Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 und gingen in die Türkei. Etwa drei Jahre später reisten sie über Griechenland sowie verschiedene andere europäische Staaten weiter und gelangten in die Schweiz. Am 1. November 2015 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch, woraufhin A._______(nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrem Heimatstaat zusammen in G._______ gelebt. Während der Beschwerdeführer dort geboren sei, sei die Beschwerdeführerin erst nach der Heirat ungefähr im Jahr (...) nach G._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe als (...) gearbeitet und so den Lebensunterhalt für die Familie verdient. Aufgrund des syrischen Bürgerkrieges sei es in G._______ zu Kampfhandlungen gekommen, die Stadt sei von Flugzeugen bombardiert worden und Scharfschützen hätten auf Personen geschossen, die sich draussen bewegt hätten. Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) hätten den Beschwerdeführer einmal angehalten und befragt, da sie nach Informanten des syrischen Regimes gesucht hätten. Auch die Shabiha, eine für das Regime tätige Miliz, habe ihn aufgefordert, sich ihr anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Weil das Leben der Familie in G._______ in Gefahr gewesen sei, hätten sie sich entschieden, die Stadt zu verlassen. Während des Fastenmonats 2012 seien sie abgereist und mit dem Bus nach H._______ gefahren, wobei sie mehrere Kontrollposten passiert hätten. Später hätten sie erfahren, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee aufgefordert worden sei, als Reservist Dienst zu leisten. Die entsprechende Vorladung sei dem Onkel des Beschwerdeführers, welcher noch in G._______ gewohnt habe, zugestellt worden. Nachdem sie sich etwa einen Monat in H._______ aufgehalten hätten, seien sie schliesslich aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten (alle im Original): die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine Vorladung für den Reservistendienst sowie türkische Ausländerausweise der Beschwerdeführerin und der drei Kinder. C. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 24. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 21. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden sei. Weder er selbst noch die Beschwerdeführerin hätten anlässlich ihrer BzP das entsprechende Aufgebot erwähnt und als Fluchtgründe lediglich die schlechte Sicherheitslage in G._______ und den Bürgerkrieg in Syrien angegeben. Da es sich bei einer Vorladung für den Reservistendienst um ein zentrales Element des Asylgesuchs handle, sei es nicht nachvollziehbar, dass dieses nicht bereits im Rahmen der BzP vorgebracht worden sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, in welchem sie vom Aufgebot erfahren hätten. Ebenso hätten beide angegeben, sie seien während des Fastenmonats 2012 - der zwischen dem 19. Juli und dem 18. August stattgefunden habe - aus G._______ abgereist. Dem Reservistenaufgebot lasse sich aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...). Mai 2012 im Rekrutierungsbüro hätte erscheinen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie somit noch in G._______ gelebt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden dem Onkel eine längst abgelaufene Vorladung hätten zustellen sollen. Ausserdem hätten sie beim Verlassen von G._______ mehrere Kontrollposten der Regierung offenbar ohne Weiteres passieren können, obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss dem Aufgebot seit geraumer Zeit hätte beim Rekrutierungsbüro melden müssen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel daran, dass er zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. Daran vermöge auch die eingereichte Vorladung nichts zu ändern, da es sich dabei um ein einfach fälschbares und leicht käuflich erhältliches Dokument mit einem lediglich geringen Beweiswert handle. Sodann seien die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der FSA befragt und von den Shabiha unter Druck gesetzt worden, sich am Krieg zu beteiligen, nicht asylrelevant. Es hätten sich daraus keine konkreten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen, handle es sich dabei um Umstände, welche die gesamte Bevölkerung der Region beträfen. Auch wenn diese belastend seien, würden sie die Anforderungen an eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe nicht erfüllen.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es weder das Militärbüchlein noch das Aufgebot zum Reservistendienst einer Dokumentenanalyse unterzogen habe. Zu ersterem habe es sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort geäussert, während es zum Reservistenaufgebot lediglich festgehalten habe, ein solches Dokument sei gut fälschbar und leicht käuflich erwerbbar, weshalb es nur einen geringen Beweiswert habe. Ein solches Vorgehen stelle eine mangelhafte Prüfung der Beweismittel dar und sei rechtswidrig, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er aufgrund seines Nichterscheinens zum Reservistendienst als Militärdienstverweigerer gelte, habe er gegen die Ausreisebestimmungen verstossen und es werde ihm deswegen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylsuchende anlässlich der BzP nur kurz zu den Asylgründen äussern könnten und aufgefordert würden, sich kurz zu fassen. Zweck der BzP sei denn auch in erster Linie die Erfassung von persönlichen Daten und nicht die Darlegung der vollständigen Gesuchsgründe, weshalb der Umstand, dass dabei nicht sämtliche Asylgründe genannt worden seien, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Im Zusammenhang mit dem Reservistenaufgebot sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Ausreise aus Syrien angegeben habe, sie erinnere sich nicht an die genauen Daten und wisse nicht, ob diese im fünften oder neunten Monat gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe nicht mehr gewusst, wann sie G._______ verlassen hätten, und angegeben, dass dies ungefähr im vierten oder fünften Monat gewesen sei. Somit hätten sie ihren Wohnort im April oder Mai 2012 und damit vor der Ausstellung des Reservistenaufgebots respektive zeitnah dazu in Richtung H._______ verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch nicht von den Behörden gesucht worden. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass dem Onkel eine bereits abgelaufene Vorladung zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, gelte er als Militärdienstverweigerer und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien den regulären Militärdienst absolviert und nun ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten habe. Da er sich jedoch weigere, in den Kampf zu ziehen, werde er nicht nur von den Behörden, sondern auch von der FSA und der Shabiha verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer als gesuchter Regimegegner und Dienstverweigerer unmittelbar verhaftet und eingezogen. Es liege somit eine begründete Furcht vor zukünftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde.
E. 7.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Es ist auch zulässig, das Protokoll der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den Angaben in der ausführlichen Anhörung beizuziehen. Zwar kommt den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Werden bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, dort nicht zumindest ansatzweise erwähnt, ist dies jedoch zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.).
E. 7.2 Vorliegend führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer BzP zu den Asylgründen aus, sie hätten Syrien verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe (vgl. A5 Ziff. 7.01). Auch der Beschwerdeführer erklärte bei der Erstbefragung, die Lage sei aufgrund des Bürgerkriegs unerträglich geworden. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden habe er nicht gehabt, die Flugzeuge mit ihren Bomben würden jedoch keinen Unterschied zwischen Regierungsgegnern und neutralen Personen machen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung brachten demgegenüber beide vor, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden sei, und reichten als Beweismittel ein entsprechendes Aufgebot zu den Akten. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, der Umstand, dass dieses zentrale Vorbringen nicht bereits ansatzweise bei der BzP erwähnt worden sei, wecke erhebliche Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP explizit auf den Militärdienst angesprochen worden war und die Frage, ob er diesen vollständig absolviert habe, mit "Ja, 2.5 Jahre" beantwortete (vgl. A4 Ziff. 7.01), ohne dabei zu erwähnen, dass er angeblich zum Reservistendienst aufgeboten worden sein soll. Weiter konnten sich zwar weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer an das genaue Datum ihrer Abreise aus G._______ erinnern. Beide sagten aber übereinstimmend aus, sie hätten die Stadt während des Fastenmonats 2012 verlassen (vgl. A24, F85 f. und A26, F67 f.). Dieser fand zwischen dem 19. Juli und dem 18. August 2012 statt. Das eingereichte Reservistenaufgebot datiert jedoch vom (...) 2012 und hält fest, der Beschwerdeführer hätte sich am (...) Mai 2012 beim Rekrutierungsbüro melden müssen (vgl. A26, F79). Die Feststellung des SEM, das Aufgebot wäre somit im Zeitpunkt der Zustellung an den Onkel - nachdem die Beschwerdeführenden G._______ während des Fastenmonats und damit im Sommer 2012 verlassen haben - längst abgelaufen gewesen, erscheint somit zutreffend. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden auf ihrer Reise nach H._______ mehrere Kontrollposten passiert haben, lässt daran zweifeln, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ab Mai 2012 als Reservist gesucht worden sein soll. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zur Leistung von Reservistendienst erhalten habe. Vor diesem Hintergrund konnte es auch auf eine weitere Prüfung der Vorladung respektive eine Dokumentenanalyse verzichten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sacherhalts somit nicht verletzt.
E. 7.3 Auch die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich nicht zum Militärbüchlein des Beschwerdeführers geäussert und dieses keiner Dokumentenanalyse unterzogen habe, erweist sich als unbegründet. Aus dem Militärbüchlein geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe und 1998 entlassen worden sei. Ein Zusammenhang zwischen diesem Dokument und den Gründen, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise bewegt haben, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine Überprüfung der Echtheit des Militärbüchleins durch eine Dokumentenanalyse erscheint somit nicht angezeigt. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und in der Folge als Reservist gegolten hat, lässt sich jedenfalls keine Verfolgungssituation ableiten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungspflicht nachgekommen ist und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auch von Seiten der FSA sowie der Shabiha eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Anlässlich seiner Anhörung führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er sei von Personen der FSA befragt worden. Sie hätten seinen Namen aufgeschrieben und diesen mit einer Liste abgeglichen, um auf diesem Weg Informanten des Regimes zu identifizieren (vgl. A26, F51 und F57). Weiter brachte er vor, dass viele seiner Kollegen Mitglied der Shabiha geworden seien, da es keine Arbeit gegeben und man ihnen Geld versprochen habe, wenn sie sich dieser Gruppierung anschliessen würden. Auch er selbst hätte sich ihnen anschliessen müssen, aber da er seine Kinder dabei gehabt habe, hätten sie ihn gehen lassen (vgl. A26 F59 ff.). Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ergaben sich für den Beschwerdeführer weder aus den Begegnungen mit der FSA noch mit der Shabiha konkrete Nachteile. Eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, welche die erforderliche Intensität aufweist, liegt somit diesbezüglich nicht vor.
E. 8.2 Auf Beschwerdeebene wurde eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert und ein Reservistenaufgebot erhalten habe. Durch seine Weigerung, diesem Folge zu leisten, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vorliegend lassen sich den Akten keine Gründe entnehmen, welche das Profil des Beschwerdeführers verschärfen und dazu führen könnten, dass er als Regimegegner angesehen würde. Er stammt weder aus einer oppositionell aktiven Familie noch war er selbst politisch tätig. Abgesehen vom Aufgebot als Reservist habe er zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A26, F96). Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass er zum Reservistendienst aufgeboten worden ist, wäre somit nicht davon auszugehen, dass ihm wegen Nichtleistung des Militärdienstes eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung drohen würde, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
E. 8.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Syrien ist anzumerken, dass auch diese für sich genommen nicht zur Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen führt (vgl. Urteil des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6). Da vorliegend nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise von den syrischen Behörden als regimefeindliche Personen registriert worden sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätten.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 21. November 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Januar 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7390/2018 was Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 und gingen in die Türkei. Etwa drei Jahre später reisten sie über Griechenland sowie verschiedene andere europäische Staaten weiter und gelangten in die Schweiz. Am 1. November 2015 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch, woraufhin A._______(nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrem Heimatstaat zusammen in G._______ gelebt. Während der Beschwerdeführer dort geboren sei, sei die Beschwerdeführerin erst nach der Heirat ungefähr im Jahr (...) nach G._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe als (...) gearbeitet und so den Lebensunterhalt für die Familie verdient. Aufgrund des syrischen Bürgerkrieges sei es in G._______ zu Kampfhandlungen gekommen, die Stadt sei von Flugzeugen bombardiert worden und Scharfschützen hätten auf Personen geschossen, die sich draussen bewegt hätten. Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) hätten den Beschwerdeführer einmal angehalten und befragt, da sie nach Informanten des syrischen Regimes gesucht hätten. Auch die Shabiha, eine für das Regime tätige Miliz, habe ihn aufgefordert, sich ihr anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Weil das Leben der Familie in G._______ in Gefahr gewesen sei, hätten sie sich entschieden, die Stadt zu verlassen. Während des Fastenmonats 2012 seien sie abgereist und mit dem Bus nach H._______ gefahren, wobei sie mehrere Kontrollposten passiert hätten. Später hätten sie erfahren, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee aufgefordert worden sei, als Reservist Dienst zu leisten. Die entsprechende Vorladung sei dem Onkel des Beschwerdeführers, welcher noch in G._______ gewohnt habe, zugestellt worden. Nachdem sie sich etwa einen Monat in H._______ aufgehalten hätten, seien sie schliesslich aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten (alle im Original): die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine Vorladung für den Reservistendienst sowie türkische Ausländerausweise der Beschwerdeführerin und der drei Kinder. C. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 24. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 21. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden sei. Weder er selbst noch die Beschwerdeführerin hätten anlässlich ihrer BzP das entsprechende Aufgebot erwähnt und als Fluchtgründe lediglich die schlechte Sicherheitslage in G._______ und den Bürgerkrieg in Syrien angegeben. Da es sich bei einer Vorladung für den Reservistendienst um ein zentrales Element des Asylgesuchs handle, sei es nicht nachvollziehbar, dass dieses nicht bereits im Rahmen der BzP vorgebracht worden sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, in welchem sie vom Aufgebot erfahren hätten. Ebenso hätten beide angegeben, sie seien während des Fastenmonats 2012 - der zwischen dem 19. Juli und dem 18. August stattgefunden habe - aus G._______ abgereist. Dem Reservistenaufgebot lasse sich aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...). Mai 2012 im Rekrutierungsbüro hätte erscheinen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie somit noch in G._______ gelebt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden dem Onkel eine längst abgelaufene Vorladung hätten zustellen sollen. Ausserdem hätten sie beim Verlassen von G._______ mehrere Kontrollposten der Regierung offenbar ohne Weiteres passieren können, obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss dem Aufgebot seit geraumer Zeit hätte beim Rekrutierungsbüro melden müssen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel daran, dass er zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. Daran vermöge auch die eingereichte Vorladung nichts zu ändern, da es sich dabei um ein einfach fälschbares und leicht käuflich erhältliches Dokument mit einem lediglich geringen Beweiswert handle. Sodann seien die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der FSA befragt und von den Shabiha unter Druck gesetzt worden, sich am Krieg zu beteiligen, nicht asylrelevant. Es hätten sich daraus keine konkreten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen, handle es sich dabei um Umstände, welche die gesamte Bevölkerung der Region beträfen. Auch wenn diese belastend seien, würden sie die Anforderungen an eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe nicht erfüllen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es weder das Militärbüchlein noch das Aufgebot zum Reservistendienst einer Dokumentenanalyse unterzogen habe. Zu ersterem habe es sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort geäussert, während es zum Reservistenaufgebot lediglich festgehalten habe, ein solches Dokument sei gut fälschbar und leicht käuflich erwerbbar, weshalb es nur einen geringen Beweiswert habe. Ein solches Vorgehen stelle eine mangelhafte Prüfung der Beweismittel dar und sei rechtswidrig, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er aufgrund seines Nichterscheinens zum Reservistendienst als Militärdienstverweigerer gelte, habe er gegen die Ausreisebestimmungen verstossen und es werde ihm deswegen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylsuchende anlässlich der BzP nur kurz zu den Asylgründen äussern könnten und aufgefordert würden, sich kurz zu fassen. Zweck der BzP sei denn auch in erster Linie die Erfassung von persönlichen Daten und nicht die Darlegung der vollständigen Gesuchsgründe, weshalb der Umstand, dass dabei nicht sämtliche Asylgründe genannt worden seien, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Im Zusammenhang mit dem Reservistenaufgebot sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Ausreise aus Syrien angegeben habe, sie erinnere sich nicht an die genauen Daten und wisse nicht, ob diese im fünften oder neunten Monat gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe nicht mehr gewusst, wann sie G._______ verlassen hätten, und angegeben, dass dies ungefähr im vierten oder fünften Monat gewesen sei. Somit hätten sie ihren Wohnort im April oder Mai 2012 und damit vor der Ausstellung des Reservistenaufgebots respektive zeitnah dazu in Richtung H._______ verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch nicht von den Behörden gesucht worden. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass dem Onkel eine bereits abgelaufene Vorladung zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, gelte er als Militärdienstverweigerer und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien den regulären Militärdienst absolviert und nun ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten habe. Da er sich jedoch weigere, in den Kampf zu ziehen, werde er nicht nur von den Behörden, sondern auch von der FSA und der Shabiha verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer als gesuchter Regimegegner und Dienstverweigerer unmittelbar verhaftet und eingezogen. Es liege somit eine begründete Furcht vor zukünftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. 7. 7.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Es ist auch zulässig, das Protokoll der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den Angaben in der ausführlichen Anhörung beizuziehen. Zwar kommt den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Werden bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, dort nicht zumindest ansatzweise erwähnt, ist dies jedoch zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.). 7.2 Vorliegend führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer BzP zu den Asylgründen aus, sie hätten Syrien verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe (vgl. A5 Ziff. 7.01). Auch der Beschwerdeführer erklärte bei der Erstbefragung, die Lage sei aufgrund des Bürgerkriegs unerträglich geworden. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden habe er nicht gehabt, die Flugzeuge mit ihren Bomben würden jedoch keinen Unterschied zwischen Regierungsgegnern und neutralen Personen machen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung brachten demgegenüber beide vor, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden sei, und reichten als Beweismittel ein entsprechendes Aufgebot zu den Akten. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, der Umstand, dass dieses zentrale Vorbringen nicht bereits ansatzweise bei der BzP erwähnt worden sei, wecke erhebliche Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP explizit auf den Militärdienst angesprochen worden war und die Frage, ob er diesen vollständig absolviert habe, mit "Ja, 2.5 Jahre" beantwortete (vgl. A4 Ziff. 7.01), ohne dabei zu erwähnen, dass er angeblich zum Reservistendienst aufgeboten worden sein soll. Weiter konnten sich zwar weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer an das genaue Datum ihrer Abreise aus G._______ erinnern. Beide sagten aber übereinstimmend aus, sie hätten die Stadt während des Fastenmonats 2012 verlassen (vgl. A24, F85 f. und A26, F67 f.). Dieser fand zwischen dem 19. Juli und dem 18. August 2012 statt. Das eingereichte Reservistenaufgebot datiert jedoch vom (...) 2012 und hält fest, der Beschwerdeführer hätte sich am (...) Mai 2012 beim Rekrutierungsbüro melden müssen (vgl. A26, F79). Die Feststellung des SEM, das Aufgebot wäre somit im Zeitpunkt der Zustellung an den Onkel - nachdem die Beschwerdeführenden G._______ während des Fastenmonats und damit im Sommer 2012 verlassen haben - längst abgelaufen gewesen, erscheint somit zutreffend. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden auf ihrer Reise nach H._______ mehrere Kontrollposten passiert haben, lässt daran zweifeln, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ab Mai 2012 als Reservist gesucht worden sein soll. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zur Leistung von Reservistendienst erhalten habe. Vor diesem Hintergrund konnte es auch auf eine weitere Prüfung der Vorladung respektive eine Dokumentenanalyse verzichten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sacherhalts somit nicht verletzt. 7.3 Auch die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich nicht zum Militärbüchlein des Beschwerdeführers geäussert und dieses keiner Dokumentenanalyse unterzogen habe, erweist sich als unbegründet. Aus dem Militärbüchlein geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe und 1998 entlassen worden sei. Ein Zusammenhang zwischen diesem Dokument und den Gründen, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise bewegt haben, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine Überprüfung der Echtheit des Militärbüchleins durch eine Dokumentenanalyse erscheint somit nicht angezeigt. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und in der Folge als Reservist gegolten hat, lässt sich jedenfalls keine Verfolgungssituation ableiten. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungspflicht nachgekommen ist und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auch von Seiten der FSA sowie der Shabiha eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Anlässlich seiner Anhörung führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er sei von Personen der FSA befragt worden. Sie hätten seinen Namen aufgeschrieben und diesen mit einer Liste abgeglichen, um auf diesem Weg Informanten des Regimes zu identifizieren (vgl. A26, F51 und F57). Weiter brachte er vor, dass viele seiner Kollegen Mitglied der Shabiha geworden seien, da es keine Arbeit gegeben und man ihnen Geld versprochen habe, wenn sie sich dieser Gruppierung anschliessen würden. Auch er selbst hätte sich ihnen anschliessen müssen, aber da er seine Kinder dabei gehabt habe, hätten sie ihn gehen lassen (vgl. A26 F59 ff.). Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ergaben sich für den Beschwerdeführer weder aus den Begegnungen mit der FSA noch mit der Shabiha konkrete Nachteile. Eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, welche die erforderliche Intensität aufweist, liegt somit diesbezüglich nicht vor. 8.2 Auf Beschwerdeebene wurde eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert und ein Reservistenaufgebot erhalten habe. Durch seine Weigerung, diesem Folge zu leisten, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vorliegend lassen sich den Akten keine Gründe entnehmen, welche das Profil des Beschwerdeführers verschärfen und dazu führen könnten, dass er als Regimegegner angesehen würde. Er stammt weder aus einer oppositionell aktiven Familie noch war er selbst politisch tätig. Abgesehen vom Aufgebot als Reservist habe er zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A26, F96). Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass er zum Reservistendienst aufgeboten worden ist, wäre somit nicht davon auszugehen, dass ihm wegen Nichtleistung des Militärdienstes eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung drohen würde, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 8.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Syrien ist anzumerken, dass auch diese für sich genommen nicht zur Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen führt (vgl. Urteil des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6). Da vorliegend nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise von den syrischen Behörden als regimefeindliche Personen registriert worden sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätten. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 21. November 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Januar 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: