opencaselaw.ch

E-372/2020

E-372/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-372/2020 Urteil vom 30. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, und seine Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Herbst 2017 im Rahmen eines Relocation-Programms aus Griechenland in die Schweiz einreiste, wo sie am 26. September 2017 Asylgesuche stellten, dass am 10. Oktober 2017 die Kurzbefragungen der Ehegatten im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ durchgeführt wurden, dass das SEM den Beschwerdeführer und seine Frau am 9. Juli 2018 zu den Asyl- und Ausreisegründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie seien eine arabische Familie aus E._______ und hätte Syrien einerseits wegen der schlechten Sicherheitslage und der kriegsbedingten Gefährdung verlassen, dass er andererseits befürchtet habe, als Reservist erneut in die Armee eingezogen zu werden, dass das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Frau mit zwei Verfügungen vom 18. Dezember 2019 - eröffnet je am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, gleichzeitig jedoch anordnete, der Vollzug der Wegweisung aller Familienmitglieder werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der ihn betreffende Asyl-entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren und seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl einzu-beziehen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass mit dem Rechtsmittel unter anderem ein "Dokument über die Straf-fälligkeit des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung" zu den Akten gereicht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die ebenfalls durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertretene Ehefrau erklären lässt, ihr Asylentscheid werde nicht angefochten, hingegen seien sie und die Kinder nach Gutheissung der Beschwerde ihres Mannes / Vaters in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl einzubeziehen (vgl. Beschwerde S. 7), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers einerseits ausführte, es sei gemäss Akten nicht davon auszugehen, dass dieser bereits zum Reservedienst eingezogen worden wäre, dass die Vorinstanz andererseits festhielt, eine Wehrdienstverweigerung würde für sich allein die Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft praxisgemäss ohnehin nicht erfüllen, zumal den Akten keine Hinweise auf spezifische individuelle Risikofaktoren zu entnehmen seien, dass das SEM schliesslich ausführte, die im Rahmen einer Kriegssituation erlittenen Nachteile seien nach konstanter Praxis flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, ihnen sei jedoch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit Nachdruck festhalten lässt, er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstverweigerung asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, auch wenn er keiner politischen Organisation oder Gruppe angehöre, dass er im Übrigen zwischenzeitlich wegen seiner Flucht respektive dem Nichteintritt in den Reservedienst verurteilt worden sei, wie sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument ergebe, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind (wobei der Gesetzgeber die Einhaltung der Flüchtlingskonvention [SR 0.142.30] ausdrücklich vorbehält), dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu dieser Gesetzesbestimmung festgestellt hat, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, dass entsprechend die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben müsse, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, dass das Gericht mit Bezug auf die spezifische Situation in Syrien weiter festhielt, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass im Verfahren des Beschwerdeführers keine vergleichbare Konstellation vorliegt, zumal dieser gemäss seinen Angaben selber nicht politisch aktiv gewesen ist und ausgeführt hat, abgesehen von den kriegsbedingten Schwierigkeiten habe die Familie in Syrien und mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt, dass die geltend gemachte Refraktion unter diesen Umständen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. für eine ähnliche Konstellation etwa die Urteile BVGer D-7390/2018 vom 13. Januar 2019 E. 8.2 oder E-2715/2019 vom 12. Juni 2019 S. 7 f.), dass unter diesen Umständen die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zum Reservedienst aufgeboten und wegen Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verurteilt worden ist, offenbleiben kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass es damit auch an der zentralen Grundlage für den beantragten Einbezug seiner Angehörigen in das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG fehlt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seinen Verfügungen vom 18. Dezember 2019 für alle Familienangehörigen vorläufige Aufnahmen angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) fehlt und diese Gesuche ungeachtet der geltend gemachten (aber nicht belegten) Mittellosigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: