Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Österreich und Deutschland sei er am 6. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Mai 2017 und 7. September 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er habe in C._______ 12 Jahre die Schule besucht, welche er im Jahre (...) abgeschlossen habe, und danach im familieneigenen Garten gearbeitet. Sein Vater und einige seiner Brüder seien Mitglieder der Partei E._______ gewesen. (...) seiner Brüder seien bei Kämpfen für diese Partei umgekommen. Nach dem (...) und dem (...) hätten Mitglieder der Gruppierung (...) und der (...) das Land der Familie respektive ihr Haus in C._______ beschlagnahmt. Dies sei geschehen, weil sie Paschtunen seien und weil sein Vater früher Mitglied der E._______ gewesen sei. Ungefähr im Jahr 2006 sei sodann ein Bruder bei einem Angriff auf ihr Haus getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich in der Folge - um sich zu schützen und sich gegen diese Ungerechtigkeiten zu verteidigen - gezwungen gesehen, sich der E._______ anzuschliessen. Von 2006 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er für die E._______ gekämpft. Bereits kurz nach seinem Beitritt sei er aufgrund seiner Schulbildung Kommandant der Gruppe (...) geworden. Im Jahre 2007 sei er zum Mitglied des (...)köpfigen Rats der E._______ in D._______ ernannt worden. In dieser Funktion habe er die Verantwortung über (...) bis (...) Kämpfer innegehabt. Er sei für die strategische Planung von Verteidigungsmassnahmen und Kampfhandlungen zuständig gewesen und habe selbst an vorderster Front gegen die (...), die (...), die (...), die (...) und die (...) gekämpft. Über die Jahre hinweg seien viele Kämpfer seiner Partei getötet worden und er habe zahlreiche Freunde verloren. Beim letzten Gefecht seien zwei Ratsmitglieder der E._______ getötet worden. Aus Furcht, selbst früher oder später von einer verfeindeten Kriegspartei getötet zu werden, habe er sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden. Sein Vater habe ihm erzählt, dass nach seiner Ausreise unbekannte Personen gekommen seien, welche ihn gesucht hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die E._______ von seinen Gegnern getötet zu werden. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Tazkara
- Schulzeugnis der (...). Klasse
- Schreiben der E._______ vom (...) 2006
- Schreiben der E._______ vom (...) 2007
- Speicherkarte mit Videos B. Mit Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Am 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben an das SEM zu den Akten, in welchem er seine schwierigen Lebensumstände in der Schweiz schilderte. D. Mit Verfügung vom 26. September 2018 - eröffnet am 27. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. E.b Der Beschwerde lagen (unter anderem) folgende Unterlagen bei:
- Fürsorgebestätigung vom (...) 2018
- Bericht der Hilfswerkvertretung vom 4. Mai 2017
- Bericht der Hilfswerkvertretung vom 24. September 2017
- Bestätigung der Dorfbewohner von B._______ (mit Übersetzung des Beschwerdeführers)
- Bestätigung von F._______ (mit Übersetzung des Beschwerdeführers)
- Zustellcouvert und TNT-Zustellumschlag die Sendungen aus Afghanistan betreffend F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 bestätigt. G. Mit Verfügung vom 13. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss wurde Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 22. November 2018, der eine Aktennotiz beilag, zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Verfügung vom 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Dezember 2018. Der Replik lagen eine Kostennote und verschiedene Ausdrucke aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers bei. K. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht seine neue Büroanschrift mit.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. II.2, III.B.3 und III.C.5). Insoweit in diesem Zusammenhang auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dazu in der angefochtenen Verfügung gar keine Stellung nehmen konnte und deshalb eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe keine korrekte Vorstellung des Krieges, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, seine Gruppe sei immer unterwegs gewesen und man habe nie selber Angriffe ausgeführt, sondern sich lediglich verteidigt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben könnte. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht begriffen, weshalb er sich der E._______ angeschlossen habe - er habe nichts mit deren Ideologie am Hut -, und es treffe nicht zu, dass er auf den Videos nicht zu identifizieren sei. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, lässt sich nicht ableiten, es liege ein Fehler bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Hinsichtlich der Anzahl der lebenden Brüder unterlief dem SEM ein unbedeutender Fehler ([...] anstatt korrekterweise [...], vgl. Akten SEM A21/24 F41), welcher auf den Ausgang des Verfahrens keinerlei Auswirkungen hat.
E. 3.3 Sodann wird vorgebracht, die Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ein Akt reiner Willkür (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.16). In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Ob die Schlussfolgerung des SEM inhaltlich zutrifft, betrifft die rechtliche Würdigung der Sache und somit eine materielle Frage.
E. 3.4 Insoweit der Vorinstanz das Ignorieren von Vorbringen und eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen wird, ist festzuhalten, dass er diese Vorwürfe nicht weiter begründete (vgl. Beschwerde Ziff. II.2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern entsprechende Rechtsverletzungen vorliegen könnten. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt.
E. 3.5 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft, weshalb es sich unter Umständen rechtfertigen würde, die Rückweisung an das SEM zu beantragen zwecks korrekter Prüfung der Asylrelevanz (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.13). Zwar wurde explizit auf ein solches Begehren verzichtet, da vom SEM keine Einsicht zu erwarten sei und das Bundesverwaltungsgericht die Asylrelevanz der Vorbringen wohl klar bejahen werde; dennoch ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung seien vage und unsubstantiiert geblieben und würden nur unzureichend Realkennzeichen enthalten. Seine Schilderungen zum ausschlaggebenden Grund für seine Flucht seien vage geblieben. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass sein Land beschlagnahmt worden sei, er gekämpft habe und letztlich keine andere Wahl gehabt habe, als aus Afghanistan zu flüchten. Auf weitere Nachfrage habe er sodann von der Tötung seines Bruders erzählt, was ihn dazu bewogen habe, sich im Jahr 2006 als Kämpfer der Gruppe E._______ anzuschliessen. Auf Nachhaken habe er nur allgemein ergänzt, dass er jeden Tag gekämpft habe, viele seiner Freunde umgekommen seien und er früher oder später auch getötet worden wäre. Es erstaune, dass er seinen Fluchtentscheid aus Afghanistan im Jahr 2015 mit der Beschlagnahmung seines Landes im Jahr 2001 und dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 begründe, da sich diese beiden Ereignisse - sollten diese tatsächlich stattgefunden haben - mehrere Jahre vor seiner Ausreise ereignet hätten und somit keinen direkten Kausalzusammenhang zu seinem Fluchtentscheid im Jahr 2015 aufweisen würden. Zu den konkreten Umständen, die im Jahr 2015 zu seiner Flucht geführt hätten, habe er nur oberflächliche Angaben gemacht. Weiter seien seine Angaben zum Alltag vor seiner Flucht allgemein und oberflächlich geblieben. Aufgefordert, von seinem Alltag im letzten Jahr vor seiner Ausreise zu berichten, habe er erklärt, es habe Krieg geherrscht, Kameraden seien getötet worden und er hätte Angst gehabt. Er habe angefügt, dass die Feinde jeden Tag angegriffen und die Absicht gehabt hätten, ihn und seine Kameraden zu töten. Obwohl ihm mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, genauer von seinem Alltag zu erzählen, habe er nur noch angefügt, er habe sich tagsüber versteckt und nichts gegessen, damit er zwecks Verrichtung der Notdurft nicht nach draussen habe gehen müssen. Ebenso knapp habe er auf Fragen nach seinem letzten Stationierungsort geantwortet. Des Weiteren seien auch seine Angaben zu den letzten Kämpfen vor seiner Ausreise knapp und unpersönlich gewesen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den letzten Kampfeinsatz detailliert zu schildern, habe er sich auf allgemeine Angaben und stichwortartige Sätze beschränkt. Ebenso allgemein habe er über den letzten Kampf gegen die (...) berichtet. Seine Rolle und Funktion in der E._______ habe er sodann nur vage geschildert. Gebeten, detailliert zu berichten, worin seine Aufgaben als Mitglied des Rates der E._______ der Provinz D._______ bestanden hätten, habe er nur allgemeine Angaben gemacht, die in dieser Art und Weise auch von einer unbeteiligten Person vorgetragen werden könnten. Auf seine Motive angesprochen, diese Funktion zu übernehmen, habe er nur gemeint, diese sei ihm aufgrund seiner höheren Schulbildung angeboten worden. Seine persönlichen Beweggründe und Überlegungen, aufgrund welcher er dieses Angebot angenommen habe, seien in seinen Antworten jedoch nicht enthalten. Auf die Fragen, wie viele Kämpfer er befehligt habe, habe er wiederum nur allgemein geantwortet. Ebenso dürftig seien seine Ausführungen zu seinen Tätigkeiten als Kommandant geblieben. Ferner seien auch seine Angaben zu den konkreten persönlichen Verfolgungsmassnahmen vor und nach seiner Ausreise aus Afghanistan vage und knapp geblieben. So habe er einmal die Frage verneint, ob es vor seiner Ausreise jemals zu einer konkreten persönlichen Verfolgungsmassnahme gegen ihn gekommen sei oder er persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt habe. Diese Angabe erstaune, da er gleichzeitig erklärt habe, von allen Seiten gesucht zu werden. Auf Nachfragen zu den Problemen seiner Schwestern habe er nur angegeben, dass die (...), die (...) und die (...) diese belästigt hätten und diese wegen ihm geflüchtet seien, nachdem er sich der E._______ angeschlossen habe. Auf Nachfrage zu den Vorfällen nach seiner Ausreise habe er angefügt, dass sein Vater ihm lediglich erzählt habe, dass "diese Leute" ihn suchen und nach ihm fragen würden. Aus den Schreiben der E._______ und den Videoaufnahmen liessen sich sodann keine Rückschlüsse ziehen, bis wann der Beschwerdeführer bei der E._______ aktiv gewesen sei. Auf den Videos sei er aufgrund der schlechten Auflösung auch nicht zu identifizieren. Weiter könnten die Schreiben nicht auf ihre Echtheit und Authentizität überprüft werden, weshalb solchen Unterlagen ein reduzierter Beweiswert zukomme und diese im Gesamtkontext eines Gesuchs beurteilt werden müssten. Vorliegend würden die eingereichten Dokumente nicht zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen beitragen. Letztlich sei davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen und unter anderen Umständen aus Afghanistan ausgereist sei. Das SEM schliesse jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Funktion einmal in seinem Leben für die E._______ gekämpft habe. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er in einer exponierten Funktion und bis zu seiner Ausreise für diese Gruppierung aktiv gewesen sei. Vielmehr sei aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen anzunehmen, dass er die Gruppierung bereits vor vielen Jahren verlassen und seither unbehelligt in Afghanistan gelebt habe. Bezeichnend dafür sei, dass seine Beweismittel aus den Jahren 2006/2007 stammen würden und er keine neueren Beweismittel habe einreichen können. Aus der blossen Annahme, dass er einmal in seinem Leben bei der E._______ gekämpft habe, könne keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden.
E. 5.2 In der Beschwerde werden dem SEM die Verletzung von Bundesrecht und Fehler bei der Ausübung des Ermessens vorgeworfen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass er seine Zugehörigkeit zur E._______ und seine Funktion im Krieg nicht nur glaubhaft gemacht, sondern liquid bewiesen habe. Er habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der E._______ bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tod rechnen müsste. In den Protokollen seien zahlreiche Realkennzeichen zu erkennen. Es sei völlig undenkbar, dass jemand derart detaillierte Aussagen machen könnte, wenn er das Geschilderte nicht selbst erlebt hätte. Die Vorinstanz habe Pflaumen auf den Augen, wenn sie die Realkennzeichen in den Schilderungen nicht sehen wolle. Er habe sehr wohl den ausschlaggebenden Grund für seine Flucht klar geschildert. Auch habe er nicht erst auf Nachfrage von der Tötung des Bruders erzählt. Dessen Tod und die Beschlagnahmung des Landes seien indessen nicht der Grund für die Flucht gewesen, sondern um sich der E._______ anzuschliessen. Das SEM habe offensichtlich keine korrekte Vorstellung von einem Krieg, wie er in Afghanistan geführt werde. Der Beschwerdeführer sei Beteiligter an seinem asymmetrischen Krieg gewesen. Als Kämpfer gegen die (...) und gegen die (...) habe sich seine Gruppe täglich verschieben müssen und sei darauf angewiesen gewesen, per Funk zu kommunizieren. Es gebe täglich die genau gleichen Abläufe, was in der Tat schrecklich langweilig und immer gleich sei. Nur wer selbst erlebt habe, dass er nichts essen dürfe, weil er keine Möglichkeit habe, seine Notdurft zu verrichten, könne überhaupt so etwas erzählen. Er habe auch den letzten Kampf so geschildert, wie er ihn erlebt habe. Mehr gebe es dazu nicht zu erzählen. Gleiches gelte in Bezug auf seine Angaben zu den Aufgaben als Kommandant, die keineswegs dürftig seien. Es habe quasi familiäre und keinerlei ideologischen Gründe gegeben, sich der E._______ anzuschliessen. Er habe dies einzig deshalb getan, weil sein Vater bereits bei dieser Gruppierung gewesen sei, sein Bruder getötet worden sei und seine eigenen Leute angegriffen worden seien. Weder vor seinem Beitritt zur Gruppe noch später habe er sich mit ideologischen Aspekten befasst, die über die Religionsausübung hinausgehen würden. Die Zweitbefragung sei geprägt vom Versuch der befragenden Person, ihn aufs ideologische Glatteis zu führen und ihm ideologische Gründe für seine Mitgliedschaft zu unterstellen. Die befragende Person stelle damit auch unter Beweis, dass sie in Klischee-Vorstellungen von E._______ und G._______ gefangen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann nie behauptet, dass er selbst Verfolgungsmassnahmen vor und nach seiner Ausreise erlebt habe. Er habe ja die Flucht ergriffen und sich dem Zugriff seiner Häscher entzogen. Seine Schwestern seien bereits Jahre zuvor geflüchtet und von den Ereignissen nach seiner Flucht habe er erst hinterher von seinem Vater erfahren. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er dazu keine weiteren detaillierten Angaben machen könne. Insgesamt habe der Beschwerdeführer - auch nach Überzeugung der Hilfswerkvertretung - glaubhaft dargelegt, dass er für die E._______ gekämpft habe. Auch die eingereichten fünf Videos und Beweismittel würden die geltend gemachte Tätigkeit belegen. Auf den Videos sei sein Gesicht erkennbar und seine Stimme zu hören. Nach dem Gesagten falle die gesamte Unglaubwürdigkeitsargumentation des SEM in sich zusammen. Eine unglaubliche Frechheit sei die Behauptung der Vorinstanz, es könnten weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufgezählt werden. Die Vorinstanz werde sich diesbezüglich in der Vernehmlassung zu erklären haben, ansonsten sich diese Behauptung als Lüge entlarven würde. Insgesamt seien seine Aussagen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Zudem sei er persönlich glaubwürdig. Aus objektivierter Sicht eines verständigen Dritten könnten überhaupt kein Zweifel daran aufkommen, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt habe.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, auch die Hilfswerkvertretung sei in beiden Berichten zum Schluss gekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unsubstantiiert ausgefallen seien. Sodann werde noch einmal betont, dass das SEM aufgrund der Akten und Angaben nicht ausschliesse, dass der Beschwerdeführer einmal in seinem Leben für die E._______ tätig gewesen sei. Daraus könne im vorliegenden Fall jedoch noch keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden, da die damit einhergehenden Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der Dorfbewohner von B._______ und seines angeblichen Kommandanten bei der E._______ würden einen reduzierten Beweiswert aufweisen, da es sich hierbei lediglich um Gefälligkeitsschreiben handle und diese nicht auf Ihre Authentizität und Echtheit überprüft werden könnten. Sie müssten im Gesamtkontext eines Gesuchs beurteilt werden. Vorliegend vermöchten sie die Einschätzung des SEM nicht umzustossen.
E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz ignoriere die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit in der Beschwerde. Zwar treffe zu, dass die beiden Hilfswerkberichte ausführen würden, seine Darlegungen seien zu wenig substantiiert gewesen. Diese Sätze würden sich jedoch jeweils auf seine Antworten auf Fragen nach den konkreten Befehlen, die er seinen Untergebenen gegeben habe, beziehen. Er habe jedoch keine Führungsausbildung genossen und seine Rolle als militärischer Vorgesetzter sei nicht mit hiesigen militärischen Traditionen vergleichbar. Er sei nur deshalb Vorgesetzter geworden, weil er als einziger eine Schulausbildung gehabt habe. Sowohl die Hilfswerkvertretung als auch der Befrager hätten falsche Vorstellungen von der militärischen Befehlsstruktur bei den (...). Zudem würden seine Aussagen von der Hilfswerkvertretung als plausibel und ohne Widersprüche beschrieben. Er sei in der gesamten von ihm beschriebenen Zeit für die E._______ tätig gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm das nur insoweit geglaubt werden sollte, als es "einmal in seinem Leben" so gewesen sein solle. Das SEM begründe seine widersprüchliche Haltung nicht. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln würden dem tiefen Niveau der gesamten Arbeit des SEM im vorliegenden Fall entsprechen. Es sei nicht einzusehen, weshalb diese Beweismittel einen reduzierten Beweiswert haben sollten. Sie würden sich sehr wohl auf ihre Echtheit und Authentizität überprüfen lassen, sofern man bereit sei, diese Prüfung vorzunehmen. Das SEM behaupte denn auch nicht, die Beweismittel seien nicht echt. Es handle sich in keiner Weise um Gefälligkeitsschreiben - die diesbezügliche Behauptung werde vom SEM nicht begründet.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 6.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einmal der E._______ angehört haben könnte. Insbesondere seine Ausführungen zu seiner Motivation, sich dieser Gruppierung anzuschliessen, weisen einen gewissen Detailliertheitsgrad auf (vgl. etwa Akten SEM A21/24 F27, F58-64). Inwieweit die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Alltag und den letzten Kämpfen vor der Flucht, zum ausschlaggebenden Grund für die Flucht, zu seiner Rolle und Funktion bei der E._______ und zu den konkreten persönlichen Verfolgungsmassnahmen zahlreiche Realkennzeichen enthalten sollen, erschliesst sich dem Gericht hingegen nicht. Im Gegenteil fielen diese überwiegend unsubstantiiert, allgemein und knapp aus. Auch wenn sich täglich die genau gleichen Abläufe wiederholt hätten, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, detailliert und lebensnah einen - wenn auch angeblich langweiligen - Tagesablauf zu beschreiben (vgl. etwa Akten SEM A21/24 F148 ff.). Selbst der in der Tat nicht alltägliche Verweis auf die Verrichtung der Notdurft wirkt distanziert und lässt nicht darauf schliessen, als habe er eine solche Situation tatsächlich erlebt (vgl. Akten SEM A21/24 F151). Unerwartet knapp und vage fiel sodann - trotz der Aufforderung, ganz detailliert zu erzählen - die Beschreibung des letzten Kampfes aus: "Der letzte Krieg war nachts. Als wir unterwegs waren, trafen wir auf aufgelauerte Leute. Das war im Dorf H._______. Dann brach der Krieg aus. In diesem Krieg sind viele Kameraden gefallen. Auch sind zwei von der (...) gefallen. Ich flüchtete dann von dort, hielt mich versteckt und reiste dann aus. [...]" (vgl. Akten SEM A21/24 F90, vgl. auch etwa F106 ff.). Hinsichtlich des ausschlaggebenden Grundes für die Flucht ist der Argumentation in der Beschwerde insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer dafür nie den Tod des Bruders und die Beschlagnahmung des Landes nannte (vgl. Akten SEM A21/24 F57 ff.). Es erscheint auch nicht sachgerecht, ihm zu unterstellen, er hätte erst auf Nachfrage von der Tötung des Bruders erzählt (vgl. Akten SEM A21/24 F64). Dennoch ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ab 2006 bis zu seiner angeblichen Ausreise im Jahre 2015 für die E._______ gekämpft habe.
E. 6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einmal der E._______ angehört haben sollte, erscheint unwahrscheinlich, dass er dort je die Funktion eines Kommandanten oder gar Ratsmitglieds innehatte. In einer solchen Rolle hätte er täglich wichtige Entscheidungen treffen und sich mit anderen Ratsmitgliedern austauschen müssen. Seine langjährige Tätigkeit als Vorgesetzter hätte zweifelslos eine fehlende Führungsausbildung wettgemacht. Ausserdem wäre davon auszugehen, dass er über viel Spezial- und Insiderwissen verfügen müsste, selbst wenn sein Aufstieg nur seiner Schulbildung geschuldet wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeichnen dagegen das Bild einer in Führungsbelangen unwissenden und unerfahrenen Person (vgl. etwa Akten SEM A21/24 F81 ff., 101 ff. und 125 f.; A29/12 F63 ff.). Inwiefern - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - sowohl die Hilfswerkvertretungen als auch der Befrager falsche Vorstellungen von der militärischen Befehlsstruktur bei den (...) hätten, wird nicht substantiiert dargetan. Sodann wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit als Verantwortungsträger der E._______ mit Vorbildfunktion zwingend hätte mit deren Ideologie auseinandersetzen und identifizieren müssen. Die Darstellung in der Beschwerde, er habe sich weder vor seinem Beitritt zur E._______ noch später mit ideologischen Aspekten befasst, die über die Religionsausübung hinausgehen würden, erscheint im gegebenen Kontext nicht plausibel. In der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, dass er die Ideologie vertreten habe, weil er keine andere Wahl gehabt habe (vgl. Akten SEM A29/12 F20 f.). Gleichzeitig erwecken seine ausweichenden Aussagen den Eindruck, als verfüge er nur über bescheidene diesbezügliche Kenntnisse (vgl. etwa Akten SEM A29/12 F8 und 22 ff.). Die Einwände in der Beschwerde, das SEM habe versucht, den Beschwerdeführer aufs ideologische Glatteis zu führen, und es stelle unter Beweis, dass es in Klischee-Vorstellungen von E._______ und G._______ gefangen sei, wirken weit hergeholt.
E. 6.5 Was die angeblichen Verfolgungsmassnahmen vor und nach der Ausreise anbelangt, kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, der angeblich jahrelang in einer Führungsfunktion bei der E._______ gekämpft haben will, sich zufriedengegeben hätte mit der lapidaren Erklärung seines Vaters, es seien Leute dagewesen, welche nach ihm gefragt hätten (vgl. Akten SEM A21/24 F192). Vielmehr wäre zu erwarten, dass er seinen Vater nach allen Einzelheiten ausgefragt hätte.
E. 6.6 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen in den Anhörungen nicht geglaubt werden kann, dass er von 2006 bis 2015 für die E._______ gekämpft habe und deshalb asylrelevant verfolgt werde, sind die mit der Beschwerde eingereichten angeblichen Schreiben der E._______ und der Dorfbewohner angesichts von deren reduziertem Beweiswert nicht geeignet, für sich allein eine solche Verfolgungsfurcht darzutun. Vorliegend hätte selbst die Feststellung der Echtheit der Dokumente keine Aussagekraft, da aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen wäre, es handle sich um Gefälligkeitsschreiben. Sodann erstaunt, dass in der Beschwerde zwar betont wird, das Gesicht des Beschwerdeführers sei auf den eingereichten Videos erkennbar, jedoch nicht kundgetan wird, an welcher Stelle welcher Videos dies der Fall sein solle. Insoweit darauf verwiesen wird, dass die Hilfswerkvertretungen seine Vorbringen als plausibel und ohne Widersprüche qualifiziert hätten, ist zunächst festzuhalten, dass im Bericht zur ergänzenden Anhörung die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet wird. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung beobachtet, aber keine Parteirechte hat. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 361). Die zum Beleg eines im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten glaubhaften Sachverhaltsvortrags angeführten Protokolle der Hilfswerkvertretungen sind in ihrer Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt. Dies gilt auch vorliegend. So hat das Protokoll nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung und enthält eine Einschätzung, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. Dieser Kurzbericht dient den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 363). Am Schluss der Anhörung wurden vorliegend durch die Hilfswerkvertretungen keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher mit dem wiederholten Verweis auf die Beurteilungen der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM durfte im Lichte seiner ausführlichen Begründung auf die Aufzählung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichten. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann wäre eine Rückkehr nach D._______ auf Grundlage der aktuellen Praxis und Rechtsprechung als unzumutbar zu erachten. Die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren könnten aber aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben nicht geglaubt werden. Dies betreffe insbesondere auch seinen Aufenthalt als Kämpfer in der Provinz D._______ ab dem Jahr 2006/2007 bis zu seiner Ausreise. Somit sei weder ersichtlich, wo in Afghanistan er sich in all den Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten habe, noch, ob er tatsächlich erst im Jahr 2015 ausgereist sei, oder ob er längere Zeit in einem Drittstaat gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Letztlich seien viele Optionen offen, die vom SEM aufgrund seiner unglaubhaften Angaben nicht näher geprüft werden könnten. Weiter könnten ihm auch seine Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz in Afghanistan nicht geglaubt werden. So beschränke er sich auf Nachfragen im Wesentlichen auf die Angabe, dass seine (...) Schwestern und seine (...) (recte: [...]) lebenden Brüder alle aus Afghanistan geflüchtet seien und er deshalb nicht wisse, wo diese sich aufhalten würden. Eine plausible Begründung, weshalb er dies nicht wisse, sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass er auch unglaubhafte Angaben zu seinen Vorbringen gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er das SEM seine Biografie, Familienverhältnisse und Aufenthalte in Afghanistan betreffend getäuscht habe. Aufgrund dessen verunmögliche er dem SEM, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan in Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu prüfen. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen versuchten.
E. 8.2.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ausführungen dem SEM seien ein Akt reiner Willkür. Es bleibe völlig schleierhaft, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie nicht glaubwürdig sein sollen. Er wisse in der Tat nicht, wo sich die überlebenden Geschwister aufhalten würden. Der Grund dafür liege im Umstand, dass er jahrelang als Kämpfer im Krieg gewesen sei und in dieser Zeit keinen Kontakt zu ihnen gehabt habe. Es gebe überhaupt keine Gründe zur Annahme, er habe die Behörden über seine Biografie und seine Familienverhältnisse getäuscht. Die Vermutung der Vorinstanz, es würden Vollzugshindernisse fehlen, sei ohne jegliche Grundlage und völlig willkürlich. Er stamme nicht aus einer sicheren Region in Afghanistan. Deshalb sei sein Leben selbst dann, wenn ihm kein Asyl gewährt werden könnte, bei einer Rückkehr in seine Heimat bedroht.
E. 8.2.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift bekräftige die Einschätzung zusätzlich, weshalb allfällige Vollzugshindernisse in diesem Einzelfall nicht geprüft werden könnten. So erkläre der Beschwerdeführer, er kenne den Absender des Briefs aus Kabul mit Namen I._______ nicht. Eine Facebook-Recherche des SEM in öffentlich zugänglichen Profilbereichen lege jedoch einen anderen Schluss nahe. So sei ein Profil gefunden worden, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer zugesprochen werden könne. So würden das Profil "J._______" und der Beschwerdeführer über einen identischen Namen verfügen und das Profilbild zeige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer. Unter den Freunden finde sich auch ein gewisser I._______, wohnhaft in Kabul. Letzterem Profil sei zu entnehmen, dass die Person - wie der Beschwerdeführer auch - ursprünglich aus C._______ in D._______ stamme und auch die Schule (...) besucht habe. Der Bruder von I._______ namens K._______ sei ebenfalls mit "J._______" befreundet. Ferner weise das mutmassliche Profil des Beschwerdeführers insgesamt (...) Freunde auf, wovon eine stattliche Anzahl gemäss ihren Angaben auch in Kabul lebe. Das SEM gehe zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er seine Beziehung zu I._______ bewusst verschleiere.
E. 8.2.4 In der Replik wurde daran festgehalten, es sei ein Akt reiner Willkür, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe sich andernorts in Afghanistan aufgehalten oder sogar in einem Drittstaat gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es gebe dafür keinerlei Hinweise in den Akten und die Argumentation erweise sich als rein spekulativ. Es schlecke keine Geiss weg, dass dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewährt werden müsse, weil seine Rückkehr nach D._______ nicht zumutbar sei. Die Vollzugshindernisse könnten sehr wohl geprüft werden. Die Vorinstanz verschärfe ihre hirnrissige Behauptung der Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassung auf eine Weise, die ernsthafte Zweifel an der geistigen Gesundheit des Autors aufkommen lassen würden. Das vom SEM gefundene Profil bei Facebook gehöre zwar ihm (dem Beschwerdeführer), aus dem Profil lasse sich jedoch in keiner Weise der Schluss ziehen, er habe seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt und irgendwelche Beziehungen zu irgendwelchen Personen verschleiert. Die Behauptung des SEM sei hanebüchen. Zum einen sei er nie danach gefragt worden, ob er ein Profil bei Facebook habe. Das SEM habe das (öffentliche) Profil ohne weitere Probleme finden können. Weiter sollte auch dem SEM bekannt sein, dass man Freunde bei Facebook nicht selbst auswähle und diese zudem überhaupt nicht persönlich kennen müsse. Er kenne weder I._______ noch K._______ persönlich. Letzterer sei aber ein grosser Lehrer an der (...) und als solcher eine weitum sehr bekannte Persönlichkeit. Er lege sodann Wert auf die Feststellung, dass er auf Facebook Texte und Bilder veröffentliche, die in keiner Weise politisch seien. Das Bundesverwaltungsgericht werde eingeladen, sich selbst davon zu überzeugen. Er habe über (...) Freunde auf Facebook, kenne die meisten von ihnen nicht persönlich und habe auch ausserhalb von Facebook keine Kontakte mit ihnen.
E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 8.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 8.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4).
E. 8.4.3 Wie vorstehend in Erwägung 6 dargelegt, erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einmal der E._______ angehört haben könnte. Nicht als glaubhaft haben sich jedoch seine Vorbringen erwiesen, wonach er dieser Gruppe bis zu seiner angeblichen Ausreise im Jahr 2015 angehört und dort eine Führungsposition innegehabt habe. Wie das SEM zu Recht feststellte, ist weder ersichtlich, wo in Afghanistan er sich in all den Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten habe, noch ob er tatsächlich erst im Jahr 2015 ausgereist sei, oder ob er längere Zeit in einem Drittstaat gelebt habe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. So vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er nicht wisse, wo sich seine überlebenden Geschwister aufhalten würden, zumal anzunehmen ist, dass zumindest ein Teil der Geschwister - wie der Beschwerdeführer auch - sporadischen Kontakt zum Vater pflegen und auf diese Weise familieninterne Informationen weitergegeben werden (vgl. Akten SEM A21/24 F26 und F50). Wenig überzeugend ist sodann seine Behauptung in der Replik, er kenne seinen Facebook-Freund I._______ nicht persönlich. Zwar ist dem Gericht bewusst, dass hinter einer Facebook-Freundschaft oft keine persönliche Bekanntschaft steckt. Die aus C._______ in D._______ stammenden Brüder I._______ und K._______ gehörten jedoch gemäss der Aktennotiz des SEM vom 22. November 2018 zu einer überschaubaren Anzahl von (...) Facebook-Freunden auf dem Profil "J._______" (Stand am 7. April 2020: [...] Freunde). Zudem müssen Freundschaftsanfragen aktiv angenommen werden, weshalb die Behauptung, man wähle seine Freunde nicht selber aus, falsch ist. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit der Replik Screenshots eines anderen, aufgrund des gleichen Profilbildes offensichtlich ebenfalls dem Beschwerdeführer gehörenden Facebook-Profils "L._______" einreichte. Dort hatte er zum Zeitpunkt der Replik angeblich über (...) (Stand am 7. April 2020: [...]) Freunde, darunter wiederum I._______ und K._______. Es ist demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Absender der aus Kabul zugesandten Beschwerdebeilagen um eine dem Beschwerdeführer tatsächlich bekannte Person handelt, welchen Umstand Letzterer zu verheimlichen versuchte. Das SEM hat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass eine stattliche Anzahl der - damals - insgesamt (...) Freunde des Beschwerdeführers in Kabul lebe. Es ist damit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden seine Biografie, Familienverhältnisse und Aufenthalte in Afghanistan betreffend getäuscht hat. Bei dieser Ausgangslage ist es den Behörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen (vgl. BVGE 2014/12. E. 6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
E. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Verfügung vom 13. November 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 17. Dezember 2018 ein Honorar von total Fr. 3431. (inkl. Auslagen von Fr. 81.60) eingesetzt. Der Aufwand für das Schreiben vom 12. Juni 2019 die neue Büroadresse betreffend ist nicht zu entschädigen, da er für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als notwendig erkannt werden kann. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.5 Stunden und die Auslagen von Fr. 81.60 erscheinen angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 270. auf Fr. 220. für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2812.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.
E. 11 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften einer teilweise scharfen Ausdrucksweise bediente. Zwar ist Parteien und ihren Vertretern eine Kritik der Behörden erlaubt (vgl. Res Nyffenegger in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, N 4 zu Art. 60 VwVG). Jedoch ist die Formulierung in der Replik, die Vorinstanz verschärfe "ihre hirnrissige Behauptung der Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassung auf eine Weise, die ernsthafte Zweifel an der geistigen Gesundheit des Autors aufkommen" lasse (vgl. Replik S. 3), als diffamierend beziehungsweise beleidigend einzustufen, womit grundsätzlich eine Verletzung des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt. Der Rechtsvertreter ist erneut daran zu erinnern (vgl. Urteil D-2106/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.1), dass sich das Gericht im Wiederholungsfall das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorbehält. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2812.70 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6153/2018 law/gnb Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Österreich und Deutschland sei er am 6. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Mai 2017 und 7. September 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er habe in C._______ 12 Jahre die Schule besucht, welche er im Jahre (...) abgeschlossen habe, und danach im familieneigenen Garten gearbeitet. Sein Vater und einige seiner Brüder seien Mitglieder der Partei E._______ gewesen. (...) seiner Brüder seien bei Kämpfen für diese Partei umgekommen. Nach dem (...) und dem (...) hätten Mitglieder der Gruppierung (...) und der (...) das Land der Familie respektive ihr Haus in C._______ beschlagnahmt. Dies sei geschehen, weil sie Paschtunen seien und weil sein Vater früher Mitglied der E._______ gewesen sei. Ungefähr im Jahr 2006 sei sodann ein Bruder bei einem Angriff auf ihr Haus getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich in der Folge - um sich zu schützen und sich gegen diese Ungerechtigkeiten zu verteidigen - gezwungen gesehen, sich der E._______ anzuschliessen. Von 2006 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er für die E._______ gekämpft. Bereits kurz nach seinem Beitritt sei er aufgrund seiner Schulbildung Kommandant der Gruppe (...) geworden. Im Jahre 2007 sei er zum Mitglied des (...)köpfigen Rats der E._______ in D._______ ernannt worden. In dieser Funktion habe er die Verantwortung über (...) bis (...) Kämpfer innegehabt. Er sei für die strategische Planung von Verteidigungsmassnahmen und Kampfhandlungen zuständig gewesen und habe selbst an vorderster Front gegen die (...), die (...), die (...), die (...) und die (...) gekämpft. Über die Jahre hinweg seien viele Kämpfer seiner Partei getötet worden und er habe zahlreiche Freunde verloren. Beim letzten Gefecht seien zwei Ratsmitglieder der E._______ getötet worden. Aus Furcht, selbst früher oder später von einer verfeindeten Kriegspartei getötet zu werden, habe er sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden. Sein Vater habe ihm erzählt, dass nach seiner Ausreise unbekannte Personen gekommen seien, welche ihn gesucht hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die E._______ von seinen Gegnern getötet zu werden. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Tazkara
- Schulzeugnis der (...). Klasse
- Schreiben der E._______ vom (...) 2006
- Schreiben der E._______ vom (...) 2007
- Speicherkarte mit Videos B. Mit Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Am 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben an das SEM zu den Akten, in welchem er seine schwierigen Lebensumstände in der Schweiz schilderte. D. Mit Verfügung vom 26. September 2018 - eröffnet am 27. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. E.b Der Beschwerde lagen (unter anderem) folgende Unterlagen bei:
- Fürsorgebestätigung vom (...) 2018
- Bericht der Hilfswerkvertretung vom 4. Mai 2017
- Bericht der Hilfswerkvertretung vom 24. September 2017
- Bestätigung der Dorfbewohner von B._______ (mit Übersetzung des Beschwerdeführers)
- Bestätigung von F._______ (mit Übersetzung des Beschwerdeführers)
- Zustellcouvert und TNT-Zustellumschlag die Sendungen aus Afghanistan betreffend F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 bestätigt. G. Mit Verfügung vom 13. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss wurde Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 22. November 2018, der eine Aktennotiz beilag, zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Verfügung vom 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Dezember 2018. Der Replik lagen eine Kostennote und verschiedene Ausdrucke aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers bei. K. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht seine neue Büroanschrift mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. II.2, III.B.3 und III.C.5). Insoweit in diesem Zusammenhang auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dazu in der angefochtenen Verfügung gar keine Stellung nehmen konnte und deshalb eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe keine korrekte Vorstellung des Krieges, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, seine Gruppe sei immer unterwegs gewesen und man habe nie selber Angriffe ausgeführt, sondern sich lediglich verteidigt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben könnte. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht begriffen, weshalb er sich der E._______ angeschlossen habe - er habe nichts mit deren Ideologie am Hut -, und es treffe nicht zu, dass er auf den Videos nicht zu identifizieren sei. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, lässt sich nicht ableiten, es liege ein Fehler bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Hinsichtlich der Anzahl der lebenden Brüder unterlief dem SEM ein unbedeutender Fehler ([...] anstatt korrekterweise [...], vgl. Akten SEM A21/24 F41), welcher auf den Ausgang des Verfahrens keinerlei Auswirkungen hat. 3.3 Sodann wird vorgebracht, die Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ein Akt reiner Willkür (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.16). In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Ob die Schlussfolgerung des SEM inhaltlich zutrifft, betrifft die rechtliche Würdigung der Sache und somit eine materielle Frage. 3.4 Insoweit der Vorinstanz das Ignorieren von Vorbringen und eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen wird, ist festzuhalten, dass er diese Vorwürfe nicht weiter begründete (vgl. Beschwerde Ziff. II.2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern entsprechende Rechtsverletzungen vorliegen könnten. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. 3.5 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft, weshalb es sich unter Umständen rechtfertigen würde, die Rückweisung an das SEM zu beantragen zwecks korrekter Prüfung der Asylrelevanz (vgl. Beschwerde Ziff. III.C.13). Zwar wurde explizit auf ein solches Begehren verzichtet, da vom SEM keine Einsicht zu erwarten sei und das Bundesverwaltungsgericht die Asylrelevanz der Vorbringen wohl klar bejahen werde; dennoch ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung seien vage und unsubstantiiert geblieben und würden nur unzureichend Realkennzeichen enthalten. Seine Schilderungen zum ausschlaggebenden Grund für seine Flucht seien vage geblieben. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass sein Land beschlagnahmt worden sei, er gekämpft habe und letztlich keine andere Wahl gehabt habe, als aus Afghanistan zu flüchten. Auf weitere Nachfrage habe er sodann von der Tötung seines Bruders erzählt, was ihn dazu bewogen habe, sich im Jahr 2006 als Kämpfer der Gruppe E._______ anzuschliessen. Auf Nachhaken habe er nur allgemein ergänzt, dass er jeden Tag gekämpft habe, viele seiner Freunde umgekommen seien und er früher oder später auch getötet worden wäre. Es erstaune, dass er seinen Fluchtentscheid aus Afghanistan im Jahr 2015 mit der Beschlagnahmung seines Landes im Jahr 2001 und dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 begründe, da sich diese beiden Ereignisse - sollten diese tatsächlich stattgefunden haben - mehrere Jahre vor seiner Ausreise ereignet hätten und somit keinen direkten Kausalzusammenhang zu seinem Fluchtentscheid im Jahr 2015 aufweisen würden. Zu den konkreten Umständen, die im Jahr 2015 zu seiner Flucht geführt hätten, habe er nur oberflächliche Angaben gemacht. Weiter seien seine Angaben zum Alltag vor seiner Flucht allgemein und oberflächlich geblieben. Aufgefordert, von seinem Alltag im letzten Jahr vor seiner Ausreise zu berichten, habe er erklärt, es habe Krieg geherrscht, Kameraden seien getötet worden und er hätte Angst gehabt. Er habe angefügt, dass die Feinde jeden Tag angegriffen und die Absicht gehabt hätten, ihn und seine Kameraden zu töten. Obwohl ihm mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, genauer von seinem Alltag zu erzählen, habe er nur noch angefügt, er habe sich tagsüber versteckt und nichts gegessen, damit er zwecks Verrichtung der Notdurft nicht nach draussen habe gehen müssen. Ebenso knapp habe er auf Fragen nach seinem letzten Stationierungsort geantwortet. Des Weiteren seien auch seine Angaben zu den letzten Kämpfen vor seiner Ausreise knapp und unpersönlich gewesen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den letzten Kampfeinsatz detailliert zu schildern, habe er sich auf allgemeine Angaben und stichwortartige Sätze beschränkt. Ebenso allgemein habe er über den letzten Kampf gegen die (...) berichtet. Seine Rolle und Funktion in der E._______ habe er sodann nur vage geschildert. Gebeten, detailliert zu berichten, worin seine Aufgaben als Mitglied des Rates der E._______ der Provinz D._______ bestanden hätten, habe er nur allgemeine Angaben gemacht, die in dieser Art und Weise auch von einer unbeteiligten Person vorgetragen werden könnten. Auf seine Motive angesprochen, diese Funktion zu übernehmen, habe er nur gemeint, diese sei ihm aufgrund seiner höheren Schulbildung angeboten worden. Seine persönlichen Beweggründe und Überlegungen, aufgrund welcher er dieses Angebot angenommen habe, seien in seinen Antworten jedoch nicht enthalten. Auf die Fragen, wie viele Kämpfer er befehligt habe, habe er wiederum nur allgemein geantwortet. Ebenso dürftig seien seine Ausführungen zu seinen Tätigkeiten als Kommandant geblieben. Ferner seien auch seine Angaben zu den konkreten persönlichen Verfolgungsmassnahmen vor und nach seiner Ausreise aus Afghanistan vage und knapp geblieben. So habe er einmal die Frage verneint, ob es vor seiner Ausreise jemals zu einer konkreten persönlichen Verfolgungsmassnahme gegen ihn gekommen sei oder er persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt habe. Diese Angabe erstaune, da er gleichzeitig erklärt habe, von allen Seiten gesucht zu werden. Auf Nachfragen zu den Problemen seiner Schwestern habe er nur angegeben, dass die (...), die (...) und die (...) diese belästigt hätten und diese wegen ihm geflüchtet seien, nachdem er sich der E._______ angeschlossen habe. Auf Nachfrage zu den Vorfällen nach seiner Ausreise habe er angefügt, dass sein Vater ihm lediglich erzählt habe, dass "diese Leute" ihn suchen und nach ihm fragen würden. Aus den Schreiben der E._______ und den Videoaufnahmen liessen sich sodann keine Rückschlüsse ziehen, bis wann der Beschwerdeführer bei der E._______ aktiv gewesen sei. Auf den Videos sei er aufgrund der schlechten Auflösung auch nicht zu identifizieren. Weiter könnten die Schreiben nicht auf ihre Echtheit und Authentizität überprüft werden, weshalb solchen Unterlagen ein reduzierter Beweiswert zukomme und diese im Gesamtkontext eines Gesuchs beurteilt werden müssten. Vorliegend würden die eingereichten Dokumente nicht zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen beitragen. Letztlich sei davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen und unter anderen Umständen aus Afghanistan ausgereist sei. Das SEM schliesse jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Funktion einmal in seinem Leben für die E._______ gekämpft habe. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er in einer exponierten Funktion und bis zu seiner Ausreise für diese Gruppierung aktiv gewesen sei. Vielmehr sei aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen anzunehmen, dass er die Gruppierung bereits vor vielen Jahren verlassen und seither unbehelligt in Afghanistan gelebt habe. Bezeichnend dafür sei, dass seine Beweismittel aus den Jahren 2006/2007 stammen würden und er keine neueren Beweismittel habe einreichen können. Aus der blossen Annahme, dass er einmal in seinem Leben bei der E._______ gekämpft habe, könne keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden. 5.2 In der Beschwerde werden dem SEM die Verletzung von Bundesrecht und Fehler bei der Ausübung des Ermessens vorgeworfen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass er seine Zugehörigkeit zur E._______ und seine Funktion im Krieg nicht nur glaubhaft gemacht, sondern liquid bewiesen habe. Er habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der E._______ bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tod rechnen müsste. In den Protokollen seien zahlreiche Realkennzeichen zu erkennen. Es sei völlig undenkbar, dass jemand derart detaillierte Aussagen machen könnte, wenn er das Geschilderte nicht selbst erlebt hätte. Die Vorinstanz habe Pflaumen auf den Augen, wenn sie die Realkennzeichen in den Schilderungen nicht sehen wolle. Er habe sehr wohl den ausschlaggebenden Grund für seine Flucht klar geschildert. Auch habe er nicht erst auf Nachfrage von der Tötung des Bruders erzählt. Dessen Tod und die Beschlagnahmung des Landes seien indessen nicht der Grund für die Flucht gewesen, sondern um sich der E._______ anzuschliessen. Das SEM habe offensichtlich keine korrekte Vorstellung von einem Krieg, wie er in Afghanistan geführt werde. Der Beschwerdeführer sei Beteiligter an seinem asymmetrischen Krieg gewesen. Als Kämpfer gegen die (...) und gegen die (...) habe sich seine Gruppe täglich verschieben müssen und sei darauf angewiesen gewesen, per Funk zu kommunizieren. Es gebe täglich die genau gleichen Abläufe, was in der Tat schrecklich langweilig und immer gleich sei. Nur wer selbst erlebt habe, dass er nichts essen dürfe, weil er keine Möglichkeit habe, seine Notdurft zu verrichten, könne überhaupt so etwas erzählen. Er habe auch den letzten Kampf so geschildert, wie er ihn erlebt habe. Mehr gebe es dazu nicht zu erzählen. Gleiches gelte in Bezug auf seine Angaben zu den Aufgaben als Kommandant, die keineswegs dürftig seien. Es habe quasi familiäre und keinerlei ideologischen Gründe gegeben, sich der E._______ anzuschliessen. Er habe dies einzig deshalb getan, weil sein Vater bereits bei dieser Gruppierung gewesen sei, sein Bruder getötet worden sei und seine eigenen Leute angegriffen worden seien. Weder vor seinem Beitritt zur Gruppe noch später habe er sich mit ideologischen Aspekten befasst, die über die Religionsausübung hinausgehen würden. Die Zweitbefragung sei geprägt vom Versuch der befragenden Person, ihn aufs ideologische Glatteis zu führen und ihm ideologische Gründe für seine Mitgliedschaft zu unterstellen. Die befragende Person stelle damit auch unter Beweis, dass sie in Klischee-Vorstellungen von E._______ und G._______ gefangen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann nie behauptet, dass er selbst Verfolgungsmassnahmen vor und nach seiner Ausreise erlebt habe. Er habe ja die Flucht ergriffen und sich dem Zugriff seiner Häscher entzogen. Seine Schwestern seien bereits Jahre zuvor geflüchtet und von den Ereignissen nach seiner Flucht habe er erst hinterher von seinem Vater erfahren. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er dazu keine weiteren detaillierten Angaben machen könne. Insgesamt habe der Beschwerdeführer - auch nach Überzeugung der Hilfswerkvertretung - glaubhaft dargelegt, dass er für die E._______ gekämpft habe. Auch die eingereichten fünf Videos und Beweismittel würden die geltend gemachte Tätigkeit belegen. Auf den Videos sei sein Gesicht erkennbar und seine Stimme zu hören. Nach dem Gesagten falle die gesamte Unglaubwürdigkeitsargumentation des SEM in sich zusammen. Eine unglaubliche Frechheit sei die Behauptung der Vorinstanz, es könnten weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufgezählt werden. Die Vorinstanz werde sich diesbezüglich in der Vernehmlassung zu erklären haben, ansonsten sich diese Behauptung als Lüge entlarven würde. Insgesamt seien seine Aussagen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Zudem sei er persönlich glaubwürdig. Aus objektivierter Sicht eines verständigen Dritten könnten überhaupt kein Zweifel daran aufkommen, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, auch die Hilfswerkvertretung sei in beiden Berichten zum Schluss gekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unsubstantiiert ausgefallen seien. Sodann werde noch einmal betont, dass das SEM aufgrund der Akten und Angaben nicht ausschliesse, dass der Beschwerdeführer einmal in seinem Leben für die E._______ tätig gewesen sei. Daraus könne im vorliegenden Fall jedoch noch keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden, da die damit einhergehenden Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der Dorfbewohner von B._______ und seines angeblichen Kommandanten bei der E._______ würden einen reduzierten Beweiswert aufweisen, da es sich hierbei lediglich um Gefälligkeitsschreiben handle und diese nicht auf Ihre Authentizität und Echtheit überprüft werden könnten. Sie müssten im Gesamtkontext eines Gesuchs beurteilt werden. Vorliegend vermöchten sie die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz ignoriere die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit in der Beschwerde. Zwar treffe zu, dass die beiden Hilfswerkberichte ausführen würden, seine Darlegungen seien zu wenig substantiiert gewesen. Diese Sätze würden sich jedoch jeweils auf seine Antworten auf Fragen nach den konkreten Befehlen, die er seinen Untergebenen gegeben habe, beziehen. Er habe jedoch keine Führungsausbildung genossen und seine Rolle als militärischer Vorgesetzter sei nicht mit hiesigen militärischen Traditionen vergleichbar. Er sei nur deshalb Vorgesetzter geworden, weil er als einziger eine Schulausbildung gehabt habe. Sowohl die Hilfswerkvertretung als auch der Befrager hätten falsche Vorstellungen von der militärischen Befehlsstruktur bei den (...). Zudem würden seine Aussagen von der Hilfswerkvertretung als plausibel und ohne Widersprüche beschrieben. Er sei in der gesamten von ihm beschriebenen Zeit für die E._______ tätig gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm das nur insoweit geglaubt werden sollte, als es "einmal in seinem Leben" so gewesen sein solle. Das SEM begründe seine widersprüchliche Haltung nicht. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln würden dem tiefen Niveau der gesamten Arbeit des SEM im vorliegenden Fall entsprechen. Es sei nicht einzusehen, weshalb diese Beweismittel einen reduzierten Beweiswert haben sollten. Sie würden sich sehr wohl auf ihre Echtheit und Authentizität überprüfen lassen, sofern man bereit sei, diese Prüfung vorzunehmen. Das SEM behaupte denn auch nicht, die Beweismittel seien nicht echt. Es handle sich in keiner Weise um Gefälligkeitsschreiben - die diesbezügliche Behauptung werde vom SEM nicht begründet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einmal der E._______ angehört haben könnte. Insbesondere seine Ausführungen zu seiner Motivation, sich dieser Gruppierung anzuschliessen, weisen einen gewissen Detailliertheitsgrad auf (vgl. etwa Akten SEM A21/24 F27, F58-64). Inwieweit die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Alltag und den letzten Kämpfen vor der Flucht, zum ausschlaggebenden Grund für die Flucht, zu seiner Rolle und Funktion bei der E._______ und zu den konkreten persönlichen Verfolgungsmassnahmen zahlreiche Realkennzeichen enthalten sollen, erschliesst sich dem Gericht hingegen nicht. Im Gegenteil fielen diese überwiegend unsubstantiiert, allgemein und knapp aus. Auch wenn sich täglich die genau gleichen Abläufe wiederholt hätten, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, detailliert und lebensnah einen - wenn auch angeblich langweiligen - Tagesablauf zu beschreiben (vgl. etwa Akten SEM A21/24 F148 ff.). Selbst der in der Tat nicht alltägliche Verweis auf die Verrichtung der Notdurft wirkt distanziert und lässt nicht darauf schliessen, als habe er eine solche Situation tatsächlich erlebt (vgl. Akten SEM A21/24 F151). Unerwartet knapp und vage fiel sodann - trotz der Aufforderung, ganz detailliert zu erzählen - die Beschreibung des letzten Kampfes aus: "Der letzte Krieg war nachts. Als wir unterwegs waren, trafen wir auf aufgelauerte Leute. Das war im Dorf H._______. Dann brach der Krieg aus. In diesem Krieg sind viele Kameraden gefallen. Auch sind zwei von der (...) gefallen. Ich flüchtete dann von dort, hielt mich versteckt und reiste dann aus. [...]" (vgl. Akten SEM A21/24 F90, vgl. auch etwa F106 ff.). Hinsichtlich des ausschlaggebenden Grundes für die Flucht ist der Argumentation in der Beschwerde insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer dafür nie den Tod des Bruders und die Beschlagnahmung des Landes nannte (vgl. Akten SEM A21/24 F57 ff.). Es erscheint auch nicht sachgerecht, ihm zu unterstellen, er hätte erst auf Nachfrage von der Tötung des Bruders erzählt (vgl. Akten SEM A21/24 F64). Dennoch ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ab 2006 bis zu seiner angeblichen Ausreise im Jahre 2015 für die E._______ gekämpft habe. 6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einmal der E._______ angehört haben sollte, erscheint unwahrscheinlich, dass er dort je die Funktion eines Kommandanten oder gar Ratsmitglieds innehatte. In einer solchen Rolle hätte er täglich wichtige Entscheidungen treffen und sich mit anderen Ratsmitgliedern austauschen müssen. Seine langjährige Tätigkeit als Vorgesetzter hätte zweifelslos eine fehlende Führungsausbildung wettgemacht. Ausserdem wäre davon auszugehen, dass er über viel Spezial- und Insiderwissen verfügen müsste, selbst wenn sein Aufstieg nur seiner Schulbildung geschuldet wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeichnen dagegen das Bild einer in Führungsbelangen unwissenden und unerfahrenen Person (vgl. etwa Akten SEM A21/24 F81 ff., 101 ff. und 125 f.; A29/12 F63 ff.). Inwiefern - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - sowohl die Hilfswerkvertretungen als auch der Befrager falsche Vorstellungen von der militärischen Befehlsstruktur bei den (...) hätten, wird nicht substantiiert dargetan. Sodann wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit als Verantwortungsträger der E._______ mit Vorbildfunktion zwingend hätte mit deren Ideologie auseinandersetzen und identifizieren müssen. Die Darstellung in der Beschwerde, er habe sich weder vor seinem Beitritt zur E._______ noch später mit ideologischen Aspekten befasst, die über die Religionsausübung hinausgehen würden, erscheint im gegebenen Kontext nicht plausibel. In der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, dass er die Ideologie vertreten habe, weil er keine andere Wahl gehabt habe (vgl. Akten SEM A29/12 F20 f.). Gleichzeitig erwecken seine ausweichenden Aussagen den Eindruck, als verfüge er nur über bescheidene diesbezügliche Kenntnisse (vgl. etwa Akten SEM A29/12 F8 und 22 ff.). Die Einwände in der Beschwerde, das SEM habe versucht, den Beschwerdeführer aufs ideologische Glatteis zu führen, und es stelle unter Beweis, dass es in Klischee-Vorstellungen von E._______ und G._______ gefangen sei, wirken weit hergeholt. 6.5 Was die angeblichen Verfolgungsmassnahmen vor und nach der Ausreise anbelangt, kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, der angeblich jahrelang in einer Führungsfunktion bei der E._______ gekämpft haben will, sich zufriedengegeben hätte mit der lapidaren Erklärung seines Vaters, es seien Leute dagewesen, welche nach ihm gefragt hätten (vgl. Akten SEM A21/24 F192). Vielmehr wäre zu erwarten, dass er seinen Vater nach allen Einzelheiten ausgefragt hätte. 6.6 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen in den Anhörungen nicht geglaubt werden kann, dass er von 2006 bis 2015 für die E._______ gekämpft habe und deshalb asylrelevant verfolgt werde, sind die mit der Beschwerde eingereichten angeblichen Schreiben der E._______ und der Dorfbewohner angesichts von deren reduziertem Beweiswert nicht geeignet, für sich allein eine solche Verfolgungsfurcht darzutun. Vorliegend hätte selbst die Feststellung der Echtheit der Dokumente keine Aussagekraft, da aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen wäre, es handle sich um Gefälligkeitsschreiben. Sodann erstaunt, dass in der Beschwerde zwar betont wird, das Gesicht des Beschwerdeführers sei auf den eingereichten Videos erkennbar, jedoch nicht kundgetan wird, an welcher Stelle welcher Videos dies der Fall sein solle. Insoweit darauf verwiesen wird, dass die Hilfswerkvertretungen seine Vorbringen als plausibel und ohne Widersprüche qualifiziert hätten, ist zunächst festzuhalten, dass im Bericht zur ergänzenden Anhörung die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet wird. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung beobachtet, aber keine Parteirechte hat. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 361). Die zum Beleg eines im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten glaubhaften Sachverhaltsvortrags angeführten Protokolle der Hilfswerkvertretungen sind in ihrer Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt. Dies gilt auch vorliegend. So hat das Protokoll nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung und enthält eine Einschätzung, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. Dieser Kurzbericht dient den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 363). Am Schluss der Anhörung wurden vorliegend durch die Hilfswerkvertretungen keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher mit dem wiederholten Verweis auf die Beurteilungen der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM durfte im Lichte seiner ausführlichen Begründung auf die Aufzählung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichten. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann wäre eine Rückkehr nach D._______ auf Grundlage der aktuellen Praxis und Rechtsprechung als unzumutbar zu erachten. Die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren könnten aber aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben nicht geglaubt werden. Dies betreffe insbesondere auch seinen Aufenthalt als Kämpfer in der Provinz D._______ ab dem Jahr 2006/2007 bis zu seiner Ausreise. Somit sei weder ersichtlich, wo in Afghanistan er sich in all den Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten habe, noch, ob er tatsächlich erst im Jahr 2015 ausgereist sei, oder ob er längere Zeit in einem Drittstaat gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Letztlich seien viele Optionen offen, die vom SEM aufgrund seiner unglaubhaften Angaben nicht näher geprüft werden könnten. Weiter könnten ihm auch seine Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz in Afghanistan nicht geglaubt werden. So beschränke er sich auf Nachfragen im Wesentlichen auf die Angabe, dass seine (...) Schwestern und seine (...) (recte: [...]) lebenden Brüder alle aus Afghanistan geflüchtet seien und er deshalb nicht wisse, wo diese sich aufhalten würden. Eine plausible Begründung, weshalb er dies nicht wisse, sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass er auch unglaubhafte Angaben zu seinen Vorbringen gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er das SEM seine Biografie, Familienverhältnisse und Aufenthalte in Afghanistan betreffend getäuscht habe. Aufgrund dessen verunmögliche er dem SEM, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan in Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu prüfen. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. 8.2.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ausführungen dem SEM seien ein Akt reiner Willkür. Es bleibe völlig schleierhaft, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie nicht glaubwürdig sein sollen. Er wisse in der Tat nicht, wo sich die überlebenden Geschwister aufhalten würden. Der Grund dafür liege im Umstand, dass er jahrelang als Kämpfer im Krieg gewesen sei und in dieser Zeit keinen Kontakt zu ihnen gehabt habe. Es gebe überhaupt keine Gründe zur Annahme, er habe die Behörden über seine Biografie und seine Familienverhältnisse getäuscht. Die Vermutung der Vorinstanz, es würden Vollzugshindernisse fehlen, sei ohne jegliche Grundlage und völlig willkürlich. Er stamme nicht aus einer sicheren Region in Afghanistan. Deshalb sei sein Leben selbst dann, wenn ihm kein Asyl gewährt werden könnte, bei einer Rückkehr in seine Heimat bedroht. 8.2.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift bekräftige die Einschätzung zusätzlich, weshalb allfällige Vollzugshindernisse in diesem Einzelfall nicht geprüft werden könnten. So erkläre der Beschwerdeführer, er kenne den Absender des Briefs aus Kabul mit Namen I._______ nicht. Eine Facebook-Recherche des SEM in öffentlich zugänglichen Profilbereichen lege jedoch einen anderen Schluss nahe. So sei ein Profil gefunden worden, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer zugesprochen werden könne. So würden das Profil "J._______" und der Beschwerdeführer über einen identischen Namen verfügen und das Profilbild zeige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer. Unter den Freunden finde sich auch ein gewisser I._______, wohnhaft in Kabul. Letzterem Profil sei zu entnehmen, dass die Person - wie der Beschwerdeführer auch - ursprünglich aus C._______ in D._______ stamme und auch die Schule (...) besucht habe. Der Bruder von I._______ namens K._______ sei ebenfalls mit "J._______" befreundet. Ferner weise das mutmassliche Profil des Beschwerdeführers insgesamt (...) Freunde auf, wovon eine stattliche Anzahl gemäss ihren Angaben auch in Kabul lebe. Das SEM gehe zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er seine Beziehung zu I._______ bewusst verschleiere. 8.2.4 In der Replik wurde daran festgehalten, es sei ein Akt reiner Willkür, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe sich andernorts in Afghanistan aufgehalten oder sogar in einem Drittstaat gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es gebe dafür keinerlei Hinweise in den Akten und die Argumentation erweise sich als rein spekulativ. Es schlecke keine Geiss weg, dass dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewährt werden müsse, weil seine Rückkehr nach D._______ nicht zumutbar sei. Die Vollzugshindernisse könnten sehr wohl geprüft werden. Die Vorinstanz verschärfe ihre hirnrissige Behauptung der Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassung auf eine Weise, die ernsthafte Zweifel an der geistigen Gesundheit des Autors aufkommen lassen würden. Das vom SEM gefundene Profil bei Facebook gehöre zwar ihm (dem Beschwerdeführer), aus dem Profil lasse sich jedoch in keiner Weise der Schluss ziehen, er habe seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt und irgendwelche Beziehungen zu irgendwelchen Personen verschleiert. Die Behauptung des SEM sei hanebüchen. Zum einen sei er nie danach gefragt worden, ob er ein Profil bei Facebook habe. Das SEM habe das (öffentliche) Profil ohne weitere Probleme finden können. Weiter sollte auch dem SEM bekannt sein, dass man Freunde bei Facebook nicht selbst auswähle und diese zudem überhaupt nicht persönlich kennen müsse. Er kenne weder I._______ noch K._______ persönlich. Letzterer sei aber ein grosser Lehrer an der (...) und als solcher eine weitum sehr bekannte Persönlichkeit. Er lege sodann Wert auf die Feststellung, dass er auf Facebook Texte und Bilder veröffentliche, die in keiner Weise politisch seien. Das Bundesverwaltungsgericht werde eingeladen, sich selbst davon zu überzeugen. Er habe über (...) Freunde auf Facebook, kenne die meisten von ihnen nicht persönlich und habe auch ausserhalb von Facebook keine Kontakte mit ihnen. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4). 8.4.3 Wie vorstehend in Erwägung 6 dargelegt, erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einmal der E._______ angehört haben könnte. Nicht als glaubhaft haben sich jedoch seine Vorbringen erwiesen, wonach er dieser Gruppe bis zu seiner angeblichen Ausreise im Jahr 2015 angehört und dort eine Führungsposition innegehabt habe. Wie das SEM zu Recht feststellte, ist weder ersichtlich, wo in Afghanistan er sich in all den Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten habe, noch ob er tatsächlich erst im Jahr 2015 ausgereist sei, oder ob er längere Zeit in einem Drittstaat gelebt habe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. So vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er nicht wisse, wo sich seine überlebenden Geschwister aufhalten würden, zumal anzunehmen ist, dass zumindest ein Teil der Geschwister - wie der Beschwerdeführer auch - sporadischen Kontakt zum Vater pflegen und auf diese Weise familieninterne Informationen weitergegeben werden (vgl. Akten SEM A21/24 F26 und F50). Wenig überzeugend ist sodann seine Behauptung in der Replik, er kenne seinen Facebook-Freund I._______ nicht persönlich. Zwar ist dem Gericht bewusst, dass hinter einer Facebook-Freundschaft oft keine persönliche Bekanntschaft steckt. Die aus C._______ in D._______ stammenden Brüder I._______ und K._______ gehörten jedoch gemäss der Aktennotiz des SEM vom 22. November 2018 zu einer überschaubaren Anzahl von (...) Facebook-Freunden auf dem Profil "J._______" (Stand am 7. April 2020: [...] Freunde). Zudem müssen Freundschaftsanfragen aktiv angenommen werden, weshalb die Behauptung, man wähle seine Freunde nicht selber aus, falsch ist. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit der Replik Screenshots eines anderen, aufgrund des gleichen Profilbildes offensichtlich ebenfalls dem Beschwerdeführer gehörenden Facebook-Profils "L._______" einreichte. Dort hatte er zum Zeitpunkt der Replik angeblich über (...) (Stand am 7. April 2020: [...]) Freunde, darunter wiederum I._______ und K._______. Es ist demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Absender der aus Kabul zugesandten Beschwerdebeilagen um eine dem Beschwerdeführer tatsächlich bekannte Person handelt, welchen Umstand Letzterer zu verheimlichen versuchte. Das SEM hat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass eine stattliche Anzahl der - damals - insgesamt (...) Freunde des Beschwerdeführers in Kabul lebe. Es ist damit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden seine Biografie, Familienverhältnisse und Aufenthalte in Afghanistan betreffend getäuscht hat. Bei dieser Ausgangslage ist es den Behörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen (vgl. BVGE 2014/12. E. 6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Verfügung vom 13. November 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 17. Dezember 2018 ein Honorar von total Fr. 3431. (inkl. Auslagen von Fr. 81.60) eingesetzt. Der Aufwand für das Schreiben vom 12. Juni 2019 die neue Büroadresse betreffend ist nicht zu entschädigen, da er für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als notwendig erkannt werden kann. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.5 Stunden und die Auslagen von Fr. 81.60 erscheinen angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 270. auf Fr. 220. für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2812.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.
11. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften einer teilweise scharfen Ausdrucksweise bediente. Zwar ist Parteien und ihren Vertretern eine Kritik der Behörden erlaubt (vgl. Res Nyffenegger in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, N 4 zu Art. 60 VwVG). Jedoch ist die Formulierung in der Replik, die Vorinstanz verschärfe "ihre hirnrissige Behauptung der Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassung auf eine Weise, die ernsthafte Zweifel an der geistigen Gesundheit des Autors aufkommen" lasse (vgl. Replik S. 3), als diffamierend beziehungsweise beleidigend einzustufen, womit grundsätzlich eine Verletzung des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt. Der Rechtsvertreter ist erneut daran zu erinnern (vgl. Urteil D-2106/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.1), dass sich das Gericht im Wiederholungsfall das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorbehält. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2812.70 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch