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D-2980/2013

D-2980/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2980/2013/was Urteil vom 11. April 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. August 2011 mit Verfügung vom 20. März 2012 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. April 2012 mit Urteil D-1745/2012 vom 8. August 2012 vollumfänglich abwies, II. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2012 um Revision des Urteils vom 8. August 2012 ersuchen liessen, das Revisionsgesuch jedoch aufgrund der ihnen mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2012 mitgeteilten Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren am 4. Oktober 2012 zurückziehen liessen, worauf das Revisionsverfahren mit Entscheid D-4755/2012 vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben wurde, dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens sowie des Revisionsverfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, III. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 14. September 2012 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012 ersuchen liessen, dass dabei unter anderem beantragt wurde, der Asylentscheid vom 20. März 2012 sei wiedererwägungsweise (oder revisionsweise) aufzuheben und das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen, eventuell sei eine Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden stehe in engem sachlichem Zusammenhang mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (C._______, [...]), was vom BFM verkannt worden sei, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch von C._______ vom 13. Mai 2011 mit Verfügung vom 11. August 2011 nicht eingetreten sei, wobei der Entscheid von denselben beiden BFM-Mitarbeitern unterzeichnet worden sei, welche auch den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin unterschrieben hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht im (zweiten) Asylverfahren von C._______ die Beschwerde vom 19. August 2011 gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. August 2011 mit Urteil vom 11. November 2011 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung infolge unvollständig erstellten Sachverhalts kassiert habe, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei ausdrücklich festgestellt habe, der Sachverhalt sei insbesondere deshalb noch nicht vollständig festgestellt, weil die zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereiste Schwester von C._______ (d.h. die Beschwerdeführerin) noch nicht befragt worden sei, dass das Asylverfahren von C._______ seit dem Kassationsurteil vom BFM nicht mehr weiterbearbeitet worden sei, dass nach dem Gesagten der Zusammenhang zwischen den Verfahren der beiden Schwestern offensichtlich sei, dass ausserdem die Beschwerdeführerin im Verfahren ihrer Schwester als Zeugin einvernommen werden müsse, dass das BFM im Rahmen des Entscheids vom 20. März 2012 somit zu Unrecht auf den Beizug der Akten von C._______ ([...]) verzichtet habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstelle, dass sich der betreffende BFM-Mitarbeiter durch dieses Vorgehen auch eine Amtspflichtverletzung und letztlich Arbeitsverweigerung vorwerfen lassen müsse, dass das BFM in der Verfügung vom 20. März 2012 sodann zu Unrecht behauptet habe, es gebe in der Schweiz keine Tschetschenisch-Übersetzer, und diese Behauptung mit einem neuen Beweismittel belegt werde, dass der BFM-Mitarbeiter durch diese Lüge eine korrekte Befragung verhindert und dieses Vorgehen einzig dazu gedient habe, einen Nichteintretensentscheid zu provozieren, um sich nicht materiell mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen zu müssen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der unbewiesenen und unqualifizierten Behauptung im angefochtenen Nichteintretensentscheid über keine genügenden Russischkenntnisse verfüge, sondern nur Tschetschenisch spreche, worauf im Verlauf des Verfahrens mehrfach hingewiesen worden sei, dass C._______ zuhanden der Beschwerdeführerin schriftlich festgehalten habe, weshalb diese die russische Sprache nicht beherrsche, dass die Beschwerdeführerin noch weitere Beweismittel im Zusammenhang mit ihren mangelnden Russischkenntnissen erhalten habe, dass es im Weiteren auch nicht zutreffe, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse am Asylverfahren gezeigt, sondern sie im Gegenteil allen Aufforderungen des BFM nachgekommen sei, soweit sie dazu in der Lage gewesen sei, weshalb auch keine Rede davon sein könne, sie habe schuldhaft und in grober Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzt, dass vielmehr der BFM-Mitarbeiter seine Amtspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er für die Befragung vom 14. Februar 2012 absichtlich auf den Beizug eines Tschetschenisch-Dolmetschers verzichtet habe, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid unzulässig und unzumutbar sei, dass der BFM-Mitarbeiter auch diesbezüglich die aktenkundigen Umstände aus dem Verfahren von C._______ nicht berücksichtigt habe, obwohl ihm diese bekannt gewesen seien, dass das BFM auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 - eröffnet am 14. Dezember 2012 - nicht eintrat, seine Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege abwies, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, mit dem Wiedererwägungsgesuch werde weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend gemacht, sondern es würden lediglich bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren gewürdigt worden seien, dass ferner die nachgereichten Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingebracht worden können und ausserdem offensichtlich unerheblich seien, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen und der einstweilige Vollzugsstopp aufgehoben wurde, dass das Gericht die Beschwerde mit Urteil D-174/2013 vom 19. Februar 2013 als offensichtlich unbegründet abwies, dass auf die Begründung - soweit angebracht - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, IV. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beim BFM ein zweites Asylgesuch stellten, dass sie die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht die unentgeltli­che Prozessführung beantragten, dass der Eingabe eine Erklärung der Beschwerdeführerin und ein fremd­sprachiges Dokument samt Übersetzung beilagen und ärztliche Unterla­gen in Aussicht gestellt wurden, dass der Beizug von bereits in früheren Verfahren eingereichten Dokumen­ten beantragt und auf Erwägungen in den bisherigen Verfahren verwiesen wurde, dass das BFM die Eingabe vom 2. Mai 2013 als Wiedererwägungsge­such qualifizierte, darauf mit Verfügung vom 16. Mai 2013 - eröffnet am 17. Mai 2013 - nicht eintrat, seine Verfügung vom 20. März 2012 für rechts­kräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um vollumfängliche un­entgeltliche Rechtspflege abwies, eine Gebühr erhob und feststellte, ei­ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2013 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung des BFM, die Eingabe vom 2. Mai 2013 als zweites Asylgesuch entgegenzuneh­men, die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Erlass vor­sorglicher Massnahmen beantragten, dass sie zur Begründung unter anderem darlegten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Sachverhalt habe sich seit rechtskräftigem Ab­schluss des ersten Asylgesuchs nicht in asylrechtlich relevanter Weise ver­ändert, dass die beim BFM neu eingereichten Beweismittel - die Erklärung der Be­schwerdeführerin vom 25. Februar 2013 und das Schreiben des russi­schen Innenministeriums vom (...) Januar 2013 - nach Abschluss des or­dentlichen Verfahrens entstanden seien, dass das BFM die Eingabe vom 2. Mai 2013 fälschlicherweise als Wiederer­wägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch entgegenge­nommen habe, dass der Eingabe eine Kostennote beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwi­schenverfügung vom 27. Mai 2013 provisorisch aussetzte und den Vollzugstopp mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 bestätigte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 19. Juni 2013 an ihren Vorbringen festhielten, dass beim Gericht am 12. Juli 2013 ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 28. Juni 2013 einging, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass für die Rügegründe auf Art. 106 Abs. 1 AsylG zu verweisen ist, dass am 1. Februar 2014 das neue Asylgesetz in Kraft getreten ist, das vorliegende Verfahren gemäss Übergangsrecht jedoch nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen ist (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen), dass auf Beschwerdeebene insbesondere gerügt wird, die Eingabe vom 2. Mai 2013 sei zu Unrecht nicht als Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungsgesuch geprüft worden, dass im Folgenden zunächst auf diese Rüge einzugehen ist, dass vorliegend ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit einem Nichteintretensentscheid wegen grober und schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, dass ein solcher Entscheid gemäss herrschender Praxis impliziert, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses nicht besteht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.3.), dass in Folge davon ein erneutes Asylgesuch einzig mit der Begründung vorgebracht werden kann, es hätten sich seit Abschluss des Verfahrens Ereignisse zugetragen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein solches Ereignis, das sich "nachträglich zugetragen" hat, darstellt, dass auch das Schreiben der russischen Behörden auf ein Verfahren aus dem Jahr 2011 hinweist und insoweit - unbesehen des Ausstellungsdatums sowie des geltend gemachten Erhalts - ebenfalls keine nachträgliche Ver­änderung der Sachlage, welche unter dem Titel eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen wäre, zu belegen vermag, dass in diesem Sinne vom BFM auch zu Recht ausgeführt wurde, mit dem Einreichen neuer Beweismittel zu vorbestandenen Sachverhalten könne nach einem Nichteintretensentscheid wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht kein neues Asylverfahren eingeleitet werden, würde ein solches Vorgehen doch ermöglichen, dass trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht ein ordentliches Asylverfahren bezüglich bisheriger Fluchtgründe angehoben werden könnte, dass die Vorinstanz demnach zu Recht von der Entgegennahme als zweites Asylge­such absah, zumal die weiteren Vorbringen keine andere Sichtweise rechtfertigen, dass die genannten Beweismittel aufgrund der Datierung auch nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens hinsichtlich des Urteils vom 8. August 2012 zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22), dass damit eine Prüfung der eingereichten Dokumente einzig unter dem Aspekt der Wiedererwägung in Betracht fällt, dass demnach im Weiteren zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass vorliegend, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von einer Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft des ersten Asylgesuches ausgegangen werden kann, da sich beide neu eingereichten Dokumente auf den Sachverhalt beziehen, wie er bereits während des ersten Asylverfahrens bestanden hatte, dass hingegen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass eine Wiedererwägung in diesem Sinne dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass beide neu eingereichten Dokumente, die die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffen, bereits im ersten Asylverfahren hätten produziert werden können, handelt es sich doch bei dem einen um eine schriftliche Darstellung der Fluchtgründe durch die Beschwerdeführerin und bei dem anderen um eine auf Anfrage durch die Schwester erstellte Bestätigung der russischen Behörden, dass bezüglich des letzteren Dokumentes zwar geltend gemacht wird, dies habe der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen, damit aber in keiner Weise ausgeführt wird, weshalb eine solche Bestätigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren durch die Schwester erwirkt und eingereicht wurde, dass das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden fast ein Jahr währte und damit das Organisieren der nachgereichten Bestätigung offensichtlich möglich gewesen wäre, dass das unverzügliche Einreichen allfälliger Beweismittel zu den Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass demnach diese Bestätigung bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Asylverfahren einzureichen gewesen wäre, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass im ersten Asylverfahren insbesondere die Frage der Mitwirkungspflichtverletzung zentral war, zumal es auch in diesen Fällen immer zumindest implizit auch um die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft geht, dass das entsprechende, weit über ein Jahr nach Asylgesuchstellung ausgestellte Dokument demnach als verspätet eingereicht zu erkennen ist, dass hingegen im Sinne der Praxis zu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 nachträglich eingereichte Beweismittel unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden müssen, da die Schweiz an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden ist, dass es dabei aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, dass die betroffene Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung gilt, dass die eigenen schriftlichen Darlegungen der Ereignisse die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr offensichtlich nicht schlüssig nachzuweisen vermögen, dass dies auch durch das Schreiben der russischen Behörden vom (...) Januar 2013 nicht gelingt, dass diesbezüglich ernsthafte Zweifel an dessen Authentizität bestehen, zumal dieses offenbar auf Anfrage ausgestellt wurde und aufgrund der grassierenden Korruption eine entsprechende unrechtmässige Erhältlichkeit möglich scheint, dass der Schwester trotz gemäss diesem Schreiben laufendem Verfahren am (...) April 2011 ein Reisepapier ausgestellt wurde und persönlich ausgehändigt worden sein soll, was nicht zu überzeugen vermag, dass es erstaunt, dass trotz angeblich seit drei Jahren angehobenem Strafverfahren keine Gerichtsakten eingereicht werden konnten, dass schliesslich auch in Anbetracht der dort aufgeführten Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsartikel sowie in Berücksichtigung prozessualer Verteidigungsmöglichkeiten eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen vermag, dass im nachgereichten Arztbericht vom 28. Juni 2013 auf ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin, dessen Behandlung nach 2012 wieder aufgenommen wurde, hingewiesen wird, dass demnach primär ein vorbestandenes Leiden und nicht eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Situation erkennbar ist, wobei im Übrigen auch die Behandlungsmöglichkeiten vor Ort zu erwähnen sind, dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Praxis alleine mit der Begründung an die ordentliche Beschwerdeinstanz weiterge­zogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abge­lehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dass das Vorliegen eines solchen Anspruchs nach dem Gesagten zu verneinen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten, nachträglichen Veränderung der Sachlage darzutun, dass die Vorinstanz somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und sich beantragte weitere Abklärungen erübrigen, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: