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E-1615/2020

E-1615/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 30. Januar 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer Botschaft in Moskau einen Antrag für ein Schengenvisum für die Schweiz zur medizinischen Behandlung ihres jüngsten Sohnes im Kinderspital Zürich. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wurde der Antrag bewilligt und ein vom 10. März 2019 bis 9. September 2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt. Die Beschwerdeführenden verweilten mit ihrem jüngsten Sohn vom 10. März bis 14. März 2019 für eine medizinische Untersuchung in der Schweiz. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 21. Oktober 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Oktober 2019, der Anhörung vom 7. November 2019 und der Anhörung vom 21. November 2019 führte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Wesentlichen aus, sie stammten aus F._______. Im Jahr 2011 habe er sein Medizinstudium in F._______ abgeschlossen und ab dem Jahr 2012 als Arzt in einem Kinderspital in F._______ gearbeitet. Im Jahr 2014 hätten sie geheiratet. Als im Jahr 2015 ein Verwandter von Kadyrow das Bürgermeisteramt übernommen habe, seien alle führenden Ärzte in den Spitälern der Stadt ausgewechselt worden. Er habe dies bei der neuen leitenden Ärztin kritisiert und gekündigt. Nach zwei Jahren als Sportarzt bei einem Volleyballklub sei er zum Kinderspital zurückgekehrt. Am 7. November 2017 hätten ihn sechs Männer von der Verwaltung für Drogenkontrolle am Arbeitsort aufgesucht und ins Verwaltungsgebäude mitgenommen. Zwei Untersuchungsrichter hätten ihm vorgeworfen, mit Drogen zu handeln. Sie hätten ihn verhört und geschlagen. Der wahre Grund für die Verhaftung sei seine im Jahr 2015 geäusserte Kritik gewesen. Am 27. November 2017 sei er gegen Bezahlung von 300'000 Rubel freigelassen worden. Ein paar Tage später sei er nach G._______ gegangen. Nachdem er eine Wohnung und eine Arbeitsstelle gefunden habe, sei seine Familie im Februar 2018 nachgekommen. Sein Sohn sei im April 2018 als Frühgeburt zur Welt gekommen. Ende Juni 2018 sei seine Ehefrau mit den Kindern nach F._______ zurückgekehrt. Circa am 19. Juli 2018 habe sie den Sohn notfallmässig ins Krankenhaus gebracht. Im November 2018 habe ihn der Untersuchungsrichter telefonisch zur Rückkehr nach F._______ aufgefordert. Einige Tage später beziehungsweise im Juni 2019 sei er zu einem Freund nach Moskau gereist. Im März 2019 seien sie für die medizinische Behandlung des Sohnes nach Zürich gereist. Diese habe rund EUR 22'000.- gekostet. Im Mai oder Juni 2019 habe ihn der Untersuchungsrichter erneut zur Rückkehr aufgefordert, ansonsten sei seine Familie in Gefahr. Am 15. Juli 2019 seien sie mit dem Flugzeug von Moskau ausgereist. Uniformierte hätten ihn nach seiner Ausreise gesucht. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erklärte anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Oktober 2019, der Erstbefragung vom 7. November 2019 und der Anhörung vom 21. November 2019, sie habe ein Studium an der Finanzuniversität Moskau im Bereich Bankwesen abgeschlossen. Über die Probleme ihres Ehemannes wisse sie nicht im Detail Bescheid; der Onkel ihres Ehemannes habe sich darum gekümmert. Am 7. November 2017 hätten zehn Männer das Haus der Schwiegermutter durchsuchen wollen; die Schwiegermutter habe dies aber verhindert. Nachdem ihr Ehemann am 7. November 2017 verschwunden sei, sei sie zu ihren Eltern gezogen. Später sei sie mit den Kindern ihrem Ehemann nach G._______ gefolgt. Dort habe sie eine Frühgeburt erlitten. Im Juni 2018 sei sie mit den Kindern zu ihren Eltern nach F._______ zurückgekehrt. Ihr Ehemann sollte sich in der Zwischenzeit um eine Registrierung in G._______ kümmern. 20 Tage später habe sie mit dem jüngsten Sohn in die Notaufnahme gemusst. Der Sohn sei zwei Wochen bewusstlos gewesen und danach sei sie die ganze Zeit für die Pflege ihres Sohnes im Krankenhaus gewesen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus seien sie und ihr Ehemann mit dem Sohn nach Moskau geflogen und hätten ihn in ein Krankenhaus gebracht. Dort hätten sie ihnen mitgeteilt, eine Behandlung würde nicht viel bringen. Daraufhin sei sie mit dem Kind nach F._______ zurückgekehrt. Sie habe sich für medizinische Hilfe für ihren Sohn vergeblich an verschiedene Krankenhäuser im Ausland gewandt. Im Dezember 2018 habe sie eine positive Antwort des Kinderspitals Zürich erhalten. Nach der Behandlung des Sohnes im März 2019 in der Schweiz seien sie nach Moskau zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe dort eine Stelle gesucht. Sie sei nach F._______ weitergereist, um einen Antrag für eine Invalidenrente zu stellen. Sie habe dann erfahren, dass die Rente kaum die Kosten decken würde. Zur gleichen Zeit habe ihr Ehemann wieder gewisse Probleme in Moskau gehabt. Daher hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Inlandpässe in Kopie, die Asylausweise aller Familienmitglieder, Berufszertifikate und ein Arbeitsbüchlein des Beschwerdeführers, den Eheschein, Kreditkartenkopien sowie diverse medizinische Dokumente betreffend den jüngsten Sohn ein. C. Mit Schreiben vom 29. November 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Am 2. Dezember 2019 gaben die Beschwerdeführenden einen Entlassungsbrief des Ostschweizer Kinderspitals vom 18. November 2019 betreffend die Hospitalisierung des jüngsten Sohnes zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 3. März 2020 (eröffnet am 9. März 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei superprovisorisch festzustellen und mitzuteilen, dass die Frist zur Beschwerde gegen den vorliegenden Asylentscheid 30 Tage ab Eröffnung betrage. Die tatsächliche Beschwerdeschrift sei innert dieser Frist entsprechend abzuwarten. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden mitzuteilen, weshalb die Beschwerdefrist nur 7 Arbeitstage betragen sollte und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist von nicht weniger als sieben Tagen zur Verbesserung ihrer Beschwerde zu gewähren. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten einen Bericht der Organisation Civic Assistance Committee "Protection of the Rights of Residents of North Caucasus Who Serve Sentences in Russian Penal System" vom November 2018 und ein Schreiben an den Bundespräsidenten Deutschlands vom 10. Dezember 2016 betreffend die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien ein. H. Mit Schreiben vom 20. März 2020 stellte der Instruktionsrichter als superprovisorische Massnahme fest, die Frist zur Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 3. März 2020 betrage 30 Tage ab Eröffnung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Frist gegen den Asylentscheid 30 Tage betrage und es sei eine Beschwerdeergänzung innert dieser Frist abzuwarten. Diesem Antrag wurde entsprochen; von der Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei erst zwei Jahre nach seiner kritischen Äusserung über die Kadyrow-Administration verhaftet worden. In der Zwischenzeit habe er wieder eine Stelle in besagtem Krankenhaus angetreten. Zudem sei er gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Dies weise darauf hin, dass der Verhaftung ein kriminelles Motiv - von der vermögenden Familie des Beschwerdeführers Geld zu erpressen - zugrunde gelegen habe. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch vermutet, der Untersuchungsrichter habe den Beschwerdeführer zur Rückkehr zwingen wollen, um weiter an ihm zu verdienen. Allfälligen weiteren Festnahmen oder Untersuchungen habe sich der Beschwerdeführer durch seinen Umzug nach G._______ und Moskau entziehen können. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, telefonisch zur Rückkehr aufgefordert und gesucht worden zu sein, und Vermutungen geäussert, wie sie ihn hätten zur Rückkehr bewegen können. Aber bis heute sei keine seiner Vermutungen (Entführung von Verwandten, Untersuchungen) eingetroffen. Des Weiteren hätte der Untersuchungsrichter ihn auch in Moskau verhaften lassen können. Es sei daher unglaubhaft, dass er in Moskau telefonisch belästigt worden sei. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass er ausserhalb Tschetscheniens selbst vor Verfolgung aus kriminellen Motiven sicher sei. Im Übrigen hätten weder die Ehefrau noch die restlichen Verwandten innerhalb und ausserhalb Tschetscheniens Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Selbst wenn die Beschwerdeführenden zum Schluss gekommen wären, es sei in F._______ zu gefährlich, hätten sie sich ungehindert ausserhalb Tschetscheniens niederlassen und registrieren können; in G._______ hätten sie sich lediglich aus organisatorischen Gründen nicht registrieren lassen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung erlitten. Die vorgebrachten Nachteile seien kriminell motiviert und regional beschränkt gewesen. Durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätten sie sich den Nachteilen entziehen können.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer auf der Flucht vor den Behörden gewesen und habe sich ohne Anmeldung an den Orten aufgehalten. Er hätte sich nicht anmelden können ohne die Verfolgung wieder auf sich zu lenken. Da er weiterhin von den Behörden bedroht worden seien, sich in Moskau nicht sicher gefühlt und dort keine Arbeitsstelle gefunden habe, seien sie zur Ausreise gezwungen gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihm ab Registrierung an einem Wohnort eine erneute staatliche Verfolgung. Staatliche Verfolgung sei ungeachtet des zugrundeliegenden Motivs ab einer gewissen Intensität als politisch motivierte Verfolgung und somit als asylrelevant zu betrachten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisierte im Jahr 2015 gegenüber der leitenden Ärztin des Kinderspitals in F._______, in dem er als Arzt arbeitete, den Austausch der leitenden Ärzte in den Krankenhäusern aufgrund des Regierungswechsels. Anschliessend kündigte er und arbeitete zwei Jahre als Sportarzt. Im Jahr 2017 wurde er vom Kinderspital wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass seine Verhaftung am 7. November 2017 aufgrund seiner Kritik gegenüber der Ärztin erfolgt ist. Hätte die Ärztin den Beschwerdeführer wegen der Kritik bei den Behörden denunziert und die Behörden ihn deswegen behelligen wollen, hätten sie kaum zwei Jahre damit zugewartet. Zudem hätte ihn die leitende Ärztin des Kinderspitals sicherlich nicht wieder eingestellt, nur um ihn dann zwei Jahre nach der Kritik zu denunzieren und verhaften zu lassen. Nach der Verhaftung wurde er zwanzig Tage festgehalten und nach Zahlung eines Lösegelds freigelassen. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, dass der Verhaftung nicht ein asylrelevantes, sondern ein kriminelles Motiv - Gelderpessung - zugrunde lag, zumal der Beschwerdeführer aus einer vermögenden Familie stammt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird eine kriminell motivierte, staatliche Verfolgung nicht ab einer gewissen Intensität zu einer asylrechtlichen Verfolgung. Das asylrelevante Motiv und die Intensität der erlittenen Nachteile sind zwei, voneinander unabhängige Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers forderte der Untersuchungsrichter ihn im November 2018 und im Mai oder Juni 2019 telefonisch zur Rückkehr nach F._______ auf, ansonsten sei seine Familie in Gefahr. Zumindest der Anruf im Mai oder Juni 2019, als sich der Beschwerdeführer in Moskau aufhielt, erscheint unglaubhaft. Nach dem ersten Anruf im November 2018 wechselte der Beschwerdeführer die SIM-Karte seines Mobiltelefons aus. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Untersuchungsrichter seine neue Telefonnummer hätte erfahren können. Aber selbst wenn die Telefonanrufe glaubhaft wären, ist festzustellen, dass weder seine Ehefrau, welche grösstenteils in F._______ bei ihren Eltern wohnte, was den Behörden bekannt war, noch seine Verwandten oder die Verwandten der Ehefrau jemals von den Behörden behelligt worden sind. Auch der Beschwerdeführer hatte nach seiner Inhaftierung, abgesehen von den zwei Telefonanrufen, keine Probleme mit den Behörden, obwohl er der Aufforderung zur Rückkehr nicht Folge leistete. Im Gegenteil konnten die Beschwerdeführenden unbehelligt innerhalb Russlands reisen und zwei Mal ohne Probleme aus Russland ausreisen. Die Telefonanrufe, welche ebenfalls auf einem kriminellen Motiv berufen, sind daher als reine Einschüchterungsversuche zu werten, die keine negativen Auswirkungen für die Beschwerdeführer zur Folge hatten. Grund für die Ausreise der Beschwerdeführer im Juli 2019 scheint nicht eine Furcht vor staatlicher Verfolgung, sondern vielmehr die Hoffnung auf eine medizinische Behandlung für ihren jüngsten Sohn im Ausland gewesen zu sein.

E. 6.2 Im Weiteren stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden verfügten über eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und könnten sich allfälligen, lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Russischen Föderation entziehen, so dass sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen wären. Asylsuchenden kann eine Schutzalternative entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des BVGer D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6). Kommt eine Schutzalternative in Betracht, ist in einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Die russische Verfassung von 1993 garantiert in Art. 27 die Niederlassungsfreiheit. Das darauf beruhende Gesetz 5242-I sieht jedoch die Registrierung am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort vor, welche den Besitz eines russischen Inlandpasses oder eines anderen Identitätsnachweises sowie den Nachweis einer Unterkunft voraussetzt. Der Beschwerdeführer konnte sich den kriminellen Behelligungen durch die Behörden durch seinen Wegzug nach G._______ und später nach Moskau entziehen; daran ändern die angeblichen zwei folgenlosen Telefonanrufe nichts. Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Inlandpässe. In G._______ haben sie sich aus organisatorischen Gründen nicht registrieren lassen. Die Beschwerdeführenden verfügen über sehr gute Ausbildungen. Der Beschwerdeführer ist Arzt und die Beschwerdeführerin hat ein Studium an der Finanzuniversität Moskau im Bereich Bankwesen abgeschlossen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Russisch; der Beschwerdeführer beherrscht ebenfalls die russische Sprache. Der Beschwerdeführer hat bereits einige Zeit in Moskau bei einem Freund gewohnt. Zudem lebt seine Schwester in Moskau. Die Beschwerdeführerin lebte von 1996 bis 2004 in Moskau und studierte später an der Universität von Moskau. In Moskau leben ein Onkel und zwei Tanten von ihr. Bei einer Tante wohnte sie während ihres Aufenthalts in Moskau. Die Beschwerdeführenden dürften sich aufgrund ihrer ausgezeichneten Ausbildung eine Existenzgrundlage in Moskau aufbauen können. Zudem ist davon auszugehen, dass sie dabei Unterstützung durch die Verwandten in Moskau und die weitverzweigte, berufstätige Verwandtschaft in Tschetschenien und im Ausland erhalten würden. Insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers, welche als Geologin bei der staatlichen Erdölförderung tätig ist, dürfte in der Lage sein, die Beschwerdeführenden anfangs zu unterstützen. Insgesamt wäre Moskau als Schutzalternative für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar (vgl. auch E. 8.3).

E. 6.3 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch keinen Hinweis darauf, dass ihnen eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel, welche keinen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, nichts zu ändern. Zudem ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu bejahen Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgewiesen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.1; D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3.2; D-6673/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 7.3.1). Zudem ist nochmals auf die bereits - im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative (vgl. E. 6.2) - erwähnte Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführer grundsätzlich legal in einem anderen Teil Russlands Wohnsitz nehmen können.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihrem schwerkranken Sohn sei eine Rückkehr nach Russland gegenwärtig nicht zuzumuten. Die benötigte Behandlung und Therapie stünden dort nicht zur Verfügung respektive wären für sie unerreichbar. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer D-3803/2019 E. 6.3.2.1; BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss Entlassungsbericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 18. November 2019 leidet der jüngste Sohn an multizystische Hirnsubstanztransformation (unklarer Ätiologie), Schluckstörung, symptomatische lokalisierte Epilepsie mit spastischer Cerebralparese, Extrapyramidalsyndrom (Störung im Bewegungsablauf) sowie motorischer und geistiger Entwicklungsverzögerung. Zudem besteht ein Verdacht auf einen hypoxischen Hirnschaden. Im Bericht wird die Einnahme verschiedener Medikamente und Physiotherapie empfohlen. Im Austrittsbericht des Kinderspitals Zürich wird zudem zur Logopädie geraten. Die Vorinstanz hat ausführlich das Vorhandensein der benötigen Medikamente und Therapien in Russland abgeklärt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass sämtliche Medikamente und die geeignete Sondernahrung in Moskau und teilweise in F._______ erhältlich sind. Sie weist zu Recht darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden bei einer Wohnsitznahme in F._______ zumutbar ist, die Medikamente aus Moskau zu beschaffen, zumal dies die Infrastruktur in Russland zulässt und der Beschwerdeführer als Arzt über das nötige Fachwissen und die Kontakte verfügt. Ebenso ist Physiotherapie und Logopädie in Russland, beispielsweise im Republican Children's Hospital in Mokau verfügbar. Gewisse Kosten, beispielsweise für die Logopädie oder die Medikamente, sind von den Beschwerdeführenden zu tragen, angesichts ihres ökonomischen Hintergrundes sollten sie indes in der Lage sein, diese Kosten zu tragen. Im Übrigen ist betreffend Erhältlichkeit der Medikamente und Behandlungen sowie deren Finanzierbarkeit durch die Beschwerdeführenden auf die ausführliche Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwiesen. Insgesamt sind die nötigen Medikamente und Behandlungen für den jüngsten Sohn in Russland verfügbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nur aufgrund der Rückkehr nach Russland drohen würde.

E. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______. Sie sind jung und, abgesehen vom jüngsten Sohn, gesund. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung als Arzt und konnte mit seinem Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen. Die Beschwerdeführerin hat ein Studienabschluss im Bankenwesen. Bei einer Rückkehr dürfte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Arzt wiederaufnehmen und selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen können. Zudem verfügen sie mit einer grossen, berufstätigen Verwandtschaft in F._______, in weiteren Städten Tschetscheniens und in Moskau über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Des Weiteren haben sie Verwandte im Ausland, von denen sie bereits in der Vergangenheit Unterstützung erhalten haben. Die minderjährigen Kinder mit den Jahrgängen (...), (...) und (...) sind aufgrund ihres Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht in der Schweiz verwurzelt; ihre Eltern stellen ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]).

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach F._______ oder nach Moskau (vgl. E. 6.2) erweist sich für die Beschwerdeführenden somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1615/2020 Urteil vom 26. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Am 30. Januar 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer Botschaft in Moskau einen Antrag für ein Schengenvisum für die Schweiz zur medizinischen Behandlung ihres jüngsten Sohnes im Kinderspital Zürich. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wurde der Antrag bewilligt und ein vom 10. März 2019 bis 9. September 2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt. Die Beschwerdeführenden verweilten mit ihrem jüngsten Sohn vom 10. März bis 14. März 2019 für eine medizinische Untersuchung in der Schweiz. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 21. Oktober 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Oktober 2019, der Anhörung vom 7. November 2019 und der Anhörung vom 21. November 2019 führte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Wesentlichen aus, sie stammten aus F._______. Im Jahr 2011 habe er sein Medizinstudium in F._______ abgeschlossen und ab dem Jahr 2012 als Arzt in einem Kinderspital in F._______ gearbeitet. Im Jahr 2014 hätten sie geheiratet. Als im Jahr 2015 ein Verwandter von Kadyrow das Bürgermeisteramt übernommen habe, seien alle führenden Ärzte in den Spitälern der Stadt ausgewechselt worden. Er habe dies bei der neuen leitenden Ärztin kritisiert und gekündigt. Nach zwei Jahren als Sportarzt bei einem Volleyballklub sei er zum Kinderspital zurückgekehrt. Am 7. November 2017 hätten ihn sechs Männer von der Verwaltung für Drogenkontrolle am Arbeitsort aufgesucht und ins Verwaltungsgebäude mitgenommen. Zwei Untersuchungsrichter hätten ihm vorgeworfen, mit Drogen zu handeln. Sie hätten ihn verhört und geschlagen. Der wahre Grund für die Verhaftung sei seine im Jahr 2015 geäusserte Kritik gewesen. Am 27. November 2017 sei er gegen Bezahlung von 300'000 Rubel freigelassen worden. Ein paar Tage später sei er nach G._______ gegangen. Nachdem er eine Wohnung und eine Arbeitsstelle gefunden habe, sei seine Familie im Februar 2018 nachgekommen. Sein Sohn sei im April 2018 als Frühgeburt zur Welt gekommen. Ende Juni 2018 sei seine Ehefrau mit den Kindern nach F._______ zurückgekehrt. Circa am 19. Juli 2018 habe sie den Sohn notfallmässig ins Krankenhaus gebracht. Im November 2018 habe ihn der Untersuchungsrichter telefonisch zur Rückkehr nach F._______ aufgefordert. Einige Tage später beziehungsweise im Juni 2019 sei er zu einem Freund nach Moskau gereist. Im März 2019 seien sie für die medizinische Behandlung des Sohnes nach Zürich gereist. Diese habe rund EUR 22'000.- gekostet. Im Mai oder Juni 2019 habe ihn der Untersuchungsrichter erneut zur Rückkehr aufgefordert, ansonsten sei seine Familie in Gefahr. Am 15. Juli 2019 seien sie mit dem Flugzeug von Moskau ausgereist. Uniformierte hätten ihn nach seiner Ausreise gesucht. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erklärte anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Oktober 2019, der Erstbefragung vom 7. November 2019 und der Anhörung vom 21. November 2019, sie habe ein Studium an der Finanzuniversität Moskau im Bereich Bankwesen abgeschlossen. Über die Probleme ihres Ehemannes wisse sie nicht im Detail Bescheid; der Onkel ihres Ehemannes habe sich darum gekümmert. Am 7. November 2017 hätten zehn Männer das Haus der Schwiegermutter durchsuchen wollen; die Schwiegermutter habe dies aber verhindert. Nachdem ihr Ehemann am 7. November 2017 verschwunden sei, sei sie zu ihren Eltern gezogen. Später sei sie mit den Kindern ihrem Ehemann nach G._______ gefolgt. Dort habe sie eine Frühgeburt erlitten. Im Juni 2018 sei sie mit den Kindern zu ihren Eltern nach F._______ zurückgekehrt. Ihr Ehemann sollte sich in der Zwischenzeit um eine Registrierung in G._______ kümmern. 20 Tage später habe sie mit dem jüngsten Sohn in die Notaufnahme gemusst. Der Sohn sei zwei Wochen bewusstlos gewesen und danach sei sie die ganze Zeit für die Pflege ihres Sohnes im Krankenhaus gewesen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus seien sie und ihr Ehemann mit dem Sohn nach Moskau geflogen und hätten ihn in ein Krankenhaus gebracht. Dort hätten sie ihnen mitgeteilt, eine Behandlung würde nicht viel bringen. Daraufhin sei sie mit dem Kind nach F._______ zurückgekehrt. Sie habe sich für medizinische Hilfe für ihren Sohn vergeblich an verschiedene Krankenhäuser im Ausland gewandt. Im Dezember 2018 habe sie eine positive Antwort des Kinderspitals Zürich erhalten. Nach der Behandlung des Sohnes im März 2019 in der Schweiz seien sie nach Moskau zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe dort eine Stelle gesucht. Sie sei nach F._______ weitergereist, um einen Antrag für eine Invalidenrente zu stellen. Sie habe dann erfahren, dass die Rente kaum die Kosten decken würde. Zur gleichen Zeit habe ihr Ehemann wieder gewisse Probleme in Moskau gehabt. Daher hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Inlandpässe in Kopie, die Asylausweise aller Familienmitglieder, Berufszertifikate und ein Arbeitsbüchlein des Beschwerdeführers, den Eheschein, Kreditkartenkopien sowie diverse medizinische Dokumente betreffend den jüngsten Sohn ein. C. Mit Schreiben vom 29. November 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Am 2. Dezember 2019 gaben die Beschwerdeführenden einen Entlassungsbrief des Ostschweizer Kinderspitals vom 18. November 2019 betreffend die Hospitalisierung des jüngsten Sohnes zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 3. März 2020 (eröffnet am 9. März 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei superprovisorisch festzustellen und mitzuteilen, dass die Frist zur Beschwerde gegen den vorliegenden Asylentscheid 30 Tage ab Eröffnung betrage. Die tatsächliche Beschwerdeschrift sei innert dieser Frist entsprechend abzuwarten. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden mitzuteilen, weshalb die Beschwerdefrist nur 7 Arbeitstage betragen sollte und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist von nicht weniger als sieben Tagen zur Verbesserung ihrer Beschwerde zu gewähren. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten einen Bericht der Organisation Civic Assistance Committee "Protection of the Rights of Residents of North Caucasus Who Serve Sentences in Russian Penal System" vom November 2018 und ein Schreiben an den Bundespräsidenten Deutschlands vom 10. Dezember 2016 betreffend die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien ein. H. Mit Schreiben vom 20. März 2020 stellte der Instruktionsrichter als superprovisorische Massnahme fest, die Frist zur Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 3. März 2020 betrage 30 Tage ab Eröffnung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Frist gegen den Asylentscheid 30 Tage betrage und es sei eine Beschwerdeergänzung innert dieser Frist abzuwarten. Diesem Antrag wurde entsprochen; von der Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei erst zwei Jahre nach seiner kritischen Äusserung über die Kadyrow-Administration verhaftet worden. In der Zwischenzeit habe er wieder eine Stelle in besagtem Krankenhaus angetreten. Zudem sei er gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Dies weise darauf hin, dass der Verhaftung ein kriminelles Motiv - von der vermögenden Familie des Beschwerdeführers Geld zu erpressen - zugrunde gelegen habe. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch vermutet, der Untersuchungsrichter habe den Beschwerdeführer zur Rückkehr zwingen wollen, um weiter an ihm zu verdienen. Allfälligen weiteren Festnahmen oder Untersuchungen habe sich der Beschwerdeführer durch seinen Umzug nach G._______ und Moskau entziehen können. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, telefonisch zur Rückkehr aufgefordert und gesucht worden zu sein, und Vermutungen geäussert, wie sie ihn hätten zur Rückkehr bewegen können. Aber bis heute sei keine seiner Vermutungen (Entführung von Verwandten, Untersuchungen) eingetroffen. Des Weiteren hätte der Untersuchungsrichter ihn auch in Moskau verhaften lassen können. Es sei daher unglaubhaft, dass er in Moskau telefonisch belästigt worden sei. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass er ausserhalb Tschetscheniens selbst vor Verfolgung aus kriminellen Motiven sicher sei. Im Übrigen hätten weder die Ehefrau noch die restlichen Verwandten innerhalb und ausserhalb Tschetscheniens Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Selbst wenn die Beschwerdeführenden zum Schluss gekommen wären, es sei in F._______ zu gefährlich, hätten sie sich ungehindert ausserhalb Tschetscheniens niederlassen und registrieren können; in G._______ hätten sie sich lediglich aus organisatorischen Gründen nicht registrieren lassen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung erlitten. Die vorgebrachten Nachteile seien kriminell motiviert und regional beschränkt gewesen. Durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätten sie sich den Nachteilen entziehen können. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer auf der Flucht vor den Behörden gewesen und habe sich ohne Anmeldung an den Orten aufgehalten. Er hätte sich nicht anmelden können ohne die Verfolgung wieder auf sich zu lenken. Da er weiterhin von den Behörden bedroht worden seien, sich in Moskau nicht sicher gefühlt und dort keine Arbeitsstelle gefunden habe, seien sie zur Ausreise gezwungen gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihm ab Registrierung an einem Wohnort eine erneute staatliche Verfolgung. Staatliche Verfolgung sei ungeachtet des zugrundeliegenden Motivs ab einer gewissen Intensität als politisch motivierte Verfolgung und somit als asylrelevant zu betrachten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisierte im Jahr 2015 gegenüber der leitenden Ärztin des Kinderspitals in F._______, in dem er als Arzt arbeitete, den Austausch der leitenden Ärzte in den Krankenhäusern aufgrund des Regierungswechsels. Anschliessend kündigte er und arbeitete zwei Jahre als Sportarzt. Im Jahr 2017 wurde er vom Kinderspital wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass seine Verhaftung am 7. November 2017 aufgrund seiner Kritik gegenüber der Ärztin erfolgt ist. Hätte die Ärztin den Beschwerdeführer wegen der Kritik bei den Behörden denunziert und die Behörden ihn deswegen behelligen wollen, hätten sie kaum zwei Jahre damit zugewartet. Zudem hätte ihn die leitende Ärztin des Kinderspitals sicherlich nicht wieder eingestellt, nur um ihn dann zwei Jahre nach der Kritik zu denunzieren und verhaften zu lassen. Nach der Verhaftung wurde er zwanzig Tage festgehalten und nach Zahlung eines Lösegelds freigelassen. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, dass der Verhaftung nicht ein asylrelevantes, sondern ein kriminelles Motiv - Gelderpessung - zugrunde lag, zumal der Beschwerdeführer aus einer vermögenden Familie stammt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird eine kriminell motivierte, staatliche Verfolgung nicht ab einer gewissen Intensität zu einer asylrechtlichen Verfolgung. Das asylrelevante Motiv und die Intensität der erlittenen Nachteile sind zwei, voneinander unabhängige Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers forderte der Untersuchungsrichter ihn im November 2018 und im Mai oder Juni 2019 telefonisch zur Rückkehr nach F._______ auf, ansonsten sei seine Familie in Gefahr. Zumindest der Anruf im Mai oder Juni 2019, als sich der Beschwerdeführer in Moskau aufhielt, erscheint unglaubhaft. Nach dem ersten Anruf im November 2018 wechselte der Beschwerdeführer die SIM-Karte seines Mobiltelefons aus. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Untersuchungsrichter seine neue Telefonnummer hätte erfahren können. Aber selbst wenn die Telefonanrufe glaubhaft wären, ist festzustellen, dass weder seine Ehefrau, welche grösstenteils in F._______ bei ihren Eltern wohnte, was den Behörden bekannt war, noch seine Verwandten oder die Verwandten der Ehefrau jemals von den Behörden behelligt worden sind. Auch der Beschwerdeführer hatte nach seiner Inhaftierung, abgesehen von den zwei Telefonanrufen, keine Probleme mit den Behörden, obwohl er der Aufforderung zur Rückkehr nicht Folge leistete. Im Gegenteil konnten die Beschwerdeführenden unbehelligt innerhalb Russlands reisen und zwei Mal ohne Probleme aus Russland ausreisen. Die Telefonanrufe, welche ebenfalls auf einem kriminellen Motiv berufen, sind daher als reine Einschüchterungsversuche zu werten, die keine negativen Auswirkungen für die Beschwerdeführer zur Folge hatten. Grund für die Ausreise der Beschwerdeführer im Juli 2019 scheint nicht eine Furcht vor staatlicher Verfolgung, sondern vielmehr die Hoffnung auf eine medizinische Behandlung für ihren jüngsten Sohn im Ausland gewesen zu sein. 6.2 Im Weiteren stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden verfügten über eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und könnten sich allfälligen, lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Russischen Föderation entziehen, so dass sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen wären. Asylsuchenden kann eine Schutzalternative entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des BVGer D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6). Kommt eine Schutzalternative in Betracht, ist in einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Die russische Verfassung von 1993 garantiert in Art. 27 die Niederlassungsfreiheit. Das darauf beruhende Gesetz 5242-I sieht jedoch die Registrierung am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort vor, welche den Besitz eines russischen Inlandpasses oder eines anderen Identitätsnachweises sowie den Nachweis einer Unterkunft voraussetzt. Der Beschwerdeführer konnte sich den kriminellen Behelligungen durch die Behörden durch seinen Wegzug nach G._______ und später nach Moskau entziehen; daran ändern die angeblichen zwei folgenlosen Telefonanrufe nichts. Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Inlandpässe. In G._______ haben sie sich aus organisatorischen Gründen nicht registrieren lassen. Die Beschwerdeführenden verfügen über sehr gute Ausbildungen. Der Beschwerdeführer ist Arzt und die Beschwerdeführerin hat ein Studium an der Finanzuniversität Moskau im Bereich Bankwesen abgeschlossen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Russisch; der Beschwerdeführer beherrscht ebenfalls die russische Sprache. Der Beschwerdeführer hat bereits einige Zeit in Moskau bei einem Freund gewohnt. Zudem lebt seine Schwester in Moskau. Die Beschwerdeführerin lebte von 1996 bis 2004 in Moskau und studierte später an der Universität von Moskau. In Moskau leben ein Onkel und zwei Tanten von ihr. Bei einer Tante wohnte sie während ihres Aufenthalts in Moskau. Die Beschwerdeführenden dürften sich aufgrund ihrer ausgezeichneten Ausbildung eine Existenzgrundlage in Moskau aufbauen können. Zudem ist davon auszugehen, dass sie dabei Unterstützung durch die Verwandten in Moskau und die weitverzweigte, berufstätige Verwandtschaft in Tschetschenien und im Ausland erhalten würden. Insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers, welche als Geologin bei der staatlichen Erdölförderung tätig ist, dürfte in der Lage sein, die Beschwerdeführenden anfangs zu unterstützen. Insgesamt wäre Moskau als Schutzalternative für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar (vgl. auch E. 8.3). 6.3 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch keinen Hinweis darauf, dass ihnen eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel, welche keinen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, nichts zu ändern. Zudem ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu bejahen Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgewiesen.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.1; D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3.2; D-6673/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 7.3.1). Zudem ist nochmals auf die bereits - im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative (vgl. E. 6.2) - erwähnte Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführer grundsätzlich legal in einem anderen Teil Russlands Wohnsitz nehmen können. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihrem schwerkranken Sohn sei eine Rückkehr nach Russland gegenwärtig nicht zuzumuten. Die benötigte Behandlung und Therapie stünden dort nicht zur Verfügung respektive wären für sie unerreichbar. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer D-3803/2019 E. 6.3.2.1; BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss Entlassungsbericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 18. November 2019 leidet der jüngste Sohn an multizystische Hirnsubstanztransformation (unklarer Ätiologie), Schluckstörung, symptomatische lokalisierte Epilepsie mit spastischer Cerebralparese, Extrapyramidalsyndrom (Störung im Bewegungsablauf) sowie motorischer und geistiger Entwicklungsverzögerung. Zudem besteht ein Verdacht auf einen hypoxischen Hirnschaden. Im Bericht wird die Einnahme verschiedener Medikamente und Physiotherapie empfohlen. Im Austrittsbericht des Kinderspitals Zürich wird zudem zur Logopädie geraten. Die Vorinstanz hat ausführlich das Vorhandensein der benötigen Medikamente und Therapien in Russland abgeklärt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass sämtliche Medikamente und die geeignete Sondernahrung in Moskau und teilweise in F._______ erhältlich sind. Sie weist zu Recht darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden bei einer Wohnsitznahme in F._______ zumutbar ist, die Medikamente aus Moskau zu beschaffen, zumal dies die Infrastruktur in Russland zulässt und der Beschwerdeführer als Arzt über das nötige Fachwissen und die Kontakte verfügt. Ebenso ist Physiotherapie und Logopädie in Russland, beispielsweise im Republican Children's Hospital in Mokau verfügbar. Gewisse Kosten, beispielsweise für die Logopädie oder die Medikamente, sind von den Beschwerdeführenden zu tragen, angesichts ihres ökonomischen Hintergrundes sollten sie indes in der Lage sein, diese Kosten zu tragen. Im Übrigen ist betreffend Erhältlichkeit der Medikamente und Behandlungen sowie deren Finanzierbarkeit durch die Beschwerdeführenden auf die ausführliche Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwiesen. Insgesamt sind die nötigen Medikamente und Behandlungen für den jüngsten Sohn in Russland verfügbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nur aufgrund der Rückkehr nach Russland drohen würde. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______. Sie sind jung und, abgesehen vom jüngsten Sohn, gesund. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung als Arzt und konnte mit seinem Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen. Die Beschwerdeführerin hat ein Studienabschluss im Bankenwesen. Bei einer Rückkehr dürfte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Arzt wiederaufnehmen und selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen können. Zudem verfügen sie mit einer grossen, berufstätigen Verwandtschaft in F._______, in weiteren Städten Tschetscheniens und in Moskau über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Des Weiteren haben sie Verwandte im Ausland, von denen sie bereits in der Vergangenheit Unterstützung erhalten haben. Die minderjährigen Kinder mit den Jahrgängen (...), (...) und (...) sind aufgrund ihres Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht in der Schweiz verwurzelt; ihre Eltern stellen ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach F._______ oder nach Moskau (vgl. E. 6.2) erweist sich für die Beschwerdeführenden somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: