Seite 5 N. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsver- treterin mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Ver- fügung des SEM vom 16. Dezember 2019 zurückzukommen, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihr in- folge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auf Vollzugshandlungen zu verzichten, die su- perprovisorische Verfügung eines Vollzugsstopps, die Edition der vor- instanzlichen Akten und des Dossiers von I.B. (N […]) sowie Akteneinsicht in dieses Dossier und in den Bericht zur amtsinternen Dokumentenprüfung des SEM. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die bereits beim SEM ein- gereichte ergänzende Eingabe vom 1. September 2021 (psychiatrischer und psychotherapeutischer Arztbericht vom 27. August 2021) mit Sen- dungsverfolgung zu den Akten. O. Am 2. Februar 2022 verfügte die Instruktionsrichterin mittels superproviso- rischer Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Än- derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich ein- getretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss werden auch solche Eingaben als Wiederer- wägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiel- len Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. hierzu BVGE 2013/22). So liegt der vorlie- gende Fall.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr Bruder mittels Generalvollmacht einen

D-494/2022 Seite 7 Rechtsanwalt in B._______ beauftragt habe, Abklärungen über ein allen- falls in Tschetschenien gegen sie hängiges Strafverfahren zu treffen. Der Anwalt habe sich mit Schreiben an die Untersuchungsabteilung der Straf- verfolgungsbehörden gewandt und um Informationen betreffend die Vorla- dungen der Beschwerdeführerin gebeten mit der Bitte, diese Informationen ihrem Bruder zuzustellen. Mit Antwortschreiben vom 26. April 2021 habe der zuständige Ermittler mit Namen G._______ ihrem Bruder mitgeteilt, es bestehe kein Auskunftsrecht betreffend die operativ-fahndungstechnischen Aktivitäten. Jedoch habe er den Bruder informiert, dass gegen die Be- schwerdeführerin am 12. November 2017 ein Strafverfahren wegen Amts- missbrauchs gemäss Art. 285 Abs. 2 des Russischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sei. Zudem hätten die tschetschenischen Behörden bei ihrem Bruder nach ihrem Verbleib gefragt, es seien mehrmals unbekannte Personen mit einer Vorladung für die Beschwerdeführerin vorbeigekom- men, hätten nach ihr gefragt und das Haus durchsucht. Schliesslich sei er mitgenommen und gefoltert worden. Bereits im ersten Asylverfahren habe sie die Befürchtung geäussert, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet werden könnte. Diese im ordentlichen Asyl- verfahren als nicht glaubhaft gemacht beurteilte Befürchtung vermöge sie nun mit neuen Beweismitteln zu belegen, weshalb der ursprüngliche Asyl- entscheid in Wiedererwägung gezogen und ihre Gefährdung vor diesem Hintergrund neu beurteilt werden müsse. Die Beschwerdeführerin führte in dieser Eingabe weiter aus, dass sie im Juli 2017 mehrere Stunden in Anwesenheit eines Richters, Staatsanwalts und mehrerer Beamter befragt, beschuldigt und bedroht worden sei und nicht darüber sprechen könne, was damals vorgefallen sei. Beim Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter habe sie ihre Tochter aus dem Raum geschickt und erst dann diesem mitgeteilt, dass sie über das damals Erlittene nicht sprechen könne und ihr dies auch gegenüber ihrem behandelnden Psychi- ater nicht möglich sei. Sie wolle aber eine russischsprachige Psychiaterin aufsuchen, um das Erlebte aufzuarbeiten. Nach wie vor leide sie beim An- blick uniformierter Beamter unter Panik- respektive Angstattacken. Durch den Rechtsvertreter darauf angesprochen, ob sich damals ein physischer Übergriff ereignet habe, habe sie genickt und Tränen in den Augen bekom- men. Er setze sich nun dafür ein, dass sie eine russischsprachige Psychi- aterin besuchen könne. In einer erneuten Anhörung müsste sie von einem reinen Frauenteam angehört werden, und die Dolmetscherin dürfe nicht aus ihrem Kulturkreis (Kaukasus/Russland) stammen, damit dieses Thema überhaupt behandelt werden könne. Mit dem sie aktuell behandelnden Arzt habe sie nicht über offen über die in Tschetschenien erlittenen Probleme

D-494/2022 Seite 8 und die konkrete Verfolgungsgefahr gesprochen, weshalb ihre Ängste für den Psychiater schwer nachzuvollziehen seien. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Kinder wichtig für ihr psychisches Wohlergehen seien und eine Trennung von ihnen deshalb problematisch sei. Aufgrund der Verfolgung durch das Strafverfahren und ihrer gesellschaftlichen Stellung als alleinstehende, ältere und kranke Frau könne sie zudem nicht für sich sorgen, eine Wohnsitzalternative aus- serhalb Tschetscheniens stehe ihr nicht offen. Ferner verwies sie auf die Menschenrechtslage in Tschetschenien. Es werde dort systematisch gefol- tert und es komme oft zu Sexualdelikten bei Freiheitsentzügen. Russische Gesetze würden nicht umgesetzt, sondern es zählten einzig die Anordnun- gen des tschetschenischen Staatsoberhauptes. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar.

E. 5.3 Im rechtlichen Gehör zur durchgeführten Dokumentenprüfung stellte das SEM zunächst einleitend fest, dass Tschetschenien für ein hohes Kor- ruptionsniveau bekannt sei. Es sei die Praxis dokumentiert, authentische, jedoch einer Person nicht zustehende Dokumente gegen Geld auszustel- len. Der Beweiswert derartiger offizieller Dokumente sei deshalb prinzipiell als gering einzustufen. Aus formeller Sicht bestehe jedoch gemäss der Do- kumentenprüfung kein Anlass, an dem Schreiben zu zweifeln, auch wenn es sich nicht um ein normiertes Aktenstück handle. Inhaltlich sei anzumer- ken, dass es sich bei der ausstellenden Behörde um das Untersuchungs- komitee der Russischen Föderation handle, der Stempel auf dem Doku- ment jedoch auf «Unterabteilung des Innenministeriums der Republik Tschetschenien» laute. Diese beiden Informationen stünden allerdings ge- mäss dem entsprechenden Gesetz im Widerspruch zueinander, da das Un- tersuchungskomitee nicht dem Innenministerium der Russischen Födera- tion unterstehe. Zudem sei ausgerechnet die deutsche Übersetzung des Stempels fehlerhaft («Abteilung des Justizministeriums»). Weiter entspre- che die Adressangabe der ausstellenden Behörde auf dem Dokument nicht der Angabe auf der offiziellen Webseite der Abteilung des Untersuchungs- komitees. Ansonsten seien die Angaben in diesem Schreiben korrekt und schlüssig, sowohl was den Inhalt als auch was die Akteure betreffe. Das SEM erachte das Dokument aufgrund dieser Erkenntnisse insgesamt als nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu bestätigen. Des Weiteren forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob ein Treffen mit einer russisch-sprachigen Psychiaterin bereits stattge- funden habe und in welcher Weise die neu geltend gemachten Übergriffe

D-494/2022 Seite 9 stattgefunden hätten, insbesondere, was die Behörden von ihr hätten wis- sen wollen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vor, dass es zwar für Personen mit guten Beziehungen zu den Machtorganen in Tschetschenien durchaus möglich sein dürfte, Doku- mente gegen Bezahlung zu erhalten, sie selbst jedoch nicht über die Mög- lichkeit verfüge, tschetschenische Beamte zu bestechen. Im Hinblick auf den Inhalt des Dokuments räumte sie ein, der Stempel des eingereichten Dokuments sei in der Übersetzung tatsächlich falsch über- setzt worden. Es müsse, da die übersetzende Person viele solche Doku- mente übersetze, zu einer Verwechslung mit dem Dokument einer anderen Person gekommen sein. Entgegen den Ausführungen des SEM befinde sich das Untersuchungskomitee des Bezirks C._______ gemäss der vom SEM angegebenen Webseite und auch gemäss anderer öffentlicher Quel- len durchaus an der im Dokument angegebenen Adresse, was sie mit ei- nem Auszug der vom SEM angegebenen Internetseite und weiteren Doku- menten belegen könne. Zwar sei auf dem Dokument eine andere Postleit- zahl als auf der Webseite aufgeführt. Dies liege jedoch daran, dass in Tschetschenien die Postleitzahlen immer wieder angepasst würden. Dass das Untersuchungskomitee in Russland nicht dem Innenministerium unter- stehe, sei zwar vorderhand grundsätzlich korrekt. Es existiere seit 2007 und sei im Jahr 2011 aus der Staatsanwaltschaft hervorgegangen. Seither stelle es eine eigenständige Institution dar und sei die wichtigste Ermitt- lungsbehörde Russlands. Dem beilegenden Dokument des European Asylum Support Office vom März 2017 « Russische Föderation - Schutz bietende staatliche Akteure» könne Näheres zur Entstehung, Bedeutung, Funktionsweise und Stellung des Untersuchungskomitees in Russland ent- nommen werden. Unter anderem sei das Untersuchungskomitee zuständig für Korruption und Fehlverhalten von Beamten. Die Nähe des Komitees zum Innenministerium sei historisch und inhaltlich klar. Deshalb sei nicht erstaunlich, dass in Tschetschenien, wo die gesamte staatliche Struktur vom Machtapparat des tschetschenischen Staatsoberhauptes Kadyrow durchdrungen sei, die Beamten des Untersuchungskomitees den Stempel des Innenministeriums verwenden würden. Interessanterweise habe sich vor der Ausgliederung des Untersuchungskomitees aus der Staatsanwalt- schaft heraus auch der Bezirkspolizeiposten ROWD des Bezirks C._______ an der (…), also am selben Ort, wo heute das Untersuchungs- komitee arbeite, befunden. Aus diesen Gründen sei am eingereichten Do- kument mit Ausnahme des Übersetzungsfehlers nichts auszusetzen, und

D-494/2022 Seite 10 die Schlussfolgerungen des SEM im rechtlichen Gehör seien zumindest teilweise falsch. Formelle Fehler, die auf das Vermischen von Ämtern und Posten oder die Belegung einzelner Ämter/Posten durch ein und dieselbe Person oder die enge Zusammenarbeit verschiedener Stellen und Behör- den oder anderen Gründen wie Machtmissbrauch zurückgeführt werden könnten, dürften nicht der gesuchstellenden Person angelastet werden. Das eingereichte Dokument müsse somit als echt bezeichnet werden und sei auf legalem Weg durch ein entsprechendes Ersuchen eines Anwalts erhältlich gemacht. Die Beschwerdeführerin teilte des Weiteren mit, dass sie seit dem 26. Juni 2021 regelmässig Termine bei einer klinischen Psychologin sowie einem Psychiater und Psychotherapeut wahrnehme. Sie nehme starke Psycho- pharmaka ein. Die Psychologin habe dem Rechtsvertreter per E-Mail mit- geteilt, dass sie Opfer schwerer Misshandlungen und multipler Vergewalti- gungen durch tschetschenische Polizisten geworden sei. Sie benötige drin- gend weitere medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung und sei nicht in der Lage, mit anderen Menschen – insbesondere mit Männern

– über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen. Die Psychologin habe in Aus- sicht gestellt, dem Rechtsvertreter innert eines Monats einen ausführlichen Bericht über ihren psychischen Zustand, die Symptomatik und den Thera- pieverlauf zukommen zu lassen. Aufgrund ihres schlechten Zustands habe der Rechtsvertreter sie nicht nochmals selbst auf diese Ereignisse anspre- chen können. Sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, auch nur ober- flächlich mit ihm darüber zu sprechen. Die Beschwerdeführerin ersuchte in diesem Zusammenhang um Anset- zung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Be- richts, welche die vom SEM gestellten Fragen beantworten könne.

E. 5.5 Seine Verfügung begründete das SEM damit, dass der Beweiswert des Schreibens der Untersuchungsabteilung gering sei, und berief sich dabei auf das im rechtlichen Gehör bereits erwähnte hohe Korruptionsniveau. Dass die Beschwerdeführerin nicht über die Möglichkeit verfüge, tschet- schenische Beamte zu bestechen, und das Dokument auf legalem Weg durch ein entsprechendes Gesuch eines Anwaltes ausgestellt worden sei, könne aufgrund der Beschaffung des Dokumentes durch den Bruder der Beschwerdeführerin nicht gehört werden.

D-494/2022 Seite 11 Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein Verfahren ge- mäss Art. 285 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches gegen die Be- schwerdeführerin eingeleitet haben sollten, da sich dieser Artikel auf Straf- taten beziehe, die durch höherrangige Funktionäre oder Amtsträger began- gen worden seien, die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aber nur einfache Sachbearbeiterin gewesen sei. Zudem habe sie angegeben, dass ihre Arbeitskollegen im Rahmen der Ermittlungen ihre Unschuld vor den Behörden bestätigt hätten. Ferner erachtete das SEM die Angaben der Be- schwerdeführerin über ihre Tätigkeiten bei der Arbeit und die Gerichtsver- handlungen aufgrund von Widersprüchen und unsubstantiierter Schilde- rungen als unglaubhaft. Bei den geltend gemachten sexuellen Übergriffen scheine es sich – so das SEM weiter – um nachgeschobene Vorbingen zu handeln, da die Be- schwerdeführerin diese Ereignisse weder in der BzP noch in der ersten Anhörung erwähnt habe. Abgesehen davon seien die Schilderungen zum Übergriff weitgehend oberflächlich und substanzarm; die Antworten seien ausweichend ausgefallen und wiesen nur vereinzelte Realkennzeichen auf, obwohl die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, ausführlicher über die Umstände zu berichten. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Auch das Vorbringen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin von den Behörden mitgenommen und gefoltert wor- den sei, als bei ihm nach der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, könne nicht geglaubt werden, da es sich auf die bereits als unglaubhaft bewerteten Vorbringen abstütze. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Schreiben ihres Bruders erübrige sich angesichts dessen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Bericht eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie unter einer generalisierten Angststörung und einer leichten depressiven Episode leide. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den Berichten könne nicht auf eine le- bensbedrohliche medizinische Notlage geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung beziehungs- weise den Tod zur Folge hätte. Somit stehe ihr Gesundheitszustand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

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E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerde, dass der am

1. September 2021 eingereichte psychiatrische und psychotherapeutische Bericht vom 27. August 2021 im Entscheidprozess des SEM keine Beach- tung gefunden und die Befragerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. November 2021 keine Kenntnis des Berichts gehabt beziehungs- weise dieser keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Dem Bericht lasse sich entnehmen, dass sie Opfer schwerer Misshandlungen und mul- tipler Vergewaltigungen durch tschetschenische Polizisten geworden sei. Es handle sich deshalb um ein taugliches Beweismittel in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Wiedererwägungsgründe sowie insbesondere deren Glaubhaftigkeit, an der die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung gezweifelt habe. Das SEM habe den Bericht aber weder in der Auf- zählung der eingereichten Beweismittel noch im Rahmen der Glaubhaftig- keitsprüfung erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es den Bericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Damit habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in gravierender Art und Weise verletzt, was grundsätzlich zu einer Kassation des angefochte- nen Entscheids und einer Rückweisung an die Vorinstanz zu führen habe.

E. 6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).

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E. 6.2.3 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass die ergänzende Anhörung vom 2. November 2021 offenbar ohne Kenntnis des psychiatrischen und psychotherapeutischen Berichts vom 27. August 2021 durch die Befragerin durchgeführt wurde, da sich diese zu Beginn der Anhörung nach dem Verbleib des Berichts erkundigt hatte (A60 F16). Der Bericht wurde aber gemäss den elektronischen Akten des SEM bereits am

2. September 2021 eingescannt und hätte daher bekannt sein müssen. Das Original des Berichts befindet sich zwar ebenfalls in den Akten des SEM (Beweismittelumschlag des ersten Asylverfahrens, auf welchem er aufgeführt und paginiert wurde, A27, Beweismittel Nr. 5). Das dort ver- merkte Datum der Einreichung vom 2. November 2021 kann jedoch ange- sichts des zwei Monate früher erfolgten Datum des Einscannens nicht zu- treffen. Somit ist davon auszugehen, dass der Bericht – wie von der Be- schwerdeführerin ausgeführt – bereits mit der Eingabe vom 1. September 2021 mittels Einschreiben eingereicht und von der Befragerin übersehen wurde.

E. 6.2.4 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung, wie die Be- schwerdeführerin zu Recht vorbringt, denn auch nicht zu diesem Doku- ment. In der Verfügung erwähnte es zwar einen «psychiatrischen Bericht», ohne dessen Aussteller und Datum zu nennen, und führte dabei aus, dass aus diesem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin unter einer genera- lisierten Angststörung und einer leichten depressiven Episode leide (A19 S. 6). Damit ist jedoch offenkundig der psychiatrische Bericht vom 9. April 2021 gemeint (welcher auch in der Aufzählung der eingereichten Beweis- mittel genannt wird), nicht hingegen der in Frage stehende Bericht vom

27. August 2021 (vgl. A19 S. 3 Ziff. 2). Letzterer ist für die Entscheidfin- dung jedoch insofern von Bedeutung, als er einerseits über den genauen Therapieverlauf und die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin Auskunft gibt, und andererseits Angaben zum wiedererwägungsweise vor- gebrachten Sachverhalt (die neu geltend gemachte erlittene physische be- ziehungsweise sexuelle Gewalt) enthält. Bereits aus diesem Grund hätte der Bericht Eingang in die angefochtene Verfügung finden müssen.

E. 6.2.5 Darüber hinaus wäre dieser Bericht auch deshalb zu würdigen gewe- sen, weil er eingehend darlegt, warum die Beschwerdeführerin den neuen Sachverhalt erst jetzt hat vorbringen können. Insbesondere wird darin be- schrieben, weshalb sie über die erlittene Gewalt bislang nicht habe spre- chen können. Der Bericht zeigt ferner die Umstände in der Gesprächsthe- rapie im Hinblick auf die Aufarbeitung dieser Thematik auf. Angesichts des- sen, dass das verspätete Vorbringen eines Sexualdeliktes durch Gründe

D-494/2022 Seite 14 wie Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzme- chanismus gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts erklärbar sein kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m. H. auf EMARK 2003 Nr. 17), hätte das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung zwingend Stellung nehmen müssen. Die an dieser Stelle angeführte Begründung des SEM, die Beschwerdeführerin hätte bereits in den ersten beiden Befragungen Gelegenheit gehabt, von diesem Übergriff zu berichten, und hätte diese Ereignisse ausführlicher darstellen müssen, genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nach dem Gesagten nicht. Dies gilt umso mehr, als sowohl aus den Eingaben der Beschwerdeführerin (Wiedererwägungsge- such [A44 S. 4], Stellungnahme vom 5. August 2021 zum rechtlichen Ge- hör [A50 S. 3]), als auch aus dem Bericht selbst, der Prozess des sich Öff- nens der Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Psychologin durchaus hervorgeht.

E. 6.2.6 Das SEM hat demnach seine Begründungspflicht und somit den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den am 1. September 2021 eingereichten psychiatrischen und psychothe- rapeutischen Bericht vom 27. August 2021 in der angefochtenen Verfügung weder erwähnte noch würdigte.

E. 6.3 Darüber hinaus könnten sich in formeller Hinsicht allenfalls Fragen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der internen Dokumentenprüfung des durch die Beschwerdeführerin eingereichten Schreibens der Untersu- chungsabteilung des Bezirks C._______ stellen. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Do- kumentenprüfung und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (vgl. Sach- verhalt Bst. I). Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme eingehend zu jedem der Punkte, die gemäss dem Ergebnis der Dokumentenprüfung gegen die Authentizität des Dokuments sprechen, ge- äussert und entsprechende Beweismittel eingereicht hatte, berücksichtigte das SEM bei der Entscheidfindung weder das dokumentenspezifische Er- gebnis der Prüfung noch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente (vgl. SEM-Akte A19). Angesichts der bereits festgestellten Ge- hörsverletzung und des damit einhergehenden Verfahrensausgangs ist dieser Aspekt jedoch im vorliegenden Entscheid nicht weiter zu vertiefen.

E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz entscheidende Beweismittel bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat. Somit hat sie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

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E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa- che selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verlet- zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist weiter abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich angesichts der grundlegend man- gelhaften Begründung der Verfügung um einen schweren Mangel. Eine Heilung desselben ist nicht möglich, da das Verfahren nicht die erforderli- che Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts aufweist, und sich diese auch nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt zudem der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Be- schwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend als angezeigt.

E. 7.3 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den weiteren Anträgen und Vorbringen in der Beschwerde.

E. 8.1 Betreffend das erst auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akten- einsicht in den Bericht der internen Dokumentenprüfung (Consulting) des SEM gilt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu dieser Dokumen- tenprüfung das rechtliche Gehör bereits gewährt und ihr deren wesentli- chen Inhalt zur Kenntnis gebracht hatte, bevor es die angefochtene Verfü- gung erliess (vgl. oben E. 5.3). Es hat der Beschwerdeführerin seine Ab- klärungsergebnisse, insbesondere auch die von ihm festgestellten Fäl- schungsmerkmale (Stempel und Anschrift), rechtsgenüglich mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ausführungen in der Stel-

D-494/2022 Seite 16 lungnahme zum rechtlichen Gehör zeigen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin eingehend zum Abklärungsergebnis hat äussern können. Die Mittei- lung des wesentlichen Inhalts entspricht den Anforderungen an Art. 28 VwVG, weshalb das SEM nicht gehalten gewesen wäre, der Beschwerde- führerin Einsicht in das Dokument selbst zu gewähren.

E. 8.2 Im Hinblick auf das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Ein- sicht in das Dossier N 522 518 ist die Beschwerdeführerin an die Vor- instanz zu verweisen, bei der sie den Akten zufolge noch kein derartiges Gesuch gestellt hat.

E. 9 Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs bleibt aufrechterhalten, bis das nunmehr zuständige SEM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens entsprechende Anordnun- gen trifft.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entspre- chend wird der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gegenstands- los.

E. 10.3 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensum- ständen entsprechend als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurich- tende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 5'418.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'418.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-494/2022 Urteil vom 19. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin,Anwaltskanzlei AVA-Law, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 30. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 1. November 2017 wurde sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen angehört (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Januar 2019 fand die eingehende Anhörung statt. In den Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Ex-Mannes und ihres Bruders zwischen 2008 bis 2011 mehrmals an ihrem Wohnort von unbekannten Personen aufgesucht worden sei. Diese hätten sich nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen erkundigt. In den Jahren 2006 und 2010 sei sie auf der Strasse von einem Auto angefahren und jeweils schwer verletzt worden. Sie vermute, dass die unbekannten Personen sie hätten töten wollen. Im Jahr 2012 habe sie am örtlichen Gericht eine neue Arbeitsstelle angetreten. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Akten zu sortieren. Kurz nach dem Stellenantritt sei gegen ihren Vorgesetzten ein Strafverfahren eröffnet worden. In diesem habe sie als Zeugin aussagen müssen. Anlässlich ihrer letzten Befragung habe sie den Eindruck erhalten, dass einer der Richter ihr die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten habe anlasten wollen. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-318/2020 vom 3. März 2021 ab. In diesem Entscheid führte das Gericht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant. Sollte die Beschwerdeführerin wie vorgebracht als Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren damaligen Vorgesetzten vorgeladen worden sein, könne darin keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erkannt werden. Dass ihr die mutmasslichen Verfehlungen ihres Vorgesetzten hätten angelasten werden sollen, sei reine Spekulation, ebenfalls die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Ex-Mannes und ihres Bruders. Ihr Ex-Mann sei zwar in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden; allerdings bestehe zu diesem seit der Scheidung im Jahr 2006 kein Kontakt mehr. Zudem lägen die angeblich mit der Rebellentätigkeit ihres Ex-Mannes und ihres Bruders in Zusammenhang stehenden Autounfälle in den Jahren 2006 und 2010, bei denen sie hätte umgebracht werden sollen, über zehn Jahre zurück, weshalb nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse im Sinne einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Gericht als zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 18. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie, das Gesuch sei als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter als Mehrfachgesuch oder als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und materiell zu behandeln. Es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer der Gesuchsprüfung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichte sie die Kopie eines Schreibens eines russischen Rechtsanwalts vom 12. April 2021 mit Übersetzung, ein Schreiben der Untersuchungsabteilung des Bezirks C._______ vom 26. April 2021 mit Übersetzung, einen Umschlag einer Briefsendung aus Russland, einen Auszug aus dem russischen Strafgesetzbuch, ein Schreiben ihres Bruders vom 28. April 2021 mit Übersetzung sowie eine Kopie von dessen Pass, einen psychiatrischen Bericht vom 9. April 2021 von Dr. med. D._______ sowie einen Bericht über Folter in Tschetschenien vom 11. März 2019 zu den Akten. F. Am 21. Mai 2021 überwies das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch. G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mangels Zuständigkeit an das SEM zur gutscheinenden Behandlung zurück. H. Am 12. Juli 2021 führte das SEM betreffend das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dokument des Untersuchungskomitees des Bezirks C._______ vom 26. April 2021 eine interne Dokumentenprüfung (Consulting) hinsichtlich der Authentizität des Dokuments durch. I. Am 21. Juli 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Consultings. J. Mit Schreiben vom 5. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin zum Consulting Stellung. Mit dieser Eingabe reichte sie einen Auszug der Internetseite des Untersuchungskomitees der Tschetschenischen Republik mit Übersetzung, ein Dokument mit dem Titel «Dokumentation: Russlands Machtministerien und Sicherheitsdienste der Bundeszentrale für politische Bildung» vom 14. Dezember 2018, einen Auszug aus der EASO Länderinformation Russland vom März 2017 (Kapitel über das Untersuchungskomitee), Terminkarten für Termine in der psychiatrischen Praxis sowie den Ausdruck einer E-Mail ihrer behandelnden Psychologin zu den Akten. K. Am 1. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen und psychotherapeutischen Bericht der klinischen Psychologin E._______ und von Dr. F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2021 zu den Akten. L. Am 2. November 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin erneut an. M. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Januar 2022) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab, erklärte seine Verfügung vom 16. Dezember 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. N. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 zurückzukommen, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihr infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auf Vollzugshandlungen zu verzichten, die superprovisorische Verfügung eines Vollzugsstopps, die Edition der vor-instanzlichen Akten und des Dossiers von I.B. (N [...]) sowie Akteneinsicht in dieses Dossier und in den Bericht zur amtsinternen Dokumentenprüfung des SEM. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die bereits beim SEM eingereichte ergänzende Eingabe vom 1. September 2021 (psychiatrischer und psychotherapeutischer Arztbericht vom 27. August 2021) mit Sendungsverfolgung zu den Akten. O. Am 2. Februar 2022 verfügte die Instruktionsrichterin mittels superprovisorischer Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss werden auch solche Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. hierzu BVGE 2013/22). So liegt der vorliegende Fall. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr Bruder mittels Generalvollmacht einen Rechtsanwalt in B._______ beauftragt habe, Abklärungen über ein allenfalls in Tschetschenien gegen sie hängiges Strafverfahren zu treffen. Der Anwalt habe sich mit Schreiben an die Untersuchungsabteilung der Strafverfolgungsbehörden gewandt und um Informationen betreffend die Vorladungen der Beschwerdeführerin gebeten mit der Bitte, diese Informationen ihrem Bruder zuzustellen. Mit Antwortschreiben vom 26. April 2021 habe der zuständige Ermittler mit Namen G._______ ihrem Bruder mitgeteilt, es bestehe kein Auskunftsrecht betreffend die operativ-fahndungstechnischen Aktivitäten. Jedoch habe er den Bruder informiert, dass gegen die Beschwerdeführerin am 12. November 2017 ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 285 Abs. 2 des Russischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sei. Zudem hätten die tschetschenischen Behörden bei ihrem Bruder nach ihrem Verbleib gefragt, es seien mehrmals unbekannte Personen mit einer Vorladung für die Beschwerdeführerin vorbeigekommen, hätten nach ihr gefragt und das Haus durchsucht. Schliesslich sei er mitgenommen und gefoltert worden. Bereits im ersten Asylverfahren habe sie die Befürchtung geäussert, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet werden könnte. Diese im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft gemacht beurteilte Befürchtung vermöge sie nun mit neuen Beweismitteln zu belegen, weshalb der ursprüngliche Asylentscheid in Wiedererwägung gezogen und ihre Gefährdung vor diesem Hintergrund neu beurteilt werden müsse. Die Beschwerdeführerin führte in dieser Eingabe weiter aus, dass sie im Juli 2017 mehrere Stunden in Anwesenheit eines Richters, Staatsanwalts und mehrerer Beamter befragt, beschuldigt und bedroht worden sei und nicht darüber sprechen könne, was damals vorgefallen sei. Beim Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter habe sie ihre Tochter aus dem Raum geschickt und erst dann diesem mitgeteilt, dass sie über das damals Erlittene nicht sprechen könne und ihr dies auch gegenüber ihrem behandelnden Psychiater nicht möglich sei. Sie wolle aber eine russischsprachige Psychiaterin aufsuchen, um das Erlebte aufzuarbeiten. Nach wie vor leide sie beim Anblick uniformierter Beamter unter Panik- respektive Angstattacken. Durch den Rechtsvertreter darauf angesprochen, ob sich damals ein physischer Übergriff ereignet habe, habe sie genickt und Tränen in den Augen bekommen. Er setze sich nun dafür ein, dass sie eine russischsprachige Psychiaterin besuchen könne. In einer erneuten Anhörung müsste sie von einem reinen Frauenteam angehört werden, und die Dolmetscherin dürfe nicht aus ihrem Kulturkreis (Kaukasus/Russland) stammen, damit dieses Thema überhaupt behandelt werden könne. Mit dem sie aktuell behandelnden Arzt habe sie nicht über offen über die in Tschetschenien erlittenen Probleme und die konkrete Verfolgungsgefahr gesprochen, weshalb ihre Ängste für den Psychiater schwer nachzuvollziehen seien. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Kinder wichtig für ihr psychisches Wohlergehen seien und eine Trennung von ihnen deshalb problematisch sei. Aufgrund der Verfolgung durch das Strafverfahren und ihrer gesellschaftlichen Stellung als alleinstehende, ältere und kranke Frau könne sie zudem nicht für sich sorgen, eine Wohnsitzalternative ausserhalb Tschetscheniens stehe ihr nicht offen. Ferner verwies sie auf die Menschenrechtslage in Tschetschenien. Es werde dort systematisch gefoltert und es komme oft zu Sexualdelikten bei Freiheitsentzügen. Russische Gesetze würden nicht umgesetzt, sondern es zählten einzig die Anordnungen des tschetschenischen Staatsoberhauptes. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar. 5.3 Im rechtlichen Gehör zur durchgeführten Dokumentenprüfung stellte das SEM zunächst einleitend fest, dass Tschetschenien für ein hohes Korruptionsniveau bekannt sei. Es sei die Praxis dokumentiert, authentische, jedoch einer Person nicht zustehende Dokumente gegen Geld auszustellen. Der Beweiswert derartiger offizieller Dokumente sei deshalb prinzipiell als gering einzustufen. Aus formeller Sicht bestehe jedoch gemäss der Dokumentenprüfung kein Anlass, an dem Schreiben zu zweifeln, auch wenn es sich nicht um ein normiertes Aktenstück handle. Inhaltlich sei anzumerken, dass es sich bei der ausstellenden Behörde um das Untersuchungskomitee der Russischen Föderation handle, der Stempel auf dem Dokument jedoch auf «Unterabteilung des Innenministeriums der Republik Tschetschenien» laute. Diese beiden Informationen stünden allerdings gemäss dem entsprechenden Gesetz im Widerspruch zueinander, da das Untersuchungskomitee nicht dem Innenministerium der Russischen Föderation unterstehe. Zudem sei ausgerechnet die deutsche Übersetzung des Stempels fehlerhaft («Abteilung des Justizministeriums»). Weiter entspreche die Adressangabe der ausstellenden Behörde auf dem Dokument nicht der Angabe auf der offiziellen Webseite der Abteilung des Untersuchungskomitees. Ansonsten seien die Angaben in diesem Schreiben korrekt und schlüssig, sowohl was den Inhalt als auch was die Akteure betreffe. Das SEM erachte das Dokument aufgrund dieser Erkenntnisse insgesamt als nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu bestätigen. Des Weiteren forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob ein Treffen mit einer russisch-sprachigen Psychiaterin bereits stattgefunden habe und in welcher Weise die neu geltend gemachten Übergriffe stattgefunden hätten, insbesondere, was die Behörden von ihr hätten wissen wollen. 5.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vor, dass es zwar für Personen mit guten Beziehungen zu den Machtorganen in Tschetschenien durchaus möglich sein dürfte, Dokumente gegen Bezahlung zu erhalten, sie selbst jedoch nicht über die Möglichkeit verfüge, tschetschenische Beamte zu bestechen. Im Hinblick auf den Inhalt des Dokuments räumte sie ein, der Stempel des eingereichten Dokuments sei in der Übersetzung tatsächlich falsch übersetzt worden. Es müsse, da die übersetzende Person viele solche Dokumente übersetze, zu einer Verwechslung mit dem Dokument einer anderen Person gekommen sein. Entgegen den Ausführungen des SEM befinde sich das Untersuchungskomitee des Bezirks C._______ gemäss der vom SEM angegebenen Webseite und auch gemäss anderer öffentlicher Quellen durchaus an der im Dokument angegebenen Adresse, was sie mit einem Auszug der vom SEM angegebenen Internetseite und weiteren Dokumenten belegen könne. Zwar sei auf dem Dokument eine andere Postleitzahl als auf der Webseite aufgeführt. Dies liege jedoch daran, dass in Tschetschenien die Postleitzahlen immer wieder angepasst würden. Dass das Untersuchungskomitee in Russland nicht dem Innenministerium unterstehe, sei zwar vorderhand grundsätzlich korrekt. Es existiere seit 2007 und sei im Jahr 2011 aus der Staatsanwaltschaft hervorgegangen. Seither stelle es eine eigenständige Institution dar und sei die wichtigste Ermittlungsbehörde Russlands. Dem beilegenden Dokument des European Asylum Support Office vom März 2017 « Russische Föderation - Schutz bietende staatliche Akteure» könne Näheres zur Entstehung, Bedeutung, Funktionsweise und Stellung des Untersuchungskomitees in Russland entnommen werden. Unter anderem sei das Untersuchungskomitee zuständig für Korruption und Fehlverhalten von Beamten. Die Nähe des Komitees zum Innenministerium sei historisch und inhaltlich klar. Deshalb sei nicht erstaunlich, dass in Tschetschenien, wo die gesamte staatliche Struktur vom Machtapparat des tschetschenischen Staatsoberhauptes Kadyrow durchdrungen sei, die Beamten des Untersuchungskomitees den Stempel des Innenministeriums verwenden würden. Interessanterweise habe sich vor der Ausgliederung des Untersuchungskomitees aus der Staatsanwaltschaft heraus auch der Bezirkspolizeiposten ROWD des Bezirks C._______ an der (...), also am selben Ort, wo heute das Untersuchungskomitee arbeite, befunden. Aus diesen Gründen sei am eingereichten Dokument mit Ausnahme des Übersetzungsfehlers nichts auszusetzen, und die Schlussfolgerungen des SEM im rechtlichen Gehör seien zumindest teilweise falsch. Formelle Fehler, die auf das Vermischen von Ämtern und Posten oder die Belegung einzelner Ämter/Posten durch ein und dieselbe Person oder die enge Zusammenarbeit verschiedener Stellen und Behörden oder anderen Gründen wie Machtmissbrauch zurückgeführt werden könnten, dürften nicht der gesuchstellenden Person angelastet werden. Das eingereichte Dokument müsse somit als echt bezeichnet werden und sei auf legalem Weg durch ein entsprechendes Ersuchen eines Anwalts erhältlich gemacht. Die Beschwerdeführerin teilte des Weiteren mit, dass sie seit dem 26. Juni 2021 regelmässig Termine bei einer klinischen Psychologin sowie einem Psychiater und Psychotherapeut wahrnehme. Sie nehme starke Psychopharmaka ein. Die Psychologin habe dem Rechtsvertreter per E-Mail mitgeteilt, dass sie Opfer schwerer Misshandlungen und multipler Vergewaltigungen durch tschetschenische Polizisten geworden sei. Sie benötige dringend weitere medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung und sei nicht in der Lage, mit anderen Menschen - insbesondere mit Männern - über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen. Die Psychologin habe in Aussicht gestellt, dem Rechtsvertreter innert eines Monats einen ausführlichen Bericht über ihren psychischen Zustand, die Symptomatik und den Therapieverlauf zukommen zu lassen. Aufgrund ihres schlechten Zustands habe der Rechtsvertreter sie nicht nochmals selbst auf diese Ereignisse ansprechen können. Sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, auch nur oberflächlich mit ihm darüber zu sprechen. Die Beschwerdeführerin ersuchte in diesem Zusammenhang um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Berichts, welche die vom SEM gestellten Fragen beantworten könne. 5.5 Seine Verfügung begründete das SEM damit, dass der Beweiswert des Schreibens der Untersuchungsabteilung gering sei, und berief sich dabei auf das im rechtlichen Gehör bereits erwähnte hohe Korruptionsniveau. Dass die Beschwerdeführerin nicht über die Möglichkeit verfüge, tschetschenische Beamte zu bestechen, und das Dokument auf legalem Weg durch ein entsprechendes Gesuch eines Anwaltes ausgestellt worden sei, könne aufgrund der Beschaffung des Dokumentes durch den Bruder der Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein Verfahren gemäss Art. 285 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet haben sollten, da sich dieser Artikel auf Straftaten beziehe, die durch höherrangige Funktionäre oder Amtsträger begangen worden seien, die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aber nur einfache Sachbearbeiterin gewesen sei. Zudem habe sie angegeben, dass ihre Arbeitskollegen im Rahmen der Ermittlungen ihre Unschuld vor den Behörden bestätigt hätten. Ferner erachtete das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Tätigkeiten bei der Arbeit und die Gerichtsverhandlungen aufgrund von Widersprüchen und unsubstantiierter Schilderungen als unglaubhaft. Bei den geltend gemachten sexuellen Übergriffen scheine es sich - so das SEM weiter - um nachgeschobene Vorbingen zu handeln, da die Beschwerdeführerin diese Ereignisse weder in der BzP noch in der ersten Anhörung erwähnt habe. Abgesehen davon seien die Schilderungen zum Übergriff weitgehend oberflächlich und substanzarm; die Antworten seien ausweichend ausgefallen und wiesen nur vereinzelte Realkennzeichen auf, obwohl die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, ausführlicher über die Umstände zu berichten. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Auch das Vorbringen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin von den Behörden mitgenommen und gefoltert worden sei, als bei ihm nach der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, könne nicht geglaubt werden, da es sich auf die bereits als unglaubhaft bewerteten Vorbringen abstütze. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Schreiben ihres Bruders erübrige sich angesichts dessen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Bericht eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie unter einer generalisierten Angststörung und einer leichten depressiven Episode leide. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den Berichten könne nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Somit stehe ihr Gesundheitszustand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerde, dass der am 1. September 2021 eingereichte psychiatrische und psychotherapeutische Bericht vom 27. August 2021 im Entscheidprozess des SEM keine Beachtung gefunden und die Befragerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. November 2021 keine Kenntnis des Berichts gehabt beziehungsweise dieser keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Dem Bericht lasse sich entnehmen, dass sie Opfer schwerer Misshandlungen und multipler Vergewaltigungen durch tschetschenische Polizisten geworden sei. Es handle sich deshalb um ein taugliches Beweismittel in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Wiedererwägungsgründe sowie insbesondere deren Glaubhaftigkeit, an der die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gezweifelt habe. Das SEM habe den Bericht aber weder in der Aufzählung der eingereichten Beweismittel noch im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es den Bericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Damit habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in gravierender Art und Weise verletzt, was grundsätzlich zu einer Kassation des angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die Vorinstanz zu führen habe. 6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 6.2.3 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass die ergänzende Anhörung vom 2. November 2021 offenbar ohne Kenntnis des psychiatrischen und psychotherapeutischen Berichts vom 27. August 2021 durch die Befragerin durchgeführt wurde, da sich diese zu Beginn der Anhörung nach dem Verbleib des Berichts erkundigt hatte (A60 F16). Der Bericht wurde aber gemäss den elektronischen Akten des SEM bereits am 2. September 2021 eingescannt und hätte daher bekannt sein müssen. Das Original des Berichts befindet sich zwar ebenfalls in den Akten des SEM (Beweismittelumschlag des ersten Asylverfahrens, auf welchem er aufgeführt und paginiert wurde, A27, Beweismittel Nr. 5). Das dort vermerkte Datum der Einreichung vom 2. November 2021 kann jedoch angesichts des zwei Monate früher erfolgten Datum des Einscannens nicht zutreffen. Somit ist davon auszugehen, dass der Bericht - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - bereits mit der Eingabe vom 1. September 2021 mittels Einschreiben eingereicht und von der Befragerin übersehen wurde. 6.2.4 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, denn auch nicht zu diesem Dokument. In der Verfügung erwähnte es zwar einen «psychiatrischen Bericht», ohne dessen Aussteller und Datum zu nennen, und führte dabei aus, dass aus diesem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin unter einer generalisierten Angststörung und einer leichten depressiven Episode leide (A19 S. 6). Damit ist jedoch offenkundig der psychiatrische Bericht vom 9. April 2021 gemeint (welcher auch in der Aufzählung der eingereichten Beweismittel genannt wird), nicht hingegen der in Frage stehende Bericht vom 27. August 2021 (vgl. A19 S. 3 Ziff. 2). Letzterer ist für die Entscheidfindung jedoch insofern von Bedeutung, als er einerseits über den genauen Therapieverlauf und die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin Auskunft gibt, und andererseits Angaben zum wiedererwägungsweise vorgebrachten Sachverhalt (die neu geltend gemachte erlittene physische beziehungsweise sexuelle Gewalt) enthält. Bereits aus diesem Grund hätte der Bericht Eingang in die angefochtene Verfügung finden müssen. 6.2.5 Darüber hinaus wäre dieser Bericht auch deshalb zu würdigen gewesen, weil er eingehend darlegt, warum die Beschwerdeführerin den neuen Sachverhalt erst jetzt hat vorbringen können. Insbesondere wird darin beschrieben, weshalb sie über die erlittene Gewalt bislang nicht habe sprechen können. Der Bericht zeigt ferner die Umstände in der Gesprächstherapie im Hinblick auf die Aufarbeitung dieser Thematik auf. Angesichts dessen, dass das verspätete Vorbringen eines Sexualdeliktes durch Gründe wie Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts erklärbar sein kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m. H. auf EMARK 2003 Nr. 17), hätte das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung zwingend Stellung nehmen müssen. Die an dieser Stelle angeführte Begründung des SEM, die Beschwerdeführerin hätte bereits in den ersten beiden Befragungen Gelegenheit gehabt, von diesem Übergriff zu berichten, und hätte diese Ereignisse ausführlicher darstellen müssen, genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nach dem Gesagten nicht. Dies gilt umso mehr, als sowohl aus den Eingaben der Beschwerdeführerin (Wiedererwägungsgesuch [A44 S. 4], Stellungnahme vom 5. August 2021 zum rechtlichen Gehör [A50 S. 3]), als auch aus dem Bericht selbst, der Prozess des sich Öffnens der Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Psychologin durchaus hervorgeht. 6.2.6 Das SEM hat demnach seine Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den am 1. September 2021 eingereichten psychiatrischen und psychotherapeutischen Bericht vom 27. August 2021 in der angefochtenen Verfügung weder erwähnte noch würdigte. 6.3 Darüber hinaus könnten sich in formeller Hinsicht allenfalls Fragen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der internen Dokumentenprüfung des durch die Beschwerdeführerin eingereichten Schreibens der Untersuchungsabteilung des Bezirks C._______ stellen. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Dokumentenprüfung und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (vgl. Sachverhalt Bst. I). Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme eingehend zu jedem der Punkte, die gemäss dem Ergebnis der Dokumentenprüfung gegen die Authentizität des Dokuments sprechen, geäussert und entsprechende Beweismittel eingereicht hatte, berücksichtigte das SEM bei der Entscheidfindung weder das dokumentenspezifische Ergebnis der Prüfung noch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente (vgl. SEM-Akte A19). Angesichts der bereits festgestellten Gehörsverletzung und des damit einhergehenden Verfahrensausgangs ist dieser Aspekt jedoch im vorliegenden Entscheid nicht weiter zu vertiefen. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz entscheidende Beweismittel bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat. Somit hat sie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist weiter abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). 7.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich angesichts der grundlegend mangelhaften Begründung der Verfügung um einen schweren Mangel. Eine Heilung desselben ist nicht möglich, da das Verfahren nicht die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufweist, und sich diese auch nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt zudem der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend als angezeigt. 7.3 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Anträgen und Vorbringen in der Beschwerde. 8. 8.1 Betreffend das erst auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akteneinsicht in den Bericht der internen Dokumentenprüfung (Consulting) des SEM gilt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu dieser Dokumentenprüfung das rechtliche Gehör bereits gewährt und ihr deren wesentlichen Inhalt zur Kenntnis gebracht hatte, bevor es die angefochtene Verfügung erliess (vgl. oben E. 5.3). Es hat der Beschwerdeführerin seine Abklärungsergebnisse, insbesondere auch die von ihm festgestellten Fälschungsmerkmale (Stempel und Anschrift), rechtsgenüglich mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin eingehend zum Abklärungsergebnis hat äussern können. Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts entspricht den Anforderungen an Art. 28 VwVG, weshalb das SEM nicht gehalten gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Einsicht in das Dokument selbst zu gewähren. 8.2 Im Hinblick auf das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Einsicht in das Dossier N 522 518 ist die Beschwerdeführerin an die Vor-instanz zu verweisen, bei der sie den Akten zufolge noch kein derartiges Gesuch gestellt hat.

9. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bleibt aufrechterhalten, bis das nunmehr zuständige SEM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens entsprechende Anordnungen trifft. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entsprechend wird der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gegenstandslos. 10.3 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen entsprechend als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 5'418.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'418.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: