Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A.a Am 30. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. März 2012 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 1. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-1745/2012 vom 8. August 2012 abgewiesen. A.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2012 wurde um Revision des Urteils vom 8. August 2012 ersucht. Am 4. Oktober 2012 wurde das Revisionsgesuch aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2012 mitgeteilten Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren zurückgezogen, worauf das Revisionsverfahren mit Entscheid D-4755/2012 vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben wurde. A.c Am 14. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte ihre Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Urteil D-174/2013 vom 19. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. Januar 2013 als offensichtlich unbegründet ab. A.d Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn beim BFM ein zweites Asylgesuch. Das BFM qualifizierte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, trat darauf mit Verfügung vom 16. Mai 2013 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2980/2013 vom 11. April 2014 abgewiesen. B. Am 31. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, es seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Asylentscheids vom 20. März 2012 wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sodann sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen. C. Mit Telefax vom 13. November 2014 ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons D._______ gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung vom 26. November 2014 - eröffnet am 27. November 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. März 2012 beseitigen könnten. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des BFM vom 26. November 2014 aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid des BFM vom 26. November 2014 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die von der Vor-instanz in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides entzogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Ihrer Eingabe legten sie - nebst dem angefochtenen Entscheid - diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. F. Mit Telefax vom 30. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeakten an die Vorinstanz überwiesen und diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Januar 2015 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies am Schluss ihrer ergänzenden Ausführungen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2015 eingeräumt. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage weiterer Beweismittel (Nennung Beweismittel) - mit Eingabe vom 13. Februar 2015. J.a Mit Schreiben vom 23. April 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht betreffend Schwester E._______ der Beschwerdeführerin das zuständige Zivilstandsamt um Mitteilung, in welchem Stadium sich das Ehevorbereitungsverfahren befinde respektive ob bereits ein Eheschluss stattgefunden habe oder demnächst geplant sei. J.b Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht seine Auskunft zukommen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.1 S. 367 ff. m.w.H.). 2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, im Wiedererwägungsgesuch werde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten am (...) zwangsweise ausgeschafft werden sollen. Bei der versuchten Verhaftung durch die Polizei habe sich die Beschwerdeführerin selber mit einem Messer am Unterarm verletzt und in die F._______ eingeliefert werden müssen. Gemäss dem Arztbericht leide sie an (Nennung Diagnose). Sie sei aufgrund der versuchten Ausschaffung erneut traumatisiert worden und benötige deshalb eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung mit anschliessender Rehabilitationsbehandlung. Danach benötige sie dringend eine ambulante traumaspezifische Betreuung, welche in einem Rahmen persönlicher Sicherheit und ohne Gefährdung durch eine drohende Ausschaffung stattfinden können sollte. Bezüglich der geltend gemachten psychologischen Probleme der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass bei (Nennung psychische Krankheiten) ambulante sowie stationäre Behandlungen in Grosny - im Republican psychoneurological dispenser - möglich seien. Die medizinische Versorgung sei dabei kostenlos. Angeboten würden psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neurologische und soziale Behandlungen beziehungsweise Hilfeleistungen. Da die Beschwerdeführenden aus Grosny stammten, sei die Erreichbarkeit der Klinik gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden müsse. Falls sich bei ihr allenfalls vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung reakzentuieren würden, wäre diesen mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf ihre Lebenssituation und damit auch auf das psychische Befinden haben dürfte. Zudem sei auch das Asylgesuch der Schwester (E._______; N _______) der Beschwerdeführerin abgelehnt und deren Wegweisung verfügt worden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2014 abgewiesen worden sei. Daher werde auch die nächste Bezugsperson der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach Tschetschenien zurückkehren, was die Rückkehr der Beschwerdeführenden ebenfalls erleichtern sollte. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würden. Es sei nicht aussergewöhnlich, wenn abgewiesene Asylsuchende Zukunftsängste entwickelten oder gar in Depressionen verfielen. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei gleichfalls ein bekanntes Phänomen. Es sei aber nicht hinzunehmen, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Im ärztlichen Zeugnis der F._______ werde zwar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht in der Lage sei, eine Ausschaffung durchzustehen. Es sei aber die Aufgabe einer psychiatrischen Klinik, den Gesundheitszustand und damit die Reisefähigkeit eines Patienten wieder herzustellen. Es obliege sodann den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, gemäss dem Zwischenbericht der (Nennung Beweismittel) befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in stationärer Behandlung und benötige - wie auch ihr Sohn - einen sicheren Rahmen beziehungsweise in Zukunft eine sichere Lebenssituation, um die psychiatrische Behandlung ambulant fortsetzen zu können. Der Beschwerdeführer sei durch die Ereignisse anlässlich der versuchten Ausschaffung vom (...) schwer traumatisiert worden und habe bei einem weiteren Vorfall beim Anblick eines Polizisten einen Kreislaufkollaps erlitten. Er habe selbst bereits Suizidabsichten geäussert. Es sei zu hoffen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung und bei der Würdigung der neuen Beweismittel zu besseren Erkenntnissen als bisher gelange, zumal das ordentliche Verfahren durch Lügen des BFM verzerrt und nicht korrekt geführt worden sei. So sei die Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise überhaupt nie zu ihren Asylgründen befragt worden. Sodann stelle die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise falsch und unvollständig fest. Sie übersehe, dass aus der Sicht der behandelnden Ärzte eine Behandlung im Herkunftsstaat, also im Staat der erlittenen Traumata, nicht erfolgversprechend sei. Es sei zwar die Einweisung in die vom BFM genannte Klinik technisch möglich, die Behandlung würde jedoch nicht zum angestrebten Erfolg führen und sei daher untauglich. Der vor-instanzlichen Argumentation werde daher jede Grundlage entzogen. Weiter gehe die Vorinstanz fälschlicherweise und ohne nähere Erklärung davon aus, dass die Rückkehr in ihren angestammten Sprach- und Kulturkreis für die Beschwerdeführerin positive Folgen auf ihre Lebenssituation und damit auf die psychische Situation haben werde. Eine Ausschaffung würde eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass der Vollzug der Wegweisung wegen der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin und der fehlenden Reisefähigkeit derzeit gar nicht möglich sei. Überdies behaupte die Vorinstanz zu Unrecht, dass "die nächste Bezugsperson" der Beschwerdeführerin in der Schweiz (gemeint sei die Schwester E._______) nach Tschetschenien zurückkehren werde. Es sei nicht ersichtlich, wie das BFM darauf komme, dass E._______ "die nächste Bezugsperson" der Beschwerdeführerin sein soll. Sodann habe E._______ am (...) ein Härtefallgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht, über welches bis heute nicht entschieden worden sei. Zudem werde sie demnächst (Nennung des Verlobten) in der Schweiz heiraten, weshalb E._______ nicht nach Tschetschenien zurückkehren werde und daher ihre Rückkehr in keiner Weise erleichtern werden könne. Ferner habe es die Beschwerdeführerin im Lichte ihrer ärztlich festgestellten Erkrankung gerade nicht in der Hand, sich durch Berufung auf eine Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Zudem sei die Suizidgefahr nicht eine vermeintliche, sondern eine tatsächliche Gefahr, zumal ein gescheiterter Suizidversuch aktenkundig sei. Insofern die Vorinstanz anführe, dass es Aufgabe einer psychiatrischen Klinik sei, den Gesundheitszustand und damit die Reisefähigkeit eines Patienten wieder herzustellen, müssten diesbezüglich auch der Aufwand und die benötigte Zeit der Klinik berücksichtigt werden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Angesichts der Aussagen der Klinik sei offensichtlich, dass der benötigte sichere Rahmen über mindestens sechs Monate beziehungsweise die gesicherte Zukunftssituation einzig mit einem Vollzugsstopp und einer vorläufigen Aufnahme geschaffen werden könnte. Im Weiteren berücksichtige die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise und verletze dadurch dessen Rechte, welche durch Art. 3 und 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geschützt seien. Insgesamt ergebe sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, die Begründungspflicht und Bundesrecht verletzt habe, sich die angefochtene Verfügung als unangemessen erweise und auf Willkür und auf falscher Ausübung des Ermessens gründe. Es seien diese Rechtsverletzungen festzustellen und die Beschwerde sei gutzuheissen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend zu ihren bisherigen Erwägungen fest, die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Arztberichte würden keine neuen Informationen enthalten, zumal die psychischen Leiden überhaupt Anlass für die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs gewesen seien. Es sei festzustellen, dass in den Berichten wiederholt auf die drohende Ausschaffung verwiesen werde und deshalb die psychische Situation der Beschwerdeführenden instabil sei. Deswegen würden auch Gedanken der Suizidalität geäussert. Wie bereits im Entscheid dargelegt, könne eine angedrohte Suizidalität aufgrund einer drohenden Ausschaffung kein Aufenthaltsrecht in einem Staat erwirken. Dasselbe gelte für die eingereichte Gefährdungsmeldung bezüglich des Sohnes B._______. Dieser sei psychisch stark angeschlagen aufgrund der bereits erfolglos durchgeführten zwangsweisen und der weiterhin drohenden Ausschaffung. Das jetzige Verhalten der Beschwerdeführenden ziele darauf ab, die Rückkehr zu vereiteln. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG obliege es den Beschwerdeführenden, mit den Schweizer Behörden zusammenzuarbeiten, um die Rückkehr nach Russland in den bestmöglichen Umständen durchzuführen. Eine freiwillige Rückkehr wäre auch im Interesse der Beschwerdeführenden. Bezüglich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass insbesondere für Kinder mit einer posttraumatischen Belastungsstörung eine ambulante sowie stationäre Behandlung in Grosny im Republican psychoneurological dispenser möglich sei. Beispielsweise könne eine kognitive Verhaltenstherapie durch Psychiater und Psychologen durchgeführt werden. Zudem existierten in Tschetschenien mehrere sogenannte "Sozial-Rehabilitations-zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen", in welchen verschiedene Therapieformen angeboten würden. Weiter seien "Medizinisch-soziale Rehabilitations-Zentren für Kinder und Jugendliche" vorhanden, welche für Kinder und Jugendliche mit körperlicher Behinderung und psycho-neurologischen Problemen vorgesehen seien. Ausserdem seien verschiedene Medikamente für die Behandlung von psychischen Beschwerden in Tschetschenien erhältlich. Folglich seien dort Möglichkeiten vorhanden, welche B._______ bei einer Rückkehr psychologische Unterstützung und eine Behandlung seiner Beschwerden anbieten könnten. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und dadurch die Rückreise falls nötig medizinisch begleiten zu lassen sowie die medizinische Versorgung nach der Ankunft in Tschetschenien vorzubereiten. Bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass diese - obwohl deren Heirat auf (Nennung Zeitpunkt) angekündigt worden sei - bis heute die Ehe nicht geschlossen habe. Aus diesem Grund sei deren Gesuch mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons D._______ vom (...) abgelehnt worden. Folglich sei auch die Schwester der Beschwerdeführerin erneut gehalten, das Land zu verlassen, und die diesbezügliche Einschätzung des BFM im angefochtenen Entscheid vom 26. November 2014 sei weiterhin gültig.
E. 3.4 In ihrer Replik vom 13. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz nehme in ihrer Vernehmlassung zu den Hauptrügen nicht Stellung. Insbesondere werde ignoriert, dass gemäss Meinung der behandelnden Ärzte Traumata im Land des erlittenen Traumas nicht geheilt werden könnten, und es werde nach wie vor suggeriert, eine adäquate Behandlung im Herkunftsland sei möglich. Damit nehme das SEM ausdrücklich eine Schädigung ihrer Gesundheit in Kauf, was aber nicht hingenommen werden könne. Im eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) würden die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung ihrer Situation durch (...) berichten. Zudem werde die Beschwerdeführerin als akut suizidal beschrieben. Im Übrigen seien die vom SEM beschriebenen Behandlungsmöglichkeiten in Grosny zu bestreiten. Die von der Vor-instanz bereits im angefochtenen Entscheid benannte Klinik werde nun auch für den Beschwerdeführer als geeignet bezeichnet, obwohl diese Klinik einzig Behandlungen für Drogensüchtige und Alkoholiker anbiete. Sodann sei die vom SEM in der Vernehmlassung genannte Kinderklinik als ungeeignet zu erachten, weil es sich um eine Spezialklinik für die Behandlung von Kindern mit zerebralen Lähmungen handle. Sodann irre das SEM bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin, zumal entgegen der vorinstanzlichen Auffassung das Gesuch von E._______ vom (...) nicht abgewiesen worden sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom (...) weise lediglich deren Gesuch vom (...) betreffend Verlängerung der Duldung zwecks Eheschliessung ab. Über das Härtefallgesuch habe die kantonale Behörde jedoch noch nicht entschieden. Im Übrigen seien die bürokratischen Hürden des Zivilstandsamtes inzwischen beseitigt und es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin demnächst heiraten und deren weiterer Aufenthalt in der Schweiz über den Familiennachzug geregelt werde.
E. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rüge sind vorweg zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043 ff., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die fehlenden Erfolgsaussichten einer psychiatrischen Behandlung im Staat der erlittenen Traumata, die fehlende Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin, die ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien, das Aufenthaltsrecht der Schwester E._______ in der Schweiz und die Situation des Beschwerdeführers Ahmed verletzt. Die Vorinstanz habe somit nicht alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände berücksichtigt.
E. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 37). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O. Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich denn auch auf die für seinen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich zur Aufenthaltssituation von E._______ in der Schweiz sowie zu den Möglichkeiten einer Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass eine entsprechende Behandlung möglich - und damit implizit auch erfolgsversprechend - und die Erreichbarkeit der Klinik gegeben sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden müsse. Zudem wurde auch im Bericht der F._______ vom (...) (Ziff. 5.2) ein Behandlungserfolg im Land des erlittenen Traumas aus therapeutischer Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern als mangelhaft erachtet. Zum Vorwurf, die Vor-instanz habe sich zur Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid gar nicht geäussert, ist festzuhalten, dass im eingereichten Wiedererwägungsgesuch lediglich die (gesundheitliche) Situation der Beschwerdeführerin konkret dargestellt und auch nur ein diese betreffendes Beweismittel eingereicht wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen nur auf diese Vorbringen einging und in ihrer Würdigung nur implizit die Situation des Sohnes mitberücksichtigte. Nachdem erst in der Rechtsmitteleingabe die Situation des Beschwerdeführers genauer dargestellt wurde (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, 7; Beschwerdebeilagen Nrn. 3, 5 und 6), äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich zu diesen Vorbringen. Sodann nahm sie sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in ihrer Vernehmlassung zum Vorbringen in den eingereichten ärztlichen Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht in der Lage sei, eine Ausschaffung durchzustehen, Stellung und zeigte mögliche Lösungswege und Strategien auf (vgl. act. D4/3 S. 3; Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 S. 2). Die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vermag daher nicht zu überzeugen. Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen und Überlegungen eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden auch in ihrer Heimat als möglich und zumutbar zu beurteilen sei, weshalb weitergehende Abklärungen zu Recht als nicht nötig erachtet wurden. In casu ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 4.1.3 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz, Abklärungs- und Begründungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (ärztliche Zeugnisse) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. März 2012 beseitigen können, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Die Vor-instanz müsste nämlich deshalb wiedererwägungsweise zu einem anderen Entscheid gelangen können, weil der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist vorliegend - wie nachfolgend dargelegt - nicht der Fall. An dieser Stelle ist zudem anzuführen, dass die geltend gemachte Kritik, wonach das ordentliche Asylverfahren durch Lügen des BFM verzerrt und nicht korrekt geführt worden sei, zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise überhaupt nie zu ihren Asylgründen befragt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und sich daher entsprechende Erörterungen erübrigen (vgl. auch Bstn. A.a-A.d oben). Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
E. 4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3.2 Da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 20. März 2012 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als Folge der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde (vgl. Bstn. A.a-A.d hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
E. 4.3.3 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) beziehungsweise die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Nennung der dazu aussagekräftigen Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil in Sachen D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen bei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004 [Entscheid Nr. 33743/03]). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).
E. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
E. 4.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.). Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).
E. 4.4.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
E. 4.4.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingabe auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit) fest und führen diesbezüglich an, eine Behandlung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, also im Staat der erlittenen Traumata, sei nach Ansicht der behandelnden Ärzte nicht erfolgversprechend, da dafür ein sicherer Rahmen über mindestens sechs Monate beziehungsweise eine gesicherte Zukunftssituation nötig seien. Zudem würden sie in Tschetschenien angesichts fehlender spezialisierter psychiatrischer Einrichtungen keine adäquate Versorgung erhalten. Das BFM hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien sei mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut und funktioniere verlässlich. Es bestünden spezialisierte psychiatrische Zentren, insbesondere in Grosny, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden. Die indizierte (Weiter-)Behandlung der Beschwerdeführenden sei somit in deren Herkunftsgebiet auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz gewährleistet. Weiter sei es Aufgabe der behandelnden Klinik, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen, und es obliege sodann den schweizerischen Vollzugsbehörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass bezüglich (Nennung Diagnose) gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Für etwaige Medikamentenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt, Behandlungen - explizit auch in Sanatorien - sowie Medikamente kostenlos zu erhalten. Weiter existiert in Grosny ein "Psychoneurologischer Dispanser", eine spezielle Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt, wobei die Behandlung auch hier grundsätzlich kostenfrei ist. Zur Einrichtung gehört eine poliklinische Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt (vgl. zum Ganzen: Organisation suisse d'aide aux réfugiés (OSAR), Tchétchénie: traitement des PTSD, 05.10.2011, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/tschetschenien-behandlungvon-ptsd.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Landinfo, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26.06.2012, http://www.landinfo.no/asset/2322/1/2322_1.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Bundesasylamt, Staatendokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, 30.12.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1326196356_russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 12.05.2015; vgl. auch Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6 m.w.H., D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.5). Dass daher insbesondere die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt G._______ eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Leiden erhalten könnte, ist zumindest als zweifelhaft zu erachten (dass der Beschwerdeführer an einer [Nennung Krankheit] leiden würde, ist aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich). Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass sie innerhalb der Russischen Föderation über eine geeignete Alternative für die benötige Behandlung besitzen. So besteht für eine Gesundheitsversorgung, die in Grosny nicht verfügbar ist, die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Seit im Januar 2011 nämlich ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft getreten ist, können Versicherte bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes - und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz - medizinische Dienstleistungen erhalten, und zwar nicht nur in staatlichen und städtischen Gesundheitseinrichtungen, sondern auch in privaten, welche am Versicherungsprogramm beteiligt sind (vgl. Internationale Organisation für Migration/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland], Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?_blob=publicationFile, abgerufen am 12.05.2015). Da sich die Beschwerdeführenden für die Behandlung ihrer psychischen Beschwerden nicht in die Region respektive in die Stadt G._______, dem behaupteten Ort der Traumatisierung zurückbegeben müssen, vermag die geltend gemachte Veränderung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Unter diesen Umständen bleibt das wiederholt geäusserte Argument, wonach die Behandlung der Beschwerdeführenden am Ort ihrer Traumatisierung nicht erfolgversprechend sei, unbehelflich. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankungen ausreichend medizinisch versorgt werden können, sie auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten haben und sie diese weitestgehend unentgeltlich werden erhalten können. Zum Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes ist Folgendes zu erwägen: Zwar sind vorliegend den Akten - bis auf einige rudimentäre Ausführungen in einzelnen ärztlichen Berichten (Nennung Beweismittel), die sich insbesondere hinsichtlich des weiteren Schicksals des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden widersprüchlich äussern - keine Informationen zum Bestehen eines familiären oder sozialen Beziehungsnetzes in ihrer Herkunftsregion oder in der übrigen Russischen Föderation zu entnehmen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1745/2012 vom 8. August 2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsbegehren wurde in der Folge nach dessen Rückzug mit Entscheid D-4755/2012 vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben respektive weitere Wiedererwägungsgesuche wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-174/2013 vom 19. Februar 2013 sowie D-2980/2013 vom 11. April 2014 jeweils abgewiesen (vgl. auch Bstn. A.a-A.d oben). Aufgrund dieser festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht und der verunmöglichten Erhebung persönlicher Daten durch die Beschwerdeführerin ist der Schluss zulässig, dass keine persönlichen Gründe vorliegen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föderation entgegenstehen könnten, und auch keine Umstände ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Überdies darf angesichts obiger Ausführungen und aufgrund des jahrelangen Aufenthalts vor der Ausreise auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz innerhalb der Russischen Föderation geschlossen werden. Hinsichtlich der in der Schweiz weilenden Schwester E._______ der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass diese den Akten zufolge seit (...) über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, weshalb sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht das Land im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu verlassen hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden auf deren Unterstützung - zumindest in finanzieller Hinsicht - zählen können. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - selbst ohne Einbinden der erkrankten Beschwerdeführerin in den Erwerbsalltag - in der Russischen Föderation wieder Fuss zu fassen vermögen. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der Kinderrechtskonvention kein Aufenthaltsrecht für sich abzuleiten.
E. 4.4.5 Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (so insbesondere im aktuellsten Zeugnis der [Nennung Beweismittel]) bestehenden Hinweise auf eine allfällige Suizidalität - insbesondere Suizidpläne für den Fall einer Ausschaffung - ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung ist auf die Ausführungen in Ziffer 4.4.4 und die dort dargelegte Begründung für die Einschätzung zu verweisen, wonach vorliegend nicht auf Hinweise geschlossen werden kann, welche die Annahme zuliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Zudem besteht für die Beschwerdeführenden zwecks finanzieller Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimatstaat die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich kann die Vollzugsbehörde dem beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden beziehungsweise einer möglichen Verschlechterung desselben bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken.
E. 4.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist.
E. 5 Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das erneute Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 31. Oktober 2014 abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen abgewiesen. Da die Beschwerdeführenden noch immer als bedürftig zu erachten sind, ist am Resultat der erwähnten Zwischenverfügung weiterhin festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7564/2014 Urteil vom 3. Juni 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Russland, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N_______. Sachverhalt: A.a Am 30. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. März 2012 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 1. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-1745/2012 vom 8. August 2012 abgewiesen. A.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2012 wurde um Revision des Urteils vom 8. August 2012 ersucht. Am 4. Oktober 2012 wurde das Revisionsgesuch aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2012 mitgeteilten Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren zurückgezogen, worauf das Revisionsverfahren mit Entscheid D-4755/2012 vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben wurde. A.c Am 14. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte ihre Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Urteil D-174/2013 vom 19. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. Januar 2013 als offensichtlich unbegründet ab. A.d Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn beim BFM ein zweites Asylgesuch. Das BFM qualifizierte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, trat darauf mit Verfügung vom 16. Mai 2013 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2980/2013 vom 11. April 2014 abgewiesen. B. Am 31. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, es seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Asylentscheids vom 20. März 2012 wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sodann sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen. C. Mit Telefax vom 13. November 2014 ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons D._______ gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung vom 26. November 2014 - eröffnet am 27. November 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. März 2012 beseitigen könnten. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des BFM vom 26. November 2014 aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid des BFM vom 26. November 2014 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die von der Vor-instanz in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides entzogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Ihrer Eingabe legten sie - nebst dem angefochtenen Entscheid - diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. F. Mit Telefax vom 30. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeakten an die Vorinstanz überwiesen und diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Januar 2015 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies am Schluss ihrer ergänzenden Ausführungen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. I. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2015 eingeräumt. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage weiterer Beweismittel (Nennung Beweismittel) - mit Eingabe vom 13. Februar 2015. J.a Mit Schreiben vom 23. April 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht betreffend Schwester E._______ der Beschwerdeführerin das zuständige Zivilstandsamt um Mitteilung, in welchem Stadium sich das Ehevorbereitungsverfahren befinde respektive ob bereits ein Eheschluss stattgefunden habe oder demnächst geplant sei. J.b Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess das zuständige Zivilstandsamt dem Bundesverwaltungsgericht seine Auskunft zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.1 S. 367 ff. m.w.H.). 2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, im Wiedererwägungsgesuch werde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten am (...) zwangsweise ausgeschafft werden sollen. Bei der versuchten Verhaftung durch die Polizei habe sich die Beschwerdeführerin selber mit einem Messer am Unterarm verletzt und in die F._______ eingeliefert werden müssen. Gemäss dem Arztbericht leide sie an (Nennung Diagnose). Sie sei aufgrund der versuchten Ausschaffung erneut traumatisiert worden und benötige deshalb eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung mit anschliessender Rehabilitationsbehandlung. Danach benötige sie dringend eine ambulante traumaspezifische Betreuung, welche in einem Rahmen persönlicher Sicherheit und ohne Gefährdung durch eine drohende Ausschaffung stattfinden können sollte. Bezüglich der geltend gemachten psychologischen Probleme der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass bei (Nennung psychische Krankheiten) ambulante sowie stationäre Behandlungen in Grosny - im Republican psychoneurological dispenser - möglich seien. Die medizinische Versorgung sei dabei kostenlos. Angeboten würden psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neurologische und soziale Behandlungen beziehungsweise Hilfeleistungen. Da die Beschwerdeführenden aus Grosny stammten, sei die Erreichbarkeit der Klinik gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden müsse. Falls sich bei ihr allenfalls vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung reakzentuieren würden, wäre diesen mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf ihre Lebenssituation und damit auch auf das psychische Befinden haben dürfte. Zudem sei auch das Asylgesuch der Schwester (E._______; N _______) der Beschwerdeführerin abgelehnt und deren Wegweisung verfügt worden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2014 abgewiesen worden sei. Daher werde auch die nächste Bezugsperson der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach Tschetschenien zurückkehren, was die Rückkehr der Beschwerdeführenden ebenfalls erleichtern sollte. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würden. Es sei nicht aussergewöhnlich, wenn abgewiesene Asylsuchende Zukunftsängste entwickelten oder gar in Depressionen verfielen. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei gleichfalls ein bekanntes Phänomen. Es sei aber nicht hinzunehmen, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Im ärztlichen Zeugnis der F._______ werde zwar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht in der Lage sei, eine Ausschaffung durchzustehen. Es sei aber die Aufgabe einer psychiatrischen Klinik, den Gesundheitszustand und damit die Reisefähigkeit eines Patienten wieder herzustellen. Es obliege sodann den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, gemäss dem Zwischenbericht der (Nennung Beweismittel) befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in stationärer Behandlung und benötige - wie auch ihr Sohn - einen sicheren Rahmen beziehungsweise in Zukunft eine sichere Lebenssituation, um die psychiatrische Behandlung ambulant fortsetzen zu können. Der Beschwerdeführer sei durch die Ereignisse anlässlich der versuchten Ausschaffung vom (...) schwer traumatisiert worden und habe bei einem weiteren Vorfall beim Anblick eines Polizisten einen Kreislaufkollaps erlitten. Er habe selbst bereits Suizidabsichten geäussert. Es sei zu hoffen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung und bei der Würdigung der neuen Beweismittel zu besseren Erkenntnissen als bisher gelange, zumal das ordentliche Verfahren durch Lügen des BFM verzerrt und nicht korrekt geführt worden sei. So sei die Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise überhaupt nie zu ihren Asylgründen befragt worden. Sodann stelle die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise falsch und unvollständig fest. Sie übersehe, dass aus der Sicht der behandelnden Ärzte eine Behandlung im Herkunftsstaat, also im Staat der erlittenen Traumata, nicht erfolgversprechend sei. Es sei zwar die Einweisung in die vom BFM genannte Klinik technisch möglich, die Behandlung würde jedoch nicht zum angestrebten Erfolg führen und sei daher untauglich. Der vor-instanzlichen Argumentation werde daher jede Grundlage entzogen. Weiter gehe die Vorinstanz fälschlicherweise und ohne nähere Erklärung davon aus, dass die Rückkehr in ihren angestammten Sprach- und Kulturkreis für die Beschwerdeführerin positive Folgen auf ihre Lebenssituation und damit auf die psychische Situation haben werde. Eine Ausschaffung würde eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass der Vollzug der Wegweisung wegen der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin und der fehlenden Reisefähigkeit derzeit gar nicht möglich sei. Überdies behaupte die Vorinstanz zu Unrecht, dass "die nächste Bezugsperson" der Beschwerdeführerin in der Schweiz (gemeint sei die Schwester E._______) nach Tschetschenien zurückkehren werde. Es sei nicht ersichtlich, wie das BFM darauf komme, dass E._______ "die nächste Bezugsperson" der Beschwerdeführerin sein soll. Sodann habe E._______ am (...) ein Härtefallgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht, über welches bis heute nicht entschieden worden sei. Zudem werde sie demnächst (Nennung des Verlobten) in der Schweiz heiraten, weshalb E._______ nicht nach Tschetschenien zurückkehren werde und daher ihre Rückkehr in keiner Weise erleichtern werden könne. Ferner habe es die Beschwerdeführerin im Lichte ihrer ärztlich festgestellten Erkrankung gerade nicht in der Hand, sich durch Berufung auf eine Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Zudem sei die Suizidgefahr nicht eine vermeintliche, sondern eine tatsächliche Gefahr, zumal ein gescheiterter Suizidversuch aktenkundig sei. Insofern die Vorinstanz anführe, dass es Aufgabe einer psychiatrischen Klinik sei, den Gesundheitszustand und damit die Reisefähigkeit eines Patienten wieder herzustellen, müssten diesbezüglich auch der Aufwand und die benötigte Zeit der Klinik berücksichtigt werden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Angesichts der Aussagen der Klinik sei offensichtlich, dass der benötigte sichere Rahmen über mindestens sechs Monate beziehungsweise die gesicherte Zukunftssituation einzig mit einem Vollzugsstopp und einer vorläufigen Aufnahme geschaffen werden könnte. Im Weiteren berücksichtige die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise und verletze dadurch dessen Rechte, welche durch Art. 3 und 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geschützt seien. Insgesamt ergebe sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, die Begründungspflicht und Bundesrecht verletzt habe, sich die angefochtene Verfügung als unangemessen erweise und auf Willkür und auf falscher Ausübung des Ermessens gründe. Es seien diese Rechtsverletzungen festzustellen und die Beschwerde sei gutzuheissen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend zu ihren bisherigen Erwägungen fest, die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Arztberichte würden keine neuen Informationen enthalten, zumal die psychischen Leiden überhaupt Anlass für die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs gewesen seien. Es sei festzustellen, dass in den Berichten wiederholt auf die drohende Ausschaffung verwiesen werde und deshalb die psychische Situation der Beschwerdeführenden instabil sei. Deswegen würden auch Gedanken der Suizidalität geäussert. Wie bereits im Entscheid dargelegt, könne eine angedrohte Suizidalität aufgrund einer drohenden Ausschaffung kein Aufenthaltsrecht in einem Staat erwirken. Dasselbe gelte für die eingereichte Gefährdungsmeldung bezüglich des Sohnes B._______. Dieser sei psychisch stark angeschlagen aufgrund der bereits erfolglos durchgeführten zwangsweisen und der weiterhin drohenden Ausschaffung. Das jetzige Verhalten der Beschwerdeführenden ziele darauf ab, die Rückkehr zu vereiteln. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG obliege es den Beschwerdeführenden, mit den Schweizer Behörden zusammenzuarbeiten, um die Rückkehr nach Russland in den bestmöglichen Umständen durchzuführen. Eine freiwillige Rückkehr wäre auch im Interesse der Beschwerdeführenden. Bezüglich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass insbesondere für Kinder mit einer posttraumatischen Belastungsstörung eine ambulante sowie stationäre Behandlung in Grosny im Republican psychoneurological dispenser möglich sei. Beispielsweise könne eine kognitive Verhaltenstherapie durch Psychiater und Psychologen durchgeführt werden. Zudem existierten in Tschetschenien mehrere sogenannte "Sozial-Rehabilitations-zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen", in welchen verschiedene Therapieformen angeboten würden. Weiter seien "Medizinisch-soziale Rehabilitations-Zentren für Kinder und Jugendliche" vorhanden, welche für Kinder und Jugendliche mit körperlicher Behinderung und psycho-neurologischen Problemen vorgesehen seien. Ausserdem seien verschiedene Medikamente für die Behandlung von psychischen Beschwerden in Tschetschenien erhältlich. Folglich seien dort Möglichkeiten vorhanden, welche B._______ bei einer Rückkehr psychologische Unterstützung und eine Behandlung seiner Beschwerden anbieten könnten. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und dadurch die Rückreise falls nötig medizinisch begleiten zu lassen sowie die medizinische Versorgung nach der Ankunft in Tschetschenien vorzubereiten. Bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass diese - obwohl deren Heirat auf (Nennung Zeitpunkt) angekündigt worden sei - bis heute die Ehe nicht geschlossen habe. Aus diesem Grund sei deren Gesuch mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons D._______ vom (...) abgelehnt worden. Folglich sei auch die Schwester der Beschwerdeführerin erneut gehalten, das Land zu verlassen, und die diesbezügliche Einschätzung des BFM im angefochtenen Entscheid vom 26. November 2014 sei weiterhin gültig. 3.4 In ihrer Replik vom 13. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz nehme in ihrer Vernehmlassung zu den Hauptrügen nicht Stellung. Insbesondere werde ignoriert, dass gemäss Meinung der behandelnden Ärzte Traumata im Land des erlittenen Traumas nicht geheilt werden könnten, und es werde nach wie vor suggeriert, eine adäquate Behandlung im Herkunftsland sei möglich. Damit nehme das SEM ausdrücklich eine Schädigung ihrer Gesundheit in Kauf, was aber nicht hingenommen werden könne. Im eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) würden die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung ihrer Situation durch (...) berichten. Zudem werde die Beschwerdeführerin als akut suizidal beschrieben. Im Übrigen seien die vom SEM beschriebenen Behandlungsmöglichkeiten in Grosny zu bestreiten. Die von der Vor-instanz bereits im angefochtenen Entscheid benannte Klinik werde nun auch für den Beschwerdeführer als geeignet bezeichnet, obwohl diese Klinik einzig Behandlungen für Drogensüchtige und Alkoholiker anbiete. Sodann sei die vom SEM in der Vernehmlassung genannte Kinderklinik als ungeeignet zu erachten, weil es sich um eine Spezialklinik für die Behandlung von Kindern mit zerebralen Lähmungen handle. Sodann irre das SEM bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin, zumal entgegen der vorinstanzlichen Auffassung das Gesuch von E._______ vom (...) nicht abgewiesen worden sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom (...) weise lediglich deren Gesuch vom (...) betreffend Verlängerung der Duldung zwecks Eheschliessung ab. Über das Härtefallgesuch habe die kantonale Behörde jedoch noch nicht entschieden. Im Übrigen seien die bürokratischen Hürden des Zivilstandsamtes inzwischen beseitigt und es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin demnächst heiraten und deren weiterer Aufenthalt in der Schweiz über den Familiennachzug geregelt werde. 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rüge sind vorweg zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043 ff., mit weiteren Hinweisen). 4.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die fehlenden Erfolgsaussichten einer psychiatrischen Behandlung im Staat der erlittenen Traumata, die fehlende Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin, die ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien, das Aufenthaltsrecht der Schwester E._______ in der Schweiz und die Situation des Beschwerdeführers Ahmed verletzt. Die Vorinstanz habe somit nicht alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände berücksichtigt. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 37). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O. Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich denn auch auf die für seinen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich zur Aufenthaltssituation von E._______ in der Schweiz sowie zu den Möglichkeiten einer Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass eine entsprechende Behandlung möglich - und damit implizit auch erfolgsversprechend - und die Erreichbarkeit der Klinik gegeben sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden müsse. Zudem wurde auch im Bericht der F._______ vom (...) (Ziff. 5.2) ein Behandlungserfolg im Land des erlittenen Traumas aus therapeutischer Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern als mangelhaft erachtet. Zum Vorwurf, die Vor-instanz habe sich zur Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid gar nicht geäussert, ist festzuhalten, dass im eingereichten Wiedererwägungsgesuch lediglich die (gesundheitliche) Situation der Beschwerdeführerin konkret dargestellt und auch nur ein diese betreffendes Beweismittel eingereicht wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen nur auf diese Vorbringen einging und in ihrer Würdigung nur implizit die Situation des Sohnes mitberücksichtigte. Nachdem erst in der Rechtsmitteleingabe die Situation des Beschwerdeführers genauer dargestellt wurde (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, 7; Beschwerdebeilagen Nrn. 3, 5 und 6), äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich zu diesen Vorbringen. Sodann nahm sie sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in ihrer Vernehmlassung zum Vorbringen in den eingereichten ärztlichen Unterlagen, wonach die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht in der Lage sei, eine Ausschaffung durchzustehen, Stellung und zeigte mögliche Lösungswege und Strategien auf (vgl. act. D4/3 S. 3; Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 S. 2). Die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vermag daher nicht zu überzeugen. Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen und Überlegungen eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden auch in ihrer Heimat als möglich und zumutbar zu beurteilen sei, weshalb weitergehende Abklärungen zu Recht als nicht nötig erachtet wurden. In casu ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.1.3 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz, Abklärungs- und Begründungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (ärztliche Zeugnisse) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. März 2012 beseitigen können, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Die Vor-instanz müsste nämlich deshalb wiedererwägungsweise zu einem anderen Entscheid gelangen können, weil der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist vorliegend - wie nachfolgend dargelegt - nicht der Fall. An dieser Stelle ist zudem anzuführen, dass die geltend gemachte Kritik, wonach das ordentliche Asylverfahren durch Lügen des BFM verzerrt und nicht korrekt geführt worden sei, zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise überhaupt nie zu ihren Asylgründen befragt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und sich daher entsprechende Erörterungen erübrigen (vgl. auch Bstn. A.a-A.d oben). Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]). 4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 20. März 2012 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als Folge der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde (vgl. Bstn. A.a-A.d hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 4.3.3 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) beziehungsweise die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Nennung der dazu aussagekräftigen Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil in Sachen D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen bei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004 [Entscheid Nr. 33743/03]). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.). 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 4.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.). Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 4.4.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. 4.4.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingabe auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit) fest und führen diesbezüglich an, eine Behandlung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, also im Staat der erlittenen Traumata, sei nach Ansicht der behandelnden Ärzte nicht erfolgversprechend, da dafür ein sicherer Rahmen über mindestens sechs Monate beziehungsweise eine gesicherte Zukunftssituation nötig seien. Zudem würden sie in Tschetschenien angesichts fehlender spezialisierter psychiatrischer Einrichtungen keine adäquate Versorgung erhalten. Das BFM hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien sei mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut und funktioniere verlässlich. Es bestünden spezialisierte psychiatrische Zentren, insbesondere in Grosny, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden. Die indizierte (Weiter-)Behandlung der Beschwerdeführenden sei somit in deren Herkunftsgebiet auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz gewährleistet. Weiter sei es Aufgabe der behandelnden Klinik, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen, und es obliege sodann den schweizerischen Vollzugsbehörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass bezüglich (Nennung Diagnose) gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Für etwaige Medikamentenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt, Behandlungen - explizit auch in Sanatorien - sowie Medikamente kostenlos zu erhalten. Weiter existiert in Grosny ein "Psychoneurologischer Dispanser", eine spezielle Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt, wobei die Behandlung auch hier grundsätzlich kostenfrei ist. Zur Einrichtung gehört eine poliklinische Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt (vgl. zum Ganzen: Organisation suisse d'aide aux réfugiés (OSAR), Tchétchénie: traitement des PTSD, 05.10.2011, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/tschetschenien-behandlungvon-ptsd.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Landinfo, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26.06.2012, http://www.landinfo.no/asset/2322/1/2322_1.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Bundesasylamt, Staatendokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, 30.12.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1326196356_russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 12.05.2015; vgl. auch Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6 m.w.H., D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.5). Dass daher insbesondere die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt G._______ eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Leiden erhalten könnte, ist zumindest als zweifelhaft zu erachten (dass der Beschwerdeführer an einer [Nennung Krankheit] leiden würde, ist aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich). Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass sie innerhalb der Russischen Föderation über eine geeignete Alternative für die benötige Behandlung besitzen. So besteht für eine Gesundheitsversorgung, die in Grosny nicht verfügbar ist, die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Seit im Januar 2011 nämlich ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft getreten ist, können Versicherte bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes - und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz - medizinische Dienstleistungen erhalten, und zwar nicht nur in staatlichen und städtischen Gesundheitseinrichtungen, sondern auch in privaten, welche am Versicherungsprogramm beteiligt sind (vgl. Internationale Organisation für Migration/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland], Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?_blob=publicationFile, abgerufen am 12.05.2015). Da sich die Beschwerdeführenden für die Behandlung ihrer psychischen Beschwerden nicht in die Region respektive in die Stadt G._______, dem behaupteten Ort der Traumatisierung zurückbegeben müssen, vermag die geltend gemachte Veränderung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Unter diesen Umständen bleibt das wiederholt geäusserte Argument, wonach die Behandlung der Beschwerdeführenden am Ort ihrer Traumatisierung nicht erfolgversprechend sei, unbehelflich. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankungen ausreichend medizinisch versorgt werden können, sie auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten haben und sie diese weitestgehend unentgeltlich werden erhalten können. Zum Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes ist Folgendes zu erwägen: Zwar sind vorliegend den Akten - bis auf einige rudimentäre Ausführungen in einzelnen ärztlichen Berichten (Nennung Beweismittel), die sich insbesondere hinsichtlich des weiteren Schicksals des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden widersprüchlich äussern - keine Informationen zum Bestehen eines familiären oder sozialen Beziehungsnetzes in ihrer Herkunftsregion oder in der übrigen Russischen Föderation zu entnehmen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1745/2012 vom 8. August 2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsbegehren wurde in der Folge nach dessen Rückzug mit Entscheid D-4755/2012 vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben respektive weitere Wiedererwägungsgesuche wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-174/2013 vom 19. Februar 2013 sowie D-2980/2013 vom 11. April 2014 jeweils abgewiesen (vgl. auch Bstn. A.a-A.d oben). Aufgrund dieser festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht und der verunmöglichten Erhebung persönlicher Daten durch die Beschwerdeführerin ist der Schluss zulässig, dass keine persönlichen Gründe vorliegen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föderation entgegenstehen könnten, und auch keine Umstände ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Überdies darf angesichts obiger Ausführungen und aufgrund des jahrelangen Aufenthalts vor der Ausreise auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz innerhalb der Russischen Föderation geschlossen werden. Hinsichtlich der in der Schweiz weilenden Schwester E._______ der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass diese den Akten zufolge seit (...) über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, weshalb sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht das Land im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu verlassen hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden auf deren Unterstützung - zumindest in finanzieller Hinsicht - zählen können. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - selbst ohne Einbinden der erkrankten Beschwerdeführerin in den Erwerbsalltag - in der Russischen Föderation wieder Fuss zu fassen vermögen. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der Kinderrechtskonvention kein Aufenthaltsrecht für sich abzuleiten. 4.4.5 Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (so insbesondere im aktuellsten Zeugnis der [Nennung Beweismittel]) bestehenden Hinweise auf eine allfällige Suizidalität - insbesondere Suizidpläne für den Fall einer Ausschaffung - ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung ist auf die Ausführungen in Ziffer 4.4.4 und die dort dargelegte Begründung für die Einschätzung zu verweisen, wonach vorliegend nicht auf Hinweise geschlossen werden kann, welche die Annahme zuliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Zudem besteht für die Beschwerdeführenden zwecks finanzieller Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimatstaat die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich kann die Vollzugsbehörde dem beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden beziehungsweise einer möglichen Verschlechterung desselben bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. 4.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist.
5. Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das erneute Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 31. Oktober 2014 abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen abgewiesen. Da die Beschwerdeführenden noch immer als bedürftig zu erachten sind, ist am Resultat der erwähnten Zwischenverfügung weiterhin festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: