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D-1687/2021

D-1687/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Puntland), verliess seinen Heimatstaat ei- genen Angaben zufolge im September 2015 in Richtung Jemen. Von dort sei er über den Sudan nach Libyen gelangt, wo er längere Zeit festgehalten worden sei. Schliesslich erreichte er über das Mittelmeer Italien und reiste am 9. Juni 2017 mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Daraufhin wurde er am 22. Juni 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Rei- seweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. A.b Der Migrationsdienst des Kantons C._______ teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem

28. September 2017 verschwunden sei. Daraufhin wurde das Asylgesuch am 26. Oktober 2017 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) abge- schrieben. A.c Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er gab an, dass er aus Unwis- senheit angenommen habe, er könne sein Leben auch ohne Asylgesuch organisieren. Nun sei ihm klar geworden, dass er nur dann eine Zukunft in der Schweiz habe, wenn er den entsprechenden Prozess durchlaufe. Am

12. Juli 2018 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf. A.d Nachdem der Termin für die Anhörung mehrmals verschoben werden musste, da gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet wurde und er sich in verschiedenen Institutionen in Haft befand, wurde er am

29. Oktober 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Am 18. Ja- nuar 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Baby auf der Strasse ausgesetzt und von einem kinderlosen Paar aufgenommen wor- den. Seine leiblichen Eltern kenne er nicht. Während er zu seiner Ziehmut- ter ein gutes Verhältnis gehabt habe, sei er vom Ziehvater – einem Trinker, der seine Frau immer wieder verprügelt habe – schlecht behandelt worden. Als uneheliches Kind sei er zudem aus der Gesellschaft ausgeschlossen und von anderen Kindern als Bastard beschimpft sowie geschlagen wor- den. Aus diesem Grund hätten seine Zieheltern ihn zu Hause eingesperrt, wenn sie zur Arbeit in das von ihnen geführte Restaurant gegangen seien.

D-1687/2021 Seite 3 Als er neun Jahre alt gewesen sei, seien zwei Diebe ins Haus eingedrun- gen und hätten ihn vergewaltigt. Die Täter seien nie zur Rechenschaft ge- zogen worden, da er als Kind ohne Eltern keine Rechte gehabt habe. Zu- dem gehörten seine Zieheltern einem Minderheitenclan an, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt hätten, sich für ihn zu wehren. Damit er nicht mehr allein zu Hause sei, habe er in der Folge drei Jahre lang eine Koran- schule besucht. Dort sei er jedoch von den anderen Kindern weiterhin aus- gegrenzt, diskriminiert und beleidigt worden. Nach der erlittenen Vergewal- tigung – von welcher die Dorfbewohner gewusst hätten – sei ihm zudem vorgeworfen worden, dass er homosexuell sei. Schliesslich habe seine Ziehmutter ihren Mann verlassen. Danach sei er nicht mehr zur Schule ge- gangen, weil er dem Ziehvater im Geschäft habe helfen müssen. Eines nachts habe ihn dieser beauftragt, das Restaurant zu öffnen. Unterwegs sei er auf die beiden Männer getroffen, die ihn damals missbraucht hätten, woraufhin er in Angst nach Hause zurückgerannt sei. Sein Ziehvater habe jedoch kein Verständnis gezeigt, ihn verprügelt und gesagt, es interessiere ihn nicht, dass er den Tätern begegnet sei; er solle gehorchen und das Geschäft öffnen. Daraufhin habe er sich entschieden, sein Zuhause zu ver- lassen. Er sei heimlich in einen Gemüselastwagen gestiegen und nach D._______ gelangt. Dort habe er eine Zeit lang auf der Strasse gelebt, be- vor er zusammen mit einer älteren Frau, die er zufällig angetroffen habe, nach Jemen ausgereist sei. Zum Ende der ersten Anhörung hin merkte er an, dass er sich als homosexuell betrachte. C. C.a Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem SEM, er sei im Jahr (…) geboren und damit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch min- derjährig gewesen. Eine radiologische Untersuchung der linken Hand am

14. Juni 2017 ergab den Befund, dass er ein Knochenalter von 19 Jahren aufweise. Aufgrund dieser Analyse sowie des Umstands, dass der Be- schwerdeführer sein Alter eigenen Angaben zufolge nur vom Hörensagen kannte und keine Identitätsdokumente vorweisen konnte, erachtete das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft ge- macht. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens wurde er als volljährig ein- geschätzt und sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) auf den (…) gesetzt. C.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E._______ vom 26. September 2018 ein, welches im Rah- men einer laufenden Strafuntersuchung erstellt worden war. Dieses hielt

D-1687/2021 Seite 4 fest, dass das Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt (21. September

2018) (…) Jahre betrage und eine Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Gestützt auf dieses Gutachten wurde be- antragt, das Alter des Beschwerdeführers anzupassen und sein Geburts- datum auf den (…) festzusetzen. C.c Das SEM wies das Gesuch um Berichtigung der Personendaten mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ab und hielt fest, der Beschwerdefüh- rer bleibe im ZEMIS weiterhin mit dem Geburtsdatum (…) erfasst. Dagegen erhob er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das betreffende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer D-438/2021 geführt. D. Mit Verfügung vom 9. März 2021 – eröffnet am 15. März 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 14. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeich- nenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Daniel Weber, Fürsprecher, als amtli- chen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln angesetzt. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

25. Mai 2021 die Kurzberichte der bei den Anhörungen vom 29. Oktober 2020 respektive 18. Januar 2021 anwesenden Hilfswerksvertretungen

D-1687/2021 Seite 5 (HWV) ein. Zudem wurde eine vorläufige Kostennote zu den Akten ge- reicht. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 leitete der Migrationsdienst des Kantons C._______ dem Bundesverwaltungsgericht ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ vom (…) weiter. Darin wurde der Be- schwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und unter anderem zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten – davon zwölf Monate zu vollziehen – verurteilt. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. Juli 2021 zur Beschwerde vom

14. April 2021 vernehmen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2021 reichte der Be- schwerdeführer eine Replik ein. Dieser lag eine aktualisierte Kostennote bei. K. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver- fahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. L. L.a Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht angesichts seiner Straffällig- keit erwäge, gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG (SR 142.20) von der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzusehen. Es wurde ihm das rechtliche Ge- hör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. L.b Der Rechtsvertreter ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 22. No- vember 2022 um Einsicht in verschiedene Aktenstücke, namentlich das Ur- teil des Obergerichts des Kantons F._______ vom (…). Gleichzeitig bat er um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. L.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer respektive sei- nem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 23. November 2022 die ge- wünschten Unterlagen zukommen und gewährte die Fristerstreckung.

D-1687/2021 Seite 6 L.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Dieser lagen ein Urteil des Bundesgerichts vom (…) 2021 sowie eine aktualisierte Kos- tennote bei.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Asylsuchende seien nach Art. 8 Abs.1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität in- klusive des Alters. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die durchgeführte Handknochenanalyse habe auf ein Mindestalter von 19 Jah- ren hingewiesen. Das von der Jugendanwaltschaft G._______ in Auftrag gegebene Altersgutachten habe das vom SEM praxisgemäss auf den (…) festgelegte Geburtsdatum nicht widerlegen können. Fragen nach der zeit- lichen Einordnung von biografischen Ereignissen habe er ausweichend be- antwortet. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt und das SEM über sein Alter und damit einen Teil seiner Identität getäuscht habe. Bereits deswe- gen bestünden erste Zweifel an seinen Angaben im Asylverfahren. Sodann habe er ausgeführt, sein Herkunftsort B._______ liege in der Region H._______. Dies treffe jedoch nicht zu, da B._______ im Distrikt I._______ in der Region J._______ liege. Auch die Schilderungen zum familiären Um- feld, den Lebensumständen sowie der Clanzugehörigkeit würden mehrere Widersprüche sowie substanzlose Angaben enthalten. Während er bei der BzP noch angegeben habe, seine Zieheltern seien alt und lebten immer noch in B._______, habe er bei der Anhörung erklärt, die Ziehmutter habe

D-1687/2021 Seite 8 den Ziehvater etwa ein Jahr vor seiner Ausreise verlassen und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Weiter falle auf, dass die Zieheltern seinen An- gaben zufolge keine Verwandten gehabt hätten und er keinen Kontakt zu Angehörigen von deren Clan gehabt habe. Im somalischen Kontext seien Clanstrukturen und Verwandtschaftsverhältnisse von grosser Bedeutung, weshalb dies nicht plausibel erscheine. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er das wichtige Thema der Clanzugehörigkeit nie mit seinen Ziehel- tern besprochen haben wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er versuche, sein soziales Beziehungsnetz bewusst zu verschleiern. Auch hinsichtlich seiner Lebenssituation und der Frage, welchen Tätigkei- ten er im Heimatstaat nachgegangen sei, habe er sich widersprüchlich ge- äussert. So habe er angegeben, seine Zieheltern gehörten zum Minderhei- tenclan der K._______ und seien deshalb diskriminiert worden. Seine Aus- führungen dazu sowie zum Clan an sich seien aber durchgehend vage ge- blieben. Daneben falle auf, dass er bei der BzP erklärt habe, er gehöre dem in seiner Region ansässigen Mehrheitsclan der L._______ an. Ohnehin sei die Clanzugehörigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es keine Hin- weise dafür gebe, dass er deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein könnte. Die vorhandenen Indizien deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Clanzugehörigkeit nicht offenlege oder aber dem Mehrheitsclan der L._______ angehöre. Weiter habe er anlässlich der BzP ausgeführt, er sei ausgereist aufgrund der Schikanen, denen er als uneheliches Kind ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem seien seine Ziehel- tern alt und könnten nicht mehr für ihn sorgen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, er sei eines nachts den beiden Personen begegnet, welche ihn mehrere Jahre zuvor sexuell missbraucht hätten. Als er nach Hause zurückgerannt und von seinem Ziehvater verprügelt worden sei, weil er dessen Anweisungen nicht ausgeführt habe, habe er sich zur Aus- reise entschieden. Die Schilderung der Fluchtgründe lasse zudem die nö- tige Substanz sowie Detailreichtum vermissen. So habe er auf die Frage, woran er seine Peiniger wiedererkannt habe, ausweichend geantwortet und sich auf die stereotype Angabe beschränkt, dass er sie nicht verges- sen könne und immer erkennen würde. Bei der ergänzenden Anhörung habe er ferner erklärt, die beiden Täter hätten im Dorf gewohnt und einem Mehrheitsclan angehört. Dieses Sachverhaltselement erweise sich als nachgeschoben, da er dieses bei der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann sei er mehrmals gefragt worden, welche konkreten Probleme er gehabt habe. Dabei habe er wiederholt ausgesagt, es sei lau- fend zu Problemen gekommen und er sei verfolgt worden. Es erstaune, dass er – obwohl er geltend gemacht habe, über Jahre hinweg diskriminiert

D-1687/2021 Seite 9 und ausgestossen worden zu sein – keine einzelnen Erlebnisse substanzi- iert habe wiedergeben können. Ein weiterer Widerspruch stelle der Um- stand dar, dass er bei der BzP ausgesagt habe, er sei einmal für zwei Mo- nate wegen einer Schlägerei im Gefängnis gewesen. Als er bei der ersten Anhörung darauf angesprochen worden sei, habe er sich an diese Ereig- nisse nicht erinnern können. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, seit er in der Schweiz sei, betrachte er sich als homosexuell. Diesbezüglich bestünden Vorbe- halte, zumal er diesen Umstand in der BzP nicht erwähnt habe und dies auch bei der Anhörung erst zum Ende auf explizite Nachfrage hin vorge- bracht habe. Die Antworten auf vertiefende Fragen zu seiner sexuellen Ori- entierung enthielten ferner keine inneren Gedankengänge und seien wi- dersprüchlich ausgefallen. Einerseits habe er dargelegt, dass er sich seiner Homosexualität erst während der Therapiesitzungen in der Schweiz be- wusst geworden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er dagegen er- klärt, dies sei bereits in Somalia geschehen und er habe auch aus diesem Grund die Flucht ergriffen. Als unsubstanziiert erwiesen sich auch seine Ausführungen zur Flucht auf einem Gemüselastwagen sowie zur Weiter- reise von D._______ nach Jemen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaft- machen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Im Hinblick auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff sei ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit festzustellen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, welcher sich viele Jahre vor der Ausreise ereignet habe. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass dieser aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt sei. Sodann sei bezüglich der vorgebrachten Ho- mosexualität anzumerken, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlun- gen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers grundsätzlich unter Strafe gestellt seien. Der somalischen Regierung fehlten indessen die Ka- pazitäten, das Strafgesetz konsequent durchzusetzen, und es lägen keine Berichte über Verurteilungen von Homosexuellen vor. Zwar stelle Homose- xualität in Somalia ein Tabu dar und die betreffenden Personen würden stigmatisiert. Der alleinige Umstand, homosexuell zu sein, führe aber nicht zu einer Verfolgung. Im Falle des Beschwerdeführers liessen sich den Ak- ten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass er deswegen bei ei- ner Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Probleme zu befürchten hätte.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich seines Alters stets konsistente und glaubwürdige Angaben gemacht habe: Er habe von seinen Zieheltern erfahren, dass er im Jahr

D-1687/2021 Seite 10 (…) geboren sei, wobei er das genaue Datum nicht kenne. Das SEM habe bereits bei der BzP in völlig willkürlicher Weise das Geburtsdatum auf den (…) gesetzt. Zwar sei das Alter umstritten und werde im Rahmen des hän- gigen Beschwerdeverfahrens D-438/2021 zu beurteilen sein; es könne aber nicht gesagt werden, dass er die Behörden über seine Identität ge- täuscht habe. Es treffe auch nicht zu, dass er auf entsprechende Nachfra- gen hin mehrmals ausgewichen sei. Den ersten Zweifeln des SEM fehle es somit an jeder Grundlage. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe in der Heimat mitbekommen, dass B._______ in der Region H._______ liege, während es tatsächlich zur Region J._______ gehöre. Er verfüge jedoch nur über eine geringe Schulbildung. Weshalb das SEM hier von einer "entscheidenden Unvereinbarkeit" ausgehe und nicht berück- sichtige, dass er bei der Anhörung detaillierte Angaben zu den Ortschaften in der Umgebung von B._______ habe machen können, sei nicht nachvoll- ziehbar. Sodann habe er nie gesagt, seine Zieheltern seien nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen. Das SEM spiele die Aussagen an- lässlich der BzP gegen jene der Anhörung aus. Dies sei nicht statthaft, da gemäss der Rechtsprechung die Angaben bei der BzP nur beschränkt taugten, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beurteilen. Bei den naturge- mäss detaillierteren Anhörungen sei er im Übrigen nie zum Verbleib der Ziehmutter befragt worden. Ferner habe er auf Nachfrage hin erklärt, dass er bei der BzP nicht im Detail über seine Probleme habe berichten können und ihm nicht viele Fragen gestellt worden seien. Die Angaben in der BzP widersprächen jenen der Anhörung nicht und die Schlussfolgerung der Vo- rinstanz, dass er sein soziales Beziehungsnetz zu verschleiern versuche, erweise sich als "absoluter Quatsch". Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers, dass er keinen Kontakt zu Verwandten und Clanangehörigen der Zieheltern gehabt habe, müsse im Lichte des Umstands, dass er als Bas- tard und Ausgestossener angesehen worden sei, betrachtet werden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit seinen Zieheltern über das "Clanthema" hätte unterhalten sollen, da es keinen Bedarf für solche Dis- kussionen gegeben habe. Schliesslich gebe es für die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer dem Mehrheitsclan L._______ angehö- ren könnte, nicht die geringsten Anhaltspunkte. Zudem werde bestritten, dass es den Schilderungen der Fluchtgründe an der nötigen Substanz und an Detailreichtum fehle. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Vergewalti- gung ein schweres Trauma darstelle und im kulturellen Kontext Somalias extrem schambehaftet sei. Die Beschreibung der Täter erweise sich kei- neswegs als ausweichend und gehaltlos. Durch die Frage, woran er diese erkannt habe, seien ihm deren Gesichter ins Gedächtnis gerufen worden

D-1687/2021 Seite 11 und er habe erklärt, dass er diese nicht vergessen könne. Er habe die ent- sprechenden Bilder im Kopf gehabt und sich nicht an einzelne markante Merkmale – welche das SEM offenbar erwartet habe – erinnert. Weiter werde es zu Unrecht als Nachschub taxiert, dass der Beschwerdeführer erst später angegeben habe, die Täter hätten im Dorf gelebt. Es dürfte klar sein, dass diese aus der Gegend stammten und nicht extra angereist seien, um im Dorf B._______ auf Diebestour zu gehen. Ferner erweise es sich als aktenwidrig, dass er seine Probleme nicht konkret dargelegt habe. Viel- mehr habe er klar ausgeführt, dass er bereits früh beleidigt und beschimpft sowie geschlagen worden sei. Sodann bringe das SEM ohne nähere Er- läuterungen Vorbehalte zur Homosexualität des Beschwerdeführers an. Diese seien nicht gerechtfertigt, da dieses Thema im somalischen Kontext ein Tabu sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, dass er in der in der Heimat traumatisiert und mit vielen Problemen konfrontiert ge- wesen sei. Erst in der Schweiz sei er aufgeklärt worden und habe verstan- den, was mit ihm geschehen sei; er habe hier überhaupt erst erfahren, dass er ein Mensch sei. Den zuständigen Personen beim SEM fehle es offen- sichtlich am nötigen Einfühlungsvermögen und an Fachkenntnissen zum Aussageverhalten von Homosexuellen aus homophoben Kulturen. Hin- sichtlich der Ausreise sei festzuhalten, dass er sich schlicht und einfach nachts auf die Ladefläche eines Lastwagens geschlichen habe. Konkrete Fragen zur Weiterreise respektive zur Frau, die ihm geholfen habe, seien ihm nicht gestellt worden. Insgesamt zeige sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl glaubhaft seien. Seine Aussagen seien ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Er habe seine Mitwir- kungspflicht in keiner Weise verletzt und der Entscheid des SEM sei als willkürlich anzusehen. Die erlittene Vergewaltigung stelle klarerweise eine Vorverfolgung dar, vor welcher ihn der Staat nicht geschützt habe. Auch seine Homosexualität sei ein Asylgrund und die Behauptung der Vo- rinstanz, er wäre deswegen im Heimatstaat keinem Risiko ausgesetzt, sei geradezu skandalös. Homosexuelle würden in Somalia geächtet und ver- folgt, womit ihm ganz offensichtlich ernsthafte Nachteile drohten und ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wäre.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass der Be- schwerdeführer bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er gehöre dem Mehrheitsclan der L._______ (aufgenommen als "M._______") an. Weiter habe er damals angegeben, dass seine Zieheltern nicht mehr bei Kräften gewesen seien und er niemanden mehr gehabt habe. Sinngemäss ent- spreche dies der Aussage, dass die Zieheltern nicht mehr für ihn hätten

D-1687/2021 Seite 12 sorgen können. Ferner sei ihm die Frage gestellt worden, wo seine Erzie- her lebten. Es erweise sich damit als unzutreffend, dass er nie nach dem Verbleib seiner Ziehmutter gefragt worden sei. Abschliessend sei festzu- halten, dass sich der Rechtsvertreter in der Beschwerdeeingabe teilweise einer scharfen Ausdrucksweise bedient habe. Mehrere Formulierungen seien als diffamierend und beleidigend einzustufen. Damit liege eine Ver- letzung des gebührenden Anstands vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter diesbezüglich bereits in anderen Verfahren vom Bun- desverwaltungsgericht ermahnt worden sei, weshalb die Prüfung einer Dis- ziplinarmassnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG zu begrüssen wäre.

E. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz beschäftige sich in der Vernehmlassung mit Nebensächlichkeiten, welche für das Verfahren kaum wesentlich seien. Es werde daran festgehalten, dass es keine gesicherten Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer dem Mehrheitsclan der L._______ angehöre. Bei der Frage nach der Clanlinie habe er erklärt, er wisse es nicht, und später als Clanfamilie "M._______" genannt, wobei er auf seinen Erzieher verwiesen habe. Im Lichte der übrigen Angaben zur Clanzugehörigkeit sei zu vermuten, dass er damit nicht den eigenen Clan, sondern jenen seines Erziehers gemeint habe. Sodann habe der Be- schwerdeführer nirgends gesagt, seine Zieheltern seien nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen. Es handle sich dabei um eine reine In- terpretation der Aussagen durch das SEM. Ferner sei er zwar gefragt wor- den, wo die Erzieher lebten; es sei aber keine spezifische Frage nach dem Verbleib der Ziehmutter gestellt worden. Schliesslich bestreite der unter- zeichnende Rechtsvertreter nicht, dass er sich mitunter sehr scharf aus- drücke. Er sei indessen der Auffassung, dass er hierfür gerade im vorlie- genden Fall gute Gründe gehabt habe und es die Aufgabe des Rechtsver- treters sei, auf die mangelhafte Qualität eines Entscheids hinzuweisen. Er sehe keine Veranlassung, die gerügten Formulierungen zurückzunehmen. Zudem falle auf, dass die Vorinstanz nicht zur detaillierten und gut begrün- deten Kritik am angefochtenen Entscheid Stellung nehme, was die unge- nügende Qualität ihrer Arbeit belege.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die

D-1687/2021 Seite 13 Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.2 Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP in verschiedener Hinsicht von jenen bei den späteren Anhörungen abweichen. Zwar trifft es zu, dass den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist aber grundsätzlich zulässig. Unter- schiedliche Angaben dürfen und müssen mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aus- führungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be- fürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zu- mindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).

E. 5.3 Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer bei der BzP, die Personen, welche ihn erzogen hätten, seien nun alt geworden und nicht mehr bei Kräften. Er habe niemanden gehabt und nicht einmal die Schule besuchen können, weil er als uneheliches Kind stets beleidigt worden sei. Alles habe nur mit Clanbeziehungen funktioniert und er sei von den Leuten diskriminiert worden, weshalb er dort nicht länger habe leben können (vgl. A9, Ziff. 7.01). Auf die Frage, was geschehen wäre, wenn er in Soma- lia geblieben wäre, stellte er die Gegenfrage, wie er dort hätte leben kön- nen, nachdem die Personen, die ihn erzogen hätten, alt geworden seien und er ohne Familie sei (vgl. A9, Ziff. 7.02). Es ist dabei unerheblich, ob aus diesen Ausführungen hervorgeht, dass die Zieheltern nicht mehr für den Beschwerdeführer hätten sorgen können. Entscheidend erscheint viel- mehr, dass er bei der BzP die später vorgebrachten Fluchtgründe nicht

D-1687/2021 Seite 14 einmal in den Ansätzen erwähnte. So führte er bei der ersten Anhörung aus, dass die Gründe für seine Flucht darin lägen, dass er im Alter von neun Jahren von zwei Dieben, die ins Haus eingedrungen seien, miss- braucht worden sei (vgl. A73, F19 ff.). Weiter gab er an, dass er von seinem Pflegevater schlecht behandelt worden sei (vgl. A73, F31). Dieser habe oft Alkohol getrunken und die Pflegemutter verprügelt, weshalb diese die Fa- milie verlassen habe. In der Folge habe er die Schule nicht mehr besuchen können und dem Pflegevater helfen müssen (vgl. A73, F36). Als er einmal in dessen Auftrag das Restaurant nachts hätte öffnen sollen, sei er unter- wegs den beiden Tätern begegnet und vor diesen zurück nach Hause ge- flohen. Seinen Pflegevater habe dies jedoch nicht interessiert und er habe ihn gescholten und verprügelt (vgl. A73, F40). Dies habe ihn veranlasst, zu fliehen, zumal die Situation mit dem Pflegevater für ihn grundsätzlich be- lastend gewesen sei (vgl. A73, F41 und F46). All diese Umstände – die schlechte Behandlung durch den Pflegevater, der erlittene Missbrauch im Kindesalter, das Verschwinden der Pflegemutter sowie die Begegnung mit den beiden Tätern – erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP mit keinem Wort. Vielmehr gab er damals an, dass seine Pflegeeltern beide noch immer in B._______ lebten (vgl. A9, Ziff. 3.01). Die Angaben des Be- schwerdeführers erweisen sich auch in zeitlicher Hinsicht als nicht kohä- rent. So gab er bei der BzP zu Protokoll, dass er zwar nie eine normale Schule besucht, aber Kurse in Mathematik und Englisch absolviert habe. Er habe diese Kurse in den Jahren (…) besucht und sei elf Jahre alt gewe- sen, als er mit diesen begonnen habe (vgl. A9, Ziff. 1.17.04). Bei der Anhö- rung gab er dagegen an, dass er im Anschluss an den Missbrauch im Alter von neun Jahren zur Schule geschickt worden sei (vgl. A73, F24), was ei- nem Schulbeginn etwa im Jahr (…) entsprechen würde. Weiter führte er aus, dass er die Schule (…), nach dem Weggang der Pflegemutter, abge- brochen habe (vgl. A73, F36 f.). Dies läuft nicht nur den Angaben in der BzP zuwider, sondern ist auch nicht mit seinen Ausführungen bei der er- gänzenden Anhörung vereinbar, wonach die Pflegemutter im Jahr (…) ver- schwunden sei (vgl. A95, F70 f.). Als Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben brachte der Beschwerdeführer vor, er könne keine genaue Zeit angeben, wie lange vor der Ausreise seine Pflegemutter schon weg gewe- sen sei (vgl. A95, F75). Bei der BzP seien ihm nicht viele Fragen gestellt worden und er habe nicht im Detail über seine erlebten Probleme erzählen können; zudem sei er blockiert gewesen (vgl. A95, F76 f.). Diese Ausfüh- rungen erscheinen wenig überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer sowohl zu seinen Fluchtgründen als auch zum Auf- enthaltsort seiner Zieheltern grundlegend andere Angaben machen sollte, weil ihm nur wenige Fragen gestellt wurden und er "blockiert" gewesen sei.

D-1687/2021 Seite 15

E. 5.4 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer im Laufe des Strafverfahrens gegenüber der Jugendan- waltschaft wiederum andere Angaben gemacht hat. Dem im Rahmen des Verfahrens D-438/2021 eingereichten Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 (vgl. dort Beschwerdebeilage 3) lässt sich zur Fluchtgeschichte Fol- gendes entnehmen: Der Beschwerdeführer sei von seinem Adoptivvater in der Nacht aufgefordert worden, Holz zu holen. Unterwegs sei er auf be- trunkene Männer gestossen, welche ihn mit einem Gewehr geschlagen und blutüberströmt auf dem Boden liegen gelassen hätten. Er habe es ge- schafft, nach Hause zu gehen, wo er vom Adoptivvater nur beschimpft wor- den sei. In diesem Moment sei ihm klar gewesen, dass er weggehen wolle, wobei ihm seine Adoptivmutter, welche er über seine Absichten orientiert habe, zugesprochen habe, das Haus zu verlassen. Einerseits wird in dieser Version der Ereignisse nicht erwähnt, dass es sich bei den beiden Betrun- kenen um die früheren Täter gehandelt haben soll, obwohl im Bericht der sexuelle Missbrauch an sich ebenfalls beschrieben wird. Andrerseits soll sich die Ziehmutter noch bei der Familie befunden und ihn ermutigt haben, sein Zuhause zu verlassen. Dabei handelt es sich um zentrale Sachver- haltselemente, welche komplett anders dargestellt wurden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung nicht, dass er in je- ner Nacht mit einem Gewehr geschlagen und blutüberströmt liegengelas- sen worden sei. Vielmehr führte er aus, dass er den Tätern begegnet und vor diesen geflüchtet sei, wobei er sich rechtzeitig habe nach Hause retten können (vgl. A73, F40 und F50). Demgegenüber führte er bei der ergän- zenden Anhörung aus, dass die Täter ihn zwar festgehalten und zusam- mengeschlagen hätten; er aber rechtzeitig habe fliehen können (vgl. A95, F67). Das SEM wies überdies zu Recht darauf hin, dass die Schilderung des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses in der Nacht vor seiner Aus- reise sehr oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen ist, obwohl er in beiden Anhörungen aufgefordert wurde, dieses genau zu beschreiben (vgl. A73, F50 und A95, F67).

E. 5.5 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP noch angab, dass er in Somalia im Jahr (…) für zwei Monate in Haft gewesen sei, nachdem er einem Jungen bei einer Schlägerei den Arm gebrochen habe (vgl. A9, Ziff. 7.02). An dieses Ereignis konnte er sich bei der Anhö- rung nicht mehr erinnern (vgl. A73, F56 f. und F93 ff.). In der Beschwerde- eingabe wird gerügt, es sei nicht statthaft, die Aussagen anlässlich der BzP gegen jene in den Anhörungen auszuspielen. Gegenüber dem Rechtsver- treter habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der BzP völlig durcheinander gewesen nach den Ereignissen auf der Flucht und er habe

D-1687/2021 Seite 16 unter Krätze sowie massiven psychischen Problemen gelitten. Dies ver- mag indessen nicht zu erklären, weshalb er eine rund zweimonatige Haft, welche zweifellos als einschneidendes Ereignis anzusehen wäre, einfach vergessen oder aber unzutreffend eine solche geltend gemacht haben sollte. Auch bei bestehenden psychischen Beschwerden kann von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie einschneidende biogra- fische Ereignisse zumindest in den Grundzügen kohärent darlegt. Dies war beim Beschwerdeführer indessen nicht der Fall. Neben den bereits er- wähnten Ungereimtheiten hat er beispielsweise bei der BzP noch angege- ben, dass er aus finanziellen Gründen die Schule vorerst nicht habe besu- chen können, da er in einer armen Familie gelebt habe. Schliesslich habe er verschiedene Kurse in Mathematik und Englisch besucht, wobei er im Auftrag von Restaurants Brennholz zerkleinert habe, um die Schulkosten für eines der Fächer zu bezahlen; das andere Fach habe die Familie finan- ziert (vgl. A9, Ziff. 1.17.04 f.). Anlässlich der ersten Anhörung stellte er den Schulbesuch dagegen in einen Zusammenhang mit dem geltend gemach- ten sexuellen Übergriff und konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er gearbeitet habe, um einen Teil des Schulgelds zu finanzieren (vgl. A73, F24 und F38 f.). Bei der ergänzenden Anhörung bestritt er, jemals Holz an an- dere Restaurants geliefert zu haben, wobei er behauptete, dass er dies nie so angegeben habe (vgl. A95, F47). Diese Ausführungen betreffen zwar nicht die Fluchtgründe an sich, aber seine uneinheitlichen Angaben lassen erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.

E. 5.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens seine Aussagen offenbar ebenfalls mehrmals korrigiert hat. Dem Urteil des Obergerichts des Kan- tons F._______ vom (…) lässt sich unter anderem entnehmen, dass seine Ausführungen im Laufe des Verfahrens oft widersprüchlich und nicht nach- vollziehbar ausgefallen seien. Er habe seine Geschichte jeweils gerade so erzählt und um zusätzliche Details erweitert, wie es zur Faktenlage – mithin zu den vorläufigen Ermittlungsergebnissen – respektive zu den gestellten Fragen gepasst habe (vgl. BVGer act. 5, Urteil des Obergerichts des Kan- tons F._______ vom […] [nachfolgend: Urteil OGer {…}] Ziff. 12). Auch in jenem Zusammenhang wurden seine Angaben verschiedentlich als un- glaubhaft eingestuft, was die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwer- deführers weiter beeinträchtigt.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in der Nacht, be- vor er B._______ verlassen habe, glaubhaft zu machen. Anlässlich der BzP

D-1687/2021 Seite 17 erwähnte er diese nicht einmal ansatzweise, ohne dafür nachvollziehbare Gründe zu liefern. Zudem finden sich in seinen Schilderungen zahlreiche Ungereimtheiten und es bestehen angesichts der oft unterschiedlichen Darstellung seiner Erlebnisse grosse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Ele- mente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sprechen. Hinsichtlich der von ihm in allgemeiner Weise geltend gemachten Beleidi- gungen und Diskriminierungen von Seiten der Dorfbewohner ist festzuhal- ten, dass sich seinen Aussagen keine konkreten Vorfälle entnehmen las- sen, welche als erhebliche Nachteile zu werten wären (vgl. A73, F34, F53 und F55; A95, F34 ff.). Diese sind somit nicht als flüchtlingsrechtlich rele- vant zu erachten.

E. 6.1 Zum Abschluss der ersten Anhörung hin merkte der Beschwerdeführer an, er könne aus Sicherheitsgründen nicht mehr in seine Heimat zurück- kehren, wobei es auch im Bereich der sexuellen Themen Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr sprächen (vgl. A73, F121). Auf Nachfrage führte er aus, dass er sich als homosexuell betrachte und auf dem Weg sei, zu klären, was das für ihn bedeute (vgl. A73, F123). Als er gefragt wurde, ob er sich zu Männern hingezogen fühle und dies nichts mit Schuld- gefühlen zu tun habe wegen dem, was ihm zugestossen sei, erklärte er, dass ihn "dieses Problem" belaste, seit er diesen Überfall erlebt habe (vgl. A73, F129). In der Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom

16. November 2020 wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei hinsicht- lich seiner Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung noch sehr ver- unsichert und nicht eindeutig festgelegt, so dass diese derzeit noch nicht gänzlich fassbar sei und einer weiteren Klärung bedürfe (vgl. A83, S.3). Bei der ergänzenden Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dies sei eines der Hauptthemen, welches ihn beschäftige. Früher sei er durcheinander und nicht aufgeklärt gewesen und habe Probleme erlebt; inzwischen habe er erfahren, dass dieses Thema in der Schweiz nicht so speziell respektive nicht tabu sei (vgl. A95, F118). Er bestätigte schliesslich, dass er homose- xuell sei, wobei er dies während seiner Therapiezeit erfahren habe (vgl. A95, F120 f.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seiner Homosexu- alität erst im Laufe der psychologischen Behandlung in der Schweiz be- wusst geworden sei. Er sei aber bereits im Heimatstaat als homosexuell beschimpft worden, nachdem er als Kind sexuell missbraucht worden sei

D-1687/2021 Seite 18 (vgl. A73, F34 und F81; A95, F123 ff. und F133 f.). In diesem Zusammen- hang ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelang, glaubhaft zu machen, dass er – wegen seiner geltend gemachten Homosexualität oder aus anderen Gründen – im Heimatstaat bereits flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hat. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM angab, dass er homosexuell sei, geht aus der Stellungnahme seines Psychologen vom 16. November 2020 hervor, dass er diesbezüglich noch grosse Unsi- cherheiten zeige und nicht ganz fassbar sei. Zudem gab er an, dass er nicht in einer Beziehung lebe (vgl. A73, F126). Vor diesem Hintergrund er- scheint es unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner se- xuellen Orientierung verfolgt werden sollte. Er würde als alleinstehende Person nach Somalia reisen, wobei es völlig offen ist, ob und gegebenen- falls wann er dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen res- pektive wie er diese leben würde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aufgrund seiner angeblichen Homosexualität eine Verfolgung drohen würde. Vor diesem Hintergrund kann die Glaubhaf- tigkeit der dargelegten Homosexualität offenbleiben. Ferner ist darauf hin- zuweisen, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen – in Somalia oder anderen Herkunftsländern – ausgegangen werden kann in dem Sinn, dass bei dieser Gruppe von Personen allein aufgrund ihrer sexuellen Orientie- rung eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1 und E-5458/2017 vom 30. Juli 2019 E. 5.5, je m.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, um seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem- nach zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

D-1687/2021 Seite 19

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

D-1687/2021 Seite 20 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigen- schaft ist ihm dies jedoch nicht gelungen. Es ist insbesondere festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwer- deführer aufgrund seiner angeblichen Homosexualität – deren Glaubhaf- tigkeit im Übrigen als zweifelhaft angesehen werden muss – in Somalia dem realen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschen- rechtslage im Heimatstaat den Vollzug der Wegweisung nicht grundsätz- lich unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-5241/2019 vom

15. Oktober 2021 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 2 AIG) unter anderem nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie erheb- lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder die innere oder äussere Si- cherheit gefährdet. Dabei erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Kri- terium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teil- bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2351/2014 vom 3. Juni 2014 E. 4.3.1 m.H.). Der Ausschluss von der vor- läufigen Aufnahme muss dabei verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-418/2021 vom 4. Mai 2021 E. 9.4.4).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts F._______ vom (…) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Ur- teil vom (…) 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es liegt somit eine rechtskräftige Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheits- strafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG vor. In der Stellungnahme vom

E. 9.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob sich der Ausschluss von der vorläufigen Auf- nahme als verhältnismässig erweist, mithin ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdefüh- rers an einem Verbleib in der Schweiz – sollte der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingeschätzt werden – zu überwiegen vermag. Es ist dabei nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichti- gen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter, die Schwere des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode sowie der Grad seiner Integration (vgl. Urteil des BVGer D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 5.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2017 in der Schweiz auf, wobei er zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 als verschwunden galt. Bereits im August 2018 wurde er schwer straffällig, weshalb er die folgende Zeit teil- weise in Haft, in der geschlossenen Abteilung eines Jugendheims sowie später in Pflegefamilien und Wohngruppen verbracht hat. Seine Tat wurde vom Obergericht des Kantons F._______ als versuchte vorsätzliche Tötung

D-1687/2021 Seite 22 qualifiziert, wobei das objektive Tatverschulden als schwer eingestuft wurde (vgl. Urteil OGer […], Ziff. 14.2.5 und 16.1.3). Die verübte Straftat richtete sich gegen Leib und Leben und damit eines der höchsten ge- schützten Rechtsgüter. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich handelte und es nur deswegen beim Versuch blieb, weil zufällig anwesende Polizisten die Vollendung der Tat verhinderten (vgl. Ur- teil OGer […], Ziff. 16.2.1 und 16.4). Als verschuldensmindernd berücksich- tige das Obergericht die diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, die möglichen Nachwirkungen vorangehenden Dro- genkonsums sowie seinen schwierigen Lebensweg (vgl. Urteil OGer […] Ziff. 16.2.2 und 16.5.1). Im Ergebnis ist die verhängte Strafe von 24 Mona- ten jedoch als relativ hoch zu erachten, da im Jugendstrafrecht maximal ein Freiheitsentzug von vier Jahren verhängt werden kann (Art. 25 Abs. 2 JStG). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines schweren Delikts zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit von einem hohen öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Weg- weisung auszugehen ist. Dem Urteil des Obergerichts lässt sich sodann entnehmen, dass er sich auch während des Strafvollzugs nicht wohlverhal- ten hat (vgl. Urteil OGer […] Ziff. 16.5.1). Vielmehr fiel er durch sein Ver- halten bei Pflegefamilien sowie in verschiedenen Institutionen überaus ne- gativ auf und es kam wiederholt zu Auseinandersetzungen (vgl. Urteil OGer […] Ziff. 17). Das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 8. Juni 2020 hält ebenfalls fest, dass es in den Pflegefamilien im Verlauf jeweils zu Kon- flikten und Schwierigkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe etwa vermehrt Alkohol getrunken sowie teilweise die Schule oder die Teil- nahme an einer Tagesstruktur verweigert (vgl. A72, beiliegendes Gutach- ten, S. 16 und S. 19). Somit lässt sich anhand der Akten nicht erkennen, dass er sich jemals ernsthaft bemüht hätte, in der Schweiz ein geordnetes Leben zu führen und sich in die Gesellschaft einzugliedern. Auch in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs wird nicht geltend gemacht, dass er zwischenzeitlich Integrationsbe- mühungen gezeigt hätte oder sein Leben nun im Griff hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat kann somit nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine (…) mit ei- ner Vielzahl verschiedener Symptome diagnostiziert wurde (vgl. A55, Ju- gendforensisch-psychiatrisches Gutachten vom 11. November 2019, S.

D-1687/2021 Seite 23 71). Er wurde deswegen im Rahmen einer wöchentlichen ambulanten Psy- chotherapie behandelt. Der zuständige Therapeut geht in seinem Bericht vom 16. November 2020 davon aus, eine Rückführung nach Somalia führte im Fall des Beschwerdeführers zu einer besonderen Destabilisierung und es bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung der festgestellten psychischen Probleme sowie für die Ausbildung von zusätzlichen Erkran- kungen (vgl. A83, S. 3). Der Beschwerdeführer leidet folglich an erhebli- chen psychischen Erkrankungen, womit allenfalls von einem gewissen pri- vaten Interesse an einer Weiterbehandlung in der Schweiz auszugehen ist. Angesichts der verübten Straftat, des schweren Verschuldens, seines Ver- haltens im Strafvollzug und der fehlenden Integrationsbemühungen ver- mag dieser Umstand das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegwei- sung des Beschwerdeführers aber nicht zu überwiegen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG erweist sich somit als verhält- nismässig. Die Frage der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs ist damit nicht zu prüfen, weshalb sich weitere Ausführun- gen in diesem Zusammenhang erübrigen.

E. 9.4 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu bestätigen und die Anordnung einer vorläufi- gen Aufnahme fällt ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom

22. April 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die- ser reichte mit der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 eine aktuali- sierte Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 26 Stun-

D-1687/2021 Seite 24 den à Fr. 270.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 170.10 zuzüglich Mehr- wertsteuer geltend machte, insgesamt Fr. 7'722.20. Trotz der teilweise um- fangreichen Akten erscheint dieser Aufwand im Vergleich zu ähnlichen Fäl- len überhöht. Die Honorarnote ist daher zu kürzen und es ist von einem notwendigen zeitlichen Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 VGKE) von

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 22. April 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 eine aktualisierte Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 170.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte, insgesamt Fr. 7'722.20. Trotz der teilweise umfangreichen Akten erscheint dieser Aufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht. Die Honorarnote ist daher zu kürzen und es ist von einem notwendigen zeitlichen Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 VGKE) von 18 Stunden auszugehen, wobei der Stundenansatz bei amtlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt praxisgemäss höchstens Fr. 220.- beträgt. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 4'448.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

E. 12 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Eingaben einer sehr scharfen Ausdrucksweise bediente. Auch wenn es den Parteien respektive ihren Vertretern erlaubt ist, die Behörden zu kritisieren, sind diverse Formulierungen, darunter die vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung aufgeführten Beispiele, als unnötig zu erachten. Der Rechtsvertreter ist daher - insbesondere angesichts des Umstands, dass er sich in der Replik uneinsichtig zeigte - erneut mit Nachdruck daran zu erinnern, dass Kritik an der Arbeit von Behörden auch sachlich geäussert werden kann und gerade von professionellen Rechtsvertretern erwartet werden darf, dass sie auf beleidigende Ausdrucksweisen verzichten. Vorliegend ist indessen auf das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG noch einmal zu verzichten. Der Rechtsvertreter dürfte zukünftig jedoch mit einer Busse zu rechnen haben, wenn sich derartige Vorfälle wiederholen (vgl. dazu bereits Urteil des BVGer D-6153/2018 vom 6. Mai 2020 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2022 wird in diesem Zusammenhang – unter Verweis auf

D-1687/2021 Seite 21 entsprechende Lehrmeinungen – geltend gemacht, aufgrund des Um- stands, dass im Strafverfahren keine Landesverweisung ausgesprochen worden sei, könne Art. 83 Abs. 7 AIG nicht greifen. Der Beschwerdeführer unterstand jedoch dem Jugendstrafrecht, nachdem ein im Rahmen des Strafverfahrens erstelltes Altersgutachten seine Volljährigkeit im Tatzeit- punkt nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen konnte (vgl. A34). Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind im Jugendstrafrecht nicht anwendbar, da diese in der abschliessenden Aufzählung der anwendbaren Bestimmungen des StGB in Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) nicht enthalten sind (vgl. OFK- StGB/JStG-RIESEN-KUPPER, Art. 1 JStG Rz. 31; siehe auch OFK-Migrati- onsrecht-DE WECK, Art. 66a StGB Rz. 5). Von einem Verzicht auf die An- ordnung einer Landesverweisung durch den Strafrichter kann daher nicht die Rede sein, zumal eine Verurteilung wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB eine obligatorische Lan- desverweisung nach sich gezogen hätte, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung als volljährig eingestuft worden wäre. Nachdem in seinem Fall das Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, konnte eine Lan- desverweisung indessen nicht in Betracht gezogen werden und das Straf- urteil setzt sich nicht mit dieser Frage auseinander. Die Bestimmungen über den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG sind daher ohne weiteres anwendbar.

E. 18 Stunden auszugehen, wobei der Stundenansatz bei amtlicher Vertre- tung durch einen Rechtsanwalt praxisgemäss höchstens Fr. 220.– beträgt. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 4'448.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 12. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers in seinen Eingaben einer sehr scharfen Ausdrucksweise be- diente. Auch wenn es den Parteien respektive ihren Vertretern erlaubt ist, die Behörden zu kritisieren, sind diverse Formulierungen, darunter die vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung aufgeführten Beispiele, als unnötig zu erachten. Der Rechtsvertreter ist daher – insbesondere angesichts des Umstands, dass er sich in der Replik uneinsichtig zeigte – erneut mit Nach- druck daran zu erinnern, dass Kritik an der Arbeit von Behörden auch sach- lich geäussert werden kann und gerade von professionellen Rechtsvertre- tern erwartet werden darf, dass sie auf beleidigende Ausdrucksweisen ver- zichten. Vorliegend ist indessen auf das Aussprechen einer Disziplinar- massnahme gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG noch einmal zu verzichten. Der Rechtsvertreter dürfte zukünftig jedoch mit einer Busse zu rechnen haben, wenn sich derartige Vorfälle wiederholen (vgl. dazu bereits Urteil des BVGer D-6153/2018 vom 6. Mai 2020 E. 11).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1687/2021 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Daniel Weber, Fürsprecher, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 4'448.10 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1687/2021 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Puntland), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 in Richtung Jemen. Von dort sei er über den Sudan nach Libyen gelangt, wo er längere Zeit festgehalten worden sei. Schliesslich erreichte er über das Mittelmeer Italien und reiste am 9. Juni 2017 mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Daraufhin wurde er am 22. Juni 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. A.b Der Migrationsdienst des Kantons C._______ teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. September 2017 verschwunden sei. Daraufhin wurde das Asylgesuch am 26. Oktober 2017 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) abgeschrieben. A.c Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er gab an, dass er aus Unwissenheit angenommen habe, er könne sein Leben auch ohne Asylgesuch organisieren. Nun sei ihm klar geworden, dass er nur dann eine Zukunft in der Schweiz habe, wenn er den entsprechenden Prozess durchlaufe. Am 12. Juli 2018 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf. A.d Nachdem der Termin für die Anhörung mehrmals verschoben werden musste, da gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet wurde und er sich in verschiedenen Institutionen in Haft befand, wurde er am 29. Oktober 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Am 18. Januar 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Baby auf der Strasse ausgesetzt und von einem kinderlosen Paar aufgenommen worden. Seine leiblichen Eltern kenne er nicht. Während er zu seiner Ziehmutter ein gutes Verhältnis gehabt habe, sei er vom Ziehvater - einem Trinker, der seine Frau immer wieder verprügelt habe - schlecht behandelt worden. Als uneheliches Kind sei er zudem aus der Gesellschaft ausgeschlossen und von anderen Kindern als Bastard beschimpft sowie geschlagen worden. Aus diesem Grund hätten seine Zieheltern ihn zu Hause eingesperrt, wenn sie zur Arbeit in das von ihnen geführte Restaurant gegangen seien. Als er neun Jahre alt gewesen sei, seien zwei Diebe ins Haus eingedrungen und hätten ihn vergewaltigt. Die Täter seien nie zur Rechenschaft gezogen worden, da er als Kind ohne Eltern keine Rechte gehabt habe. Zudem gehörten seine Zieheltern einem Minderheitenclan an, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt hätten, sich für ihn zu wehren. Damit er nicht mehr allein zu Hause sei, habe er in der Folge drei Jahre lang eine Koranschule besucht. Dort sei er jedoch von den anderen Kindern weiterhin ausgegrenzt, diskriminiert und beleidigt worden. Nach der erlittenen Vergewaltigung - von welcher die Dorfbewohner gewusst hätten - sei ihm zudem vorgeworfen worden, dass er homosexuell sei. Schliesslich habe seine Ziehmutter ihren Mann verlassen. Danach sei er nicht mehr zur Schule gegangen, weil er dem Ziehvater im Geschäft habe helfen müssen. Eines nachts habe ihn dieser beauftragt, das Restaurant zu öffnen. Unterwegs sei er auf die beiden Männer getroffen, die ihn damals missbraucht hätten, woraufhin er in Angst nach Hause zurückgerannt sei. Sein Ziehvater habe jedoch kein Verständnis gezeigt, ihn verprügelt und gesagt, es interessiere ihn nicht, dass er den Tätern begegnet sei; er solle gehorchen und das Geschäft öffnen. Daraufhin habe er sich entschieden, sein Zuhause zu verlassen. Er sei heimlich in einen Gemüselastwagen gestiegen und nach D._______ gelangt. Dort habe er eine Zeit lang auf der Strasse gelebt, bevor er zusammen mit einer älteren Frau, die er zufällig angetroffen habe, nach Jemen ausgereist sei. Zum Ende der ersten Anhörung hin merkte er an, dass er sich als homosexuell betrachte. C. C.a Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem SEM, er sei im Jahr (...) geboren und damit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch minderjährig gewesen. Eine radiologische Untersuchung der linken Hand am 14. Juni 2017 ergab den Befund, dass er ein Knochenalter von 19 Jahren aufweise. Aufgrund dieser Analyse sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer sein Alter eigenen Angaben zufolge nur vom Hörensagen kannte und keine Identitätsdokumente vorweisen konnte, erachtete das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens wurde er als volljährig eingeschätzt und sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) gesetzt. C.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E._______ vom 26. September 2018 ein, welches im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung erstellt worden war. Dieses hielt fest, dass das Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt (21. September 2018) (...) Jahre betrage und eine Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Gestützt auf dieses Gutachten wurde beantragt, das Alter des Beschwerdeführers anzupassen und sein Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen. C.c Das SEM wies das Gesuch um Berichtigung der Personendaten mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ab und hielt fest, der Beschwerdeführer bleibe im ZEMIS weiterhin mit dem Geburtsdatum (...) erfasst. Dagegen erhob er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das betreffende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer D-438/2021 geführt. D. Mit Verfügung vom 9. März 2021 - eröffnet am 15. März 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 14. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln angesetzt. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Mai 2021 die Kurzberichte der bei den Anhörungen vom 29. Oktober 2020 respektive 18. Januar 2021 anwesenden Hilfswerksvertretungen (HWV) ein. Zudem wurde eine vorläufige Kostennote zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 leitete der Migrationsdienst des Kantons C._______ dem Bundesverwaltungsgericht ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ vom (...) weiter. Darin wurde der Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und unter anderem zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten - davon zwölf Monate zu vollziehen - verurteilt. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. Juli 2021 zur Beschwerde vom 14. April 2021 vernehmen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Dieser lag eine aktualisierte Kostennote bei. K. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. L. L.a Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht angesichts seiner Straffälligkeit erwäge, gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG (SR 142.20) von der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzusehen. Es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. L.b Der Rechtsvertreter ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 22. November 2022 um Einsicht in verschiedene Aktenstücke, namentlich das Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ vom (...). Gleichzeitig bat er um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. L.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 23. November 2022 die gewünschten Unterlagen zukommen und gewährte die Fristerstreckung. L.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Dieser lagen ein Urteil des Bundesgerichts vom (...) 2021 sowie eine aktualisierte Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Asylsuchende seien nach Art. 8 Abs.1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität inklusive des Alters. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die durchgeführte Handknochenanalyse habe auf ein Mindestalter von 19 Jahren hingewiesen. Das von der Jugendanwaltschaft G._______ in Auftrag gegebene Altersgutachten habe das vom SEM praxisgemäss auf den (...) festgelegte Geburtsdatum nicht widerlegen können. Fragen nach der zeitlichen Einordnung von biografischen Ereignissen habe er ausweichend beantwortet. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt und das SEM über sein Alter und damit einen Teil seiner Identität getäuscht habe. Bereits deswegen bestünden erste Zweifel an seinen Angaben im Asylverfahren. Sodann habe er ausgeführt, sein Herkunftsort B._______ liege in der Region H._______. Dies treffe jedoch nicht zu, da B._______ im Distrikt I._______ in der Region J._______ liege. Auch die Schilderungen zum familiären Umfeld, den Lebensumständen sowie der Clanzugehörigkeit würden mehrere Widersprüche sowie substanzlose Angaben enthalten. Während er bei der BzP noch angegeben habe, seine Zieheltern seien alt und lebten immer noch in B._______, habe er bei der Anhörung erklärt, die Ziehmutter habe den Ziehvater etwa ein Jahr vor seiner Ausreise verlassen und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Weiter falle auf, dass die Zieheltern seinen Angaben zufolge keine Verwandten gehabt hätten und er keinen Kontakt zu Angehörigen von deren Clan gehabt habe. Im somalischen Kontext seien Clanstrukturen und Verwandtschaftsverhältnisse von grosser Bedeutung, weshalb dies nicht plausibel erscheine. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er das wichtige Thema der Clanzugehörigkeit nie mit seinen Zieheltern besprochen haben wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er versuche, sein soziales Beziehungsnetz bewusst zu verschleiern. Auch hinsichtlich seiner Lebenssituation und der Frage, welchen Tätigkeiten er im Heimatstaat nachgegangen sei, habe er sich widersprüchlich geäussert. So habe er angegeben, seine Zieheltern gehörten zum Minderheitenclan der K._______ und seien deshalb diskriminiert worden. Seine Ausführungen dazu sowie zum Clan an sich seien aber durchgehend vage geblieben. Daneben falle auf, dass er bei der BzP erklärt habe, er gehöre dem in seiner Region ansässigen Mehrheitsclan der L._______ an. Ohnehin sei die Clanzugehörigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es keine Hinweise dafür gebe, dass er deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein könnte. Die vorhandenen Indizien deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Clanzugehörigkeit nicht offenlege oder aber dem Mehrheitsclan der L._______ angehöre. Weiter habe er anlässlich der BzP ausgeführt, er sei ausgereist aufgrund der Schikanen, denen er als uneheliches Kind ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem seien seine Zieheltern alt und könnten nicht mehr für ihn sorgen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, er sei eines nachts den beiden Personen begegnet, welche ihn mehrere Jahre zuvor sexuell missbraucht hätten. Als er nach Hause zurückgerannt und von seinem Ziehvater verprügelt worden sei, weil er dessen Anweisungen nicht ausgeführt habe, habe er sich zur Ausreise entschieden. Die Schilderung der Fluchtgründe lasse zudem die nötige Substanz sowie Detailreichtum vermissen. So habe er auf die Frage, woran er seine Peiniger wiedererkannt habe, ausweichend geantwortet und sich auf die stereotype Angabe beschränkt, dass er sie nicht vergessen könne und immer erkennen würde. Bei der ergänzenden Anhörung habe er ferner erklärt, die beiden Täter hätten im Dorf gewohnt und einem Mehrheitsclan angehört. Dieses Sachverhaltselement erweise sich als nachgeschoben, da er dieses bei der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann sei er mehrmals gefragt worden, welche konkreten Probleme er gehabt habe. Dabei habe er wiederholt ausgesagt, es sei laufend zu Problemen gekommen und er sei verfolgt worden. Es erstaune, dass er - obwohl er geltend gemacht habe, über Jahre hinweg diskriminiert und ausgestossen worden zu sein - keine einzelnen Erlebnisse substanziiert habe wiedergeben können. Ein weiterer Widerspruch stelle der Umstand dar, dass er bei der BzP ausgesagt habe, er sei einmal für zwei Monate wegen einer Schlägerei im Gefängnis gewesen. Als er bei der ersten Anhörung darauf angesprochen worden sei, habe er sich an diese Ereignisse nicht erinnern können. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, seit er in der Schweiz sei, betrachte er sich als homosexuell. Diesbezüglich bestünden Vorbehalte, zumal er diesen Umstand in der BzP nicht erwähnt habe und dies auch bei der Anhörung erst zum Ende auf explizite Nachfrage hin vorgebracht habe. Die Antworten auf vertiefende Fragen zu seiner sexuellen Orientierung enthielten ferner keine inneren Gedankengänge und seien widersprüchlich ausgefallen. Einerseits habe er dargelegt, dass er sich seiner Homosexualität erst während der Therapiesitzungen in der Schweiz bewusst geworden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er dagegen erklärt, dies sei bereits in Somalia geschehen und er habe auch aus diesem Grund die Flucht ergriffen. Als unsubstanziiert erwiesen sich auch seine Ausführungen zur Flucht auf einem Gemüselastwagen sowie zur Weiterreise von D._______ nach Jemen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Im Hinblick auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff sei ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit festzustellen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, welcher sich viele Jahre vor der Ausreise ereignet habe. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass dieser aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt sei. Sodann sei bezüglich der vorgebrachten Homosexualität anzumerken, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers grundsätzlich unter Strafe gestellt seien. Der somalischen Regierung fehlten indessen die Kapazitäten, das Strafgesetz konsequent durchzusetzen, und es lägen keine Berichte über Verurteilungen von Homosexuellen vor. Zwar stelle Homosexualität in Somalia ein Tabu dar und die betreffenden Personen würden stigmatisiert. Der alleinige Umstand, homosexuell zu sein, führe aber nicht zu einer Verfolgung. Im Falle des Beschwerdeführers liessen sich den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass er deswegen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Probleme zu befürchten hätte. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters stets konsistente und glaubwürdige Angaben gemacht habe: Er habe von seinen Zieheltern erfahren, dass er im Jahr (...) geboren sei, wobei er das genaue Datum nicht kenne. Das SEM habe bereits bei der BzP in völlig willkürlicher Weise das Geburtsdatum auf den (...) gesetzt. Zwar sei das Alter umstritten und werde im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens D-438/2021 zu beurteilen sein; es könne aber nicht gesagt werden, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Es treffe auch nicht zu, dass er auf entsprechende Nachfragen hin mehrmals ausgewichen sei. Den ersten Zweifeln des SEM fehle es somit an jeder Grundlage. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe in der Heimat mitbekommen, dass B._______ in der Region H._______ liege, während es tatsächlich zur Region J._______ gehöre. Er verfüge jedoch nur über eine geringe Schulbildung. Weshalb das SEM hier von einer "entscheidenden Unvereinbarkeit" ausgehe und nicht berücksichtige, dass er bei der Anhörung detaillierte Angaben zu den Ortschaften in der Umgebung von B._______ habe machen können, sei nicht nachvollziehbar. Sodann habe er nie gesagt, seine Zieheltern seien nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen. Das SEM spiele die Aussagen anlässlich der BzP gegen jene der Anhörung aus. Dies sei nicht statthaft, da gemäss der Rechtsprechung die Angaben bei der BzP nur beschränkt taugten, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beurteilen. Bei den naturgemäss detaillierteren Anhörungen sei er im Übrigen nie zum Verbleib der Ziehmutter befragt worden. Ferner habe er auf Nachfrage hin erklärt, dass er bei der BzP nicht im Detail über seine Probleme habe berichten können und ihm nicht viele Fragen gestellt worden seien. Die Angaben in der BzP widersprächen jenen der Anhörung nicht und die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er sein soziales Beziehungsnetz zu verschleiern versuche, erweise sich als "absoluter Quatsch". Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er keinen Kontakt zu Verwandten und Clanangehörigen der Zieheltern gehabt habe, müsse im Lichte des Umstands, dass er als Bastard und Ausgestossener angesehen worden sei, betrachtet werden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit seinen Zieheltern über das "Clanthema" hätte unterhalten sollen, da es keinen Bedarf für solche Diskussionen gegeben habe. Schliesslich gebe es für die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer dem Mehrheitsclan L._______ angehören könnte, nicht die geringsten Anhaltspunkte. Zudem werde bestritten, dass es den Schilderungen der Fluchtgründe an der nötigen Substanz und an Detailreichtum fehle. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Vergewaltigung ein schweres Trauma darstelle und im kulturellen Kontext Somalias extrem schambehaftet sei. Die Beschreibung der Täter erweise sich keineswegs als ausweichend und gehaltlos. Durch die Frage, woran er diese erkannt habe, seien ihm deren Gesichter ins Gedächtnis gerufen worden und er habe erklärt, dass er diese nicht vergessen könne. Er habe die entsprechenden Bilder im Kopf gehabt und sich nicht an einzelne markante Merkmale - welche das SEM offenbar erwartet habe - erinnert. Weiter werde es zu Unrecht als Nachschub taxiert, dass der Beschwerdeführer erst später angegeben habe, die Täter hätten im Dorf gelebt. Es dürfte klar sein, dass diese aus der Gegend stammten und nicht extra angereist seien, um im Dorf B._______ auf Diebestour zu gehen. Ferner erweise es sich als aktenwidrig, dass er seine Probleme nicht konkret dargelegt habe. Vielmehr habe er klar ausgeführt, dass er bereits früh beleidigt und beschimpft sowie geschlagen worden sei. Sodann bringe das SEM ohne nähere Erläuterungen Vorbehalte zur Homosexualität des Beschwerdeführers an. Diese seien nicht gerechtfertigt, da dieses Thema im somalischen Kontext ein Tabu sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, dass er in der in der Heimat traumatisiert und mit vielen Problemen konfrontiert gewesen sei. Erst in der Schweiz sei er aufgeklärt worden und habe verstanden, was mit ihm geschehen sei; er habe hier überhaupt erst erfahren, dass er ein Mensch sei. Den zuständigen Personen beim SEM fehle es offensichtlich am nötigen Einfühlungsvermögen und an Fachkenntnissen zum Aussageverhalten von Homosexuellen aus homophoben Kulturen. Hinsichtlich der Ausreise sei festzuhalten, dass er sich schlicht und einfach nachts auf die Ladefläche eines Lastwagens geschlichen habe. Konkrete Fragen zur Weiterreise respektive zur Frau, die ihm geholfen habe, seien ihm nicht gestellt worden. Insgesamt zeige sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl glaubhaft seien. Seine Aussagen seien genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Er habe seine Mitwirkungspflicht in keiner Weise verletzt und der Entscheid des SEM sei als willkürlich anzusehen. Die erlittene Vergewaltigung stelle klarerweise eine Vorverfolgung dar, vor welcher ihn der Staat nicht geschützt habe. Auch seine Homosexualität sei ein Asylgrund und die Behauptung der Vorinstanz, er wäre deswegen im Heimatstaat keinem Risiko ausgesetzt, sei geradezu skandalös. Homosexuelle würden in Somalia geächtet und verfolgt, womit ihm ganz offensichtlich ernsthafte Nachteile drohten und ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er gehöre dem Mehrheitsclan der L._______ (aufgenommen als "M._______") an. Weiter habe er damals angegeben, dass seine Zieheltern nicht mehr bei Kräften gewesen seien und er niemanden mehr gehabt habe. Sinngemäss entspreche dies der Aussage, dass die Zieheltern nicht mehr für ihn hätten sorgen können. Ferner sei ihm die Frage gestellt worden, wo seine Erzieher lebten. Es erweise sich damit als unzutreffend, dass er nie nach dem Verbleib seiner Ziehmutter gefragt worden sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter in der Beschwerdeeingabe teilweise einer scharfen Ausdrucksweise bedient habe. Mehrere Formulierungen seien als diffamierend und beleidigend einzustufen. Damit liege eine Verletzung des gebührenden Anstands vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter diesbezüglich bereits in anderen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht ermahnt worden sei, weshalb die Prüfung einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG zu begrüssen wäre. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz beschäftige sich in der Vernehmlassung mit Nebensächlichkeiten, welche für das Verfahren kaum wesentlich seien. Es werde daran festgehalten, dass es keine gesicherten Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer dem Mehrheitsclan der L._______ angehöre. Bei der Frage nach der Clanlinie habe er erklärt, er wisse es nicht, und später als Clanfamilie "M._______" genannt, wobei er auf seinen Erzieher verwiesen habe. Im Lichte der übrigen Angaben zur Clanzugehörigkeit sei zu vermuten, dass er damit nicht den eigenen Clan, sondern jenen seines Erziehers gemeint habe. Sodann habe der Beschwerdeführer nirgends gesagt, seine Zieheltern seien nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen. Es handle sich dabei um eine reine Interpretation der Aussagen durch das SEM. Ferner sei er zwar gefragt worden, wo die Erzieher lebten; es sei aber keine spezifische Frage nach dem Verbleib der Ziehmutter gestellt worden. Schliesslich bestreite der unterzeichnende Rechtsvertreter nicht, dass er sich mitunter sehr scharf ausdrücke. Er sei indessen der Auffassung, dass er hierfür gerade im vorliegenden Fall gute Gründe gehabt habe und es die Aufgabe des Rechtsvertreters sei, auf die mangelhafte Qualität eines Entscheids hinzuweisen. Er sehe keine Veranlassung, die gerügten Formulierungen zurückzunehmen. Zudem falle auf, dass die Vorinstanz nicht zur detaillierten und gut begründeten Kritik am angefochtenen Entscheid Stellung nehme, was die ungenügende Qualität ihrer Arbeit belege. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP in verschiedener Hinsicht von jenen bei den späteren Anhörungen abweichen. Zwar trifft es zu, dass den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist aber grundsätzlich zulässig. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 5.3 Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer bei der BzP, die Personen, welche ihn erzogen hätten, seien nun alt geworden und nicht mehr bei Kräften. Er habe niemanden gehabt und nicht einmal die Schule besuchen können, weil er als uneheliches Kind stets beleidigt worden sei. Alles habe nur mit Clanbeziehungen funktioniert und er sei von den Leuten diskriminiert worden, weshalb er dort nicht länger habe leben können (vgl. A9, Ziff. 7.01). Auf die Frage, was geschehen wäre, wenn er in Somalia geblieben wäre, stellte er die Gegenfrage, wie er dort hätte leben können, nachdem die Personen, die ihn erzogen hätten, alt geworden seien und er ohne Familie sei (vgl. A9, Ziff. 7.02). Es ist dabei unerheblich, ob aus diesen Ausführungen hervorgeht, dass die Zieheltern nicht mehr für den Beschwerdeführer hätten sorgen können. Entscheidend erscheint vielmehr, dass er bei der BzP die später vorgebrachten Fluchtgründe nicht einmal in den Ansätzen erwähnte. So führte er bei der ersten Anhörung aus, dass die Gründe für seine Flucht darin lägen, dass er im Alter von neun Jahren von zwei Dieben, die ins Haus eingedrungen seien, missbraucht worden sei (vgl. A73, F19 ff.). Weiter gab er an, dass er von seinem Pflegevater schlecht behandelt worden sei (vgl. A73, F31). Dieser habe oft Alkohol getrunken und die Pflegemutter verprügelt, weshalb diese die Familie verlassen habe. In der Folge habe er die Schule nicht mehr besuchen können und dem Pflegevater helfen müssen (vgl. A73, F36). Als er einmal in dessen Auftrag das Restaurant nachts hätte öffnen sollen, sei er unterwegs den beiden Tätern begegnet und vor diesen zurück nach Hause geflohen. Seinen Pflegevater habe dies jedoch nicht interessiert und er habe ihn gescholten und verprügelt (vgl. A73, F40). Dies habe ihn veranlasst, zu fliehen, zumal die Situation mit dem Pflegevater für ihn grundsätzlich belastend gewesen sei (vgl. A73, F41 und F46). All diese Umstände - die schlechte Behandlung durch den Pflegevater, der erlittene Missbrauch im Kindesalter, das Verschwinden der Pflegemutter sowie die Begegnung mit den beiden Tätern - erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP mit keinem Wort. Vielmehr gab er damals an, dass seine Pflegeeltern beide noch immer in B._______ lebten (vgl. A9, Ziff. 3.01). Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich auch in zeitlicher Hinsicht als nicht kohärent. So gab er bei der BzP zu Protokoll, dass er zwar nie eine normale Schule besucht, aber Kurse in Mathematik und Englisch absolviert habe. Er habe diese Kurse in den Jahren (...) besucht und sei elf Jahre alt gewesen, als er mit diesen begonnen habe (vgl. A9, Ziff. 1.17.04). Bei der Anhörung gab er dagegen an, dass er im Anschluss an den Missbrauch im Alter von neun Jahren zur Schule geschickt worden sei (vgl. A73, F24), was einem Schulbeginn etwa im Jahr (...) entsprechen würde. Weiter führte er aus, dass er die Schule (...), nach dem Weggang der Pflegemutter, abgebrochen habe (vgl. A73, F36 f.). Dies läuft nicht nur den Angaben in der BzP zuwider, sondern ist auch nicht mit seinen Ausführungen bei der ergänzenden Anhörung vereinbar, wonach die Pflegemutter im Jahr (...) verschwunden sei (vgl. A95, F70 f.). Als Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben brachte der Beschwerdeführer vor, er könne keine genaue Zeit angeben, wie lange vor der Ausreise seine Pflegemutter schon weg gewesen sei (vgl. A95, F75). Bei der BzP seien ihm nicht viele Fragen gestellt worden und er habe nicht im Detail über seine erlebten Probleme erzählen können; zudem sei er blockiert gewesen (vgl. A95, F76 f.). Diese Ausführungen erscheinen wenig überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer sowohl zu seinen Fluchtgründen als auch zum Aufenthaltsort seiner Zieheltern grundlegend andere Angaben machen sollte, weil ihm nur wenige Fragen gestellt wurden und er "blockiert" gewesen sei. 5.4 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Strafverfahrens gegenüber der Jugendanwaltschaft wiederum andere Angaben gemacht hat. Dem im Rahmen des Verfahrens D-438/2021 eingereichten Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 (vgl. dort Beschwerdebeilage 3) lässt sich zur Fluchtgeschichte Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer sei von seinem Adoptivvater in der Nacht aufgefordert worden, Holz zu holen. Unterwegs sei er auf betrunkene Männer gestossen, welche ihn mit einem Gewehr geschlagen und blutüberströmt auf dem Boden liegen gelassen hätten. Er habe es geschafft, nach Hause zu gehen, wo er vom Adoptivvater nur beschimpft worden sei. In diesem Moment sei ihm klar gewesen, dass er weggehen wolle, wobei ihm seine Adoptivmutter, welche er über seine Absichten orientiert habe, zugesprochen habe, das Haus zu verlassen. Einerseits wird in dieser Version der Ereignisse nicht erwähnt, dass es sich bei den beiden Betrunkenen um die früheren Täter gehandelt haben soll, obwohl im Bericht der sexuelle Missbrauch an sich ebenfalls beschrieben wird. Andrerseits soll sich die Ziehmutter noch bei der Familie befunden und ihn ermutigt haben, sein Zuhause zu verlassen. Dabei handelt es sich um zentrale Sachverhaltselemente, welche komplett anders dargestellt wurden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung nicht, dass er in jener Nacht mit einem Gewehr geschlagen und blutüberströmt liegengelassen worden sei. Vielmehr führte er aus, dass er den Tätern begegnet und vor diesen geflüchtet sei, wobei er sich rechtzeitig habe nach Hause retten können (vgl. A73, F40 und F50). Demgegenüber führte er bei der ergänzenden Anhörung aus, dass die Täter ihn zwar festgehalten und zusammengeschlagen hätten; er aber rechtzeitig habe fliehen können (vgl. A95, F67). Das SEM wies überdies zu Recht darauf hin, dass die Schilderung des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses in der Nacht vor seiner Ausreise sehr oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen ist, obwohl er in beiden Anhörungen aufgefordert wurde, dieses genau zu beschreiben (vgl. A73, F50 und A95, F67). 5.5 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP noch angab, dass er in Somalia im Jahr (...) für zwei Monate in Haft gewesen sei, nachdem er einem Jungen bei einer Schlägerei den Arm gebrochen habe (vgl. A9, Ziff. 7.02). An dieses Ereignis konnte er sich bei der Anhörung nicht mehr erinnern (vgl. A73, F56 f. und F93 ff.). In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, es sei nicht statthaft, die Aussagen anlässlich der BzP gegen jene in den Anhörungen auszuspielen. Gegenüber dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der BzP völlig durcheinander gewesen nach den Ereignissen auf der Flucht und er habe unter Krätze sowie massiven psychischen Problemen gelitten. Dies vermag indessen nicht zu erklären, weshalb er eine rund zweimonatige Haft, welche zweifellos als einschneidendes Ereignis anzusehen wäre, einfach vergessen oder aber unzutreffend eine solche geltend gemacht haben sollte. Auch bei bestehenden psychischen Beschwerden kann von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie einschneidende biografische Ereignisse zumindest in den Grundzügen kohärent darlegt. Dies war beim Beschwerdeführer indessen nicht der Fall. Neben den bereits erwähnten Ungereimtheiten hat er beispielsweise bei der BzP noch angegeben, dass er aus finanziellen Gründen die Schule vorerst nicht habe besuchen können, da er in einer armen Familie gelebt habe. Schliesslich habe er verschiedene Kurse in Mathematik und Englisch besucht, wobei er im Auftrag von Restaurants Brennholz zerkleinert habe, um die Schulkosten für eines der Fächer zu bezahlen; das andere Fach habe die Familie finanziert (vgl. A9, Ziff. 1.17.04 f.). Anlässlich der ersten Anhörung stellte er den Schulbesuch dagegen in einen Zusammenhang mit dem geltend gemachten sexuellen Übergriff und konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er gearbeitet habe, um einen Teil des Schulgelds zu finanzieren (vgl. A73, F24 und F38 f.). Bei der ergänzenden Anhörung bestritt er, jemals Holz an andere Restaurants geliefert zu haben, wobei er behauptete, dass er dies nie so angegeben habe (vgl. A95, F47). Diese Ausführungen betreffen zwar nicht die Fluchtgründe an sich, aber seine uneinheitlichen Angaben lassen erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 5.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens seine Aussagen offenbar ebenfalls mehrmals korrigiert hat. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ vom (...) lässt sich unter anderem entnehmen, dass seine Ausführungen im Laufe des Verfahrens oft widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Er habe seine Geschichte jeweils gerade so erzählt und um zusätzliche Details erweitert, wie es zur Faktenlage - mithin zu den vorläufigen Ermittlungsergebnissen - respektive zu den gestellten Fragen gepasst habe (vgl. BVGer act. 5, Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ vom [...] [nachfolgend: Urteil OGer {...}] Ziff. 12). Auch in jenem Zusammenhang wurden seine Angaben verschiedentlich als unglaubhaft eingestuft, was die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter beeinträchtigt. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in der Nacht, bevor er B._______ verlassen habe, glaubhaft zu machen. Anlässlich der BzP erwähnte er diese nicht einmal ansatzweise, ohne dafür nachvollziehbare Gründe zu liefern. Zudem finden sich in seinen Schilderungen zahlreiche Ungereimtheiten und es bestehen angesichts der oft unterschiedlichen Darstellung seiner Erlebnisse grosse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sprechen. Hinsichtlich der von ihm in allgemeiner Weise geltend gemachten Beleidigungen und Diskriminierungen von Seiten der Dorfbewohner ist festzuhalten, dass sich seinen Aussagen keine konkreten Vorfälle entnehmen lassen, welche als erhebliche Nachteile zu werten wären (vgl. A73, F34, F53 und F55; A95, F34 ff.). Diese sind somit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten. 6. 6.1 Zum Abschluss der ersten Anhörung hin merkte der Beschwerdeführer an, er könne aus Sicherheitsgründen nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, wobei es auch im Bereich der sexuellen Themen Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr sprächen (vgl. A73, F121). Auf Nachfrage führte er aus, dass er sich als homosexuell betrachte und auf dem Weg sei, zu klären, was das für ihn bedeute (vgl. A73, F123). Als er gefragt wurde, ob er sich zu Männern hingezogen fühle und dies nichts mit Schuldgefühlen zu tun habe wegen dem, was ihm zugestossen sei, erklärte er, dass ihn "dieses Problem" belaste, seit er diesen Überfall erlebt habe (vgl. A73, F129). In der Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 16. November 2020 wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung noch sehr verunsichert und nicht eindeutig festgelegt, so dass diese derzeit noch nicht gänzlich fassbar sei und einer weiteren Klärung bedürfe (vgl. A83, S.3). Bei der ergänzenden Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dies sei eines der Hauptthemen, welches ihn beschäftige. Früher sei er durcheinander und nicht aufgeklärt gewesen und habe Probleme erlebt; inzwischen habe er erfahren, dass dieses Thema in der Schweiz nicht so speziell respektive nicht tabu sei (vgl. A95, F118). Er bestätigte schliesslich, dass er homosexuell sei, wobei er dies während seiner Therapiezeit erfahren habe (vgl. A95, F120 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seiner Homosexualität erst im Laufe der psychologischen Behandlung in der Schweiz bewusst geworden sei. Er sei aber bereits im Heimatstaat als homosexuell beschimpft worden, nachdem er als Kind sexuell missbraucht worden sei (vgl. A73, F34 und F81; A95, F123 ff. und F133 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelang, glaubhaft zu machen, dass er - wegen seiner geltend gemachten Homosexualität oder aus anderen Gründen - im Heimatstaat bereits flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hat. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM angab, dass er homosexuell sei, geht aus der Stellungnahme seines Psychologen vom 16. November 2020 hervor, dass er diesbezüglich noch grosse Unsicherheiten zeige und nicht ganz fassbar sei. Zudem gab er an, dass er nicht in einer Beziehung lebe (vgl. A73, F126). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt werden sollte. Er würde als alleinstehende Person nach Somalia reisen, wobei es völlig offen ist, ob und gegebenenfalls wann er dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen respektive wie er diese leben würde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aufgrund seiner angeblichen Homosexualität eine Verfolgung drohen würde. Vor diesem Hintergrund kann die Glaubhaftigkeit der dargelegten Homosexualität offenbleiben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen - in Somalia oder anderen Herkunftsländern - ausgegangen werden kann in dem Sinn, dass bei dieser Gruppe von Personen allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1 und E-5458/2017 vom 30. Juli 2019 E. 5.5, je m.H.).

7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, um seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft ist ihm dies jedoch nicht gelungen. Es ist insbesondere festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Homosexualität - deren Glaubhaftigkeit im Übrigen als zweifelhaft angesehen werden muss - in Somalia dem realen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtslage im Heimatstaat den Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-5241/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 2 AIG) unter anderem nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Dabei erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2351/2014 vom 3. Juni 2014 E. 4.3.1 m.H.). Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss dabei verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-418/2021 vom 4. Mai 2021 E. 9.4.4). 9.3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts F._______ vom (...) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom (...) 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es liegt somit eine rechtskräftige Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG vor. In der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 wird in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf entsprechende Lehrmeinungen - geltend gemacht, aufgrund des Umstands, dass im Strafverfahren keine Landesverweisung ausgesprochen worden sei, könne Art. 83 Abs. 7 AIG nicht greifen. Der Beschwerdeführer unterstand jedoch dem Jugendstrafrecht, nachdem ein im Rahmen des Strafverfahrens erstelltes Altersgutachten seine Volljährigkeit im Tatzeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen konnte (vgl. A34). Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind im Jugendstrafrecht nicht anwendbar, da diese in der abschliessenden Aufzählung der anwendbaren Bestimmungen des StGB in Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) nicht enthalten sind (vgl. OFK-StGB/JStG-Riesen-Kupper, Art. 1 JStG Rz. 31; siehe auch OFK-Migrationsrecht-De Weck, Art. 66a StGB Rz. 5). Von einem Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung durch den Strafrichter kann daher nicht die Rede sein, zumal eine Verurteilung wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich gezogen hätte, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung als volljährig eingestuft worden wäre. Nachdem in seinem Fall das Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, konnte eine Landesverweisung indessen nicht in Betracht gezogen werden und das Strafurteil setzt sich nicht mit dieser Frage auseinander. Die Bestimmungen über den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG sind daher ohne weiteres anwendbar. 9.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob sich der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist, mithin ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz - sollte der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingeschätzt werden - zu überwiegen vermag. Es ist dabei nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter, die Schwere des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode sowie der Grad seiner Integration (vgl. Urteil des BVGer D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 5.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2017 in der Schweiz auf, wobei er zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 als verschwunden galt. Bereits im August 2018 wurde er schwer straffällig, weshalb er die folgende Zeit teilweise in Haft, in der geschlossenen Abteilung eines Jugendheims sowie später in Pflegefamilien und Wohngruppen verbracht hat. Seine Tat wurde vom Obergericht des Kantons F._______ als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert, wobei das objektive Tatverschulden als schwer eingestuft wurde (vgl. Urteil OGer [...], Ziff. 14.2.5 und 16.1.3). Die verübte Straftat richtete sich gegen Leib und Leben und damit eines der höchsten geschützten Rechtsgüter. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich handelte und es nur deswegen beim Versuch blieb, weil zufällig anwesende Polizisten die Vollendung der Tat verhinderten (vgl. Urteil OGer [...], Ziff. 16.2.1 und 16.4). Als verschuldensmindernd berücksichtige das Obergericht die diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, die möglichen Nachwirkungen vorangehenden Drogenkonsums sowie seinen schwierigen Lebensweg (vgl. Urteil OGer [...] Ziff. 16.2.2 und 16.5.1). Im Ergebnis ist die verhängte Strafe von 24 Monaten jedoch als relativ hoch zu erachten, da im Jugendstrafrecht maximal ein Freiheitsentzug von vier Jahren verhängt werden kann (Art. 25 Abs. 2 JStG). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines schweren Delikts zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit von einem hohen öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Wegweisung auszugehen ist. Dem Urteil des Obergerichts lässt sich sodann entnehmen, dass er sich auch während des Strafvollzugs nicht wohlverhalten hat (vgl. Urteil OGer [...] Ziff. 16.5.1). Vielmehr fiel er durch sein Verhalten bei Pflegefamilien sowie in verschiedenen Institutionen überaus negativ auf und es kam wiederholt zu Auseinandersetzungen (vgl. Urteil OGer [...] Ziff. 17). Das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 8. Juni 2020 hält ebenfalls fest, dass es in den Pflegefamilien im Verlauf jeweils zu Konflikten und Schwierigkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe etwa vermehrt Alkohol getrunken sowie teilweise die Schule oder die Teilnahme an einer Tagesstruktur verweigert (vgl. A72, beiliegendes Gutachten, S. 16 und S. 19). Somit lässt sich anhand der Akten nicht erkennen, dass er sich jemals ernsthaft bemüht hätte, in der Schweiz ein geordnetes Leben zu führen und sich in die Gesellschaft einzugliedern. Auch in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 im Rahmen des rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht, dass er zwischenzeitlich Integrationsbemühungen gezeigt hätte oder sein Leben nun im Griff hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat kann somit nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine (...) mit einer Vielzahl verschiedener Symptome diagnostiziert wurde (vgl. A55, Jugendforensisch-psychiatrisches Gutachten vom 11. November 2019, S. 71). Er wurde deswegen im Rahmen einer wöchentlichen ambulanten Psychotherapie behandelt. Der zuständige Therapeut geht in seinem Bericht vom 16. November 2020 davon aus, eine Rückführung nach Somalia führte im Fall des Beschwerdeführers zu einer besonderen Destabilisierung und es bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung der festgestellten psychischen Probleme sowie für die Ausbildung von zusätzlichen Erkrankungen (vgl. A83, S. 3). Der Beschwerdeführer leidet folglich an erheblichen psychischen Erkrankungen, womit allenfalls von einem gewissen privaten Interesse an einer Weiterbehandlung in der Schweiz auszugehen ist. Angesichts der verübten Straftat, des schweren Verschuldens, seines Verhaltens im Strafvollzug und der fehlenden Integrationsbemühungen vermag dieser Umstand das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aber nicht zu überwiegen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG erweist sich somit als verhältnismässig. Die Frage der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist damit nicht zu prüfen, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. 9.4 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu bestätigen und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 22. April 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 eine aktualisierte Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 170.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte, insgesamt Fr. 7'722.20. Trotz der teilweise umfangreichen Akten erscheint dieser Aufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht. Die Honorarnote ist daher zu kürzen und es ist von einem notwendigen zeitlichen Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 VGKE) von 18 Stunden auszugehen, wobei der Stundenansatz bei amtlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt praxisgemäss höchstens Fr. 220.- beträgt. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 4'448.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

12. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Eingaben einer sehr scharfen Ausdrucksweise bediente. Auch wenn es den Parteien respektive ihren Vertretern erlaubt ist, die Behörden zu kritisieren, sind diverse Formulierungen, darunter die vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung aufgeführten Beispiele, als unnötig zu erachten. Der Rechtsvertreter ist daher - insbesondere angesichts des Umstands, dass er sich in der Replik uneinsichtig zeigte - erneut mit Nachdruck daran zu erinnern, dass Kritik an der Arbeit von Behörden auch sachlich geäussert werden kann und gerade von professionellen Rechtsvertretern erwartet werden darf, dass sie auf beleidigende Ausdrucksweisen verzichten. Vorliegend ist indessen auf das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG noch einmal zu verzichten. Der Rechtsvertreter dürfte zukünftig jedoch mit einer Busse zu rechnen haben, wenn sich derartige Vorfälle wiederholen (vgl. dazu bereits Urteil des BVGer D-6153/2018 vom 6. Mai 2020 E. 11). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Daniel Weber, Fürsprecher, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 4'448.10 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: