Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die aus B._______ in Tschetschenien stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2001 und lebte fortan in der Stadt C._______ in der russischen Republik D._______. Am (...) Oktober 2006 reiste sie auf dem Luftweg von E._______ mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz ein, wo sie am 18. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in der Kinderklinik in F._______ als (...) gearbeitet; ihr Ehemann sei als (...) am selben Spital tätig gewesen. Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätten sie verletzte Widerstandskämpfer operiert, ihre Krankheitsgeschichten verfälscht und sie als Zivilisten zur weiteren Behandlung nach G._______ oder H._______ geschickt. Sie hätten am Ort der Kämpfe auch provisorische Krankenlager eingerichtet. Jemand habe sie verraten, und im Januar 2001 seien Maskierte bei ihnen zu Hause eingedrungen und hätten sie und ihren Mann unter Misshandlungen in ein Lager gebracht. Nach den Verhören hätten die russischen Offiziere sie vergewaltigt. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe aufgrund der Schläge und der Vergewaltigungen mehrmals das Bewusstsein verloren. Nach einigen Tagen hätten Verwandte sie freigekauft. Ihr Ehemann sei umgebracht worden. Nach der Freilassung habe sie zunächst bei ihrer Schwester in B._______ gewohnt, wo sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihre Verwandten hätten dann ihre Ausreise nach C._______ zu einem befreundeten Ehepaar organisiert. Im April 2001 habe sie sich in C._______ gegen Bestechungsgeld einen echten Reisepass ausstellen lassen. Von September 2002 bis April 2003 sei sie in C._______ provisorisch registriert gewesen. Sie habe dort in ständiger Angst gelebt und häufig ihren Wohnort gewechselt. Durch die Vermittlung des befreundeten Ehepaars habe sie eine Anstellung als (...) in einer Ambulanz-Station erhalten, von der aus Verletzte in die Spitäler gebracht worden seien. Dort sei sie bis am (...) August 2006 illegal tätig gewesen. Am (...) August 2006 sei sie im Rahmen einer Routinekontrolle von Tschetschenen an ihrem Wohnort in C._______ verhaftet und zur Identitätsabklärung auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort habe man ihr Fotos ihrer ehemaligen Ärztekollegen während des Tschetschenienkrieges vorgehalten und sie gefragt, ob sie die darauf abgebildeten Leute kenne, weshalb sie Tschetschenien verlassen und warum sie keine Registrierung habe. Die Leute der "speziellen Dienste", welche sie tagsüber verhörten, hätten ihr mitgeteilt, sie würden eine Anfrage nach Tschetschenien schicken. In der ersten Nacht sei sie in einer Zelle von zwei Aufsehern vergewaltigt worden, in der zweiten Nacht von einem Aufseher. Am (...) September 2006 habe man sie unter der Auflage freigelassen, die Stadt C._______ nicht zu verlassen, solange die Anfrage in Tschetschenien pendent sei. Die Vergewaltigungen habe sie nicht angezeigt, weil sie dadurch als Tschetschenin nur noch mehr Probleme bekommen hätte und weil die Täter sie eingeschüchtert hätten. Ihre Schwestern hätten darauf bestanden, dass sie das Land verlasse; mit Hilfe von Freunden sei sie dieser Aufforderung nachgekommen. Ihre Mutter sei nach ihrer Ausreise zusammengeschlagen worden und verstorben. A.c Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid am 12. März 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 vollumfänglich ab. A.d Seit dem 5. Januar 2011 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin behördlich nicht mehr bekannt. B. B.a Am 13. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Dazu wurde sie am 20. Mai 2011 summarisch befragt und am 3. August 2011 einlässlich angehört. Sie legte dar, die Schweiz am (...) Januar 2011 verlassen zu haben und zu ihrer Schwester nach B._______ (Tschetschenien) gereist zu sein, wo sie am (...) Februar 2011 eingetroffen und unter der Adresse eines Cousins offiziell angemeldet gewesen sei. Am (...) April 2011 habe sie ihren neuen Reisepass bei der zuständigen Behörde abgeholt. Am Abend desselben Tages hätten Angehörige von Kadirov an der Adresse des Cousins während ihrer Abwesenheit vorgesprochen, das Haus durchsucht und unter Drohungen nach ihr gefragt. Aufgrund der dargelegten Situation sei sie (...) Mai 2011 erneut aus Russland geflohen. B.b Mit Verfügung vom 11. August 2011 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, es seien nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder Relevanz für die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu entfalten. Namentlich die angebliche Rückkehr ins Heimatland nach dem ersten Asylverfahren könne aufgrund unsubstanziierter Aussagen nicht geglaubt werden. Bereits deshalb sei die nach der angeblichen Rückkehr in Tschetschenien erlittene Verfolgung haltlos. Überdies würden die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin mit ihren bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründen eng zusammenhängen. Besagte Vorbringen seien indes für unglaubhaft erachtet worden. Den Vollzug in den Heimatstaat bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. B.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. August 2011 focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbunden mit der Anweisung des Bundesamtes, auf ihr Gesuch einzutreten, und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie machte geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Den Reiseweg habe sie hinreichend substanziiert dargelegt. Das BFM habe ihren bereits in Kopie als Beweismittel eingereichten Inlandpass nicht gewürdigt und ihre Aussagen zu Unrecht für nicht glaubhaft erachtet. Gemäss dem erwähnten Dokument sei sie am (...) April 2011 tatsächlich in Tschetschenien gewesen. Die Leute von Kadirov hätten erneut nach ihr gesucht, womit sie eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel ein (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift vom 19. August 2011). B.d Am 25. August 2011 gab die Beschwerdeführerin ihren Inlandpass und zwei weitere Beweismittel samt Begleitschreiben ihrer Rechtsvertretung sowie eine Kostennote zu den Akten. B.e In der Vernehmlassung vom 5. September 2011 hielt das BFM fest, der nun plötzlich aufgetauchte Inlandpass vermöge die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei dessen Ausstellung nicht hinreichend zu belegen. Gewisse dortige Einträge würden nicht mit einem früheren Inlandpass der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Im Übrigen habe sie nicht plausibel machen können, weshalb sie freiwillig nach Tschetschenien, wo sie angeblich verfolgt werde, zurückgekehrt sei. Zudem habe sie mit den dortigen Behörden offenbar Kontakt aufgenommen. Das angebliche erneute Interesse der Kadirov-Leute habe sie nicht nachvollziehbar schildern können; es deute nichts auf eine relevante Gefährdung hin. Das BFM hob erneut hervor, bereits die angeblichen Asylgründe im ersten Asylverfahren seien für unglaubhaft erachtet worden. Den eingereichten Bestätigungsschreiben der Schwester der Beschwerdeführerin und zweier Bekannter komme nur ein geringer Beweiswert zu. B.f Mit Replik vom 23. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien in keiner Weise stichhaltig und die unterschiedlichen Schreibweisen in den eingereichten Dokumenten nicht von Relevanz. Sie sei aufgrund ihrer Vorgeschichte als ehemalige Unterstützerin der Rebellen in Tschetschenien und Zeugin von Menschenrechtsverletzungen ins Visier der Kadirov-Leute gelangt. Eine ihrer Schwestern sei mittlerweile ebenfalls in die Schweiz geflüchtet und habe ein Asylgesuch gestellt. Diese Schwester mache geltend, im Zusammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt worden. Das Dossier dieser Person sei beizuziehen und sie sei als Zeugin zu befragen. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote bei (vgl. das Verzeichnis des Rechtsvertreters vom 23. September 2011). B.g Mit Urteil D-4595/2011 vom 11. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. August 2011 im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Rekursinstanz erwog, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr nach Tschetschenien zwar in der Tat gewisse Fragen aufwerfen würden. Sie habe aber bei der Summarbefragung einen Inlandpass in Kopie als Beleg für ihren erneuten Aufenthalt in Tschetschenien zu den Akten gegeben. Dieses Dokument sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht gewürdigt worden, zumal die Passausstellung in Russland in der Regel offenbar die persönliche Anwesenheit bedinge. Im angefochtenen Nichteintretensentscheid hätte sich demnach ein Abwägen der für und der gegen die Glaubhaftigkeit der Rückkehr sprechenden Elemente aufgedrängt. Die Einschätzung des BFM, die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien sei offensichtlich unglaubhaft, sei mit einer Gehörsverletzung behaftet. Nicht zu überzeugen vermöge die weitere Erwägung des BFM, wonach die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin deshalb haltlos seien, weil sie mit ihren bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen und für unglaubhaft erachteten Asylgründen eng zusammenhängen würden. So sei im ersten Asylverfahren vielmehr die Unterstützung der Rebellen in Tschetschenien und die deswegen erlittene Haft aus dem Jahre 2001 verbunden mit mehrfachen Vergewaltigungen und der Ermordung ihres Ehemannes als glaubhaft beurteilt worden; allein die Aktualität der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei in Frage gestellt beziehungsweise es sei vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen worden. Das BFM übersehe demnach, dass ein allfälliges Interesse der früheren Verfolger an der Beschwerdeführerin gerade auch als potentielle Zeugin von Menschenrechtsverletzungen nicht von der Hand zu weisen wäre. Die Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schluss führten, die Vorbringen seien offensichtlich nicht geeignet, Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vermöchten mithin in keiner Weise zu überzeugen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei nach dem Gesagten als nicht genügend begründet zu qualifizieren. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene wäre zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen, zumal sich vorliegend unabhängig von einer möglichen Verfolgungssituation in Tschetschenien durch die Kadirov-Leute insbesondere die Frage gestellt hätte, ob die im ersten Asylverfahren als valabel erachtete innerstaatliche Fluchtalternative trotzdem noch bestehe. Dabei stelle sich jedoch wiederum die Frage, ob bei solchen Erwägungen noch von offensichtlich fehlenden Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der Praxis ausgegangen werden könne. Mittlerweile sei ohnehin eine Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz geflohen und mache gemäss Replik (im vorliegenden Verfahren) geltend, im Zusammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt worden. Damit würden weitere neue Ereignisse geltend gemacht, zu denen die Vorinstanz bisher noch nicht habe Stellung nehmen können. Ausserdem dürften die Vorbringen der Schwester und allfällig dort eingebrachte Beweismittel für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wesentlich sein. Eine Befragung der Schwester habe offenbar noch nicht stattgefunden, womit der Sachverhalt aufgrund der heutigen Aktenlage als nicht genügend erstellt qualifiziert werden müsse. Nach dem Gesagten sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. August 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM um unentgeltliche Rechtspflege. Im Weiteren beantragte er die Einvernahme der Schwester I._______ (N (...)) der Beschwerdeführerin als Zeugin. In diesem Zusammenhang nahm das BFM ein Schreiben von I._______ vom 18. August 2011 samt Übersetzung aus deren Beschwerdedossier zu den Akten. D. Am 9. März 2013 erneuerte der Rechtsvertreter beim BFM seine Anträge auf Befragung von I._______ sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Als neues Beweismittel gab er ein amtliches tschetschenisches Dokument vom (...) Januar 2013 zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin seit 2001 ein Strafverfahren hängig sei. Das Beweismittel sei von der älteren Schwester J._______ beschafft worden. Als weitere Belege übermittelte er dem BFM ein Begleitschreiben von J._______ samt Briefumschlag sowie ein Identitätsdokument von J._______ in Kopie. Ausserdem legte er deutschsprachige Übersetzungen bei. E. E.a Mit Verfügung vom 14. März 2013 - eröffnet am 15. März 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe die angebliche Rückkehr nach Tschetschenien und die erneute Ausreise Richtung Schweiz nicht glaubhaft schildern können. Ihre Angaben seien unsubstanziiert ausgefallen und wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Es seien keine Realkennzeichen in ihren Darlegungen enthalten. Es könne weitestgehend ausgeschlossen werden, dass sie in der geschilderten Form und ohne gültige Reisepapiere - ein Inlandpass stelle kein solches Dokument dar - von Russland aus über die gegebenen Transitländer wieder in die Schweiz gelangt wäre. Sollte sie tatsächlich ins Heimatland zurückgekehrt sein, müssten die Reise dorthin und die Rückreise unter anderen Gegebenheiten als den von ihr geschilderten stattgefunden haben. E.b Die angebliche Verfolgung erscheine auch angesichts der geltend gemachten Verhaltensweise der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. So habe sie angegeben, ihren Pass (...) April 2011 beantragt und am (...) April 2011 erhalten zu haben. Die Ausstellung sei legal erfolgt und sie habe das Dokument persönlich entgegengenommen. Auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Ängste vor den Behörden weise insbesondere der Passantrag darauf hin, dass sie sich nicht im Bewusstsein einer (drohenden) Verfolgung befunden habe. Personen mit tatsächlich begründeter Angst vor Verfolgung würden einen solchen Antrag nicht stellen, da sie dadurch den Behörden ihren Aufenthaltsort offenbaren und für diese greifbar werden würden. Sie wäre überdies ohne Inland- und Auslandpass nach Tschetschenien zurückgekehrt, was seitens des Passamtes weitere Abklärungen wie beispielsweise zu einer allfälligen behördlichen Suche ausgelöst hätte. Sie sei an ihrem Aufenthaltsort bis zum (...) April 2011 aber unbehelligt geblieben, was wiederum gegen die geschilderte Verfolgungssituation spreche. Der Umstand, wonach ihr Cousin beim Passamt wegen der Behandlungsdauer des Antrags mehrfach angerufen habe, lasse wiederum auf das in Wahrheit fehlende Verfolgungsbewusstsein der Beschwerdeführerin schliessen. Zudem habe sie das angebliche Auftauchen der Kadirov-Leute am Abend nach dem Passerhalt stereotyp und logisch nicht nachvollziehbar geschildert. Hätte tatsächlich eine Verfolgung gedroht, wären die Verfolger nicht in der von ihr geschilderten - unbeholfenen und nicht erfolgsträchtigen - Art im Haus des Cousins vorgegangen und wieder abgezogen, sondern hätten dort gewartet beziehungsweise das Haus observiert. E.c Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Bestätigungsschreiben des russischen Innenministeriums vom (...) Januar 2013 sei ein Dokument, dessen Ausstellung durch Korruption oder Gefälligkeit beeinflusst werden könne. Zudem erscheine fraglich, dass die Behörden ein solches Dokument überhaupt ausstellen würden, da die davon betroffene Person in Kenntnis der Verfolgungssituation geeignete Schutzmassnahmen treffen könnte. Vorliegend vermöge denn auch nicht zu überzeugen, dass ein Strafverfahren hängig sei und ein behördliches Interesse am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bestehe. So gehe bereits aus den Vorbringen des ersten Asylverfahrens hervor, dass anlässlich einer Festnahme in C._______ im Jahr 2006 eine Anfrage über die Beschwerdeführerin in Tschetschenien erfolgt sei. Hätte ein solches Verfahren bestanden, wäre sie damals bestimmt im Anschluss an diese Anfrage nach Tschetschenien überstellt worden. E.d Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Befragung von I._______ werde abgewiesen, da Befragungen von Drittpersonen der Sachverhaltsermittlung vorliegend nicht dienten. Den Asylakten von I._______ könne sodann nichts Zusätzliches in Bezug auf die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin entnommen werden. Das Schreiben von I._______ betreffend die Vorfälle vom (...) April 2011 sei möglicherweise ein Gefälligkeitsdokument. Jedenfalls könnten ihm keine Hinweise darauf, dass I._______ über ein weitergehendes, detaillierteres Wissen zum Sachvortrag der Beschwerdeführerin verfüge, entnommen werden. E.e Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. In Tschetschenien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar seien im ersten Asylverfahren die Gründe der Beschwerdeführerin für die Ausreise aus Tschetschenien geglaubt worden. Diese Gründe seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäss obenstehenden Erwägungen sei nicht glaubhaft, dass sie dort aktuell Verfolgung zu gewärtigen habe. Alternativ stehe ihr überdies offen, an ihren langjährigen Wohnort in C._______ zurückzukehren. Die Beurteilung des BFM und der Beschwerdeinstanz im ersten Verfahren, wonach sie in C._______ keine Verfolgung zu gewärtigen habe, liege aktuell zwei Jahre und drei Monate zurück. Es sei nicht davon auszugehen, diese Einschätzung treffe nicht mehr zu, zumal sich an den administrativen Gegebenheiten bezüglich Wohnsitzanmeldung in Russland nichts geändert habe. Schliesslich seien auch keine weiteren individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. E.f Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG lehnte das BFM ab. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. April 2013 focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner ersuchte sie um eine ergänzende Befragung, die Einvernahme von I._______, einen Vollzugsstopp in deren Verfahren und den Beizug deren Akten. Die Nachreichung einer Kostennote wurde in Aussicht gestellt. Zur Begründung ihrer Begehren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, nach der Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids erneut angehört zu werden, was indes nicht geschehen sei, obwohl die damalige Anhörung als mangelhaft bezeichnet werden müsse. Es liege - so auch bei der Würdigung des am 9. März 2013 eingereichten Beweismittels - wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung eine Gehörsverletzung vor. Die unbegründete Abweisung des Antrags auf Befragung von I._______ und der fehlende Beizug von deren Akten durch das BFM seien als weitere Rechtsverletzungen zu rügen. F.b Die Beschwerdeführerin habe ihre Reise nach Tschetschenien und wieder zurück angemessen substanziiert. Sie habe aus einer Notlage heraus bei den tschetschenischen Behörden einen Pass beantragt. Ihre Familie habe sie dazu überredet. Das BFM habe das eingereichte Schreiben von I._______ vom 18. August 2011 als Beweismittel nicht adäquat gewürdigt. Die weiteren Erwägungen des BFM, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer tatsächlich gefährdeten Person entspreche, vermöchten ebenso wenig zu überzeugen wie die Mutmassungen hinsichtlich der Vorgehensweise der tschetschenischen Behörden bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation. Im Übrigen entzögen sich die Kadyrov-Leute jeder rechtlichen Kontrolle und könnten nicht einfach mit den "Behörden" gleichgesetzt werden. Das Dokument aus Tschetschenien sei vom BFM nicht explizit als Fälschung bezeichnet worden; vielmehr anerkenne die Vorinstanz implizit die Richtigkeit des Inhalts des Beweismittels; dieses sei insoweit als beweistauglich zu erachten. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin namentlich auch in Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Erlebnisse vor der ersten Ausreise aus Tschetschenien begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr. In C._______ verfüge sie über kein soziales Netz mehr. Zudem übersehe die Vorinstanz die für glaubhaft erachtete Vorverfolgung in Tschetschenien. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten Bestimmungen verstossen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Die Anträge auf Zeugenbefragung verbunden mit dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurden abgewiesen. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen sei das Dossier von I._______ beigezogen worden. I. Mit Replik vom 8. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin - so auch betreffend des fehlenden Beizugs der Akten von I._______ - an ihren Vorbringen fest und machte Ausführungen zu ihrem persönlichen Verhältnis zu ihr. Dieses sei schlecht, da I._______ sie - die Beschwerdeführerin - für ihre Probleme verantwortlich mache. Gleichzeitig erneuerte sie ihren Antrag auf Vollzugsstopp betreffend I._______ und deren Befragung als Zeugin. Der Eingabe lag eine Kostennote bei.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren hat ein Zweitgesuch zum Inhalt, weshalb vorliegend das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Für die zulässigen Rügegründe ist auf Art. 106 AsylG zu verweisen.
E. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen.
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 3.4 Das BFM hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erneut angehört. Gemäss Art. 36 aAbs. 1 Bst. b AsylG war eine solche Anhörung im damaligen Verfahren grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt war. Unbesehen der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne ihrer Behauptungen tatsächlich wieder aus Russland in die Schweiz einreiste, liegt jedenfalls ein verwertbares Anhörungsprotokoll vor, da ihr das BFM nicht lediglich das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 aAbs. 2 AsylG gewährt hatte. Im Kassationsurteil wird zwar mangelnde Sachverhaltsabklärung bezüglich der nachgereisten I._______ und eines Beweismittels - des nicht berücksichtigten Inlandpasses - erwähnt. Diese Abklärungen beziehungsweise Würdigungen wurden im vorliegenden Entscheid nachgeholt; dabei wurde das Dossier von I._______ entgegen den Beschwerdevorbringen beigezogen (vgl. S. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Abweisung der Befragung von I._______ als Zeugin ist vom BFM überzeugend begründet worden. Insgesamt war somit eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, es sei denn, die damalige Anhörung hätte relevante Mängel aufgewiesen; im Kassationsurteil wurde nämlich lediglich gesagt, die mangelnde Glaubhaftigkeit einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin (als Zeugin von Menschenrechtsverletzungen) könne nicht als offensichtlich bezeichnet werden. Solche Mängel sind dem Anhörungsprotokoll B 11/13 nicht entnehmbar. Die Beschwerdeführerin erwähnte zu Beginn, den Dolmetscher gut zu verstehen (Antwort 2); dass sie den Wunsch äusserte, in deutscher Sprache befragt zu werden, erscheint als irrelevant (vgl. dazu die Bemerkung der Hilfswerkvertretung in Frage 8). Der Befragungsstil war sachlich und zielorientiert. Am Schluss erklärte die Beschwerdeführerin, auf eine Rückübersetzung verzichten zu wollen, und las das deutschsprachige Protokoll durch. Anschliessend bestätigte sie unterschriftlich, es sei vollständig und entspreche ihren freien Äusserungen (S. 12). Schliesslich ist auch die nachvollziehbare Würdigung des Schreibens von I._______ vom 18. August 2011 und des Dokuments der tschetschenischen Behörden vom (...) Januar 2013 entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als rügbare Rechtsverletzung zu beanstanden. Nach dem Gesagten liegen keine Gehörsverletzungen vor. Sodann sind aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts die im Sinne einer Wiedererwägung gestellten Anträge auf Zeugenbefragung verbunden mit dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme (erneut) abzuweisen. Auch dem Ersuchen um eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Praxis setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der Schutztheorie voraus, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51).
E. 5.1 Die Ausführungen des BFM zum Beweiswert der eingereichten Dokumente vermögen zu überzeugen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. dazu Bst. E. vorstehend) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Das in der Replik geltend gemachte angebliche Zerwürfnis mit I._______ erscheint als nachgeschoben und vermag jedenfalls die Beweistauglichkeit des entsprechenden Dokuments nicht entscheidend zu erhöhen. Sodann wirken die weiteren Darlegungen des BFM zu der aus seiner Sicht logisch nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise der Behörden und derjenigen der Beschwerdeführerin als angeblich tatsächlich verfolgter Person sehr differenziert und sind nicht zu beanstanden. Die zum Teil unnötig gehässigen Gegenargumente des Rechtsvertreters rechtfertigen mangels Überzeugungskraft keine andere Sichtweise (vgl. u.a. S. 9 und 11 der Beschwerdeschrift). Vielmehr entsteht aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Anhörung das Bild eines blossen Verfolgungskonstrukts (vgl. B 11/13 insb. Antworten 52 ff.). Der Rechtsvertreter ist im Übrigen an das Gebot der Sachlichkeit und des prozessualen Anstands zu erinnern. Für den Wiederholungsfall behält sich das Gericht die Einleitung eines disziplinarischen Verfahrens gemäss Art. 60 VwVG vor.
E. 5.2 Das BFM hat die angebliche Wiedereinreise nach Tschetschenien und die Wiederausreise in der geltend gemachten Form, nicht aber generell ausgeschlossen. Auch diese Sichtweise vermag zu überzeugen. Sollte die Beschwerdeführerin also tatsächlich im erwähnten Zeitraum eine solche Reise - wenn auch unter anderen als von ihr behaupteten Umständen - unternommen haben, würde dies bedeuten, dass ihr selbst in Tschetschenien keine relevante Gefahr (mehr) drohen würde, da es ihr gemäss obenstehenden Erwägungen auch in der Annahme, die Rückreise seit tatsächlich erfolgt, nicht gelungen wäre, Nachstellungen durch die Kadyrov-Leute glaubhaft zu machen. Dies würde bedeuten, dass sie auf eine innerstaatliche Fluchtalternative gar nicht (mehr) angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob sie im genannten Zeitraum tatsächlich nach Tschetschenien reiste und von dort aus wieder zurückkehrte, letztlich an sich offen gelassen werden, und ein vertiefteres Eingehen auf die diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselemente und weitere diesbezügliche Beweismittel erübrigt sich. Anzufügen bleibt, dass das eingereichte Dokument der tschetschenischen Behörden als wenig beweiskräftig qualifiziert werden müsste, und die für das Jahr 2011 geltend gemachte Verfolgung durch Kadirov-Leute in Tschetschenien nicht glaubhaft zu machen vermag.
E. 5.3 Jedenfalls erscheint eine drohende Verfolgung in C._______ in der russischen Republik D._______ - dem innerstaatlichen Zufluchtsort der Beschwerdeführerin vor der ersten Ausreise in den Westen - auch in Berücksichtigung des Zeitablaufs als nicht beachtlich wahrscheinlich. Die dortige, für die Flucht in den Westen angeblich entscheidende Verfolgung wurde von den Asylbehörden im ersten Verfahren für unglaubhaft erachtet. Anhaltspunkte dafür, dass ein allenfalls erforderlicher Schutz vor tschetschenischen Machtträgern dort nicht mehr vorhanden wäre, ergeben sich in Anbetracht vorstehender Erwägungen weder aus den Akten noch den nicht substanziierten Befürchtungen, wie sie in den Beschwerdeeingaben geäussert worden sind. Vielmehr und entgegen den wenig überzeugenden Rekursvorbringen ist davon auszugehen, dass eine Reintegration vor Ort - so auch mit Hilfe des offenbar grossen Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin - wieder und insbesondere auch wieder für längere Zeit möglich sein sollte. Dies umso mehr, als sie gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 dort registriert war und legal in den Westen gelangen konnte (vgl. E. 4.3.2).
E. 5.4 Der Beizug der Akten von I._______ führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihr gelang es im Verlaufe der bisherigen Verfahren nicht, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ihr zweites Wiedererwägungsverfahren wird mit abweisendem Urteil heutigen Datums abgeschlossen. Aufgrund ihres Aussageverhaltens respektive der verfügbaren Akten ergibt sich auch so keine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort.
E. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, landesweit eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor relevante Verfolgung droht. Unbesehen dieser Sachlage erfolgt die Prüfung von Vollzugshindernissen nachstehend im Hinblick auf die innerstaatliche Fluchtalternative in C._______ in der russischen Republik D._______.
E. 9.1 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Russland nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 9.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt in C._______ in der russischen Republik D._______ über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumuten ist, können den Akten nicht entnommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt nach dem Gesagten darauf schliessen, dass sie ihre tatsächlich vorhandenen sozialen Kontaktmöglichkeiten nicht offenlegt. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdevorbringen davon auszugehen wäre, dass das von ihr erwähnte Ehepaar nicht mehr in C._______ leben beziehungsweise der Ehemann gestorben sein sollte, darf aufgrund des über fünfjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in C._______ verbunden mit Arbeitstätigkeit dennoch angenommen werden, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Russland aufgrund mutmasslich vorhandener weiterer sozialer Anknüpfungspunkte nicht in eine existenzgefährdende Situation gerät. Auch gesundheitliche Probleme erscheinen gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht als vollzugshemmend.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2106/2013/was Urteil vom 5. Mai 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die aus B._______ in Tschetschenien stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2001 und lebte fortan in der Stadt C._______ in der russischen Republik D._______. Am (...) Oktober 2006 reiste sie auf dem Luftweg von E._______ mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz ein, wo sie am 18. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in der Kinderklinik in F._______ als (...) gearbeitet; ihr Ehemann sei als (...) am selben Spital tätig gewesen. Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätten sie verletzte Widerstandskämpfer operiert, ihre Krankheitsgeschichten verfälscht und sie als Zivilisten zur weiteren Behandlung nach G._______ oder H._______ geschickt. Sie hätten am Ort der Kämpfe auch provisorische Krankenlager eingerichtet. Jemand habe sie verraten, und im Januar 2001 seien Maskierte bei ihnen zu Hause eingedrungen und hätten sie und ihren Mann unter Misshandlungen in ein Lager gebracht. Nach den Verhören hätten die russischen Offiziere sie vergewaltigt. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe aufgrund der Schläge und der Vergewaltigungen mehrmals das Bewusstsein verloren. Nach einigen Tagen hätten Verwandte sie freigekauft. Ihr Ehemann sei umgebracht worden. Nach der Freilassung habe sie zunächst bei ihrer Schwester in B._______ gewohnt, wo sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihre Verwandten hätten dann ihre Ausreise nach C._______ zu einem befreundeten Ehepaar organisiert. Im April 2001 habe sie sich in C._______ gegen Bestechungsgeld einen echten Reisepass ausstellen lassen. Von September 2002 bis April 2003 sei sie in C._______ provisorisch registriert gewesen. Sie habe dort in ständiger Angst gelebt und häufig ihren Wohnort gewechselt. Durch die Vermittlung des befreundeten Ehepaars habe sie eine Anstellung als (...) in einer Ambulanz-Station erhalten, von der aus Verletzte in die Spitäler gebracht worden seien. Dort sei sie bis am (...) August 2006 illegal tätig gewesen. Am (...) August 2006 sei sie im Rahmen einer Routinekontrolle von Tschetschenen an ihrem Wohnort in C._______ verhaftet und zur Identitätsabklärung auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort habe man ihr Fotos ihrer ehemaligen Ärztekollegen während des Tschetschenienkrieges vorgehalten und sie gefragt, ob sie die darauf abgebildeten Leute kenne, weshalb sie Tschetschenien verlassen und warum sie keine Registrierung habe. Die Leute der "speziellen Dienste", welche sie tagsüber verhörten, hätten ihr mitgeteilt, sie würden eine Anfrage nach Tschetschenien schicken. In der ersten Nacht sei sie in einer Zelle von zwei Aufsehern vergewaltigt worden, in der zweiten Nacht von einem Aufseher. Am (...) September 2006 habe man sie unter der Auflage freigelassen, die Stadt C._______ nicht zu verlassen, solange die Anfrage in Tschetschenien pendent sei. Die Vergewaltigungen habe sie nicht angezeigt, weil sie dadurch als Tschetschenin nur noch mehr Probleme bekommen hätte und weil die Täter sie eingeschüchtert hätten. Ihre Schwestern hätten darauf bestanden, dass sie das Land verlasse; mit Hilfe von Freunden sei sie dieser Aufforderung nachgekommen. Ihre Mutter sei nach ihrer Ausreise zusammengeschlagen worden und verstorben. A.c Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid am 12. März 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 vollumfänglich ab. A.d Seit dem 5. Januar 2011 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin behördlich nicht mehr bekannt. B. B.a Am 13. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Dazu wurde sie am 20. Mai 2011 summarisch befragt und am 3. August 2011 einlässlich angehört. Sie legte dar, die Schweiz am (...) Januar 2011 verlassen zu haben und zu ihrer Schwester nach B._______ (Tschetschenien) gereist zu sein, wo sie am (...) Februar 2011 eingetroffen und unter der Adresse eines Cousins offiziell angemeldet gewesen sei. Am (...) April 2011 habe sie ihren neuen Reisepass bei der zuständigen Behörde abgeholt. Am Abend desselben Tages hätten Angehörige von Kadirov an der Adresse des Cousins während ihrer Abwesenheit vorgesprochen, das Haus durchsucht und unter Drohungen nach ihr gefragt. Aufgrund der dargelegten Situation sei sie (...) Mai 2011 erneut aus Russland geflohen. B.b Mit Verfügung vom 11. August 2011 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, es seien nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder Relevanz für die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu entfalten. Namentlich die angebliche Rückkehr ins Heimatland nach dem ersten Asylverfahren könne aufgrund unsubstanziierter Aussagen nicht geglaubt werden. Bereits deshalb sei die nach der angeblichen Rückkehr in Tschetschenien erlittene Verfolgung haltlos. Überdies würden die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin mit ihren bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründen eng zusammenhängen. Besagte Vorbringen seien indes für unglaubhaft erachtet worden. Den Vollzug in den Heimatstaat bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. B.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. August 2011 focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbunden mit der Anweisung des Bundesamtes, auf ihr Gesuch einzutreten, und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie machte geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Den Reiseweg habe sie hinreichend substanziiert dargelegt. Das BFM habe ihren bereits in Kopie als Beweismittel eingereichten Inlandpass nicht gewürdigt und ihre Aussagen zu Unrecht für nicht glaubhaft erachtet. Gemäss dem erwähnten Dokument sei sie am (...) April 2011 tatsächlich in Tschetschenien gewesen. Die Leute von Kadirov hätten erneut nach ihr gesucht, womit sie eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel ein (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift vom 19. August 2011). B.d Am 25. August 2011 gab die Beschwerdeführerin ihren Inlandpass und zwei weitere Beweismittel samt Begleitschreiben ihrer Rechtsvertretung sowie eine Kostennote zu den Akten. B.e In der Vernehmlassung vom 5. September 2011 hielt das BFM fest, der nun plötzlich aufgetauchte Inlandpass vermöge die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei dessen Ausstellung nicht hinreichend zu belegen. Gewisse dortige Einträge würden nicht mit einem früheren Inlandpass der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Im Übrigen habe sie nicht plausibel machen können, weshalb sie freiwillig nach Tschetschenien, wo sie angeblich verfolgt werde, zurückgekehrt sei. Zudem habe sie mit den dortigen Behörden offenbar Kontakt aufgenommen. Das angebliche erneute Interesse der Kadirov-Leute habe sie nicht nachvollziehbar schildern können; es deute nichts auf eine relevante Gefährdung hin. Das BFM hob erneut hervor, bereits die angeblichen Asylgründe im ersten Asylverfahren seien für unglaubhaft erachtet worden. Den eingereichten Bestätigungsschreiben der Schwester der Beschwerdeführerin und zweier Bekannter komme nur ein geringer Beweiswert zu. B.f Mit Replik vom 23. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien in keiner Weise stichhaltig und die unterschiedlichen Schreibweisen in den eingereichten Dokumenten nicht von Relevanz. Sie sei aufgrund ihrer Vorgeschichte als ehemalige Unterstützerin der Rebellen in Tschetschenien und Zeugin von Menschenrechtsverletzungen ins Visier der Kadirov-Leute gelangt. Eine ihrer Schwestern sei mittlerweile ebenfalls in die Schweiz geflüchtet und habe ein Asylgesuch gestellt. Diese Schwester mache geltend, im Zusammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt worden. Das Dossier dieser Person sei beizuziehen und sie sei als Zeugin zu befragen. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote bei (vgl. das Verzeichnis des Rechtsvertreters vom 23. September 2011). B.g Mit Urteil D-4595/2011 vom 11. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. August 2011 im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Rekursinstanz erwog, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr nach Tschetschenien zwar in der Tat gewisse Fragen aufwerfen würden. Sie habe aber bei der Summarbefragung einen Inlandpass in Kopie als Beleg für ihren erneuten Aufenthalt in Tschetschenien zu den Akten gegeben. Dieses Dokument sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht gewürdigt worden, zumal die Passausstellung in Russland in der Regel offenbar die persönliche Anwesenheit bedinge. Im angefochtenen Nichteintretensentscheid hätte sich demnach ein Abwägen der für und der gegen die Glaubhaftigkeit der Rückkehr sprechenden Elemente aufgedrängt. Die Einschätzung des BFM, die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien sei offensichtlich unglaubhaft, sei mit einer Gehörsverletzung behaftet. Nicht zu überzeugen vermöge die weitere Erwägung des BFM, wonach die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin deshalb haltlos seien, weil sie mit ihren bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen und für unglaubhaft erachteten Asylgründen eng zusammenhängen würden. So sei im ersten Asylverfahren vielmehr die Unterstützung der Rebellen in Tschetschenien und die deswegen erlittene Haft aus dem Jahre 2001 verbunden mit mehrfachen Vergewaltigungen und der Ermordung ihres Ehemannes als glaubhaft beurteilt worden; allein die Aktualität der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei in Frage gestellt beziehungsweise es sei vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen worden. Das BFM übersehe demnach, dass ein allfälliges Interesse der früheren Verfolger an der Beschwerdeführerin gerade auch als potentielle Zeugin von Menschenrechtsverletzungen nicht von der Hand zu weisen wäre. Die Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schluss führten, die Vorbringen seien offensichtlich nicht geeignet, Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vermöchten mithin in keiner Weise zu überzeugen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei nach dem Gesagten als nicht genügend begründet zu qualifizieren. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene wäre zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen, zumal sich vorliegend unabhängig von einer möglichen Verfolgungssituation in Tschetschenien durch die Kadirov-Leute insbesondere die Frage gestellt hätte, ob die im ersten Asylverfahren als valabel erachtete innerstaatliche Fluchtalternative trotzdem noch bestehe. Dabei stelle sich jedoch wiederum die Frage, ob bei solchen Erwägungen noch von offensichtlich fehlenden Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der Praxis ausgegangen werden könne. Mittlerweile sei ohnehin eine Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz geflohen und mache gemäss Replik (im vorliegenden Verfahren) geltend, im Zusammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt worden. Damit würden weitere neue Ereignisse geltend gemacht, zu denen die Vorinstanz bisher noch nicht habe Stellung nehmen können. Ausserdem dürften die Vorbringen der Schwester und allfällig dort eingebrachte Beweismittel für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wesentlich sein. Eine Befragung der Schwester habe offenbar noch nicht stattgefunden, womit der Sachverhalt aufgrund der heutigen Aktenlage als nicht genügend erstellt qualifiziert werden müsse. Nach dem Gesagten sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. August 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM um unentgeltliche Rechtspflege. Im Weiteren beantragte er die Einvernahme der Schwester I._______ (N (...)) der Beschwerdeführerin als Zeugin. In diesem Zusammenhang nahm das BFM ein Schreiben von I._______ vom 18. August 2011 samt Übersetzung aus deren Beschwerdedossier zu den Akten. D. Am 9. März 2013 erneuerte der Rechtsvertreter beim BFM seine Anträge auf Befragung von I._______ sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Als neues Beweismittel gab er ein amtliches tschetschenisches Dokument vom (...) Januar 2013 zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin seit 2001 ein Strafverfahren hängig sei. Das Beweismittel sei von der älteren Schwester J._______ beschafft worden. Als weitere Belege übermittelte er dem BFM ein Begleitschreiben von J._______ samt Briefumschlag sowie ein Identitätsdokument von J._______ in Kopie. Ausserdem legte er deutschsprachige Übersetzungen bei. E. E.a Mit Verfügung vom 14. März 2013 - eröffnet am 15. März 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe die angebliche Rückkehr nach Tschetschenien und die erneute Ausreise Richtung Schweiz nicht glaubhaft schildern können. Ihre Angaben seien unsubstanziiert ausgefallen und wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Es seien keine Realkennzeichen in ihren Darlegungen enthalten. Es könne weitestgehend ausgeschlossen werden, dass sie in der geschilderten Form und ohne gültige Reisepapiere - ein Inlandpass stelle kein solches Dokument dar - von Russland aus über die gegebenen Transitländer wieder in die Schweiz gelangt wäre. Sollte sie tatsächlich ins Heimatland zurückgekehrt sein, müssten die Reise dorthin und die Rückreise unter anderen Gegebenheiten als den von ihr geschilderten stattgefunden haben. E.b Die angebliche Verfolgung erscheine auch angesichts der geltend gemachten Verhaltensweise der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. So habe sie angegeben, ihren Pass (...) April 2011 beantragt und am (...) April 2011 erhalten zu haben. Die Ausstellung sei legal erfolgt und sie habe das Dokument persönlich entgegengenommen. Auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Ängste vor den Behörden weise insbesondere der Passantrag darauf hin, dass sie sich nicht im Bewusstsein einer (drohenden) Verfolgung befunden habe. Personen mit tatsächlich begründeter Angst vor Verfolgung würden einen solchen Antrag nicht stellen, da sie dadurch den Behörden ihren Aufenthaltsort offenbaren und für diese greifbar werden würden. Sie wäre überdies ohne Inland- und Auslandpass nach Tschetschenien zurückgekehrt, was seitens des Passamtes weitere Abklärungen wie beispielsweise zu einer allfälligen behördlichen Suche ausgelöst hätte. Sie sei an ihrem Aufenthaltsort bis zum (...) April 2011 aber unbehelligt geblieben, was wiederum gegen die geschilderte Verfolgungssituation spreche. Der Umstand, wonach ihr Cousin beim Passamt wegen der Behandlungsdauer des Antrags mehrfach angerufen habe, lasse wiederum auf das in Wahrheit fehlende Verfolgungsbewusstsein der Beschwerdeführerin schliessen. Zudem habe sie das angebliche Auftauchen der Kadirov-Leute am Abend nach dem Passerhalt stereotyp und logisch nicht nachvollziehbar geschildert. Hätte tatsächlich eine Verfolgung gedroht, wären die Verfolger nicht in der von ihr geschilderten - unbeholfenen und nicht erfolgsträchtigen - Art im Haus des Cousins vorgegangen und wieder abgezogen, sondern hätten dort gewartet beziehungsweise das Haus observiert. E.c Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Bestätigungsschreiben des russischen Innenministeriums vom (...) Januar 2013 sei ein Dokument, dessen Ausstellung durch Korruption oder Gefälligkeit beeinflusst werden könne. Zudem erscheine fraglich, dass die Behörden ein solches Dokument überhaupt ausstellen würden, da die davon betroffene Person in Kenntnis der Verfolgungssituation geeignete Schutzmassnahmen treffen könnte. Vorliegend vermöge denn auch nicht zu überzeugen, dass ein Strafverfahren hängig sei und ein behördliches Interesse am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bestehe. So gehe bereits aus den Vorbringen des ersten Asylverfahrens hervor, dass anlässlich einer Festnahme in C._______ im Jahr 2006 eine Anfrage über die Beschwerdeführerin in Tschetschenien erfolgt sei. Hätte ein solches Verfahren bestanden, wäre sie damals bestimmt im Anschluss an diese Anfrage nach Tschetschenien überstellt worden. E.d Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Befragung von I._______ werde abgewiesen, da Befragungen von Drittpersonen der Sachverhaltsermittlung vorliegend nicht dienten. Den Asylakten von I._______ könne sodann nichts Zusätzliches in Bezug auf die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin entnommen werden. Das Schreiben von I._______ betreffend die Vorfälle vom (...) April 2011 sei möglicherweise ein Gefälligkeitsdokument. Jedenfalls könnten ihm keine Hinweise darauf, dass I._______ über ein weitergehendes, detaillierteres Wissen zum Sachvortrag der Beschwerdeführerin verfüge, entnommen werden. E.e Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. In Tschetschenien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar seien im ersten Asylverfahren die Gründe der Beschwerdeführerin für die Ausreise aus Tschetschenien geglaubt worden. Diese Gründe seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäss obenstehenden Erwägungen sei nicht glaubhaft, dass sie dort aktuell Verfolgung zu gewärtigen habe. Alternativ stehe ihr überdies offen, an ihren langjährigen Wohnort in C._______ zurückzukehren. Die Beurteilung des BFM und der Beschwerdeinstanz im ersten Verfahren, wonach sie in C._______ keine Verfolgung zu gewärtigen habe, liege aktuell zwei Jahre und drei Monate zurück. Es sei nicht davon auszugehen, diese Einschätzung treffe nicht mehr zu, zumal sich an den administrativen Gegebenheiten bezüglich Wohnsitzanmeldung in Russland nichts geändert habe. Schliesslich seien auch keine weiteren individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. E.f Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG lehnte das BFM ab. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. April 2013 focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner ersuchte sie um eine ergänzende Befragung, die Einvernahme von I._______, einen Vollzugsstopp in deren Verfahren und den Beizug deren Akten. Die Nachreichung einer Kostennote wurde in Aussicht gestellt. Zur Begründung ihrer Begehren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, nach der Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids erneut angehört zu werden, was indes nicht geschehen sei, obwohl die damalige Anhörung als mangelhaft bezeichnet werden müsse. Es liege - so auch bei der Würdigung des am 9. März 2013 eingereichten Beweismittels - wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung eine Gehörsverletzung vor. Die unbegründete Abweisung des Antrags auf Befragung von I._______ und der fehlende Beizug von deren Akten durch das BFM seien als weitere Rechtsverletzungen zu rügen. F.b Die Beschwerdeführerin habe ihre Reise nach Tschetschenien und wieder zurück angemessen substanziiert. Sie habe aus einer Notlage heraus bei den tschetschenischen Behörden einen Pass beantragt. Ihre Familie habe sie dazu überredet. Das BFM habe das eingereichte Schreiben von I._______ vom 18. August 2011 als Beweismittel nicht adäquat gewürdigt. Die weiteren Erwägungen des BFM, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer tatsächlich gefährdeten Person entspreche, vermöchten ebenso wenig zu überzeugen wie die Mutmassungen hinsichtlich der Vorgehensweise der tschetschenischen Behörden bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation. Im Übrigen entzögen sich die Kadyrov-Leute jeder rechtlichen Kontrolle und könnten nicht einfach mit den "Behörden" gleichgesetzt werden. Das Dokument aus Tschetschenien sei vom BFM nicht explizit als Fälschung bezeichnet worden; vielmehr anerkenne die Vorinstanz implizit die Richtigkeit des Inhalts des Beweismittels; dieses sei insoweit als beweistauglich zu erachten. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin namentlich auch in Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Erlebnisse vor der ersten Ausreise aus Tschetschenien begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr. In C._______ verfüge sie über kein soziales Netz mehr. Zudem übersehe die Vorinstanz die für glaubhaft erachtete Vorverfolgung in Tschetschenien. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten Bestimmungen verstossen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Die Anträge auf Zeugenbefragung verbunden mit dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurden abgewiesen. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen sei das Dossier von I._______ beigezogen worden. I. Mit Replik vom 8. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin - so auch betreffend des fehlenden Beizugs der Akten von I._______ - an ihren Vorbringen fest und machte Ausführungen zu ihrem persönlichen Verhältnis zu ihr. Dieses sei schlecht, da I._______ sie - die Beschwerdeführerin - für ihre Probleme verantwortlich mache. Gleichzeitig erneuerte sie ihren Antrag auf Vollzugsstopp betreffend I._______ und deren Befragung als Zeugin. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat ein Zweitgesuch zum Inhalt, weshalb vorliegend das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Für die zulässigen Rügegründe ist auf Art. 106 AsylG zu verweisen. 3. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.4 Das BFM hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erneut angehört. Gemäss Art. 36 aAbs. 1 Bst. b AsylG war eine solche Anhörung im damaligen Verfahren grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt war. Unbesehen der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne ihrer Behauptungen tatsächlich wieder aus Russland in die Schweiz einreiste, liegt jedenfalls ein verwertbares Anhörungsprotokoll vor, da ihr das BFM nicht lediglich das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 aAbs. 2 AsylG gewährt hatte. Im Kassationsurteil wird zwar mangelnde Sachverhaltsabklärung bezüglich der nachgereisten I._______ und eines Beweismittels - des nicht berücksichtigten Inlandpasses - erwähnt. Diese Abklärungen beziehungsweise Würdigungen wurden im vorliegenden Entscheid nachgeholt; dabei wurde das Dossier von I._______ entgegen den Beschwerdevorbringen beigezogen (vgl. S. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Abweisung der Befragung von I._______ als Zeugin ist vom BFM überzeugend begründet worden. Insgesamt war somit eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, es sei denn, die damalige Anhörung hätte relevante Mängel aufgewiesen; im Kassationsurteil wurde nämlich lediglich gesagt, die mangelnde Glaubhaftigkeit einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin (als Zeugin von Menschenrechtsverletzungen) könne nicht als offensichtlich bezeichnet werden. Solche Mängel sind dem Anhörungsprotokoll B 11/13 nicht entnehmbar. Die Beschwerdeführerin erwähnte zu Beginn, den Dolmetscher gut zu verstehen (Antwort 2); dass sie den Wunsch äusserte, in deutscher Sprache befragt zu werden, erscheint als irrelevant (vgl. dazu die Bemerkung der Hilfswerkvertretung in Frage 8). Der Befragungsstil war sachlich und zielorientiert. Am Schluss erklärte die Beschwerdeführerin, auf eine Rückübersetzung verzichten zu wollen, und las das deutschsprachige Protokoll durch. Anschliessend bestätigte sie unterschriftlich, es sei vollständig und entspreche ihren freien Äusserungen (S. 12). Schliesslich ist auch die nachvollziehbare Würdigung des Schreibens von I._______ vom 18. August 2011 und des Dokuments der tschetschenischen Behörden vom (...) Januar 2013 entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als rügbare Rechtsverletzung zu beanstanden. Nach dem Gesagten liegen keine Gehörsverletzungen vor. Sodann sind aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts die im Sinne einer Wiedererwägung gestellten Anträge auf Zeugenbefragung verbunden mit dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme (erneut) abzuweisen. Auch dem Ersuchen um eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Praxis setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der Schutztheorie voraus, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51). 5. 5.1 Die Ausführungen des BFM zum Beweiswert der eingereichten Dokumente vermögen zu überzeugen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. dazu Bst. E. vorstehend) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Das in der Replik geltend gemachte angebliche Zerwürfnis mit I._______ erscheint als nachgeschoben und vermag jedenfalls die Beweistauglichkeit des entsprechenden Dokuments nicht entscheidend zu erhöhen. Sodann wirken die weiteren Darlegungen des BFM zu der aus seiner Sicht logisch nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise der Behörden und derjenigen der Beschwerdeführerin als angeblich tatsächlich verfolgter Person sehr differenziert und sind nicht zu beanstanden. Die zum Teil unnötig gehässigen Gegenargumente des Rechtsvertreters rechtfertigen mangels Überzeugungskraft keine andere Sichtweise (vgl. u.a. S. 9 und 11 der Beschwerdeschrift). Vielmehr entsteht aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Anhörung das Bild eines blossen Verfolgungskonstrukts (vgl. B 11/13 insb. Antworten 52 ff.). Der Rechtsvertreter ist im Übrigen an das Gebot der Sachlichkeit und des prozessualen Anstands zu erinnern. Für den Wiederholungsfall behält sich das Gericht die Einleitung eines disziplinarischen Verfahrens gemäss Art. 60 VwVG vor. 5.2 Das BFM hat die angebliche Wiedereinreise nach Tschetschenien und die Wiederausreise in der geltend gemachten Form, nicht aber generell ausgeschlossen. Auch diese Sichtweise vermag zu überzeugen. Sollte die Beschwerdeführerin also tatsächlich im erwähnten Zeitraum eine solche Reise - wenn auch unter anderen als von ihr behaupteten Umständen - unternommen haben, würde dies bedeuten, dass ihr selbst in Tschetschenien keine relevante Gefahr (mehr) drohen würde, da es ihr gemäss obenstehenden Erwägungen auch in der Annahme, die Rückreise seit tatsächlich erfolgt, nicht gelungen wäre, Nachstellungen durch die Kadyrov-Leute glaubhaft zu machen. Dies würde bedeuten, dass sie auf eine innerstaatliche Fluchtalternative gar nicht (mehr) angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob sie im genannten Zeitraum tatsächlich nach Tschetschenien reiste und von dort aus wieder zurückkehrte, letztlich an sich offen gelassen werden, und ein vertiefteres Eingehen auf die diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselemente und weitere diesbezügliche Beweismittel erübrigt sich. Anzufügen bleibt, dass das eingereichte Dokument der tschetschenischen Behörden als wenig beweiskräftig qualifiziert werden müsste, und die für das Jahr 2011 geltend gemachte Verfolgung durch Kadirov-Leute in Tschetschenien nicht glaubhaft zu machen vermag. 5.3 Jedenfalls erscheint eine drohende Verfolgung in C._______ in der russischen Republik D._______ - dem innerstaatlichen Zufluchtsort der Beschwerdeführerin vor der ersten Ausreise in den Westen - auch in Berücksichtigung des Zeitablaufs als nicht beachtlich wahrscheinlich. Die dortige, für die Flucht in den Westen angeblich entscheidende Verfolgung wurde von den Asylbehörden im ersten Verfahren für unglaubhaft erachtet. Anhaltspunkte dafür, dass ein allenfalls erforderlicher Schutz vor tschetschenischen Machtträgern dort nicht mehr vorhanden wäre, ergeben sich in Anbetracht vorstehender Erwägungen weder aus den Akten noch den nicht substanziierten Befürchtungen, wie sie in den Beschwerdeeingaben geäussert worden sind. Vielmehr und entgegen den wenig überzeugenden Rekursvorbringen ist davon auszugehen, dass eine Reintegration vor Ort - so auch mit Hilfe des offenbar grossen Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin - wieder und insbesondere auch wieder für längere Zeit möglich sein sollte. Dies umso mehr, als sie gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 dort registriert war und legal in den Westen gelangen konnte (vgl. E. 4.3.2). 5.4 Der Beizug der Akten von I._______ führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihr gelang es im Verlaufe der bisherigen Verfahren nicht, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ihr zweites Wiedererwägungsverfahren wird mit abweisendem Urteil heutigen Datums abgeschlossen. Aufgrund ihres Aussageverhaltens respektive der verfügbaren Akten ergibt sich auch so keine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, landesweit eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor relevante Verfolgung droht. Unbesehen dieser Sachlage erfolgt die Prüfung von Vollzugshindernissen nachstehend im Hinblick auf die innerstaatliche Fluchtalternative in C._______ in der russischen Republik D._______. 9. 9.1 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Russland nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 9.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt in C._______ in der russischen Republik D._______ über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumuten ist, können den Akten nicht entnommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt nach dem Gesagten darauf schliessen, dass sie ihre tatsächlich vorhandenen sozialen Kontaktmöglichkeiten nicht offenlegt. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdevorbringen davon auszugehen wäre, dass das von ihr erwähnte Ehepaar nicht mehr in C._______ leben beziehungsweise der Ehemann gestorben sein sollte, darf aufgrund des über fünfjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in C._______ verbunden mit Arbeitstätigkeit dennoch angenommen werden, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Russland aufgrund mutmasslich vorhandener weiterer sozialer Anknüpfungspunkte nicht in eine existenzgefährdende Situation gerät. Auch gesundheitliche Probleme erscheinen gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht als vollzugshemmend. 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: