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D-2881/2020

D-2881/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, ersuchten am 28. Oktober 2018 erstmals am Flughafen F._______ um Asyl. Gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 2. November 2018 wurden sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in Grosny gewohnt. Der Beschwerdeführer, A._______, habe sein Heimatland im Jahr 2005 verlassen und im April 2006 in Norwegen um Asyl ersucht. Die Beschwerdeführerin, B._______, sei im Jahr 2006 nach G._______ gegangen. Dort hätten sie sich kennengelernt und im März 2008 religiös geheiratet. In G._______ hätten sie beide humanitäre Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Im Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern nach Tschetschenien gereist, um ihre Papiere in Ordnung zu bringen, habe sich später aber entschlossen, dort zu bleiben. Im Herbst 2014 oder 2015 habe sie in Grosny eine Stelle als Direktorin einer Mittelschule angetreten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer im September 2015 ebenfalls nach Grosny zurückgekehrt, habe im Juli 2017 aber beschlossen, wieder nach G._______ zu gehen. Dort sei ihm jedoch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden und er sei am 4. Dezember 2017 mit der (...) Rückkehrhilfe nach Grosny zurückgereist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe sie in ihrer Tätigkeit als Direktorin in illegale Geldtransaktionen verwickelt. Ihre Vorgesetzten hätten sie angehalten, von den Mitgliedern des Lehrkörpers ihrer Schule Geld zur Finanzierung verschiedener Projekte einzufordern. Wenn sie versucht habe, sich dagegen zu wehren oder in Aussicht gestellt habe, zu kündigen, habe man ihr mit einer Strafverfolgung gedroht, da ihre Buchhaltung nicht korrekt sei. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen, als bei den illegalen Geldtransaktionen mitzumachen. Aus Angst habe sie auf eine Kündigung verzichtet. Als sie später auch die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres Lehrkörpers hätte mitfinanzieren müssen, habe sie sich stärker zur Wehr gesetzt. Am folgenden Montag, am 24. September 2018, sei der Beschwerdeführer von Polizeikräften auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um seine Frau nicht publik zu machen beziehungsweise seine Frau «zur Vernunft zu bringen», sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin für einige Tage krankgemeldet, sei dann zu ihrem Vorgesetzten gegangen und habe sich bei ihm für ihr Verhalten entschuldigt und um Urlaub ersucht, der ihr bewilligt worden sei. In der Folge habe sich die Familie so schnell als möglich ausser Landes begeben. B. Mit Verfügung vom 16. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 AsylG ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Die am 23. November 2018 dagegen erhobene Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-6674/2018 und D-6673/2018 vom 4. Dezember 2018 ab. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Dieses wurde damit begründet, sie könnten neue Beweismittel vorlegen, die ihre Asylvorbringen bestätigen würden. Sie reichten Sprachnachrichten von Zeugen der illegalen, informellen Geldforderungen sowie Schreiben an eine Menschenrechtlerin ein. D. Am 11. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden Individualmitteilungen vor dem UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) ein. E. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden Mehrfachgesuche ein. Zur Begründung führten sie neue Gründe an, die eine Änderung der ursprünglichen Verfügung notwendig machen würden. So sei die Wohnung der Beschwerdeführenden in Grosny am 8. Dezember 2018 von Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden aufgebrochen und durchsucht worden. Dies hätten sie von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren, die von einer Nachbarin informiert worden sei. Auch die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers sei durchsucht worden und diese seien zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden. Dabei sei ihnen eine Vorladung für die Beschwerdeführerin abgegeben worden, gemäss der sie am 28. Dezember 2018 um 14.20 Uhr als Angeschuldigte in einem Strafverfahren betreffend Veruntreuung im grossen Massstab und Eigenwilliges Handeln gegen behördlich geregelte Abläufe zu erscheinen habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Fotografie der Vorladung mit Übersetzung, Google-Übersetzungen der relevanten russischen Strafartikel sowie Fotografien der aufgebrochenen Wohnungstür und der Unordnung nach der Hausdurchsuchung zu den Akten. Das Original der Vorladung wurde in Aussicht gestellt. F. Nachdem das Gericht durch die Beschwerdeführenden auf das Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz aufmerksam gemacht worden war und diese den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Januar 2019 auf das Revisionsgesuch nicht ein und hielt fest, die Akten des Revisionsverfahrens würden zur gutscheinenden Berücksichtigung im Rahmen des Mehrfachgesuchs an das SEM überwiesen. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Original der Vorladung betreffend die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein. Gleichzeitig wurde eine Ausweiskopie der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben derselben vom 23. Dezember 2018 sowie ein Umschlag eingereicht. Ferner wurde festgehalten, in den bisherigen Revisions- und Asylverfahren seien folgende Beweismittel eingereicht worden, die alle zu berücksichtigen seien:

- sechs Sprachnachrichten auf einem Datenträger, mit Übersetzung;

- Screenshots zum Erhalt der eingereichten Sprachnachrichten auf Whatsapp;

- Erklärung der Beschwerdeführerin zu den informellen Geldtransfers an ihrer Schule, mit Übersetzung;

- drei erklärte und übersetzte Fotos von Quittungen der Gesuchstellerin aus Russland;

- Fotografien des Beschwerdeführers, auf denen die Folgen der erlittenen Schläge zu sehen sind;

- Nachricht der Beschwerdeführerin an Svetlana Gannushkina auf Facebook vom 23. September 2018;

- Schreiben der Beschwerdeführerin an Svetlana Gannushkina vom 18. November 2018;

- Fotografie der Vorladung und Übersetzung;

- Fotografien der aufgebrochenen Wohnungstür und der Unordnung nach der Hausdurchsuchung;

- Schreiben an Svetlana Gannushkina vom 10. Dezember 2018 mit Übersetzung;

- Schreiben des CAT an die Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2018. Der Sachverhalt sei damit ausreichend erstellt und es werde sehr deutlich, dass (zumindest) die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und ihr und ihrer Familie Asyl zu gewähren sei. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, namentlich eine Vorladung für den 9. Januar 2019 und eine Verfügung des Bezirksgerichts H._______ vom 10. Januar 2019 über die zwangsweise Vorführung der Beschwerdeführerin vor Gericht, zu den Akten. Ferner wurde ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers seien anlässlich der Übergabe der Verfügung des Bezirksgerichts bedroht worden und ihnen sei verständlich gemacht worden, die Beschwerdeführenden würden ins Gefängnis kommen, sobald man sie ausfindig mache. I. Am 25. März 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Ausstellung von N-Ausweisen. J. Am 30. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das SEM ein. Mit Urteil D-2050/2019 vom 9. September 2019 wurde diese gutgeheissen und das SEM angewiesen, die Asylgesuche vom 12. Dezember 2018 umgehend an die Hand zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 wurden folgende Beweismittel bei der Vorinstanz eingereicht: betreffend D._______: ein Ambulanter Bericht ORL des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 15. August 2019; ein Schreiben betreffend stationärer Aufenthalt des USZ vom 15. August 2019; ein Arztbericht des Kinderpsychiaters vom 18. September 2019; betreffend den Beschwerdeführer: ein Austrittsbericht des Spitals Zollikerberg vom 15. Juli 2019; ein Sprechstundenbericht des Spitals Zollikerberg vom 16. August 2019; ein Austrittsbericht des Spitals Zollikerberg vom 23. August 2019 sowie eine psychiatrisch-psychologische Beurteilung vom 3. Oktober 2019 betreffend C._______. Ferner wurde auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Tschetschenien, Gesundheitswesen und Behandlung von psychischen Erkrankungen und Störungen» vom 8. September 2015 hingewiesen. L. Der Antwort des SEM vom 18. Oktober 2019 auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. Oktober 2019, mit dem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 verwiesen und beantragt wurde, es sei über geplante Verfahrensschritte zu informieren, lässt sich unter anderem entnehmen, das SEM habe keine Kenntnis von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und plane betreffend die Beschwerdeführenden keine weiteren Verfahrensschritte. In der Folge stellten die Beschwerdeführenden am 11. November 2019 ein Ausstandsbegehren / Bitte um Umsetzung der bundesrichterlichen Anweisungen. Mit Schreiben vom 20. November 2019 entschuldigte sich die Vizedirektorin des SEM für die Fehler im Verfahren und stellte Abklärungen in Aussicht. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden um erneute Einreichung des Mehrfachgesuchs gebeten. Dem kamen sie am 17. Januar 2020 nach und baten um Mitteilung, ob die weiteren Eingaben, welche Originaldokumente enthalten hätten, beim SEM angekommen seien. Ferner reichten sie verschiedene Schreiben und Beweismittel erneut ein. M. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - eröffnet am 1. Mai 2020 - stellte das SEM fest, das Mehrfachgesuch werde abgewiesen und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. N. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts unter Würdigung der eingereichten Beweismittel, eventualiter die Gutheissung der Asylgesuche, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie eine Kopie des Schreibens des SEM vom 11. November 2019, korrigierte Übersetzungen der Verfügung über die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens des Bezirksgerichts H._______ der Stadt Grozny vom 10. Januar 2019, Kopien der Aktenverzeichnisse der Vorinstanz sowie Kopien der Eingaben im Namen der Beschwerdeführenden an den CAT vom 11. Dezember 2018 und vom 3. August 2019 ein. O. Am 4. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren. Danach sind Vorbringen unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit Country of Origin Information (COI) und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49).

E. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die geltend gemachten Vorbringen seien weder glaubhaft noch würden sie einen Grad an Intensität erreichen, dass von einem asylrelevanten Ausmass ausgegangen werden müsste. So würden die geltend gemachte Hausdurchsuchung, die polizeilichen Vorladungen und die Gerichtsverfügung wegen Nichterscheinens nicht genügen, damit von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie sei in Russland in ein Gerichtsverfahren wegen Veruntreuung von Geldern involviert und nach ihr werde gefahndet, da sie verschiedene Gerichtstermine nicht wahrgenommen habe. Gegen ein solches Vorgehen der Behörden sei nichts einzuwenden, da ein Staat die Aufgabe habe, bei Hinweisen auf Veruntreuung Ermittlungen zu tätigen und bei Bedarf Strafverfahren zu führen. Es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das angebliche Strafverfahren nicht legitim wäre. Abgesehen davon würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen vermögen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe darlegen können, inwiefern sie tatsächlich wider Willen Teil eines Systems illegaler Geldbeschaffung gewesen sei. Die neuen Asylgründe würden sich auf Vorbringen stützen, die vom SEM nicht als glaubhaft und vom Bundesverwaltungsgericht nicht als relevant erachtet worden seien. Demnach seien starke Vorbehalte im Hinblick auf die Glaubhaftmachung und Relevanz angebracht. Die schriftlichen Ausführungen zu den behaupteten Ereignissen seien sodann substanzlos ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem asylrelevanten Grund die Behörden im Dezember 2018 und Januar 2019 gegen die Beschwerdeführerin aktiv geworden sein sollten. Auffällig erscheine auch der Zeitpunkt der Suchaktion am 8. Dezember 2018, unmittelbar nach der rechtskräftigen Ablehnung der ersten Asylgesuche. Zudem vermöge einzig das Einreichen polizeilicher Vorladungen oder eines Festnahmebefehls die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht herzustellen. Solche Dokumente seien im länderspezifischen Kontext zu würdigen und in Russland leicht käuflich erhältlich. Gemäss dem Danish Immigration Service seien zudem im tschetschenischen Kontext einfache Nassstempel oft das einzige Sicherheitsmerkmal auf einer polizeilichen Vorladung, was auch für die vorliegenden zutreffe. Somit würden die neu eingereichten Beweismittel höchstens einen geringen Beweiswert aufweisen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass Vorladungen nur in leichten Strafsachen oder für Zeugen ausgestellt würden. Zudem könnten den Schreiben nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Asylgründen vorgeladen worden sei. Ferner sei zu den Polizeivorladungen festzuhalten, dass das verwendete Formular von einem Gericht ausgestellt werden sollte, und nicht, wie der Übersetzung zu entnehmen sei, von einer Polizeistelle. Schliesslich würde sich unter dem Namen des auf dem Festnahmebefehl unterzeichnenden Richters am 10. Januar 2020 auf der Webseite des Distriktgerichts kein Hinweis mit dem Namen der Beschwerdeführerin finden. Die Fotografien einer eingebrochenen Wohnung würden die behaupteten Vorbringen nicht beweisen können. Eine beschädigte Eingangstür und eine Unordnung in der Wohnung könnten problemlos inszeniert werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien somit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer mache sodann lediglich Vorbringen geltend, die sich auf die angeblichen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Ehefrau stützen. Gemäss Vorladungen werde er denn auch nicht von den Behörden gesucht.

E. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Fakten und Beweismittel gewürdigt, sondern basiere ihren Entscheid auf mangelhafter Aktenführung, Missachtung von Beweismitteln, deren willkürlicher Würdigung und vorgefassten Meinungen betreffend die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Eine objektive und unvoreingenommene Würdigung der Sachverhaltsumstände und der eingereichten Beweismittel sei nicht vorgenommen worden, vielmehr scheine das Ergebnis der Gesuchsprüfung während des gesamten Verfahrens bereits festgestanden zu haben. Die Vorinstanz sei ihrer Aktenführungspflicht sodann nicht nachgekommen. So falle auf, dass ein Grossteil der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Beweismittel im Aktenverzeichnis betreffend das zweite Asylgesuch nicht zu finden seien. Auch die Beweismittel, die anlässlich des Revisionsverfahrens beim Gericht eingereicht worden seien, hätten offensichtlich keinen Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden, obschon sie dem SEM durch das Gericht zur Berücksichtigung im Rahmen des Mehrfachgesuchs überwiesen worden seien. Somit seien diese Beweismittel, die vom Bundesverwaltungsgericht zur gutscheinenden Berücksichtigung an die Vorinstanz überwiesen worden seien, von der Vorinstanz bis dato unbeachtet geblieben. Damit verstosse die Vorinstanz in gravierendem Masse gegen ihre Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung und verweigere den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör, verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz, verletze ihre Begründungspflicht, ignoriere die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Anträge der Beschwerdeführenden, was in der Summe einer Verletzung des Willkürverbots gleichkomme. Die Vorinstanz habe die Beweismittel sodann zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert. Es handle sich ganz offensichtlich um ein nach der Ausreise der Beschwerdeführerin gegen sie eingeleitetes Strafverfahren. Der Zeitpunkt erschiene entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht merkwürdig, wenn man bedenke, dass die Beschwerdeführenden keine zwei Monate davor ihre Heimat verlassen hätten. Auch dass ein Tag nach dem zweiten Nichterscheinen der Beschwerdeführerin ein Haftbefehl gegen diese erlassen worden sei, dürfte durchaus der Praxis entsprechen und sei nicht unplausibel. Weshalb die genannte gerichtliche Behördenhandlung in der öffentlichen Verhandlungsliste des Bezirksgerichts erscheinen müsste, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, es sei eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen, sei nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz aufgeführte Ungereimtheit betreffend den eingereichten Festnahmebeschluss des Bezirksgerichts H._______ sei sodann erfunden. Die Vorinstanz behaupte, gemäss Übersetzung stamme das Dokument von einer Polizeistelle. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Zwar habe sich tatsächlich bei der Übersetzung ein Fehler eingeschlichen, jedoch sei aus der bei der Vorinstanz eingereichten Form der Übersetzung deutlich klargeworden, dass es sich um ein Dokument vom Bezirksgericht H._______ handle. Die Vorinstanz sei nach dem Gesagten ihrer Pflicht, den Sachverhalt und die dargebrachten Beweismittel einer umfassenden und objektiven Prüfung zu unterziehen, in keiner Weise gerecht geworden, weshalb das Verfahren zur erneuten Beurteilung an diese zurückzuweisen sei. Betreffend die Asylrelevanz der Vorbringen sei auf das System der Bereicherung der Tschetschenischen Machthaber durch illegale Geldforderungen hingewiesen. Herzstück dieses Systems in Tschetschenien sei - wie mittlerweile bekannt - der Fond Achmat Kadyrow (FAK). Bereits 2016 habe die global tätige Nichtregierungsorganisation Transparency International den FAK auf ihre globale Korruptionsliste aufgenommen. In den letzten Jahren sei mehr und mehr bekannt geworden, dass Bürgerinnen und Bürger Tschetscheniens von den Behörden des Landes inoffiziell gezwungen würden, regelmässig sowie zu besonderen Anlässen für den FAK zu spenden. Wer sich den Weisungen der tschetschenischen Machthaber widersetze, gelte automatisch als politischer Gegner von Volk und Staat. Die Verfolgung und Bestrafung von Regimegegnern werde in Tschetschenien systematisch und mit grosser Grausamkeit vorangetrieben. Dabei würden die Behördenvertreter weder vor konstruierten Strafverfahren noch vor Verschleppung, Erpressung, Folter und Misshandlung, Sippenhaft und Verfolgung Angehöriger sowie öffentlicher Entehrung und Bedrohung der Fehlbaren am Pranger der regimetreuen Medien zurückschrecken. Es würden in der Beschwerde im Weiteren genaue Ausführungen zum FAK gemacht. Damit solle den Asylbehörden aufgezeigt werden, dass die Beschwerdeführerin von den tschetschenischen Behörden verfolgt werde. Der Vorstellung, es handle sich bei den Verfolgungshandlungen der tschetschenischen Behörden um legitime rechtsstaatliche Massnahmen, sei entschieden zu widersprechen. Es handle sich um ein Unrechtsregime und die Verfolgung gründe auf der geltend gemachten Weigerung der Beschwerdeführerin, das «Spiel» weiter mitzumachen. Die russischen Behörden würden sodann dem gewaltsamen Treiben des Russland treu ergebenen tschetschenischen Republikoberhaupts stillschweigend zusehen. Auch würden die russischen Behörden und Sicherheitsorgane eng mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten. Entsprechend könnten die Beschwerdeführenden der geltend gemachten Verfolgung auch nicht durch Wegzug in einen anderen Landesteil innerhalb der Russischen Föderation ausweichen. Am neuen Wohnort müssten sie sich gemäss russischer Gesetzgebung bei der Wohnsitzbehörde anmelden und die tschetschenischen Behörden würden über den neuen Wohnsitz informiert, wodurch sie die Verfolgungshandlungen ohne Weiteres wiederaufnehmen könnten. Somit stehe fest, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und zwingender Völkerrechtsnormen drohen würde.

E. 5.1 In den Vorverfahren wurden die Aussagen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft eingestuft. Im Sinne einer Gesamtwürdigung überwogen zu jenem Zeitpunkt die Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In der Folge wurden neue Beweismittel eingereicht, darunter polizeiliche Vorladungen und eine gerichtliche Verfügung. Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach wie vor gesamthaft als unglaubhaft und legt dar, auch die neu eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Dieser Einschätzung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr erscheinen weitere Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend als angebracht. Zu den genannten Dokumenten führt die Vorinstanz aus, diese würden nicht genügen, um eine asylrelevante Verfolgung zu belegen, da Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass das angebliche Strafverfahren nicht legitim wäre. Zudem seien solche Dokumente im länderspezifischen Zusammenhang zu würdigen und in Russland leicht käuflich erhältlich. Im tschetschenischen Kontext seien einfache Nassstempel oft das einzige Sicherheitsmerkmal auf einer polizeilichen Vorladung, was auch für die vorliegenden zutreffe. Somit hätten diese höchstens einen geringen Beweiswert. Damit hat es die Vorinstanz einerseits unterlassen, die Beweismittel einer ernsthaften inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, und andererseits auch keine Gesamtwürdigung der Vorbringen unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel vorgenommen. Zwar ist aufgrund der Qualität der Dokumente (Nassstempel als einziges Sicherheitsmerkmal) deren Authentizität nicht zweifelsfrei erstellt, jedoch weisen sie auch keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, sondern entsprechen anscheinend - gemäss entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz - der tschetschenischen Norm. Die geringe Qualität der Sicherheitsmerkmale allein kann somit nicht dazu führen, dass ihnen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Nach dem Gesagten wären vorliegend weitere Abklärungen angebracht gewesen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der Aussagen der Beschwerdeführenden sind relevante Abklärungen im Herkunftsstaat - beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage - möglich und wären angezeigt gewesen. Die Beweismittel sind sodann im Zusammenhang mit den Vorbringen und den weiteren Beweismitteln zu würdigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in den Vorverfahren eine Gesamtbetrachtung zwar zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geführt hat, den Anhörungsprotokollen aber durchaus auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit derselben entnommen werden können. So war insbesondere die Beschwerdeführerin als Hauptbetroffene in der Lage, ausführlich, frei und substanziiert zu schildern, was ihre Probleme als Schuldirektorin waren und wie sie wiederholt versuchte, sich zur Wehr zu setzen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend Mitnahme des Beschwerdeführers fielen sodann übereinstimmend aus. Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Vorinstanz, den Beweismitteln könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Asylgründen vorgeladen worden sei, zu kurz. So sind die Beweismittel und die Vorbringen der Beschwerdeführenden im tschetschenischen Kontext zu prüfen. Die Beschwerde enthält diesbezüglich ausführliche Schilderungen, während der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Asylvorbringen im Hinblick auf den länderspezifischen Kontext geprüft wurden. Herkunftsinformationen sind praxisgemäss ständig (also sowohl in die Befragungen der asylgesuchstellenden Person als auch in die Würdigung der entsprechenden Elemente) miteinzubeziehen beziehungsweise Aussagen vor dem Hintergrund des länderspezifischen Kontextes zu betrachten und entsprechend zu würdigen (vgl. dazu das Urteil E-4013/2017 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1). Indem das SEM dies jedoch unterliess und die geltend gemachten Asylgründe lediglich aufgrund der Anhörungen als unglaubhaft qualifizierte, hat es den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Insbesondere bei der vorliegenden Aktenlage und den gravierenden Mängeln im zweiten Asylverfahren wäre eine eingehende inhaltliche Prüfung der neuen Beweismittel inklusive entsprechender Abklärungen im Heimatland zu erwarten gewesen. Der äusserst geringe Zeitablauf zwischen tatsächlicher Anhandnahme des Verfahrens (erneute Einreichung der relevanten Dokumente am 17. Januar 2020) und Entscheid vom 30. April 2020 (beziehungsweise Entscheidentwurf vom 10. Februar 2020) erstaunen unter diesen Umständen sehr.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die aktuellen Aktenverzeichnisse der Vorinstanz nun zwar korrekt erscheinen beziehungsweise aus der Beschwerde nicht klar wird, was die Beschwerdeführenden daran beanstanden. Das SEM ist jedoch anzuhalten, bei der Prüfung des Mehrfachgesuchs alle von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel angemessen zu würdigen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos.

E. 8 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2881/2020 Urteil vom 5. Oktober 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, ersuchten am 28. Oktober 2018 erstmals am Flughafen F._______ um Asyl. Gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 2. November 2018 wurden sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in Grosny gewohnt. Der Beschwerdeführer, A._______, habe sein Heimatland im Jahr 2005 verlassen und im April 2006 in Norwegen um Asyl ersucht. Die Beschwerdeführerin, B._______, sei im Jahr 2006 nach G._______ gegangen. Dort hätten sie sich kennengelernt und im März 2008 religiös geheiratet. In G._______ hätten sie beide humanitäre Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Im Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern nach Tschetschenien gereist, um ihre Papiere in Ordnung zu bringen, habe sich später aber entschlossen, dort zu bleiben. Im Herbst 2014 oder 2015 habe sie in Grosny eine Stelle als Direktorin einer Mittelschule angetreten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer im September 2015 ebenfalls nach Grosny zurückgekehrt, habe im Juli 2017 aber beschlossen, wieder nach G._______ zu gehen. Dort sei ihm jedoch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden und er sei am 4. Dezember 2017 mit der (...) Rückkehrhilfe nach Grosny zurückgereist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe sie in ihrer Tätigkeit als Direktorin in illegale Geldtransaktionen verwickelt. Ihre Vorgesetzten hätten sie angehalten, von den Mitgliedern des Lehrkörpers ihrer Schule Geld zur Finanzierung verschiedener Projekte einzufordern. Wenn sie versucht habe, sich dagegen zu wehren oder in Aussicht gestellt habe, zu kündigen, habe man ihr mit einer Strafverfolgung gedroht, da ihre Buchhaltung nicht korrekt sei. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen, als bei den illegalen Geldtransaktionen mitzumachen. Aus Angst habe sie auf eine Kündigung verzichtet. Als sie später auch die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres Lehrkörpers hätte mitfinanzieren müssen, habe sie sich stärker zur Wehr gesetzt. Am folgenden Montag, am 24. September 2018, sei der Beschwerdeführer von Polizeikräften auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um seine Frau nicht publik zu machen beziehungsweise seine Frau «zur Vernunft zu bringen», sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin für einige Tage krankgemeldet, sei dann zu ihrem Vorgesetzten gegangen und habe sich bei ihm für ihr Verhalten entschuldigt und um Urlaub ersucht, der ihr bewilligt worden sei. In der Folge habe sich die Familie so schnell als möglich ausser Landes begeben. B. Mit Verfügung vom 16. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 AsylG ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Die am 23. November 2018 dagegen erhobene Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-6674/2018 und D-6673/2018 vom 4. Dezember 2018 ab. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Dieses wurde damit begründet, sie könnten neue Beweismittel vorlegen, die ihre Asylvorbringen bestätigen würden. Sie reichten Sprachnachrichten von Zeugen der illegalen, informellen Geldforderungen sowie Schreiben an eine Menschenrechtlerin ein. D. Am 11. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden Individualmitteilungen vor dem UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) ein. E. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden Mehrfachgesuche ein. Zur Begründung führten sie neue Gründe an, die eine Änderung der ursprünglichen Verfügung notwendig machen würden. So sei die Wohnung der Beschwerdeführenden in Grosny am 8. Dezember 2018 von Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden aufgebrochen und durchsucht worden. Dies hätten sie von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren, die von einer Nachbarin informiert worden sei. Auch die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers sei durchsucht worden und diese seien zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden. Dabei sei ihnen eine Vorladung für die Beschwerdeführerin abgegeben worden, gemäss der sie am 28. Dezember 2018 um 14.20 Uhr als Angeschuldigte in einem Strafverfahren betreffend Veruntreuung im grossen Massstab und Eigenwilliges Handeln gegen behördlich geregelte Abläufe zu erscheinen habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Fotografie der Vorladung mit Übersetzung, Google-Übersetzungen der relevanten russischen Strafartikel sowie Fotografien der aufgebrochenen Wohnungstür und der Unordnung nach der Hausdurchsuchung zu den Akten. Das Original der Vorladung wurde in Aussicht gestellt. F. Nachdem das Gericht durch die Beschwerdeführenden auf das Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz aufmerksam gemacht worden war und diese den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Januar 2019 auf das Revisionsgesuch nicht ein und hielt fest, die Akten des Revisionsverfahrens würden zur gutscheinenden Berücksichtigung im Rahmen des Mehrfachgesuchs an das SEM überwiesen. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Original der Vorladung betreffend die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein. Gleichzeitig wurde eine Ausweiskopie der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben derselben vom 23. Dezember 2018 sowie ein Umschlag eingereicht. Ferner wurde festgehalten, in den bisherigen Revisions- und Asylverfahren seien folgende Beweismittel eingereicht worden, die alle zu berücksichtigen seien:

- sechs Sprachnachrichten auf einem Datenträger, mit Übersetzung;

- Screenshots zum Erhalt der eingereichten Sprachnachrichten auf Whatsapp;

- Erklärung der Beschwerdeführerin zu den informellen Geldtransfers an ihrer Schule, mit Übersetzung;

- drei erklärte und übersetzte Fotos von Quittungen der Gesuchstellerin aus Russland;

- Fotografien des Beschwerdeführers, auf denen die Folgen der erlittenen Schläge zu sehen sind;

- Nachricht der Beschwerdeführerin an Svetlana Gannushkina auf Facebook vom 23. September 2018;

- Schreiben der Beschwerdeführerin an Svetlana Gannushkina vom 18. November 2018;

- Fotografie der Vorladung und Übersetzung;

- Fotografien der aufgebrochenen Wohnungstür und der Unordnung nach der Hausdurchsuchung;

- Schreiben an Svetlana Gannushkina vom 10. Dezember 2018 mit Übersetzung;

- Schreiben des CAT an die Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2018. Der Sachverhalt sei damit ausreichend erstellt und es werde sehr deutlich, dass (zumindest) die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und ihr und ihrer Familie Asyl zu gewähren sei. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, namentlich eine Vorladung für den 9. Januar 2019 und eine Verfügung des Bezirksgerichts H._______ vom 10. Januar 2019 über die zwangsweise Vorführung der Beschwerdeführerin vor Gericht, zu den Akten. Ferner wurde ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers seien anlässlich der Übergabe der Verfügung des Bezirksgerichts bedroht worden und ihnen sei verständlich gemacht worden, die Beschwerdeführenden würden ins Gefängnis kommen, sobald man sie ausfindig mache. I. Am 25. März 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Ausstellung von N-Ausweisen. J. Am 30. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das SEM ein. Mit Urteil D-2050/2019 vom 9. September 2019 wurde diese gutgeheissen und das SEM angewiesen, die Asylgesuche vom 12. Dezember 2018 umgehend an die Hand zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 wurden folgende Beweismittel bei der Vorinstanz eingereicht: betreffend D._______: ein Ambulanter Bericht ORL des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 15. August 2019; ein Schreiben betreffend stationärer Aufenthalt des USZ vom 15. August 2019; ein Arztbericht des Kinderpsychiaters vom 18. September 2019; betreffend den Beschwerdeführer: ein Austrittsbericht des Spitals Zollikerberg vom 15. Juli 2019; ein Sprechstundenbericht des Spitals Zollikerberg vom 16. August 2019; ein Austrittsbericht des Spitals Zollikerberg vom 23. August 2019 sowie eine psychiatrisch-psychologische Beurteilung vom 3. Oktober 2019 betreffend C._______. Ferner wurde auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Tschetschenien, Gesundheitswesen und Behandlung von psychischen Erkrankungen und Störungen» vom 8. September 2015 hingewiesen. L. Der Antwort des SEM vom 18. Oktober 2019 auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. Oktober 2019, mit dem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 verwiesen und beantragt wurde, es sei über geplante Verfahrensschritte zu informieren, lässt sich unter anderem entnehmen, das SEM habe keine Kenntnis von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und plane betreffend die Beschwerdeführenden keine weiteren Verfahrensschritte. In der Folge stellten die Beschwerdeführenden am 11. November 2019 ein Ausstandsbegehren / Bitte um Umsetzung der bundesrichterlichen Anweisungen. Mit Schreiben vom 20. November 2019 entschuldigte sich die Vizedirektorin des SEM für die Fehler im Verfahren und stellte Abklärungen in Aussicht. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden um erneute Einreichung des Mehrfachgesuchs gebeten. Dem kamen sie am 17. Januar 2020 nach und baten um Mitteilung, ob die weiteren Eingaben, welche Originaldokumente enthalten hätten, beim SEM angekommen seien. Ferner reichten sie verschiedene Schreiben und Beweismittel erneut ein. M. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - eröffnet am 1. Mai 2020 - stellte das SEM fest, das Mehrfachgesuch werde abgewiesen und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. N. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts unter Würdigung der eingereichten Beweismittel, eventualiter die Gutheissung der Asylgesuche, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie eine Kopie des Schreibens des SEM vom 11. November 2019, korrigierte Übersetzungen der Verfügung über die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens des Bezirksgerichts H._______ der Stadt Grozny vom 10. Januar 2019, Kopien der Aktenverzeichnisse der Vorinstanz sowie Kopien der Eingaben im Namen der Beschwerdeführenden an den CAT vom 11. Dezember 2018 und vom 3. August 2019 ein. O. Am 4. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren. Danach sind Vorbringen unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit Country of Origin Information (COI) und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49). 3.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die geltend gemachten Vorbringen seien weder glaubhaft noch würden sie einen Grad an Intensität erreichen, dass von einem asylrelevanten Ausmass ausgegangen werden müsste. So würden die geltend gemachte Hausdurchsuchung, die polizeilichen Vorladungen und die Gerichtsverfügung wegen Nichterscheinens nicht genügen, damit von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie sei in Russland in ein Gerichtsverfahren wegen Veruntreuung von Geldern involviert und nach ihr werde gefahndet, da sie verschiedene Gerichtstermine nicht wahrgenommen habe. Gegen ein solches Vorgehen der Behörden sei nichts einzuwenden, da ein Staat die Aufgabe habe, bei Hinweisen auf Veruntreuung Ermittlungen zu tätigen und bei Bedarf Strafverfahren zu führen. Es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das angebliche Strafverfahren nicht legitim wäre. Abgesehen davon würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen vermögen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe darlegen können, inwiefern sie tatsächlich wider Willen Teil eines Systems illegaler Geldbeschaffung gewesen sei. Die neuen Asylgründe würden sich auf Vorbringen stützen, die vom SEM nicht als glaubhaft und vom Bundesverwaltungsgericht nicht als relevant erachtet worden seien. Demnach seien starke Vorbehalte im Hinblick auf die Glaubhaftmachung und Relevanz angebracht. Die schriftlichen Ausführungen zu den behaupteten Ereignissen seien sodann substanzlos ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem asylrelevanten Grund die Behörden im Dezember 2018 und Januar 2019 gegen die Beschwerdeführerin aktiv geworden sein sollten. Auffällig erscheine auch der Zeitpunkt der Suchaktion am 8. Dezember 2018, unmittelbar nach der rechtskräftigen Ablehnung der ersten Asylgesuche. Zudem vermöge einzig das Einreichen polizeilicher Vorladungen oder eines Festnahmebefehls die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht herzustellen. Solche Dokumente seien im länderspezifischen Kontext zu würdigen und in Russland leicht käuflich erhältlich. Gemäss dem Danish Immigration Service seien zudem im tschetschenischen Kontext einfache Nassstempel oft das einzige Sicherheitsmerkmal auf einer polizeilichen Vorladung, was auch für die vorliegenden zutreffe. Somit würden die neu eingereichten Beweismittel höchstens einen geringen Beweiswert aufweisen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass Vorladungen nur in leichten Strafsachen oder für Zeugen ausgestellt würden. Zudem könnten den Schreiben nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Asylgründen vorgeladen worden sei. Ferner sei zu den Polizeivorladungen festzuhalten, dass das verwendete Formular von einem Gericht ausgestellt werden sollte, und nicht, wie der Übersetzung zu entnehmen sei, von einer Polizeistelle. Schliesslich würde sich unter dem Namen des auf dem Festnahmebefehl unterzeichnenden Richters am 10. Januar 2020 auf der Webseite des Distriktgerichts kein Hinweis mit dem Namen der Beschwerdeführerin finden. Die Fotografien einer eingebrochenen Wohnung würden die behaupteten Vorbringen nicht beweisen können. Eine beschädigte Eingangstür und eine Unordnung in der Wohnung könnten problemlos inszeniert werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien somit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer mache sodann lediglich Vorbringen geltend, die sich auf die angeblichen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Ehefrau stützen. Gemäss Vorladungen werde er denn auch nicht von den Behörden gesucht. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Fakten und Beweismittel gewürdigt, sondern basiere ihren Entscheid auf mangelhafter Aktenführung, Missachtung von Beweismitteln, deren willkürlicher Würdigung und vorgefassten Meinungen betreffend die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Eine objektive und unvoreingenommene Würdigung der Sachverhaltsumstände und der eingereichten Beweismittel sei nicht vorgenommen worden, vielmehr scheine das Ergebnis der Gesuchsprüfung während des gesamten Verfahrens bereits festgestanden zu haben. Die Vorinstanz sei ihrer Aktenführungspflicht sodann nicht nachgekommen. So falle auf, dass ein Grossteil der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Beweismittel im Aktenverzeichnis betreffend das zweite Asylgesuch nicht zu finden seien. Auch die Beweismittel, die anlässlich des Revisionsverfahrens beim Gericht eingereicht worden seien, hätten offensichtlich keinen Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden, obschon sie dem SEM durch das Gericht zur Berücksichtigung im Rahmen des Mehrfachgesuchs überwiesen worden seien. Somit seien diese Beweismittel, die vom Bundesverwaltungsgericht zur gutscheinenden Berücksichtigung an die Vorinstanz überwiesen worden seien, von der Vorinstanz bis dato unbeachtet geblieben. Damit verstosse die Vorinstanz in gravierendem Masse gegen ihre Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung und verweigere den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör, verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz, verletze ihre Begründungspflicht, ignoriere die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Anträge der Beschwerdeführenden, was in der Summe einer Verletzung des Willkürverbots gleichkomme. Die Vorinstanz habe die Beweismittel sodann zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert. Es handle sich ganz offensichtlich um ein nach der Ausreise der Beschwerdeführerin gegen sie eingeleitetes Strafverfahren. Der Zeitpunkt erschiene entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht merkwürdig, wenn man bedenke, dass die Beschwerdeführenden keine zwei Monate davor ihre Heimat verlassen hätten. Auch dass ein Tag nach dem zweiten Nichterscheinen der Beschwerdeführerin ein Haftbefehl gegen diese erlassen worden sei, dürfte durchaus der Praxis entsprechen und sei nicht unplausibel. Weshalb die genannte gerichtliche Behördenhandlung in der öffentlichen Verhandlungsliste des Bezirksgerichts erscheinen müsste, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, es sei eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen, sei nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz aufgeführte Ungereimtheit betreffend den eingereichten Festnahmebeschluss des Bezirksgerichts H._______ sei sodann erfunden. Die Vorinstanz behaupte, gemäss Übersetzung stamme das Dokument von einer Polizeistelle. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Zwar habe sich tatsächlich bei der Übersetzung ein Fehler eingeschlichen, jedoch sei aus der bei der Vorinstanz eingereichten Form der Übersetzung deutlich klargeworden, dass es sich um ein Dokument vom Bezirksgericht H._______ handle. Die Vorinstanz sei nach dem Gesagten ihrer Pflicht, den Sachverhalt und die dargebrachten Beweismittel einer umfassenden und objektiven Prüfung zu unterziehen, in keiner Weise gerecht geworden, weshalb das Verfahren zur erneuten Beurteilung an diese zurückzuweisen sei. Betreffend die Asylrelevanz der Vorbringen sei auf das System der Bereicherung der Tschetschenischen Machthaber durch illegale Geldforderungen hingewiesen. Herzstück dieses Systems in Tschetschenien sei - wie mittlerweile bekannt - der Fond Achmat Kadyrow (FAK). Bereits 2016 habe die global tätige Nichtregierungsorganisation Transparency International den FAK auf ihre globale Korruptionsliste aufgenommen. In den letzten Jahren sei mehr und mehr bekannt geworden, dass Bürgerinnen und Bürger Tschetscheniens von den Behörden des Landes inoffiziell gezwungen würden, regelmässig sowie zu besonderen Anlässen für den FAK zu spenden. Wer sich den Weisungen der tschetschenischen Machthaber widersetze, gelte automatisch als politischer Gegner von Volk und Staat. Die Verfolgung und Bestrafung von Regimegegnern werde in Tschetschenien systematisch und mit grosser Grausamkeit vorangetrieben. Dabei würden die Behördenvertreter weder vor konstruierten Strafverfahren noch vor Verschleppung, Erpressung, Folter und Misshandlung, Sippenhaft und Verfolgung Angehöriger sowie öffentlicher Entehrung und Bedrohung der Fehlbaren am Pranger der regimetreuen Medien zurückschrecken. Es würden in der Beschwerde im Weiteren genaue Ausführungen zum FAK gemacht. Damit solle den Asylbehörden aufgezeigt werden, dass die Beschwerdeführerin von den tschetschenischen Behörden verfolgt werde. Der Vorstellung, es handle sich bei den Verfolgungshandlungen der tschetschenischen Behörden um legitime rechtsstaatliche Massnahmen, sei entschieden zu widersprechen. Es handle sich um ein Unrechtsregime und die Verfolgung gründe auf der geltend gemachten Weigerung der Beschwerdeführerin, das «Spiel» weiter mitzumachen. Die russischen Behörden würden sodann dem gewaltsamen Treiben des Russland treu ergebenen tschetschenischen Republikoberhaupts stillschweigend zusehen. Auch würden die russischen Behörden und Sicherheitsorgane eng mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten. Entsprechend könnten die Beschwerdeführenden der geltend gemachten Verfolgung auch nicht durch Wegzug in einen anderen Landesteil innerhalb der Russischen Föderation ausweichen. Am neuen Wohnort müssten sie sich gemäss russischer Gesetzgebung bei der Wohnsitzbehörde anmelden und die tschetschenischen Behörden würden über den neuen Wohnsitz informiert, wodurch sie die Verfolgungshandlungen ohne Weiteres wiederaufnehmen könnten. Somit stehe fest, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und zwingender Völkerrechtsnormen drohen würde. 5. 5.1 In den Vorverfahren wurden die Aussagen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft eingestuft. Im Sinne einer Gesamtwürdigung überwogen zu jenem Zeitpunkt die Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In der Folge wurden neue Beweismittel eingereicht, darunter polizeiliche Vorladungen und eine gerichtliche Verfügung. Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach wie vor gesamthaft als unglaubhaft und legt dar, auch die neu eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Dieser Einschätzung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr erscheinen weitere Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend als angebracht. Zu den genannten Dokumenten führt die Vorinstanz aus, diese würden nicht genügen, um eine asylrelevante Verfolgung zu belegen, da Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass das angebliche Strafverfahren nicht legitim wäre. Zudem seien solche Dokumente im länderspezifischen Zusammenhang zu würdigen und in Russland leicht käuflich erhältlich. Im tschetschenischen Kontext seien einfache Nassstempel oft das einzige Sicherheitsmerkmal auf einer polizeilichen Vorladung, was auch für die vorliegenden zutreffe. Somit hätten diese höchstens einen geringen Beweiswert. Damit hat es die Vorinstanz einerseits unterlassen, die Beweismittel einer ernsthaften inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, und andererseits auch keine Gesamtwürdigung der Vorbringen unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel vorgenommen. Zwar ist aufgrund der Qualität der Dokumente (Nassstempel als einziges Sicherheitsmerkmal) deren Authentizität nicht zweifelsfrei erstellt, jedoch weisen sie auch keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, sondern entsprechen anscheinend - gemäss entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz - der tschetschenischen Norm. Die geringe Qualität der Sicherheitsmerkmale allein kann somit nicht dazu führen, dass ihnen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Nach dem Gesagten wären vorliegend weitere Abklärungen angebracht gewesen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der Aussagen der Beschwerdeführenden sind relevante Abklärungen im Herkunftsstaat - beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage - möglich und wären angezeigt gewesen. Die Beweismittel sind sodann im Zusammenhang mit den Vorbringen und den weiteren Beweismitteln zu würdigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in den Vorverfahren eine Gesamtbetrachtung zwar zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geführt hat, den Anhörungsprotokollen aber durchaus auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit derselben entnommen werden können. So war insbesondere die Beschwerdeführerin als Hauptbetroffene in der Lage, ausführlich, frei und substanziiert zu schildern, was ihre Probleme als Schuldirektorin waren und wie sie wiederholt versuchte, sich zur Wehr zu setzen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend Mitnahme des Beschwerdeführers fielen sodann übereinstimmend aus. Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Vorinstanz, den Beweismitteln könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Asylgründen vorgeladen worden sei, zu kurz. So sind die Beweismittel und die Vorbringen der Beschwerdeführenden im tschetschenischen Kontext zu prüfen. Die Beschwerde enthält diesbezüglich ausführliche Schilderungen, während der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Asylvorbringen im Hinblick auf den länderspezifischen Kontext geprüft wurden. Herkunftsinformationen sind praxisgemäss ständig (also sowohl in die Befragungen der asylgesuchstellenden Person als auch in die Würdigung der entsprechenden Elemente) miteinzubeziehen beziehungsweise Aussagen vor dem Hintergrund des länderspezifischen Kontextes zu betrachten und entsprechend zu würdigen (vgl. dazu das Urteil E-4013/2017 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1). Indem das SEM dies jedoch unterliess und die geltend gemachten Asylgründe lediglich aufgrund der Anhörungen als unglaubhaft qualifizierte, hat es den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Insbesondere bei der vorliegenden Aktenlage und den gravierenden Mängeln im zweiten Asylverfahren wäre eine eingehende inhaltliche Prüfung der neuen Beweismittel inklusive entsprechender Abklärungen im Heimatland zu erwarten gewesen. Der äusserst geringe Zeitablauf zwischen tatsächlicher Anhandnahme des Verfahrens (erneute Einreichung der relevanten Dokumente am 17. Januar 2020) und Entscheid vom 30. April 2020 (beziehungsweise Entscheidentwurf vom 10. Februar 2020) erstaunen unter diesen Umständen sehr. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die aktuellen Aktenverzeichnisse der Vorinstanz nun zwar korrekt erscheinen beziehungsweise aus der Beschwerde nicht klar wird, was die Beschwerdeführenden daran beanstanden. Das SEM ist jedoch anzuhalten, bei der Prüfung des Mehrfachgesuchs alle von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel angemessen zu würdigen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos.

8. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: