Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin, eine saudi-arabische Staatsangehörige, verliessen ihre jeweiligen Heimatländer am 19. Februar 2019 und reisten gleichen- tags via D._______, wo sie sich für die Weiterreise getroffen hätten, ge- meinsam mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie am
25. Februar 2019 um Asyl nachsuchten. Am 5. März 2019 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Be- schwerdeführenden am 16. Mai 2019 dem Kanton E._______ zu. Am
11. Dezember 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren den Be- schwerdeführer betreffend und nahm das nationale Asyl- und Wegwei- sungsverfahren auf. Am 17. Februar 2020 hörte das SEM die Beschwer- deführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er habe in der Heimat zuletzt in F._______ gewohnt, wo nach wie vor seine Mutter und seine Schwester leben würden. Sein Vater sei 2011 verstorben. Eine weitere Schwester lebe in Saudi-Arabien, von wo aus diese die Mutter finanziell unterstütze. Weiter habe er mehrere Onkel und Tanten, sowohl im Libanon als auch im Aus- land. Unter anderem lebe ein Onkel in G._______ und habe die (…) Staats- bürgerschaft. Seine Familie besitze ein Haus in F._______ und ein Stück Land im Süden des Libanons. Im Libanon habe er (…) studiert, das Stu- dium jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei er nach Saudi-Arabien gezogen, um dort zu arbeiten. Bis (…) 2018 sei er dort für eine (…) tätig gewesen. Von (…) 2018 bis (…) 2018 habe er dieselbe Arbeit in Dubai fortgeführt. Von seiner ersten Frau, welche mit der gemeinsamen Tochter in F._______ lebe, habe er sich im (…) 2018 scheiden lassen. Während seiner Zeit in Saudi-Arabien sei er alle vier Monate in den Libanon zurück- gekehrt. Die Beschwerdeführerin habe er bei der Arbeit in Saudi-Arabien kennengelernt. Er sei mit ihr in die Schweiz gekommen, weil sie – und in- folgedessen auch er – in ihrer Heimat in Gefahr gewesen sei. Der Vater seiner Frau sei mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen, weil er (der Beschwerdeführer) Schiite und Libanese sei, und habe ihn deshalb im (…) 2018 bei der Arbeit bedroht. Er habe sich deshalb nach Dubai verset- zen lassen. Sowohl in den Emiraten als auch im Libanon sei seine Frau jeweils zu Besuch gekommen. Der Vater seiner Frau habe nichts von die- sen Reisen gewusst. Sie hätten schliesslich am (…) 2018 in F._______
D-5661/2020 Seite 3 religiös geheiratet. Der sunnitische Sheikh, der sie heimlich getraut habe, habe befürchtet, deswegen Probleme zu bekommen. Offiziell würden sie im Libanon nicht als verheiratet gelten; dafür sei die Zustimmung der saudi- arabischen Botschaft nötig. Das Einverständnis der Botschaft hänge wie- derum von der Zustimmung des Schwiegervaters ab. Da dieser jedoch nicht einverstanden gewesen wäre, habe keine «normale» Trauung in ei- nem Gerichtssaal stattfinden können. Nach der Hochzeit habe der Bruder der Beschwerdeführerin Geld von dieser verlangt, ansonsten er den Vater über die Heirat informieren würde. Nachdem sie ihm im Januar 2019 kein Geld mehr gegeben habe, habe er damit gedroht, den Vater zu informieren. Hätte der Vater von der Heirat erfahren, hätte er das Aussenministerium informieren können. In diesem Fall hätten Vertreter der saudi-arabischen Botschaft im Libanon nach seiner Frau gesucht und ihn der Entführung be- schuldigt. Im Libanon hätten sie somit nicht bleiben können. Nach der Hochzeit habe er noch bis Ende (…) 2018 in Dubai gearbeitet, habe dann seine Arbeitsstelle verlassen und sei nach F._______ zurückgekehrt. Der Vater seiner Frau habe bereits bei der saudi-arabischen Polizei eine An- zeige erstattet. Seine Mutter, seine Schwester, ein guter Freund und einige Cousins seien über die Heirat informiert. Seine Mutter akzeptiere die Be- ziehung und habe seine Frau kennengelernt. Einige Verwandte hätten die Heirat wohl abgelehnt, hätten jedoch nichts zu sagen. A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie habe in der Hei- mat neun Jahre lang die Schule besucht, danach habe ihr Vater sie zwangsverheiratet. Seit 2012 sei sie geschieden. Sie habe zwei Kinder aus erster Ehe, welche bei deren Vater in Saudi-Arabien leben würden. In der Heimat habe sie zuletzt bei (…) gearbeitet und bei ihrer Mutter gelebt. Auch ihre Eltern seien geschieden. Mit ihrer Mutter und ihren Schwestern ver- stehe sie sich gut. Ihr Vater sei jedoch Wahabite und habe eine konserva- tive Einstellung. Mit ihrer Scheidung sei er nicht einverstanden gewesen, weshalb er sie damals in ein Zimmer gesperrt habe. Dennoch habe sie sich scheiden lassen. Den Beschwerdeführer habe sie im Jahr 2017 kennenge- lernt. Ende 2017 hätten sie beschlossen zu heiraten. Ihr Vater sei gegen die Beziehung gewesen, weil der Beschwerdeführer Libanese und Schiite sei, und habe sie mit dem Tode bedroht, falls sie ihre Pläne weiterverfolge. Sie habe schliesslich festgestellt, dass die Heirat mit einem Ausländer in Saudi-Arabien tatsächlich nicht möglich sei. Nachdem ihr heutiger Ehe- mann nach Dubai gegangen sei, habe ihr Vater sie gezwungen, ihre Ar- beitsstelle zu kündigen. Auch habe sie bis auf einen Besuch der Türkei im Jahr 2016, welchen ihr Vater erlaubt habe, in der Vergangenheit nicht rei- sen dürfen. Sie habe jedoch den Chauffeur ihres Vaters, welcher der
D-5661/2020 Seite 4 Familie auch nach der Scheidung ihrer Eltern nach wie vor zur Verfügung gestanden habe, darum gebeten, ihr die notwendigen Papiere für Ausland- reisen zu beschaffen. Ihr Pass sei deshalb «offen» gewesen, weshalb sie jederzeit habe ausreisen können. So habe sie auch nach Dubai zum Be- schwerdeführer und schliesslich für die Hochzeit in den Libanon reisen können. Weder in Dubai noch im Libanon könnten sie ohne das Einver- ständnis von Saudi-Arabien heiraten. Der Sheikh, welcher sie getraut habe, habe ihr gesagt, sie müsse die Heirat geheim halten. Vor der Aus- reise in die Schweiz sei sie nochmals für drei Monate nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Von der Heirat wüssten ihre Mutter und ihre Geschwister. Ihr Bruder habe sie wegen der Heirat bedroht und erpresst. Bereits zuvor habe er sie erpresst und ihr im Auftrag des Vaters nachspioniert. Sie habe ihm stets Geld geben müssen, damit dieser sie nicht an den Vater verraten habe. Alle ihre Reisen habe sie auf legale Weise unternommen. Aufgrund der neu überarbeiten Verwaltungs-App «Absher» könne ihr Vater heute je- doch ausfindig machen, wo sie jeweils hingereist sei, und werde automa- tisch über ihre Reisen benachrichtigt. Bei einer Rückkehr würde er sie auf diese Weise sofort ausfindig machen können. Seit neustem dürften Frauen das Land zwar ohne Erlaubnis der Eltern verlassen. Ungehorsam gegen- über den Eltern sei in Saudi-Arabien aber nach wie vor strafbar. Ihr Vater habe nach ihrer Ausreise eine entsprechende Anzeige erstattet. Sie sei letztlich aus Saudi-Arabien ausgereist, weil ihr Vater sie töten wolle und ihr Bruder immer Geld von ihr erpresst habe. Auch in den Libanon könnten sie nicht zurück. Dort würden sie von der saudischen Botschaft abgeholt. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden folgende Nachweise ihrer Identität und Beweismittel zu den Ak- ten: BM-Couvert 1; SEM-act. A13) - WhatsApp-Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und den für Heiratspa- piere zuständigen Behörden (BM1); - Foto des beschädigten Autos und Dokumente im Zusammenhang mit dem Auto (BM2); - Ehebestätigung des Sheikhs (im Original; BM3); - Referenzschreiben der Universal Human Rights (im Original; BM 4); - Scheidungspapier des Beschwerdeführers (BM5); - Bestätigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Dubai (BM6); - Bescheinigung der Ausreise aus Saudi-Arabien (BM7); - Reisepass des Beschwerdeführers (im Original; BM8); - Ersatzidentitätskarte des Beschwerdeführers (im Original; BM9); - Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für Saudi-Arabien (im Original; BM10);
D-5661/2020 Seite 5 - Führerschein des Beschwerdeführers für Saudi-Arabien (im Original; BM11); - Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die Vereinigten Arabischen Emirate (im Original; BM12).
BM-Couvert 2 (SEM-act. A14) - Bestätigung der Kündigung der Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 (BM1); - Scheidungspapier der Beschwerdeführerin (BM2); - Reisepass der Beschwerdeführerin (im Original; BM3); - Identitätskarte der Beschwerdeführerin (im Original; BM4); - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (im Original; BM5).
BM-Couvert 3 (SEM-act. A50/1) - Auszug aus swissinfo.ch betreffend Reisemöglichkeiten der Frauen und Kontrolle sei- tens der Eltern (BM 1); - WhatsApp-Nachricht des Vaters der Beschwerdeführerin (BM2); - Snapchat-Nachricht der Mutter der Beschwerdeführerin (BM3); - Human Rights Watch, Arabie saoudite: Dix raisons qui poussent les femmes à fuir,
30. Januar 2019 (BM4); - WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder (BM5); - Auszug aus gov.sa: Webseite betreffend Heirat mit Ausländern (BM6); - Memory Stick mit Paarbildern, Videos und WhatsApp-Konversation zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Chauffeur H._______ (BM7).
BM-Couvert 4 (SEM-act. A51/1) - Diverse Berichterstattungen zu Saudi-Arabien (BM 1 und 2). B. Die Beschwerdeführenden heirateten in der Schweiz am (…) 2020. C. Das Zivilstandsamt I._______ stellte am 6. Oktober 2020 zuhanden des SEM folgende Dokumente sicher: - Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom (…) (beglaubigte Kopie; inkl. französi- sche Übersetzung); - Scheidungsurkunde des Beschwerdeführers vom (…) 2019 (beglaubigte Kopie; inkl. französische Übersetzung); - Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom (…) 2010 (beglaubigte Kopie; inkl. fran- zösische Übersetzung); - Familienstandskarte des Beschwerdeführers vom (…) 2019 (im Original; inkl. französi- sche Übersetzung).
D-5661/2020 Seite 6 D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 – eröffnet am 13. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz, verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz so- wie den Schengen-Raum bis 7. Dezember 2020 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den, sowie der Anmerkung, sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, da- mit sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten, stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstre- ckung zu ersuchen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin- sicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. So- dann wurde im Fliesstext um die Gewährung einer grosszügig bemesse- nen Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln erbeten. E.b Der Beschwerde lagen die folgenden Unterlagen und Beweismittel bei: - Angefochtene Verfügung (im Original; Beilage 1); - Schreiben des Rechtsvertreters an das SEM vom 23. Oktober 2020 (Beilage 3); - Vollmachten (Beilagen 4 und 5); - Schreiben des SEM an den Rechtsvertreter vom 30. Oktober 2020 (Beilage 6); - Schreiben des Rechtsvertreters an das SEM vom 10. November 2020 (Beilage 7); - Auszug aus dem Eheregister vom (…) (Beilage 8); - Kurzbericht der (…) vom 8. Oktober 2020 (Beilage 9); - Arztzeugnis der (…) vom 11. November 2020 (Beilage 10);
D-5661/2020 Seite 7 - Fürsorgebestätigung des (…) vom 26. Oktober 2020 (Beilage 11); - Kurzbericht der Hilfswerkvertretung den Beschwerdeführer betreffend vom 18. Februar 2020 (Beilage 12); - Kurzbericht der Hilfswerkvertretung die Beschwerdeführerin betreffend vom 18. Feb- ruar 2020 (Beilage 13); - Libanesische Anwaltsvollmacht (inkl. Übersetzung und Quittung; Beilagen 14 und 15); - Auszug aus dgcs.gov.lb (Beilage 16); - Auszug aus general-security.gov.lb (Beilage 17); - Bescheinigung des Jaafaritischen Scharia-Gerichts J._______ (in Kopie, inkl. deutsche Übersetzung; Beilage 18). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. November 2020 den Ein- gang der Beschwerde. G. Am 13. November 2020 reichte der Rechtsvertreter die Beschwerdebei- lage 2 (Zustellcouvert im Original) nach. H. Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführenden, C._______, geboren. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 stellte der Instruktions- richter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, bis zum
11. Januar 2020 (recte: 2021) weitere Beweismittel einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 10. Januar 2021 die folgenden Beweismittel nachreichen: - Bescheinigung des Jaafaritischen Scharia-Gerichts J._______ (im Original, inkl. deut- sche Übersetzung; Beilage 19); - Bescheinigung der Botschaft des Libanon in der Schweiz vom 26. Oktober 2020 (in Kopie; inkl. deutsche Übersetzung; Beilage 20); - Schreiben des libanesischen Anwalts K._______ (im Original; inkl. deutsche Überset- zung; Beilage 21); - Auszug aus dem Geburtsregister vom (…) 2020 (Beilage 22);
D-5661/2020 Seite 8 - Kostennote vom 10. Januar 2021 (Beilage 23 [alt; Der Rechtsvertreter hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens die Beilagennummerierung teilweise geändert; Anm. des Gerichts]). K. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht weitere Beweismittel zukommen: - Diverse Fotos vom (…) 2018 (Beilage 24 [alt]); - Französische Übersetzung der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdefüh- rerin und dem Chauffeur H._______ (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM7; Beilage 25 [alt]). M. Das SEM liess sich am 26. Januar 2021 zur Beschwerde und zur Eingabe vom 10. Januar 2021 vernehmen. N. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 lud der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführenden ein, eine Replik einzureichen. O. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2021 und reichten gleichzeitig die folgenden Beweismittel zu den Akten: -
2. Schreiben des libanesischen Anwalts K._______ in deutscher Übersetzung (in Ko- pie; Beilage 24 [neu]); - Französische Übersetzung der Snapchat-Nachricht der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM3; Beilage 25 [neu]); - Französische Übersetzung der WhatsApp-Nachricht des Vaters der Beschwerdeführe- rin (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM2; Beilage 26); - Übersetzung des Auszuges aus gov.sa (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM6; Beilage 27); - USB-Stick mit WhatsApp-Nachrichten an den Vater der Beschwerdeführerin vom
11. Februar 2021 (inkl. französische Übersetzung; Beilagen 28 und 29);
D-5661/2020 Seite 9 P. Sodann reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Februar 2021 wei- tere Beweismittel ein: -
2. Schreiben des libanesischen Anwalts K._______ inkl. deutsche Übersetzung (im Original; Beilage 23 [neu]; vgl. Bst. O Beilage 24 [neu]); - Bestätigung der Botschaft des Libanon in der Schweiz vom 15. Februar 2021 inkl. fran- zösische Übersetzung (im Original; Beilage 30); - Aktualisierte Kostennote vom 24. Februar 2021 (Beilage 31 [alt]). Q. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügungen vom 25. Februar 2021 beziehungsweise 4. März 2021 ein, eine weitere Vernehmlassung einzureichen. R. Das SEM liess sich am 12. März 2021 zur Replik und zur Eingabe vom
24. Februar 2021 vernehmen. S. Mit Verfügung vom 18. März 2021 gab der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. T. Der Rechtsvertreter replizierte mit Eingabe vom 6. April 2021, welcher eine aktualisierte Kostennote vom 6. April 2021 (Beilage 31 [alt]) beilag. U. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter folgendes Be- weismittel zu den Akten: - Arztbericht von L._______, M._______, vom 5. Mai 2021 (Beilage 32). V. Sodann liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juli 2021 folgenden Bericht nachreichen: - Austrittsbericht der (…) vom 2. Juli 2021 (Beilage 33). W. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen- verfügung vom 29. November 2023 auf, aktuelle Arztberichte einzureichen.
D-5661/2020 Seite 10 X. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 folgende Unterlagen zukommen: - Aktualisierte Kostennote vom 14. Dezember 2023 (Beilage 31 [neu]); - Arztbericht von Dr. med. N._______, M._______, vom 5. Dezember 2023 (Beilage 34); - Ärztliches Attest von Dr. med. O._______, M._______, vom 11. Dezember 2023 (Bei- lage 35). Y. Eine Verfahrensstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2024 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 25. Oktober 2024.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (…) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführenden miteinzubeziehen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5661/2020 Seite 11
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es – aus heutiger Sicht betrachtet – vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei gestützt auf die vagen Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich diese nach der Heirat in F._______ durch ihren Va- ter, Bruder oder den Staat massgeblich bedroht gefühlt habe. Wann sie und ihr Ehemann sich konkret dazu entschlossen hätten, im Ausland Asyl zu beantragen, gehe aus ihren Ausführungen nicht klar hervor. Nach der angeblich heimlichen Vermählung in F._______ am (…) 2018 sei sie noch- mals nach Saudi-Arabien gereist, weil ihr Ehemann mit seiner Arbeit noch nicht fertig gewesen sei. Sie hätten sich erst entschieden, nach Europa zu reisen, nachdem klar gewesen sei, dass es keine andere Lösung gebe. Diese Aussage erscheine nicht eindeutig, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor beziehungsweise im Zuge der Heirat über die konkrete Situation hätte im Bilde sein sollen. Ihre Schilderungen zum letzten Aufenthalt in der Heimat seien oberflächlich ausgefallen und würden nicht darauf schliessen lassen, dass sie die geltend gemachten Umstände persönlich erlebt habe. Dass sie keine konkreteren Angaben zu ihrem letzten Aufenthalt in Saudi- Arabien habe machen können, sei nicht nachvollziehbar, zumal dieser nach eigenen Aussagen insgesamt drei Monate gedauert habe. Im Übrigen habe sie an anderer Stelle angegeben, im (…) 2018 nochmals nach Dubai und wieder in die Heimat zurück gereist zu sein. Somit wäre sie nach der Hochzeit gar zwei Mal in die Heimat zurückgekehrt, was erst recht nicht für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage in Saudi-Ara- bien spreche. Aus den Angaben gehe insgesamt nicht hervor, was letztlich ausschlaggebend gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden zum an- gegebenen Zeitpunkt ihre Heimatländer in Richtung Europa verlassen hät- ten, und was sie unmittelbar vor der Ausreise erlebt hätten. Weiter sei an- zumerken, dass der Beschwerdeführer sein Schengen-Visum bereits im (…) 2018 erhalten habe, während die Beschwerdeführerin das Visum kurz vor der Ausreise beantragt habe. Auch dieser Umstand spreche nicht für eine gemeinsam geplante Flucht aus den geltend gemachten Gründen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass ihr Ehemann das Vi- sum aus beruflichen Gründen beantragt habe. Es sei somit nicht davon
D-5661/2020 Seite 12 auszugehen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in asylbe- achtlicher Weise durch die Familie der Beschwerdeführerin bedroht gewe- sen seien. Dass der Vater die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams angezeigt haben soll, erscheine vor diesem Hintergrund ebenfalls konstru- iert. Demzufolge erscheine auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh- rer im Libanon aufgrund der familiären Probleme seiner Ehefrau von der saudischen Botschaft gesucht werde. Somit sei auch nicht davon auszu- gehen, dass den Beschwerdeführenden, sei dies in Saudi-Arabien oder im Libanon, künftig eine asylbeachtliche Verfolgung drohen könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu än- dern. Gemäss Kenntnissen des SEM würden Eheschliessungen im Liba- non nach Familienrecht der jeweiligen Konfession erfolgen. Über die Ein- führung von Zivilehen werde seit Jahren diskutiert; sie existiere jedoch noch nicht offiziell. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, eine «offizi- elle Heirat im Gerichtssaal» sei nicht möglich, sei davon auszugehen, dass er damit lediglich die Registrierung der religiösen Trauung gemeint habe. Eine solche sei in seinem Fall jedoch nach Kenntnissen des SEM möglich, weil die Beschwerdeführerin als bereits geschiedene Frau keine elterliche Einwilligung benötige. Der Vater der Beschwerdeführerin sollte somit, un- abhängig von seiner Haltung zum Beschwerdeführer, die Ehe nicht verhin- dern können. Dem «Civil Status Court» müssten die Scheidungsdoku- mente sowie das neue Ehezertifikat eingereicht werden. Im Libanon seien auch gemischtkonfessionelle Ehen möglich. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch einen Sheikh gefunden, welcher ein Ehezertifikat ausge- stellt habe. Die Angabe, wonach dieser ihnen gesagt habe, sie müssten die Ehe geheim halten, wirke konstruiert. Sobald eine Ehe im Libanon regis- triert worden sei, könne für den ausländischen Ehepartner eine Aufent- haltsbewilligung beantragt werden. Die Angabe, wonach die Beschwerde- führenden nicht gemeinsam im Libanon leben könnten, sei somit tatsa- chenwidrig. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sie im Libanon von Behörden gesucht würden. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, da- rauf einzugehen, ob sie ihre Beziehung auch in Saudi-Arabien leben dürf- ten. Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existentielle Notlage gelangen könnten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdefüh- renden seien daran, die in der Schweiz geschlossene Ehe im Libanon
D-5661/2020 Seite 13 anerkennen zu lassen, wozu sie über die libanesische Botschaft in Bern einen Anwalt beauftragt hätten. Gemäss der aktuell vorliegenden Kopie der Bescheinigung des Jafari-Gerichts sei für eine Registrierung eine Ehezu- stimmung der saudischen Behörden notwendig. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor der Wiederholung privater (und staatlicher) Verfolgungsmassnahmen gegen sie persönlich und vor einer Situation un- erträglichen psychischen Drucks. Der Beschwerdeführer müsse gewärti- gen, dass er als Entführer seiner Ehefrau angeklagt werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien keineswegs vage, sondern sie habe ein- drücklich geschildert, wie sie von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden sei, und habe klar dargelegt, dass ihr Vater in der Zwischenzeit ein formel- les Verfahren gegen sie wegen Flucht eingeleitet habe. Das SEM habe keine Fragen zum letzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Saudi-Ara- bien gestellt. Die mehrmalige Reise in die Heimat habe gefahrlos erschie- nen, solange der Vater von der Heirat im Libanon nichts gewusst und der Chauffeur des Vaters sie gedeckt habe. Der Vater habe nachweislich erst nach der letzten Ausreise Kenntnis von der Heirat und der Flucht seiner Tochter erhalten. Sie habe auch gehofft, die Mutter könnte den Vater über- zeugen, der Eheschliessung zuzustimmen. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer sei nie zu seinem Schengen-Visum befragt worden. Er habe als Mitarbeiter von (…) Weiterbildungen in P._______ geplant, was keinerlei Schlussfolgerun- gen auf die später gemeinsam beschlossene Flucht zulasse. Das SEM ver- kenne die herrschenden Verhältnisse in Saudi-Arabien und mache sich auch kein richtiges Bild von der Macht und dem Einfluss Saudi-Arabiens im Libanon. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Thema diverse Be- weismittel eingereicht, die von der Vorinstanz einfach ignoriert würden. Im Übrigen sei die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM hanebüchen. Die Dokumente seien echt, was das SEM nicht überprüft habe, und hätten sehr wohl Beweiswert. Demnach falle die gesamte Argu- mentation des SEM wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Die angefoch- tene Verfügung sei ein Akt reiner Willkür. Die Aussagen der Beschwerde- führenden seien geradezu gespickt mit Realkennzeichen. Die Behauptung des SEM, es gebe weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen, sei als aktenwidrig und geradezu bösartig zurückzuweisen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer ris- kiere, strafrechtlich wegen der Entführung seiner Ehefrau oder gar von den Saudis verfolgt zu werden, wovor ihn sein gescheiterter Heimatstaat nicht zu schützen vermöge.
D-5661/2020 Seite 14
E. 4.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anerkennung ihrer Ehe je erfolglos an die sau- dischen Behörden gelangt sei. Aus den Akten gehe insbesondere hervor, dass sie noch nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht habe. Aus dem Anwaltsschreiben gehe ebenfalls nicht explizit hervor, dass bereits sämtliche notwendigen Schritte in die Wege geleitet worden seien. Die An- gabe, wonach die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau für die Ehe die Zustimmung ihres Vaters benötige, sei tatsachenwidrig. In der Be- schwerde werde ohne weitere Erklärung an dieser Behauptung festgehal- ten. Weiter werde ausgeführt, dass eine «Bescheinigung über den Zivilsta- tus der Ehefrau» notwendig sei, welche über die saudische Botschaft be- schafft werden müsse. Dieser Umstand werde nicht in Abrede gestellt. Je- doch sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden diesbezüg- lich nicht an die zuständigen Stellen gelangen sollten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin seitens ihrer heimatlichen Behör- den je etwas gedroht habe oder drohen könnte. Sie habe das Land auf legalem Weg verlassen. Die geltend gemachte Gefährdungslage werde zu- dem als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben zunächst in F._______ geheiratet, um daraufhin nochmals in die Heimat zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt hätte längst klar sein müs- sen, dass die Mutter nicht vermitteln könne. Erneut hätten keine konkreten Angaben zum letzten Aufenthalt in der Heimat gemacht werden können, was nicht für eine akute Bedrohungssituation spreche. Dass der Vater der Beschwerdeführerin erst nach ihrer eigentlichen «Flucht» Kenntnis von ih- rem durchaus regen Reiseverhalten erlangt habe, wirke vor dem Hinter- grund der insgesamt wenig substantiierten Angaben konstruiert. Sodann könne vor dem Hintergrund der pauschalen Behauptung, es bestünde eine Dichte an Realkennzeichen, darauf verzichtet werden, abermals vertieft auf die Glaubhaftigkeitsprüfung einzugehen. Die Kurzberichte der Hilfs- werkvertretung seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit von Vorbringen zu belegen. Im Zusammenhang mit der beanstandeten Würdigung von Be- weismitteln werde vollumfänglich auf den Asylentscheid verwiesen.
E. 4.4 In der Replik wird zur Kenntnis genommen, dass das SEM seinen Standpunkt nicht ändern wolle, obwohl es dafür gute Gründe gebe. Es werde der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, die für eine Eheschlies- sung im Libanon beziehungsweise für die Anerkennung einer in der Schweiz geschlossenen Ehe notwendigen Dokumente zu beschaffen. Grund sei das saudische Recht (beziehungsweise Unrecht) bezüglich der Stellung der Frau, die auf Gedeih und Verderb von ihrem Vater
D-5661/2020 Seite 15 beziehungsweise ihren männlichen Verwandten abhängig sei. Der Vater willige nicht in ihre Eheschliessung ein. Aus der detaillierteren Stellung- nahme des libanesischen Anwalts ergebe sich, dass die für eine Anerken- nung notwendigen Dokumente nicht beschafft werden könnten. Die Be- schwerdeführerin könne zudem nicht an die saudischen Behörden gelan- gen, um die notwendigen Dokumente anzufordern, weil sie diesfalls ihren Aufenthalt in der Schweiz offenlegen müsste. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob sie dies überhaupt versuche. Die Beschwerdeführerin sei auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter nach der Zeremonie im Libanon nochmals nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Das SEM lege nicht dar, weshalb bereits damals hätte klar sein sollen, dass die Mutter nicht hätte vermitteln können. Zudem habe noch ein Gespräch zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem Vater stattgefunden. Erst danach habe sie sich zur Flucht entschlossen. Sie habe sehr wohl konkrete Angaben zu ihrem letzten Aufenthalt in der Heimat gemacht. Im Übrigen habe es das SEM unterlassen, weitere konkrete Details zu erfragen. Die Situation sei für die Beschwerdeführerin insofern immer bedrohlicher geworden, als es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis der Vater von ihren Reisen erfahren und ihre Ausreise aus Saudi-Arabien verhindert hätte, wozu er im Licht der saudischen Rechtsordnung befugt und in der Lage gewesen sei. Sie sei zudem überzeugt, dass er die Polizei über ihre Flucht informiert habe. Wei- ter sei bedauerlich, dass die Vorinstanz die zahlreichen Realkennzeichen in den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht sehen wolle, aus wel- chen ein unvoreingenommener, vernunftbegabter Leser ohne weiteres er- kenne, dass sie von selbst Erlebtem erzähle. Die Haltung des SEM, die in der Vernehmlassung zum Ausdruck komme, sei nicht nur haarspalterisch formalistisch, sondern auch erschreckend intransigent.
E. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hält das SEM fest, dass der Vater gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung bereits über ihren Aufenthalt in der Schweiz informiert sein müsste. Sie habe an- gegeben, dass ihr Vater durch die überarbeitete Verwaltungs-App ausfindig machen könne, wo sie hingereist sei. Inwiefern die Offenlegung des Auf- enthaltsortes weiter problematisch sein sollte, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zudem würden nach wie vor keine konkreten Hin- weise dafür vorliegen, dass der Vater eine Anzeige wegen Ungehorsams eingereicht oder aufgrund der Flucht die Polizei informiert habe. Allein die entsprechende Überzeugung der Beschwerdeführerin erscheine dafür nicht ausreichend. Dass sie, welche bereits in der Vergangenheit habe rei- sen können, entgegen dem Willen ihres Vaters das Land verlassen habe, sei ebenfalls zu bezweifeln. Das Vorbringen, es sei nur eine Frage der Zeit
D-5661/2020 Seite 16 gewesen, bis der Vater von den Reisen erfahren hätte, werde nicht sub- stantiiert. Insgesamt erscheine das geltend gemachte schwierige Verhält- nis zum Vater konstruiert. So habe die Beschwerdeführerin als geschie- dene Frau ein von ihrem Vater weitgehend unabhängiges Leben geführt und habe arbeiten und reisen können. Insgesamt seien weder die geltend gemachten Probleme mit dem Vater glaubhaft noch sei nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht an ihre heimatlichen Behörden wenden könne. Daran ändere auch das Schreiben ihres libanesischen Rechtsanwalts nichts, wobei die eingereichte Übersetzung als unzuläng- lich erachtet werde. Die von der Beschwerdeführerin verfasste WhatsApp- Nachricht an den Vater vom 11. Februar 2021 vermöge ebenfalls nichts zu belegen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in F._______ auf Bitte ihrer Mutter hin nochmals nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei, erscheine nachgeschoben. Dieser Umstand sei in der Anhörung nie explizit erwähnt worden. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung ver- wiesen.
E. 4.6 In der zweiten Replik wird moniert, die erneute Vernehmlassung belege erneut mit erschreckender Deutlichkeit nicht nur die Intransigenz des SEM, sondern auch dessen haarsträubende Inkompetenz. Weshalb der Vater der Beschwerdeführerin über deren genauen Aufenthaltsort informiert sein sollte, sei völlig schleierhaft. Die App «Absher» erlaube ihm nur den Zugriff auf Daten der saudi-arabischen Behörden, das heisst auf die dort gespei- cherten Daten der Ein- und Ausreisen von und nach Saudi-Arabien mit den Daten der Destinationen, auch von früheren Reisen. Von der letzten Aus- reise sehe er lediglich das genaue Flugdatum und das offengelegte Ziel der Reise, nämlich D._______. Dort habe sich die Beschwerdeführerin im Transit befunden und somit keinen (…) Ausreisestempel erhalten, in wel- chen der Vater allenfalls Einsicht erlangen könnte. Sie habe ein neues Flugticket nach Genf gekauft, was in der saudischen Datenbank jedoch nicht ersichtlich sei. Selbst wenn der Vater, was sehr unwahrscheinlich und mit der App «Absher» nicht möglich sei, herausfinden sollte, dass seine Tochter in den Schengen-Raum gereist sei, liesse dies keine Rückschlüsse über den effektiven Aufenthaltsort zu. Es würden sehr wohl konkrete Hin- weise vorliegen, dass der Vater eine Anzeige wegen Ungehorsams einge- reicht und wegen Flucht die Polizei informiert habe. Sodann sei die sehr detaillierte Stellungnahme des libanesischen Anwalts ein zentrales Be- weismittel von ausserordentlich hoher Qualität. Diese belege sehr klar, dass es der Beschwerdeführerin in keiner Weise möglich sei, die nötigen Dokumente zu beschaffen, weshalb es nicht darauf ankommen könne, ob sie dies überhaupt versuche. Völlig daneben sei die unsubstantiierte
D-5661/2020 Seite 17 Behauptung der Vorinstanz, die eingereichte Übersetzung sei unzuläng- lich. Wenn dem so wäre, müsste das SEM eine bessere Übersetzung ein- reichen. Die Behauptung des SEM, die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei auf Bitte der Mutter nochmals nach Saudi-Arabien zurückgekehrt, sei nachgeschoben, sei hanebüchen und aktenwidrig. Zudem habe der Be- schwerdeführer ausgesagt, dass die Lage immer bedrohlicher geworden sei und dass vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin um ein Visum ersuchen würde. Für die Erlangung dieses Visums habe sie zwin- gend nach Saudi-Arabien zurückkehren müssen. Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne. Dass die Vorinstanz die Realkenn- zeichen in den Aussagen nach wie vor nicht sehen wolle, sei erschütternd.
E. 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge- stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle- gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Be- schwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Be- stimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch pri- mär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehör-
D-5661/2020 Seite 18 den und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die ge- setzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Par- tei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtser- heblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwal- tungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausrei- chen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 5.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
12. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nach- träglich gegenstandslos.
E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Die vom Rechtsvertreter am 14. Dezember 2023 eingereichte Kos- tennote weist einen «verrechenbaren Zeitaufwand» von 25.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 206.90 aus. Angesichts der Aktenlage erscheint der für Besprechungen (inkl. Besprechungsvorbereitung), Telefonate und E-Mails mit der Klient- schaft geltend gemachte Zeitaufwand von 11.5 Stunden als überhöht und ist um die Hälfte auf 5.75 Stunden zu kürzen. Entsprechend ist der Ge- samtaufwand auf 19.75 Stunden zu reduzieren. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 5'970.– (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos.
D-5661/2020 Seite 19
E. 7 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden in seinen Rechtsschriften einer teilweise scharfen Ausdrucksweise bediente. Auch wenn es den Parteien respektive ihren Vertretern erlaubt ist, die Behörden zu kritisieren, sind die Formulierungen in der zweiten Replik, «die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. März 2021 belegt erneut mit erschreckender Deutlichkeit nicht nur die Intran- sigenz der Vorinstanz, sondern auch deren haarsträubende Inkompetenz» (vgl. 2. Replik S. 1, vgl. auch a.a.O. S. 3) und «sie [die Vorinstanz] könnte sich dadurch den Vorwurf der autistisch anmutenden Selbstgefälligkeit er- sparen» (vgl. 2. Replik S. 4), als diffamierend beziehungsweise beleidi- gend einzustufen, womit grundsätzlich eine Verletzung des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt. Der Rechtsvertreter wurde bereits in anderen Verfahren aufgefordert, den Anstand zu wahren und sich einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen (vgl. Urteile des BVGer D-2106/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.1, D-6153/2018 vom 6. Mai 2020 E. 11, E-1694/2020 vom 31. August 2020 Bst. G. [mit Verweis auf Zwischenverfügung vom 14. April 2020] und D-1687/2021 vom 25. Januar 2023 E. 4.3 und 12). Seit den Eingaben im Verfahren D-1687/2021 (Be- schwerdeerhebung am 14. April 2021) hat die Ausdrucksweise des Rechtsvertreters jedoch – soweit ersichtlich – zu keinen weiteren Bean- standungen Anlass gegeben. Es wird deshalb vorliegend darauf verzichtet, Ordnungsmassnahmen aufgrund der vorstehend zitierten Formulierungen in der 2. Replik vom 6. April 2021 zu ergreifen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5661/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 5'970.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5661/2020 law/gnb Urteil vom 4. November 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, B._______, geboren am (...), Saudi-Arabien, und ihr Kind C._______, geboren am (...), Libanon, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin, eine saudi-arabische Staatsangehörige, verliessen ihre jeweiligen Heimatländer am 19. Februar 2019 und reisten gleichentags via D._______, wo sie sich für die Weiterreise getroffen hätten, gemeinsam mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie am 25. Februar 2019 um Asyl nachsuchten. Am 5. März 2019 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2019 dem Kanton E._______ zu. Am 11. Dezember 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren den Beschwerdeführer betreffend und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Am 17. Februar 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er habe in der Heimat zuletzt in F._______ gewohnt, wo nach wie vor seine Mutter und seine Schwester leben würden. Sein Vater sei 2011 verstorben. Eine weitere Schwester lebe in Saudi-Arabien, von wo aus diese die Mutter finanziell unterstütze. Weiter habe er mehrere Onkel und Tanten, sowohl im Libanon als auch im Ausland. Unter anderem lebe ein Onkel in G._______ und habe die (...) Staatsbürgerschaft. Seine Familie besitze ein Haus in F._______ und ein Stück Land im Süden des Libanons. Im Libanon habe er (...) studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei er nach Saudi-Arabien gezogen, um dort zu arbeiten. Bis (...) 2018 sei er dort für eine (...) tätig gewesen. Von (...) 2018 bis (...) 2018 habe er dieselbe Arbeit in Dubai fortgeführt. Von seiner ersten Frau, welche mit der gemeinsamen Tochter in F._______ lebe, habe er sich im (...) 2018 scheiden lassen. Während seiner Zeit in Saudi-Arabien sei er alle vier Monate in den Libanon zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe er bei der Arbeit in Saudi-Arabien kennengelernt. Er sei mit ihr in die Schweiz gekommen, weil sie - und infolgedessen auch er - in ihrer Heimat in Gefahr gewesen sei. Der Vater seiner Frau sei mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen, weil er (der Beschwerdeführer) Schiite und Libanese sei, und habe ihn deshalb im (...) 2018 bei der Arbeit bedroht. Er habe sich deshalb nach Dubai versetzen lassen. Sowohl in den Emiraten als auch im Libanon sei seine Frau jeweils zu Besuch gekommen. Der Vater seiner Frau habe nichts von diesen Reisen gewusst. Sie hätten schliesslich am (...) 2018 in F._______ religiös geheiratet. Der sunnitische Sheikh, der sie heimlich getraut habe, habe befürchtet, deswegen Probleme zu bekommen. Offiziell würden sie im Libanon nicht als verheiratet gelten; dafür sei die Zustimmung der saudi-arabischen Botschaft nötig. Das Einverständnis der Botschaft hänge wiederum von der Zustimmung des Schwiegervaters ab. Da dieser jedoch nicht einverstanden gewesen wäre, habe keine «normale» Trauung in einem Gerichtssaal stattfinden können. Nach der Hochzeit habe der Bruder der Beschwerdeführerin Geld von dieser verlangt, ansonsten er den Vater über die Heirat informieren würde. Nachdem sie ihm im Januar 2019 kein Geld mehr gegeben habe, habe er damit gedroht, den Vater zu informieren. Hätte der Vater von der Heirat erfahren, hätte er das Aussenministerium informieren können. In diesem Fall hätten Vertreter der saudi-arabischen Botschaft im Libanon nach seiner Frau gesucht und ihn der Entführung beschuldigt. Im Libanon hätten sie somit nicht bleiben können. Nach der Hochzeit habe er noch bis Ende (...) 2018 in Dubai gearbeitet, habe dann seine Arbeitsstelle verlassen und sei nach F._______ zurückgekehrt. Der Vater seiner Frau habe bereits bei der saudi-arabischen Polizei eine Anzeige erstattet. Seine Mutter, seine Schwester, ein guter Freund und einige Cousins seien über die Heirat informiert. Seine Mutter akzeptiere die Beziehung und habe seine Frau kennengelernt. Einige Verwandte hätten die Heirat wohl abgelehnt, hätten jedoch nichts zu sagen. A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie habe in der Heimat neun Jahre lang die Schule besucht, danach habe ihr Vater sie zwangsverheiratet. Seit 2012 sei sie geschieden. Sie habe zwei Kinder aus erster Ehe, welche bei deren Vater in Saudi-Arabien leben würden. In der Heimat habe sie zuletzt bei (...) gearbeitet und bei ihrer Mutter gelebt. Auch ihre Eltern seien geschieden. Mit ihrer Mutter und ihren Schwestern verstehe sie sich gut. Ihr Vater sei jedoch Wahabite und habe eine konservative Einstellung. Mit ihrer Scheidung sei er nicht einverstanden gewesen, weshalb er sie damals in ein Zimmer gesperrt habe. Dennoch habe sie sich scheiden lassen. Den Beschwerdeführer habe sie im Jahr 2017 kennengelernt. Ende 2017 hätten sie beschlossen zu heiraten. Ihr Vater sei gegen die Beziehung gewesen, weil der Beschwerdeführer Libanese und Schiite sei, und habe sie mit dem Tode bedroht, falls sie ihre Pläne weiterverfolge. Sie habe schliesslich festgestellt, dass die Heirat mit einem Ausländer in Saudi-Arabien tatsächlich nicht möglich sei. Nachdem ihr heutiger Ehemann nach Dubai gegangen sei, habe ihr Vater sie gezwungen, ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Auch habe sie bis auf einen Besuch der Türkei im Jahr 2016, welchen ihr Vater erlaubt habe, in der Vergangenheit nicht reisen dürfen. Sie habe jedoch den Chauffeur ihres Vaters, welcher der Familie auch nach der Scheidung ihrer Eltern nach wie vor zur Verfügung gestanden habe, darum gebeten, ihr die notwendigen Papiere für Auslandreisen zu beschaffen. Ihr Pass sei deshalb «offen» gewesen, weshalb sie jederzeit habe ausreisen können. So habe sie auch nach Dubai zum Beschwerdeführer und schliesslich für die Hochzeit in den Libanon reisen können. Weder in Dubai noch im Libanon könnten sie ohne das Einverständnis von Saudi-Arabien heiraten. Der Sheikh, welcher sie getraut habe, habe ihr gesagt, sie müsse die Heirat geheim halten. Vor der Ausreise in die Schweiz sei sie nochmals für drei Monate nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Von der Heirat wüssten ihre Mutter und ihre Geschwister. Ihr Bruder habe sie wegen der Heirat bedroht und erpresst. Bereits zuvor habe er sie erpresst und ihr im Auftrag des Vaters nachspioniert. Sie habe ihm stets Geld geben müssen, damit dieser sie nicht an den Vater verraten habe. Alle ihre Reisen habe sie auf legale Weise unternommen. Aufgrund der neu überarbeiten Verwaltungs-App «Absher» könne ihr Vater heute jedoch ausfindig machen, wo sie jeweils hingereist sei, und werde automatisch über ihre Reisen benachrichtigt. Bei einer Rückkehr würde er sie auf diese Weise sofort ausfindig machen können. Seit neustem dürften Frauen das Land zwar ohne Erlaubnis der Eltern verlassen. Ungehorsam gegenüber den Eltern sei in Saudi-Arabien aber nach wie vor strafbar. Ihr Vater habe nach ihrer Ausreise eine entsprechende Anzeige erstattet. Sie sei letztlich aus Saudi-Arabien ausgereist, weil ihr Vater sie töten wolle und ihr Bruder immer Geld von ihr erpresst habe. Auch in den Libanon könnten sie nicht zurück. Dort würden sie von der saudischen Botschaft abgeholt. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden folgende Nachweise ihrer Identität und Beweismittel zu den Akten: BM-Couvert 1; SEM-act. A13)
- WhatsApp-Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und den für Heiratspapiere zuständigen Behörden (BM1);
- Foto des beschädigten Autos und Dokumente im Zusammenhang mit dem Auto (BM2);
- Ehebestätigung des Sheikhs (im Original; BM3);
- Referenzschreiben der Universal Human Rights (im Original; BM 4);
- Scheidungspapier des Beschwerdeführers (BM5);
- Bestätigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Dubai (BM6);
- Bescheinigung der Ausreise aus Saudi-Arabien (BM7);
- Reisepass des Beschwerdeführers (im Original; BM8);
- Ersatzidentitätskarte des Beschwerdeführers (im Original; BM9);
- Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für Saudi-Arabien (im Original; BM10);
- Führerschein des Beschwerdeführers für Saudi-Arabien (im Original; BM11);
- Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die Vereinigten Arabischen Emirate (im Original; BM12). BM-Couvert 2 (SEM-act. A14)
- Bestätigung der Kündigung der Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 (BM1);
- Scheidungspapier der Beschwerdeführerin (BM2);
- Reisepass der Beschwerdeführerin (im Original; BM3);
- Identitätskarte der Beschwerdeführerin (im Original; BM4);
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (im Original; BM5). BM-Couvert 3 (SEM-act. A50/1)
- Auszug aus swissinfo.ch betreffend Reisemöglichkeiten der Frauen und Kontrolle seitens der Eltern (BM 1);
- WhatsApp-Nachricht des Vaters der Beschwerdeführerin (BM2);
- Snapchat-Nachricht der Mutter der Beschwerdeführerin (BM3);
- Human Rights Watch, Arabie saoudite: Dix raisons qui poussent les femmes à fuir, 30. Januar 2019 (BM4);
- WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder (BM5);
- Auszug aus gov.sa: Webseite betreffend Heirat mit Ausländern (BM6);
- Memory Stick mit Paarbildern, Videos und WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Chauffeur H._______ (BM7). BM-Couvert 4 (SEM-act. A51/1)
- Diverse Berichterstattungen zu Saudi-Arabien (BM 1 und 2). B. Die Beschwerdeführenden heirateten in der Schweiz am (...) 2020. C. Das Zivilstandsamt I._______ stellte am 6. Oktober 2020 zuhanden des SEM folgende Dokumente sicher:
- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom (...) (beglaubigte Kopie; inkl. französische Übersetzung);
- Scheidungsurkunde des Beschwerdeführers vom (...) 2019 (beglaubigte Kopie; inkl. französische Übersetzung);
- Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom (...) 2010 (beglaubigte Kopie; inkl. französische Übersetzung);
- Familienstandskarte des Beschwerdeführers vom (...) 2019 (im Original; inkl. französische Übersetzung). D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 - eröffnet am 13. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 7. Dezember 2020 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, sowie der Anmerkung, sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten, stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Sodann wurde im Fliesstext um die Gewährung einer grosszügig bemessenen Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln erbeten. E.b Der Beschwerde lagen die folgenden Unterlagen und Beweismittel bei:
- Angefochtene Verfügung (im Original; Beilage 1);
- Schreiben des Rechtsvertreters an das SEM vom 23. Oktober 2020 (Beilage 3);
- Vollmachten (Beilagen 4 und 5);
- Schreiben des SEM an den Rechtsvertreter vom 30. Oktober 2020 (Beilage 6);
- Schreiben des Rechtsvertreters an das SEM vom 10. November 2020 (Beilage 7);
- Auszug aus dem Eheregister vom (...) (Beilage 8);
- Kurzbericht der (...) vom 8. Oktober 2020 (Beilage 9);
- Arztzeugnis der (...) vom 11. November 2020 (Beilage 10);
- Fürsorgebestätigung des (...) vom 26. Oktober 2020 (Beilage 11);
- Kurzbericht der Hilfswerkvertretung den Beschwerdeführer betreffend vom 18. Februar 2020 (Beilage 12);
- Kurzbericht der Hilfswerkvertretung die Beschwerdeführerin betreffend vom 18. Februar 2020 (Beilage 13);
- Libanesische Anwaltsvollmacht (inkl. Übersetzung und Quittung; Beilagen 14 und 15);
- Auszug aus dgcs.gov.lb (Beilage 16);
- Auszug aus general-security.gov.lb (Beilage 17);
- Bescheinigung des Jaafaritischen Scharia-Gerichts J._______ (in Kopie, inkl. deutsche Übersetzung; Beilage 18). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. November 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Am 13. November 2020 reichte der Rechtsvertreter die Beschwerdebeilage 2 (Zustellcouvert im Original) nach. H. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführenden, C._______, geboren. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, bis zum 11. Januar 2020 (recte: 2021) weitere Beweismittel einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 10. Januar 2021 die folgenden Beweismittel nachreichen:
- Bescheinigung des Jaafaritischen Scharia-Gerichts J._______ (im Original, inkl. deutsche Übersetzung; Beilage 19);
- Bescheinigung der Botschaft des Libanon in der Schweiz vom 26. Oktober 2020 (in Kopie; inkl. deutsche Übersetzung; Beilage 20);
- Schreiben des libanesischen Anwalts K._______ (im Original; inkl. deutsche Übersetzung; Beilage 21);
- Auszug aus dem Geburtsregister vom (...) 2020 (Beilage 22);
- Kostennote vom 10. Januar 2021 (Beilage 23 [alt; Der Rechtsvertreter hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens die Beilagennummerierung teilweise geändert; Anm. des Gerichts]). K. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht weitere Beweismittel zukommen:
- Diverse Fotos vom (...) 2018 (Beilage 24 [alt]);
- Französische Übersetzung der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Chauffeur H._______ (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM7; Beilage 25 [alt]). M. Das SEM liess sich am 26. Januar 2021 zur Beschwerde und zur Eingabe vom 10. Januar 2021 vernehmen. N. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden ein, eine Replik einzureichen. O. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2021 und reichten gleichzeitig die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- 2. Schreiben des libanesischen Anwalts K._______ in deutscher Übersetzung (in Kopie; Beilage 24 [neu]);
- Französische Übersetzung der Snapchat-Nachricht der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM3; Beilage 25 [neu]);
- Französische Übersetzung der WhatsApp-Nachricht des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM2; Beilage 26);
- Übersetzung des Auszuges aus gov.sa (vgl. Bst. A.d BM-Couvert 3 BM6; Beilage 27);
- USB-Stick mit WhatsApp-Nachrichten an den Vater der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2021 (inkl. französische Übersetzung; Beilagen 28 und 29); P. Sodann reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Februar 2021 weitere Beweismittel ein:
- 2. Schreiben des libanesischen Anwalts K._______ inkl. deutsche Übersetzung (im Original; Beilage 23 [neu]; vgl. Bst. O Beilage 24 [neu]);
- Bestätigung der Botschaft des Libanon in der Schweiz vom 15. Februar 2021 inkl. französische Übersetzung (im Original; Beilage 30);
- Aktualisierte Kostennote vom 24. Februar 2021 (Beilage 31 [alt]). Q. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügungen vom 25. Februar 2021 beziehungsweise 4. März 2021 ein, eine weitere Vernehmlassung einzureichen. R. Das SEM liess sich am 12. März 2021 zur Replik und zur Eingabe vom 24. Februar 2021 vernehmen. S. Mit Verfügung vom 18. März 2021 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. T. Der Rechtsvertreter replizierte mit Eingabe vom 6. April 2021, welcher eine aktualisierte Kostennote vom 6. April 2021 (Beilage 31 [alt]) beilag. U. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter folgendes Beweismittel zu den Akten:
- Arztbericht von L._______, M._______, vom 5. Mai 2021 (Beilage 32). V. Sodann liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juli 2021 folgenden Bericht nachreichen:
- Austrittsbericht der (...) vom 2. Juli 2021 (Beilage 33). W. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 auf, aktuelle Arztberichte einzureichen. X. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 folgende Unterlagen zukommen:
- Aktualisierte Kostennote vom 14. Dezember 2023 (Beilage 31 [neu]);
- Arztbericht von Dr. med. N._______, M._______, vom 5. Dezember 2023 (Beilage 34);
- Ärztliches Attest von Dr. med. O._______, M._______, vom 11. Dezember 2023 (Beilage 35). Y. Eine Verfahrensstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2024 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 25. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (...) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführenden miteinzubeziehen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es - aus heutiger Sicht betrachtet - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei gestützt auf die vagen Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich diese nach der Heirat in F._______ durch ihren Vater, Bruder oder den Staat massgeblich bedroht gefühlt habe. Wann sie und ihr Ehemann sich konkret dazu entschlossen hätten, im Ausland Asyl zu beantragen, gehe aus ihren Ausführungen nicht klar hervor. Nach der angeblich heimlichen Vermählung in F._______ am (...) 2018 sei sie nochmals nach Saudi-Arabien gereist, weil ihr Ehemann mit seiner Arbeit noch nicht fertig gewesen sei. Sie hätten sich erst entschieden, nach Europa zu reisen, nachdem klar gewesen sei, dass es keine andere Lösung gebe. Diese Aussage erscheine nicht eindeutig, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor beziehungsweise im Zuge der Heirat über die konkrete Situation hätte im Bilde sein sollen. Ihre Schilderungen zum letzten Aufenthalt in der Heimat seien oberflächlich ausgefallen und würden nicht darauf schliessen lassen, dass sie die geltend gemachten Umstände persönlich erlebt habe. Dass sie keine konkreteren Angaben zu ihrem letzten Aufenthalt in Saudi-Arabien habe machen können, sei nicht nachvollziehbar, zumal dieser nach eigenen Aussagen insgesamt drei Monate gedauert habe. Im Übrigen habe sie an anderer Stelle angegeben, im (...) 2018 nochmals nach Dubai und wieder in die Heimat zurück gereist zu sein. Somit wäre sie nach der Hochzeit gar zwei Mal in die Heimat zurückgekehrt, was erst recht nicht für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage in Saudi-Arabien spreche. Aus den Angaben gehe insgesamt nicht hervor, was letztlich ausschlaggebend gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden zum angegebenen Zeitpunkt ihre Heimatländer in Richtung Europa verlassen hätten, und was sie unmittelbar vor der Ausreise erlebt hätten. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer sein Schengen-Visum bereits im (...) 2018 erhalten habe, während die Beschwerdeführerin das Visum kurz vor der Ausreise beantragt habe. Auch dieser Umstand spreche nicht für eine gemeinsam geplante Flucht aus den geltend gemachten Gründen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass ihr Ehemann das Visum aus beruflichen Gründen beantragt habe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in asylbeachtlicher Weise durch die Familie der Beschwerdeführerin bedroht gewesen seien. Dass der Vater die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams angezeigt haben soll, erscheine vor diesem Hintergrund ebenfalls konstruiert. Demzufolge erscheine auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Libanon aufgrund der familiären Probleme seiner Ehefrau von der saudischen Botschaft gesucht werde. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden, sei dies in Saudi-Arabien oder im Libanon, künftig eine asylbeachtliche Verfolgung drohen könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Gemäss Kenntnissen des SEM würden Eheschliessungen im Libanon nach Familienrecht der jeweiligen Konfession erfolgen. Über die Einführung von Zivilehen werde seit Jahren diskutiert; sie existiere jedoch noch nicht offiziell. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, eine «offizielle Heirat im Gerichtssaal» sei nicht möglich, sei davon auszugehen, dass er damit lediglich die Registrierung der religiösen Trauung gemeint habe. Eine solche sei in seinem Fall jedoch nach Kenntnissen des SEM möglich, weil die Beschwerdeführerin als bereits geschiedene Frau keine elterliche Einwilligung benötige. Der Vater der Beschwerdeführerin sollte somit, unabhängig von seiner Haltung zum Beschwerdeführer, die Ehe nicht verhindern können. Dem «Civil Status Court» müssten die Scheidungsdokumente sowie das neue Ehezertifikat eingereicht werden. Im Libanon seien auch gemischtkonfessionelle Ehen möglich. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch einen Sheikh gefunden, welcher ein Ehezertifikat ausgestellt habe. Die Angabe, wonach dieser ihnen gesagt habe, sie müssten die Ehe geheim halten, wirke konstruiert. Sobald eine Ehe im Libanon registriert worden sei, könne für den ausländischen Ehepartner eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Die Angabe, wonach die Beschwerdeführenden nicht gemeinsam im Libanon leben könnten, sei somit tatsachenwidrig. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sie im Libanon von Behörden gesucht würden. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, darauf einzugehen, ob sie ihre Beziehung auch in Saudi-Arabien leben dürften. Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existentielle Notlage gelangen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführenden seien daran, die in der Schweiz geschlossene Ehe im Libanon anerkennen zu lassen, wozu sie über die libanesische Botschaft in Bern einen Anwalt beauftragt hätten. Gemäss der aktuell vorliegenden Kopie der Bescheinigung des Jafari-Gerichts sei für eine Registrierung eine Ehezustimmung der saudischen Behörden notwendig. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor der Wiederholung privater (und staatlicher) Verfolgungsmassnahmen gegen sie persönlich und vor einer Situation unerträglichen psychischen Drucks. Der Beschwerdeführer müsse gewärtigen, dass er als Entführer seiner Ehefrau angeklagt werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien keineswegs vage, sondern sie habe eindrücklich geschildert, wie sie von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden sei, und habe klar dargelegt, dass ihr Vater in der Zwischenzeit ein formelles Verfahren gegen sie wegen Flucht eingeleitet habe. Das SEM habe keine Fragen zum letzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien gestellt. Die mehrmalige Reise in die Heimat habe gefahrlos erschienen, solange der Vater von der Heirat im Libanon nichts gewusst und der Chauffeur des Vaters sie gedeckt habe. Der Vater habe nachweislich erst nach der letzten Ausreise Kenntnis von der Heirat und der Flucht seiner Tochter erhalten. Sie habe auch gehofft, die Mutter könnte den Vater überzeugen, der Eheschliessung zuzustimmen. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer sei nie zu seinem Schengen-Visum befragt worden. Er habe als Mitarbeiter von (...) Weiterbildungen in P._______ geplant, was keinerlei Schlussfolgerungen auf die später gemeinsam beschlossene Flucht zulasse. Das SEM verkenne die herrschenden Verhältnisse in Saudi-Arabien und mache sich auch kein richtiges Bild von der Macht und dem Einfluss Saudi-Arabiens im Libanon. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Thema diverse Beweismittel eingereicht, die von der Vorinstanz einfach ignoriert würden. Im Übrigen sei die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM hanebüchen. Die Dokumente seien echt, was das SEM nicht überprüft habe, und hätten sehr wohl Beweiswert. Demnach falle die gesamte Argumentation des SEM wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Die angefochtene Verfügung sei ein Akt reiner Willkür. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien geradezu gespickt mit Realkennzeichen. Die Behauptung des SEM, es gebe weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen, sei als aktenwidrig und geradezu bösartig zurückzuweisen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer riskiere, strafrechtlich wegen der Entführung seiner Ehefrau oder gar von den Saudis verfolgt zu werden, wovor ihn sein gescheiterter Heimatstaat nicht zu schützen vermöge. 4.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anerkennung ihrer Ehe je erfolglos an die saudischen Behörden gelangt sei. Aus den Akten gehe insbesondere hervor, dass sie noch nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht habe. Aus dem Anwaltsschreiben gehe ebenfalls nicht explizit hervor, dass bereits sämtliche notwendigen Schritte in die Wege geleitet worden seien. Die Angabe, wonach die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau für die Ehe die Zustimmung ihres Vaters benötige, sei tatsachenwidrig. In der Beschwerde werde ohne weitere Erklärung an dieser Behauptung festgehalten. Weiter werde ausgeführt, dass eine «Bescheinigung über den Zivilstatus der Ehefrau» notwendig sei, welche über die saudische Botschaft beschafft werden müsse. Dieser Umstand werde nicht in Abrede gestellt. Jedoch sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden diesbezüglich nicht an die zuständigen Stellen gelangen sollten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin seitens ihrer heimatlichen Behörden je etwas gedroht habe oder drohen könnte. Sie habe das Land auf legalem Weg verlassen. Die geltend gemachte Gefährdungslage werde zudem als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben zunächst in F._______ geheiratet, um daraufhin nochmals in die Heimat zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt hätte längst klar sein müssen, dass die Mutter nicht vermitteln könne. Erneut hätten keine konkreten Angaben zum letzten Aufenthalt in der Heimat gemacht werden können, was nicht für eine akute Bedrohungssituation spreche. Dass der Vater der Beschwerdeführerin erst nach ihrer eigentlichen «Flucht» Kenntnis von ihrem durchaus regen Reiseverhalten erlangt habe, wirke vor dem Hintergrund der insgesamt wenig substantiierten Angaben konstruiert. Sodann könne vor dem Hintergrund der pauschalen Behauptung, es bestünde eine Dichte an Realkennzeichen, darauf verzichtet werden, abermals vertieft auf die Glaubhaftigkeitsprüfung einzugehen. Die Kurzberichte der Hilfswerkvertretung seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit von Vorbringen zu belegen. Im Zusammenhang mit der beanstandeten Würdigung von Beweismitteln werde vollumfänglich auf den Asylentscheid verwiesen. 4.4 In der Replik wird zur Kenntnis genommen, dass das SEM seinen Standpunkt nicht ändern wolle, obwohl es dafür gute Gründe gebe. Es werde der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, die für eine Eheschliessung im Libanon beziehungsweise für die Anerkennung einer in der Schweiz geschlossenen Ehe notwendigen Dokumente zu beschaffen. Grund sei das saudische Recht (beziehungsweise Unrecht) bezüglich der Stellung der Frau, die auf Gedeih und Verderb von ihrem Vater beziehungsweise ihren männlichen Verwandten abhängig sei. Der Vater willige nicht in ihre Eheschliessung ein. Aus der detaillierteren Stellungnahme des libanesischen Anwalts ergebe sich, dass die für eine Anerkennung notwendigen Dokumente nicht beschafft werden könnten. Die Beschwerdeführerin könne zudem nicht an die saudischen Behörden gelangen, um die notwendigen Dokumente anzufordern, weil sie diesfalls ihren Aufenthalt in der Schweiz offenlegen müsste. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob sie dies überhaupt versuche. Die Beschwerdeführerin sei auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter nach der Zeremonie im Libanon nochmals nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Das SEM lege nicht dar, weshalb bereits damals hätte klar sein sollen, dass die Mutter nicht hätte vermitteln können. Zudem habe noch ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater stattgefunden. Erst danach habe sie sich zur Flucht entschlossen. Sie habe sehr wohl konkrete Angaben zu ihrem letzten Aufenthalt in der Heimat gemacht. Im Übrigen habe es das SEM unterlassen, weitere konkrete Details zu erfragen. Die Situation sei für die Beschwerdeführerin insofern immer bedrohlicher geworden, als es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis der Vater von ihren Reisen erfahren und ihre Ausreise aus Saudi-Arabien verhindert hätte, wozu er im Licht der saudischen Rechtsordnung befugt und in der Lage gewesen sei. Sie sei zudem überzeugt, dass er die Polizei über ihre Flucht informiert habe. Weiter sei bedauerlich, dass die Vorinstanz die zahlreichen Realkennzeichen in den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht sehen wolle, aus welchen ein unvoreingenommener, vernunftbegabter Leser ohne weiteres erkenne, dass sie von selbst Erlebtem erzähle. Die Haltung des SEM, die in der Vernehmlassung zum Ausdruck komme, sei nicht nur haarspalterisch formalistisch, sondern auch erschreckend intransigent. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hält das SEM fest, dass der Vater gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung bereits über ihren Aufenthalt in der Schweiz informiert sein müsste. Sie habe angegeben, dass ihr Vater durch die überarbeitete Verwaltungs-App ausfindig machen könne, wo sie hingereist sei. Inwiefern die Offenlegung des Aufenthaltsortes weiter problematisch sein sollte, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zudem würden nach wie vor keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Vater eine Anzeige wegen Ungehorsams eingereicht oder aufgrund der Flucht die Polizei informiert habe. Allein die entsprechende Überzeugung der Beschwerdeführerin erscheine dafür nicht ausreichend. Dass sie, welche bereits in der Vergangenheit habe reisen können, entgegen dem Willen ihres Vaters das Land verlassen habe, sei ebenfalls zu bezweifeln. Das Vorbringen, es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Vater von den Reisen erfahren hätte, werde nicht substantiiert. Insgesamt erscheine das geltend gemachte schwierige Verhältnis zum Vater konstruiert. So habe die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau ein von ihrem Vater weitgehend unabhängiges Leben geführt und habe arbeiten und reisen können. Insgesamt seien weder die geltend gemachten Probleme mit dem Vater glaubhaft noch sei nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht an ihre heimatlichen Behörden wenden könne. Daran ändere auch das Schreiben ihres libanesischen Rechtsanwalts nichts, wobei die eingereichte Übersetzung als unzulänglich erachtet werde. Die von der Beschwerdeführerin verfasste WhatsApp-Nachricht an den Vater vom 11. Februar 2021 vermöge ebenfalls nichts zu belegen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in F._______ auf Bitte ihrer Mutter hin nochmals nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei, erscheine nachgeschoben. Dieser Umstand sei in der Anhörung nie explizit erwähnt worden. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 4.6 In der zweiten Replik wird moniert, die erneute Vernehmlassung belege erneut mit erschreckender Deutlichkeit nicht nur die Intransigenz des SEM, sondern auch dessen haarsträubende Inkompetenz. Weshalb der Vater der Beschwerdeführerin über deren genauen Aufenthaltsort informiert sein sollte, sei völlig schleierhaft. Die App «Absher» erlaube ihm nur den Zugriff auf Daten der saudi-arabischen Behörden, das heisst auf die dort gespeicherten Daten der Ein- und Ausreisen von und nach Saudi-Arabien mit den Daten der Destinationen, auch von früheren Reisen. Von der letzten Ausreise sehe er lediglich das genaue Flugdatum und das offengelegte Ziel der Reise, nämlich D._______. Dort habe sich die Beschwerdeführerin im Transit befunden und somit keinen (...) Ausreisestempel erhalten, in welchen der Vater allenfalls Einsicht erlangen könnte. Sie habe ein neues Flugticket nach Genf gekauft, was in der saudischen Datenbank jedoch nicht ersichtlich sei. Selbst wenn der Vater, was sehr unwahrscheinlich und mit der App «Absher» nicht möglich sei, herausfinden sollte, dass seine Tochter in den Schengen-Raum gereist sei, liesse dies keine Rückschlüsse über den effektiven Aufenthaltsort zu. Es würden sehr wohl konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vater eine Anzeige wegen Ungehorsams eingereicht und wegen Flucht die Polizei informiert habe. Sodann sei die sehr detaillierte Stellungnahme des libanesischen Anwalts ein zentrales Beweismittel von ausserordentlich hoher Qualität. Diese belege sehr klar, dass es der Beschwerdeführerin in keiner Weise möglich sei, die nötigen Dokumente zu beschaffen, weshalb es nicht darauf ankommen könne, ob sie dies überhaupt versuche. Völlig daneben sei die unsubstantiierte Behauptung der Vorinstanz, die eingereichte Übersetzung sei unzulänglich. Wenn dem so wäre, müsste das SEM eine bessere Übersetzung einreichen. Die Behauptung des SEM, die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei auf Bitte der Mutter nochmals nach Saudi-Arabien zurückgekehrt, sei nachgeschoben, sei hanebüchen und aktenwidrig. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die Lage immer bedrohlicher geworden sei und dass vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin um ein Visum ersuchen würde. Für die Erlangung dieses Visums habe sie zwingend nach Saudi-Arabien zurückkehren müssen. Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne. Dass die Vorinstanz die Realkennzeichen in den Aussagen nach wie vor nicht sehen wolle, sei erschütternd. 5. 5.1 Im Zuge des aktuellen Nahostkonflikts hat sich die Lage im Libanon in jüngster Zeit erheblich verändert. Der Staat ist angesichts der Million Flüchtlinge und der Zerstörungen überfordert und droht zu kollabieren (NZZ, Libanon versinkt in der Flüchtlingskrise - der kaputte Staat kann das nicht stemmen, 8. Oktober 2024, https://www.nzz.ch/international/libanon-krise-fluechtlingswelle-ueberfordert-den-zerfallenen-staat-ld.1851714, abgerufen am 16.10.2024). Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint offen, wie sich die Situation in der nächsten Zukunft entwickeln wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich zum einen die Frage, ob im Libanon gegenwärtig überhaupt staatliche Strukturen vorhanden sind, welche es den Beschwerdeführenden erlauben würde, ihre Ehe registrieren zu lassen und eine libanesische Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihr Kind zu erhalten. Im Weiteren ist angesichts der aktuellen Lage insbesondere auch fraglich, ob der Vollzug der Wegweisung in den Libanon derzeit zumutbar und möglich ist. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vom Rechtsvertreter am 14. Dezember 2023 eingereichte Kostennote weist einen «verrechenbaren Zeitaufwand» von 25.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 206.90 aus. Angesichts der Aktenlage erscheint der für Besprechungen (inkl. Besprechungsvorbereitung), Telefonate und E-Mails mit der Klientschaft geltend gemachte Zeitaufwand von 11.5 Stunden als überhöht und ist um die Hälfte auf 5.75 Stunden zu kürzen. Entsprechend ist der Gesamtaufwand auf 19.75 Stunden zu reduzieren. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 5'970.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos.
7. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seinen Rechtsschriften einer teilweise scharfen Ausdrucksweise bediente. Auch wenn es den Parteien respektive ihren Vertretern erlaubt ist, die Behörden zu kritisieren, sind die Formulierungen in der zweiten Replik, «die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. März 2021 belegt erneut mit erschreckender Deutlichkeit nicht nur die Intransigenz der Vorinstanz, sondern auch deren haarsträubende Inkompetenz» (vgl. 2. Replik S. 1, vgl. auch a.a.O. S. 3) und «sie [die Vorinstanz] könnte sich dadurch den Vorwurf der autistisch anmutenden Selbstgefälligkeit ersparen» (vgl. 2. Replik S. 4), als diffamierend beziehungsweise beleidigend einzustufen, womit grundsätzlich eine Verletzung des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt. Der Rechtsvertreter wurde bereits in anderen Verfahren aufgefordert, den Anstand zu wahren und sich einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen (vgl. Urteile des BVGer D-2106/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.1, D-6153/2018 vom 6. Mai 2020 E. 11, E-1694/2020 vom 31. August 2020 Bst. G. [mit Verweis auf Zwischenverfügung vom 14. April 2020] und D-1687/2021 vom 25. Januar 2023 E. 4.3 und 12). Seit den Eingaben im Verfahren D-1687/2021 (Beschwerdeerhebung am 14. April 2021) hat die Ausdrucksweise des Rechtsvertreters jedoch - soweit ersichtlich - zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass gegeben. Es wird deshalb vorliegend darauf verzichtet, Ordnungsmassnahmen aufgrund der vorstehend zitierten Formulierungen in der 2. Replik vom 6. April 2021 zu ergreifen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'970.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: