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D-4320/2017

D-4320/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss im Oktober 2015 und gelangte am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 10. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Basel vom 18. November 2015 sagte er aus, er sei jedes Jahr sechs- bis siebenmal in den Irak gegangen (letztmals Anfang Oktober 2015); er habe mit oppositionellen Gruppen zusammengearbeitet. Einer seiner Brüder lebe in der Schweiz; dieser sei vor zirka fünf Jahren in den Irak gegangen, wo er für die PJAK (Partei für ein freies Leben in Kurdistan) gearbeitet habe. Er (der Beschwerdeführer) habe einen Reisepass gehabt, der ihm vom iranischen Geheimdienst abgenommen worden sei. Er habe seit zweieinhalb Jahren für (...) (nachfolgend [...]) im Irak gearbeitet, die in Opposition zum iranischen Regime stehe. Als er das letzte Mal vom Irak nach C._______ zurückgekehrt sei, sei sein Bruder D._______ festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich zwei bis drei Tage bei einem Freund versteckt. Sein Bruder D._______ sei eine Nacht in Haft gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit einem Bruder E._______ geeinigt, dass er den Iran verlassen müsse. E._______ sei aus dem Irak in die Schweiz gekommen und er sei aus dem Iran gekommen. Er selbst sei Mitglied der (...) gewesen und habe Propaganda für diese betrieben. Er habe Zeitungen, Broschüren und Bücher aus dem Irak in den Iran gebracht und diese verteilt und veröffentlicht. Sein Bruder sei festgenommen worden, weil man entdeckt habe, dass er (der Beschwerdeführer) für die (...) arbeite. Er sei zweimal vom Geheimdienst und einmal von den Grenzwächtern festgenommen und befragt worden. Der Geheimdienst habe mitbekommen, dass er seinem Bruder mitgeteilt habe, dass er für die (...) arbeite. Man habe gewollt, dass er Aussagen mache. A.c Am 15. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, der iranische Geheimdienst habe ihm den Pass abgenommen, als er im dritten Monat 1394 aus dem Irak in den Iran zurückgekommen sei. Er sei drei- oder viermal jährlich legal in den Irak gereist und vier- oder fünfmal illegal. Er sei während sechs Jahren oft in den Irak gegangen und habe sich dort zwei bis drei Tage, vielleicht auch einmal eine Woche lang aufgehalten. Normalerweise sei er in die Parteizentrale gegangen, manchmal auch zu Freunden. Bevor er ausgereist sei, habe er sich sieben oder acht Tage im Irak aufgehalten. Er habe zusammen mit zwei Studenten für die (...) gearbeitet. Für diese politische Arbeit habe er in der Stadt zusammen mit ihnen eine eigene Wohnung gehabt, die entdeckt worden sei, weil einer der Studenten verhaftet worden sei. Da die Ziele der Partei mit den seinen übereinstimmten, habe er 1392 begonnen, für diese zu arbeiten. Er habe die Partei im Irak besucht und danach im Iran eine geheime Gruppe gebildet, die (...) geheissen habe. Er sei in den Irak gereist und habe jeweils Flugblätter und Filmmaterial in den Iran gebracht und verteilt. Nach einem Jahr habe ihm die Partei zwei Studenten vorgestellt, mit denen er habe zusammenarbeiten können. Diese hätten auch versucht, an der Universität Aktivitäten zu entfalten. Er (der Beschwerdeführer) sei aktiv gewesen, bis sein Kollege F._______ verhaftet worden sei. Die Wohnung, in der er für die Partei gearbeitet habe, sei entdeckt worden. Die Beamten hätten einmal die Wohnung seiner Mutter durchsucht, wonach er nicht mehr nach Hause gegangen sei. In seiner eigenen Wohnung habe es viel belastendes Material und auch ein Mobiltelefon gehabt, mit dem er mit der Parteizentrale im Irak gesprochen habe. Der Geheimdienst habe alles beschlagnahmt, was in der Wohnung gewesen sei. Seine Schwester habe ihn angerufen ihm und gesagt, dass die Wohnung der Mutter durchsucht worden sei, und am gleichen Tag habe ihm G._______ mitgeteilt, dass F._______ verhaftet worden sei. Er habe eine Nacht bei einem Freund verbracht und sich anschliessend auf den Weg nach H._______ gemacht. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er sei mehrmals wegen seines Bruders E._______ inhaftiert worden. E._______ sei in I._______ aktiv gewesen, wo er für die PJAK und die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) gearbeitet habe. Auf Nachfrage gab er an, man habe ihn gerufen, um ihm zu sagen, er solle mit einem Bruder sprechen und diesen zurückholen. Es hätten etwa zwei oder drei Gespräche mit dem iranischen Geheimdienst stattgefunden. Einmal habe man ihn in den Irak geschickt, damit er seinen Bruder treffe und ihn von seinen Aktivitäten abbringe. Sie seien im Visier der Behörden gewesen, weil sein Bruder am Fernsehen aufgetreten sei. Auch sein älterer Bruder D._______ sei von ihnen zu einem Gespräch geholt worden. Seit er in der Schweiz sei, sei er öffentlich für die (...) aktiv. Er habe viel Kontakt mit seinem Onkel, der auch zur (...) gehöre. Er nehme an verschiedenen Veranstaltungen der Partei teil. Dabei seien auch Fotografien gemacht worden, die aber nicht veröffentlicht worden seien. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 3. Juli 2017 mehrere Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Veranstaltungen zeigen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 13. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, es sei aufgrund seiner Mittellosigkeit sei kein Kostenvorschuss zu erheben beziehungsweise keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen und es seien die Asylverfahrensakten seines Bruders beizuziehen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien und eine Bestätigung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, trat er mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 (recte: 20. August 2017) beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 25. August 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm eine Frist bis zum 11. September 2017 zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Stellungnahme ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (N [...]), beigezogen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. August 2017 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP gesagt habe, sein Bruder E._______ sei aufgrund seiner Tätigkeiten für (...) festgenommen worden, als er zuletzt vom Irak in den Iran zurückgekehrt sei. Nach einem Anruf seiner Schwester sei er nicht mehr nach Hause gegangen. In der Anhörung habe er angegeben, er habe mit zwei Studenten zusammengearbeitet und sei ausgereist, als er von der Festnahme des einen erfahren habe. Später sei auch sein Haus durchsucht worden, was er von seiner Schwester erfahren habe. In der BzP habe er weder etwas über die Hausdurchsuchung (einer eigenen Wohnung; Anmerkung des Gerichts) noch etwas über die zwei Studenten erzählt, mit denen er gearbeitet habe. Ausserdem habe er gesagt, sein Bruder sei verhaftet worden, weshalb man von seiner Tätigkeit erfahren, habe und nicht, dass seine Wohnung, die er bei der BzP nicht erwähnt habe, entdeckt worden sei. Darauf angesprochen, sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, weshalb er den Sachverhalt so verschieden vorgetragen habe. Da er im freien Bericht nicht unterbrochen worden sei, könne sein Hinweis auf den Zeitmangel bei der BzP nicht überzeugen. Seine nachgeschobene Begründung, sein Bruder sei noch an jenem Tag festgenommen worden, überzeuge nicht, da er dies erst gesagt habe, als er auf die Widersprüche angesprochen worden sei. Es erstaune, dass er nicht wisse, ob sich die Vorfälle am Folgetag seiner Rückkehr aus dem Irak zugetragen hätten oder nicht. Die Reise von C._______ bis in die Türkei habe zirka 24 Stunden gedauert, vorher habe er eine Nacht bei einem Freund verbracht. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, zwischen seiner letzten Rückkehr aus dem Irak und der Ausreise seien eine Woche bis acht Tage vergangen. Darauf angesprochen, habe er die Unstimmigkeit nicht erklären können. Bei der Anhörung habe er gesagt, seine Familie habe nichts über seine Tätigkeiten für (...) gewusst. Bei der BzP habe er aber erklärt, sein Bruder habe Kenntnis davon gehabt. Aufgrund dieser krassen Unstimmigkeiten werde darauf verzichtet, auf weitere Widersprüche einzugehen. Aufgrund des Gesagten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten glaubhaft zu machen. Die Mitgliedschaft bei (...) vermöge für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die eingereichten Fotografien seien nicht geeignet, eine Verfolgung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht genau angeben können, wie oft er vom Geheimdienst wegen seines Bruders E._______ befragt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und unplausibel. Erst als er darauf angesprochen worden sei, habe er sich auf dreimal festgelegt. Er habe auch unstimmige Angaben dazu gemacht, wann die Gespräche geführt worden seien. So habe er angegeben, dies sei in den Jahren 1392 und 1393 gewesen. Das letzte Mal, als man ihm den Pass abgenommen habe. Später habe er allerdings angegeben, dass ihm der Pass 1394 abgenommen worden sei. Bei der BzP habe er gesagt, er sei zweimal vom Geheimdienst und einmal von der Grenzwache festgenommen worden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, die Geheimdienstleute seien später dazu gekommen, was nicht vollends zu überzeugen vermöge und nachgeschoben wirke. Er habe zudem gesagt, dies sei das letzte Mal gewesen, als er vom Irak zurückgekehrt sei. Er habe aber auch gesagt, er sei zuletzt einige Tage vor seiner Ausreise aus dem Iran im Irak gewesen. Darauf angesprochen, habe er gesagt, dies sei die letzte illegale Ausreise gewesen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er sei immer mit seinem Pass in den Irak gegangen, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei oft auch illegal dorthin gereist. Das erste Mal sei er 1392 nach seinem Bruder gefragt und gebeten worden, diesen von seiner Tätigkeit für die PJAK abzubringen. Das zweite Mal sei er vom Geheimdienst aufgefordert worden, in den Irak zu gehen und seinem Bruder zuzureden, er solle seine Tätigkeit beenden. Dazu habe man ihm zwei Tage Frist gegeben. Das dritte Mal sei er befragt worden, als er vom Irak in den Iran zurückgekehrt sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob er seinen Bruder von dessen Tätigkeiten habe abbringen können. Dies habe sich sechs Monate nach der zweiten Befragung zugetragen. Wieso der Geheimdienst ihn mit diesen Aufgaben beauftragen sollte und dieser nach der zweiten Befragung nicht eher auf ihn zugekommen sei, habe er nicht darlegen können. Wegen seiner widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen, habe er keine Reflexverfolgung darlegen können. Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Aktivitäten könnten keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Er sei weder Mitglied eines Vereins noch habe er sich in besonders exponierter Weise betätigt. Es existierten von ihm auch keine Bilder oder Texte, die öffentlich zugänglich wären. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Es sei somit nicht anzunehmen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze. Die eingereichten Fotografien zeigten ihn im Rahmen einer Kundgebung in der Schweiz. Die exilpolitischen Aktivitäten seien indessen nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei nur ungenügend ermittelt worden. Abgesehen von gravierenden Übersetzungsschwierigkeiten sei die Anhörung selbst mit voreiligen Fragen und falschen Annahmen mangelhaft durchgeführt worden. Bei der BzP handle es sich um eine kurze Befragung, weshalb der Beschwerdeführer weisungsgemäss nur eine kurze Schilderung seiner Fluchtgründe abgegeben habe. Bei der Anhörung habe er seine politischen Aktivitäten ausführlich geschildert. Weshalb seine logische und nachvollziehbare Schilderung nachgeschoben sein solle, sei nicht verständlich. Bei der BzP habe er den letzten Abschnitt seiner Erlebnisse geschildert, bei der Anhörung habe er von Anfang an zu schildern begonnen. Er sei mit zwei Studenten gemeinsam politisch aktiv gewesen und habe nach der Festnahme von einem fliehen müssen. Er sei unzählige Male in den Irak gegangen und habe dabei jeweils politisches Material mitgenommen. Sein Bruder sei als Musiker im irakischen Teil von Kurdistan sehr bekannt - er habe in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht; das Verfahren sei noch hängig. Der Beschwerdeführer sei aber nicht wegen seines Bruders verfolgt worden. Bei der Übersetzung habe es offensichtlich unzählige Unstimmigkeiten gegeben und die zuständige Beamtin habe die Situation in "Kurdistan" nicht gekannt. Es werde ihm vorgeworfen, er sei nach seiner letzten Rückkehr sieben bis acht Tage im Iran gewesen, was er aber nie gesagt habe. Bei seiner Heimatstadt handle es sich um eine Grenzstadt, es sei nichts Aussergewöhnliches, dort die Grenze zu überqueren. Bezüglich der legalen und illegalen Ein- und Ausreisen hätte er sich verständlicher erklären sollen. Er sei zirka vier Monate nach der Konfiszierung seines Passes zum letzten Mal illegal im Irak gewesen. Bei einer legalen Grenzüberquerung wäre das Mitführen von politischem Material zu risikobehaftet gewesen. "Zwei- oder dreimal" beziehungsweise "drei- oder viermal" sei eine iranische Redensart; wer mit Asylbefragungen von Iranern vertraut sei, nehme solche Äusserungen nicht als widersprüchlich wahr. Nach der Durchsuchung der Wohnung hätten auch die Familienmitglieder von den Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren. Wann und wo sein Bruder davon erfahren habe, sei den Protokollen nicht zu entnehmen. Die beigelegten Fotografien zeigten den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Anlässen (...) in der Schweiz. Er sei den höheren Funktionären bekannt und mit diesen befreundet und setze sich mit vollem Einsatz für die Partei ein. Im Hinblick auf die bewaffneten Aktionen dieser Partei im Iran und den geheimdienstlichen Aktivitäten der Regierung sei davon auszugehen, dass er den Sicherheitsorganen des Irans bekannt sei.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Dokument vom 5. Juli 2017 (Bestätigung [...]; Anmerkung des Gerichts), das ihm erst nach dem Versand der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei, vermöge nicht zu einer Änderung seines Standpunkts zu führen. Eine allfällige Mitgliedschaft bei der (...) könne die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründen.

E. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Einleitend ist bezüglich der Rüge, der Sachverhalt sei nur ungenügend ermittelt worden, festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, in welcher Hinsicht der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte. Es werden denn auch keine Ergänzungen angebracht, aufgrund derer geschlossen werden könnte, dass dem so wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen möglich war, die Gründe, die ihn zum Verlassen des Irans bewegten, vollständig zu benennen und die notwendigen Ausführungen dazu zu machen. Es wurde ihm zudem die Möglichkeit gegeben, Beweismittel nachzureichen, die seine Ausführungen hätten belegen können. Die erhobene Rüge ist somit nicht stichhaltig.

E. 5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. u.a. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1).

E. 5.4 Bei der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten für (...) in einer zweiten Phase zusammen mit zwei Studenten ausgeübt habe. Ebenso wenig berichtete er darüber, dass eine auf seinen Namen angemietete Wohnung, in der diese Studenten gewohnt hätten, dazu genutzt worden sei, die politischen Aktivitäten vorzubereiten und das entsprechende Material zu lagern. Schliesslich brachte er auch nicht vor, dass diese Wohnung von den Behörden entdeckt und durchsucht sowie einer der Studenten verhaftet worden sei. Da die Entdeckung der Wohnung und die Festnahme des politischen Mitstreiters der Grund für die angeblich folgende Durchsuchung der Familienwohnung und die Festnahme seines Bruders gewesen wäre, bestehen überwiegende Zweifel an der erst in der Anhörung erwähnten Zusammenarbeit mit zwei Studenten und des sich daraus ergebenden Auslösers der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Iran. Sein Hinweis in der Anhörung und der Beschwerde auf den summarischen Charakter der BzP hinsichtlich der Erfassung der Asylgründe vermag nicht zu überzeugen, da er vorab kurz frei darüber berichten konnte, weshalb er seine Heimat verlassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz seien. Dass er dabei die Festnahme des Studenten und die Entdeckung des in der Wohnung gelagerten Propagandamaterials nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung in der Beschwerde, bei der BzP habe er den letzten Abschnitt seiner Erlebnisse kundgetan, bei der Anhörung habe er von Anfang an zu reden begonnen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Entdeckung der Wohnung und die Festnahme des Studenten kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll und mithin das fluchtauslösende Moment gewesen wäre. Die unterschiedliche Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer gibt zu erheblichen Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation Anlass.

E. 5.5 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des zeitlichen Ablaufs der seine Ausreise angeblich verursachenden Vorkommnisse nicht in allen Teilen übereinstimmende Angaben machte. Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung indessen ebenso berechtigt darauf hin, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhörung seit geraumer Zeit in der Schweiz befand und die Geschehnisse in seiner Heimat längere Zeit zurücklagen. In der Beschwerde wird zudem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht angab, er habe sich nach seiner letzten Rückkehr aus dem Irak eine Woche oder acht Tage im Iran aufgehalten. Vielmehr antwortete er auf die Frage, wann er zuletzt im Irak gewesen sei, er sei vor seiner Ausreise vielleicht zwischen einer Woche und acht Tagen im Irak gewesen (vgl. SEM-act. A25/17 S. 4), womit er die ihm gestellte Frage nicht wirklich beantwortete. Seitens des Befragers wurde indessen diesbezüglich nicht nachgefragt. Die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse wiegen angesichts der zeitlichen Distanz zwischen den beiden Befragungen nicht schwer oder bestehen in einem Fall entgegen der Auffassung des SEM nicht. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei jedes Jahr sechs- bis siebenmal in den Irak gegangen (vgl. act. A4/12 S. 4); er sei jedes Jahr mit seinem Pass in den Irak gegangen (vgl. act. A4/12 S. 7). Bei der Anhörung hingegen führte er aus, er sei drei- oder viermal jährlich legal und vier- oder fünfmal jährlich illegal in den Irak gereist (vgl. act. A25/17 S. 3). Der Umstand, dass er bei der BzP keine illegalen Reisen in den Irak erwähnte, erstaunt, zumal er gerade bei diesen Material über die Grenze gebracht haben will. Bei der BzP erklärte er, er habe seinem Bruder mitgeteilt, dass er mit (...) arbeite. Der Geheimdienst habe dies mitbekommen und von ihm verlangt, dass er aussage; er habe aber immer verneint (vgl. act. A4/12 S. 8). Im Rahmen der Anhörung hingegen schilderte der Beschwerdeführer, seine Familie habe keine Ahnung gehabt, dass er für (...) gearbeitet habe (vgl. act. A25/17 S. 14). Des Weiteren erwähnte er mit keinem Wort, dass der Geheimdienst von seinen Tätigkeiten für (...) Kenntnis gehabt habe und von ihm Aussagen erwartet habe. Vielmehr brachte er die Gespräche, die er mit dem Geheimdienst gehabt habe, einzig in den Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Bruders E._______. Die divergierenden Angaben zur Frage, ob der Geheimdienst mit dem Beschwerdeführer über seine Tätigkeiten für (...) oder nur über die Aktivitäten seines Bruders gesprochen habe, lassen weitere Zweifel an seinen Verfolgungsvorbringen aufkommen.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei dreimal festgenommen, aber nicht in Haft genommen worden. In C._______ sei er zweimal vom iranischen Geheimdienst und an der irakisch-iranischen Grenze einmal von den Grenzwächtern festgenommen worden. Er sei nur befragt worden (vgl. act. A4/12 S. 7). Bei der Anhörung führte er aus, er sei wegen seines Bruders E._______ mehrmals in Untersuchungshaft gewesen, wobei er präzisierte, es habe sich nicht um Festnahmen gehandelt, man habe nur mit ihm sprechen wollen. Es könnten drei oder vier Gespräche sein, die der Geheimdienst mit ihm geführt habe (vgl. act. A25/17 S. 6). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Anzahl der Gespräche mit dem Geheimdienst nicht übereinstimmend äusserte. Gemäss den Angaben bei der BzP wäre er zweimal mit Vertretern des Geheimdiensts in Kontakt gekommen, während er bei der Anhörung vorbrachte, es könne drei- bis viermal gewesen sein. Merkwürdig erscheint auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1393 vom Geheimdienst den Auftrag erhalten haben soll, zu seinem Bruder E._______ in den Irak zu reisen, um mit ihm zu sprechen. Man habe ihm eine kurze Frist gesetzt, um dies zu tun (vgl. act. A25/17 S. 7). Der nächste Kontakt mit dem Geheimdienst solle aber erst im dritten Monat 1394 stattgefunden haben, als er von den Grenzwächtern einige Stunden festgehalten worden sei, bis er von zwei Männern in Zivil befragt worden sei, die gemäss seiner Überzeugung dem Geheimdienst angehört hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er vom iranischen Geheimdienst einen Auftrag, verbunden mit einer kurzen Frist zu dessen Erledigung, erhalten haben soll, der Geheimdienst sich aber erst Monate später wieder mit ihm in Verbindung gesetzt haben soll. Dem Anhörungsprotokoll des Bruders des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 ist zu entnehmen, dass dieser die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, dieser habe ihn im Irak im Auftrag des iranischen Geheimdienstes besucht, um ihn zur Rückkehr in den Iran zu bewegen, zwar bestätigt, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, er sei wegen seines Bruders E._______ nicht verfolgt worden, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner vorstehend genannten Vorbringen.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der iranischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran vermögen die Ausführungen im Schreiben (...) vom 5. Juli 2017, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 im Iran für die Partei aktiv gewesen und von den iranischen Behörden unter Beobachtung gestellt worden sei, nichts zu ändern, da es ihm nicht gelungen ist, die ihm drohenden persönlichen Probleme glaubhaft zu machen.

E. 6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 6.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.2.1 Gemäss der Bestätigung (...) vom 5. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv für (...), indem er an Demonstrationen und Zusammenkünften teilnehme.

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu BVGE 2009/28; Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 6.2.3 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwer-wiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein exponiertes politisches Profil. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist nicht in erster Linie die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten, sondern dessen tatsächliches Wirken massgeblich. Aus dem Anhörungsprotokoll wird klar, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, seit der er in der Schweiz Tätigkeiten für (...) ausübt, lediglich untergeordnete Funktionen wahrnimmt. Seinen Aussagen gemäss nimmt er an Veranstaltungen teil, an denen über diverse Themen gesprochen wird und bei denen auch kulturelle Aktivitäten durchgeführt werden. Von den Veranstaltungen existierten Fotografien, die aber nicht veröffentlicht würden (vgl. act. A25/17 S. 12). Das politische Engagement des Beschwerdeführers unterscheidet sich somit nicht wesentlich von demjenigen vieler iranischer Staatsangehöriger, die im Ausland an Kundgebungen und Veranstaltungen teilnehmen, die von regimekritischen Kreisen durchgeführt werden. Er hat keine über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-politischer Proteste hinausgehende Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten durchgeführt. Es kann insgesamt gesehen nicht davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert wurde, der eine Gefahr für das Regime darstellen könnte. Es können ihm demnach keine subjektiven Nachfluchtgründe zuerkannt werden.

E. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichte Bestätigung (...) im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen (...)-jährigen Mann, der im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Erfahrung in den Bereichen der (...) und der (...) verfügt, was ihm eine Reintegration ermöglichen wird. Da er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und einigen seiner Geschwister zusammenlebte, verfügt er bei einer Rückkehr in die Heimat auch über eine angemessene Unterkunft. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal er bei seinen Befragungen nicht geltend machte, aufgrund seiner Ethnie nennenswerten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4320/2017 law/bah Urteil vom 26. Oktober 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss im Oktober 2015 und gelangte am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 10. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Basel vom 18. November 2015 sagte er aus, er sei jedes Jahr sechs- bis siebenmal in den Irak gegangen (letztmals Anfang Oktober 2015); er habe mit oppositionellen Gruppen zusammengearbeitet. Einer seiner Brüder lebe in der Schweiz; dieser sei vor zirka fünf Jahren in den Irak gegangen, wo er für die PJAK (Partei für ein freies Leben in Kurdistan) gearbeitet habe. Er (der Beschwerdeführer) habe einen Reisepass gehabt, der ihm vom iranischen Geheimdienst abgenommen worden sei. Er habe seit zweieinhalb Jahren für (...) (nachfolgend [...]) im Irak gearbeitet, die in Opposition zum iranischen Regime stehe. Als er das letzte Mal vom Irak nach C._______ zurückgekehrt sei, sei sein Bruder D._______ festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich zwei bis drei Tage bei einem Freund versteckt. Sein Bruder D._______ sei eine Nacht in Haft gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit einem Bruder E._______ geeinigt, dass er den Iran verlassen müsse. E._______ sei aus dem Irak in die Schweiz gekommen und er sei aus dem Iran gekommen. Er selbst sei Mitglied der (...) gewesen und habe Propaganda für diese betrieben. Er habe Zeitungen, Broschüren und Bücher aus dem Irak in den Iran gebracht und diese verteilt und veröffentlicht. Sein Bruder sei festgenommen worden, weil man entdeckt habe, dass er (der Beschwerdeführer) für die (...) arbeite. Er sei zweimal vom Geheimdienst und einmal von den Grenzwächtern festgenommen und befragt worden. Der Geheimdienst habe mitbekommen, dass er seinem Bruder mitgeteilt habe, dass er für die (...) arbeite. Man habe gewollt, dass er Aussagen mache. A.c Am 15. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, der iranische Geheimdienst habe ihm den Pass abgenommen, als er im dritten Monat 1394 aus dem Irak in den Iran zurückgekommen sei. Er sei drei- oder viermal jährlich legal in den Irak gereist und vier- oder fünfmal illegal. Er sei während sechs Jahren oft in den Irak gegangen und habe sich dort zwei bis drei Tage, vielleicht auch einmal eine Woche lang aufgehalten. Normalerweise sei er in die Parteizentrale gegangen, manchmal auch zu Freunden. Bevor er ausgereist sei, habe er sich sieben oder acht Tage im Irak aufgehalten. Er habe zusammen mit zwei Studenten für die (...) gearbeitet. Für diese politische Arbeit habe er in der Stadt zusammen mit ihnen eine eigene Wohnung gehabt, die entdeckt worden sei, weil einer der Studenten verhaftet worden sei. Da die Ziele der Partei mit den seinen übereinstimmten, habe er 1392 begonnen, für diese zu arbeiten. Er habe die Partei im Irak besucht und danach im Iran eine geheime Gruppe gebildet, die (...) geheissen habe. Er sei in den Irak gereist und habe jeweils Flugblätter und Filmmaterial in den Iran gebracht und verteilt. Nach einem Jahr habe ihm die Partei zwei Studenten vorgestellt, mit denen er habe zusammenarbeiten können. Diese hätten auch versucht, an der Universität Aktivitäten zu entfalten. Er (der Beschwerdeführer) sei aktiv gewesen, bis sein Kollege F._______ verhaftet worden sei. Die Wohnung, in der er für die Partei gearbeitet habe, sei entdeckt worden. Die Beamten hätten einmal die Wohnung seiner Mutter durchsucht, wonach er nicht mehr nach Hause gegangen sei. In seiner eigenen Wohnung habe es viel belastendes Material und auch ein Mobiltelefon gehabt, mit dem er mit der Parteizentrale im Irak gesprochen habe. Der Geheimdienst habe alles beschlagnahmt, was in der Wohnung gewesen sei. Seine Schwester habe ihn angerufen ihm und gesagt, dass die Wohnung der Mutter durchsucht worden sei, und am gleichen Tag habe ihm G._______ mitgeteilt, dass F._______ verhaftet worden sei. Er habe eine Nacht bei einem Freund verbracht und sich anschliessend auf den Weg nach H._______ gemacht. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er sei mehrmals wegen seines Bruders E._______ inhaftiert worden. E._______ sei in I._______ aktiv gewesen, wo er für die PJAK und die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) gearbeitet habe. Auf Nachfrage gab er an, man habe ihn gerufen, um ihm zu sagen, er solle mit einem Bruder sprechen und diesen zurückholen. Es hätten etwa zwei oder drei Gespräche mit dem iranischen Geheimdienst stattgefunden. Einmal habe man ihn in den Irak geschickt, damit er seinen Bruder treffe und ihn von seinen Aktivitäten abbringe. Sie seien im Visier der Behörden gewesen, weil sein Bruder am Fernsehen aufgetreten sei. Auch sein älterer Bruder D._______ sei von ihnen zu einem Gespräch geholt worden. Seit er in der Schweiz sei, sei er öffentlich für die (...) aktiv. Er habe viel Kontakt mit seinem Onkel, der auch zur (...) gehöre. Er nehme an verschiedenen Veranstaltungen der Partei teil. Dabei seien auch Fotografien gemacht worden, die aber nicht veröffentlicht worden seien. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 3. Juli 2017 mehrere Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Veranstaltungen zeigen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 13. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, es sei aufgrund seiner Mittellosigkeit sei kein Kostenvorschuss zu erheben beziehungsweise keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen und es seien die Asylverfahrensakten seines Bruders beizuziehen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien und eine Bestätigung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, trat er mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 (recte: 20. August 2017) beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 25. August 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm eine Frist bis zum 11. September 2017 zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Stellungnahme ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (N [...]), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. August 2017 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP gesagt habe, sein Bruder E._______ sei aufgrund seiner Tätigkeiten für (...) festgenommen worden, als er zuletzt vom Irak in den Iran zurückgekehrt sei. Nach einem Anruf seiner Schwester sei er nicht mehr nach Hause gegangen. In der Anhörung habe er angegeben, er habe mit zwei Studenten zusammengearbeitet und sei ausgereist, als er von der Festnahme des einen erfahren habe. Später sei auch sein Haus durchsucht worden, was er von seiner Schwester erfahren habe. In der BzP habe er weder etwas über die Hausdurchsuchung (einer eigenen Wohnung; Anmerkung des Gerichts) noch etwas über die zwei Studenten erzählt, mit denen er gearbeitet habe. Ausserdem habe er gesagt, sein Bruder sei verhaftet worden, weshalb man von seiner Tätigkeit erfahren, habe und nicht, dass seine Wohnung, die er bei der BzP nicht erwähnt habe, entdeckt worden sei. Darauf angesprochen, sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, weshalb er den Sachverhalt so verschieden vorgetragen habe. Da er im freien Bericht nicht unterbrochen worden sei, könne sein Hinweis auf den Zeitmangel bei der BzP nicht überzeugen. Seine nachgeschobene Begründung, sein Bruder sei noch an jenem Tag festgenommen worden, überzeuge nicht, da er dies erst gesagt habe, als er auf die Widersprüche angesprochen worden sei. Es erstaune, dass er nicht wisse, ob sich die Vorfälle am Folgetag seiner Rückkehr aus dem Irak zugetragen hätten oder nicht. Die Reise von C._______ bis in die Türkei habe zirka 24 Stunden gedauert, vorher habe er eine Nacht bei einem Freund verbracht. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, zwischen seiner letzten Rückkehr aus dem Irak und der Ausreise seien eine Woche bis acht Tage vergangen. Darauf angesprochen, habe er die Unstimmigkeit nicht erklären können. Bei der Anhörung habe er gesagt, seine Familie habe nichts über seine Tätigkeiten für (...) gewusst. Bei der BzP habe er aber erklärt, sein Bruder habe Kenntnis davon gehabt. Aufgrund dieser krassen Unstimmigkeiten werde darauf verzichtet, auf weitere Widersprüche einzugehen. Aufgrund des Gesagten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten glaubhaft zu machen. Die Mitgliedschaft bei (...) vermöge für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die eingereichten Fotografien seien nicht geeignet, eine Verfolgung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht genau angeben können, wie oft er vom Geheimdienst wegen seines Bruders E._______ befragt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und unplausibel. Erst als er darauf angesprochen worden sei, habe er sich auf dreimal festgelegt. Er habe auch unstimmige Angaben dazu gemacht, wann die Gespräche geführt worden seien. So habe er angegeben, dies sei in den Jahren 1392 und 1393 gewesen. Das letzte Mal, als man ihm den Pass abgenommen habe. Später habe er allerdings angegeben, dass ihm der Pass 1394 abgenommen worden sei. Bei der BzP habe er gesagt, er sei zweimal vom Geheimdienst und einmal von der Grenzwache festgenommen worden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, die Geheimdienstleute seien später dazu gekommen, was nicht vollends zu überzeugen vermöge und nachgeschoben wirke. Er habe zudem gesagt, dies sei das letzte Mal gewesen, als er vom Irak zurückgekehrt sei. Er habe aber auch gesagt, er sei zuletzt einige Tage vor seiner Ausreise aus dem Iran im Irak gewesen. Darauf angesprochen, habe er gesagt, dies sei die letzte illegale Ausreise gewesen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er sei immer mit seinem Pass in den Irak gegangen, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei oft auch illegal dorthin gereist. Das erste Mal sei er 1392 nach seinem Bruder gefragt und gebeten worden, diesen von seiner Tätigkeit für die PJAK abzubringen. Das zweite Mal sei er vom Geheimdienst aufgefordert worden, in den Irak zu gehen und seinem Bruder zuzureden, er solle seine Tätigkeit beenden. Dazu habe man ihm zwei Tage Frist gegeben. Das dritte Mal sei er befragt worden, als er vom Irak in den Iran zurückgekehrt sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob er seinen Bruder von dessen Tätigkeiten habe abbringen können. Dies habe sich sechs Monate nach der zweiten Befragung zugetragen. Wieso der Geheimdienst ihn mit diesen Aufgaben beauftragen sollte und dieser nach der zweiten Befragung nicht eher auf ihn zugekommen sei, habe er nicht darlegen können. Wegen seiner widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen, habe er keine Reflexverfolgung darlegen können. Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Aktivitäten könnten keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Er sei weder Mitglied eines Vereins noch habe er sich in besonders exponierter Weise betätigt. Es existierten von ihm auch keine Bilder oder Texte, die öffentlich zugänglich wären. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Es sei somit nicht anzunehmen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze. Die eingereichten Fotografien zeigten ihn im Rahmen einer Kundgebung in der Schweiz. Die exilpolitischen Aktivitäten seien indessen nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei nur ungenügend ermittelt worden. Abgesehen von gravierenden Übersetzungsschwierigkeiten sei die Anhörung selbst mit voreiligen Fragen und falschen Annahmen mangelhaft durchgeführt worden. Bei der BzP handle es sich um eine kurze Befragung, weshalb der Beschwerdeführer weisungsgemäss nur eine kurze Schilderung seiner Fluchtgründe abgegeben habe. Bei der Anhörung habe er seine politischen Aktivitäten ausführlich geschildert. Weshalb seine logische und nachvollziehbare Schilderung nachgeschoben sein solle, sei nicht verständlich. Bei der BzP habe er den letzten Abschnitt seiner Erlebnisse geschildert, bei der Anhörung habe er von Anfang an zu schildern begonnen. Er sei mit zwei Studenten gemeinsam politisch aktiv gewesen und habe nach der Festnahme von einem fliehen müssen. Er sei unzählige Male in den Irak gegangen und habe dabei jeweils politisches Material mitgenommen. Sein Bruder sei als Musiker im irakischen Teil von Kurdistan sehr bekannt - er habe in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht; das Verfahren sei noch hängig. Der Beschwerdeführer sei aber nicht wegen seines Bruders verfolgt worden. Bei der Übersetzung habe es offensichtlich unzählige Unstimmigkeiten gegeben und die zuständige Beamtin habe die Situation in "Kurdistan" nicht gekannt. Es werde ihm vorgeworfen, er sei nach seiner letzten Rückkehr sieben bis acht Tage im Iran gewesen, was er aber nie gesagt habe. Bei seiner Heimatstadt handle es sich um eine Grenzstadt, es sei nichts Aussergewöhnliches, dort die Grenze zu überqueren. Bezüglich der legalen und illegalen Ein- und Ausreisen hätte er sich verständlicher erklären sollen. Er sei zirka vier Monate nach der Konfiszierung seines Passes zum letzten Mal illegal im Irak gewesen. Bei einer legalen Grenzüberquerung wäre das Mitführen von politischem Material zu risikobehaftet gewesen. "Zwei- oder dreimal" beziehungsweise "drei- oder viermal" sei eine iranische Redensart; wer mit Asylbefragungen von Iranern vertraut sei, nehme solche Äusserungen nicht als widersprüchlich wahr. Nach der Durchsuchung der Wohnung hätten auch die Familienmitglieder von den Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren. Wann und wo sein Bruder davon erfahren habe, sei den Protokollen nicht zu entnehmen. Die beigelegten Fotografien zeigten den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Anlässen (...) in der Schweiz. Er sei den höheren Funktionären bekannt und mit diesen befreundet und setze sich mit vollem Einsatz für die Partei ein. Im Hinblick auf die bewaffneten Aktionen dieser Partei im Iran und den geheimdienstlichen Aktivitäten der Regierung sei davon auszugehen, dass er den Sicherheitsorganen des Irans bekannt sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Dokument vom 5. Juli 2017 (Bestätigung [...]; Anmerkung des Gerichts), das ihm erst nach dem Versand der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei, vermöge nicht zu einer Änderung seines Standpunkts zu führen. Eine allfällige Mitgliedschaft bei der (...) könne die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründen. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Einleitend ist bezüglich der Rüge, der Sachverhalt sei nur ungenügend ermittelt worden, festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, in welcher Hinsicht der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte. Es werden denn auch keine Ergänzungen angebracht, aufgrund derer geschlossen werden könnte, dass dem so wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen möglich war, die Gründe, die ihn zum Verlassen des Irans bewegten, vollständig zu benennen und die notwendigen Ausführungen dazu zu machen. Es wurde ihm zudem die Möglichkeit gegeben, Beweismittel nachzureichen, die seine Ausführungen hätten belegen können. Die erhobene Rüge ist somit nicht stichhaltig. 5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. u.a. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1). 5.4 Bei der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten für (...) in einer zweiten Phase zusammen mit zwei Studenten ausgeübt habe. Ebenso wenig berichtete er darüber, dass eine auf seinen Namen angemietete Wohnung, in der diese Studenten gewohnt hätten, dazu genutzt worden sei, die politischen Aktivitäten vorzubereiten und das entsprechende Material zu lagern. Schliesslich brachte er auch nicht vor, dass diese Wohnung von den Behörden entdeckt und durchsucht sowie einer der Studenten verhaftet worden sei. Da die Entdeckung der Wohnung und die Festnahme des politischen Mitstreiters der Grund für die angeblich folgende Durchsuchung der Familienwohnung und die Festnahme seines Bruders gewesen wäre, bestehen überwiegende Zweifel an der erst in der Anhörung erwähnten Zusammenarbeit mit zwei Studenten und des sich daraus ergebenden Auslösers der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Iran. Sein Hinweis in der Anhörung und der Beschwerde auf den summarischen Charakter der BzP hinsichtlich der Erfassung der Asylgründe vermag nicht zu überzeugen, da er vorab kurz frei darüber berichten konnte, weshalb er seine Heimat verlassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz seien. Dass er dabei die Festnahme des Studenten und die Entdeckung des in der Wohnung gelagerten Propagandamaterials nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung in der Beschwerde, bei der BzP habe er den letzten Abschnitt seiner Erlebnisse kundgetan, bei der Anhörung habe er von Anfang an zu reden begonnen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Entdeckung der Wohnung und die Festnahme des Studenten kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll und mithin das fluchtauslösende Moment gewesen wäre. Die unterschiedliche Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer gibt zu erheblichen Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation Anlass. 5.5 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des zeitlichen Ablaufs der seine Ausreise angeblich verursachenden Vorkommnisse nicht in allen Teilen übereinstimmende Angaben machte. Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung indessen ebenso berechtigt darauf hin, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhörung seit geraumer Zeit in der Schweiz befand und die Geschehnisse in seiner Heimat längere Zeit zurücklagen. In der Beschwerde wird zudem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht angab, er habe sich nach seiner letzten Rückkehr aus dem Irak eine Woche oder acht Tage im Iran aufgehalten. Vielmehr antwortete er auf die Frage, wann er zuletzt im Irak gewesen sei, er sei vor seiner Ausreise vielleicht zwischen einer Woche und acht Tagen im Irak gewesen (vgl. SEM-act. A25/17 S. 4), womit er die ihm gestellte Frage nicht wirklich beantwortete. Seitens des Befragers wurde indessen diesbezüglich nicht nachgefragt. Die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse wiegen angesichts der zeitlichen Distanz zwischen den beiden Befragungen nicht schwer oder bestehen in einem Fall entgegen der Auffassung des SEM nicht. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei jedes Jahr sechs- bis siebenmal in den Irak gegangen (vgl. act. A4/12 S. 4); er sei jedes Jahr mit seinem Pass in den Irak gegangen (vgl. act. A4/12 S. 7). Bei der Anhörung hingegen führte er aus, er sei drei- oder viermal jährlich legal und vier- oder fünfmal jährlich illegal in den Irak gereist (vgl. act. A25/17 S. 3). Der Umstand, dass er bei der BzP keine illegalen Reisen in den Irak erwähnte, erstaunt, zumal er gerade bei diesen Material über die Grenze gebracht haben will. Bei der BzP erklärte er, er habe seinem Bruder mitgeteilt, dass er mit (...) arbeite. Der Geheimdienst habe dies mitbekommen und von ihm verlangt, dass er aussage; er habe aber immer verneint (vgl. act. A4/12 S. 8). Im Rahmen der Anhörung hingegen schilderte der Beschwerdeführer, seine Familie habe keine Ahnung gehabt, dass er für (...) gearbeitet habe (vgl. act. A25/17 S. 14). Des Weiteren erwähnte er mit keinem Wort, dass der Geheimdienst von seinen Tätigkeiten für (...) Kenntnis gehabt habe und von ihm Aussagen erwartet habe. Vielmehr brachte er die Gespräche, die er mit dem Geheimdienst gehabt habe, einzig in den Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Bruders E._______. Die divergierenden Angaben zur Frage, ob der Geheimdienst mit dem Beschwerdeführer über seine Tätigkeiten für (...) oder nur über die Aktivitäten seines Bruders gesprochen habe, lassen weitere Zweifel an seinen Verfolgungsvorbringen aufkommen. 5.6 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei dreimal festgenommen, aber nicht in Haft genommen worden. In C._______ sei er zweimal vom iranischen Geheimdienst und an der irakisch-iranischen Grenze einmal von den Grenzwächtern festgenommen worden. Er sei nur befragt worden (vgl. act. A4/12 S. 7). Bei der Anhörung führte er aus, er sei wegen seines Bruders E._______ mehrmals in Untersuchungshaft gewesen, wobei er präzisierte, es habe sich nicht um Festnahmen gehandelt, man habe nur mit ihm sprechen wollen. Es könnten drei oder vier Gespräche sein, die der Geheimdienst mit ihm geführt habe (vgl. act. A25/17 S. 6). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Anzahl der Gespräche mit dem Geheimdienst nicht übereinstimmend äusserte. Gemäss den Angaben bei der BzP wäre er zweimal mit Vertretern des Geheimdiensts in Kontakt gekommen, während er bei der Anhörung vorbrachte, es könne drei- bis viermal gewesen sein. Merkwürdig erscheint auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1393 vom Geheimdienst den Auftrag erhalten haben soll, zu seinem Bruder E._______ in den Irak zu reisen, um mit ihm zu sprechen. Man habe ihm eine kurze Frist gesetzt, um dies zu tun (vgl. act. A25/17 S. 7). Der nächste Kontakt mit dem Geheimdienst solle aber erst im dritten Monat 1394 stattgefunden haben, als er von den Grenzwächtern einige Stunden festgehalten worden sei, bis er von zwei Männern in Zivil befragt worden sei, die gemäss seiner Überzeugung dem Geheimdienst angehört hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er vom iranischen Geheimdienst einen Auftrag, verbunden mit einer kurzen Frist zu dessen Erledigung, erhalten haben soll, der Geheimdienst sich aber erst Monate später wieder mit ihm in Verbindung gesetzt haben soll. Dem Anhörungsprotokoll des Bruders des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 ist zu entnehmen, dass dieser die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, dieser habe ihn im Irak im Auftrag des iranischen Geheimdienstes besucht, um ihn zur Rückkehr in den Iran zu bewegen, zwar bestätigt, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, er sei wegen seines Bruders E._______ nicht verfolgt worden, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner vorstehend genannten Vorbringen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der iranischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran vermögen die Ausführungen im Schreiben (...) vom 5. Juli 2017, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 im Iran für die Partei aktiv gewesen und von den iranischen Behörden unter Beobachtung gestellt worden sei, nichts zu ändern, da es ihm nicht gelungen ist, die ihm drohenden persönlichen Probleme glaubhaft zu machen. 6. 6.1 6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.1.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2 6.2.1 Gemäss der Bestätigung (...) vom 5. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv für (...), indem er an Demonstrationen und Zusammenkünften teilnehme. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu BVGE 2009/28; Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.2.3 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwer-wiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 6.2.4 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein exponiertes politisches Profil. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist nicht in erster Linie die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten, sondern dessen tatsächliches Wirken massgeblich. Aus dem Anhörungsprotokoll wird klar, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, seit der er in der Schweiz Tätigkeiten für (...) ausübt, lediglich untergeordnete Funktionen wahrnimmt. Seinen Aussagen gemäss nimmt er an Veranstaltungen teil, an denen über diverse Themen gesprochen wird und bei denen auch kulturelle Aktivitäten durchgeführt werden. Von den Veranstaltungen existierten Fotografien, die aber nicht veröffentlicht würden (vgl. act. A25/17 S. 12). Das politische Engagement des Beschwerdeführers unterscheidet sich somit nicht wesentlich von demjenigen vieler iranischer Staatsangehöriger, die im Ausland an Kundgebungen und Veranstaltungen teilnehmen, die von regimekritischen Kreisen durchgeführt werden. Er hat keine über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-politischer Proteste hinausgehende Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten durchgeführt. Es kann insgesamt gesehen nicht davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert wurde, der eine Gefahr für das Regime darstellen könnte. Es können ihm demnach keine subjektiven Nachfluchtgründe zuerkannt werden. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichte Bestätigung (...) im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen (...)-jährigen Mann, der im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Erfahrung in den Bereichen der (...) und der (...) verfügt, was ihm eine Reintegration ermöglichen wird. Da er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und einigen seiner Geschwister zusammenlebte, verfügt er bei einer Rückkehr in die Heimat auch über eine angemessene Unterkunft. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal er bei seinen Befragungen nicht geltend machte, aufgrund seiner Ethnie nennenswerten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: