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E-4718/2019

E-4718/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben Angehöriger der tschetschenischen Ethnie, geboren in B._______, aufgewachsen in der Stadt Grosny – suchte am 8. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am

14. März 2019 fand eine Personalienaufnahme (PA). Am 1. April 2019 folgte eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 15. Mai 2019 eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgrün- den. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er habe nach Abschluss der Schule an der Universität in Grosny ein Studium aufgenommen. Im Mai 2012 seien er und andere Studenten dazu aufgefordert worden, im Rahmen der Mai-Feier weisse T-Shirts mit dem Porträt Putins anzuziehen und damit an Meetings/Demonstrationen teilzu- nehmen. Nachdem er sich nebst anderen geweigert habe, mitzugehen, seien er und weitere Studenten mit Gewalt aus dem Vorlesungssaal fest- genommen und zur Polizeibehörde (Rovd = Kreisbehörde für Innere Ange- legenheiten) in Grosny gebracht worden. Dabei sei er für die Weigerung der Studenten verantwortlich gemacht und während mehrerer Tage mit Stromstössen misshandelt worden. Sein Onkel C._______ habe ihn frei- kaufen können. Damit sei sein Fall nicht an ein Gericht weitergleitet wor- den. Daraufhin sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass er vom weiteren Unterricht an der Universität ausgeschlossen werde. Er habe weiteren Kontakt mit den Polizeibehörden gemieden und habe zusammen mit sei- nem Bruder und seiner Mutter versucht, das Land zu verlassen. Zu diesem Zweck hätten sie sich Dokumente ausstellen lassen und seien nach Mos- kau gereist. Da ihre Ausreise gescheitert sei, sei er für einige Monate nach Grosny zurückgekehrt. Dort habe er mit D._______, den er während seiner Inhaftierung kennengelernt habe, Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihn mit E._______ bekannt gemacht. Sie hätten damit begonnen, mit Leuten zu sprechen, welche wie er mit der Regierung von Kadyrow nicht zufrieden gewesen seien. Sie hätten dies nur lokal und im kleinen Rahmen gemacht. Jedoch seien ihre Aktionen bekannt geworden und die Behörden hätten ihn über eine längere Zeit bei seiner Mutter und seinem Onkel gesucht. Er habe sich deshalb in den Bergen, bei Verwandten und Bekannten verste- cken müssen. Er habe im Auftrag von E._______ zwei Waffenverstecke aus dem zweiten Tschetschenien-Krieg bewacht. Zudem habe er Lebens- mittelverstecke, die für sie angelegt worden seien, betreut. Im Jahre 2014 sei es in einem Lebensmittelversteck zu einer Explosion gekommen. Er

E-4718/2019 Seite 3 habe sich dabei verletzt und in der Folge in einem Krankenhaus behandeln lassen müssen. Seither habe er aus gesundheitlichen Gründen die Verste- cke nicht weiter beaufsichtigen können. Zudem sei der Kontakt zu E._______ abgebrochen. Die Behörden hätten ihn (den Beschwerdefüh- rer) immer wieder bei seinem Onkel und seiner Mutter gesucht. Er habe diesen Suchen jedoch dank Kontaktpersonen, welche bei der Rovd gear- beitet und ihn unterstützt hätten, jeweils entgehen können. Er und seine Familie hätten ein weiteres Mal versucht, auszureisen, was jedoch wiede- rum gescheitert sei. Sein Bruder sei wegen ihm im Zeitraum von 2016 oder Anfang 2017 von den Behörden mitgenommen worden. Sein Onkel habe ihn freikaufen können. Kurz danach sei seine Mutter wegen ihm – dem Beschwerdeführer – in Schwierigkeiten mit den Behörden geraten, worauf sie in die Schweiz gereist sei und ein Asylgesuch eingereicht habe (N […]). Schliesslich habe ihn sein Onkel nicht weiter schützen können und deshalb seine Ausreise organisiert. Anfang März 2019 habe er seinen Heimatstaat in Richtung Moskau verlassen. Abklärungen des SEM haben ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 bei der Schweizerischen Vertretung in Moskau unter Beilage eines am (…) 2012 ausgestellten Reisepasses und eines am (…) 2014 in F._______ ausgestellten Inlandpasses einen Visumsantrag eingereicht hatte, der abgelehnt worden war. Im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe die Visumsan- gelegenheiten durch eine Drittperson regeln lassen. Er sei nach Ablehnung des Visumgesuchs zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter nach Grosny zurückgekehrt. Bei der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Aussagen seiner Mutter in deren Asylverfahren vorgehalten, die sich mit seinen Angaben widersprechen würden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund von Magenbeschwerden ärztlich abgeklärt. C. Das SEM liess amtsintern ein Consulting zur Verhaftung von Studenten in Grosny anlässlich der 1. Mai-Feier von 2011 und 2012 erstellen.

E-4718/2019 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asyl- gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung damit, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Un- zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er die folgenden Beweismittel ein: – Geburtsurkunde im Original (am oberen Rand handschriftlich: "[…], B._______, […]"), – beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung, – Kopie des Inlandreisepasses (Nr. […], B._______, […]), – Reisepass im Original (Nr. […], Ausstellungsdatum: […] 2012), – Versicherungsschein im Original mit deutscher Übersetzung (Aus- stellungsdatum: […] 2007, B._______), – Versandauftrag DHL vom 5. September 2019, – Zustellcouvert DHL, – Zustellcouvert der Schweizerischen Post, – Auszug aus der medizinischen Karte vom 4. April 2014, ausgestellt am

28. September 2019, im Original und in Kopie, mit Übersetzung – zwei Fotos des Beschwerdeführers (Farbkopien), – Akteneinsichtsgesuch in Asylverfahren der Mutter des Beschwerde- führers an SEM vom 2. September 2019 (in Kopie), – zwei Fotokopien der Aufenthaltsbewilligung der Mutter des Beschwer- deführers, – Fürsorgebestätigung, – Honorarnote.

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F. Mit Verfügung vom 25. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vor- behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen ärztlichen Bericht und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer auf einen Termin bei einem Psychiater am 10. Oktober 2019 hin. Zudem wurden eine ärztliche Entbindungserklärung, eine Kopie eines fremdsprachigen Schrei- bens der Universität Grosny sowie eine Kostennote eingereicht. Das Origi- nal des Schreibens samt Übersetzung würden sobald als möglich nachge- reicht. H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Original der Bestätigung der Universität Grosny samt deutscher Übersetzung, einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste G._______ ([…]) vom 10. Dezember 2019 und eine aktualisierte Honorarnote ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. J. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Januar 2020 eine Replik und eine aktualisierte Honorarnote ein. K. Mit Verfügung vom 29. September 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Duplik ein und wies es an, dem Beschwerde- führer Einsicht in die Akte 33 zu gewähren. Die Vorinstanz duplizierte am

6. Oktober 2021.

E-4718/2019 Seite 6 L. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2021 eine Stellungnahme sowie Kopien einer Arbeitsbestätigung vom 5. Oktober 2021, eines Arbeits- vertrags und eine aktualisierte Honorarnote ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer dazu auf, seine allenfalls weiterhin beste- hende Bedürftigkeit oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege" samt erforderlichen Belegen einzureichen. N. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Ar- beitsverhältnis sei am 22. Januar 2022 aufgelöst worden. Gleichzeitig wur- den zwei Schreiben der (…) (in Kopie), eine Sozialhilfebestätigung vom

31. Januar 2022 per 23. Februar 2022 und eine aktualisierte Kostennote eingereicht.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-4718/2019 Seite 7 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

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E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht, die seine Herkunft und seinen letzten Wohnort belegen würden, obwohl er die Einreichung seines Reise- passes und seines Inlandpasses in Aussicht gestellt habe. Die Zweifel an der Herkunft aus Tschetschenien würden durch die Angaben, die er gegen- über der Schweizer Vertretung in Moskau im Oktober 2015 gemachte habe, verstärkt. In den Visumsunterlagen befinde sich die Kopie seines am (…) 2014 in F._______, einer Stadt in Zentralrussland, ausgestellten In- landpasses. Zudem sei vermerkt worden, dass er sich im Oktober 2014 in einem Stadtteil Moskau habe registrieren lassen. Anlässlich der Anhörung habe er zuerst angegeben, er habe für das Visumsgesuch seine eigenen echten Dokumente vorgewiesen. Später habe er auf den Ausstellungsort F._______ angesprochen ausgeführt, dies sei so angegeben worden, da- mit er Dokumente erhalten könne. Es wäre jedoch – so das SEM weiter – zu erwarten gewesen, dass er alles daran gesetzt hätte, um echte legal ausgestellte Dokumente beizubringen, welche seine Herkunft und seinen letzten Wohnsitz in Tschetschenien belegen würden wie beispielsweise ei- nen Hausregisterauszug. Schliesslich habe er unklare und widersprüchli- che Angaben zu seinem Aufenthalt in Grosny gemacht. Gemäss Erstbefra- gung habe er bis im Frühjahr 2012, als er Probleme mit den Behörden ge- habt habe, in der Wohnung seiner Mutter an der H._______-Strasse ge- lebt; gemäss der Anhörung habe er während der Antragsstellung (des Vi- sums) und nach der misslungenen Ausreise noch ein paar Monate dort ge- lebt. Daher sei zu bezweifeln, ob er tatsächlich bis zu seiner Ausreise zur Hauptsache in Tschetschenien gelebt habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es bestünden erhebliche Zweifel an der dargelegten Inhaftierung des Beschwerdeführers im Anschluss an eine

1. Mai-Kundgebung im Jahre 2012, wo er sich geweigert habe, ein T-Shirt mit dem Bild Putins anzuziehen, und den Folgen (er sei zusammen mit Studienkollegen von der Polizei abgeführt und ihm sei deswegen ein Im- matrikulationsverbot auferlegt worden). Er habe auf die ihm gestellten Fra- gen zur Dauer des Polizeigewahrsams und zum Ablauf des Freikaufs (durch seinen Onkel) keine Angaben machen können. Schliesslich seien zum geschilderten Ereignis keine Medienberichte vorhanden, was bei einer Verhaftung einer grösseren Anzahl von Studenten in Grosny anlässlich der

1. Mai-Kundgebung dokumentiert worden wäre, da insbesondere unab- hängige Medien die Ereignisse an jenem Tag aufmerksam beobachtet hät- ten.

E-4718/2019 Seite 9 Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen mehr- jährigen Aktivitäten für die tschetschenische Sache und zur Suche nach ihm seitens der Sicherheitsbehörden vage, unklar und allgemein ausgefal- len. Es fehle an der persönlichen Betroffenheit, was angesichts der mit sol- chen Untergrundtätigkeiten verbundenen Risiken und Problemen nicht nachvollziehbar sei. Sein Verhalten, nach erfolglosen Ausreiseversuchen wieder nach Tschetschenien zurückzukehren, widerspreche demjenigen einer tatsächlich bedrohten und behördlich verfolgten Person. Er hätte dank seiner russischen Mutter und anderer Kontakte Möglichkeiten in Russland (ausserhalb der autonomen Republik Tschetschenien) gesucht, wäre seine Lage tatsächlich so kritisch gewesen. Weiter habe er wider- sprüchliche Angaben zu den Gründen der Festnahme seines Kollegen D._______ gemacht. Schliesslich stünden seine Angaben im Widerspruch zu denjenigen seiner Mutter (Ereignis an der Universität, Daten der Verhaftung seines Bruders). Dies habe er lediglich mit seinem schlechten Zahlen- und Datengedächtnis zu erklären versucht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer weist zum besseren Verständnis seiner Aussa- gen und seines Verhaltens darauf hin, dass er seinen Vater im ersten Tschetschenienkrieg am 1. Dezember 1994 verloren habe. Sein Onkel C._______ (beziehungsweise Cousin seines Vaters) sei für ihn ein Vater- ersatz gewesen. Der Vorfall von 2011 habe ihn psychisch sehr belastet. Dies habe sich nach der Minenexplosion 2014 auch körperlich ausgewirkt. Er habe entgegen der Argumentation des SEM bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien, soweit möglich bei seinem Onkel, der ihn wie einen Sohn behandelt habe, bei seiner Mutter oder in Verstecken bei Bekannten gelebt. Er habe in der Schweiz unterdessen einen Termin bei einem Psychiater erhalten. Es sei ihm trotz schwieriger Umstände gelungen, Identitätsdokumente aus Tschetschenien einzureichen. Das Ausstellungsdatum und die Seriennum- mer auf der ersten Seite seiner Geburtsurkunde würden mit den Angaben des Inlandpasses übereinstimmen. Dies beweise, dass er seinen Inland- pass auf tschetschenischem Territorium erhalten habe und nicht in F._______, Russland. Er habe den Reisepass für seine Fluchtversuche in den Jahren 2012 und 2015 benötigt. Der Reisepass sei echt; die Stempel und Visa seien von Schleppern organisiert worden. Mit einer tschetscheni- schen Ortschaft als letzter Wohnort wäre die Ausreise nicht möglich gewe-

E-4718/2019 Seite 10 sen. Der Reisepass enthalte sowohl echte als auch unechte Elemente. Die- sen habe er nicht mehr benutzen können, da darin ein Stempel des ver- weigerten Visums der Schweizer Botschaft in Moskau enthalten sei. Er sei immer bei seiner Mutter registriert gewesen, auch als er Unterschlupf bei seinem Onkel gehabt und sich in den Bergen versteckt habe. Wegen der häufigen Wechsel seiner Aufenthaltsorte habe er diesbezüglich nur unge- naue zeitliche Angaben machen respektive diese im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erstaune es nicht, dass die Abführung mehrerer Studenten nicht in den Medien zu finden gewesen sei. Es sei oft vorgekommen, dass Studenten zum Anziehen von Putin-T-Shirts gezwun- gen worden seien. Zudem habe der Widerstand der Studenten im Saal der Universität und nicht auf offener Strasse stattgefunden. Weiter sei bekannt, dass die Medienfreiheit in Tschetschenien stark eingeschränkt sei. Auch nach den Morden an Journalisten und Menschenrechtsaktivisten würden die Medien Themen vermeiden, die den Kreml verärgern könnten. Der Si- cherheitsdienst des tschetschenischen Regimes gehe äusserst brutal vor und versuche, unberechtigte Festnahmen und Folter in der Öffentlichkeit zu verbergen. Deshalb sei der Umstand, dass dieser Vorfall nicht in den Medien erschienen sei, kein Hinweis darauf, ob er tatsächlich stattgefun- den habe. Weiter bezweifle die Vorinstanz zu Unrecht die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen seines Engagements für die tschetscheni- sche Sache. Er sei dank seinen Verbindungen zu Widerstandsgruppen, denen er sich nach der Inhaftierung angeschlossen habe, über Suchaktio- nen informiert gewesen und habe sich vorsichtig verhalten und versteckt. Er habe moralische und finanzielle Unterstützung in der Bevölkerung er- halten. Seine vagen, unklaren und allgemeinen Angaben zur Suche seitens der Sicherheitsbehörden seien damit zu erklären, dass er diesen nie mehr direkt gegenübergestanden habe. Seine gelegentlichen Mutmassungen auf Fragen des SEM würden auf seine persönliche Betroffenheit hinwei- sen, zumal er weder Einblick in seine Akten beim Sicherheitsdienst noch in die polizeilichen Unterlagen zur Explosion im Lebensmittellager habe. Menschenrechtsverletzungen seien in Tschetschenien an der Tagesord- nung. Das SEM habe ihm zudem zu Unrecht unterstellt, nur vage und all- gemein über die tschetschenische Sache berichtet zu haben, habe es ihn doch bei der Schilderung derselben unterbrochen.

E-4718/2019 Seite 11 Im Weiteren habe er einzelne einschneidende Momente wie die Explosion detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Seine diesbezüglichen Anga- ben – der zweitägige Spitalaufenthalt, seine Verletzungen, das spontane Verlassen des Krankenhauses, der Zeitpunkt der Explosion – könnten dem eingereichten Krankenhausbericht entnommen werden, wobei der wahre Grund für die Verletzungen nicht habe angegeben werden können. Auch das Waffenlager habe er detailliert beschrieben. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei auch kein Widerspruch in seinen Aussagen zur Festnahme von D._______ vorhanden. Der Feststellung der Vorinstanz zu seinem geschilderten Verhalten nach der gescheiterten Ausreise im Jahre 2015 stehe die Rechtsprechung des BVGer gegenüber, gemäss welcher es einem tschetschenischen Staats- angehörigen nicht ohne weiteres zuzumuten sei, sich ausserhalb Tschet- scheniens und in der Russischen Föderation niederzulassen. Er habe in Russland weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine zumutbare Un- terkunft. Zu den Widersprüchen hinsichtlich der Aussagen seiner Mutter könne er erst nach Einsicht in deren Akten Stellung nehmen. Diese habe selber an- gegeben, wegen der vermuteten Beteiligung ihres Sohnes – dem Be- schwerdeführer – an einer regimefeindlichen Untergrundorganisation, von den Behörden belästigt und bedroht worden zu sein. Dies stimme mit sei- nen Aussagen überein. Gemäss Kadyrow würden Familienangehörige von im Untergrund Kämpfenden als Verbrecher angesehen. Seine Mutter habe mutmasslich aufgrund von Reflexverfolgung Asyl erhalten. Er werde wegen Verdachts auf Untergrundaktivitäten weiterhin gezielt be- hördlich verfolgt und habe begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich re- levanter Verfolgung. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalterna- tive.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten fest, es werde darin zwar der Geburtsort auf dem Gebiet B._______ in Tschetschenien bestä- tigt. Jedoch könne keinem der Dokumente entnommen werden, dass er bis zu seiner Ausreise im März 2019 in Tschetschenien wohnhaft gewesen sei. Der Inlandpass, ausgestellt am (…) 2006 im Gebiet B._______, belege nicht, dass er nicht zu einem späteren Zeitpunkt, wie aus den Visumsun-

E-4718/2019 Seite 12 terlagen hervorgehe, umgezogen und sich 2014 in F._______ habe regist- rieren lassen. Aus dem Bestätigungsschreiben des Krankenhauses vom

28. August 2019 lasse sich kein Schluss auf die dargelegte Verfolgung zie- hen und auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begrün- dung für den Krankenhausaufenthalt. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens der Universität TSCHGU in Grosny vom (…) 2019, welches seinen Ausschluss aus der Universität vom (…) 2012 bestätige, sei daraus nicht zwingend ein Bezug zu seinen Vorbringen ersichtlich. Hinsichtlich des Consultings könne die Rechtsvertreterin Einsicht in diese Akte verlangen. Die Asylakten der Mutter seien ihr in Kopie zugestellt worden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Replik vom 23. Januar 2020, das SEM bestreite seine Herkunft Tschetschenien nicht. Seine Mut- ter habe anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Juni 2018 angegeben, dass er immer noch in I._______ sei. Das Bestätigungsschreiben des Krankenhau- ses spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Den Akten seiner Mutter könnten der blutige Vorfall und der Spitalaufenthalt im Jahre 2014 und das Ereignis an der Universität ebenfalls entnommen werden. Seine Aussagen und diejenigen seiner Mutter seien übereinstimmend ausgefal- len. Damit seien seine anhaltende Verfolgung beziehungsweise die des- wegen erfolgte Reflexverfolgung seiner Mutter sowie sein jahrelanges Un- tertauchen mit wechselndem Aufenthaltsort in Tschetschenien glaubhaft.

E. 4.5 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer zweiten Vernehmlassung vom

E. 4.6 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Stellungnahme vom 12. Ok- tober 2021 aus, gemäss dem Consulting des SEM hätten die Medien zwar nicht über eine Massenverhaftung berichtet, jedoch würden sich Belege für seine Aussagen finden, wonach man die Studenten zur Teilnahme an der Demonstration gezwungen habe. Gemäss Consulting sei deren Teilnahme an der patriotischen Massenveranstaltung Voraussetzung, um an den Prü- fungen teilzunehmen. Die Verweigerung des Beschwerdeführers sei der Auslöser für dessen Verfolgung gewesen. Dies hätte in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden müssen. Zudem habe sich die Verhaftung an

E-4718/2019 Seite 13 einem vor der eigentlichen Demonstration stattgefundenen Meeting im In- nern der Universität und damit ausserhalb der Öffentlichkeit abgespielt. Ferner sei seine Mutter zwar nach der Festnahme seines Bruders abgeholt und schwer misshandelt worden. Indes sei dieser Bruder wegen des Be- schwerdeführers, der im Visier der Behörden gestanden habe, festgenom- men worden. Abgesehen davon sei die ganze Familie von der Verfolgung betroffen gewesen. Ferner würden sich die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Mutter und des Beschwerdeführers auf Datumsanga- ben beziehen. Vorliegend seien jedoch die zentralen Punkte von beiden übereinstimmend vorgetragen worden und würden sich ergänzen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie- gend zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge- nügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und den zwei Vernehmlas- sungen sowie auf deren Wiedergabe unter E. 4.1, 4.3 und 4.5 kann zur Vermeidung von Wiederholung vorab verwiesen werden. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene und die dabei eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. E und H) sind nicht geeignet, zu einer anderen Schluss- folgerung zu führen. 5.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass Zweifel daran beste- hen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien gelebt hat. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (Geburtsurkunde, Kopie des Inlandpasses und Versicherungsschein) geht zwar – wie auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt – zweifelsohne der Geburtsort auf dem Gebiet B._______ in Tschetschenien hervor. Aber den vom Beschwerdeführer im Oktober 2015 bei der Schwei- zer Vertretung in Moskau eingereichten Visumsunterlagen kann entnom- men werden, dass der dort eingereichte Inlandpass am (…) 2014 in F._______, einer Stadt in Zentralrussland, ausgestellt worden ist. Zudem geht aus einem Vermerk in diesem Dokument hervor, dass er am 29. Ok- tober 1999 einen Eintrag über die Registrierung einer Adresse als "festen Wohnsitz" in der Stadt F._______ erhalten habe (eine alte Wohnsitzregist- rierung wird in einen neuen Inlandpass übernommen). Zwei weitere Ein- träge im Inlandpass vom (…) 2014 wurden von der Migrationsbehörde Moskau, zuständig für den J._______ Rayon (Östlicher Verwaltungsbezirk der Stadt Moskau) gemacht. Der erste Eintrag betrifft die Löschung der

E-4718/2019 Seite 14 bisherigen Wohnsitzregistrierung in F._______. Der zweite Eintrag betrifft die neue Registrierung eines festen Wohnsitzes in Moskau an der Adresse: (…). (vgl. Akte A32). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Ausstellungsdatum und die Seriennummer auf seiner Geburtsurkunde und seines (auf Beschwerdeebene) in Kopie eingereichten Inlandpasses – in beiden ist der Ausstellungsort im Gebiet B._______ vermerkt – überein- stimmen würden, lässt keine andere Beurteilung zu, zumal es sich bei die- sem Inlandpass um ein im Jahre 2006 ausgestelltes Dokument und damit um ein älteres Dokument als der mit dem Visumsgesuch eingereichte In- landpass handelt. Ferner hat er bei der Schweizer Vertretung sowohl als Wohnort als auch als Arbeitsort (mit Telefonnummer) Moskau angegeben. Der Einwand in der Replik, wonach der Reisepass echte und unechte Ele- mente aufweise – dies hätten die Schlepper so organisiert und dabei ab- sichtlich F._______ als Wohnort eingetragen, um die Chancen für ein Vi- sum zu erhöhen – überzeugen nicht, zumal er anlässlich seiner Anhörung vorgebracht hat, die drei Pässe seien allesamt echt gewesen (vgl. Akte A25 F9 ff). Auch seine Erklärung, wonach er diesen Reisepass wegen des ver- weigerten Schweizer Visums nicht weiter habe benutzen können, trägt nicht zur Klärung bei. Schliesslich hat er den von ihm erwähnten zuletzt benutzten Reisepass – dieser solle 2017 oder 2018 ausgestellt worden sein (vgl. Akte A25 F9 f.) – auch nicht beigebracht, was seine Glaubhaf- tigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Aufgrund des Gesagten kann nicht ge- glaubt werden, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in den letzten Jahren (noch) in Tschetschenien gehabt. Vielmehr ist von einem solchen in Zentralrussland auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung, gemäss der es tschetschenischen Staatsangehörigen nicht ohne weiteres zuzumuten sei, sich ausserhalb Tschetscheniens niederzulassen, nichts für sich abzuleiten, zumal er mit seiner russischen Mutter und deren Schwester einen Bezugspunkt aus- serhalb von Tschetschenien hat (vgl. Akten der Mutter A6 Ziff. 3.01). 5.3 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer den zutreffenden Fest- stellungen der Vorinstanz zu den Umständen der von ihm geltend gemach- ten Festnahme im Mai 2011 oder 2012, keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten. Diese soll seinen Angaben zufolge erfolgt sein, weil er und weitere Studenten sich geweigert haben, T-Shirts mit dem Bild Putins überzuziehen. Gemäss dem vom SEM in Auftrag gegebenen Consulting, welches dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Einsicht zuge- stellt worden ist und zu dem er sich im Rahmen einer weiteren Stellung- nahme äussern konnte, soll es in den Jahren 2011 und 2012 anlässlich der

1. Mai-Feierlichkeiten tatsächlich zu Demonstrationen gekommen sein,

E-4718/2019 Seite 15 wobei im Jahre 2011 Studenten angegeben hätten, ihre Teilnahme sei Vor- aussetzung, um an den Prüfungen teilzunehmen. Indes wurde in den – auch unabhängigen – Medien in diesem Zusammenhang von keinen schwerwiegenden Zwischenfällen berichtet. Deshalb ist nicht von einer Verhaftung einer grösseren Anzahl von Studenten in der Hauptstadt Grosny, wie dies der Beschwerdeführer vorgebracht hat, auszugehen. Selbst wenn es im Rahmen der damaligen Feierlichkeiten lediglich in den Räumlichkeiten der Universität zu einem Aufstand von Studenten und einer anschliessenden Mitnahme derselben auf den Polizeiposten gekommen sein sollte, wäre eine entsprechende Berichterstattung in den unabhängi- gen Medien zu erwarten gewesen. Die Zweifel an einer derartigen Mas- senverhaftung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zum Jahr, in dem sich diese zugetragen haben soll, und zur Dauer des Polizei- gewahrsams nur ungenaue Angaben machen konnte (vgl. Akten A18 F13, F29, F90, F92, F93 und A25, F32, F40, F41). Zudem erwähnte die Mutter, von der Festnahme ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) erfahren zu ha- ben, da es "deswegen viel Lärm gegeben" habe. "Alle hätten davon erfah- ren. Die ganze Stadt habe darüber gesprochen, was die Studenten ge- macht hätten und wie hart die Behörden zu ihnen gewesen seien", es sei auch im lokalen Fernsehen ausgestrahlt worden (vgl. Akten der Mutter A19 F41, F88). Durch diese unterschiedliche Darstellung werden die bestehen- den Zweifel an diesem folgenschweren Ereignis erhärtet. Überdies er- wähnte die Mutter, der Beschwerdeführer habe wegen Schlägen, die ihm beim genannten Ereignis zugefügt worden seien, an Nierenproblemen ge- litten, die länger hätten behandelt werden müssen (vgl. Akten der Mutter A6 S. 8, A19 F39). Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich seiner Erst- befragung (vgl. A18 S. 13) und auf Beschwerdeebene lediglich psychische Beschwerden erwähnt, welche ihn seit dem Ereignis von 2011 geplagt hät- ten. Nach der Minenexplosion (2014) seien körperliche hinzugekommen. Jedenfalls hat er nie von Nierenprobleme im Zusammenhang mit der Fest- nahme im Jahre 2011/2012 gesprochen, was jedoch in diesem Kontext zu erwarten gewesen wäre, sollte er tatsächlich solche erlitten haben. Diese unterschiedlichen Schilderungen in zentralen Punkten seiner Asylvorbrin- gen tragen nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse und Festnahme bei. Der Beschwerdeführer vermag mit dem eingereichten Schreiben der Universität vom (…) 2019, in dem sein Ausschluss aus der Universität am (…) 2012 wegen Ordnungswidrigkeiten bestätigt wird, auch keine glaubhaften Hinweise für die erwähnten Vorfälle von 2011/2012 zu liefern. So handelt es sich dabei um ein rudimentär abgefasstes Schreiben, dessen Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zudem wird der Ausschluss darin auf das Jahr 2012 datiert, was die Aussagekraft der

E-4718/2019 Seite 16 bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich schmälert. Bis zum Schluss bleibt somit unklar, ob der Vorfall im Jahr 2011 oder 2012 bezie- hungsweise gar im Jahr 2013 stattgefunden haben soll. Hingegen beste- hen klare Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter über das Ausmass des Vorfalls (Medienwirksamkeit) und die gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer, weshalb nicht ge- glaubt werden kann, dass das Geschehnis an der Universität im von ihm dargelegten Sinn vorgefallen ist. Damit kann auch nicht geglaubt werden, dass dies der Auslöser für die "ganzen Probleme mit den Behörden" gewe- sen sein soll (vgl. A18 S. 12). 5.4 Ferner hat die Vorinstanz die geltend gemachten Untergrundaktivitäten des Beschwerdeführers etwa ab dem Jahr 2013 (vgl. A18 S. 12) im tschet- schenischen Widerstand und die deswegen erfolgte jahrlange behördliche Suche nach ihm aufgrund von vagen, allgemeinen und widersprüchlichen Angaben zu Recht als unglaubhaft erachtet. Einerseits sind seine Schilde- rungen zu der von ihm angeblich ausgeführten Tätigkeiten für die tschet- schenische Sache (Sammeln von Informationen, Gespräche führen mit Menschen in der Umgebung, Kontakte zu "bestimmten Leuten", Unterstüt- zung von Personen mit Waffen, Versorgung mit Essen, Wasser und Muni- tion, Bewachung von Waffen- und Lebensmittelverstecken) sehr vage und allgemein ausgefallen. Sie hinterlassen nicht den Eindruck, dass er in diese verschiedenen Vorgänge tatsächlich persönlich involviert war (vgl. Akte A25 F60 ff.), dies umso mehr, als er über längere Zeit auf diese Weise aktiv gewesen sein will – trotz gewisser Realkennzeichen betreffend die Verste- cke (bspw. Autotür zum Bedecken des Lebensmitteldepots). Dies betrifft auch die geltend gemachte Explosion einer Mine in einem von ihm bewach- ten Lebensmittellager. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu- treffend ausgeführt, lassen sich aus dem Bestätigungsschreiben des Kran- kenhauses vom 28. August 2019 keine Schlüsse auf die vom Beschwer- deführer vorgebrachte Verfolgung ziehen. Unbesehen der Frage nach der Echtheit dieses Berichts ist darin vermerkt worden, der Beschwerdeführer sei von Verwandten am 4. April 2014 um 14.55 Uhr in die Notaufnahme gebracht worden, nachdem er im Wald beim Sammeln von Bärlauch auf eine Mine getreten sei, worauf diese explodiert sei. Es lässt sich aus die- sem Schreiben nicht auf die von ihm angegebene Ursache schliessen. Auch der Umstand, dass seine Mutter in ihrem Asylgesuch ebenfalls einen blutigen Vorfall und Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahre 2014 erwähnt hat, lässt nicht glaubhaft erscheinen, dass sich die bei einer Ex- plosion erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers beim Bewachen eines Lebensmittellagers der tschetschenischen Untergrundorganisation

E-4718/2019 Seite 17 zugetragen haben. Aus dem Vermerk im erwähnten Schreiben, der Be- schwerdeführer habe das Krankenhaus nach zwei Tagen ohne Meldung in unbekannte Richtung verlassen, können ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen gezogen werden. Des Weiteren hat der Be- schwerdeführer von seinem im Jahre 2015 in Moskau erhaltenen Visum offenbar keinen Gebrauch gemacht, was wiederum gegen eine Gefähr- dung im Nachgang an die geltend gemachte Explosion im Jahre 2014 spricht. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte sich während mehrerer Jahre den wiederholten behördlichen Suchen jeweils problemlos entziehen können, wäre er der Tätigkeit im tschetschenischen Untergrund verdächtigt worden. Sein Einwand, er habe sich jeweils infor- miert, sei vorsichtig gewesen und habe sich versteckt, überzeugt nicht. Fer- ner sind aus seinen Angaben keine besonderen Vorsichtsmassnahmen er- sichtlich, welche bei einer derart risikohaften Tätigkeit zu erwarten gewe- sen wären. Auch die Erklärung, manchmal sei er eben nicht gesucht wor- den oder nur dann, wenn etwas passiert sei, spricht nicht für eine gezielte Suche nach ihm aufgrund der von ihm vorgebrachten Tätigkeit – insbeson- dere das Bewachen von Waffenlagern. Dagegen spricht auch der Um- stand, dass es in diesem Zusammenhang Razzien gegeben haben soll. Dass er respektive sein Onkel C._______ von solchen bevorstehenden Razzien jeweils durch Personen – "irgendwelche Bekannte von Bekann- ten, die uns unterstützen" –, die bei der Rovd gearbeitet hätten, erfahren habe, überzeugt nicht (vgl. A25 F95 ff.). Sodann kann entgegen seiner Ar- gumentation nicht geglaubt werden, die tschetschenischen Sicherheits- kräfte hätten sich damit begnügt, sich bei seinem Onkel, seiner Mutter und Bekannten nach ihm zu erkundigen. Vielmehr wäre bei einem Verdacht der Unterstützung der Opposition und Verbindungen zu tschetschenischen Wi- derstandsgruppen seitens der Behörden mit der Einleitung weitergehender Massnahmen zu rechnen gewesen, um ihm habhaft zu werden. Überdies spricht auch der Umstand, wonach er nach den seit 2012 wiederholten (er- folglosen) Ausreiseversuchen jeweils nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, überhaupt gegen ein behördliches Interesse an seiner Person. 5.5 Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Be- schwerdeführer zur Festnahme von D._______, den er anlässlich seiner eigenen Festnahme im Zusammenhang mit dem Vorfall an der Universität kennengelernt und der später den Kontakt zum Verbindungsmann der tschetschenischen Widerstandsbewegung – E._______ – hergestellt habe,

E-4718/2019 Seite 18 widersprüchliche Angaben gemacht hat. Diesen vermag der Beschwerde- führer mit seinem Erklärungsversuch, wonach seine diesbezügliche Aus- sage in der Erstbefragung komprimiert gewesen sei und die er aber in der späteren Anhörung ergänzt habe, nicht aufzulösen. Auch der Umstand, dass er damals wie D._______ einen Bart getragen habe, was er mit einem Foto belegen will, trägt nicht zur Klärung bei. 5.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, wonach sein Bruder wegen ihm im Jahre 2016/2017 festgenommen wor- den sei, eine behördliche Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) nicht glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Angaben stehen zudem wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, im Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter. So machte er anlässlich seiner Anhörungen geltend, der Bru- der sei vor eineinhalb Jahren, eventuell ein bisschen länger und damit zirka im Jahre 2017 festgenommen worden. Auf Vorhalt der Angaben seiner Mutter in ihrem Asylverfahren, welche angab, dies sei im März 2018 gewe- sen, wollte er sich nicht festlegen und gab stattdessen an, er habe Prob- leme mit Zahlen und Daten (vgl. Akten A18 F94 ff. und A25 F126, F156 ff.). Dieser Einwand sowie sein Hinweis zur chronologisch angegebenen Ab- folge der Ereignisse, welche massgebend sei, müssen als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Ferner können aus dem Um- stand, wonach das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz gutgeheissen und ihr Asyl gewährt worden ist, keine Rückschlüsse auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen gezogen werden. Die Gründe, die zur Gutheis- sung des Asylgesuchs seiner Mutter geführt haben, bezogen sich auf Vor- fälle, die sich im Nachgang an die Inhaftierung des Bruders des Beschwer- deführers ereignet und die nur sie betroffen haben. Dass die Inhaftierung des Bruders wegen der vom Beschwerdeführer erwähnten Vorkommnisse erfolgt sein soll, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen ausge- schlossen werden, selbst wenn dies von der Mutter so dargestellt worden war. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, dass die im Heimat- staat des Beschwerdeführers verbliebenen Verwandten – ein Onkel und zwei Brüder – nach seiner Ausreise in Bedrängnis geraten wären. Der auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf das unterdessen erfolgte Unter- tauchen seines Bruders ist eine unbelegte Parteibehauptung, aus der er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger

E-4718/2019 Seite 19 Verfolgung geschlossen werden. Das SEM hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie-gend zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und den zwei Vernehmlassungen sowie auf deren Wiedergabe unter E. 4.1, 4.3 und 4.5 kann zur Vermeidung von Wiederholung vorab verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die dabei eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. E und H) sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.

E. 5.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien gelebt hat. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (Geburtsurkunde, Kopie des Inlandpasses und Versicherungsschein) geht zwar - wie auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt - zweifelsohne der Geburtsort auf dem Gebiet B._______ in Tschetschenien hervor. Aber den vom Beschwerdeführer im Oktober 2015 bei der Schweizer Vertretung in Moskau eingereichten Visumsunterlagen kann entnommen werden, dass der dort eingereichte Inlandpass am (...) 2014 in F._______, einer Stadt in Zentralrussland, ausgestellt worden ist. Zudem geht aus einem Vermerk in diesem Dokument hervor, dass er am 29. Oktober 1999 einen Eintrag über die Registrierung einer Adresse als "festen Wohnsitz" in der Stadt F._______ erhalten habe (eine alte Wohnsitzregistrierung wird in einen neuen Inlandpass übernommen). Zwei weitere Einträge im Inlandpass vom (...) 2014 wurden von der Migrationsbehörde Moskau, zuständig für den J._______ Rayon (Östlicher Verwaltungsbezirk der Stadt Moskau) gemacht. Der erste Eintrag betrifft die Löschung der bisherigen Wohnsitzregistrierung in F._______. Der zweite Eintrag betrifft die neue Registrierung eines festen Wohnsitzes in Moskau an der Adresse: (...). (vgl. Akte A32). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Ausstellungsdatum und die Seriennummer auf seiner Geburtsurkunde und seines (auf Beschwerdeebene) in Kopie eingereichten Inlandpasses - in beiden ist der Ausstellungsort im Gebiet B._______ vermerkt - übereinstimmen würden, lässt keine andere Beurteilung zu, zumal es sich bei diesem Inlandpass um ein im Jahre 2006 ausgestelltes Dokument und damit um ein älteres Dokument als der mit dem Visumsgesuch eingereichte Inlandpass handelt. Ferner hat er bei der Schweizer Vertretung sowohl als Wohnort als auch als Arbeitsort (mit Telefonnummer) Moskau angegeben. Der Einwand in der Replik, wonach der Reisepass echte und unechte Elemente aufweise - dies hätten die Schlepper so organisiert und dabei absichtlich F._______ als Wohnort eingetragen, um die Chancen für ein Visum zu erhöhen - überzeugen nicht, zumal er anlässlich seiner Anhörung vorgebracht hat, die drei Pässe seien allesamt echt gewesen (vgl. Akte A25 F9 ff). Auch seine Erklärung, wonach er diesen Reisepass wegen des verweigerten Schweizer Visums nicht weiter habe benutzen können, trägt nicht zur Klärung bei. Schliesslich hat er den von ihm erwähnten zuletzt benutzten Reisepass - dieser solle 2017 oder 2018 ausgestellt worden sein (vgl. Akte A25 F9 f.) - auch nicht beigebracht, was seine Glaubhaftigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Aufgrund des Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in den letzten Jahren (noch) in Tschetschenien gehabt. Vielmehr ist von einem solchen in Zentralrussland auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung, gemäss der es tschetschenischen Staatsangehörigen nicht ohne weiteres zuzumuten sei, sich ausserhalb Tschetscheniens niederzulassen, nichts für sich abzuleiten, zumal er mit seiner russischen Mutter und deren Schwester einen Bezugspunkt ausserhalb von Tschetschenien hat (vgl. Akten der Mutter A6 Ziff. 3.01).

E. 5.3 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen der von ihm geltend gemachten Festnahme im Mai 2011 oder 2012, keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten. Diese soll seinen Angaben zufolge erfolgt sein, weil er und weitere Studenten sich geweigert haben, T-Shirts mit dem Bild Putins überzuziehen. Gemäss dem vom SEM in Auftrag gegebenen Consulting, welches dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Einsicht zugestellt worden ist und zu dem er sich im Rahmen einer weiteren Stellungnahme äussern konnte, soll es in den Jahren 2011 und 2012 anlässlich der 1. Mai-Feierlichkeiten tatsächlich zu Demonstrationen gekommen sein, wobei im Jahre 2011 Studenten angegeben hätten, ihre Teilnahme sei Vor-aussetzung, um an den Prüfungen teilzunehmen. Indes wurde in den - auch unabhängigen - Medien in diesem Zusammenhang von keinen schwerwiegenden Zwischenfällen berichtet. Deshalb ist nicht von einer Verhaftung einer grösseren Anzahl von Studenten in der Hauptstadt Grosny, wie dies der Beschwerdeführer vorgebracht hat, auszugehen. Selbst wenn es im Rahmen der damaligen Feierlichkeiten lediglich in den Räumlichkeiten der Universität zu einem Aufstand von Studenten und einer anschliessenden Mitnahme derselben auf den Polizeiposten gekommen sein sollte, wäre eine entsprechende Berichterstattung in den unabhängigen Medien zu erwarten gewesen. Die Zweifel an einer derartigen Massenverhaftung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zum Jahr, in dem sich diese zugetragen haben soll, und zur Dauer des Polizeigewahrsams nur ungenaue Angaben machen konnte (vgl. Akten A18 F13, F29, F90, F92, F93 und A25, F32, F40, F41). Zudem erwähnte die Mutter, von der Festnahme ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) erfahren zu haben, da es "deswegen viel Lärm gegeben" habe. "Alle hätten davon erfahren. Die ganze Stadt habe darüber gesprochen, was die Studenten gemacht hätten und wie hart die Behörden zu ihnen gewesen seien", es sei auch im lokalen Fernsehen ausgestrahlt worden (vgl. Akten der Mutter A19 F41, F88). Durch diese unterschiedliche Darstellung werden die bestehenden Zweifel an diesem folgenschweren Ereignis erhärtet. Überdies erwähnte die Mutter, der Beschwerdeführer habe wegen Schlägen, die ihm beim genannten Ereignis zugefügt worden seien, an Nierenproblemen gelitten, die länger hätten behandelt werden müssen (vgl. Akten der Mutter A6 S. 8, A19 F39). Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich seiner Erstbefragung (vgl. A18 S. 13) und auf Beschwerdeebene lediglich psychische Beschwerden erwähnt, welche ihn seit dem Ereignis von 2011 geplagt hätten. Nach der Minenexplosion (2014) seien körperliche hinzugekommen. Jedenfalls hat er nie von Nierenprobleme im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahre 2011/2012 gesprochen, was jedoch in diesem Kontext zu erwarten gewesen wäre, sollte er tatsächlich solche erlitten haben. Diese unterschiedlichen Schilderungen in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen tragen nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse und Festnahme bei. Der Beschwerdeführer vermag mit dem eingereichten Schreiben der Universität vom (...) 2019, in dem sein Ausschluss aus der Universität am (...) 2012 wegen Ordnungswidrigkeiten bestätigt wird, auch keine glaubhaften Hinweise für die erwähnten Vorfälle von 2011/2012 zu liefern. So handelt es sich dabei um ein rudimentär abgefasstes Schreiben, dessen Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zudem wird der Ausschluss darin auf das Jahr 2012 datiert, was die Aussagekraft der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich schmälert. Bis zum Schluss bleibt somit unklar, ob der Vorfall im Jahr 2011 oder 2012 beziehungsweise gar im Jahr 2013 stattgefunden haben soll. Hingegen bestehen klare Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter über das Ausmass des Vorfalls (Medienwirksamkeit) und die gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass das Geschehnis an der Universität im von ihm dargelegten Sinn vorgefallen ist. Damit kann auch nicht geglaubt werden, dass dies der Auslöser für die "ganzen Probleme mit den Behörden" gewesen sein soll (vgl. A18 S. 12).

E. 5.4 Ferner hat die Vorinstanz die geltend gemachten Untergrundaktivitäten des Beschwerdeführers etwa ab dem Jahr 2013 (vgl. A18 S. 12) im tschetschenischen Widerstand und die deswegen erfolgte jahrlange behördliche Suche nach ihm aufgrund von vagen, allgemeinen und widersprüchlichen Angaben zu Recht als unglaubhaft erachtet. Einerseits sind seine Schilderungen zu der von ihm angeblich ausgeführten Tätigkeiten für die tschetschenische Sache (Sammeln von Informationen, Gespräche führen mit Menschen in der Umgebung, Kontakte zu "bestimmten Leuten", Unterstützung von Personen mit Waffen, Versorgung mit Essen, Wasser und Munition, Bewachung von Waffen- und Lebensmittelverstecken) sehr vage und allgemein ausgefallen. Sie hinterlassen nicht den Eindruck, dass er in diese verschiedenen Vorgänge tatsächlich persönlich involviert war (vgl. Akte A25 F60 ff.), dies umso mehr, als er über längere Zeit auf diese Weise aktiv gewesen sein will - trotz gewisser Realkennzeichen betreffend die Verstecke (bspw. Autotür zum Bedecken des Lebensmitteldepots). Dies betrifft auch die geltend gemachte Explosion einer Mine in einem von ihm bewachten Lebensmittellager. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, lassen sich aus dem Bestätigungsschreiben des Krankenhauses vom 28. August 2019 keine Schlüsse auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung ziehen. Unbesehen der Frage nach der Echtheit dieses Berichts ist darin vermerkt worden, der Beschwerdeführer sei von Verwandten am 4. April 2014 um 14.55 Uhr in die Notaufnahme gebracht worden, nachdem er im Wald beim Sammeln von Bärlauch auf eine Mine getreten sei, worauf diese explodiert sei. Es lässt sich aus diesem Schreiben nicht auf die von ihm angegebene Ursache schliessen. Auch der Umstand, dass seine Mutter in ihrem Asylgesuch ebenfalls einen blutigen Vorfall und Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahre 2014 erwähnt hat, lässt nicht glaubhaft erscheinen, dass sich die bei einer Explosion erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers beim Bewachen eines Lebensmittellagers der tschetschenischen Untergrundorganisation zugetragen haben. Aus dem Vermerk im erwähnten Schreiben, der Beschwerdeführer habe das Krankenhaus nach zwei Tagen ohne Meldung in unbekannte Richtung verlassen, können ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen gezogen werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer von seinem im Jahre 2015 in Moskau erhaltenen Visum offenbar keinen Gebrauch gemacht, was wiederum gegen eine Gefährdung im Nachgang an die geltend gemachte Explosion im Jahre 2014 spricht. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte sich während mehrerer Jahre den wiederholten behördlichen Suchen jeweils problemlos entziehen können, wäre er der Tätigkeit im tschetschenischen Untergrund verdächtigt worden. Sein Einwand, er habe sich jeweils informiert, sei vorsichtig gewesen und habe sich versteckt, überzeugt nicht. Ferner sind aus seinen Angaben keine besonderen Vorsichtsmassnahmen ersichtlich, welche bei einer derart risikohaften Tätigkeit zu erwarten gewesen wären. Auch die Erklärung, manchmal sei er eben nicht gesucht worden oder nur dann, wenn etwas passiert sei, spricht nicht für eine gezielte Suche nach ihm aufgrund der von ihm vorgebrachten Tätigkeit - insbesondere das Bewachen von Waffenlagern. Dagegen spricht auch der Umstand, dass es in diesem Zusammenhang Razzien gegeben haben soll. Dass er respektive sein Onkel C._______ von solchen bevorstehenden Razzien jeweils durch Personen - "irgendwelche Bekannte von Bekannten, die uns unterstützen" -, die bei der Rovd gearbeitet hätten, erfahren habe, überzeugt nicht (vgl. A25 F95 ff.). Sodann kann entgegen seiner Argumentation nicht geglaubt werden, die tschetschenischen Sicherheitskräfte hätten sich damit begnügt, sich bei seinem Onkel, seiner Mutter und Bekannten nach ihm zu erkundigen. Vielmehr wäre bei einem Verdacht der Unterstützung der Opposition und Verbindungen zu tschetschenischen Widerstandsgruppen seitens der Behörden mit der Einleitung weitergehender Massnahmen zu rechnen gewesen, um ihm habhaft zu werden. Überdies spricht auch der Umstand, wonach er nach den seit 2012 wiederholten (erfolglosen) Ausreiseversuchen jeweils nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, überhaupt gegen ein behördliches Interesse an seiner Person.

E. 5.5 Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Festnahme von D._______, den er anlässlich seiner eigenen Festnahme im Zusammenhang mit dem Vorfall an der Universität kennengelernt und der später den Kontakt zum Verbindungsmann der tschetschenischen Widerstandsbewegung - E._______ - hergestellt habe, widersprüchliche Angaben gemacht hat. Diesen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Erklärungsversuch, wonach seine diesbezügliche Aussage in der Erstbefragung komprimiert gewesen sei und die er aber in der späteren Anhörung ergänzt habe, nicht aufzulösen. Auch der Umstand, dass er damals wie D._______ einen Bart getragen habe, was er mit einem Foto belegen will, trägt nicht zur Klärung bei.

E. 5.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, wonach sein Bruder wegen ihm im Jahre 2016/2017 festgenommen worden sei, eine behördliche Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) nicht glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Angaben stehen zudem wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, im Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter. So machte er anlässlich seiner Anhörungen geltend, der Bruder sei vor eineinhalb Jahren, eventuell ein bisschen länger und damit zirka im Jahre 2017 festgenommen worden. Auf Vorhalt der Angaben seiner Mutter in ihrem Asylverfahren, welche angab, dies sei im März 2018 gewesen, wollte er sich nicht festlegen und gab stattdessen an, er habe Probleme mit Zahlen und Daten (vgl. Akten A18 F94 ff. und A25 F126, F156 ff.). Dieser Einwand sowie sein Hinweis zur chronologisch angegebenen Abfolge der Ereignisse, welche massgebend sei, müssen als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Ferner können aus dem Umstand, wonach das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz gutgeheissen und ihr Asyl gewährt worden ist, keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gezogen werden. Die Gründe, die zur Gutheissung des Asylgesuchs seiner Mutter geführt haben, bezogen sich auf Vorfälle, die sich im Nachgang an die Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers ereignet und die nur sie betroffen haben. Dass die Inhaftierung des Bruders wegen der vom Beschwerdeführer erwähnten Vorkommnisse erfolgt sein soll, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen werden, selbst wenn dies von der Mutter so dargestellt worden war. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, dass die im Heimatstaat des Beschwerdeführers verbliebenen Verwandten - ein Onkel und zwei Brüder - nach seiner Ausreise in Bedrängnis geraten wären. Der auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf das unterdessen erfolgte Untertauchen seines Bruders ist eine unbelegte Parteibehauptung, aus der er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 6 Oktober 2021 dahingehend, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht widerspruchsfrei seien. Zudem würden sich die Vor- bringen seiner Mutter vor allem auf Ereignisse abstützen, welche im Nach- gang der Inhaftierung eines Bruders des Beschwerdeführers erfolgt seien. Der positive Asylentscheid seiner Mutter führe nicht automatisch zu einem solchen für den Beschwerdeführer.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-4718/2019 Seite 20 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetsche- nien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Ur- teile des BVGer E-1615/2020 E. 8.3.2 vom 26. Mai 2020 m.w.H.). Zudem

E-4718/2019 Seite 21 ist auf die Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach der Beschwerde- führer grundsätzlich legal in einem anderen Teil Russlands Wohnsitz neh- men kann.

E. 7.5.2 Was die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachten gesundheitlichen Probleme (Magenbeschwerden sowie psychische Probleme) und die in diesem Zusammenhang am 13. Dezem- ber 2019 eingereichte ärztliche Bestätigung der (…) vom 10. Dezember 2019 betrifft, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.5.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 7.5.2.2 Im erwähnten Bericht der (…) vom 10. Dezember 2019 wurde fest- gestellt, der Beschwerdeführer sei in ambulanter psychiatrischer Behand- lung. Die Symptomatik weise auf eine lang andauernde extreme psychi- sche Belastung hin. Es handle sich um eine störungsspezifische integra- tive, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, unter der sich der Zustand des Beschwerdeführers leicht gebessert habe; jedoch sei er nicht ausreichend stabil. Die Behandlung werde voraussichtlich bis Ende 2020 dauern. Nachdem der amtlich verbeiständete Beschwerdeführer im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. L) seither keine weiteren ärztlichen Berichte mehr eingereicht hat und auch sonst nichts auf eine fortbestehende Behandlungsnotwendigkeit hindeutet, kann davon ausgegangen werden, dass sich seine psychischen Beschwerden zumin- dest nicht verschlechtert haben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Lei- den ist festzustellen, dass diese in Tschetschenien grundsätzlich behan- delbar sind. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (inklusive Kosten und unentgeltliche staatliche Unterstützung, etc.) kann vorab auf die Ausführungen im Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 und die dort aufgeführten Berichte

E-4718/2019 Seite 22 verwiesen werden. Diese haben nach wie vor Gültigkeit. Es darf somit da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls Zu- gang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat, sollte er weiterhin eine solche in Anspruch nehmen wollen. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispiels- weise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch aus medizinischer Sicht als zumutbar.

E. 7.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Grosny. Er ist jung und bis auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme gesund. Er verfügt über eine gute Schulbildung und hatte an der Universität ein Studium begonnen. In der Schweiz hat er gewisse Berufserfahrungen sammeln können (vgl. Eingabe vom 12. Oktober 2021). Er lebte eigenen Angaben zufolge bei seiner Mut- ter und seinem Onkel, der ihn finanziell unterstützt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass seine zwei Brüder nach wie vor im Heimatland leben (vgl. Akten A18 F21 ff.). Aufgrund der hievor gemachten Feststellungen ist ferner von einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb Tschetscheniens und damit von einem gewissen Beziehungsnetz in Mos- kau/Zentralrussland auszugehen. Jedenfalls kann von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Tschetschenien und Moskau/Zentralrussland ausgegangen werden, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.

E. 7.5.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Grosny oder nach Moskau erweist sich für den Beschwerdeführer somit auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmo- dalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch einer allfälligen Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen.

E-4718/2019 Seite 23

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 25. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2022), ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der in den Kostennoten vom

16. September 2019, 9. Oktober 2019, 13. Dezember 2019, 23. Januar 2020, 12. Oktober 2021 und 31. Januar 2022 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 22 ¾ Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorlie- gend von einem zeitlichen Aufwand von 15 Stunden aus. Indessen sind die Spesen (inklusive Dolmetscher) in Höhe von Fr. 453.– als angemessen zu bezeichnen. Wie in der Verfügung vom 25. September 2019 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2'703.– (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu vergü- ten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4718/2019 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'703.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4718/2019 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Déborah d'Aveni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Rachel Brunnschweiler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben Angehöriger der tschetschenischen Ethnie, geboren in B._______, aufgewachsen in der Stadt Grosny - suchte am 8. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. März 2019 fand eine Personalienaufnahme (PA). Am 1. April 2019 folgte eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 15. Mai 2019 eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe nach Abschluss der Schule an der Universität in Grosny ein Studium aufgenommen. Im Mai 2012 seien er und andere Studenten dazu aufgefordert worden, im Rahmen der Mai-Feier weisse T-Shirts mit dem Porträt Putins anzuziehen und damit an Meetings/Demonstrationen teilzunehmen. Nachdem er sich nebst anderen geweigert habe, mitzugehen, seien er und weitere Studenten mit Gewalt aus dem Vorlesungssaal festgenommen und zur Polizeibehörde (Rovd = Kreisbehörde für Innere Angelegenheiten) in Grosny gebracht worden. Dabei sei er für die Weigerung der Studenten verantwortlich gemacht und während mehrerer Tage mit Stromstössen misshandelt worden. Sein Onkel C._______ habe ihn freikaufen können. Damit sei sein Fall nicht an ein Gericht weitergleitet worden. Daraufhin sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass er vom weiteren Unterricht an der Universität ausgeschlossen werde. Er habe weiteren Kontakt mit den Polizeibehörden gemieden und habe zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter versucht, das Land zu verlassen. Zu diesem Zweck hätten sie sich Dokumente ausstellen lassen und seien nach Moskau gereist. Da ihre Ausreise gescheitert sei, sei er für einige Monate nach Grosny zurückgekehrt. Dort habe er mit D._______, den er während seiner Inhaftierung kennengelernt habe, Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihn mit E._______ bekannt gemacht. Sie hätten damit begonnen, mit Leuten zu sprechen, welche wie er mit der Regierung von Kadyrow nicht zufrieden gewesen seien. Sie hätten dies nur lokal und im kleinen Rahmen gemacht. Jedoch seien ihre Aktionen bekannt geworden und die Behörden hätten ihn über eine längere Zeit bei seiner Mutter und seinem Onkel gesucht. Er habe sich deshalb in den Bergen, bei Verwandten und Bekannten verstecken müssen. Er habe im Auftrag von E._______ zwei Waffenverstecke aus dem zweiten Tschetschenien-Krieg bewacht. Zudem habe er Lebensmittelverstecke, die für sie angelegt worden seien, betreut. Im Jahre 2014 sei es in einem Lebensmittelversteck zu einer Explosion gekommen. Er habe sich dabei verletzt und in der Folge in einem Krankenhaus behandeln lassen müssen. Seither habe er aus gesundheitlichen Gründen die Verstecke nicht weiter beaufsichtigen können. Zudem sei der Kontakt zu E._______ abgebrochen. Die Behörden hätten ihn (den Beschwerdeführer) immer wieder bei seinem Onkel und seiner Mutter gesucht. Er habe diesen Suchen jedoch dank Kontaktpersonen, welche bei der Rovd gearbeitet und ihn unterstützt hätten, jeweils entgehen können. Er und seine Familie hätten ein weiteres Mal versucht, auszureisen, was jedoch wiederum gescheitert sei. Sein Bruder sei wegen ihm im Zeitraum von 2016 oder Anfang 2017 von den Behörden mitgenommen worden. Sein Onkel habe ihn freikaufen können. Kurz danach sei seine Mutter wegen ihm - dem Beschwerdeführer - in Schwierigkeiten mit den Behörden geraten, worauf sie in die Schweiz gereist sei und ein Asylgesuch eingereicht habe (N [...]). Schliesslich habe ihn sein Onkel nicht weiter schützen können und deshalb seine Ausreise organisiert. Anfang März 2019 habe er seinen Heimatstaat in Richtung Moskau verlassen. Abklärungen des SEM haben ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 bei der Schweizerischen Vertretung in Moskau unter Beilage eines am (...) 2012 ausgestellten Reisepasses und eines am (...) 2014 in F._______ ausgestellten Inlandpasses einen Visumsantrag eingereicht hatte, der abgelehnt worden war. Im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe die Visumsangelegenheiten durch eine Drittperson regeln lassen. Er sei nach Ablehnung des Visumgesuchs zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter nach Grosny zurückgekehrt. Bei der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Aussagen seiner Mutter in deren Asylverfahren vorgehalten, die sich mit seinen Angaben widersprechen würden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund von Magenbeschwerden ärztlich abgeklärt. C. Das SEM liess amtsintern ein Consulting zur Verhaftung von Studenten in Grosny anlässlich der 1. Mai-Feier von 2011 und 2012 erstellen. D. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er die folgenden Beweismittel ein:

- Geburtsurkunde im Original (am oberen Rand handschriftlich: "[...], B._______, [...]"),

- beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung,

- Kopie des Inlandreisepasses (Nr. [...], B._______, [...]),

- Reisepass im Original (Nr. [...], Ausstellungsdatum: [...] 2012),

- Versicherungsschein im Original mit deutscher Übersetzung (Aus-stellungsdatum: [...] 2007, B._______),

- Versandauftrag DHL vom 5. September 2019,

- Zustellcouvert DHL,

- Zustellcouvert der Schweizerischen Post,

- Auszug aus der medizinischen Karte vom 4. April 2014, ausgestellt am 28. September 2019, im Original und in Kopie, mit Übersetzung

- zwei Fotos des Beschwerdeführers (Farbkopien),

- Akteneinsichtsgesuch in Asylverfahren der Mutter des Beschwerde-führers an SEM vom 2. September 2019 (in Kopie),

- zwei Fotokopien der Aufenthaltsbewilligung der Mutter des Beschwer-deführers,

- Fürsorgebestätigung,

- Honorarnote. F. Mit Verfügung vom 25. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen ärztlichen Bericht und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer auf einen Termin bei einem Psychiater am 10. Oktober 2019 hin. Zudem wurden eine ärztliche Entbindungserklärung, eine Kopie eines fremdsprachigen Schreibens der Universität Grosny sowie eine Kostennote eingereicht. Das Original des Schreibens samt Übersetzung würden sobald als möglich nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Original der Bestätigung der Universität Grosny samt deutscher Übersetzung, einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste G._______ ([...]) vom 10. Dezember 2019 und eine aktualisierte Honorarnote ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. J. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Januar 2020 eine Replik und eine aktualisierte Honorarnote ein. K. Mit Verfügung vom 29. September 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Duplik ein und wies es an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 33 zu gewähren. Die Vorinstanz duplizierte am 6. Oktober 2021. L. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2021 eine Stellungnahme sowie Kopien einer Arbeitsbestätigung vom 5. Oktober 2021, eines Arbeitsvertrags und eine aktualisierte Honorarnote ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt erforderlichen Belegen einzureichen. N. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Arbeitsverhältnis sei am 22. Januar 2022 aufgelöst worden. Gleichzeitig wurden zwei Schreiben der (...) (in Kopie), eine Sozialhilfebestätigung vom 31. Januar 2022 per 23. Februar 2022 und eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht, die seine Herkunft und seinen letzten Wohnort belegen würden, obwohl er die Einreichung seines Reisepasses und seines Inlandpasses in Aussicht gestellt habe. Die Zweifel an der Herkunft aus Tschetschenien würden durch die Angaben, die er gegenüber der Schweizer Vertretung in Moskau im Oktober 2015 gemachte habe, verstärkt. In den Visumsunterlagen befinde sich die Kopie seines am (...) 2014 in F._______, einer Stadt in Zentralrussland, ausgestellten Inlandpasses. Zudem sei vermerkt worden, dass er sich im Oktober 2014 in einem Stadtteil Moskau habe registrieren lassen. Anlässlich der Anhörung habe er zuerst angegeben, er habe für das Visumsgesuch seine eigenen echten Dokumente vorgewiesen. Später habe er auf den Ausstellungsort F._______ angesprochen ausgeführt, dies sei so angegeben worden, damit er Dokumente erhalten könne. Es wäre jedoch - so das SEM weiter - zu erwarten gewesen, dass er alles daran gesetzt hätte, um echte legal ausgestellte Dokumente beizubringen, welche seine Herkunft und seinen letzten Wohnsitz in Tschetschenien belegen würden wie beispielsweise einen Hausregisterauszug. Schliesslich habe er unklare und widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt in Grosny gemacht. Gemäss Erstbefragung habe er bis im Frühjahr 2012, als er Probleme mit den Behörden gehabt habe, in der Wohnung seiner Mutter an der H._______-Strasse gelebt; gemäss der Anhörung habe er während der Antragsstellung (des Visums) und nach der misslungenen Ausreise noch ein paar Monate dort gelebt. Daher sei zu bezweifeln, ob er tatsächlich bis zu seiner Ausreise zur Hauptsache in Tschetschenien gelebt habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es bestünden erhebliche Zweifel an der dargelegten Inhaftierung des Beschwerdeführers im Anschluss an eine 1. Mai-Kundgebung im Jahre 2012, wo er sich geweigert habe, ein T-Shirt mit dem Bild Putins anzuziehen, und den Folgen (er sei zusammen mit Studienkollegen von der Polizei abgeführt und ihm sei deswegen ein Immatrikulationsverbot auferlegt worden). Er habe auf die ihm gestellten Fragen zur Dauer des Polizeigewahrsams und zum Ablauf des Freikaufs (durch seinen Onkel) keine Angaben machen können. Schliesslich seien zum geschilderten Ereignis keine Medienberichte vorhanden, was bei einer Verhaftung einer grösseren Anzahl von Studenten in Grosny anlässlich der 1. Mai-Kundgebung dokumentiert worden wäre, da insbesondere unabhängige Medien die Ereignisse an jenem Tag aufmerksam beobachtet hätten. Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen mehrjährigen Aktivitäten für die tschetschenische Sache und zur Suche nach ihm seitens der Sicherheitsbehörden vage, unklar und allgemein ausgefallen. Es fehle an der persönlichen Betroffenheit, was angesichts der mit solchen Untergrundtätigkeiten verbundenen Risiken und Problemen nicht nachvollziehbar sei. Sein Verhalten, nach erfolglosen Ausreiseversuchen wieder nach Tschetschenien zurückzukehren, widerspreche demjenigen einer tatsächlich bedrohten und behördlich verfolgten Person. Er hätte dank seiner russischen Mutter und anderer Kontakte Möglichkeiten in Russland (ausserhalb der autonomen Republik Tschetschenien) gesucht, wäre seine Lage tatsächlich so kritisch gewesen. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zu den Gründen der Festnahme seines Kollegen D._______ gemacht. Schliesslich stünden seine Angaben im Widerspruch zu denjenigen seiner Mutter (Ereignis an der Universität, Daten der Verhaftung seines Bruders). Dies habe er lediglich mit seinem schlechten Zahlen- und Datengedächtnis zu erklären versucht. 4.2 Der Beschwerdeführer weist zum besseren Verständnis seiner Aussagen und seines Verhaltens darauf hin, dass er seinen Vater im ersten Tschetschenienkrieg am 1. Dezember 1994 verloren habe. Sein Onkel C._______ (beziehungsweise Cousin seines Vaters) sei für ihn ein Vaterersatz gewesen. Der Vorfall von 2011 habe ihn psychisch sehr belastet. Dies habe sich nach der Minenexplosion 2014 auch körperlich ausgewirkt. Er habe entgegen der Argumentation des SEM bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien, soweit möglich bei seinem Onkel, der ihn wie einen Sohn behandelt habe, bei seiner Mutter oder in Verstecken bei Bekannten gelebt. Er habe in der Schweiz unterdessen einen Termin bei einem Psychiater erhalten. Es sei ihm trotz schwieriger Umstände gelungen, Identitätsdokumente aus Tschetschenien einzureichen. Das Ausstellungsdatum und die Seriennummer auf der ersten Seite seiner Geburtsurkunde würden mit den Angaben des Inlandpasses übereinstimmen. Dies beweise, dass er seinen Inlandpass auf tschetschenischem Territorium erhalten habe und nicht in F._______, Russland. Er habe den Reisepass für seine Fluchtversuche in den Jahren 2012 und 2015 benötigt. Der Reisepass sei echt; die Stempel und Visa seien von Schleppern organisiert worden. Mit einer tschetschenischen Ortschaft als letzter Wohnort wäre die Ausreise nicht möglich gewesen. Der Reisepass enthalte sowohl echte als auch unechte Elemente. Diesen habe er nicht mehr benutzen können, da darin ein Stempel des verweigerten Visums der Schweizer Botschaft in Moskau enthalten sei. Er sei immer bei seiner Mutter registriert gewesen, auch als er Unterschlupf bei seinem Onkel gehabt und sich in den Bergen versteckt habe. Wegen der häufigen Wechsel seiner Aufenthaltsorte habe er diesbezüglich nur ungenaue zeitliche Angaben machen respektive diese im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erstaune es nicht, dass die Abführung mehrerer Studenten nicht in den Medien zu finden gewesen sei. Es sei oft vorgekommen, dass Studenten zum Anziehen von Putin-T-Shirts gezwungen worden seien. Zudem habe der Widerstand der Studenten im Saal der Universität und nicht auf offener Strasse stattgefunden. Weiter sei bekannt, dass die Medienfreiheit in Tschetschenien stark eingeschränkt sei. Auch nach den Morden an Journalisten und Menschenrechtsaktivisten würden die Medien Themen vermeiden, die den Kreml verärgern könnten. Der Sicherheitsdienst des tschetschenischen Regimes gehe äusserst brutal vor und versuche, unberechtigte Festnahmen und Folter in der Öffentlichkeit zu verbergen. Deshalb sei der Umstand, dass dieser Vorfall nicht in den Medien erschienen sei, kein Hinweis darauf, ob er tatsächlich stattgefunden habe. Weiter bezweifle die Vorinstanz zu Unrecht die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen seines Engagements für die tschetschenische Sache. Er sei dank seinen Verbindungen zu Widerstandsgruppen, denen er sich nach der Inhaftierung angeschlossen habe, über Suchaktionen informiert gewesen und habe sich vorsichtig verhalten und versteckt. Er habe moralische und finanzielle Unterstützung in der Bevölkerung erhalten. Seine vagen, unklaren und allgemeinen Angaben zur Suche seitens der Sicherheitsbehörden seien damit zu erklären, dass er diesen nie mehr direkt gegenübergestanden habe. Seine gelegentlichen Mutmassungen auf Fragen des SEM würden auf seine persönliche Betroffenheit hinweisen, zumal er weder Einblick in seine Akten beim Sicherheitsdienst noch in die polizeilichen Unterlagen zur Explosion im Lebensmittellager habe. Menschenrechtsverletzungen seien in Tschetschenien an der Tagesordnung. Das SEM habe ihm zudem zu Unrecht unterstellt, nur vage und allgemein über die tschetschenische Sache berichtet zu haben, habe es ihn doch bei der Schilderung derselben unterbrochen. Im Weiteren habe er einzelne einschneidende Momente wie die Explosion detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Seine diesbezüglichen Angaben - der zweitägige Spitalaufenthalt, seine Verletzungen, das spontane Verlassen des Krankenhauses, der Zeitpunkt der Explosion - könnten dem eingereichten Krankenhausbericht entnommen werden, wobei der wahre Grund für die Verletzungen nicht habe angegeben werden können. Auch das Waffenlager habe er detailliert beschrieben. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei auch kein Widerspruch in seinen Aussagen zur Festnahme von D._______ vorhanden. Der Feststellung der Vorinstanz zu seinem geschilderten Verhalten nach der gescheiterten Ausreise im Jahre 2015 stehe die Rechtsprechung des BVGer gegenüber, gemäss welcher es einem tschetschenischen Staatsangehörigen nicht ohne weiteres zuzumuten sei, sich ausserhalb Tschetscheniens und in der Russischen Föderation niederzulassen. Er habe in Russland weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine zumutbare Unterkunft. Zu den Widersprüchen hinsichtlich der Aussagen seiner Mutter könne er erst nach Einsicht in deren Akten Stellung nehmen. Diese habe selber angegeben, wegen der vermuteten Beteiligung ihres Sohnes - dem Beschwerdeführer - an einer regimefeindlichen Untergrundorganisation, von den Behörden belästigt und bedroht worden zu sein. Dies stimme mit seinen Aussagen überein. Gemäss Kadyrow würden Familienangehörige von im Untergrund Kämpfenden als Verbrecher angesehen. Seine Mutter habe mutmasslich aufgrund von Reflexverfolgung Asyl erhalten. Er werde wegen Verdachts auf Untergrundaktivitäten weiterhin gezielt behördlich verfolgt und habe begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten fest, es werde darin zwar der Geburtsort auf dem Gebiet B._______ in Tschetschenien bestätigt. Jedoch könne keinem der Dokumente entnommen werden, dass er bis zu seiner Ausreise im März 2019 in Tschetschenien wohnhaft gewesen sei. Der Inlandpass, ausgestellt am (...) 2006 im Gebiet B._______, belege nicht, dass er nicht zu einem späteren Zeitpunkt, wie aus den Visumsunterlagen hervorgehe, umgezogen und sich 2014 in F._______ habe registrieren lassen. Aus dem Bestätigungsschreiben des Krankenhauses vom 28. August 2019 lasse sich kein Schluss auf die dargelegte Verfolgung ziehen und auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung für den Krankenhausaufenthalt. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens der Universität TSCHGU in Grosny vom (...) 2019, welches seinen Ausschluss aus der Universität vom (...) 2012 bestätige, sei daraus nicht zwingend ein Bezug zu seinen Vorbringen ersichtlich. Hinsichtlich des Consultings könne die Rechtsvertreterin Einsicht in diese Akte verlangen. Die Asylakten der Mutter seien ihr in Kopie zugestellt worden. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Replik vom 23. Januar 2020, das SEM bestreite seine Herkunft Tschetschenien nicht. Seine Mutter habe anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Juni 2018 angegeben, dass er immer noch in I._______ sei. Das Bestätigungsschreiben des Krankenhauses spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Den Akten seiner Mutter könnten der blutige Vorfall und der Spitalaufenthalt im Jahre 2014 und das Ereignis an der Universität ebenfalls entnommen werden. Seine Aussagen und diejenigen seiner Mutter seien übereinstimmend ausgefallen. Damit seien seine anhaltende Verfolgung beziehungsweise die deswegen erfolgte Reflexverfolgung seiner Mutter sowie sein jahrelanges Untertauchen mit wechselndem Aufenthaltsort in Tschetschenien glaubhaft. 4.5 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 dahingehend, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht widerspruchsfrei seien. Zudem würden sich die Vorbringen seiner Mutter vor allem auf Ereignisse abstützen, welche im Nachgang der Inhaftierung eines Bruders des Beschwerdeführers erfolgt seien. Der positive Asylentscheid seiner Mutter führe nicht automatisch zu einem solchen für den Beschwerdeführer. 4.6 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 aus, gemäss dem Consulting des SEM hätten die Medien zwar nicht über eine Massenverhaftung berichtet, jedoch würden sich Belege für seine Aussagen finden, wonach man die Studenten zur Teilnahme an der Demonstration gezwungen habe. Gemäss Consulting sei deren Teilnahme an der patriotischen Massenveranstaltung Voraussetzung, um an den Prüfungen teilzunehmen. Die Verweigerung des Beschwerdeführers sei der Auslöser für dessen Verfolgung gewesen. Dies hätte in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden müssen. Zudem habe sich die Verhaftung an einem vor der eigentlichen Demonstration stattgefundenen Meeting im Innern der Universität und damit ausserhalb der Öffentlichkeit abgespielt. Ferner sei seine Mutter zwar nach der Festnahme seines Bruders abgeholt und schwer misshandelt worden. Indes sei dieser Bruder wegen des Beschwerdeführers, der im Visier der Behörden gestanden habe, festgenommen worden. Abgesehen davon sei die ganze Familie von der Verfolgung betroffen gewesen. Ferner würden sich die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Mutter und des Beschwerdeführers auf Datumsangaben beziehen. Vorliegend seien jedoch die zentralen Punkte von beiden übereinstimmend vorgetragen worden und würden sich ergänzen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie-gend zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und den zwei Vernehmlassungen sowie auf deren Wiedergabe unter E. 4.1, 4.3 und 4.5 kann zur Vermeidung von Wiederholung vorab verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die dabei eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. E und H) sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 5.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien gelebt hat. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (Geburtsurkunde, Kopie des Inlandpasses und Versicherungsschein) geht zwar - wie auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt - zweifelsohne der Geburtsort auf dem Gebiet B._______ in Tschetschenien hervor. Aber den vom Beschwerdeführer im Oktober 2015 bei der Schweizer Vertretung in Moskau eingereichten Visumsunterlagen kann entnommen werden, dass der dort eingereichte Inlandpass am (...) 2014 in F._______, einer Stadt in Zentralrussland, ausgestellt worden ist. Zudem geht aus einem Vermerk in diesem Dokument hervor, dass er am 29. Oktober 1999 einen Eintrag über die Registrierung einer Adresse als "festen Wohnsitz" in der Stadt F._______ erhalten habe (eine alte Wohnsitzregistrierung wird in einen neuen Inlandpass übernommen). Zwei weitere Einträge im Inlandpass vom (...) 2014 wurden von der Migrationsbehörde Moskau, zuständig für den J._______ Rayon (Östlicher Verwaltungsbezirk der Stadt Moskau) gemacht. Der erste Eintrag betrifft die Löschung der bisherigen Wohnsitzregistrierung in F._______. Der zweite Eintrag betrifft die neue Registrierung eines festen Wohnsitzes in Moskau an der Adresse: (...). (vgl. Akte A32). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Ausstellungsdatum und die Seriennummer auf seiner Geburtsurkunde und seines (auf Beschwerdeebene) in Kopie eingereichten Inlandpasses - in beiden ist der Ausstellungsort im Gebiet B._______ vermerkt - übereinstimmen würden, lässt keine andere Beurteilung zu, zumal es sich bei diesem Inlandpass um ein im Jahre 2006 ausgestelltes Dokument und damit um ein älteres Dokument als der mit dem Visumsgesuch eingereichte Inlandpass handelt. Ferner hat er bei der Schweizer Vertretung sowohl als Wohnort als auch als Arbeitsort (mit Telefonnummer) Moskau angegeben. Der Einwand in der Replik, wonach der Reisepass echte und unechte Elemente aufweise - dies hätten die Schlepper so organisiert und dabei absichtlich F._______ als Wohnort eingetragen, um die Chancen für ein Visum zu erhöhen - überzeugen nicht, zumal er anlässlich seiner Anhörung vorgebracht hat, die drei Pässe seien allesamt echt gewesen (vgl. Akte A25 F9 ff). Auch seine Erklärung, wonach er diesen Reisepass wegen des verweigerten Schweizer Visums nicht weiter habe benutzen können, trägt nicht zur Klärung bei. Schliesslich hat er den von ihm erwähnten zuletzt benutzten Reisepass - dieser solle 2017 oder 2018 ausgestellt worden sein (vgl. Akte A25 F9 f.) - auch nicht beigebracht, was seine Glaubhaftigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Aufgrund des Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in den letzten Jahren (noch) in Tschetschenien gehabt. Vielmehr ist von einem solchen in Zentralrussland auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung, gemäss der es tschetschenischen Staatsangehörigen nicht ohne weiteres zuzumuten sei, sich ausserhalb Tschetscheniens niederzulassen, nichts für sich abzuleiten, zumal er mit seiner russischen Mutter und deren Schwester einen Bezugspunkt ausserhalb von Tschetschenien hat (vgl. Akten der Mutter A6 Ziff. 3.01). 5.3 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen der von ihm geltend gemachten Festnahme im Mai 2011 oder 2012, keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten. Diese soll seinen Angaben zufolge erfolgt sein, weil er und weitere Studenten sich geweigert haben, T-Shirts mit dem Bild Putins überzuziehen. Gemäss dem vom SEM in Auftrag gegebenen Consulting, welches dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Einsicht zugestellt worden ist und zu dem er sich im Rahmen einer weiteren Stellungnahme äussern konnte, soll es in den Jahren 2011 und 2012 anlässlich der 1. Mai-Feierlichkeiten tatsächlich zu Demonstrationen gekommen sein, wobei im Jahre 2011 Studenten angegeben hätten, ihre Teilnahme sei Vor-aussetzung, um an den Prüfungen teilzunehmen. Indes wurde in den - auch unabhängigen - Medien in diesem Zusammenhang von keinen schwerwiegenden Zwischenfällen berichtet. Deshalb ist nicht von einer Verhaftung einer grösseren Anzahl von Studenten in der Hauptstadt Grosny, wie dies der Beschwerdeführer vorgebracht hat, auszugehen. Selbst wenn es im Rahmen der damaligen Feierlichkeiten lediglich in den Räumlichkeiten der Universität zu einem Aufstand von Studenten und einer anschliessenden Mitnahme derselben auf den Polizeiposten gekommen sein sollte, wäre eine entsprechende Berichterstattung in den unabhängigen Medien zu erwarten gewesen. Die Zweifel an einer derartigen Massenverhaftung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zum Jahr, in dem sich diese zugetragen haben soll, und zur Dauer des Polizeigewahrsams nur ungenaue Angaben machen konnte (vgl. Akten A18 F13, F29, F90, F92, F93 und A25, F32, F40, F41). Zudem erwähnte die Mutter, von der Festnahme ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) erfahren zu haben, da es "deswegen viel Lärm gegeben" habe. "Alle hätten davon erfahren. Die ganze Stadt habe darüber gesprochen, was die Studenten gemacht hätten und wie hart die Behörden zu ihnen gewesen seien", es sei auch im lokalen Fernsehen ausgestrahlt worden (vgl. Akten der Mutter A19 F41, F88). Durch diese unterschiedliche Darstellung werden die bestehenden Zweifel an diesem folgenschweren Ereignis erhärtet. Überdies erwähnte die Mutter, der Beschwerdeführer habe wegen Schlägen, die ihm beim genannten Ereignis zugefügt worden seien, an Nierenproblemen gelitten, die länger hätten behandelt werden müssen (vgl. Akten der Mutter A6 S. 8, A19 F39). Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich seiner Erstbefragung (vgl. A18 S. 13) und auf Beschwerdeebene lediglich psychische Beschwerden erwähnt, welche ihn seit dem Ereignis von 2011 geplagt hätten. Nach der Minenexplosion (2014) seien körperliche hinzugekommen. Jedenfalls hat er nie von Nierenprobleme im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahre 2011/2012 gesprochen, was jedoch in diesem Kontext zu erwarten gewesen wäre, sollte er tatsächlich solche erlitten haben. Diese unterschiedlichen Schilderungen in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen tragen nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse und Festnahme bei. Der Beschwerdeführer vermag mit dem eingereichten Schreiben der Universität vom (...) 2019, in dem sein Ausschluss aus der Universität am (...) 2012 wegen Ordnungswidrigkeiten bestätigt wird, auch keine glaubhaften Hinweise für die erwähnten Vorfälle von 2011/2012 zu liefern. So handelt es sich dabei um ein rudimentär abgefasstes Schreiben, dessen Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zudem wird der Ausschluss darin auf das Jahr 2012 datiert, was die Aussagekraft der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich schmälert. Bis zum Schluss bleibt somit unklar, ob der Vorfall im Jahr 2011 oder 2012 beziehungsweise gar im Jahr 2013 stattgefunden haben soll. Hingegen bestehen klare Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter über das Ausmass des Vorfalls (Medienwirksamkeit) und die gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass das Geschehnis an der Universität im von ihm dargelegten Sinn vorgefallen ist. Damit kann auch nicht geglaubt werden, dass dies der Auslöser für die "ganzen Probleme mit den Behörden" gewesen sein soll (vgl. A18 S. 12). 5.4 Ferner hat die Vorinstanz die geltend gemachten Untergrundaktivitäten des Beschwerdeführers etwa ab dem Jahr 2013 (vgl. A18 S. 12) im tschetschenischen Widerstand und die deswegen erfolgte jahrlange behördliche Suche nach ihm aufgrund von vagen, allgemeinen und widersprüchlichen Angaben zu Recht als unglaubhaft erachtet. Einerseits sind seine Schilderungen zu der von ihm angeblich ausgeführten Tätigkeiten für die tschetschenische Sache (Sammeln von Informationen, Gespräche führen mit Menschen in der Umgebung, Kontakte zu "bestimmten Leuten", Unterstützung von Personen mit Waffen, Versorgung mit Essen, Wasser und Munition, Bewachung von Waffen- und Lebensmittelverstecken) sehr vage und allgemein ausgefallen. Sie hinterlassen nicht den Eindruck, dass er in diese verschiedenen Vorgänge tatsächlich persönlich involviert war (vgl. Akte A25 F60 ff.), dies umso mehr, als er über längere Zeit auf diese Weise aktiv gewesen sein will - trotz gewisser Realkennzeichen betreffend die Verstecke (bspw. Autotür zum Bedecken des Lebensmitteldepots). Dies betrifft auch die geltend gemachte Explosion einer Mine in einem von ihm bewachten Lebensmittellager. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, lassen sich aus dem Bestätigungsschreiben des Krankenhauses vom 28. August 2019 keine Schlüsse auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung ziehen. Unbesehen der Frage nach der Echtheit dieses Berichts ist darin vermerkt worden, der Beschwerdeführer sei von Verwandten am 4. April 2014 um 14.55 Uhr in die Notaufnahme gebracht worden, nachdem er im Wald beim Sammeln von Bärlauch auf eine Mine getreten sei, worauf diese explodiert sei. Es lässt sich aus diesem Schreiben nicht auf die von ihm angegebene Ursache schliessen. Auch der Umstand, dass seine Mutter in ihrem Asylgesuch ebenfalls einen blutigen Vorfall und Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahre 2014 erwähnt hat, lässt nicht glaubhaft erscheinen, dass sich die bei einer Explosion erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers beim Bewachen eines Lebensmittellagers der tschetschenischen Untergrundorganisation zugetragen haben. Aus dem Vermerk im erwähnten Schreiben, der Beschwerdeführer habe das Krankenhaus nach zwei Tagen ohne Meldung in unbekannte Richtung verlassen, können ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen gezogen werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer von seinem im Jahre 2015 in Moskau erhaltenen Visum offenbar keinen Gebrauch gemacht, was wiederum gegen eine Gefährdung im Nachgang an die geltend gemachte Explosion im Jahre 2014 spricht. Im Weiteren kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte sich während mehrerer Jahre den wiederholten behördlichen Suchen jeweils problemlos entziehen können, wäre er der Tätigkeit im tschetschenischen Untergrund verdächtigt worden. Sein Einwand, er habe sich jeweils informiert, sei vorsichtig gewesen und habe sich versteckt, überzeugt nicht. Ferner sind aus seinen Angaben keine besonderen Vorsichtsmassnahmen ersichtlich, welche bei einer derart risikohaften Tätigkeit zu erwarten gewesen wären. Auch die Erklärung, manchmal sei er eben nicht gesucht worden oder nur dann, wenn etwas passiert sei, spricht nicht für eine gezielte Suche nach ihm aufgrund der von ihm vorgebrachten Tätigkeit - insbesondere das Bewachen von Waffenlagern. Dagegen spricht auch der Umstand, dass es in diesem Zusammenhang Razzien gegeben haben soll. Dass er respektive sein Onkel C._______ von solchen bevorstehenden Razzien jeweils durch Personen - "irgendwelche Bekannte von Bekannten, die uns unterstützen" -, die bei der Rovd gearbeitet hätten, erfahren habe, überzeugt nicht (vgl. A25 F95 ff.). Sodann kann entgegen seiner Argumentation nicht geglaubt werden, die tschetschenischen Sicherheitskräfte hätten sich damit begnügt, sich bei seinem Onkel, seiner Mutter und Bekannten nach ihm zu erkundigen. Vielmehr wäre bei einem Verdacht der Unterstützung der Opposition und Verbindungen zu tschetschenischen Widerstandsgruppen seitens der Behörden mit der Einleitung weitergehender Massnahmen zu rechnen gewesen, um ihm habhaft zu werden. Überdies spricht auch der Umstand, wonach er nach den seit 2012 wiederholten (erfolglosen) Ausreiseversuchen jeweils nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, überhaupt gegen ein behördliches Interesse an seiner Person. 5.5 Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Festnahme von D._______, den er anlässlich seiner eigenen Festnahme im Zusammenhang mit dem Vorfall an der Universität kennengelernt und der später den Kontakt zum Verbindungsmann der tschetschenischen Widerstandsbewegung - E._______ - hergestellt habe, widersprüchliche Angaben gemacht hat. Diesen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Erklärungsversuch, wonach seine diesbezügliche Aussage in der Erstbefragung komprimiert gewesen sei und die er aber in der späteren Anhörung ergänzt habe, nicht aufzulösen. Auch der Umstand, dass er damals wie D._______ einen Bart getragen habe, was er mit einem Foto belegen will, trägt nicht zur Klärung bei. 5.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, wonach sein Bruder wegen ihm im Jahre 2016/2017 festgenommen worden sei, eine behördliche Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) nicht glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Angaben stehen zudem wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, im Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter. So machte er anlässlich seiner Anhörungen geltend, der Bruder sei vor eineinhalb Jahren, eventuell ein bisschen länger und damit zirka im Jahre 2017 festgenommen worden. Auf Vorhalt der Angaben seiner Mutter in ihrem Asylverfahren, welche angab, dies sei im März 2018 gewesen, wollte er sich nicht festlegen und gab stattdessen an, er habe Probleme mit Zahlen und Daten (vgl. Akten A18 F94 ff. und A25 F126, F156 ff.). Dieser Einwand sowie sein Hinweis zur chronologisch angegebenen Abfolge der Ereignisse, welche massgebend sei, müssen als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Ferner können aus dem Umstand, wonach das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz gutgeheissen und ihr Asyl gewährt worden ist, keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gezogen werden. Die Gründe, die zur Gutheissung des Asylgesuchs seiner Mutter geführt haben, bezogen sich auf Vorfälle, die sich im Nachgang an die Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers ereignet und die nur sie betroffen haben. Dass die Inhaftierung des Bruders wegen der vom Beschwerdeführer erwähnten Vorkommnisse erfolgt sein soll, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen werden, selbst wenn dies von der Mutter so dargestellt worden war. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, dass die im Heimatstaat des Beschwerdeführers verbliebenen Verwandten - ein Onkel und zwei Brüder - nach seiner Ausreise in Bedrängnis geraten wären. Der auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf das unterdessen erfolgte Untertauchen seines Bruders ist eine unbelegte Parteibehauptung, aus der er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-1615/2020 E. 8.3.2 vom 26. Mai 2020 m.w.H.). Zudem ist auf die Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich legal in einem anderen Teil Russlands Wohnsitz nehmen kann. 7.5.2 Was die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Magenbeschwerden sowie psychische Probleme) und die in diesem Zusammenhang am 13. Dezember 2019 eingereichte ärztliche Bestätigung der (...) vom 10. Dezember 2019 betrifft, ist Folgendes festzustellen: 7.5.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 7.5.2.2 Im erwähnten Bericht der (...) vom 10. Dezember 2019 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Symptomatik weise auf eine lang andauernde extreme psychische Belastung hin. Es handle sich um eine störungsspezifische integrative, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, unter der sich der Zustand des Beschwerdeführers leicht gebessert habe; jedoch sei er nicht ausreichend stabil. Die Behandlung werde voraussichtlich bis Ende 2020 dauern. Nachdem der amtlich verbeiständete Beschwerdeführer im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. L) seither keine weiteren ärztlichen Berichte mehr eingereicht hat und auch sonst nichts auf eine fortbestehende Behandlungsnotwendigkeit hindeutet, kann davon ausgegangen werden, dass sich seine psychischen Beschwerden zumindest nicht verschlechtert haben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Leiden ist festzustellen, dass diese in Tschetschenien grundsätzlich behandelbar sind. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (inklusive Kosten und unentgeltliche staatliche Unterstützung, etc.) kann vorab auf die Ausführungen im Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 und die dort aufgeführten Berichte verwiesen werden. Diese haben nach wie vor Gültigkeit. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat, sollte er weiterhin eine solche in Anspruch nehmen wollen. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch aus medizinischer Sicht als zumutbar. 7.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Grosny. Er ist jung und bis auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme gesund. Er verfügt über eine gute Schulbildung und hatte an der Universität ein Studium begonnen. In der Schweiz hat er gewisse Berufserfahrungen sammeln können (vgl. Eingabe vom 12. Oktober 2021). Er lebte eigenen Angaben zufolge bei seiner Mutter und seinem Onkel, der ihn finanziell unterstützt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass seine zwei Brüder nach wie vor im Heimatland leben (vgl. Akten A18 F21 ff.). Aufgrund der hievor gemachten Feststellungen ist ferner von einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb Tschetscheniens und damit von einem gewissen Beziehungsnetz in Moskau/Zentralrussland auszugehen. Jedenfalls kann von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Tschetschenien und Moskau/Zentralrussland ausgegangen werden, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. 7.5.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Grosny oder nach Moskau erweist sich für den Beschwerdeführer somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch einer allfälligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 25. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2022), ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der in den Kostennoten vom 16. September 2019, 9. Oktober 2019, 13. Dezember 2019, 23. Januar 2020, 12. Oktober 2021 und 31. Januar 2022 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 22 ¾ Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem zeitlichen Aufwand von 15 Stunden aus. Indessen sind die Spesen (inklusive Dolmetscher) in Höhe von Fr. 453.- als angemessen zu bezeichnen. Wie in der Verfügung vom 25. September 2019 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2'703.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'703.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: