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D-6673/2018

D-6673/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-04 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. B. Am 2. November 2018 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Er habe sein Heimatland bereits 2005 verlassen und 2006 in C._______ Asyl erhalten. Im März 2008 habe er in C._______ seine Frau geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Juli 2013 sei seine Ehefrau nach Tschetschenien zurückgekehrt und er sei ihr im September 2015 gefolgt. Als er im Juli 2017 erneut nach C._______ zurückgekehrt sei, habe man seine Aufenthaltsbewilligung zunächst verlängert, indessen später wieder entzogen, worauf er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Im Herbst 2014 oder 2015 habe seine Frau in B._______ eine Stelle als (...) angetreten und die Kosten für die Renovation der sanitären Anlagen der (...) und für die Einrichtung eines Wahllokals im (...) selber tragen müssen. Weil er das nicht richtig gefunden habe, habe er mehrmals mit einer russischen Menschenrechtsorganisation Kontakt gehabt. Diese habe ihm empfohlen, die Vorkommnisse publik zu machen, was er aus Angst jedoch nicht getan habe. Als seine Frau auch die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres (...) hätte finanzieren müssen, habe sie sich zur Wehr gesetzt. Tags darauf sei er zusammen mit seiner Frau von Polizeikräften auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um seine Frau nicht publik zu machen, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen hätten sie sich als Familie in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. C. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Beschwerde seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sei mit seiner Beschwerde zu koordinieren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung für weitere Instruktionen und für das Fällen eines neuen Asylentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Sinngemäss wurde weiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots und wegen Verletzung der Begründungs- und Objektivitätspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen farbigen Fotoausdruck seiner Verletzungen (Striemen auf dem Rücken) zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (D-6674/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt. Dem entsprechenden Begehren ist demnach stattzugeben.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Vom Beschwerdeführer wird gerügt das SEM habe die Begründungs- und Objektivitätspflicht verletzt und sei in Willkür verfallen. Er zeigt in der Beschwerde indes nicht auf, inwiefern diese Rügen begründet sein sollten, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, indem er die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM bemängelt, worauf bei der materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 5 beziehungsweise E. 7.3.1). Bleibt anzumerken, dass das als verletzt gerügte Willkürverbot ohnehin keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe darlegen können, dass die Behörden seine Frau dazu gedrängt hätten, die Einrichtung des Wahllokals und die Renovation der sanitären Anlagen in ihrer (...) selber zu finanzieren. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien unsubstantiiert, dürftig und nicht stichhaltig ausgefallen. Sodann habe er angegeben, er sei ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, weil sich seine Frau geweigert habe, die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres (...) selber zu finanzieren. Die genauen Umstände blieben aber im Dunkeln. Auf Nachfrage habe er lediglich von einer ausweglosen Situation und von rechtlichen Folgen gesprochen, ohne dies zu konkretisieren. Im Lichte dessen könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er deswegen polizeilich festgenommen und misshandelt worden sei. Seine Aussagen seien überdies auch widersprüchlich ausgefallen. So habe er ausgesagt, dass seine Ehefrau im März 2018 erstmals Probleme mit ihren Vorgesetzten gehabt habe, wohingegen seine Ehefrau habe verlauten lassen, sie habe bereits im Jahr 2015 Probleme mit ihren Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er in der Anhörung zunächst von einem Strafverfahren gegen ihn gesprochen, dies aber im späteren Verlauf der Anhörung wieder dementiert. Aus all diesen Gründen - so das sinngemässe Schlussfazit des SEM - erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert werden, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erweisen sich die Vorbringen auch als nicht asylrelevant. Die von ihm geltend gemachte kurze polizeiliche Festnahme und die in der Folge auf dem Polizeiposten erlittenen Schläge mit einem Plastikrohr auf seinen Rücken erreichen nämlich noch kein asylrelevantes Ausmass. Auch gelang es ihm nicht, einen asylrelevanten Zusammenhang zu den Vorbringen seiner Ehefrau herzustellen, zumal er zu deren Schwierigkeiten an der (...) nur wenig Konkretes sagen konnte. Die angeblichen polizeilichen Repressalien gegen ihn sind mithin als nicht derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens russischer Behörden auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer sich einzig auf die Vorbringen seiner Frau stützt, deren Asylgesuch ebenfalls abzuweisen ist, und selber keine (weiteren) Probleme mit den Behörden geltend macht. Insgesamt vermögen somit die geltend gemachten Repressalien keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers lassen sich auch aus dem von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel herleiten. So enthält das eingereichte Foto (Farbausdruck) seiner Verletzungen durch die angeblich erlittene Polizeigewalt (Striemen auf dem Rücken) keinerlei Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und dessen Authentizität ist nicht überprüfbar. Mithin erlaubt es im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-4193/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 7.4.2).

E. 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden - gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung und mit seiner Mutter und Schwester in B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer - sofern notwendig - zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Im Übrigen garantiert die russische Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollte er sich nicht mehr in B._______ niederlassen wollen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6673/2018 Urteil vom 4. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. B. Am 2. November 2018 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Er habe sein Heimatland bereits 2005 verlassen und 2006 in C._______ Asyl erhalten. Im März 2008 habe er in C._______ seine Frau geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Juli 2013 sei seine Ehefrau nach Tschetschenien zurückgekehrt und er sei ihr im September 2015 gefolgt. Als er im Juli 2017 erneut nach C._______ zurückgekehrt sei, habe man seine Aufenthaltsbewilligung zunächst verlängert, indessen später wieder entzogen, worauf er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Im Herbst 2014 oder 2015 habe seine Frau in B._______ eine Stelle als (...) angetreten und die Kosten für die Renovation der sanitären Anlagen der (...) und für die Einrichtung eines Wahllokals im (...) selber tragen müssen. Weil er das nicht richtig gefunden habe, habe er mehrmals mit einer russischen Menschenrechtsorganisation Kontakt gehabt. Diese habe ihm empfohlen, die Vorkommnisse publik zu machen, was er aus Angst jedoch nicht getan habe. Als seine Frau auch die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres (...) hätte finanzieren müssen, habe sie sich zur Wehr gesetzt. Tags darauf sei er zusammen mit seiner Frau von Polizeikräften auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um seine Frau nicht publik zu machen, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen hätten sie sich als Familie in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. C. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Beschwerde seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sei mit seiner Beschwerde zu koordinieren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung für weitere Instruktionen und für das Fällen eines neuen Asylentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Sinngemäss wurde weiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots und wegen Verletzung der Begründungs- und Objektivitätspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen farbigen Fotoausdruck seiner Verletzungen (Striemen auf dem Rücken) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (D-6674/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt. Dem entsprechenden Begehren ist demnach stattzugeben. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Vom Beschwerdeführer wird gerügt das SEM habe die Begründungs- und Objektivitätspflicht verletzt und sei in Willkür verfallen. Er zeigt in der Beschwerde indes nicht auf, inwiefern diese Rügen begründet sein sollten, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, indem er die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM bemängelt, worauf bei der materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 5 beziehungsweise E. 7.3.1). Bleibt anzumerken, dass das als verletzt gerügte Willkürverbot ohnehin keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe darlegen können, dass die Behörden seine Frau dazu gedrängt hätten, die Einrichtung des Wahllokals und die Renovation der sanitären Anlagen in ihrer (...) selber zu finanzieren. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien unsubstantiiert, dürftig und nicht stichhaltig ausgefallen. Sodann habe er angegeben, er sei ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, weil sich seine Frau geweigert habe, die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres (...) selber zu finanzieren. Die genauen Umstände blieben aber im Dunkeln. Auf Nachfrage habe er lediglich von einer ausweglosen Situation und von rechtlichen Folgen gesprochen, ohne dies zu konkretisieren. Im Lichte dessen könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er deswegen polizeilich festgenommen und misshandelt worden sei. Seine Aussagen seien überdies auch widersprüchlich ausgefallen. So habe er ausgesagt, dass seine Ehefrau im März 2018 erstmals Probleme mit ihren Vorgesetzten gehabt habe, wohingegen seine Ehefrau habe verlauten lassen, sie habe bereits im Jahr 2015 Probleme mit ihren Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er in der Anhörung zunächst von einem Strafverfahren gegen ihn gesprochen, dies aber im späteren Verlauf der Anhörung wieder dementiert. Aus all diesen Gründen - so das sinngemässe Schlussfazit des SEM - erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert werden, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erweisen sich die Vorbringen auch als nicht asylrelevant. Die von ihm geltend gemachte kurze polizeiliche Festnahme und die in der Folge auf dem Polizeiposten erlittenen Schläge mit einem Plastikrohr auf seinen Rücken erreichen nämlich noch kein asylrelevantes Ausmass. Auch gelang es ihm nicht, einen asylrelevanten Zusammenhang zu den Vorbringen seiner Ehefrau herzustellen, zumal er zu deren Schwierigkeiten an der (...) nur wenig Konkretes sagen konnte. Die angeblichen polizeilichen Repressalien gegen ihn sind mithin als nicht derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens russischer Behörden auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer sich einzig auf die Vorbringen seiner Frau stützt, deren Asylgesuch ebenfalls abzuweisen ist, und selber keine (weiteren) Probleme mit den Behörden geltend macht. Insgesamt vermögen somit die geltend gemachten Repressalien keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers lassen sich auch aus dem von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel herleiten. So enthält das eingereichte Foto (Farbausdruck) seiner Verletzungen durch die angeblich erlittene Polizeigewalt (Striemen auf dem Rücken) keinerlei Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und dessen Authentizität ist nicht überprüfbar. Mithin erlaubt es im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-4193/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 7.4.2). 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden - gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung und mit seiner Mutter und Schwester in B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer - sofern notwendig - zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Im Übrigen garantiert die russische Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollte er sich nicht mehr in B._______ niederlassen wollen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 10. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: