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D-438/2021

D-438/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-25 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt findet sich beim Geburtsdatum weder ein Tag noch ein Monat und es wurde lediglich das Jahr (…) eingetragen. A.b Das SEM liess am 14. Juni 2017 eine radiologische Knochenalters- analyse der linken Hand des Beschwerdeführers durchführen. Dabei wurde ein Knochenalter von 19 Jahren festgestellt. A.c Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 22. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr (…) geboren und (…) Jahre alt sei. Er sei ein Findelkind und kenne seine leiblichen Eltern nicht. Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, da ihm sein Ziehvater lediglich das Geburts- jahr genannt habe. Aufgrund des Umstands, dass er keine Papiere abge- geben habe, sein Alter nur vom Hörensagen kenne und die Handwurzel- knochenanalyse ein Normreife von über 19 Jahren ergeben habe, erach- tete das SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht. Es erfasste im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (…) als Hauptidentität und die Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Jahr (…) geboren sei, als Nebenidentität. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertrete- rin beim SEM ein Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität C._______ vom 26. September 2018 ein. Die Staatsanwalt- schaft B._______ hatte im Rahmen einer gegen den Beschwerdeführer er- öffneten Strafuntersuchung eine forensische Lebensaltersschätzung in Auftrag gegeben. Darin wurde das Fazit gezogen, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse und von einem Mindestalter von (…) Jahren ausgegangen werden müsse. Das angegebene Lebensalter (…) liege innerhalb des möglichen Altersbereichs und könne somit nicht widerlegt werden. Der Beschwerdeführer machte geltend, gestützt auf die- ses Gutachten sei davon auszugehen, dass er bei der Einreise in die Schweiz zutreffend angegeben habe, er sei im Jahr (…) geboren. Sein Ge- burtsdatum sei daher auf den (…) festzusetzen. C. Das SEM lehnte das Gesuch um Berichtigung der Personendaten mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2020 ab. Es stellte fest,

D-438/2021 Seite 3 dass der Beschwerdeführer im ZEMIS weiterhin mit dem Geburtsdatum (…) geführt werde, während das von ihm angegebene Geburtsdatum ([…]) als Nebenidentität erfasst bleibe. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2021 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Entschä- digung für die angefallenen Vertretungskosten auszurichten; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeich- nende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Be- schwerde lagen – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfü- gung – ein Auszug eines Abklärungsberichts der Jugendanwaltschaft (…) vom 17. Januar 2019 und ein Schreiben derselben vom 11. Januar 2021 bei. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2021 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zur Beschwerde vom 1. Februar 2021 vernehmen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 wurde dem Beschwerde- führer die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Dieser liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. H. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsver- treters vom 14. April 2021 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Das betreffende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer D-1687/2021 geführt.

D-438/2021 Seite 4 I. Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 13. April 2021 eine Honorarnote zu den Akten. J. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver- fahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so- mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-

D-438/2021 Seite 5 nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-

D-438/2021 Seite 6 arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat dagegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste Datum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Im Asylverfahren genügt die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, was angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar ist. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit trage und diese zumindest glaubhaft machen müsse. Der Beschwerdeführer berufe sich auf die Untersuchung des IRM der Univer- sität C._______ vom 21. September 2018. Die Angaben zu seinem Alter anlässlich der Befragungen seien indessen unsubstanziiert ausgefallen. Er kenne sein Geburtsjahr nur vom Hörensagen und habe weder Dokumente

D-438/2021 Seite 7 einreichen noch deren Fehlen begründen können. Eigenen Angaben zu- folge habe er in Jemen ein Asylgesuch eingereicht und sei in einem Lager als Flüchtling registriert worden sowie im Besitz eines Flüchtlingsauswei- ses gewesen. Er habe sich aber trotz entsprechender Aufforderung nicht darum bemüht, Beweismittel als Nachweis für seine Identität einzureichen und sich etwa beim UNHCR betreffend seine Registrierung zu erkundigen. Zudem hätten sich bei seinen Aussagen Ungereimtheiten hinsichtlich des Schulbesuchs ergeben. Ferner habe die Handknochenaltersanalyse ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Dies stelle zwar kein starkes Indiz für die Feststellung des Alters dar. Da der Beschwerdeführer aber nur das Ge- burtsjahr (…), nicht jedoch den Geburtsmonat habe angeben können, sei es nicht auszuschliessen, dass die Differenz zwischen dem Analyseergeb- nis und seinen Angaben mehr als drei Jahre betrage. In diesem Fall läge seine Altersangabe nicht mehr innerhalb des Normbereichs, welcher bei Handknochenaltersanalysen drei Jahre betrage. Im Rahmen des rechtli- chen Gehörs zu dieser Analyse habe sich der Beschwerdeführer lediglich wiederholt und seine Altersangabe nicht schlüssig zu begründen vermocht. Das Gutachten des IRM habe schliesslich bei diversen Untersuchungs- schritten ein medianes Alter von über 18 Jahren festgestellt und im Ergeb- nis lediglich ein Mindestalter aufgeführt, womit er im Untersuchungszeit- punkt genauso gut hätte volljährig sein können. Der Bericht halte ausdrück- lich fest, das Geburtsdatum vom (…) lasse sich nicht widerlegen. Ange- sichts der Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers, der feh- lenden Identitätspapiere, des Resultats der Handknochenaltersanalyse so- wie der Anhaltspunkte im Bericht des IRM der Uni C._______, welche auf eine Volljährigkeit hindeuteten, gelinge es ihm nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM gehe deshalb weiterhin davon aus, dass er bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewe- sen sei.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe ein- zig gestützt auf die radiologische Handknochenaltersanalyse das Geburts- datum auf den (…) festgesetzt. Die Altersschätzung mittels Handkno- chenanalyse sei jedoch stark umstritten und es sei bekannt, dass diese sehr ungenau sei. Der Bericht zur Handknochenanalyse vom 14. Juni 2017 halte fest, dass das angegebene Alter damals (…) betragen habe. Die Dif- ferenz zum Befund von 19 Jahren liege damit unter drei Jahren, womit sich das angegebene Alter – entgegen den Ausführungen des SEM – innerhalb des Normbereichs befinde und gerade nicht widerlegt werden könne. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig- keit stelle die radiologische Untersuchung der Handknochen zudem nur ein

D-438/2021 Seite 8 schwaches Indiz dar, während der Würdigung der Angaben der gesuch- stellenden Person zu ihrem Alter sowie zu den Gründen für die Nichtab- gabe von Ausweispapieren eine grössere Bedeutung zukomme. Vor die- sem Hintergrund vermöge die vorliegend erstellte Handknochenaltersana- lyse die kohärenten Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Das von ihm genannte Geburtsjahr (…) sei als wahrscheinlichstes Datum zu erachten, weshalb praxisgemäss als Geburtsdatum der (…) im ZEMIS zu erfassen sei. In der angefochtenen Verfügung werde behauptet, in den Aussagen des Beschwerdeführers fänden sich Ungereimtheiten zum Schulbesuch. Dies sei nicht näher begründet worden und werde be- stritten. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass in Somalia oftmals kein Ge- burtsschein ausgestellt werde und es kein zentrales Geburtsregister gebe. Daher sei es nicht unüblich, dass somalische Kinder keine Geburtsurkunde besässen. Zudem sei es äusserst fraglich, wie eine Person, die ihre leibli- chen Eltern nie gesehen habe, Beweise für ihr tatsächliches Alter vorlegen können sollte. Weiter erweise sich der Vorwurf der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim UNHCR nach seinem Flüchtlingsausweis erkundigt habe, als lebensfremd. Es handle sich bei ihm um einen minder- jährigen Somalier, der damals kein Wort Deutsch gesprochen habe und auf sich allein gestellt gewesen sei. Es wäre vielmehr die Aufgabe der Vo- rinstanz gewesen, seine Identität von Amtes wegen abzuklären. Überdies sei der Flüchtlingsausweis gestützt auf die Angaben des Beschwerdefüh- rers erstellt worden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser einen höheren Beweiswert als seine Aussagen im Asylverfahren haben sollte. Spätestens mit Einreichung des Gutachtens zur forensischen Altersschät- zung vom 26. September 2018 sei er seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Im Rahmen dieses Gutachtens – welches 14 Monate nach der Handknochenanalyse vom 14. Juni 2017 erstellt worden sei – habe die radiologische Untersuchung des linken Handskeletts ein media- nes Alter von (…) Jahren ergeben, was einem Alter von (…) Jahren bei der Asylgesuchstellung entspreche. Auch die Untersuchungen der Schlüssel- beinepiphysen sowie der Zähne stützten die Aussagen des Beschwerde- führers. Gemäss der Schlussfolgerung des Gutachtens lasse sich die Voll- endung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit bele- gen und es müsse von einem Mindestalter von (…) Jahren ausgegangen werden. Zwar habe auch das Alter von (…) nicht widerlegt werden können, was jedoch nichts zu bedeuten habe, da die Abweichungen bei solchen Altersschätzungen mehrere Jahre betragen könnten. Sämtliche der im Gutachten vom 26. September 2018 durchgeführten Untersuchungen hät- ten ein Durchschnittsalter ergeben, aus welchem für den Zeitpunkt der Asylgesuchstellung eine Minderjährigkeit resultiere. Diese spreche deutlich

D-438/2021 Seite 9 dafür, dass er wahrheitsgemässe Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Die Vorinstanz scheine zu verkennen, dass das forensische Altersgutach- ten mehr als ein Jahr nach der Einreise erstellt worden sei. Das vom Be- schwerdeführer angegebene Geburtsjahr (…) erscheine deutlich wahr- scheinlicher als das von den Behörden ohne jegliche Grundlage – mit dem einzigen Ziel, ihn als volljährig zu betrachten – angenommene Geburtsjahr (…).

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an der ange- fochtenen Verfügung fest. Weiter führte es aus, dass in der ergänzenden Anhörung unter anderem das Alter des Beschwerdeführers thematisiert worden sei, wobei er auf entsprechende Fragen mehrere Male ausgewi- chen sei. Als er noch einmal nach Identitätsdokumenten gefragt worden sei, habe er angegeben, dass in Somalia keine solchen verwendet würden. Dies entspreche nicht den bekannten Tatsachen und wirke wiederum aus- weichend.

E. 5.1 Gemäss dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizi- nischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handkno- chenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Be- weis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Dabei lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2017 in die Schweiz ein, wobei er geltend machte, er sei im Jahr (…) geboren und damit noch minderjährig. Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens wurde im September 2018 und damit rund 14 Monate später eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt, welche insbesondere radiologische Untersuchungen der Zähne, der linken Hand sowie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke um- fasste. Bei der Schlüsselbeinanalyse ergab sich dabei ein Stadium (…), was einem mittleren Alter von (…) Jahren (+/- 1.1 Jahre; Studie von KELLIN- GHAUS et al.) entspreche, wobei das minimale Alter, in welchem dieses Sta- dium noch habe gesehen werden können, bei (…) Jahren liege. Gemäss der Studie von WITTSCHIEBER et al. entspreche das Stadium (…) einem

D-438/2021 Seite 10 mittleren Alter von (…) Jahren (+/- 1.6 Jahre) bei einem minimalen Alter von (…) Jahren und einem maximalen Alter von (…) Jahren. Aus der zahn- ärztlichen Untersuchung ergab sich an den 3. Molaren (Weisheitszähne) ein Mineralisationsstadium von "F", für welches ein Durchschnittsalter von (…) Jahren (+/- 2.3 Jahre) angegeben werde. Gemäss einer Studie betref- fend eine Population aus Botswana wurde für das Stadium "F" ein ge- schätztes Alter von (…) Jahre (+/- 1.3 Jahre; Oberkiefer) respektive (…) Jahre (+/- 1.6 Jahre; Unterkiefer) angegeben. Daraus folgt, dass sowohl die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch die zahnärztli- che Untersuchung ein Mindestalter von unter 18 Jahren feststellten. Aus der medizinischen Altersabklärung kann somit keine Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden. Sowohl das vom SEM eingesetzte Datum ([…]) als auch das vom Beschwerdeführer angegebene ([…]) sind als möglich zu erachten.

E. 5.3.1 Bei der Einschätzung des Alters eines Asylsuchenden ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei welcher auch die protokollierten Aus- sagen zu den persönlichen Lebensumständen – etwa zum Alter, zu Identi- tätspapieren oder den Gründen für deren Nichteinreichen, zu den familiä- ren Umständen und zum Schulbesuch – zu berücksichtigen sind (vgl. Ur- teile des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.3.2 und D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.2 je m.H.).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer vor, dass er sein Alter nur vom Hörensagen kenne. Tatsächlich gab er bei sämtlichen Befragungen übereinstimmend an, er sei von seinen Zieheltern auf der Strasse aufge- funden worden und kenne seine leiblichen Eltern nicht (vgl. A9, 3.01; A73, F12; A95, F13 ff.). Sein Ziehvater habe ihm lediglich gesagt, dass er im Jahr (…) geboren sei (vgl. A9, Ziff. 1.06). Das SEM erachtete diese Anga- ben als unsubstanziiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer hätte in der Lage sein sollen, genauere Angaben zu sei- nem Alter zu machen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass ihm als Findelkind sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt ist und er lediglich das Geburtsjahr angeben kann, welches ihm von seinem Ziehvater ge- nannt wurde. Offensichtlich ist ein Findelkind auch nicht im Besitz einer Geburtsurkunde. Dies ist im somalischen Kontext generell nicht als aus- sergewöhnlich zu erachten, da der überwiegende Teil der Geburten zu Hause erfolgt und diese nicht registriert werden (vgl. Lifos – Migrationsver- ket, Swedish Migration Agency, Somalia, National population registration, citizenship and identity documents, 09.04.2019, Ziff. 6.1.1). Einem Bericht

D-438/2021 Seite 11 von Landinfo zufolge sei vielen Somaliern ihr Geburtsdatum nicht bekannt und sie würden ihr Leben ohne Registrierung und Identitätsdokumente be- streiten (vgl. Landinfo, Somalia: Date of birth, age and calendar, 17.02.2021). Es kann daher keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nie über Identitätsdokumente verfügt hat und auch nicht mit solchen von anderen Personen in Berührung gekom- men ist. Hinsichtlich des Flüchtlingsausweises aus dem Jemen wurde in der Beschwerdeeingabe zu Recht angemerkt, dass ein allfälliges darin auf- geführtes Geburtsdatum wohl auf der Aussage des Beschwerdeführers be- ruhen würde. Diesem käme somit ein vergleichbarer Beweiswert zu wie den Angaben im vorliegenden Asylverfahren.

E. 5.3.3 Zutreffend ist indessen die Feststellung des SEM, dass sich der Be- schwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich seines Schulbesuchs geäus- sert hat. So gab er bei der BzP an, dass er in den Jahren (…) schulische Kurse besucht habe, wobei er im Alter von elf Jahren mit diesen begonnen habe (vgl. A9, Ziff. 1.17.04). Demgegenüber gab er anlässlich der einläss- lichen Anhörungen zu Protokoll, dass er als Neunjähriger von "Dieben" missbraucht worden sei. In der Folge hätten ihn seine Zieheltern zu seinem Schutz zur Schule geschickt, damit er nicht mehr allein zu Hause gewesen sei (vgl. A73, F25; A95, F95 ff.). Diese Ungereimtheit ist zulasten des Be- schwerdeführers zu berücksichtigen.

E. 5.3.4 Sodann verwies das SEM auf die Handknochenaltersanalyse vom

14. Juni 2017 und führte aus, dass sich ein Alter ausserhalb des Normbe- reichs von drei Jahren nicht ausschliessen lasse, nachdem der Beschwer- deführer nur ein Geburtsjahr, nicht aber einen Monat angegeben habe. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als spekulativ und lassen sich dem Bericht zur genannten Untersuchung nicht entnehmen (vgl. A8). Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des Gutachtens vom September 2018 eine radiologische Untersuchung der linken Hand vorgenommen wurde, welche als Befund ein medianes Alter von (…) Jah- ren und ein minimales Alter von 16.1 Jahren ergab. Dabei wurde ausdrück- lich festgehalten, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknöche- rung) des Handskeletts durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege (vgl. A34). Die Handknochenanalyse ist somit in keiner Weise geeignet, zu be- legen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreise voll- jährig war.

D-438/2021 Seite 12

E. 5.3.5 Weiter hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, er habe sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Handknochenaltersanalyse und der beabsichtigten Anpassung seines Alters im ZEMIS wiederholt und seine Altersangabe nicht schlüssig zu begründen vermocht. Die Vorinstanz führt dabei nicht aus, welche Angaben sie in diesem Zusammenhang erwartet respektive wie eine schlüssige Begründung ihrer Ansicht nach ausgesehen hätte. Ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er ein Findelkind sei, sein Geburtsdatum nicht kenne und von seinem Ziehvater nur das Geburtsjahr erfahren habe, ist nicht ersichtlich, wie er seine Alters- angaben präziser hätte begründen sollen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kon- stant angegeben hat, er kenne nur sein Geburtsjahr, nicht aber das genaue Datum. Vor dem Hintergrund, dass er ein Findelkind sei und in Somalia zahlreiche Personen weder über Geburtsurkunden noch über Identitätspa- piere verfügen, ist es – entgegen der Auffassung des SEM – nachvollzieh- bar, dass er keine Dokumente besitzt. Ein Widerspruch in den Aussagen betreffend sein Alter ergibt sich einzig hinsichtlich der Frage, wann er be- gonnen habe, die Schule zu besuchen. Diese Ungereimtheit erscheint in- dessen nicht derart gravierend, dass deswegen sämtliche sein Alter betref- fenden Aussagen bezweifelt werden müssten. Das forensische Altersgut- achten vermochte schliesslich eine Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit zu belegen. Aus dieser Untersuchung ergeben sich daher keine Hinweise darauf, dass er bereits im Zeitpunkt der Einreise, mithin rund 14 Monate vor der Erstellung des Gutachtens, volljährig gewesen sein könnte. Das SEM stützte die Erfassung des (…) als Hauptidentität massgeblich auf die Handknochenaltersanalyse vom 14. Juni 2017. Wie sich aus den vor- stehenden Erwägungen ergibt, ist diese jedoch – gerade auch angesichts des ausführlicheren forensischen Gutachtens, welches die Volljährigkeit noch mehr als ein Jahr später nicht zu belegen vermochte – nicht geeignet, die Vollendung des 18. Altersjahrs eindeutig nachzuweisen. Unter Würdi- gung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles erscheint daher das vom Beschwerdeführer bereits auf dem Personalienblatt angegebene Geburtsjahr (…) wahrscheinlicher als der vom SEM mit Bestreitungsver- merk erfasste Eintrag im ZEMIS. Das genaue Datum ist unbekannt, wes- halb praxisgemäss der (…) als Geburtsdatum einzutragen ist.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

15. Dezember 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) abzuändern.

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E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts- vertreterin reichte mit Eingabe vom 13. April 2021 eine Kostennote ein und machte einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'705.95 geltend, inklusive Aus- lagen und Mehrwertsteuer. Der geltende gemachte zeitliche Aufwand von 12.33 Stunden erscheint indessen im Vergleich zu ähnlichen Fällen über- höht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern neben einer Besprechung mit dem Klienten noch mehr als zwei weitere Stunden für diverse Schrei- ben und Telefonate mit dem Klienten und Behörden erforderlich gewesen sein sollen, zumal nach der Beschwerdeschrift keine weiteren Eingaben seitens der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht wurden. Folglich ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen und die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung auf insge- samt 2'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-438/2021 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerde- führers den (…) einzutragen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den EDÖP. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: D-438/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-438/2021 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stefanie Courvoisier, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt findet sich beim Geburtsdatum weder ein Tag noch ein Monat und es wurde lediglich das Jahr (...) eingetragen. A.b Das SEM liess am 14. Juni 2017 eine radiologische Knochenaltersanalyse der linken Hand des Beschwerdeführers durchführen. Dabei wurde ein Knochenalter von 19 Jahren festgestellt. A.c Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 22. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr (...) geboren und (...) Jahre alt sei. Er sei ein Findelkind und kenne seine leiblichen Eltern nicht. Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, da ihm sein Ziehvater lediglich das Geburtsjahr genannt habe. Aufgrund des Umstands, dass er keine Papiere abgegeben habe, sein Alter nur vom Hörensagen kenne und die Handwurzelknochenanalyse ein Normreife von über 19 Jahren ergeben habe, erachtete das SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht. Es erfasste im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (...) als Hauptidentität und die Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Jahr (...) geboren sei, als Nebenidentität. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität C._______ vom 26. September 2018 ein. Die Staatsanwaltschaft B._______ hatte im Rahmen einer gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung eine forensische Lebensaltersschätzung in Auftrag gegeben. Darin wurde das Fazit gezogen, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse und von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden müsse. Das angegebene Lebensalter (...) liege innerhalb des möglichen Altersbereichs und könne somit nicht widerlegt werden. Der Beschwerdeführer machte geltend, gestützt auf dieses Gutachten sei davon auszugehen, dass er bei der Einreise in die Schweiz zutreffend angegeben habe, er sei im Jahr (...) geboren. Sein Geburtsdatum sei daher auf den (...) festzusetzen. C. Das SEM lehnte das Gesuch um Berichtigung der Personendaten mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2020 ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im ZEMIS weiterhin mit dem Geburtsdatum (...) geführt werde, während das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...]) als Nebenidentität erfasst bleibe. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung für die angefallenen Vertretungskosten auszurichten; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Auszug eines Abklärungsberichts der Jugendanwaltschaft (...) vom 17. Januar 2019 und ein Schreiben derselben vom 11. Januar 2021 bei. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2021 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zur Beschwerde vom 1. Februar 2021 vernehmen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Dieser liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. H. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 14. April 2021 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das betreffende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer D-1687/2021 geführt. I. Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 13. April 2021 eine Honorarnote zu den Akten. J. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat dagegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste Datum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Im Asylverfahren genügt die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, was angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar ist. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit trage und diese zumindest glaubhaft machen müsse. Der Beschwerdeführer berufe sich auf die Untersuchung des IRM der Universität C._______ vom 21. September 2018. Die Angaben zu seinem Alter anlässlich der Befragungen seien indessen unsubstanziiert ausgefallen. Er kenne sein Geburtsjahr nur vom Hörensagen und habe weder Dokumente einreichen noch deren Fehlen begründen können. Eigenen Angaben zufolge habe er in Jemen ein Asylgesuch eingereicht und sei in einem Lager als Flüchtling registriert worden sowie im Besitz eines Flüchtlingsausweises gewesen. Er habe sich aber trotz entsprechender Aufforderung nicht darum bemüht, Beweismittel als Nachweis für seine Identität einzureichen und sich etwa beim UNHCR betreffend seine Registrierung zu erkundigen. Zudem hätten sich bei seinen Aussagen Ungereimtheiten hinsichtlich des Schulbesuchs ergeben. Ferner habe die Handknochenaltersanalyse ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Dies stelle zwar kein starkes Indiz für die Feststellung des Alters dar. Da der Beschwerdeführer aber nur das Geburtsjahr (...), nicht jedoch den Geburtsmonat habe angeben können, sei es nicht auszuschliessen, dass die Differenz zwischen dem Analyseergebnis und seinen Angaben mehr als drei Jahre betrage. In diesem Fall läge seine Altersangabe nicht mehr innerhalb des Normbereichs, welcher bei Handknochenaltersanalysen drei Jahre betrage. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu dieser Analyse habe sich der Beschwerdeführer lediglich wiederholt und seine Altersangabe nicht schlüssig zu begründen vermocht. Das Gutachten des IRM habe schliesslich bei diversen Untersuchungsschritten ein medianes Alter von über 18 Jahren festgestellt und im Ergebnis lediglich ein Mindestalter aufgeführt, womit er im Untersuchungszeitpunkt genauso gut hätte volljährig sein können. Der Bericht halte ausdrücklich fest, das Geburtsdatum vom (...) lasse sich nicht widerlegen. Angesichts der Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers, der fehlenden Identitätspapiere, des Resultats der Handknochenaltersanalyse sowie der Anhaltspunkte im Bericht des IRM der Uni C._______, welche auf eine Volljährigkeit hindeuteten, gelinge es ihm nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM gehe deshalb weiterhin davon aus, dass er bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe einzig gestützt auf die radiologische Handknochenaltersanalyse das Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. Die Altersschätzung mittels Handknochenanalyse sei jedoch stark umstritten und es sei bekannt, dass diese sehr ungenau sei. Der Bericht zur Handknochenanalyse vom 14. Juni 2017 halte fest, dass das angegebene Alter damals (...) betragen habe. Die Differenz zum Befund von 19 Jahren liege damit unter drei Jahren, womit sich das angegebene Alter - entgegen den Ausführungen des SEM - innerhalb des Normbereichs befinde und gerade nicht widerlegt werden könne. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit stelle die radiologische Untersuchung der Handknochen zudem nur ein schwaches Indiz dar, während der Würdigung der Angaben der gesuchstellenden Person zu ihrem Alter sowie zu den Gründen für die Nichtabgabe von Ausweispapieren eine grössere Bedeutung zukomme. Vor diesem Hintergrund vermöge die vorliegend erstellte Handknochenaltersanalyse die kohärenten Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Das von ihm genannte Geburtsjahr (...) sei als wahrscheinlichstes Datum zu erachten, weshalb praxisgemäss als Geburtsdatum der (...) im ZEMIS zu erfassen sei. In der angefochtenen Verfügung werde behauptet, in den Aussagen des Beschwerdeführers fänden sich Ungereimtheiten zum Schulbesuch. Dies sei nicht näher begründet worden und werde bestritten. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass in Somalia oftmals kein Geburtsschein ausgestellt werde und es kein zentrales Geburtsregister gebe. Daher sei es nicht unüblich, dass somalische Kinder keine Geburtsurkunde besässen. Zudem sei es äusserst fraglich, wie eine Person, die ihre leiblichen Eltern nie gesehen habe, Beweise für ihr tatsächliches Alter vorlegen können sollte. Weiter erweise sich der Vorwurf der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim UNHCR nach seinem Flüchtlingsausweis erkundigt habe, als lebensfremd. Es handle sich bei ihm um einen minderjährigen Somalier, der damals kein Wort Deutsch gesprochen habe und auf sich allein gestellt gewesen sei. Es wäre vielmehr die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, seine Identität von Amtes wegen abzuklären. Überdies sei der Flüchtlingsausweis gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt worden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser einen höheren Beweiswert als seine Aussagen im Asylverfahren haben sollte. Spätestens mit Einreichung des Gutachtens zur forensischen Altersschätzung vom 26. September 2018 sei er seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Im Rahmen dieses Gutachtens - welches 14 Monate nach der Handknochenanalyse vom 14. Juni 2017 erstellt worden sei - habe die radiologische Untersuchung des linken Handskeletts ein medianes Alter von (...) Jahren ergeben, was einem Alter von (...) Jahren bei der Asylgesuchstellung entspreche. Auch die Untersuchungen der Schlüsselbeinepiphysen sowie der Zähne stützten die Aussagen des Beschwerdeführers. Gemäss der Schlussfolgerung des Gutachtens lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen und es müsse von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden. Zwar habe auch das Alter von (...) nicht widerlegt werden können, was jedoch nichts zu bedeuten habe, da die Abweichungen bei solchen Altersschätzungen mehrere Jahre betragen könnten. Sämtliche der im Gutachten vom 26. September 2018 durchgeführten Untersuchungen hätten ein Durchschnittsalter ergeben, aus welchem für den Zeitpunkt der Asylgesuchstellung eine Minderjährigkeit resultiere. Diese spreche deutlich dafür, dass er wahrheitsgemässe Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Die Vorinstanz scheine zu verkennen, dass das forensische Altersgutachten mehr als ein Jahr nach der Einreise erstellt worden sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr (...) erscheine deutlich wahrscheinlicher als das von den Behörden ohne jegliche Grundlage - mit dem einzigen Ziel, ihn als volljährig zu betrachten - angenommene Geburtsjahr (...). 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Weiter führte es aus, dass in der ergänzenden Anhörung unter anderem das Alter des Beschwerdeführers thematisiert worden sei, wobei er auf entsprechende Fragen mehrere Male ausgewichen sei. Als er noch einmal nach Identitätsdokumenten gefragt worden sei, habe er angegeben, dass in Somalia keine solchen verwendet würden. Dies entspreche nicht den bekannten Tatsachen und wirke wiederum ausweichend. 5. 5.1 Gemäss dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Dabei lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2017 in die Schweiz ein, wobei er geltend machte, er sei im Jahr (...) geboren und damit noch minderjährig. Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens wurde im September 2018 und damit rund 14 Monate später eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt, welche insbesondere radiologische Untersuchungen der Zähne, der linken Hand sowie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke umfasste. Bei der Schlüsselbeinanalyse ergab sich dabei ein Stadium (...), was einem mittleren Alter von (...) Jahren (+/- 1.1 Jahre; Studie von Kellinghaus et al.) entspreche, wobei das minimale Alter, in welchem dieses Stadium noch habe gesehen werden können, bei (...) Jahren liege. Gemäss der Studie von Wittschieber et al. entspreche das Stadium (...) einem mittleren Alter von (...) Jahren (+/- 1.6 Jahre) bei einem minimalen Alter von (...) Jahren und einem maximalen Alter von (...) Jahren. Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich an den 3. Molaren (Weisheitszähne) ein Mineralisationsstadium von "F", für welches ein Durchschnittsalter von (...) Jahren (+/- 2.3 Jahre) angegeben werde. Gemäss einer Studie betreffend eine Population aus Botswana wurde für das Stadium "F" ein geschätztes Alter von (...) Jahre (+/- 1.3 Jahre; Oberkiefer) respektive (...) Jahre (+/- 1.6 Jahre; Unterkiefer) angegeben. Daraus folgt, dass sowohl die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von unter 18 Jahren feststellten. Aus der medizinischen Altersabklärung kann somit keine Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden. Sowohl das vom SEM eingesetzte Datum ([...]) als auch das vom Beschwerdeführer angegebene ([...]) sind als möglich zu erachten. 5.3 5.3.1 Bei der Einschätzung des Alters eines Asylsuchenden ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei welcher auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen - etwa zum Alter, zu Identitätspapieren oder den Gründen für deren Nichteinreichen, zu den familiären Umständen und zum Schulbesuch - zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.3.2 und D-1874/2022 vom 31. August 2022 E. 5.2 je m.H.). 5.3.2 Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer vor, dass er sein Alter nur vom Hörensagen kenne. Tatsächlich gab er bei sämtlichen Befragungen übereinstimmend an, er sei von seinen Zieheltern auf der Strasse aufgefunden worden und kenne seine leiblichen Eltern nicht (vgl. A9, 3.01; A73, F12; A95, F13 ff.). Sein Ziehvater habe ihm lediglich gesagt, dass er im Jahr (...) geboren sei (vgl. A9, Ziff. 1.06). Das SEM erachtete diese Angaben als unsubstanziiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein sollen, genauere Angaben zu seinem Alter zu machen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass ihm als Findelkind sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt ist und er lediglich das Geburtsjahr angeben kann, welches ihm von seinem Ziehvater genannt wurde. Offensichtlich ist ein Findelkind auch nicht im Besitz einer Geburtsurkunde. Dies ist im somalischen Kontext generell nicht als aussergewöhnlich zu erachten, da der überwiegende Teil der Geburten zu Hause erfolgt und diese nicht registriert werden (vgl. Lifos - Migrationsverket, Swedish Migration Agency, Somalia, National population registration, citizenship and identity documents, 09.04.2019, Ziff. 6.1.1). Einem Bericht von Landinfo zufolge sei vielen Somaliern ihr Geburtsdatum nicht bekannt und sie würden ihr Leben ohne Registrierung und Identitätsdokumente bestreiten (vgl. Landinfo, Somalia: Date of birth, age and calendar, 17.02.2021). Es kann daher keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nie über Identitätsdokumente verfügt hat und auch nicht mit solchen von anderen Personen in Berührung gekommen ist. Hinsichtlich des Flüchtlingsausweises aus dem Jemen wurde in der Beschwerdeeingabe zu Recht angemerkt, dass ein allfälliges darin aufgeführtes Geburtsdatum wohl auf der Aussage des Beschwerdeführers beruhen würde. Diesem käme somit ein vergleichbarer Beweiswert zu wie den Angaben im vorliegenden Asylverfahren. 5.3.3 Zutreffend ist indessen die Feststellung des SEM, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich seines Schulbesuchs geäussert hat. So gab er bei der BzP an, dass er in den Jahren (...) schulische Kurse besucht habe, wobei er im Alter von elf Jahren mit diesen begonnen habe (vgl. A9, Ziff. 1.17.04). Demgegenüber gab er anlässlich der einlässlichen Anhörungen zu Protokoll, dass er als Neunjähriger von "Dieben" missbraucht worden sei. In der Folge hätten ihn seine Zieheltern zu seinem Schutz zur Schule geschickt, damit er nicht mehr allein zu Hause gewesen sei (vgl. A73, F25; A95, F95 ff.). Diese Ungereimtheit ist zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 5.3.4 Sodann verwies das SEM auf die Handknochenaltersanalyse vom 14. Juni 2017 und führte aus, dass sich ein Alter ausserhalb des Normbereichs von drei Jahren nicht ausschliessen lasse, nachdem der Beschwerdeführer nur ein Geburtsjahr, nicht aber einen Monat angegeben habe. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als spekulativ und lassen sich dem Bericht zur genannten Untersuchung nicht entnehmen (vgl. A8). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des Gutachtens vom September 2018 eine radiologische Untersuchung der linken Hand vorgenommen wurde, welche als Befund ein medianes Alter von (...) Jahren und ein minimales Alter von 16.1 Jahren ergab. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknöcherung) des Handskeletts durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege (vgl. A34). Die Handknochenanalyse ist somit in keiner Weise geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreise volljährig war. 5.3.5 Weiter hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, er habe sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Handknochenaltersanalyse und der beabsichtigten Anpassung seines Alters im ZEMIS wiederholt und seine Altersangabe nicht schlüssig zu begründen vermocht. Die Vorinstanz führt dabei nicht aus, welche Angaben sie in diesem Zusammenhang erwartet respektive wie eine schlüssige Begründung ihrer Ansicht nach ausgesehen hätte. Ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er ein Findelkind sei, sein Geburtsdatum nicht kenne und von seinem Ziehvater nur das Geburtsjahr erfahren habe, ist nicht ersichtlich, wie er seine Altersangaben präziser hätte begründen sollen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer konstant angegeben hat, er kenne nur sein Geburtsjahr, nicht aber das genaue Datum. Vor dem Hintergrund, dass er ein Findelkind sei und in Somalia zahlreiche Personen weder über Geburtsurkunden noch über Identitätspapiere verfügen, ist es - entgegen der Auffassung des SEM - nachvollziehbar, dass er keine Dokumente besitzt. Ein Widerspruch in den Aussagen betreffend sein Alter ergibt sich einzig hinsichtlich der Frage, wann er begonnen habe, die Schule zu besuchen. Diese Ungereimtheit erscheint indessen nicht derart gravierend, dass deswegen sämtliche sein Alter betreffenden Aussagen bezweifelt werden müssten. Das forensische Altersgutachten vermochte schliesslich eine Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit zu belegen. Aus dieser Untersuchung ergeben sich daher keine Hinweise darauf, dass er bereits im Zeitpunkt der Einreise, mithin rund 14 Monate vor der Erstellung des Gutachtens, volljährig gewesen sein könnte. Das SEM stützte die Erfassung des (...) als Hauptidentität massgeblich auf die Handknochenaltersanalyse vom 14. Juni 2017. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist diese jedoch - gerade auch angesichts des ausführlicheren forensischen Gutachtens, welches die Volljährigkeit noch mehr als ein Jahr später nicht zu belegen vermochte - nicht geeignet, die Vollendung des 18. Altersjahrs eindeutig nachzuweisen. Unter Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles erscheint daher das vom Beschwerdeführer bereits auf dem Personalienblatt angegebene Geburtsjahr (...) wahrscheinlicher als der vom SEM mit Bestreitungsvermerk erfasste Eintrag im ZEMIS. Das genaue Datum ist unbekannt, weshalb praxisgemäss der (...) als Geburtsdatum einzutragen ist.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. Dezember 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 13. April 2021 eine Kostennote ein und machte einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'705.95 geltend, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Der geltende gemachte zeitliche Aufwand von 12.33 Stunden erscheint indessen im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern neben einer Besprechung mit dem Klienten noch mehr als zwei weitere Stunden für diverse Schreiben und Telefonate mit dem Klienten und Behörden erforderlich gewesen sein sollen, zumal nach der Beschwerdeschrift keine weiteren Eingaben seitens der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht wurden. Folglich ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen und die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung auf insgesamt 2'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).