Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1745/2012 Urteil vom 8. August 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Russland, beide vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2012 und Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2011 zusammen mit ihrem Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM beabsichtigte, sie in der von anderen tschetschenischen Asylsuchenden erfahrungsgemäss sehr gut beherrschten russischen Sprache zu befragen, dass sie es jedoch mit der Begründung, sie spreche nur tschetschenisch, ablehnte, die ihr anlässlich der Befragung zur Person in russischer Sprache gestellten Fragen auf Russisch zu beantworten, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit der Absicht, vor der Bundesanhörung zunächst die nach wie vor fehlende Befragung zur Person nachzuholen, mit Schreiben vom 27. Januar 2012 auf den 14. Februar 2012 zu einer Anhörung vorlud, dass es dabei auf eine Durchführung in tschetschenischer Sprache verzichtete, zumal die Verpflichtung eines Übersetzers beziehungsweise einer Übersetzerin lediglich im Ausland möglich und demnach mit beträchtlichen organisatorischen Schwierigkeiten sowie mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, dass auch diese Anhörung abgebrochen werden musste, da die Beschwerdeführerin sich nicht vernehmen liess und zu erkennen gab, die ihr in russischer Sprache gestellten Fragen nicht oder nur auf Tschetschenisch beantworten zu wollen, dass sie dem BFM keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2012 - eröffnet am 26. März 2012 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. August 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass zur Begründung ausgeführt wurde, aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder einen Pass noch sonst einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis zu den Akten gereicht habe, stünden weder ihre wahre Identität, das richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute fest, dass vor dem Hintergrund der Länderkenntnisse und langjährigen Erfahrungen des BFM mit tschetschenischen Asylsuchenden die Aussage der Beschwerdeführerin, sie spreche nur tschetschenisch, mehr als unwahrscheinlich anmute, dass sie im Jahr 1963 geboren sei und somit ihre ganze Jugend in der damaligen Sowjetunion verbracht habe, dass sie gemäss den Angaben ihrer jüngeren Schwester angeblich bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen sei, dass zu jener Zeit Russisch in Tschetschenien die alleinige Unterrichts- und Amtssprache gewesen sei, dass der dortige Alltag damals - wie auch heute noch - weitgehend durch die russische Sprache geprägt gewesen sei, dass eine wie die Beschwerdeführerin in einer städtischen Gegend aufgewachsene Person unweigerlich in sämtlichen Belangen des Alltaglebens mit der russischen Sprache konfrontiert worden sei, weshalb mit Sicherheit davon auszugehen sei, sie beherrsche - genauso wie ihre zwei Jahre jüngere und in der Schweiz ebenfalls als Asylsuchende weilende Schwester sowie andere tschetschenische Gesuchstellende - die russische Sprache, zumindest um die in einer Befragung zur Person gestellten Fragen zu verstehen und beantworten zu können, dass insbesondere auszuschliessen sei, sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, die einfachsten ihr anlässlich der Befragung gestellten Fragen nach ihren Personalien zu verstehen beziehungsweise zu beantworten, dass für die Beantwortung solcher einfacher Fragen zweifelsohne ihre in der Schule und im täglichen Umgang erworbenen und sicherlich auch heute noch vorhandenen Kenntnisse des Russischen genügen müssten, dass auch in den Akten keine nachvollziehbaren Hinweise ersichtlich seien, welche die totale Absenz jeglicher, selbst der rudimentärsten Russischkenntnisse begreiflich machen könnten, dass die von ihrer Schwester erwähnte Erkrankung die fehlenden Sprachkenntnisse der sich Zeit ihres Lebens im russisch geprägten Sprachraum aufgehaltenen Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu erklären vermöge, dass sie durch ihr durchwegs abweisendes Verhalten bereits bei der Feststellung ihrer Personalien jedoch mehr als deutlich manifestiert habe, dass sie nicht bereit sei, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, dass ein solches unkooperatives Verhalten indessen keinesfalls mit dem Verhalten tatsächlich Verfolgter zu vereinbaren sei, welche erfahrungsgemäss zumindest versuchten, bei der Feststellung der Personalien und des Sachverhalts so weit wie möglich aktiv mitzuwirken, ganz im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, welche von Anfang an nicht bereit gewesen sei, auch nur das Mindeste dafür zu tun, obwohl es ohne Zweifel, beispielsweise mittels schriftlicher Eingabe, durchaus möglich gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin dadurch die Durchführung einer Befragung zur Person bewusst verhindert und somit ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe, dass sie klar zu erkennen gegeben habe, dass sie an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihr auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. April 2012 gegen die angefochtenen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, diese seien aufzuheben, dass auf ihr Asylgesuch einzutreten und die Angelegenheit zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sei, dass ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A2, A4, A8, A9, A10 und A11 zu gewähren sei, dass ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. September 2011 mit der Überschrift "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage (Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien)", ein Schreiben einer gewissen D._______ vom24. Februar 2012 im Original mit Briefumschlag, deutscher Übersetzung und Passkopie derselben Person, eine Passkopie der Beschwerdeführerin und Kopien der Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2012 betreffend Akteneinsichtsgesuch, des Aktenverzeichnisses sowie der Verfügung des BFM vom 20. März 2012 ins Recht gelegt wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2012 die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung der (...) vom 4. April 2012 nachreichen und um Beizug der Beschwerdeakten beziehungsweise vorinstanzlichen Akten der Schwester der Beschwerdeführerin (Verfahren D-4595/2011, N _______) ersuchen liessen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A2, A4, A8, A9, A10 und A11 zu gewähren, teilweise guthiess und ihnen Gelegenheit einräumte, bis zum 23. April 2012 zu den Dokumenten A1, A2, A4, A11 und zur Aktennotiz des BFM vom 20. September 2011 Stellung zu nehmen, dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum23. April 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. April 2012 fristgemäss eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichen liessen, dass als Beilagen ein Beleg hinsichtlich des am 20. April 2012 einbezahlten Kostenvorschusses, ein Bericht einer gewissen E._______ vom20. April 2012 betreffend eines am gleichen Tag durchgeführten Sprachtests und zwei Wikipedia-Auszüge zur Stadt F._______ (Stand 10. Oktober 2011, besucht am 23. April 2012) und zur tschetschenischen Sprache (Stand 17. April 2012, besucht am 23. April 2012) eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2012 folgende Beweismittel nachreichen liessen:
- Eine angebliche Bestätigung des Bezirkspsychiaters des (...) vom11. Januar 2011, wonach die Beschwerdeführerin im (...) eingetragen ist (Originalkopie mit deutscher Übersetzung) und
- eine angebliche Bestätigung der (...) vom 14. Januar 2011, aufgrund deren die Beschwerdeführerin im Alter von sechs Jahren an Meningitis erkrankte und noch heute an den Folgen dieser Krankheit leidet, insbesondere an Kopfschmerzen mit Erbrechen, Schwindel, Schwäche und unregelmässigem Herzschlag (Originalkopie mit deutscher Übersetzung), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 überzeugend darlegte, weshalb in casu die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf vorgenannte Bestimmung erfüllt sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen jener Verfügung zu verweisen ist, dass weder der Beschwerdeschrift, den weiteren Eingaben noch den Beweismitteln zu entnehmen ist, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung gelangen sollte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig erfasst, da sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin verstehe Russisch und habe zur Einreichung von Ausweispapieren nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, dass die Passkopie die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei aus-weise, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in ihre Heimat unzulässig und unzumutbar sei, dass es in casu einzig um die Frage geht, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, weshalb die Frage, ob sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass es sich somit erübrigt, auf die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 23. April 2012 in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin keiner materiellen Prüfung unterzog, sondern einzig aus formellem Grund (ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung) guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Urteil D-4595/2011 vom 11. November 2011), dass nicht festgestellt wurde, ob die Schwester die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb darauf verzichtet werden kann, deren Verfahrensakten (D-4595/2011, N _______) zur Abklärung einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin beizuziehen, dass das Gesuch um Beizug der entsprechenden Akten demzufolge abzuweisen ist, dass gemäss der Rechtsprechung Fotokopien im Asylverfahren grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1), dass der Beweiswert des vorliegend in Kopie eingereichten russischen Passes angesichts dessen zu bezweifeln ist, dass sich im Weiteren die Rüge, wonach die angefochtene VerfügungArt. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verletze, als unbegründet erweist, da das BFM in casu gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG, nicht jedoch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt vom 30. August 2011 angab, sie sei tschetschenischer Muttersprache und beherrsche keine anderen Sprachen (vgl. A1), dass sie jedoch anlässlich eines am 20. September 2011 unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführten kurzen Sprachtests durchaus in der Lage war, alle ihr in Russisch gestellten Fragen zu beantworten (vgl. Aktennotiz des BFM vom 20. September 2011), dass sie darüber hinaus laut einer Eingabe der vormals zuständigen Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2011 in der Primarschule während zweier Jahre Russischunterricht hatte (vgl. A6), dass in Berücksichtigung dieser Umstände übereinstimmend mit dem BFM davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin beherrsche die russische Sprache gut genug, um zumindest die in einer Befragung zur Person gestellten Fragen verstehen und beantworten zu können, dass das BFM demnach nicht verpflichtet war, einen tschetschenischen Dolmetscher beizuziehen, dass bei dieser Sachlage auch darauf verzichtet werden kann, mit der Beschwerdeführerin zwecks Nachweis ihrer Sprach- und Geistesfähigkeiten eine weitere Anhörung durchzuführen beziehungsweise ein Gutachten einzuholen, weshalb dem entsprechenden Begehren in der Rechtsmitteleingabe nicht stattzugeben ist, dass es nach dem Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht entgegen anderer Auffassung keinen Anlass gibt, an der Effizienz des am 20. September 2011 mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprachtests zu zweifeln, dass es sich bei der in der Empfangsstelle durchgeführten Befragung zur Person lediglich um eine Summarbefragung handelt (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG), welche keine vertieften Sprachkenntnisse erfordert, dass die Beschwerdeführerin infolgedessen mit ihrer Argumentation, wonach sie alles, was über einfachste Fragen hinausgehe, nicht beantworten könne (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2012, S. 3), nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten vermag, dass ihr im Übrigen die mit Eingabe vom 4. Mai 2012 eingereichten, auf ihren Namen ausgestellten medizinischen Bestätigungen aufgrund des Umstands, wonach ihre Identität mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht eindeutig feststeht, nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, dass selbst bei Wahrunterstellung einer zweifelsfreien Zuordnung sich lediglich ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin früher eine Meningitis erlitt, nicht aber medizinisch belegt wäre, sie verfüge wegen dieser Krankheit über keinerlei Verständnis des Russischen, dass sie ausserdem auf dem Personalienblatt keine medizinischen Probleme angab (vgl. A1), weshalb davon auszugehen ist, ihr im Asylverfahren festgestelltes unkooperatives Verhalten sei auf andere Ursachen als die erwähnte gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen, dass vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführerin die angeblich erlittene Meningitis im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als Grund für ihre angeblich fehlenden Russischkenntnisse angibt, vielmehr zu erwarten gewesen wäre, sie hätte das BFM bereits im Personalienblatt darauf hingewiesen, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in der Stellungnahme vom 23. April 2012 in Aussicht gestellten sozialversicherungsrechtlichen Akten aus Tschetschenien abzuwarten, dass die Beschwerdeführerin auch aus den im Bericht von E._______ erwähnten körperlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, starke Nervosität, inneres Zittern), an denen sie anlässlich der vom BFM durchgeführten Befragung gelitten haben soll, ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal die jener Befragung beiwohnende Hilfswerksvertreterin keine derartige Beobachtung machte (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Februar 2012, A13 S. 2), dass angesichts dessen die in der Stellungnahme vom 23. April 2012 vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin sei mit der Situation einer Befragung auf Russisch völlig überfordert (vgl. a.a.O., S. 5), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin die Unterzeichnung des Protokolls ohne Angabe von Gründen verweigerte, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt, indem sie sich weigerte, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass das BFM aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht gehalten war, den Sachverhalt eingehender abzuklären, weshalb sich die in der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 12 VwVG als ungerechtfertigt erweist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf alle weiteren Vorbringen und Beweismittel einzugehen, da dies zu keiner anderen Beurteilung führen würde, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass infolgedessen das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass weder die allgemeine Lage in Tschetschenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wes-halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5), dass die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegensteht, da sie nicht existenziell bedrohlich ist, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug mit dem BFM als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass demnach der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 20. März 2012 Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass die Verfahrenskosten ermässigt werden, wenn die unterliegende Partei nur teilweise unterliegt, dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden in casu hinsichtlich des Antrags, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A2, A4, A8, A9, A10 und A11 zu gewähren, teilweise obsiegt haben (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2012), hinsichtlich aller weiteren Anträge jedoch unterlegen sind, dass bei dieser Sachlage die Verfahrenskosten zu ermässigen wären und den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]), dass indessen das im erstinstanzlichen Verfahren bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gezeigte Desinteresse der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht zu honorieren ist, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, sowohl auf eine Ermässigung der Verfahrenskosten als auch eine Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung zu verzichten, dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 VGKE) und mit dem am 20. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: