Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Somali islamischen Glaubens mit somalischer Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zur Clanfamilie (...), Clan (...) (Provinz Somaliland) - verliess gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 seine Heimatstadt in Richtung Bossaso, wo er für ungefähr einen Monat in einem Hotel als Tellerwäscher arbeitete, bevor er in einem Schlepperboot in Richtung Jemen sein Heimatland verlassen habe. Er sei über Jemen und Sudan nach Lybien gereist und habe sich dort ungefähr neun Monate aufgehalten, bevor er am 20. Dezember 2017 illegal in die Schweiz einreiste. B. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Basel ein Asylgesuch. Am 8. Januar 2018 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person (BzP), wobei er angab, minderjährig zu sein (Geburtsdatum (...) 2001). Eine vorgängige Handknochenanalyse im Rahmen des SEM-Verfahrens ergab ein Mindestalter von 19 Jahren, weshalb sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1999 festgesetzt wurde. Bei der BzP gab er unter anderem an, dass er in Janalé in Somalia geboren sei und aus der Provinz Shabelado Hosse stamme. Er habe mit drei Brüdern und einer Schwester im gleichen Haushalt gelebt, welche alle 2012 zerstreut geflohen seien, nachdem sein Vater ums Leben gebracht worden sei. Er wisse nicht, wo seine ebenfalls mit dem jüngsten Geschwister geflohene Mutter sei. Als Fluchtgrund gab er in der BzP an, dass er seit der Ermordung seines Vaters auf sich alleine gestellt gewesen sei. Dieser habe sich nicht Al Shabaab anschliessen wollen und der Beschwerdeführer habe nach seines Vaters Tod von ihnen Drohungen erhalten, dass ihm dasselbe passiere, wenn er sich nicht mit ihnen verbünde. C. Am 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer erstmals einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er die Angaben, welche er in der BzP gemacht hatte, und konkretisierte, dass sein Vater am (...) 2012 getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals von der Schule nach Hause gekommen, seine Familie sei weg gewesen und das Haus beschlagnahmt worden. Er kenne keine anderen Verwandten und habe nachts bei Ziegen geschlafen und tagsüber gebettelt, bis er genügend für die Reise gespart gehabt habe. Als Fluchtdatum nannte er in dieser Anhörung den (...) Monat des Jahres 2015. Zum Fluchtgrund ergänzte er, einmal im (...) Monat des Jahres 2013 von Maskierten der Al Shabaab mit dem Tode bedroht worden zu. D. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein und könne diese auch nicht beschaffen. E. Mit Zuweisungsentscheid vom 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 zeigte die Caritas Schweiz die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und teilte mit Eingabe vom 3. April 2019 mit, dass dieser ihr erhebliche neue Tatsachen anvertraut habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei homosexuell, weswegen er in Somalia beschimpft worden sei und Gewalt erlebt habe. G. Am 8. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von Queeramnesty Amnesty International sowie Fotos von sich ein. H. Die Vorinstanz veranlasste am 10. Januar 2020 eine Identitätsabklärung mittels einer linguistischen Analyse und der Prüfung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers. Seine bisher zur Herkunft gemachten Aussagen stimmten nicht mit dem Gutachtensergebnis überein. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Laas Caanood, Provinz Sool, im Norden von Somalia stammt, wo er gemäss eigenen Angaben sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht habe. I. Eine ergänzende Zweitanhörung fand am 25. Juni 2020 statt und wurde am 11. August 2020 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer räumte ein, bisher unwahre Angaben gemacht zu haben. Zur Familiensituation erklärte er neu, er habe nur eine Schwester und seine Mutter habe in Laas Caanood eine Strohhütte mit Gemüse auf dem Hauptmarkt (...). Er sei am (...) 2016 geflohen, weil er homosexuell sei. Es habe im (...) Monat des Jahres 2016 einen bestimmten Vorfall gegeben. Er sei mit seinem ersten Freund B._______, welchen er sechs Monate gekannt habe, zusammen gewesen und sie seien von einem Mann durch dessen Fenster beobachtet worden, wie sie sich geküsst hätten. Der Mann habe geschrien, woraufhin andere Leute, ungefähr vier Männer, deren Anzahl er an den Stimmen erkannt habe, herbeigeeilt seien. Der Beschwerdeführer habe schneller wegrennen können, als sein Freund. Dieser sei verprügelt und alsdann verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei etwa dreissig Minuten weggerannt und alsdann wegen Zurückschauens in der Nähe seines Wohnhauses gestürzt. Er habe sich verletzt und viel Blut verloren. Eine Nachbarin habe ihn gesehen und seine Schwester und seine Mutter informiert. Er sei bewusstlos gewesen und man habe seine Wunde in einer Apotheke resp. einem Minispital genäht. Seine Mutter habe am darauffolgenden Tag auf dem Markt gehört, dass ein homosexueller Junge verhaftet worden sei, weil er beim Küssen mit einem anderen Jungen erwischt worden sei. Er sei deswegen gefoltert und mit dem Tod bedroht worden, um zur Preishabe der Information veranlasst zu werden, wer der andere Junge gewesen sei. Seine Mutter hätte gesagt, sie sei froh, dass ihr Sohn nicht homosexuell sei. Als konkreten Ausreisegrund nannte der Beschwerdeführer alsdann, dass seinem Freund am (...) 2016 oder (...) 2016 eine Gerichtsverhandlung bevorgestanden hätte, bei welcher er wegen Homosexualität zum Tode verurteilt worden wäre. Er habe befürchtet, sein Freund würde ihn dann verraten. Das Geld für die Reise habe er von seiner Mutter gestohlen. Während der Flucht auf der Ladefläche eines LKWs nach Bossaso sei er unterwegs vom Chauffeur vergewaltigt worden. Dies habe er niemandem sagen können. Der Chauffeur habe ihn mit dem Tod bedroht. Mit dem Chauffeur sei er alsdann in die Stadt gereist, wo er diesen um Hilfe gebeten habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit dem Boot sei er ungefähr einen Monat später nach Jemen geflohen und, in Lybien angekommen, habe er seine Mutter kontaktiert, um sie vergeblich um Geld für die Weiterreise mit dem Boot zu bitten. Der Beschwerdeführer sei neun Monate in Lybien geblieben und habe dort in einem Flüchtlingslager gearbeitet (gekocht). Der Beschwerdeführer erzählte betreffend Homosexualität, dass Homosexuelle in seinem Heimatland verfolgt würden und man viele Probleme in der Gesellschaft habe. In der Öffentlichkeit, Gesellschaft und Schule sei er mit Fragen, warum er wie eine Frau laufe oder rede, gedemütigt worden. Seine Schwester habe ihm wegen seiner sexuellen Orientierung Fragen gestellt, welche er jedoch nicht beantwortet habe. Es werde als eine Schande angesehen, eine homosexuelle Person in der Familie zu haben. Er habe bereits als Kind gewusst, dass er kein männliches Verhalten habe, ihn ein solches störe und er damit auch nichts zu tun haben wolle. Als Jugendlicher sei er feminin gewesen. Da er die Konsequenzen eines Coming Outs gekannt habe, habe er nie versucht, seine Homosexualität bekannt zu machen. Erst nach einer Weile in der Schweiz habe er sich durch einen Landsmann (Internetbekanntschaft) bestärkt dazu entschieden, sich zu outen. Dieser Landsmann habe ihn auch zur «LGBTIQ-Community» gebracht und der Beschwerdeführer habe gelernt, dass jeder in der Schweiz Rechte habe und sich «outen» könne, ohne Angst zu haben. In der Schweiz lebe er mit seinem Partner, C._______, zusammen. Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, dass er ums Leben gebracht würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehre, weil Homosexualität verboten und ein Tabu sei. J. Das SEM verneinte mittels Verfügung am 28. September 2020 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und damit die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), lehnte dessen Asylgesuch vom 20. Dezember 2017 ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), wobei er infolge unzumutbaren Vollzugs vorläufig aufgenommen wurde (Ziffer 4). K. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung von Ziffer 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneine, weil er diese erst im Nachhinein eingebracht habe. Falsche Angaben zu seinem Herkunftsort habe er aber aus nachvollziehbaren Gründen gemacht, weil kein Dolmetscher bei der damaligen Rechtsberatung anwesend gewesen sei. Die Kommunikation sei allgemein schwierig verlaufen. Der Beschwerdeführer bekräftigte zur Flüchtlingseigenschaft hauptsächlich sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner sexuellen Identität sowie homosexuellen Orientierung bei einer Rückkehr nach Somalia flüchtlingsrechtlich verfolgt würde. In Somalia könne er seinen Lebensstil nicht ausleben. Es bestehe auch kein Schutzmechanismus. Allfällige Zweifel an der Homosexualität des Beschwerdeführers seien unbegründet. Er lebe seit über einem Jahr mit seinem Partner in einer Beziehung und er definiere seine sexuelle Identität «nach freiem Wohlbefinden», nicht nach männlichem oder weiblichem Geschlecht. In der LGBTIQ-Community könne er sich frei ausleben. Die Beschwerde verweist auf verschiedene Quellen zur Thematik Homosexualität in Somalia (www.ecoi.net; gesetzliche Strafe für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr, [Länder- und Einzelfall-] Berichte). Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 19. Dezember 2018 - Fotos des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben seines Partners vom 4. Mai 2020, Berichte des Hilfswerks der evangelischen Kirche Schweiz (HEKS) vom 25. Juni 2020 und 11. August 2020, eine Bescheinigung wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 22. Oktober 2020 sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 31. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. M. Am 25. Mai 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen ein, insbesondere mit Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. November 2020 sowie unter Beilage von Fotos von sich.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. Es wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden indirekt formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt (sinngemäss) eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 4.2 Die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 4.3 Ebenso unbegründet ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Vorwurf, die befragende Person sei zu wenig auf geschlechtsspezifische bzw. LGBTIQ Vorbringen geschult gewesen, da ihr die Abkürzung LGBTIQ nicht gängig gewesen sei und sie sie falsch wiederholt habe, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Abkürzung (auf Anhieb) nicht korrekt ausgesprochen wird, heisst dies nicht, dass die Bedeutung dahinter verkannt wird. Dass Verständnis und Sensibilität zur Thematik sowie eine vertrauenswürdige Atmosphäre während der Anhörung ausgeblieben wären, erschliesst sich weder aus den Anhörungsprotokollen noch den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung (HWV) noch aus den der Beschwerde beiliegenden HEKS-Berichten (Beschwerdebeilage 6, jeweils Ziff. 1.7). Anhörungen zur sexuellen Identität und Homosexualität sind wohl allgemein unangenehm und belastend, nichtsdestotrotz ist die Erforschung des Sachverhaltes notwendig, um einen Entscheid fällen zu können. Betreffend Anhörungsatmosphäre wird auf dem Unterschriftenblatt der HWV vom 25. Juni 2020 ([...]) einzig auf die COVID-19-Situation hingewiesen und auf jenem vom 11. August 2020 ([...]) nichts dazu gesagt. Hauptsächlich - und ergänzend auch nur einzig - wird von der HEV festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach homosexuell sei.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zugegebenermassen in der BzP und der ersten Anhörung unwahre Angaben über seinen Herkunftsort (Janalé im Süden von Somalia), die Fluchtgründe (einmalige Drohung und Verfolgung 2013 von Al-Shabaab; Ausreise aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten zweieinhalb Jahre später) und die Familiensituation (z.B. Geschwister, Mutter) gemacht. Deswegen bestünden in Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht schwerwiegende Gründe an der Glaubwürdigkeit seiner Person. Die Antworten in den ergänzenden Anhörungen betreffend den nachgeschobenen Grund der Homosexualität sowie zur Beziehung seines ersten Freundes seien alsdann allgemein und unpräzise ausgefallen und seine Schilderungen zum Kernvorbringen vom (...) 2016 (Entdeckung beim Küssen) seien betreffend Ort und Ablauf unsubstantiiert und widersprüchlich. Im Weiteren seien sowohl die Angaben zur Ausreise wie auch die Kommunikation mit resp. Informationen der Mutter konstruiert. Seine subjektiv empfundene Furcht infolge seiner Homosexualität resp. sexuellen Orientierung flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten zu haben, seien nicht glaubhaft begründet. Da seine Vorbringen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wird betreffend falsche Angaben zum Herkunftsort im Wesentlichen entgegnet, die damalige Rechtsberatung sei durch den Landsmann, welchen er aus dem Internet kenne, via Telefon erfolgt. Die Kommunikation sei allgemein schwierig verlaufen, was aufgrund der Sprache und kulturellen Gegebenheiten grundsätzlich nicht einfach sei. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Flüchtlingseigenschaft sei mit den Angaben in den ergänzenden Anhörungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Es habe eine Vorverfolgung stattgefunden. Er macht betreffend die nachgeschobenen Fluchtgründe geltend, es benötige Zeit, bevor man mit seiner sexuellen Identität und Orientierung im Reinen sei. Er lebe seit über einem Jahr in einer homosexuellen Beziehung. Im Weiteren würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Eine Rückkehr nach Somalia führe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu einer realen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. In Somalia könne er seinen Lebensstil nicht ausleben und würde mit höchster Wahrscheinlichkeit bestraft, mithin sogar hingerichtet werden. Es gebe kaum konkrete Informationen zur Lage von LGBTIQ in Somalia, da Sexualität und LGBTIQ extrem tabuisiert würden. LGBTIQ-Personen seien durch ihre Familien (Ehrenmorde) und Al Shabaab (Tötungen) sehr gefährdet. Homosexualität sei per Gesetz verboten und werde mit bis zu drei Jahren Haft verurteilt. Vor allem im Süden des Landes könnten von Sharia Gerichten Todessstrafen oder Auspeitschungen verhängt werden. Es bestehe kein staatlicher Schutz.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1).
E. 7.2 Die Begründungen des Beschwerdeführers, weshalb er sowohl in der BzP vom 8. Januar 2018 als auch an der ersten Anhörung vom 11. Oktober 2018, damit auch nach zehn monatigem Aufenthalt in der Schweiz, nicht nur betreffend Herkunft sondern auch bezüglich des gesamten Sachverhalts unwahre Aussagen machte, lässt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufkommen. Er wurde auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, eine Dolmetscherin übersetzte und eine Hilfswerkvertreterin war anwesend, über deren Aufgabe er ebenfalls aufgeklärt wurde. Dennoch wiederholte er die unwahren Angaben auch auf mehrfaches Nachfragen. In der Beschwerde begründet er seine falsche Angabe betreffend Herkunftsort weder überzeugend noch überhaupt nachvollziehbar. Denn es erschliesst sich nicht, weshalb seine Internetbekanntschaft, welche gleichzeitig ein Landsmann ist, einen falschen Herkunftsort übersetzen sollte oder was ein Dolmetscher an seiner Ortsangabe hätte ändern oder richtigstellen können. Auch relativiert der angegebene Grund allgemeiner Kommunikationsschwierigkeiten mit Asylsuchenden diese mehrfache, konkrete Falschangabe nicht. Auffällig ist zudem, dass seine anderen unwahren Angaben betreffend Alter, Familiensituation und sein Alltagsleben vor der Flucht in der Beschwerde mit keinem Wort erklärt oder begründet werden (vgl. [...]), zumal diese wie der Herkunftsort in keinem direkten (oder nicht) im Zusammenhang mit Homosexualität stehen. Damit bestehen auch auf Beschwerdeebene grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers, unabhängig davon, ob er Fluchtgründe nachgeschoben hat oder er homosexuell ist.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz überzeugend festgehalten hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG insgesamt nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer nennt keine Details zu persönlichen Charaktereigenschaften des Freundes B._______ und führt hauptsächlich nur allgemeine Kriterien aus, welche ihm an einem Menschen wichtig seien ([...]). Die erste feste Liebesbeziehung ([...]), welche sechs Monate gedauert habe, darf als eine wesentliche Zeitperiode im Leben eines Menschen angesehen werden und dabei dürften mindestens gewisse Augenblicke und dazugehörige Umstände in guter Erinnerung bleiben. Jedoch fehlt eine anschauliche Auswahl an Orten oder nur eines Ortes ihrer Treffpunkte während der Beziehung praktisch gänzlich resp. der Beschwerdeführer schildert solche nur allgemein (wechselnde, abgelegene Orte unter freiem Himmel; nicht auf dem Markt; [...]). Solche allgemeinen Beschreibungen für Stadtviertel (Quartierläden mit Süssigkeiten) und Treffpunkte/Orte (auf einer Mauer eines noch nicht fertig gebauten Hauses) vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er nach dem offenbar aufwühlenden Kernereignis im (...) 2016 von Sorgen um seine erste Liebe, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers dabei inhaftiert worden und gar getötet werden sollte, nichts erwähnt. Er erzählt hingegen (teilweise) sinngemäss, er habe wegen dieses Vorfalls unter Schock gestanden und aus Furcht, seine Mutter könnte auf dem Markt erfahren, dass er der andere Junge beim Küssen gewesen und damit auch er homosexuell sei, den Appetit verloren ([...]). Nach dem Ereignis habe er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu B._______ gehabt. Es ist nicht glaubhaft, dass er dennoch gewusst haben soll, dass B._______ ihn nicht verraten resp. der Polizei konkret gesagt habe, das (Küssen) sei bei diesem Treffen das erste und letzte Mal gewesen und er habe die andere Person vorher nicht gekannt ([...]). Zudem spricht der Beschwerdeführer in den Anhörungen davon, dass B._______ getötet worden sei auf Beschwerdeebene ist alsdann von Misshandlungen die Rede ([...]). Die Schilderungen betreffend die Zeit nach dem Vorfall (seine Art zu gehen und zu reden; Beleidigungen in der Öffentlichkeit) sind alsdann allgemein gehalten und könnten auch auf einen anderen Abschnitt des Lebens des Beschwerdeführers zutreffen ([...]).
E. 7.3.2 Auch seine Angaben betreffend die Gespräche mit seiner Mutter sind unglaubhaft und nicht nachvollziehbar ([...]). Er habe seine Mutter auf der Flucht aus Libyen angerufen, um sie um Geld (für die Weiterreise) zu bitten ([...]), obwohl sie seines Wissens arm sei und keines habe. Dabei begründete er diesen Anruf einzig damit, dass er damit vielleicht Glück gehabt hätte ([...]). Zudem soll sie bis heute nicht wissen, weswegen er geflohen sei ([...]), obwohl sie den Beschwerdeführer eines Zusammenhangs mit dem Vorfall vom (...) 2016 verdächtigt habe und er von der Schweiz aus ungefähr alle drei Monate Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Er erklärte explizit, sie habe zwar erfahren, dass er das Land verlassen habe, aber sie kenne den Grund dafür nicht ([...]).
E. 7.4 Die Angaben des Beschwerdeführers wirken konstruiert, sind widersprüchlich, in wesentlichen Punkten zu wenig begründet und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermochte keine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der somalischen Behörden resp. Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Sein Sachverhaltsvortrag als Ganzes ist unglaubhaft. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat.
E. 8 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - insbesondere wegen seiner angeblichen Homosexualität - begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung hat.
E. 8.1 Die Annahme einer begründeten Furcht setzt nach konstanter Praxis unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat bisher in Somalia keine erheblichen Nachteile im Zusammenhang mit seiner angeblichen Homosexualität glaubhaft machen können. Er ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit die Frage seiner Rückkehr nach Somalia hypothetisch ist. Faktisch hat er angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft jedenfalls keine Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen.
E. 8.1.2 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht als naheliegend, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Zukunft anders als in der Vergangenheit präsentieren sollte. Der Beschwerdeführer räumte ein, weder von den somalischen Behörden gesucht zu werden noch sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Verfolgung genügt zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 8.1.3 Was allfällige Einschränkungen aufgrund eines unter Umständen erforderlichen diskreten Lebensstils betrifft, gilt gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1.4 Ferner besteht gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland des Beschwerdeführers keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen festgestellt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5) und sie sind im konkreten Fall für Somalia nicht gegeben. Daran vermögen die Quellenverweise in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern ([...]). Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ([...]); EGMR, B. und C. gegen Schweiz, Gambia, 17. November 2020, Nr. 889/19) ist vorliegend nicht einschlägig, da es sich nicht auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft bezieht, sondern auf Art. 3 EMRK und höchstens im Vollzugspunkt zu prüfen wäre.
E. 8.1.5 Nach dem Gesagten kann das Vorliegen der Homosexualität offengelassen werden. Sie gibt indes zu folgenden Zweifeln Anlass: Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass er sich in der Schweiz ausserhalb der LGBTIQ-Community nicht geoutet habe. Intoleranz und Diskriminierung bestünden nicht nur im Heimatland, sondern auch in der hiesigen somalischen Community ([...]). Merkwürdig ist sodann, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach der ersten Anhörung mit stark verändertem Aussehen zum Termin der zweiten Anhörung erschien. Im Wissen, dass er in der folgenden Anhörung zu seinen nachgeschobenen Asylgründen, nämlich der Homosexualität, befragt werden würde, erklärte er auf sein verändertes Aussehen angesprochen als erstes, er sei älter geworden. Erst als Zusatz meinte er dazu, dass man bei «dieser Veranlagung» anders aussehe, als gleichgeschlechtliche Leute ([...]). Es bestehen insgesamt berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person, was auch seine angebliche Homosexualität betrifft, Hierfür kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene und seine Fotos, welche ihn unter anderem geschminkt zeigen, sowie das eingereichte private Bestätigungsschreiben vom (...) 2020 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 8.2 Zusammenfassend ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, dass beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine begründete Furcht - weder individuell konkret noch als Gruppenzugehörigkeit - vor ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG oder die Gefahr eines unerträglichen psychischen Drucks gegeben sind. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, ist gemäss Art. 83 AIG die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Somalia wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung vom 28. September 2020 hinreichend Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5306/2020 Urteil vom 10. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Katarina Socha, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Somali islamischen Glaubens mit somalischer Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zur Clanfamilie (...), Clan (...) (Provinz Somaliland) - verliess gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 seine Heimatstadt in Richtung Bossaso, wo er für ungefähr einen Monat in einem Hotel als Tellerwäscher arbeitete, bevor er in einem Schlepperboot in Richtung Jemen sein Heimatland verlassen habe. Er sei über Jemen und Sudan nach Lybien gereist und habe sich dort ungefähr neun Monate aufgehalten, bevor er am 20. Dezember 2017 illegal in die Schweiz einreiste. B. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Basel ein Asylgesuch. Am 8. Januar 2018 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person (BzP), wobei er angab, minderjährig zu sein (Geburtsdatum (...) 2001). Eine vorgängige Handknochenanalyse im Rahmen des SEM-Verfahrens ergab ein Mindestalter von 19 Jahren, weshalb sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1999 festgesetzt wurde. Bei der BzP gab er unter anderem an, dass er in Janalé in Somalia geboren sei und aus der Provinz Shabelado Hosse stamme. Er habe mit drei Brüdern und einer Schwester im gleichen Haushalt gelebt, welche alle 2012 zerstreut geflohen seien, nachdem sein Vater ums Leben gebracht worden sei. Er wisse nicht, wo seine ebenfalls mit dem jüngsten Geschwister geflohene Mutter sei. Als Fluchtgrund gab er in der BzP an, dass er seit der Ermordung seines Vaters auf sich alleine gestellt gewesen sei. Dieser habe sich nicht Al Shabaab anschliessen wollen und der Beschwerdeführer habe nach seines Vaters Tod von ihnen Drohungen erhalten, dass ihm dasselbe passiere, wenn er sich nicht mit ihnen verbünde. C. Am 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer erstmals einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er die Angaben, welche er in der BzP gemacht hatte, und konkretisierte, dass sein Vater am (...) 2012 getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals von der Schule nach Hause gekommen, seine Familie sei weg gewesen und das Haus beschlagnahmt worden. Er kenne keine anderen Verwandten und habe nachts bei Ziegen geschlafen und tagsüber gebettelt, bis er genügend für die Reise gespart gehabt habe. Als Fluchtdatum nannte er in dieser Anhörung den (...) Monat des Jahres 2015. Zum Fluchtgrund ergänzte er, einmal im (...) Monat des Jahres 2013 von Maskierten der Al Shabaab mit dem Tode bedroht worden zu. D. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein und könne diese auch nicht beschaffen. E. Mit Zuweisungsentscheid vom 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 zeigte die Caritas Schweiz die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und teilte mit Eingabe vom 3. April 2019 mit, dass dieser ihr erhebliche neue Tatsachen anvertraut habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei homosexuell, weswegen er in Somalia beschimpft worden sei und Gewalt erlebt habe. G. Am 8. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von Queeramnesty Amnesty International sowie Fotos von sich ein. H. Die Vorinstanz veranlasste am 10. Januar 2020 eine Identitätsabklärung mittels einer linguistischen Analyse und der Prüfung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers. Seine bisher zur Herkunft gemachten Aussagen stimmten nicht mit dem Gutachtensergebnis überein. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Laas Caanood, Provinz Sool, im Norden von Somalia stammt, wo er gemäss eigenen Angaben sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht habe. I. Eine ergänzende Zweitanhörung fand am 25. Juni 2020 statt und wurde am 11. August 2020 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer räumte ein, bisher unwahre Angaben gemacht zu haben. Zur Familiensituation erklärte er neu, er habe nur eine Schwester und seine Mutter habe in Laas Caanood eine Strohhütte mit Gemüse auf dem Hauptmarkt (...). Er sei am (...) 2016 geflohen, weil er homosexuell sei. Es habe im (...) Monat des Jahres 2016 einen bestimmten Vorfall gegeben. Er sei mit seinem ersten Freund B._______, welchen er sechs Monate gekannt habe, zusammen gewesen und sie seien von einem Mann durch dessen Fenster beobachtet worden, wie sie sich geküsst hätten. Der Mann habe geschrien, woraufhin andere Leute, ungefähr vier Männer, deren Anzahl er an den Stimmen erkannt habe, herbeigeeilt seien. Der Beschwerdeführer habe schneller wegrennen können, als sein Freund. Dieser sei verprügelt und alsdann verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei etwa dreissig Minuten weggerannt und alsdann wegen Zurückschauens in der Nähe seines Wohnhauses gestürzt. Er habe sich verletzt und viel Blut verloren. Eine Nachbarin habe ihn gesehen und seine Schwester und seine Mutter informiert. Er sei bewusstlos gewesen und man habe seine Wunde in einer Apotheke resp. einem Minispital genäht. Seine Mutter habe am darauffolgenden Tag auf dem Markt gehört, dass ein homosexueller Junge verhaftet worden sei, weil er beim Küssen mit einem anderen Jungen erwischt worden sei. Er sei deswegen gefoltert und mit dem Tod bedroht worden, um zur Preishabe der Information veranlasst zu werden, wer der andere Junge gewesen sei. Seine Mutter hätte gesagt, sie sei froh, dass ihr Sohn nicht homosexuell sei. Als konkreten Ausreisegrund nannte der Beschwerdeführer alsdann, dass seinem Freund am (...) 2016 oder (...) 2016 eine Gerichtsverhandlung bevorgestanden hätte, bei welcher er wegen Homosexualität zum Tode verurteilt worden wäre. Er habe befürchtet, sein Freund würde ihn dann verraten. Das Geld für die Reise habe er von seiner Mutter gestohlen. Während der Flucht auf der Ladefläche eines LKWs nach Bossaso sei er unterwegs vom Chauffeur vergewaltigt worden. Dies habe er niemandem sagen können. Der Chauffeur habe ihn mit dem Tod bedroht. Mit dem Chauffeur sei er alsdann in die Stadt gereist, wo er diesen um Hilfe gebeten habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit dem Boot sei er ungefähr einen Monat später nach Jemen geflohen und, in Lybien angekommen, habe er seine Mutter kontaktiert, um sie vergeblich um Geld für die Weiterreise mit dem Boot zu bitten. Der Beschwerdeführer sei neun Monate in Lybien geblieben und habe dort in einem Flüchtlingslager gearbeitet (gekocht). Der Beschwerdeführer erzählte betreffend Homosexualität, dass Homosexuelle in seinem Heimatland verfolgt würden und man viele Probleme in der Gesellschaft habe. In der Öffentlichkeit, Gesellschaft und Schule sei er mit Fragen, warum er wie eine Frau laufe oder rede, gedemütigt worden. Seine Schwester habe ihm wegen seiner sexuellen Orientierung Fragen gestellt, welche er jedoch nicht beantwortet habe. Es werde als eine Schande angesehen, eine homosexuelle Person in der Familie zu haben. Er habe bereits als Kind gewusst, dass er kein männliches Verhalten habe, ihn ein solches störe und er damit auch nichts zu tun haben wolle. Als Jugendlicher sei er feminin gewesen. Da er die Konsequenzen eines Coming Outs gekannt habe, habe er nie versucht, seine Homosexualität bekannt zu machen. Erst nach einer Weile in der Schweiz habe er sich durch einen Landsmann (Internetbekanntschaft) bestärkt dazu entschieden, sich zu outen. Dieser Landsmann habe ihn auch zur «LGBTIQ-Community» gebracht und der Beschwerdeführer habe gelernt, dass jeder in der Schweiz Rechte habe und sich «outen» könne, ohne Angst zu haben. In der Schweiz lebe er mit seinem Partner, C._______, zusammen. Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, dass er ums Leben gebracht würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehre, weil Homosexualität verboten und ein Tabu sei. J. Das SEM verneinte mittels Verfügung am 28. September 2020 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und damit die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), lehnte dessen Asylgesuch vom 20. Dezember 2017 ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), wobei er infolge unzumutbaren Vollzugs vorläufig aufgenommen wurde (Ziffer 4). K. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung von Ziffer 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneine, weil er diese erst im Nachhinein eingebracht habe. Falsche Angaben zu seinem Herkunftsort habe er aber aus nachvollziehbaren Gründen gemacht, weil kein Dolmetscher bei der damaligen Rechtsberatung anwesend gewesen sei. Die Kommunikation sei allgemein schwierig verlaufen. Der Beschwerdeführer bekräftigte zur Flüchtlingseigenschaft hauptsächlich sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner sexuellen Identität sowie homosexuellen Orientierung bei einer Rückkehr nach Somalia flüchtlingsrechtlich verfolgt würde. In Somalia könne er seinen Lebensstil nicht ausleben. Es bestehe auch kein Schutzmechanismus. Allfällige Zweifel an der Homosexualität des Beschwerdeführers seien unbegründet. Er lebe seit über einem Jahr mit seinem Partner in einer Beziehung und er definiere seine sexuelle Identität «nach freiem Wohlbefinden», nicht nach männlichem oder weiblichem Geschlecht. In der LGBTIQ-Community könne er sich frei ausleben. Die Beschwerde verweist auf verschiedene Quellen zur Thematik Homosexualität in Somalia (www.ecoi.net; gesetzliche Strafe für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr, [Länder- und Einzelfall-] Berichte). Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 19. Dezember 2018 - Fotos des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben seines Partners vom 4. Mai 2020, Berichte des Hilfswerks der evangelischen Kirche Schweiz (HEKS) vom 25. Juni 2020 und 11. August 2020, eine Bescheinigung wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 22. Oktober 2020 sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 31. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. M. Am 25. Mai 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen ein, insbesondere mit Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. November 2020 sowie unter Beilage von Fotos von sich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. Es wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden indirekt formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt (sinngemäss) eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2 Die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 4.3 Ebenso unbegründet ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Vorwurf, die befragende Person sei zu wenig auf geschlechtsspezifische bzw. LGBTIQ Vorbringen geschult gewesen, da ihr die Abkürzung LGBTIQ nicht gängig gewesen sei und sie sie falsch wiederholt habe, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Abkürzung (auf Anhieb) nicht korrekt ausgesprochen wird, heisst dies nicht, dass die Bedeutung dahinter verkannt wird. Dass Verständnis und Sensibilität zur Thematik sowie eine vertrauenswürdige Atmosphäre während der Anhörung ausgeblieben wären, erschliesst sich weder aus den Anhörungsprotokollen noch den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung (HWV) noch aus den der Beschwerde beiliegenden HEKS-Berichten (Beschwerdebeilage 6, jeweils Ziff. 1.7). Anhörungen zur sexuellen Identität und Homosexualität sind wohl allgemein unangenehm und belastend, nichtsdestotrotz ist die Erforschung des Sachverhaltes notwendig, um einen Entscheid fällen zu können. Betreffend Anhörungsatmosphäre wird auf dem Unterschriftenblatt der HWV vom 25. Juni 2020 ([...]) einzig auf die COVID-19-Situation hingewiesen und auf jenem vom 11. August 2020 ([...]) nichts dazu gesagt. Hauptsächlich - und ergänzend auch nur einzig - wird von der HEV festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach homosexuell sei. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zugegebenermassen in der BzP und der ersten Anhörung unwahre Angaben über seinen Herkunftsort (Janalé im Süden von Somalia), die Fluchtgründe (einmalige Drohung und Verfolgung 2013 von Al-Shabaab; Ausreise aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten zweieinhalb Jahre später) und die Familiensituation (z.B. Geschwister, Mutter) gemacht. Deswegen bestünden in Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht schwerwiegende Gründe an der Glaubwürdigkeit seiner Person. Die Antworten in den ergänzenden Anhörungen betreffend den nachgeschobenen Grund der Homosexualität sowie zur Beziehung seines ersten Freundes seien alsdann allgemein und unpräzise ausgefallen und seine Schilderungen zum Kernvorbringen vom (...) 2016 (Entdeckung beim Küssen) seien betreffend Ort und Ablauf unsubstantiiert und widersprüchlich. Im Weiteren seien sowohl die Angaben zur Ausreise wie auch die Kommunikation mit resp. Informationen der Mutter konstruiert. Seine subjektiv empfundene Furcht infolge seiner Homosexualität resp. sexuellen Orientierung flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten zu haben, seien nicht glaubhaft begründet. Da seine Vorbringen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 In der Beschwerde wird betreffend falsche Angaben zum Herkunftsort im Wesentlichen entgegnet, die damalige Rechtsberatung sei durch den Landsmann, welchen er aus dem Internet kenne, via Telefon erfolgt. Die Kommunikation sei allgemein schwierig verlaufen, was aufgrund der Sprache und kulturellen Gegebenheiten grundsätzlich nicht einfach sei. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Flüchtlingseigenschaft sei mit den Angaben in den ergänzenden Anhörungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Es habe eine Vorverfolgung stattgefunden. Er macht betreffend die nachgeschobenen Fluchtgründe geltend, es benötige Zeit, bevor man mit seiner sexuellen Identität und Orientierung im Reinen sei. Er lebe seit über einem Jahr in einer homosexuellen Beziehung. Im Weiteren würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Eine Rückkehr nach Somalia führe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu einer realen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. In Somalia könne er seinen Lebensstil nicht ausleben und würde mit höchster Wahrscheinlichkeit bestraft, mithin sogar hingerichtet werden. Es gebe kaum konkrete Informationen zur Lage von LGBTIQ in Somalia, da Sexualität und LGBTIQ extrem tabuisiert würden. LGBTIQ-Personen seien durch ihre Familien (Ehrenmorde) und Al Shabaab (Tötungen) sehr gefährdet. Homosexualität sei per Gesetz verboten und werde mit bis zu drei Jahren Haft verurteilt. Vor allem im Süden des Landes könnten von Sharia Gerichten Todessstrafen oder Auspeitschungen verhängt werden. Es bestehe kein staatlicher Schutz. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1). 7.2 Die Begründungen des Beschwerdeführers, weshalb er sowohl in der BzP vom 8. Januar 2018 als auch an der ersten Anhörung vom 11. Oktober 2018, damit auch nach zehn monatigem Aufenthalt in der Schweiz, nicht nur betreffend Herkunft sondern auch bezüglich des gesamten Sachverhalts unwahre Aussagen machte, lässt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufkommen. Er wurde auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, eine Dolmetscherin übersetzte und eine Hilfswerkvertreterin war anwesend, über deren Aufgabe er ebenfalls aufgeklärt wurde. Dennoch wiederholte er die unwahren Angaben auch auf mehrfaches Nachfragen. In der Beschwerde begründet er seine falsche Angabe betreffend Herkunftsort weder überzeugend noch überhaupt nachvollziehbar. Denn es erschliesst sich nicht, weshalb seine Internetbekanntschaft, welche gleichzeitig ein Landsmann ist, einen falschen Herkunftsort übersetzen sollte oder was ein Dolmetscher an seiner Ortsangabe hätte ändern oder richtigstellen können. Auch relativiert der angegebene Grund allgemeiner Kommunikationsschwierigkeiten mit Asylsuchenden diese mehrfache, konkrete Falschangabe nicht. Auffällig ist zudem, dass seine anderen unwahren Angaben betreffend Alter, Familiensituation und sein Alltagsleben vor der Flucht in der Beschwerde mit keinem Wort erklärt oder begründet werden (vgl. [...]), zumal diese wie der Herkunftsort in keinem direkten (oder nicht) im Zusammenhang mit Homosexualität stehen. Damit bestehen auch auf Beschwerdeebene grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers, unabhängig davon, ob er Fluchtgründe nachgeschoben hat oder er homosexuell ist. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz überzeugend festgehalten hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG insgesamt nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.3.1 Der Beschwerdeführer nennt keine Details zu persönlichen Charaktereigenschaften des Freundes B._______ und führt hauptsächlich nur allgemeine Kriterien aus, welche ihm an einem Menschen wichtig seien ([...]). Die erste feste Liebesbeziehung ([...]), welche sechs Monate gedauert habe, darf als eine wesentliche Zeitperiode im Leben eines Menschen angesehen werden und dabei dürften mindestens gewisse Augenblicke und dazugehörige Umstände in guter Erinnerung bleiben. Jedoch fehlt eine anschauliche Auswahl an Orten oder nur eines Ortes ihrer Treffpunkte während der Beziehung praktisch gänzlich resp. der Beschwerdeführer schildert solche nur allgemein (wechselnde, abgelegene Orte unter freiem Himmel; nicht auf dem Markt; [...]). Solche allgemeinen Beschreibungen für Stadtviertel (Quartierläden mit Süssigkeiten) und Treffpunkte/Orte (auf einer Mauer eines noch nicht fertig gebauten Hauses) vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er nach dem offenbar aufwühlenden Kernereignis im (...) 2016 von Sorgen um seine erste Liebe, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers dabei inhaftiert worden und gar getötet werden sollte, nichts erwähnt. Er erzählt hingegen (teilweise) sinngemäss, er habe wegen dieses Vorfalls unter Schock gestanden und aus Furcht, seine Mutter könnte auf dem Markt erfahren, dass er der andere Junge beim Küssen gewesen und damit auch er homosexuell sei, den Appetit verloren ([...]). Nach dem Ereignis habe er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu B._______ gehabt. Es ist nicht glaubhaft, dass er dennoch gewusst haben soll, dass B._______ ihn nicht verraten resp. der Polizei konkret gesagt habe, das (Küssen) sei bei diesem Treffen das erste und letzte Mal gewesen und er habe die andere Person vorher nicht gekannt ([...]). Zudem spricht der Beschwerdeführer in den Anhörungen davon, dass B._______ getötet worden sei auf Beschwerdeebene ist alsdann von Misshandlungen die Rede ([...]). Die Schilderungen betreffend die Zeit nach dem Vorfall (seine Art zu gehen und zu reden; Beleidigungen in der Öffentlichkeit) sind alsdann allgemein gehalten und könnten auch auf einen anderen Abschnitt des Lebens des Beschwerdeführers zutreffen ([...]). 7.3.2 Auch seine Angaben betreffend die Gespräche mit seiner Mutter sind unglaubhaft und nicht nachvollziehbar ([...]). Er habe seine Mutter auf der Flucht aus Libyen angerufen, um sie um Geld (für die Weiterreise) zu bitten ([...]), obwohl sie seines Wissens arm sei und keines habe. Dabei begründete er diesen Anruf einzig damit, dass er damit vielleicht Glück gehabt hätte ([...]). Zudem soll sie bis heute nicht wissen, weswegen er geflohen sei ([...]), obwohl sie den Beschwerdeführer eines Zusammenhangs mit dem Vorfall vom (...) 2016 verdächtigt habe und er von der Schweiz aus ungefähr alle drei Monate Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Er erklärte explizit, sie habe zwar erfahren, dass er das Land verlassen habe, aber sie kenne den Grund dafür nicht ([...]). 7.4 Die Angaben des Beschwerdeführers wirken konstruiert, sind widersprüchlich, in wesentlichen Punkten zu wenig begründet und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermochte keine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der somalischen Behörden resp. Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Sein Sachverhaltsvortrag als Ganzes ist unglaubhaft. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat.
8. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - insbesondere wegen seiner angeblichen Homosexualität - begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung hat. 8.1 Die Annahme einer begründeten Furcht setzt nach konstanter Praxis unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat bisher in Somalia keine erheblichen Nachteile im Zusammenhang mit seiner angeblichen Homosexualität glaubhaft machen können. Er ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit die Frage seiner Rückkehr nach Somalia hypothetisch ist. Faktisch hat er angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft jedenfalls keine Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen. 8.1.2 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht als naheliegend, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Zukunft anders als in der Vergangenheit präsentieren sollte. Der Beschwerdeführer räumte ein, weder von den somalischen Behörden gesucht zu werden noch sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Verfolgung genügt zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft nicht. 8.1.3 Was allfällige Einschränkungen aufgrund eines unter Umständen erforderlichen diskreten Lebensstils betrifft, gilt gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.4 Ferner besteht gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland des Beschwerdeführers keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen festgestellt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5) und sie sind im konkreten Fall für Somalia nicht gegeben. Daran vermögen die Quellenverweise in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern ([...]). Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ([...]); EGMR, B. und C. gegen Schweiz, Gambia, 17. November 2020, Nr. 889/19) ist vorliegend nicht einschlägig, da es sich nicht auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft bezieht, sondern auf Art. 3 EMRK und höchstens im Vollzugspunkt zu prüfen wäre. 8.1.5 Nach dem Gesagten kann das Vorliegen der Homosexualität offengelassen werden. Sie gibt indes zu folgenden Zweifeln Anlass: Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass er sich in der Schweiz ausserhalb der LGBTIQ-Community nicht geoutet habe. Intoleranz und Diskriminierung bestünden nicht nur im Heimatland, sondern auch in der hiesigen somalischen Community ([...]). Merkwürdig ist sodann, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach der ersten Anhörung mit stark verändertem Aussehen zum Termin der zweiten Anhörung erschien. Im Wissen, dass er in der folgenden Anhörung zu seinen nachgeschobenen Asylgründen, nämlich der Homosexualität, befragt werden würde, erklärte er auf sein verändertes Aussehen angesprochen als erstes, er sei älter geworden. Erst als Zusatz meinte er dazu, dass man bei «dieser Veranlagung» anders aussehe, als gleichgeschlechtliche Leute ([...]). Es bestehen insgesamt berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person, was auch seine angebliche Homosexualität betrifft, Hierfür kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene und seine Fotos, welche ihn unter anderem geschminkt zeigen, sowie das eingereichte private Bestätigungsschreiben vom (...) 2020 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.2 Zusammenfassend ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, dass beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine begründete Furcht - weder individuell konkret noch als Gruppenzugehörigkeit - vor ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG oder die Gefahr eines unerträglichen psychischen Drucks gegeben sind. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, ist gemäss Art. 83 AIG die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Somalia wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung vom 28. September 2020 hinreichend Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: