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D-174/2013

D-174/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-19 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-174/2013 Urteil vom 19. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Russland, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. August 2011 mit Verfügung vom 20. März 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. April 2012 mit Urteil D-1745/2012 vom 8. August 2012 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2012 um Revision des Urteils vom 8. August 2012 ersuchen liessen, das Revisionsgesuch jedoch aufgrund der ihnen mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2012 mitgeteilten Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren am 4. Oktober 2012 zurückziehen liessen, worauf das Revisionsverfahren mit Urteil vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben wurde (D-4755/2012), dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens sowie des Revisionsverfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 14. September 2012 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012 ersuchen liessen, dass dabei unter anderem beantragt wurde, der Asylentscheid vom 20. März 2012 sei wiedererwägungsweise (oder revisionsweise) aufzuheben und das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen, eventuell sei eine Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden stehe in engem sachlichem Zusammenhang mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (C._______, N [...]), was vom BFM verkannt worden sei, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch von C._______ vom 13. Mai 2011 mit Verfügung vom 11. August 2011 nicht eingetreten sei, wobei der Entscheid von denselben beiden BFM-Mitarbeitern unterzeichnet worden sei, welche auch den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin unterschrieben hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht im (zweiten) Asylverfahren von C._______ die Beschwerde vom 19. August 2011 gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. August 2011 mit Urteil vom 11. November 2011 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung infolge unvollständig erstellten Sachverhalts kassiert habe, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei ausdrücklich festgestellt habe, der Sachverhalt sei insbesondere deshalb noch nicht vollständig festgestellt, weil die zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereiste Schwester von C._______ (d.h. die Beschwerdeführerin) noch nicht befragt worden sei, dass das Asylverfahren von C._______ seit dem Kassationsurteil vom BFM nicht mehr weiterbearbeitet worden sei, dass nach dem Gesagten der Zusammenhang zwischen den Verfahren der beiden Schwestern offensichtlich sei, dass ausserdem die Beschwerdeführerin im Verfahren ihrer Schwester als Zeugin einvernommen werden müsse, dass das BFM im Rahmen des Entscheids vom 20. März 2012 somit zu Unrecht auf den Beizug der Akten von C._______(N [...]) verzichtet habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstelle, dass sich der betreffende BFM-Mitarbeiter durch dieses Vorgehen auch eine Amtspflichtverletzung und letztlich Arbeitsverweigerung vorwerfen lassen müsse, dass das BFM in der Verfügung vom 20. März 2012 sodann zu Unrecht behauptet habe, es gebe in der Schweiz keine Tschetschenisch-Übersetzer, und diese Behauptung mit einem neuen Beweismittel (vgl. die Bestätigung von Comprendi vom 12. September 2012; Beilage 11) belegt werde, dass der BFM-Mitarbeiter durch diese Lüge eine korrekte Befragung verhindert und dieses Vorgehen einzig dazu gedient habe, einen Nichteintretensentscheid zu provozieren, um sich nicht materiell mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen zu müssen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der unbewiesenen und unqualifizierten Behauptung im angefochtenen Nichteintretensentscheid über keine genügenden Russischkenntnisse verfüge, sondern nur Tschetschenisch spreche, worauf im Verlauf des Verfahrens mehrfach hingewiesen worden sei, dass C._______ zuhanden der Beschwerdeführerin schriftlich festgehalten habe, weshalb diese die russische Sprache nicht beherrsche (vgl. das Schreiben vom 11. September 2012; Beilage 12), dass die Beschwerdeführerin noch weitere Beweismittel im Zusammenhang mit ihren mangelnden Russischkenntnissen erhalten habe (vgl. Bestätigung einer ehemaligen Lehrerin vom 27. August 2012; Beilage 13), dass es im Weiteren auch nicht zutreffe, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse am Asylverfahren gezeigt habe, sondern sie im Gegenteil allen Aufforderungen des BFM nachgekommen sei, soweit sie dazu in der Lage gewesen sei, weshalb auch keine Rede davon sein könne, sie habe schuldhaft und in grober Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzt, dass vielmehr der BFM-Mitarbeiter seine Amtspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er für die Befragung vom 14. Februar 2012 absichtlich auf den Beizug eines Tschetschenisch-Dolmetschers verzichtet habe, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid unzulässig und unzumutbar sei, dass der BFM-Mitarbeiter auch diesbezüglich die aktenkundigen Umstände aus dem Verfahren von C._______ nicht berücksichtigt habe, obwohl ihm diese bekannt gewesen seien, dass das BFM auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 - eröffnet am 14. Dezember 2012 - nicht eintrat, seine Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege abwies, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, mit dem Wiedererwägungsgesuch werde weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend gemacht, sondern es würden lediglich bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren gewürdigt worden seien, dass ferner die nachgereichten Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingebracht worden können und ausserdem offensichtlich unerheblich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Verfügung vom 16. Januar 2013 vorsorglich aussetzte, dass in der Folge mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen und der einstweilige Vollzugsstopp aufgehoben wurde, dass gleichzeitig auch das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 4. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Februar 2013 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch wiederholt werden, dass darauf hingewiesen wird, im Wiedererwägungsgesuch seien neue, erst nach dem Beschwerdeurteil vom 8. August 2012 entstandene Beweismittel eingereicht worden (Bestätigungsschreiben der Schwester sowie einer ehemaligen Lehrerin), welche geeignet seien, die fehlenden Russischkenntnisse der Beschwerdeführerin zu belegen respektive zu erklären, und welche entgegen der Auffassung des BFM durchaus erheblich seien, dass die Vorinstanz die Anträge betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Befragung der Beschwerdeführerin ignoriert und es ausserdem versäumt habe, die Asylakten der Schwester der Beschwerdeführerin beizuziehen, dass die angefochtene Verfügung überspitzt formalistisch ausgefallen sei und die mit dem Wiedererwägungsentscheid befassten BFM-Mitarbeiter ausserdem offensichtlich befangen gewesen seien, dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Vorwurf der Befangenheit unbegründet erscheint, zumal entgegen der Behauptung in der Beschwerde aus den Akten nicht hervorgeht, die fraglichen BFM-Mitarbeiter hätten ein persönliches Interesse an der Sache (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), dass insbesondere die blosse Tatsache, wonach der Wiedererwägungsentscheid von denselben beiden BFM-Mitarbeitern behandelt wurde, welche bereits den Asylentscheid vom 20. März 2012 unterzeichnet hatten, für sich genommen nicht geeignet ist, in objektiver Weise den Anschein der Befangenheit zu begründen, dass der Vorwurf, die fraglichen BFM-Mitarbeiter seien aus persönlichem Interesse (anstatt aus sachlichen Gründen) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, nicht zuletzt deshalb als unbegründet zu erachten ist, weil der Nichteintretensentscheid mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu bestätigen ist, dass der Entscheid des BFM, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen erfolgt ist (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen), weshalb der Vorwurf des überspitzen Formalismus unbegründet erscheint, zumal mit Blick auf die Entscheidbegründung des BFM keineswegs gesagt werden kann, den Beschwerdeführenden werde dadurch in unzulässiger Weise der Rechtsweg versperrt, dass in der Beschwerde weiter gerügt wird, das BFM habe den Antrag auf Vollzugsaussetzung ignoriert, dass das BFM diesen Antrag im angefochtenen Entscheid jedoch erwähnt hat (vgl. S. 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2012), weshalb der Vorwurf, es habe dieses Begehren ignoriert, nicht zutrifft, dass im Übrigen nicht dargetan wird, den Beschwerdeführenden sei durch den Verzicht des BFM auf einen vorgängigen Entscheid über den Antrag auf Vollzugsaussetzung ein erheblicher Rechtsnachteil entstanden, dass im Wiedererwägungsverfahren beantragt wurde, die Beschwerdeführerin sei im Verfahren ihrer Schwester C._______ als Zeugin einzuvernehmen, dass sich dieser Antrag jedoch offensichtlich nicht auf das vorliegende Wiedererwägungsverfahren, sondern auf das Asylverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin bezieht und demzufolge allenfalls dort zu stellen ist, weshalb die Nichterwähnung dieses Antrags im vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht zu beanstanden ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...] und D-4595/2011) beigezogen wurden, dass nach Durchsicht dieser Akten zwar feststeht, dass die Asylgründe der Beschwerdeführerin offenbar mit denjenigen ihrer Schwester zusammenhängen, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Asylakten von C._______ für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführenden erheblich sind, zumal sich diesen Akten kein für das vorliegende Verfahren relevanter Wiedererwägungsgrund entnehmen lässt, dass im Wiedererwägungsgesuch vom 14. September 2012 offensichtlich keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, dass die geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012 im Wesentlichen bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht wurde respektive damals hätte vorgebracht werden können und müssen, dass sich die neu entstandenen Beweismittel (Bestätigung von Comprendi, Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin sowie Schreiben der ehemaligen Lehrerin, alle bereits im Revisionsverfahren D4755/2012 eingereicht) auf eine vorbestandene Sachlage beziehen, daher keinen Wiedererwägungsgrund darstellen und im Übrigen ohne Weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten, nachträglichen Veränderung der Sachlage darzutun, dass die Vorinstanz somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Februar 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: