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E-7150/2017

E-7150/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2014 und reiste am 22. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den geltend gemachten Asylgründen fand am 24. November 2016 statt. In den erwähnten Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in C._______, Zoba D._______, geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei verstorben als sie sieben Jahre alt gewesen sei. Sie habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Im Jahr (...), nachdem sie die zehnte Klasse begonnen habe, habe sie die Schule abgebrochen. Ihre Mutter und ihr Onkel hätten sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen, um zu verhindern, dass sie - wie bereits ihre zwei Geschwister - in den Militärdienst eingezogen werde. Sie sei gegen die geplante Hochzeit gewesen, weil sie damals einen Freund gehabt habe und sie mit ihm habe zusammenbleiben wollen. Weil ihr Freund Moslem gewesen sei, habe sie im Dorf einen schlechten Ruf gehabt. Nachdem sie sich geweigert habe, sich von ihrem Freund zu trennen, sei sie von ihren Familienangehörigen geschlagen und beschimpft worden. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten und habe sich vor der geplanten Hochzeit bei einer Freundin versteckt. Die Hochzeit habe in ihrer Abwesenheit stattgefunden. Danach sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM eine bis zum 9. Oktober 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Sudan, einen Taufschein (im Original) und eine eritreische Einwohnerkarte ihrer Mutter (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mittels Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin reichte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. November 2017 ein. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. In der Beschwerde wurde unter anderem erklärt, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich von ihrem Partner E._______ (im Folgenden: F._______), einem eritreischen Staatsangehörigen, der durch das SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei (Verfahrensnummer SEM: N [...]), schwanger. Es sei daher das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen und ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners zu prüfen. Der Beschwerde lagen insbesondere die Kopie des Flüchtlingsausweises von F._______, eine Erklärung desselben vom 13. Dezember 2017 und zwei ärztliche Schreiben des Kantonsspitals G._______ vom (...) und vom (...) bezüglich der ( der Beschwerdeführerin, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete der Beschwerdeführerin rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, sich innert Frist zur Beschwerde, insbesondere dem darin geltend gemachten Konkubinat, vernehmen zu lassen. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2018 wurde dazu Stellung genommen sowie eine weitere Kostennote eingereicht. F. Mit Eingabe vom 19. April 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals G._______ vom (...). Gemäss diesem Bericht kam das Kind der Beschwerdeführerin namens B._______ am (...) in der Schweiz zur Welt. G. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 6. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin am 8. August 2018, 19. Oktober 2018 und am 20. November 2018 verschiedene Schreiben und Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu F._______ ein. Darunter befand sich - nebst Fotos und einer Taufurkunde, insbesondere ein Dokument über die Anerkennung der Vaterschaft durch F._______ vom 14. November 2018. H. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 23. November 2018 liess sich das SEM am 3. Dezember 2018 erneut in der Sache vernehmen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 und unter Beilage einer Aktennotiz der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) H._______ bezog die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin dazu Stellung. I. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 orientierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass F._______ die Vorinstanz zwischenzeitlich darum ersucht habe, die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Dem Schreiben lag ein entsprechendes Gesuch vom 20. November 2018 von F._______ an das SEM (in Kopie) bei. J. Am 7. Januar 2019 räumte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich innert Frist zu verschiedenen Fragen bezüglich des Gesuches von F._______ zu äussern. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 4. Februar 2019 eine Kopie ihrer Antworten an das SEM zukommen (inklusive Kopien von Fotografien der jungen Familie). In erwähnter Stellungnahme wurde das SEM um Bewilligung eines Wechsels des Wohnsitzes von Mutter und Kind vom Kanton G._______ in den Kanton I._______ ersucht. K. Mit Schreiben vom 11. März 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie müsse ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, nachdem dort ein Beschwerdeverfahren hängig sei. Das Gesuch um Kantonswechsel werde hingegen zwecks Prüfung an die zuständige Organisationseinheit weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin nahm am 13. März 2019 zum Schreiben des SEM vom 11. März 2019 Stellung. Diese Stellungnahme wurde dem Gericht in Kopie zur Kenntnisnahme eingereicht. L. Am 12. April 2019 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht eine weitere an das SEM gerichtete Stellungnahme datierend vom gleichen Tag bezüglich der Gesuche um Kantonswechsel und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von F._______. M. Die Rechtsvertreterin reichte am 26. April 2019 eine von der KESB H._______ am 25. April 2019 registrierte Erklärung der Beschwerdeführerin und F._______ betreffend die gemeinsame elterliche Sorge vom 25. April 2019 über ihr Kind B._______ (in Kopie) zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 informierte die Rechtsvertreterin, das SEM habe am 7. Juni 2019 das Gesuch um Kantonswechsel mit der Begründung, es bestehe ein Anspruch auf Einheit der Familie, gutgeheissen. O. Das SEM wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2019 eingeladen, sich innert Frist erneut zum Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ zu äussern. Das SEM liess sich dazu am 28. Juni 2019 ein weiteres Mal vernehmen. Die Rechtsvertreterin reichte ihre Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung mit Schreiben vom 10. Juli 2019 ein. Dieser lagen die Kopie eines Untermietvertrags von F._______ vom 23. Februar 2019 und eine E-Mail des Sozialdienstes des Kantons I._______ vom 9. Juli 2019 bei.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen zudem in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsverheiratung genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Hierzu führte es - unter Zitierung der jeweiligen Protokollstellen - aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP erklärt, sie habe Eritrea verlassen, weil sie keinen Militärdienst habe leisten wollen. Erst im Rahmen der Anhörung habe sie jedoch vorgebracht, dass ihr seitens ihrer Familie eine Zwangsheirat gedroht habe. Auf die Frage, weshalb Sie die Zwangsheirat nicht bereits an der BzP vorgebracht habe, habe sie geantwortet, sie wisse nicht mehr, ob sie diese bei der BzP als Ausreisegrund angegeben habe. Es sei ihr nach der Ankunft in der Schweiz nicht gut gegangen und sie habe Schwierigkeiten gehabt, sich zu konzentrieren. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Familie würden zudem durch den Umstand erhärtet, dass ihre diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert ausgefallen seien. Sie sei nicht in der Lage gewesen, wesentliche Elemente dazu konkret und überzeugend darzulegen. Ihre Schilderungen der Gespräche, welche sie mit ihrer Mutter wegen der geplanten Hochzeit geführt habe, seien äusserst knapp ausgefallen. Auch zur konkreten Organisation der Hochzeit habe sie sich nur vage geäussert, indem sie hierzu lediglich erklärt habe, es seien die Dorfältesten zu Besuch gekommen, um das Hochzeitsdatum festzulegen. Ihre Ausführungen würden keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen enthalten und seien detailarm. Es sei ausserdem wenig plausibel, dass ihre Familie - die sie angeblich nach der Hochzeit gesucht habe - sie nie bei ihrer besten Freundin zu Hause aufgesucht habe, zumal diese Freundin ebenfalls in derselben kleinen Ortschaft wie die Beschwerdeführerin gelebt habe (vgl. act. A13/7 S. 3 f.).

E. 5.2 In der Beschwerde wurde dazu im Wesentlichen eingewandt, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin in den Militärdienst eingezogen werde, sei sie zwangsverheiratet worden. Die Handlungen ihrer Mutter und ihres Onkels seien im eritreischen Kontext nachvollziehbar. Das SEM habe ihr anlässlich der BzP nicht erklärt, dass eine Zwangsheirat einen Asylgrund darstelle, weshalb ihr dieses mangelnde Wissen nicht vorgeworfen werden könne. Die BzP habe nur gerade einmal 50 Minuten gedauert. Ihre Asylgründe habe sie erst in der Anhörung detailliert vorbringen können. Diese seien detailliert und nicht widersprüchlich ausgefallen. Der geschilderte Sachverhalt sei nachvollziehbar und glaubhaft. Die diesbezüglichen Vorwürfe des SEM würden einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es habe damit seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 4).

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zutreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Dies aus den nachstehenden Gründen:

E. 6.2 Zunächst sind die vorstehenden Erwägungen des SEM zur geltend gemachten Zwangsheirat zu bestätigen. Es kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel machen konnte, warum sie ein solch gewichtiges und prägendes Ereignis wie eine Zwangsheirat nicht bereits an der BzP erwähnte, sondern dort als einzigen Ausreisegrund angab, sie habe keinen Militärdienst leisten wollen. Auch auf Nachfrage hin, ob es noch weitere Gründe gebe, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe, sprach sie nicht von einer gegen ihren Willen erfolgten Heirat (vgl. act. A4/11, S. 7). Eine überzeugende Erklärung konnte sie dazu auch auf Beschwerdeebene nicht vorbringen. Entgegen der darin enthaltenen Auffassung versteht sich von selbst, dass das Vorbringen von Ausreisegründen durch eine um Asyl nachsuchende Person nicht bedingt, dass diese Kenntnisse des Asylrechts oder, wie vorliegend geltend gemacht, Kenntnis eines allfälligen Asylgrundes hat. Es sei zudem darauf verwiesen, dass eine um Asyl nachsuchende Person unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung und Darlegung des Sachverhaltes verpflichtet ist, worauf sie im vorinstanzlichen Verfahren auch hingewiesen wurde. Der Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin über den möglichen Asylgrund der Zwangsheirat aufzuklären, erweist sich somit als nicht stichhaltig.

E. 6.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die BzP im Vergleich zur einlässlichen Anhörung in der Regel kurz ausfällt und die Asylsuchenden in diesem Rahmen lediglich summarisch zu ihren Asylgründen befragt werden. Den diesbezüglichen Aussagen kommt denn auch - wie vom SEM erwähnt (vgl. act. A13/7 S. 3) - angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Gegensatz zu den Aussagen bei der Anhörung nur ein beschränkter Beweiswert zu. Daher werden einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Widersprüche sind aber - wie vom SEM zutreffend erwogen (vgl. act. A13/7 S. 3) - dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich dieser Erstbefragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der BzP erwähnt werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 4.4, D- 3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1, D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.).

E. 6.4 Die in der Beschwerde bemängelte kurze Dauer der BzP vermag demzufolge ebenfalls nicht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon im Rahmen der Kurzbefragung ein solch zentrales Ereignis wie die angeblich gegen ihren Willen und in ihrer Abwesenheit erfolgte Heirat vorbrachte. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Zwangsheirat und den angeblichen Behelligungen durch die Familienangehörigen auch nicht als detailliert, sondern vielmehr - und wie durch das SEM zu Recht ausgeführt - als detailarm zu bezeichnen. Insbesondere war sie nicht in der Lage, die Gespräche mit ihrer Mutter zu konkretisieren. Auch fällt auf, dass sie mit Blick auf die Zwangsheirat hauptsächlich bloss von einem schlechten Gefühl, von einem schwierigen Leben und davon spricht, dass sie diese verweigert und sich mit der Mutter und dem Onkel deswegen gestritten habe (vgl. act. A11/22 S. 12 f. u. S. 15). Ihre Aussagen wirken insgesamt detailarm, unpersönlich und weitgehend emotionslos, was angesichts einer angeblich erzwungen Heirat erstaunt.

E. 6.5 Gegen die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere aber auch ihr Vorbringen, sie habe sich noch am Tag ihrer Heirat bei ihrer besten Freundin im Dorf versteckt, wo sie sich während zwei Wochen aufgehalten habe (vgl. act. A11/22 S. 9, S. 12 f., S. 17). Es erscheint nicht realistisch, dass sich die Familie weder am Tag der geplanten Hochzeit, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen habe, noch nach der Hochzeit nicht bei der besten Freundin nach der Beschwerdeführerin erkundigt haben soll, die im selben kleinen Dorf gewohnt habe (vgl. act. A11/22 S. 4 und S. 17 f.). Es bestehen demzufolge keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass die Mutter und der Onkel sie tatsächlich gegen ihren Willen hätten verheiraten wollen. Die in der Beschwerde pauschal erhobene Rüge, das SEM sei in Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, erweist sich als unbegründet. Auf die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu frauenspezifischen Fluchtgründen (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist infolge der nicht glaubhaft gemachten Zwangsheirat nicht einzugehen.

E. 7.1 Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geäusserte Befürchtung, sie hätte im Rahmen einer Razzia festgenommen und rekrutiert werden können, qualifizierte das SEM als asylrechtlich nicht relevant. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichts in BVGE 2015/3 erwog es im Wesentlichen, sie sei nie mit den eritreischen Behörden in Kontakt gestanden. Es reiche nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Dienstverweigerin im Sinne erwähnter Rechtsprechung.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde dazu eingewandt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Entscheid D- 2311/2016 vom 17. August 2017 davon aus, dienstpflichtige Personen die vor der Volljährigkeit ausgereist seien und noch keinen Dienst geleistet hätten, drohe bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst sowie eine mögliche Bestrafung in Form einer Inhaftierung. Die Beschwerdeführerin habe keinen Dienst leisten wollen und sei wegen der Razzien auch nicht mehr auf den Markt gegangen. Sie sei damals minderjährig gewesen.

E. 7.3 Wie vom SEM zu Recht erkannt, lassen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass sie je in konkretem Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden gestanden hat. Sie verneinte denn auch Kontakt mit den Militärbehörden gehabt oder aber ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben (vgl. act. A4/11 S. 7, act. A11/22 S. 18 f.). Von einer Dienstverweigerung oder Desertion, welcher im eritreischen Kontext asylrechtliche Relevanz zukommen könnte, kann damit von Vornherein nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1). In Eritrea besteht im Weiteren zwar die Pflicht zur Ausübung des Nationaldienstes respektive einer militärischen Ausbildung grundsätzlich nach Absolvierung der 11. Klasse oder - für jene, die keine "Secondary School" besuchen - ab dem 18. Lebensjahr. Selbst Jugendliche, die die Schule noch besuchen, werden manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten. Ab etwa 2001 fanden in Eritrea zudem landesweit Razzien (sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wurden, ob sie ihrer Dienstpflicht nachkamen, ansonsten sie inhaftiert und anschliessend der Grundausbildung zugeführt wurden. Dabei kam es - und kommt es wohl immer noch - vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.3 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die drohende Einziehung in den Nationaldienst jedoch - wie in der Beschwerde ebenso erkannt wird (vgl. Beschwerde S. 5) - nicht unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Denn eine solche erfolgt nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie hätte in ihrem Heimatland im Rahmen einer Razzia von der Militärbehörde aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen werden können respektive sie werde bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen, da sie als Minderjährige ausgereist sei und daher ihren Dienst noch nicht geleistet habe, kommt damit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.

E. 8.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegal erfolgten Ausreise verwies das SEM in seiner Verfügung auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017. Es stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich.

E. 8.2 Dieser Schluss erweist sich als zutreffend. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann mit Bezug auf Eritrea allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die um Asyl nachsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (vgl. a.a.O., E. 5.1).

E. 8.3 Wie bereits dargelegt, stand die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung. Auch sonst sind keine Hinweise im Sinne zusätzlicher Anknüpfungspunkte des genannten Referenzurteils vorhanden, welche zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten. Aus der in der Rechtsmittelschrift wiederholten indes nicht weiters konkretisierten Behauptung, ihre Geschwister seien in J._______ verschwunden (vgl. auch act. A11/22 S. 3 und S. 18), lassen sich solche Anknüpfungspunkte, die zu einer Verschärfung des Profils der Beschwerdeführerin und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ebenfalls nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht.

E. 9 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene erstmals geltend, sie sei schwanger und sie und ihr (damals) noch ungeborenes Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Partners respektive des Kindsvaters F._______ einzubeziehen; das Recht auf Familienleben sei zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 10 f. und S. 13).

E. 10.2 Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 E. 3.1 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und F._______ hätten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt und es bestehe zwischen ihnen keine finanzielle Verflochtenheit. Hinweise auf eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bestünden nicht. Die Bedingungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ seien nicht erfüllt.

E. 10.3 In der Replik wurde argumentiert, das Kind habe Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters. F._______ werde sein Kind nach der Geburt zivilrechtlich anerkennen. Die entsprechenden Dokumente würden baldmöglichst nachgereicht. Ein Konkubinat könne auch ohne wirtschaftliche Komponente gegeben sein. Aufgrund der Zuteilung in unterschiedliche Kantone könne das Paar, welches in einer festen Beziehung lebe, nicht zusammenleben. Sie hätten von Gesetztes wegen die gemeinsame elterliche Sorge. Das Kind habe künftig Anspruch auf eine Vater-Kind-Beziehung. Bei einer Rückschaffung nach Eritrea könne der Vater als anerkannter Flüchtling diese Beziehung nicht leben. Auch sei der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG zu berücksichtigen (vgl. Replik S. 2 f.).

E. 10.4 Zu den von der Beschwerdeführerin nach der Geburt des Kindes eingereichten Unterlagen (Fotos der Familie, eritreischer Taufschein, Auszug aus dem schweizerischen Geburtsregister, Vaterschaftsanerkennung von F._______) hielt das SEM in einer weiteren Vernehmlassung fest, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG weiterhin nicht erfüllt seien. Die Dokumente würden keinen ausreichenden Beleg für eine gelebte, partnerschaftliche respektive elterliche Beziehung darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und F._______ bestrebt seien, einen gemeinsamen Haushalt zu führen, seien nicht vorhanden.

E. 10.5 Die Beschwerdeführerin wandte mittels ihrer Rechtsvertreterin demgegenüber ein, das Kind habe sowohl einen Anspruch auf Einbezug wie auch darauf, bei seinem Vater in der Schweiz und mit der Mutter zusammen zu bleiben. Selbst gemäss einer Aktennotiz der KESB würden sich Hinweise auf ein Familienleben finden, indem erklärt werde, der Vater wohne in einer Wohngemeinschaft und er und die Beschwerdeführerin pflegten eine Beziehung. Sie würden einander so viel wie möglich besuchen. Die Beschwerdeführerin habe vor, für sich und ihr Kind einen Kantonswechsel zu beantragen. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das SEM das Gesuch um Kantonswechsel gutgeheissen habe. Die Beschwerdeführerin und F._______ hätten ausserdem gegenüber der KESB eine Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben.

E. 10.6 Das SEM nahm dazu in einem weiteren Schriftenwechsel Stellung, wobei es erkannte, telefonische Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter weder beim Kanton I._______ noch bei der Gemeinde K._______ angemeldet habe. Es bestehe weiterhin keine gelebte, partnerschaftliche Beziehung. Sowohl Bestrebungen dafür, dass sie zusammen mit F._______ einen gemeinsamen Haushalt führen möchte als auch Belege für eine finanzielle Verflochtenheit seien nicht vorhanden. Die Erklärung über das Sorgerecht stelle eine reine Absichtserklärung dar. Die Bedingungen für einen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien weiterhin nicht erfüllt.

E. 10.7 Diesen Ausführungen hielt die Rechtsvertreterin in ihrer letzten Stellungnahme entgegen, die Beschwerdeführerin verbringe zehn bis zwölf Tage pro Monat zusammen mit ihrem Kind beim Kindsvater in I._______. Es sei eine gelebte Beziehung vorhanden. Anerkannte Flüchtlinge müssten selber eine Wohnung finden. Die Familie sei sozialhilfeabhängig, verfüge über keine Ausbildung und habe keine Arbeitsstelle. Es brauche mehr Zeit, eine Wohnung zu finden. Es sei der Familie aufgrund der Wohnverhältnisse von F._______ nicht möglich, zusammenzuleben. Dieser lebe in einer Wohngemeinschaft, wo er lediglich über ein Zimmer verfüge. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin noch nicht im Kanton I._______ angemeldet. F._______ werde eine Lehre absolvieren und damit weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein. Die Erwartungen des SEM hinsichtlich der finanziellen Verflochtenheit seien unrealistisch. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Kind Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe mindestens Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme.

E. 11.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die nicht selbständig die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV1, sog. Familienasyl). Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert - besondere Umstände vorbehalten - dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen. Eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt auch dann, wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet wurde (vgl. dazu BVGE 2017 VI/4). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E- 5666/2016 vom 18. Januar 2019 wird unter E.4.1 präzisierend festgehalten, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt, wenn das in der Schweiz anwesende Familienmitglied nicht über den Asylstatus verfügt, sondern lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist. In diesem Fall werden die anspruchsberechtigten Personen in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen (vgl. E. 4.1, 2. Absatz des letztgenannten Urteils). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2, EMARK 1993 Nr. 24 E. 8; vgl. sodann Art. 1a Bst. e AsylV 1 [SR 142.31], wonach unter den Begriff der Familie Ehegatten und deren minderjährige Kinder fallen; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen).

E. 11.2 Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Beziehung zu F._______ wurde in der Schweiz begründet. F._______ verfügt über einen am (...) originär erworbenen Flüchtlingsstatus, nicht aber über Asyl in der Schweiz und ist vorläufig aufgenommen. Die Vaterschaft des in der Schweiz am (...) geborenen Kindes wurde durch F._______ am 14. November 2018 anerkannt (vgl. Beilagen zur Beschwerde und Eingabe vom 20. November 2018). Auch wenn F._______ demnach nicht über den Asylstatus verfügt, hätten Mutter und Kind in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG grundsätzlich Anspruch darauf, in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ einbezogen zu werden, sofern von einer gelebten Familiengemeinschaft auszugehen ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts vorliegend zu bejahen. So lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin und F._______ inzwischen mehr als zwei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung unterhalten (vgl. das Schreiben von F._______ als Beilage zur Beschwerde, die Aktennotiz der KESB als Beilage zur Eingabe vom 19. Dezember 2018 sowie die Beilage zur Eingabe vom 4. Februar 2019). Aus der Beziehung ist am (...) das gemeinsame Kind hervorgegangen. F._______ hat - wie erwähnt - die Vaterschaft am 14. November 2018 anerkannt und die Eltern haben am 25. April 2019 zudem eine Erklärung zwecks Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben (vgl. Beilage zur Eingabe vom 26. April 2019). Im Beschwerdeverfahren wurde nachvollziehbar die persönliche Situation dargelegt, die insbesondere auch die aktuellen Wohnverhältnisse betreffen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben aktuell (noch) von F._______ getrennt im Kanton I._______. F._______ bewohnt aktuell ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft im Kanton G._______. Die Familie sieht sich regelmässig. F._______ übernimmt Betreuungspflichten für sein Kind (vgl. dazu die Ausführungen in der Eingabe vom 19. Dezember 2018 und insbesondere jene in der Beilage zur Eingabe vom 4. Februar 2019). Gemäss Informationen, die die Rechtsvertreterin vom Migrationsamt G._______ erhalten habe (vgl. Eingabe vom 10. Juli 2019) und an denen das Gericht keinen Anlass hat zu zweifeln, hält sich die Mutter jeweils zusammen mit dem Kind zehn bis zwölf Tage monatlich bei F._______ in dessen Wohngemeinschaft auf, beziehungsweise lebt man die familiäre Gemeinschaft auch in der Wohnung einer Freundin. Einem Gesuch um Kantonswechsel wurde seitens des SEM am 7. Juni 2019 denn auch stattgegeben (vgl. Beilage zur Eingabe vom 13. Juni 2019). Aufgrund dieser Sachlage bestehen aus Sicht des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Beziehung im Rahmen des Möglichen gelebt wurde und aktuell auch gelebt wird. Ein dauerhaftes Zusammenwohnen blieb ihnen aufgrund äusserer Umstände bisher verwehrt, ist aber mit dem Kantonswechsel nunmehr angestrebt. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil 2C_702/2011, wonach wesentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sei, betrifft eine Bewilligungserteilung im ausländerrechtlichen Kontext gestützt auf Art. 8 EMRK, in welcher die Bindung Asylsuchender an einen bestimmten Kanton nicht erfolgt und daher die Freizügigkeit bei der Wohnsitznahme von vornherein nicht eingeschränkt ist. Trotz des noch nicht gemeinsamen Wohnsitzes der Familie geht das Gericht insgesamt von einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung aus. Als wesentlich erachtet das Gericht dabei die Geburt des gemeinsamen Kindes für welches die Eltern von Beginn an und nach aussen erkennbar eine gemeinsame und wechselseitige Verantwortung übernommen haben.

E. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG vorliegend zu bejahen sind. Besondere Umstände, welche dem Einbezug entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind daher vom SEM in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ einzubeziehen und (derivativ) als anzuerkennen.

E. 11.4 Die (derivative) Anerkennung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als Flüchtlinge führt dazu, dass sie - wie der Partner respektive der Kindsvater - wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Prüfung der in der Beschwerde vorgetragenen weiteren Vollzugshindernisse (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) verzichtet werden. Auch ist auf den subeventualiter gestellten Kassationsantrag (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) damit nicht einzugehen.

E. 12 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners respektive des Kindsvaters einzubeziehen und sie vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. Januar 2018 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auszugehen. Ihr ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat als Beilage zur Beschwerde vom 18. Dezember 2017 eine Kostennote eingereicht, welche mit Replik vom 18. Februar 2018 ergänzt wurde. Darin wird ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. sowie Auslagen von pauschal Fr. 40. geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Für die nach dem 18. Februar 2018 erfolgten, zahlreichen weiteren Eingaben, wurde keine Honorarnote eingereicht. Der diesbezügliche Stundenaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE aufgrund der Akten auf 5 Stunden und die Auslagen auf Fr. 20.- festgesetzt. Demnach hat das SEM der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2307.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.

E. 13.3 Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 9. Januar 2018). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin zufolge ihres Unterliegens zu einem Drittel auf Fr. 870.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der (derivativen) Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners respektive des Kindsvaters einzubeziehen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2307.- auszurichten.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 870.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7150/2017 Urteil vom 4. November 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2014 und reiste am 22. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den geltend gemachten Asylgründen fand am 24. November 2016 statt. In den erwähnten Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in C._______, Zoba D._______, geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei verstorben als sie sieben Jahre alt gewesen sei. Sie habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Im Jahr (...), nachdem sie die zehnte Klasse begonnen habe, habe sie die Schule abgebrochen. Ihre Mutter und ihr Onkel hätten sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen, um zu verhindern, dass sie - wie bereits ihre zwei Geschwister - in den Militärdienst eingezogen werde. Sie sei gegen die geplante Hochzeit gewesen, weil sie damals einen Freund gehabt habe und sie mit ihm habe zusammenbleiben wollen. Weil ihr Freund Moslem gewesen sei, habe sie im Dorf einen schlechten Ruf gehabt. Nachdem sie sich geweigert habe, sich von ihrem Freund zu trennen, sei sie von ihren Familienangehörigen geschlagen und beschimpft worden. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten und habe sich vor der geplanten Hochzeit bei einer Freundin versteckt. Die Hochzeit habe in ihrer Abwesenheit stattgefunden. Danach sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM eine bis zum 9. Oktober 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Sudan, einen Taufschein (im Original) und eine eritreische Einwohnerkarte ihrer Mutter (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mittels Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin reichte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. November 2017 ein. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. In der Beschwerde wurde unter anderem erklärt, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich von ihrem Partner E._______ (im Folgenden: F._______), einem eritreischen Staatsangehörigen, der durch das SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei (Verfahrensnummer SEM: N [...]), schwanger. Es sei daher das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen und ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners zu prüfen. Der Beschwerde lagen insbesondere die Kopie des Flüchtlingsausweises von F._______, eine Erklärung desselben vom 13. Dezember 2017 und zwei ärztliche Schreiben des Kantonsspitals G._______ vom (...) und vom (...) bezüglich der ( der Beschwerdeführerin, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete der Beschwerdeführerin rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, sich innert Frist zur Beschwerde, insbesondere dem darin geltend gemachten Konkubinat, vernehmen zu lassen. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2018 wurde dazu Stellung genommen sowie eine weitere Kostennote eingereicht. F. Mit Eingabe vom 19. April 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals G._______ vom (...). Gemäss diesem Bericht kam das Kind der Beschwerdeführerin namens B._______ am (...) in der Schweiz zur Welt. G. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 6. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin am 8. August 2018, 19. Oktober 2018 und am 20. November 2018 verschiedene Schreiben und Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu F._______ ein. Darunter befand sich - nebst Fotos und einer Taufurkunde, insbesondere ein Dokument über die Anerkennung der Vaterschaft durch F._______ vom 14. November 2018. H. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 23. November 2018 liess sich das SEM am 3. Dezember 2018 erneut in der Sache vernehmen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 und unter Beilage einer Aktennotiz der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) H._______ bezog die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin dazu Stellung. I. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 orientierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass F._______ die Vorinstanz zwischenzeitlich darum ersucht habe, die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Dem Schreiben lag ein entsprechendes Gesuch vom 20. November 2018 von F._______ an das SEM (in Kopie) bei. J. Am 7. Januar 2019 räumte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich innert Frist zu verschiedenen Fragen bezüglich des Gesuches von F._______ zu äussern. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 4. Februar 2019 eine Kopie ihrer Antworten an das SEM zukommen (inklusive Kopien von Fotografien der jungen Familie). In erwähnter Stellungnahme wurde das SEM um Bewilligung eines Wechsels des Wohnsitzes von Mutter und Kind vom Kanton G._______ in den Kanton I._______ ersucht. K. Mit Schreiben vom 11. März 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie müsse ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, nachdem dort ein Beschwerdeverfahren hängig sei. Das Gesuch um Kantonswechsel werde hingegen zwecks Prüfung an die zuständige Organisationseinheit weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin nahm am 13. März 2019 zum Schreiben des SEM vom 11. März 2019 Stellung. Diese Stellungnahme wurde dem Gericht in Kopie zur Kenntnisnahme eingereicht. L. Am 12. April 2019 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht eine weitere an das SEM gerichtete Stellungnahme datierend vom gleichen Tag bezüglich der Gesuche um Kantonswechsel und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von F._______. M. Die Rechtsvertreterin reichte am 26. April 2019 eine von der KESB H._______ am 25. April 2019 registrierte Erklärung der Beschwerdeführerin und F._______ betreffend die gemeinsame elterliche Sorge vom 25. April 2019 über ihr Kind B._______ (in Kopie) zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 informierte die Rechtsvertreterin, das SEM habe am 7. Juni 2019 das Gesuch um Kantonswechsel mit der Begründung, es bestehe ein Anspruch auf Einheit der Familie, gutgeheissen. O. Das SEM wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2019 eingeladen, sich innert Frist erneut zum Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ zu äussern. Das SEM liess sich dazu am 28. Juni 2019 ein weiteres Mal vernehmen. Die Rechtsvertreterin reichte ihre Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung mit Schreiben vom 10. Juli 2019 ein. Dieser lagen die Kopie eines Untermietvertrags von F._______ vom 23. Februar 2019 und eine E-Mail des Sozialdienstes des Kantons I._______ vom 9. Juli 2019 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen zudem in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsverheiratung genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Hierzu führte es - unter Zitierung der jeweiligen Protokollstellen - aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP erklärt, sie habe Eritrea verlassen, weil sie keinen Militärdienst habe leisten wollen. Erst im Rahmen der Anhörung habe sie jedoch vorgebracht, dass ihr seitens ihrer Familie eine Zwangsheirat gedroht habe. Auf die Frage, weshalb Sie die Zwangsheirat nicht bereits an der BzP vorgebracht habe, habe sie geantwortet, sie wisse nicht mehr, ob sie diese bei der BzP als Ausreisegrund angegeben habe. Es sei ihr nach der Ankunft in der Schweiz nicht gut gegangen und sie habe Schwierigkeiten gehabt, sich zu konzentrieren. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Familie würden zudem durch den Umstand erhärtet, dass ihre diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert ausgefallen seien. Sie sei nicht in der Lage gewesen, wesentliche Elemente dazu konkret und überzeugend darzulegen. Ihre Schilderungen der Gespräche, welche sie mit ihrer Mutter wegen der geplanten Hochzeit geführt habe, seien äusserst knapp ausgefallen. Auch zur konkreten Organisation der Hochzeit habe sie sich nur vage geäussert, indem sie hierzu lediglich erklärt habe, es seien die Dorfältesten zu Besuch gekommen, um das Hochzeitsdatum festzulegen. Ihre Ausführungen würden keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen enthalten und seien detailarm. Es sei ausserdem wenig plausibel, dass ihre Familie - die sie angeblich nach der Hochzeit gesucht habe - sie nie bei ihrer besten Freundin zu Hause aufgesucht habe, zumal diese Freundin ebenfalls in derselben kleinen Ortschaft wie die Beschwerdeführerin gelebt habe (vgl. act. A13/7 S. 3 f.). 5.2 In der Beschwerde wurde dazu im Wesentlichen eingewandt, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin in den Militärdienst eingezogen werde, sei sie zwangsverheiratet worden. Die Handlungen ihrer Mutter und ihres Onkels seien im eritreischen Kontext nachvollziehbar. Das SEM habe ihr anlässlich der BzP nicht erklärt, dass eine Zwangsheirat einen Asylgrund darstelle, weshalb ihr dieses mangelnde Wissen nicht vorgeworfen werden könne. Die BzP habe nur gerade einmal 50 Minuten gedauert. Ihre Asylgründe habe sie erst in der Anhörung detailliert vorbringen können. Diese seien detailliert und nicht widersprüchlich ausgefallen. Der geschilderte Sachverhalt sei nachvollziehbar und glaubhaft. Die diesbezüglichen Vorwürfe des SEM würden einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es habe damit seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 4). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zutreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Dies aus den nachstehenden Gründen: 6.2 Zunächst sind die vorstehenden Erwägungen des SEM zur geltend gemachten Zwangsheirat zu bestätigen. Es kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel machen konnte, warum sie ein solch gewichtiges und prägendes Ereignis wie eine Zwangsheirat nicht bereits an der BzP erwähnte, sondern dort als einzigen Ausreisegrund angab, sie habe keinen Militärdienst leisten wollen. Auch auf Nachfrage hin, ob es noch weitere Gründe gebe, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe, sprach sie nicht von einer gegen ihren Willen erfolgten Heirat (vgl. act. A4/11, S. 7). Eine überzeugende Erklärung konnte sie dazu auch auf Beschwerdeebene nicht vorbringen. Entgegen der darin enthaltenen Auffassung versteht sich von selbst, dass das Vorbringen von Ausreisegründen durch eine um Asyl nachsuchende Person nicht bedingt, dass diese Kenntnisse des Asylrechts oder, wie vorliegend geltend gemacht, Kenntnis eines allfälligen Asylgrundes hat. Es sei zudem darauf verwiesen, dass eine um Asyl nachsuchende Person unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung und Darlegung des Sachverhaltes verpflichtet ist, worauf sie im vorinstanzlichen Verfahren auch hingewiesen wurde. Der Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin über den möglichen Asylgrund der Zwangsheirat aufzuklären, erweist sich somit als nicht stichhaltig. 6.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die BzP im Vergleich zur einlässlichen Anhörung in der Regel kurz ausfällt und die Asylsuchenden in diesem Rahmen lediglich summarisch zu ihren Asylgründen befragt werden. Den diesbezüglichen Aussagen kommt denn auch - wie vom SEM erwähnt (vgl. act. A13/7 S. 3) - angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Gegensatz zu den Aussagen bei der Anhörung nur ein beschränkter Beweiswert zu. Daher werden einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Widersprüche sind aber - wie vom SEM zutreffend erwogen (vgl. act. A13/7 S. 3) - dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich dieser Erstbefragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der BzP erwähnt werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 4.4, D- 3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1, D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.). 6.4 Die in der Beschwerde bemängelte kurze Dauer der BzP vermag demzufolge ebenfalls nicht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon im Rahmen der Kurzbefragung ein solch zentrales Ereignis wie die angeblich gegen ihren Willen und in ihrer Abwesenheit erfolgte Heirat vorbrachte. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Zwangsheirat und den angeblichen Behelligungen durch die Familienangehörigen auch nicht als detailliert, sondern vielmehr - und wie durch das SEM zu Recht ausgeführt - als detailarm zu bezeichnen. Insbesondere war sie nicht in der Lage, die Gespräche mit ihrer Mutter zu konkretisieren. Auch fällt auf, dass sie mit Blick auf die Zwangsheirat hauptsächlich bloss von einem schlechten Gefühl, von einem schwierigen Leben und davon spricht, dass sie diese verweigert und sich mit der Mutter und dem Onkel deswegen gestritten habe (vgl. act. A11/22 S. 12 f. u. S. 15). Ihre Aussagen wirken insgesamt detailarm, unpersönlich und weitgehend emotionslos, was angesichts einer angeblich erzwungen Heirat erstaunt. 6.5 Gegen die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere aber auch ihr Vorbringen, sie habe sich noch am Tag ihrer Heirat bei ihrer besten Freundin im Dorf versteckt, wo sie sich während zwei Wochen aufgehalten habe (vgl. act. A11/22 S. 9, S. 12 f., S. 17). Es erscheint nicht realistisch, dass sich die Familie weder am Tag der geplanten Hochzeit, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen habe, noch nach der Hochzeit nicht bei der besten Freundin nach der Beschwerdeführerin erkundigt haben soll, die im selben kleinen Dorf gewohnt habe (vgl. act. A11/22 S. 4 und S. 17 f.). Es bestehen demzufolge keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass die Mutter und der Onkel sie tatsächlich gegen ihren Willen hätten verheiraten wollen. Die in der Beschwerde pauschal erhobene Rüge, das SEM sei in Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, erweist sich als unbegründet. Auf die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu frauenspezifischen Fluchtgründen (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist infolge der nicht glaubhaft gemachten Zwangsheirat nicht einzugehen. 7. 7.1 Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geäusserte Befürchtung, sie hätte im Rahmen einer Razzia festgenommen und rekrutiert werden können, qualifizierte das SEM als asylrechtlich nicht relevant. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichts in BVGE 2015/3 erwog es im Wesentlichen, sie sei nie mit den eritreischen Behörden in Kontakt gestanden. Es reiche nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Dienstverweigerin im Sinne erwähnter Rechtsprechung. 7.2 In der Beschwerde wurde dazu eingewandt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Entscheid D- 2311/2016 vom 17. August 2017 davon aus, dienstpflichtige Personen die vor der Volljährigkeit ausgereist seien und noch keinen Dienst geleistet hätten, drohe bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst sowie eine mögliche Bestrafung in Form einer Inhaftierung. Die Beschwerdeführerin habe keinen Dienst leisten wollen und sei wegen der Razzien auch nicht mehr auf den Markt gegangen. Sie sei damals minderjährig gewesen. 7.3 Wie vom SEM zu Recht erkannt, lassen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass sie je in konkretem Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden gestanden hat. Sie verneinte denn auch Kontakt mit den Militärbehörden gehabt oder aber ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben (vgl. act. A4/11 S. 7, act. A11/22 S. 18 f.). Von einer Dienstverweigerung oder Desertion, welcher im eritreischen Kontext asylrechtliche Relevanz zukommen könnte, kann damit von Vornherein nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1). In Eritrea besteht im Weiteren zwar die Pflicht zur Ausübung des Nationaldienstes respektive einer militärischen Ausbildung grundsätzlich nach Absolvierung der 11. Klasse oder - für jene, die keine "Secondary School" besuchen - ab dem 18. Lebensjahr. Selbst Jugendliche, die die Schule noch besuchen, werden manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten. Ab etwa 2001 fanden in Eritrea zudem landesweit Razzien (sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wurden, ob sie ihrer Dienstpflicht nachkamen, ansonsten sie inhaftiert und anschliessend der Grundausbildung zugeführt wurden. Dabei kam es - und kommt es wohl immer noch - vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.3 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die drohende Einziehung in den Nationaldienst jedoch - wie in der Beschwerde ebenso erkannt wird (vgl. Beschwerde S. 5) - nicht unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Denn eine solche erfolgt nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie hätte in ihrem Heimatland im Rahmen einer Razzia von der Militärbehörde aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen werden können respektive sie werde bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen, da sie als Minderjährige ausgereist sei und daher ihren Dienst noch nicht geleistet habe, kommt damit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 8. 8.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegal erfolgten Ausreise verwies das SEM in seiner Verfügung auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017. Es stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. 8.2 Dieser Schluss erweist sich als zutreffend. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann mit Bezug auf Eritrea allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die um Asyl nachsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (vgl. a.a.O., E. 5.1). 8.3 Wie bereits dargelegt, stand die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung. Auch sonst sind keine Hinweise im Sinne zusätzlicher Anknüpfungspunkte des genannten Referenzurteils vorhanden, welche zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten. Aus der in der Rechtsmittelschrift wiederholten indes nicht weiters konkretisierten Behauptung, ihre Geschwister seien in J._______ verschwunden (vgl. auch act. A11/22 S. 3 und S. 18), lassen sich solche Anknüpfungspunkte, die zu einer Verschärfung des Profils der Beschwerdeführerin und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ebenfalls nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht.

9. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene erstmals geltend, sie sei schwanger und sie und ihr (damals) noch ungeborenes Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Partners respektive des Kindsvaters F._______ einzubeziehen; das Recht auf Familienleben sei zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 10 f. und S. 13). 10.2 Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 E. 3.1 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und F._______ hätten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt und es bestehe zwischen ihnen keine finanzielle Verflochtenheit. Hinweise auf eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bestünden nicht. Die Bedingungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ seien nicht erfüllt. 10.3 In der Replik wurde argumentiert, das Kind habe Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters. F._______ werde sein Kind nach der Geburt zivilrechtlich anerkennen. Die entsprechenden Dokumente würden baldmöglichst nachgereicht. Ein Konkubinat könne auch ohne wirtschaftliche Komponente gegeben sein. Aufgrund der Zuteilung in unterschiedliche Kantone könne das Paar, welches in einer festen Beziehung lebe, nicht zusammenleben. Sie hätten von Gesetztes wegen die gemeinsame elterliche Sorge. Das Kind habe künftig Anspruch auf eine Vater-Kind-Beziehung. Bei einer Rückschaffung nach Eritrea könne der Vater als anerkannter Flüchtling diese Beziehung nicht leben. Auch sei der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG zu berücksichtigen (vgl. Replik S. 2 f.). 10.4 Zu den von der Beschwerdeführerin nach der Geburt des Kindes eingereichten Unterlagen (Fotos der Familie, eritreischer Taufschein, Auszug aus dem schweizerischen Geburtsregister, Vaterschaftsanerkennung von F._______) hielt das SEM in einer weiteren Vernehmlassung fest, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG weiterhin nicht erfüllt seien. Die Dokumente würden keinen ausreichenden Beleg für eine gelebte, partnerschaftliche respektive elterliche Beziehung darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und F._______ bestrebt seien, einen gemeinsamen Haushalt zu führen, seien nicht vorhanden. 10.5 Die Beschwerdeführerin wandte mittels ihrer Rechtsvertreterin demgegenüber ein, das Kind habe sowohl einen Anspruch auf Einbezug wie auch darauf, bei seinem Vater in der Schweiz und mit der Mutter zusammen zu bleiben. Selbst gemäss einer Aktennotiz der KESB würden sich Hinweise auf ein Familienleben finden, indem erklärt werde, der Vater wohne in einer Wohngemeinschaft und er und die Beschwerdeführerin pflegten eine Beziehung. Sie würden einander so viel wie möglich besuchen. Die Beschwerdeführerin habe vor, für sich und ihr Kind einen Kantonswechsel zu beantragen. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das SEM das Gesuch um Kantonswechsel gutgeheissen habe. Die Beschwerdeführerin und F._______ hätten ausserdem gegenüber der KESB eine Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben. 10.6 Das SEM nahm dazu in einem weiteren Schriftenwechsel Stellung, wobei es erkannte, telefonische Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter weder beim Kanton I._______ noch bei der Gemeinde K._______ angemeldet habe. Es bestehe weiterhin keine gelebte, partnerschaftliche Beziehung. Sowohl Bestrebungen dafür, dass sie zusammen mit F._______ einen gemeinsamen Haushalt führen möchte als auch Belege für eine finanzielle Verflochtenheit seien nicht vorhanden. Die Erklärung über das Sorgerecht stelle eine reine Absichtserklärung dar. Die Bedingungen für einen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien weiterhin nicht erfüllt. 10.7 Diesen Ausführungen hielt die Rechtsvertreterin in ihrer letzten Stellungnahme entgegen, die Beschwerdeführerin verbringe zehn bis zwölf Tage pro Monat zusammen mit ihrem Kind beim Kindsvater in I._______. Es sei eine gelebte Beziehung vorhanden. Anerkannte Flüchtlinge müssten selber eine Wohnung finden. Die Familie sei sozialhilfeabhängig, verfüge über keine Ausbildung und habe keine Arbeitsstelle. Es brauche mehr Zeit, eine Wohnung zu finden. Es sei der Familie aufgrund der Wohnverhältnisse von F._______ nicht möglich, zusammenzuleben. Dieser lebe in einer Wohngemeinschaft, wo er lediglich über ein Zimmer verfüge. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin noch nicht im Kanton I._______ angemeldet. F._______ werde eine Lehre absolvieren und damit weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein. Die Erwartungen des SEM hinsichtlich der finanziellen Verflochtenheit seien unrealistisch. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Kind Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe mindestens Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme. 11. 11.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die nicht selbständig die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV1, sog. Familienasyl). Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert - besondere Umstände vorbehalten - dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen. Eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt auch dann, wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet wurde (vgl. dazu BVGE 2017 VI/4). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E- 5666/2016 vom 18. Januar 2019 wird unter E.4.1 präzisierend festgehalten, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt, wenn das in der Schweiz anwesende Familienmitglied nicht über den Asylstatus verfügt, sondern lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist. In diesem Fall werden die anspruchsberechtigten Personen in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen (vgl. E. 4.1, 2. Absatz des letztgenannten Urteils). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2, EMARK 1993 Nr. 24 E. 8; vgl. sodann Art. 1a Bst. e AsylV 1 [SR 142.31], wonach unter den Begriff der Familie Ehegatten und deren minderjährige Kinder fallen; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen). 11.2 Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Beziehung zu F._______ wurde in der Schweiz begründet. F._______ verfügt über einen am (...) originär erworbenen Flüchtlingsstatus, nicht aber über Asyl in der Schweiz und ist vorläufig aufgenommen. Die Vaterschaft des in der Schweiz am (...) geborenen Kindes wurde durch F._______ am 14. November 2018 anerkannt (vgl. Beilagen zur Beschwerde und Eingabe vom 20. November 2018). Auch wenn F._______ demnach nicht über den Asylstatus verfügt, hätten Mutter und Kind in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG grundsätzlich Anspruch darauf, in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ einbezogen zu werden, sofern von einer gelebten Familiengemeinschaft auszugehen ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts vorliegend zu bejahen. So lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin und F._______ inzwischen mehr als zwei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung unterhalten (vgl. das Schreiben von F._______ als Beilage zur Beschwerde, die Aktennotiz der KESB als Beilage zur Eingabe vom 19. Dezember 2018 sowie die Beilage zur Eingabe vom 4. Februar 2019). Aus der Beziehung ist am (...) das gemeinsame Kind hervorgegangen. F._______ hat - wie erwähnt - die Vaterschaft am 14. November 2018 anerkannt und die Eltern haben am 25. April 2019 zudem eine Erklärung zwecks Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben (vgl. Beilage zur Eingabe vom 26. April 2019). Im Beschwerdeverfahren wurde nachvollziehbar die persönliche Situation dargelegt, die insbesondere auch die aktuellen Wohnverhältnisse betreffen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben aktuell (noch) von F._______ getrennt im Kanton I._______. F._______ bewohnt aktuell ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft im Kanton G._______. Die Familie sieht sich regelmässig. F._______ übernimmt Betreuungspflichten für sein Kind (vgl. dazu die Ausführungen in der Eingabe vom 19. Dezember 2018 und insbesondere jene in der Beilage zur Eingabe vom 4. Februar 2019). Gemäss Informationen, die die Rechtsvertreterin vom Migrationsamt G._______ erhalten habe (vgl. Eingabe vom 10. Juli 2019) und an denen das Gericht keinen Anlass hat zu zweifeln, hält sich die Mutter jeweils zusammen mit dem Kind zehn bis zwölf Tage monatlich bei F._______ in dessen Wohngemeinschaft auf, beziehungsweise lebt man die familiäre Gemeinschaft auch in der Wohnung einer Freundin. Einem Gesuch um Kantonswechsel wurde seitens des SEM am 7. Juni 2019 denn auch stattgegeben (vgl. Beilage zur Eingabe vom 13. Juni 2019). Aufgrund dieser Sachlage bestehen aus Sicht des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Beziehung im Rahmen des Möglichen gelebt wurde und aktuell auch gelebt wird. Ein dauerhaftes Zusammenwohnen blieb ihnen aufgrund äusserer Umstände bisher verwehrt, ist aber mit dem Kantonswechsel nunmehr angestrebt. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil 2C_702/2011, wonach wesentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sei, betrifft eine Bewilligungserteilung im ausländerrechtlichen Kontext gestützt auf Art. 8 EMRK, in welcher die Bindung Asylsuchender an einen bestimmten Kanton nicht erfolgt und daher die Freizügigkeit bei der Wohnsitznahme von vornherein nicht eingeschränkt ist. Trotz des noch nicht gemeinsamen Wohnsitzes der Familie geht das Gericht insgesamt von einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung aus. Als wesentlich erachtet das Gericht dabei die Geburt des gemeinsamen Kindes für welches die Eltern von Beginn an und nach aussen erkennbar eine gemeinsame und wechselseitige Verantwortung übernommen haben. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG vorliegend zu bejahen sind. Besondere Umstände, welche dem Einbezug entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind daher vom SEM in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ einzubeziehen und (derivativ) als anzuerkennen. 11.4 Die (derivative) Anerkennung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als Flüchtlinge führt dazu, dass sie - wie der Partner respektive der Kindsvater - wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Prüfung der in der Beschwerde vorgetragenen weiteren Vollzugshindernisse (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) verzichtet werden. Auch ist auf den subeventualiter gestellten Kassationsantrag (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) damit nicht einzugehen.

12. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners respektive des Kindsvaters einzubeziehen und sie vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. Januar 2018 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auszugehen. Ihr ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat als Beilage zur Beschwerde vom 18. Dezember 2017 eine Kostennote eingereicht, welche mit Replik vom 18. Februar 2018 ergänzt wurde. Darin wird ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. sowie Auslagen von pauschal Fr. 40. geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Für die nach dem 18. Februar 2018 erfolgten, zahlreichen weiteren Eingaben, wurde keine Honorarnote eingereicht. Der diesbezügliche Stundenaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE aufgrund der Akten auf 5 Stunden und die Auslagen auf Fr. 20.- festgesetzt. Demnach hat das SEM der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2307.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. 13.3 Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 9. Januar 2018). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin zufolge ihres Unterliegens zu einem Drittel auf Fr. 870.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der (derivativen) Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners respektive des Kindsvaters einzubeziehen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2307.- auszurichten.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 870.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg