Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 11. August 2011 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'200.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin zu entrichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. August 2011 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'200.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4595/2011 Urteil vom 11. November 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Russland, vertreten durch Daniel Weber,_______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass die aus _______ in Tschetschenien stammende Beschwerdeführerin ihr Heimatland am _______ von _______ aus verliess und in die Schweiz gelangte, wo sie am 18. Oktober 2006 ein Asylgesuch stellte, dass sie zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie und ihr Ehemann hätten in der Kinderklinik in _______ als Ärzte gearbeitet, dass sie während des zweiten Tschetschenienkrieges die Widerstandskämpfer unterstützt hätten, indem sie die Verletzten behandelt und diese als Zivilisten registriert hätten, dass sie verraten worden und im Januar 2001 Maskierte bei ihnen zu Hause eingedrungen seien und sie mitgenommen hätten, dass sie verhört und durch russische Armeeangehörige misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden sei, dass ihr Ehemann umgebracht worden sei, dass sie nach einigen Tagen gegen Bestechungsgeld freigekommen sei, dass sie nach der Freilassung eine Fehlgeburt erlitten habe, dass sie im Februar 2001 nach _______ in der russischen Republik _______ geflohen sei, dass sie dort in ständiger Angst gelebt und häufig ihren Wohnort gewechselt habe, dass sie am 31. August 2006 im Rahmen einer behördlichen Kontrolle an ihrem Wohnort in _______ verhaftet und zur Identitätsabklärung auf einen Polizeiposten gebracht worden sei, dass man sie zu Belangen ihrer Tätigkeiten in Tschetschenien befragt und Nachforschungen bei den dortigen Behörden in Aussicht gestellt habe, dass sie erneut Vergewaltigungen erlitten habe, dass sie am 3. September 2006 unter der Auflage, die Stadt _______ bis zum Vorliegen der Nachforschungsergebnisse nicht zu verlassen, freigekommen sei, dass sie in Anbetracht dieser Sachlage aus Russland in den Westen weitergeflohen sei, dass ihre Mutter nach ihrer Flucht zusammengeschlagen worden und verstorben sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2007 abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen anlässlich der Haft in _______ im Jahr 2001 seien nicht in Abrede zu stellen, dass indes die Freilassung gegen Zahlung eines Lösegeldes mutmasslich nur möglich gewesen sei, weil gegen die Beschwerdeführerin aus der Sicht der föderalen Kräfte nichts Gravierendes vorgelegen habe, dass sie im Februar 2001 Tschetschenien ohne Schwierigkeiten habe verlassen können und fortan mehrere Jahre in _______ wohnhaft gewesen sei, dass die für die Zeit des Aufenthalts in _______ geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft seien, dass deshalb davon auszugehen sei, sie könne sich auf dem Staatsgebiet der russischen Föderation aufhalten, ohne weitere Verfolgung befürchten zu müssen, dass der Vollzug nach Russland beziehungsweise _______ zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid am 12. März 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2010 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeinstanz erwog, die Misshandlungen und Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin sowie die Tötung ihres Mannes anlässlich der Inhaftierung des Ehepaars in _______ im Januar 2001 seien im asylrechtlichen Sinn nicht mehr von Bedeutung, dass diese zweifellos ungeheuerlichen Vorkommnisse von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft erachtet worden seien und auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sehe, die sich auf diese Ereignisse beziehenden Schilderungen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen, dass aber die Verfolgungsvorbringen betreffend _______ vom BFM zu Recht für unglaubhaft erachtet worden seien, dass mit der Vorinstanz mithin davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation, von welcher sie denn auch während über fünfeinhalb Jahren bereits Gebrauch gemacht habe, dass ihr auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation zuzumuten sei, diese Schutzalternative weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Januar 2011 unbekannten Aufenthalts war, II. dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass sie dazu am 20. Mai 2011 summarisch befragt und am 3. August 2011 angehört wurde, dass sie darlegte, die Schweiz am 6. Januar 2011 verlassen zu haben und zu ihrer Schwester nach _______ gereist zu sein, dass sie dort am 2. Februar 2011 eingetroffen und unter der Adresse eines Cousins offiziell angemeldet gewesen sei, dass sie am _______ ihren neuen Reisepass bei der zuständigen Behörde abgeholt habe, dass am Abend desselben Tages Angehörige von Kadirov an besagter Adresse des Cousins während ihrer Abwesenheit vorgesprochen, das Haus durchsucht und unter Drohungen nach ihr gefragt hätten, dass sie aufgrund der dargelegten Situation _______ erneut aus Russland geflohen sei, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2011 mit Verfügung vom 11. August 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, es seien nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder Relevanz für die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu entfalten, dass namentlich die angebliche Rückkehr ins Heimatland nach dem ersten Asylverfahren aufgrund unsubstanziierter Aussagen nicht glaubhaft sei, dass bereits deshalb die nach der angeblichen Rückkehr in Tschetschenien erlittene Verfolgung haltlos sei, dass die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin überdies mit ihren bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründen eng zusammenhingen und diese für unglaubhaft erachtet worden seien, dass der Vollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbunden mit der Anweisung an das BFM, auf ihr Gesuch einzutreten, und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass sie Beweismittel zu den Akten gab (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift) und die Nachreichung ihres Inlandpasses in Aussicht stellte, dass sie unter anderem geltend machte, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass sie den Reiseweg hinreichend substanziiert dargelegt habe, dass ihre angeblichen Ungereimtheiten in den Schilderungen zur erneuten Verfolgung vom BFM in keiner Weise konkretisiert worden seien, dass das BFM ihren bereits in Kopie als Beweismittel eingereichten Inlandpass nicht gewürdigt habe und ihre Aussagen zu Unrecht für nicht glaubhaft erachte, dass sie gemäss diesem Dokument am _______ tatsächlich in Tschetschenien gewesen sei, dass die Leute von Kadirov erneut nach ihr gesucht hätten und sie eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. August 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und Frist zur Beschaffung des in Aussicht gestellten Beweismittels ansetzte, dass die Beschwerdeführerin das besagte Dokument und zwei weitere Beweismittel samt Belgleitschreiben ihrer Rechtsvertretung sowie eine Kostennote am 25. August 2011 zu den Akten gab, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vorinstanz darlegte, der nun plötzlich aufgetauchte Inlandpass vermöge die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei dessen Ausstellung nicht hinreichend zu belegen, dass gewisse dortige Einträge nicht mit einem früheren Inlandpass der Beschwerdeführerin übereinstimmten, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht habe plausibel machen können, weshalb sie freiwillig nach Tschetschenien, wo sie angeblich verfolgt werde, zurückgekehrt sei, dass sie zudem mit den dortigen Behörden offenbar Kontakt aufgenommen habe, dass sie auch das angebliche erneute Interesse der Kadirov-Leute nicht habe nachvollziehbar schildern können, dass nichts auf eine relevante Gefährdung hindeute, dass die Vorinstanz erneut hervorhob, bereits die angeblichen Asylgründe im ersten Asylverfahren seien für unglaubhaft erachtet worden, dass den eingereichten Bestätigungsschreiben nur ein geringer Beweiswert zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. September 2011 an ihren bisherigen Vorbringen festhielt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise stichhaltig und die unterschiedliche Schreibweisen in den eingereichten Dokumenten nicht von Relevanz seien, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte als ehemalige Unterstützerin der Rebellen in Tschetschenien und Zeugin von Menschenrechtsverletzungen ins Visier der Kadirov-Leute gelangt sei, dass eine ihrer Schwestern mittlerweile ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei und um Asyl nachgesucht habe, dass die Schwester geltend mache, im Zusammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt worden, dass deren Dossier beizuziehen und sie als Zeugin zu befragen sei, dass der Eingabe weitere Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote beilagen (vgl. das Verzeichnis des Rechtsvertreters vom 23. September 2011), III. dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.) und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und in diesem Zusammenhang BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3), dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr nach Tschetschenien zwar in der Tat gewisse Fragen aufwerfen, dass sie bei der Summarbefragung aber einen Inlandpass in Kopie als Beleg für ihren erneuten Aufenthalt in Tschetschenien zu den Akten gab, dass dieses Dokument von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht gewürdigt wurde, zumal offenbar die Passausstellung in Russland in der Regel die persönliche Anwesenheit bedingt, dass sich demnach ein Abwägen der für und der gegen die Glaubhaftigkeit der Rückkehr sprechenden Elemente aufgedrängt hätte, dass die Einschätzung des BFM, die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien sei offensichtlich unglaubhaft, demnach mit einer Gehörsverletzung behaftet ist, dass sodann die weitere Erwägung des BFM nicht zu überzeugen vermag, die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin seien haltlos, weil sie mit ihren bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen und für unglaubhaft erachteten Asylgründen eng zusammenhängen würden, dass im ersten Asylverfahren vielmehr die Unterstützung der Rebellen in Tschetschenien und die deswegen erlittene Haft aus dem Jahre 2001 verbunden mit mehrfachen Vergewaltigungen und der Ermordung ihres Ehemannes als glaubhaft beurteilt worden waren, dass allein die Aktualität der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise in Frage gestellt beziehungsweise vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen worden war, dass das BFM demnach übersieht, dass ein allfälliges Interesse der früheren Verfolger an der Beschwerdeführerin gerade auch als potentielle Zeugin von Menschenrechtsverletzungen nicht von der Hand zu weisen wäre, dass die Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schluss führten, die Vorbringen seien offensichtlich nicht geeignet Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, diesen Ausführungen gemäss in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass demnach der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als nicht genügend begründet zu qualifizieren ist, dass grundsätzlich eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene nicht zum Vornherein ausgeschlossen wäre, zumal sich vorliegend unabhängig von einer möglichen Verfolgungssituation in Tschetschenien durch die Kadirov-Leute insbesondere die Frage gestellt hätte, ob die im ersten Asylverfahren als valabel erachtete innerstaatliche Fluchtalternative trotzdem noch bestehe, dass sich hier jedoch wiederum die Frage stellt, ob bei solchen Erwägungen noch von offensichtlich fehlenden Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der Praxis ausgegangen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), dass mittlerweile ohnehin eine Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz geflohen ist und gemäss Replik geltend mache, im Zusammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt worden, dass damit weitere neue Ereignisse geltend gemacht werden, zu denen die Vorinstanz bisher noch nicht Stellung nehmen konnte, dass ausserdem die Vorbringen der Schwester und allfällig dort eingebrachte Beweismittel für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wesentlich sein dürften, dass eine Befragung der Schwester offenbar noch nicht stattgefunden hat und demnach der Sachverhalt aufgrund der heutigen Aktenlage als nicht genügend erstellt qualifiziert werden muss, dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, auf weitere Beschwerdevorbringen, Anträge und die Beweismittel detaillierter einzugehen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. August 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 23. September 2011 Aufwand und Auslagen in der Höhe von Fr. 4'486.20 geltend macht, dass der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint, weshalb eine Kürzung vorzunehmen und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 3'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. August 2011 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'200.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: